Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9971

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
11. Juni
2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] [X.]
[X.] § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; [X.] § 670, § 832 Abs. 1; ZPO § 287, § 383 Abs. 1 Nr. 3, § 448, § 559 Abs. 1
a)
Eltern sind verpflichtet, die [X.]nutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine [X.]e verlet-zende Teilnahme des Kindes an [X.]n zu verhindern. Allerdings ge-nügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Inter-nettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von [X.], Urteil vom 15. November 2012 -
I [X.], [X.], 511 Rn. 24 -
Morpheus).
b)
Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verlet-zung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person wi-derrechtlich herbeigeführte [X.]sverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie [X.] werden.
[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juni 2015 durch den
Vorsitzen[X.] Prof. Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Dezember 2013 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] sind [X.] Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Kläge-rin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 ver-schmolzen worden. Die
Beklagte
ist Inhaberin
eines [X.]zugangs.
Im Haushalt
der
[X.] befand sich
ein Computer, der über einen ver-kehrsüblich verschlüsselten WLAN-[X.]
mit dem [X.] verbunden war. Der [X.] wurde von der [X.] sowie ihrer damals 14-jährigen Tochter und ihrem damals 16-jährigen [X.] benutzt.
Im Rahmen eines Ermittlungsver-fahrens
wegen des Verdachts des rechtswidrigen Filesharing über den [X.]-1
2

-
4
-
zugang der [X.] fand eine
telefonische Kontaktaufnahme der Polizei mit der [X.] statt, bei der die Beklagte äußerte, dass nur ihre Tochter als Ver-antwortliche für das Herunterladen der Musikdateien in Frage komme. In der daraufhin durchgeführten polizeilichen Vernehmung der Tochter gab
diese nach Belehrung als Beschuldigte zu, am 17. Dezember 2007 "über eine [X.] und die Software [X.] Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben".
Ferner erklärte sie, ihr sei nicht so recht [X.] gewesen, dass sie die Audio-Dateien auf diese
Art und Weise nicht her-unterladen dürfe.
Die [X.] ließen die
Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 12.
März
2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den [X.] beauftragte Unternehmen p.

GmbH
sei festgestellt worden, dass am
17.
Dezember
2007 um 20.12
Uhr
über die IP-Adresse

407
Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht
worden
seien. In ei-nem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
sei
festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem In-ternetanschluss der
[X.] zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Da-teien enthielten Musikaufnahmen, für die die [X.] originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der [X.] sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs
Rechte
der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik [X.]
besäßen. Die Be-klagte
gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die [X.] haben die Beklagte
auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,8. Den
Betrag haben sie auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000

en die [X.]
Schadensersatz in Höhe
von insgesamt 3.000

wegen des öffent-lichen Zugänglichmachens von insgesamt
15 im Einzelnen
nach Künstler und 3
4

-
5
-
Titel
benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven

Sie haben beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1
ei-nen Schadensersatz in Höhe von 400

2 einen Schadens-ersatz in Höhe von 1.400

, an die Klägerin zu 3
einen Schadensersatz in Höhe und an die Klägerin zu 4
einen Schadensersatz in Höhe von 400

sowie
an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.] seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die
Beklagte
wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Ge-ständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidrig-keit der Teilnahme an Musiktauschbörsen im [X.] belehrt. Außerdem macht sie geltend, der verlangte Schadensersatz
und die
Abmahnkosten
seien über-höht.
Das [X.]
hat der Klage
nach Vernehmung der Tochter der Beklag-ten
als Zeugin bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Beru-fung der
[X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Er-stattung der Abmahnkosten
abgeändert.
Es hat
die
Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage
und unter Zurückweisung der Berufung
im Übrigen verurteilt, an die [X.] zu gleichen Teilen einen Betrag von
952,32

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.
November 2011
zu zahlen
([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2013
-
6
U
96/13, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
5
6
7

-
6
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
den [X.] stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie
in voller Höhe
und der Anspruch auf Erstattung der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 952,32

.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die
[X.] könnten
als Tonträgerhersteller jeweils Schadensersatz gemäß §
97 [X.]
verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der [X.] "www.

.de"
der Ph.

