Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.04.2015, Az. 2 BvR 35/12

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 12971

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bei Nichtvorlage an den EuGH unter vertretbarer Annahme eines "acte clair" - Verfütterungsverbot für tierisches Fett gem § 18 Abs 1 S 1 LFGB - zudem keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Futtermittelproduzenten - jedoch ggf gesetzgeberische Anpassung des § 18 Abs 1 S 1 LFGB geboten


Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des [X.], das ihre Klage gegen ein Verbot, in den [X.] und in [X.] hergestellte Futtermittel unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ([X.]) für die Verfütterung an Kälber zu verwenden, in letzter Instanz abgewiesen hat, ohne die Sache dem [X.] vorzulegen.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist [X.] der streitgegenständlichen, für Kälber bestimmten [X.] im Sinne des § 3 Nr. 13 [X.]. Sie klagte vor dem [X.] mit dem Hauptantrag festzustellen, dass sie berechtigt sei, die in den [X.] und in [X.] hergestellten - näher bezeichneten - [X.] für Kälber auch dann in der [X.] für die Verfütterung an Kälber zu verwenden, wenn in diesen [X.] tierische Fette enthalten seien. Mit dem zuletzt gestellten, auf "[X.]" (d.h. tierische Fette, die von [X.]n stammen) bezogenen Antrag hatte sie vor dem [X.] teilweise Erfolg (Urteil des [X.] vom 8. August 2007 - 6 K 1923/05 -), weil das Verwaltungsgericht in dem in § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Fettverfütterungsverbot einen Verstoß insbesondere gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 sah. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von [X.], die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um [X.] handelt, verboten. Ziel dieser Vorschrift ist die Verhinderung der Infektion mit BSE/[X.], einer Rinderkrankheit der Gruppe der [X.]krankheiten, welche nach den geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen mittels Verfütterung von [X.]proteinen an [X.] übertragen werden kann. Art. 7 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 verbietet hingegen lediglich "die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an [X.]".

3

2. Das [X.] hob die Entscheidung des [X.] mit Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 2775/07 - auf und wies die Klage vollumfänglich ab. In den Gründen legte das Oberverwaltungsgericht dar, dass das Verfütterungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder gegen [X.] noch gegen Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV verstoße und auch unter sonstigen Aspekten nicht zu beanstanden sei.

4

3. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Revision beim [X.] ein und regte - wie bereits in den Vorinstanzen - an, dem [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorzulegen:

(1) Sei die Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 dahin auszulegen, dass jedenfalls ab dem 1. September 2003 eine vollständige und abschließende Harmonisierung der [X.]s-maßnahmen im Bereich der Tierfütterung bestehe, mit der Folge, dass es einzelnen Mitgliedstaaten nicht mehr gestattet sei, einseitig die Verfütterung von tierischen Fetten an Nutztiere, soweit es sich um [X.] handle, zu verbieten?

Falls diese Frage verneint werde (2):

(a) Sei Art. 34 AEUV dahin auszulegen, dass er die Ausdehnung des in Frage (1) umschriebenen nationalen Verfütterungsverbots auf eingeführte [X.] mit tierischen Fetten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig und entsprechend den Erfordernissen der Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 hergestellt worden seien und dort für die Verfütterung an [X.] verwendet werden dürften, verbiete?

(b) Sei bei der Beantwortung dieser Vorlagefrage danach zu unterscheiden, ob es sich um tierische Fette handle, die von [X.]n stammten, oder um tierische Fette, die von anderen Tieren als [X.]n stammten?

(3) Falls die Vorlagefrage (1) und/oder die Vorlagefrage (2) bejaht würde(n): Sei ein Mitgliedstaat berechtigt, die Verfütterung eines Futtermittels wegen des Vorliegens divergierender wissenschaftlicher Gutachten zu verbieten, solange ein Verfahren nach Art. 30 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 ([X.] L 31/1 vom 1. Februar 2002) durchgeführt werde bzw. nicht endgültig abgeschlossen sei?

(4) Sei die Beantwortung der Vorlagefrage (3) davon abhängig, ob das in Rede stehende Futtermittel nach den Maßstäben des Art. 15 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 als "sicher" zu gelten habe?

