Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2016, Az. 1 BvR 1305/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 5899

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer ggf gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßenden bewussten Abweichung des nationalen Gerichts von der Rspr des EuGH ohne Vorlagebereitschaft - hier: Kürzung von Emissionsberechtigungen und europäisches Beihilfenrecht - keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen einer EuGH-Vorlage - mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis - Substantiierungsmängel


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die anteilige Kürzung von [X.] bei der Zuteilung für die Handelsperiode 2008 bis 2012.

2

1. Die Beschwerdeführerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt ein Steinkohlekraftwerk zur Erzeugung von Strom und Fernwärme. Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 teilte ihr die [X.] für die Anlage 5.838.850 [X.] zu. Dabei wurde die auf die Stromproduktion entfallende Zuteilungsmenge gemäß § 20 des Gesetzes über den [X.] für Treibhausgas-[X.] in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ([X.] 2012 - ZuG 2012) vom 7. August 2007 ([X.] 1788) unter Anwendung eines Faktors von 0,844001906 gekürzt. Die verbleibende Zuteilungsmenge für die Produkte Strom und Wärme unterzog die [X.] der anteiligen Kürzung gemäß § 4 Abs. 3 ZuG 2012 um einen Faktor von gerundet 0,8756. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil ab. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision ein, die das [X.] zurückwies.

3

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] und von Art. 19 Abs. 4 [X.]. "[X.] vorsorglich" macht sie auch einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104a ff. [X.] geltend.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerf[X.] nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich.

5

a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Vorlage an den [X.] rügt, genügt das Beschwerdevorbringen den in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Anforderungen nicht.

6

aa) Der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 73, 339 <366>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; stRspr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein [X.] Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des [X.] nicht nach, kann dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>).

7

Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.], [X.]:C:1982:335, Rn. 21). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.[X.], Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, [X.], [X.]/89, [X.]:C:1991:278, Rn. 47; [X.] 82, 159 <194>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>).

8

Die Nichtvorlage an den Gerichtshof entgegen einer gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bestehenden Vorlagepflicht hat allerdings nur dann eine Verletzung des Rechts auf [X.] zur Folge, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ([X.] 129, 78 <106> m.w.N.). Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; [X.] 82, 159 <195 f.>; 128, 157 <187 ff.>; 129, 78 <106 f.>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ([X.] 128, 157 <188>; 129, 78 <107>).

9

[X.]) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht erkennbar.

(1) Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, das [X.] weiche in zweifacher Hinsicht bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ab. Hierfür ist jedoch weder im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Beihilfebegriffs in Art. 107 Abs. 1 A[X.]V (a) noch hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V normierten Rechtsfolgen (b) etwas ersichtlich.

(a) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] abgewichen ist, indem es eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V durch die Zuteilungskürzungen nach § 4 Abs. 3, § 20 ZuG 2012 verneint hat, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Dazu musste sich aus den Entscheidungsgründen selbst oder aufgrund anderer Anhaltspunkte ergeben, dass sich das Gericht bewusst über die ihm bekannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] hinwegsetzt (vgl. [X.] 75, 223 <245>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12 -, juris, Rn. 10). Die Beschwerdeführerin legt insoweit dar, sie habe im Revisionsverfahren mehrfach auf die einschlägige Rechtsprechung und den Unterschied zwischen den vom [X.] als Maßstab herangezogenen "Zielen" einerseits und "Natur oder Aufbau" einer Regelung - dem Maßstab des Gerichtshofs der [X.] - andererseits hingewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass das [X.] die "offenkundigen Abweichungen in Kauf" genommen habe. Dies vermag ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] indes nicht zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass sich das [X.] mit der angegriffenen Entscheidung bewusst über ihm bekannte Urteile des Gerichtshofs hinweggesetzt hat, sind dem bloßen Umstand, dass es der im Revisionsverfahren dargelegten unionsrechtlichen Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, nicht zu entnehmen. Auch das angegriffene Urteil gibt für eine solche Annahme nichts her. Vielmehr nimmt das [X.] ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug, die auch die Beschwerdeführerin für einschlägig hält (unter anderem [X.], Urteil vom 8. November 2001, [X.] GmbH und [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 42; Urteil vom 22. Dezember 2008, [X.], [X.]/06 P, [X.]:C:2008:757, Rn. 82 f.; Urteil vom 8. September 2011, [X.], [X.]/08 P, [X.]:[X.], Rn. 110 f.), sieht sich damit in Einklang und wendet dessen Maßstäbe auf den ihm vorliegenden Fall an. Eine bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die eine Vorlagepflicht ausgelöst hätte, kommt hierin nicht zum Ausdruck.

(b) Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das [X.] weiche hinsichtlich der sich aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V ergebenden Rechtsfolgen bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ab, ist hierfür nichts ersichtlich.