GmbH als Lieferantinnen
der fraglichen Musikaufnahmen ausgewiesen. Die
Beklagte habe die Indizwir-kung dieser Einträge
nur pauschal bestritten, indes nichts dazu vorgetragen, dass anderweitige Rechte Dritter bestünden. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden
15 Musikaufnahmen seien über den [X.]anschluss der
[X.]
von ihrer Tochter
öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Land-gericht habe rechtsfehlerfrei die Begehung der Rechtsverletzungen durch die Tochter der [X.] als erwiesen angesehen. Die
Beklagte habe dafür als Aufsichtspflichtige gemäß §
832 Abs.
1 Satz 1 [X.] einzustehen. Sie habe den Nachweis nicht geführt, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt habe oder der von den [X.] geltend gemachte
Schaden auch bei gehöriger Beaufsichti-gung entstanden sein würde (§
832 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Die [X.] könn-ten für jeden der insgesamt 15
von ihnen in die Berechnung einbezogenen Mu-siktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200

Den [X.] stünden
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprüche
auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der [X.] der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen [X.], sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils
der Abmahnung
entgegen der An-8
9

-
7
-
sicht der [X.] nicht mit 200.000

80.000

Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu einem [X.]
in Höhe von 952,32

B. Die hiergegen gerichtete Revision der
[X.] ist unbegründet. Den [X.] stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz ge-mäß §
97
Abs. 1 Satz 1
[X.]
aF
sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683 Satz
1, §
670 [X.]) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
[X.] Die Revision ist -
anders als die Revisionserwiderung meint
-
uneinge-schränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2003 -
X[X.]
ZR 109/01, [X.], 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmit-tels auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011 -
I
ZR 53/10, [X.], 58 Rn.
12 -
Seilzirkus; Urteil vom 5.
Dezember 2012 -
I
ZR 85/11, [X.], 833 Rn.
18 = [X.], 1038 -
Culinaria/[X.]; Urteil vom 27.
März 2013 -
I
ZR 9/12, [X.], 1213 Rn.
14 = [X.], 1620 -
SUMO; Urteil vom 9.
Oktober 2014 -
I
ZR 162/13, [X.], 498 Rn.
12
= [X.], 569 -
Combiotik).
Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die [X.]szulassung erfolge im Hinblick darauf, dass die im Streitfall aufgeworfenen
grundsätzlichen Fragen der Schadensberechnung und der [X.] nicht ausreichend geklärt erschienen. Das reicht nicht aus, um mit der 10
11
12

-
8
-
notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszu-gehen. Das gebietet der Grundsatz
der Rechtsmittelklarheit. Die Parteien müs-sen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. [X.] 108, 341, 349).
I[X.] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den [X.]
gemäß §
97 Abs.
1 Satz
1
[X.] aF Schadensersatzansprüche in [X.] von 200

der 15 zum Download bereitgehaltenen
Dateien
mit Mu-sikaufnahmen zustehen.
1.
Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Dezember
2007)
maßgeblichen Fassung des §
97 Abs.
1 Satz
1 [X.] vom 23.
Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das [X.] oder ein
anderes
nach dem
[X.]sgesetz geschütztes
Recht [X.] sowie vorsätzlich
oder fahrlässig
verletzt.
Die [X.] haben ihre Klage auf eine Verletzung
der ihnen als Her-steller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] und damit auf ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung
hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass das
Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken
im
[X.] das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet
ist, verletzt ([X.], Urteil vom 11.
Juni 2015
-
I
ZR 19/14, Rn. 14
-
[X.] I;
Vogel in [X.], [X.], 4.
Aufl., §
85 [X.] Rn.
47; Boddien
in [X.]/[X.], [X.], 13
14
15

-
9
-
11.
Aufl., §
85 [X.] Rn.
56; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
85 [X.] Rn. 40).
Dagegen erhebt die Revision keine [X.].
2.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläge-rinnen in Bezug auf die den
Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind.
a) In
seinem vom Berufungsgericht
in Bezug genommenen Urteil hat das [X.] angenommen, die [X.] seien nach den vorgelegten Aus-drucken der [X.] "www.

.de"
der Ph.

GmbH als
Lieferantinnen der Musiktitel
ausgewiesen, die nach dem Vortrag der Klägerin-nen vom [X.]anschluss der
[X.] mit
dem
[X.]nprogramm "[X.]"
am
17.
Dezember 2007 öffentlich zugänglich gemacht
worden [X.]. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine [X.] erho-ben.
b) Das [X.]
ist ferner zu Recht
davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank
ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist
(vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I
ZR 19/14, Rn. 17 ff.
-
[X.] I).
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestrei-ten der
Rechtsinhaberschaft der [X.] mit Nichtwissen im Sinne von §
138 Abs.
4 ZPO durch die
Beklagte
nicht für unzulässig gehalten.
Es ist viel-mehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die [X.] der [X.] für beweisbedürftig
gehalten. Im Rahmen tatrich-terlicher
Würdigung ist es
jedoch
davon ausgegangen, dass
den von
den [X.] vorgelegten Auszügen aus dem Ph.