5

4. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 28. September 2011 wies das [X.] die Revision zurück, ohne eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen. Zur Begründung führte es aus, dass Art. 7 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 ein Verbot der Verfütterung tierischer Fette an [X.] zwar nicht vorsehe, dies den [X.] Gesetzgeber jedoch nicht daran hindere, ein solches Verbot auf [X.] anzuordnen. Dies gelte selbst dann, wenn die Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 im Bereich der Verfütterungsverbote eine vollständige Harmonisierung bewirkt haben sollte und weiterreichenden Verfütterungsverboten der Mitgliedstaaten entgegenstünde. In diesem Falle sei das Verbot in § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, weil es als zulässige Schutzmaßnahme nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 [X.]. 4 Richtlinie 90/425/[X.] des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt zu qualifizieren sei. Seien die unionsrechtlichen Verfütterungsvorschriften demgegenüber nicht abschließend, erweise sich die Verbotsregelung in § 18 Abs. 1 [X.] als ein nach Art. 36 AEUV gerechtfertigter Eingriff in die [X.].

6

Einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV bedürfe es nicht. Die von der Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehene Frage der Vollharmonisierung der Verfütterungsverbote sei nicht entscheidungserheblich. Die Voraussetzungen für die Anforderungen für eine nationale Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 10 Richtlinie 90/425/[X.] seien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Ihre Erfüllung im konkreten Fall obliege der Beurteilung des nationalen Gerichts. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Anwendungsbereich von Art. 10 der genannten Richtlinie eröffnet sei; auch die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV seien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt.

7

Schließlich verletze die Verbotsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

8

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

9

1. Das [X.] habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es von der Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in unvertretbarer Weise abgesehen habe. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsstreits gestellten gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsfragen seien sowohl entscheidungserheblich gewesen, als auch durch den [X.] bislang nicht abschließend entschieden worden.

Die Richtigkeit der Entscheidung des [X.] über die Vereinbarkeit des [X.] Fettverfütterungsverbots mit der Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 könne bereits auf den ersten Blick nicht als offenkundig im Sinne der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien angesehen werden, da das [X.], das sich eingehend mit der in Rede stehenden Problematik befasst habe, wie auch die [X.] zu einer anderen Beurteilung gelangt seien. Letztere habe die [X.] mit Schreiben vom 15. November 2005 nachdrücklich aufgefordert, das nationale Fettverfütterungsverbot aufzuheben und die einschlägigen Vorschriften dem Gemeinschaftsrecht anzugleichen. Das Verbot könne auch nicht als zulässige Schutzmaßnahme im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 angesehen werden, da ein Mitgliedstaat nicht einseitig Schutzmaßnahmen treffen könne und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schutzklausel von Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 im Übrigen nicht vorlägen. Das gelte auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das [X.] habe zudem selbst eingeräumt, dass sich der Rechtsprechung des [X.] zur Frage der Vollharmonisierung der Verfütterungsverbote keine eindeutigen Aussagen entnehmen ließen. Seien die Verfütterungsverbote unionsrechtlich nicht vollständig harmonisiert, verstoße § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] gleichwohl gegen Unionsrecht, weil sich das Fettverfütterungsverbot als unverhältnismäßiger Eingriff in die [X.] nach Art. 34 AEUV darstelle.

2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise subsidiär gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben das [X.] sowie der Landrat des [X.] als Beklagter des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das [X.] sowie die Bundesministerien der Justiz und des Innern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Das [X.] weist in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2013 darauf hin, dass sich die Sachlage nach Verkündung des streitgegenständlichen Urteils verändert habe. Das Verfahren nach Art. 30 Abs. 4 Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 zur Klärung divergierender wissenschaftlicher Gutachten sei zwischenzeitlich mit der Publikation eines gemeinsamen Papiers der [X.], des [X.] abgeschlossen worden, die Divergenzen in den wissenschaftlichen Auffassungen seien überwunden. In einer begleitenden Stellungnahme des [X.] vom 20. Juni 2012 komme dieses zu dem Ergebnis, dass mit der Verfütterung von tierischen Fetten an [X.] kein erhöhtes [X.] für Verbraucher zu erwarten ist. Angesichts der nunmehr vorliegenden, von den beteiligten Risikoinstituten gemeinsam getragenen wissenschaftlichen Bewertung beabsichtige die Bundesregierung, auf die Aufhebung des § 18 [X.] hinzuwirken.