(aa) Die [X.], das [X.] habe die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in Sachen [X.] (Urteil vom 7. September 2006, [X.]/04, [X.]:[X.], Rn. 33 ff.) in nicht mehr nachvollziehbarer Weise für nicht einschlägig gehalten, vermag ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu begründen. Wenn das [X.] zu dem Ergebnis gelangt, die in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs entwickelten Maßstäbe seien auf den ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Betreiber von Energieanlagen - anders als die Pharmahersteller im Fall [X.] - keine Abgaben geleistet hätten, deren Erstattung sie beanspruchen könnten, kann von einem bewussten Sichhinwegsetzen über Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] keine Rede sein. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass das [X.] in [X.] vom selben Tage (Bezugnahme unter anderem auf BVerwGE 144, 248 <259 ff.>) entschieden hat, dass die Regelung über die Veräußerung von [X.] in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht wie eine nichtsteuerliche Abgabe zu behandeln ist. Gegen die unterschiedliche Auslegung und Anwendung abstrakter Rechtsbegriffe ist in diesem Zusammenhang jedenfalls dann nichts zu erinnern, wenn sie zwei völlig unterschiedlichen Rechtsregimen - hier: dem Beihilfenrecht der [X.] einerseits und dem nationalen Verfassungsrecht andererseits - entstammen.

([X.]) Schließlich lässt auch der Vortrag, die angegriffene Entscheidung sei mit dem unionsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin verkennt auch insoweit, dass es kein bewusstes Sichhinwegsetzen über Entscheidungen des Gerichtshofs darstellt, wenn sich ein Gericht - wie hier - mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinandersetzt und der Auffassung ist, seine Anwendung der darin entwickelten Maßstäbe auf den ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall stehe hiermit in Einklang. Der Vortrag, das [X.] habe eine eigene Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes zur Anwendung gebracht, geht über diese bloße Behauptung nicht hinaus und ist bereits aus diesem Grunde unsubstantiiert. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

(2) Soweit die Beschwerdeführerin sowohl im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Beihilfenbegriffs in Art. 107 Abs. 1 A[X.]V als auch hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V normierten Rechtsfolgen geltend macht, es liege "jedenfalls" ein Fall unvollständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] vor, und das [X.] habe den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen jeweils in unvertretbarer Weise überschritten, vermag das ebenfalls nicht zu überzeugen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen zu den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen [X.] (Urteil vom 8. September 2011, [X.]/08 P, [X.]:[X.]) und [X.] (Urteil vom 7. September 2006, [X.]/04, [X.]:[X.]). Demzufolge läge eine Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade nicht vor, sondern die einschlägigen Auslegungsfragen wären gerade geklärt.

b) Die [X.] einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie im Sinne des Art. 19 Abs. 3 [X.] grundrechtsfähig und damit gemäß § 90 Abs. 1 BVerf[X.] beschwerdefähig ist.

aa) Nach § 90 Abs. 1 BVerf[X.] kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. [X.] ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechts-gleichen Rechts sein kann (vgl. [X.] 28, 314 <323>; 129, 78 <91>). Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (vgl. [X.] 50, 290 <337>; 61, 82 <100>). Nach Art. 19 Abs. 3 [X.] gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das hier als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 [X.] ist seinem Wesen nach zwar grundsätzlich auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar (vgl. [X.] 80, 244 <250>). Dies gilt allerdings nicht für im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen beziehungsweise von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in [X.]. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob das Unternehmen öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der [X.] in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 [X.] als Privatrechtssubjekt zu begreifen - und folglich grundrechtsfähig - wäre, ist ihm verstellt (vgl. [X.] 128, 226 <244 f.>).

Allerdings hat das [X.] entschieden, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Schutz des Art. 19 Abs. 4 [X.] jedenfalls insoweit zusteht, als sie sich auf materielle Grundrechte berufen können (vgl. [X.] 107, 299 <310 f.>). Dies gilt für - hier nicht gegebene - Sonderfälle wie Universitäten, Rundfunkanstalten und Kirchen, soweit diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. [X.] 45, 63 <79>). Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] berufen (vgl. [X.] 129, 108 <118>).

[X.]) Die Frage ihrer Grundrechts- und [X.]keit lässt die Beschwerdeführerin offen. Es hätte deshalb Anlass bestanden, darauf einzugehen, weil sie dem [X.] noch im laufenden Revisionsverfahren mitgeteilt hat, die Mehrheitsanteile an der Beschwerdeführerin lägen inzwischen bei einem Stadtwerkekonsortium. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung von öffentlichen Anteilseignern beherrscht wurde (vgl. hierzu [X.] 128, 226 <246 f.>).

c) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104a ff. [X.] geltend macht, genügt die pauschale Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerf[X.].

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf[X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1305/13

06.09.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 10. Oktober 2012, Az: 7 C 11/10, Urteil

Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 4 Abs 3 ZuG 2012, § 20 ZuG 2012

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2016, Az. 1 BvR 1305/13 (REWIS RS 2016, 5899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5899


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1305/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1305/13, 06.09.2016.


Az. 7 C 11/10

Bundesverwaltungsgericht, 7 C 11/10, 10.10.2012.


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