[X.] eine maß-
16
17
18
19

-
10
-
gebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von §
85 Abs.
1 [X.] zukommt
und ein pauschales Bestreiten der [X.] deshalb nicht ausreicht. Diese Beurteilung
ist frei von [X.] (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR 19/14, Rn. 18
ff.

[X.] I).
3.
Die Revision
rügt
ohne Erfolg, entgegen der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auffassung des
[X.]s handele es sich bei den [X.], die über die [X.] übermittelt würden, nicht um urheber-rechtsschutzfähige Werke. Im Streitfall ist es unerheblich, ob
auf dem
Computer der
[X.] Dateien mit vollständigen Musikstücken oder
lediglich Dateifrag-mente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat -
bei verständiger Würdi-gung seiner Entscheidungsgründe
-
eine Verletzung des [X.] gemäß §
85 Abs.
1 [X.] angenommen. Maßgeblicher Verletzungsge-genstand
ist mithin kein
urheberrechtlich geschütztes
Werk im Sinne von §
2 [X.]. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von §
85 [X.] verletzt hat. Schutzge-genstand des §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist aber
nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des [X.]s. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.] geschützte Leistung des [X.] dar ([X.], Urteil vom 20.
November 2008
I
ZR
112/06, [X.], 403
Rn.
14 =
[X.], 308 -
Metall auf Metall I).
Soweit die Revision außerdem
geltend macht, es sei nicht festgestellt worden, dass im Streitfall
vollständige
Dateien 20

-
11
-
hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des [X.] dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne
von §
85 Abs.
1 Satz
1 [X.]
ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. [X.] ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird ([X.], Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR 19/14, Rn. 28
-
[X.] I; zu §
19a [X.] [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR 69/08, [X.]Z 185, 291 Rn.
19
-
Vorschaubilder I, mwN).
4.
Das Berufungsgericht ist mit Recht
davon ausgegangen, dass die
streitbefangenen
15 Musiktitel am 17.
Dezember
2007 um 20.12 Uhr
vom Inter-netanschluss der [X.]
durch deren
Tochter öffentlich zugänglich gemacht wurden.
a) Die dagegen von der Revision
erhobene Rüge, aufgrund des Vortrags der
[X.] zu Fehlern
in der Protokollierung und Zeiterfassung
der IP-Adresse könnten die [X.] die behaupteten [X.]sverletzungen nicht auf die von ihnen zur Akte gereichten Screenshots stützen, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat
sich nicht auf diese Unterlagen gestützt, sondern

wie das [X.]
-
angenommen, dass die Rechtsverletzung aufgrund des Geständnisses der Tochter der [X.] feststeht.
Soweit sich die Revision gegen die Echtheit und Authentizität der von den [X.] eingereichten Screenshots wendet, hat sie
zudem
keine zulässige Revisionsrüge erhoben

559 Abs.
1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte
in den Tat-sacheninstanzen
einen entsprechenden Vortrag gehalten hat.
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tochter der [X.] die
in Rede stehenden Rechtsverletzungen
begangen hat. Dies
er-21
22
23

-
12
-
gebe sich aus dem Geständnis der Tochter im Rahmen ihrer polizeilichen [X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer
Verwertung des
polizei-lichen Vernehmungsprotokolls stehe der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Be-weisaufnahme (§
355 Abs.
1 ZPO) entgegen.
Allerdings ist die grundsätzlich zulässige Verwertung der Niederschrift [X.] in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbewei-ses unzulässig, wenn
eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2013