2. Der Landrat des [X.] hält die Verfassungsbeschwerde in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2013 für unbegründet. Das Urteil des [X.] verletzte die Beschwerdeführerin weder in ihrem Recht auf [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

3. In ihrer Replik vom 17. April 2013 betont die Beschwerdeführerin, dass die von der Bundesregierung beabsichtige Aufhebung von § 18 [X.] ihr Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse. Die Regelung sei nach wie vor nicht beseitigt, und es liege auch kein entsprechender Gesetzesentwurf vor. Überdies plane sie, Schadensersatzansprüche gegen die [X.] geltend zu machen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung besitzt noch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 [X.]).

Die Beschwerdeführerin hat keine neue, grundlegende verfassungsrechtliche Frage aufgezeigt, zu der eine Entscheidung des [X.] geboten wäre. In der Rechtsprechung des [X.] sind die hier maßgeblichen Fragen zur Einordnung des [X.] als [X.] im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geklärt (vgl. [X.] 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <195>; 135, 155 <230 Rn. 177 ff.>). Auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin keine ungeklärte Verfassungsrechtsfrage aufgezeigt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

1. Das Urteil des [X.] verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Einer Vorlage an den [X.] bedurfte es nicht.

a) Der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.] 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; st[X.]pr). Kommt ein [X.] Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des [X.] daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist (vgl. [X.] 133, 277 <316 Rn. 91>;135, 155 <231 Rn. 177>), kann dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <369>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.]/81, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 21) muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch [X.] 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).

bb) Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das [X.] allerdings nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es muss vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kontrolle der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilung in erster Linie in den Händen der Fachgerichte liegt (vgl. [X.] 82, 159 <194>). Das [X.] beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 135, 155 <231 Rn. 179>).

Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV ([X.] 135, 155 <231 Rn. 180>). Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. [X.] 126, 286 <315>). Das [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 180>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen des nationalen Rechts entspricht. Das [X.] wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. [X.] 126, 286 <316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. [X.] 126, 286 <316>; 135, 155 <232 Rn. 180>; [X.]K 13, 506 <512>; 14, 230 <233>; 16, 328 <336>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).

(1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>).

(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 182>).

(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte [X.]" willkürlich bejahen ([X.] 135, 155 <233 Rn. 183>). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. [X.] 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte [X.]"; vgl. [X.] 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>). [X.] gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 135, 155 <233 Rn. 185>; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. [X.] 82, 159 <196>; 126, 286 <317>).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt das Urteil des [X.] die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht sowie ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] liegen nicht vor, da sich das [X.] mit der Judikatur des Gerichtshofs und den einschlägigen unionsrechtlichen Fragen, soweit es sie für entscheidungserheblich gehalten hat, ausreichend auseinandergesetzt hat.

Das [X.] hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere nicht deshalb grundlegend verkannt, weil es ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, ein Mitgliedstaat könne sich selbst dann auf die Schutzklausel des Art. 10 Abs. 1 [X.]. 1, [X.]. 4 Richtlinie 90/425/[X.] berufen, wenn es sich nicht um ein spezifisches Problem des entsprechenden Mitgliedstaats handelt, sondern um ein Problem, das sich in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten stellt. Der diesbezügliche, unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz vom 27. Juni 2007 ([X.], a.a.[X.], Rn. 62 ff.) erhobene Einwand, findet im Wortlaut der Richtlinie keine Entsprechung. Zudem stützt diese Entscheidung die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht, da sie sich allein mit den Voraussetzungen des Art. 95 Abs. 5 [X.]V (heute Art. 114 Abs. 5 AEUV) auseinandersetzt, die im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 1 [X.]. 1 Richtlinie 90/425/[X.] das Erfordernis eines "spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat" ausdrücklich vorsehen.

bb) Auch das Vorliegen eines "acte clair" hat das [X.] mit (noch) hinreichender Begründung bejaht.

(1) Seine Annahme, die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers für den Erlass einer Schutzmaßnahme nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 [X.]. 4 der Richtlinie 90/425/[X.] sei offenkundig, ist nicht unvertretbar. Sie liegt, im Gegenteil, sogar nahe.

Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 verweist für die Durchführung von Schutzmaßnahmen auf Grundsätze und Bestimmungen von Art. 9 Richtlinie 89/662/[X.], Art. 10 Richtlinie 90/425/[X.], Art. 18 Richtlinie 91/496 [X.] und Art. 22 Richtlinie 97/78/[X.]. Auch wenn Art. 4 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 vom Verfahren zum Erlass von Schutzmaßnahmen spricht und deshalb so verstanden werden könnte, als regele er die möglichen Schutzmaßnahmen abschließend, erscheint es unter Heranziehung der von Art. 4 Abs. 1 in Bezug genommenen Vorschriften, insbesondere von Art. 10 Abs. 1 [X.]. 4 Richtlinie 90/425/[X.], doch eher naheliegend, von einer parallelen Zuständigkeit von [X.] und Mitgliedstaaten auszugehen. Das wird namentlich durch den 6. Erwägungsgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass im Falle eines [X.]-Risikos die [X.] auch neben den Mitgliedstaaten tätig werden kann, wenn es jene versäumen, rechtzeitig einzugreifen. Dieses Auslegungsergebnis wird - wie das [X.] überzeugend dargelegt hat - auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] untermauert. Dieser hat es gebilligt, dass einzelne Mitgliedstaaten Maßnahmen auf Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 90/425/[X.] erlassen haben (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.[X.] sowie Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.[X.]). Schließlich erscheint die Annahme eines "acte clair" auch deshalb naheliegend, weil der - soweit ersichtlich - einzige rechtswissenschaftliche Beitrag zum vorliegenden Problem die vom [X.] vorgenommene Auslegung stützt ([X.], [X.] als Problem des Europarechts, 2003, S. 121).

(2) Dass es sich bei dem in § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierten Fettverfütterungsverbot um eine nach Art. 10 Abs. 1 [X.]. 4 Richtlinie 90/425/[X.] zulässige vorsorgliche Maßnahme handelt, hat das [X.] nachvollziehbar damit begründet, dass Art. 10 Abs. 1 [X.]. 4 Richtlinie 90/425/[X.] den Mitgliedstaaten die Befugnis zum Erlass von vorsorglichen Maßnahmen solange einräumt, wie Maßnahmen der [X.] gemäß Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 90/425/[X.] ausstehen. Da die [X.] bislang nicht tätig geworden ist und jedenfalls zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung divergierende Risikoeinschätzungen der [X.] und der nationalen Institute bestanden und das Verfahren nach Art. 30 Abs. 4 Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 noch nicht abgeschlossen war, gibt es gegen die Annahme eines "acte clair" insoweit verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

(3) Das gilt schließlich auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Fettverfütterungsverbots.

(a) Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat sich das [X.] damit auseinandergesetzt, dass andere Mitgliedstaaten ein entsprechendes Verbot nicht kennen. Es hat ausgeführt, dass das Verfütterungsverbot nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu beitrage, das Übertragungsrisiko von BSE durch den Verzehr von [X.]fleisch einzuschränken, und dass diese Annahme ihre Gültigkeit auch dann behalte, wenn [X.]fleisch aus anderen Mitgliedstaaten gehandelt und angeboten werde und sich in diesem Zusammenhang auf den in Art. 36 AEUV anerkannten Rechtfertigungsgrund des Gesundheitsschutzes berufen. Zugleich hat es dargelegt, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz dieser Belange gewährleisten wollen.

(b) Das [X.] hat weiterhin vertretbar angenommen, dass das Verfütterungsverbot offensichtlich geeignet sei und in kohärenter und systematischer Weise dem Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus diene. Dem muss nicht entgegenstehen, dass ein Drittel des Fleischverbrauchs in der [X.] durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten gedeckt wird, also von Tieren stammt, die in einem anderen Mitgliedstaat unter Umständen mit tierischen Fetten gefüttert worden sind. Zwar wird der praktische Effekt des Verfütterungsverbots durch seine Begrenzung auf [X.] in der Tat erheblich herabgesetzt. Diese faktischen Probleme stehen der Annahme, dass das Verbot dennoch offensichtlich geeignet sei, jedoch nicht entgegen.

Das vom [X.] entwickelte [X.] untersagt es - ähnlich wie der Gleichheitssatz des Grundgesetzes - einem Hoheitsträger zwar, ein Sachgebiet bestimmten Maßgaben zu unterwerfen, ein vergleichbares Sachgebiet trotz vergleichbarer Gefahren für dieselben Schutzziele jedoch nicht (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2010, [X.]. [X.] - [X.]. 2010 [X.], Rn. 68). Darum geht es hier jedoch nicht. Der (vermeintliche) Widerspruch zwischen der nationalen Regelung und den tatsächlichen Gegebenheiten ist vielmehr Ausfluss der nationalen Regelungskompetenzen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der mitgliedstaatlichen Befugnis zu bestimmen, auf welchem Niveau der einzelne Mitgliedstaat den Schutz der Gesundheit seiner Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Dementsprechend hat der Gerichtshof beispielsweise festgestellt, dass es noch nicht an der Geeignetheit fehlt, wenn über das [X.] auf nicht genehmigte Glücksspielangebote aus dem Ausland zurückgegriffen werden kann und die staatliche Regulierung damit praktisch ins Leere läuft ([X.], Urteil vom 8. September 2010, [X.]/07, [X.] u.a., Slg. 2010, [X.], Rn. 87).

(c) Schließlich ist auch die Annahme des [X.] (noch) vertretbar, wonach das Fettverfütterungsverbot zur Erreichung des Gesundheitsschutzziels offenkundig erforderlich ist, und zwar auch insoweit, als es sich auf Futtermittel erstreckt, welche ausschließlich andere tierische Fette als [X.] enthalten. Das Risiko von [X.] war jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auszuschließen, und es gab und gibt unstreitig keine Analysemethode, die eine zuverlässige Bestimmung und Rückverfolgbarkeit der Fettkomponenten in [X.] ermöglicht. Das von der Beschwerdeführerin als milderes Mittel angeführte Kontrollsystem wäre auf Grundlage eines [X.] Gesetzes nicht durchführbar, weil die Fettverwendung in anderen Mitgliedstaaten erlaubt und die Herstellung und Verarbeitung von Futtermitteln mit tierischen Fetten aus diesem Grunde nicht vergleichbar strengen Bedingungen unterworfen ist.

2. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Der mit § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbundene Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch überwiegende Interessen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Das Fettverfütterungsverbot konnte nach den damaligen Einschätzungen des [X.] eines hohen Gesundheitsschutzniveaus dienen. Nach den Feststellungen der Fachgerichte war auch die Erforderlichkeit des Verbots zu bejahen, weil mangels Analysemethode zur Bestimmung und Rückverfolgbarkeit der Fettkomponenten in [X.] kein milderes Mittel in Betracht kam. Auch konnte das [X.] davon ausgehen, dass das Verbot angemessen war.

§ 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt freilich eine Prognoseentscheidung zugrunde, die sich nach der Verständigung der [X.] und nationalen Institute über die Gefährlichkeit der Fettverfütterung mittlerweile als unzutreffend herausgestellt haben dürfte. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es darauf freilich nicht an. Insoweit ist zunächst nur die Gültigkeit, nicht die Richtigkeit der gesetzgeberischen Prognose maßgeblich (vgl. [X.] 135, 317 <416> Rn. 202 ff. m. w. N.). Allerdings kann der Wandel der tatsächlichen Verhältnisse oder die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dazu führen, dass ein zunächst verfassungsgemäßes Gesetz verfassungswidrig wird (vgl. [X.] 16, 130 <140 f.>; 129, 300 <324 ff.>; 135, 259 <292 Rn. 66 ff.>), etwa weil sich die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ändern. Der Bundesgesetzgeber könnte daher gehalten sein, vor dem Hintergrund der Stellungnahme des [X.] vom 20. Juni 2012 und der darin enthaltenen veränderten Risikoeinschätzung, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem veränderten Stand der Wissenschaft anzupassen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 35/12

08.04.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 28. September 2011, Az: 3 C 26/10, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 4 Abs 1 EGV 999/2001, Art 7 EGV 999/2001, Art 10 Abs 1 UAbs 4 EWGRL 425/90, § 18 Abs 1 S 1 LFGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.04.2015, Az. 2 BvR 35/12 (REWIS RS 2015, 12971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12971


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 35/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 35/12, 08.04.2015.


Az. 3 C 26/10

Bundesverwaltungsgericht, 3 C 26/10, 28.09.2011.


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