V
ZR
85/12, [X.], 1184
Rn.
7
f.). Diese Grundsätze sind
im Streitfall beachtet worden. Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung nicht allein gemäß §
415 Abs.
1 ZPO auf das polizeiliche Vernehmungsprotokoll gestützt. Es hat außerdem berücksichtigt, dass das [X.] die Tochter der [X.]
als Zeugin vernommen
und diese
bei ihrer Vernehmung
bestätigt hat, vor der Polizei das Geständnis abgelegt zu haben.
[X.]) Die Revision rügt ferner vergeblich, die Aussage der Zeugin sei nicht verwertbar, weil sie allenfalls
über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus sachli-chen Gründen
nach §
384 Nr.
1 ZPO, nicht aber über das ihr gemäß §
383 Abs.
1 Nr.
3 ZPO als Tochter der [X.] aus persönlichen Gründen zu-stehende
Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zeugin vor dem [X.] über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter der [X.] belehrt worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass
das Berufungs-gericht insoweit nicht die Vorschrift des §
383 Abs.
1 Nr.
3 ZPO, sondern "§
183 Abs.
1 Nr.
3 ZPO"
angeführt hat. Dem Berufungsgericht ist dabei ein offensicht-24
25
26
27

-
13
-
liches Schreibversehen unterlaufen. Eine Belehrung gemäß §
383 Abs.
1 Nr.
3 ZPO lässt sich auch dem Protokoll
der landgerichtlichen Beweisaufnahme ent-nehmen

165 ZPO). Dort ist festgehalten, dass die Zeugin die
Tochter der [X.] ist und
sie nach besonderer Belehrung aussagebereit war.
Wörtlich heißt es dort nach den Angaben zum Namen, Alter, Beruf und Wohnort: "Ich bin die Tochter der [X.], nach besonderer Belehrung aussagebereit."
cc) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Verwertung des polizeili-chen Geständnisses nicht der Umstand entgegen, dass die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem [X.] zwar bestätigt hat, bei der Polizei die Verletzungshandlung gestanden zu haben, auf die Frage des Gerichts, ob sie es denn war, dazu aber nichts
sagen wollte.
Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt -
anders als im Strafprozess gemäß §
252 StPO
-
die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnis-verweigerungsrechts getätigter
Aussagen nicht aus
([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2012 -
VI
ZB 2/12, NJW-RR 2013, 159 Rn.
17; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl.,
§
383 Rn.
6).
5. Die Beklagte ist gemäß §
832 Abs.
1 Satz
1 [X.] für den durch die [X.]shandlung ihrer Tochter verursachten Schaden verantwortlich.
Das Be-rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.
a) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person ver-pflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß §
832 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den [X.] einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach §
832 Abs.
1 Satz
2 Fall
1 [X.] nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.
28
29
30

-
14
-
b) Die Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre damals 14-jährige und damit minderjährige Tochter verpflichtet
(§ 1626 Abs.
1, § 1631 Abs.
1 [X.]). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat.
aa) Eltern sind verpflichtet, die [X.]nutzung ihres minderjährigen [X.] zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind
zu verhin-dern. Dazu zählt die Verhinderung der [X.]e verletzenden
Teilnahme des Kindes an [X.]n. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrig-keit einer Teilnahme an [X.]tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des [X.]s durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum [X.] (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt ([X.], Urteil vom 15.
November 2012 -
I
[X.], [X.], 511 Rn.
24
= [X.], 799
-
Morpheus).
[X.]) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das [X.] habe eine Belehrung der Tochter der [X.] nicht festzustellen vermocht. Ebenso wenig sei erwiesen, dass eine Belehrung fruchtlos geblieben wäre. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen. Nach den vom [X.]
getroffenen Feststellungen konnte sich die als Zeugin vernommene Tochter der [X.] nicht erinnern, vor der Nutzung des [X.]s mit ihrer Mutter überhaupt über das [X.] und seine Nutzung ge-sprochen zu haben. Ihr sei deswegen

so die Tochter in ihrer Aussage

gar nicht so recht bewusst gewesen, was illegale Downloads seien oder dass es 31
32
33

-
15
-
diese
überhaupt gebe. Vielmehr habe ihr (älterer) Bruder ihr gezeigt, wie man Computer und [X.] nutze.
cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Voraus-setzungen einer Parteivernehmung der [X.] gemäß §
448 ZPO nicht ver-neinen dürfen.
(1) Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder bei-der Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwai-gen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Entschei-dung über die Vernehmung einer Partei nach §
448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf überprüfbar, ob die rechtlichen Vorausset-zungen verkannt worden sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist
([X.], Urteil vom 14.
Mai 2013 -
VI [X.], [X.], 2601 Rn.
11). Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn auf-grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen [X.] bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht ([X.], Urteil vom 16. Juli 1998 -
I
ZR 32/96, [X.], 367, 368 = [X.], 208 -
Vieraugengespräch).
(2) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Berufungsgericht [X.]. Es hat angenommen, eine Vernehmung der [X.] sei nicht gebo-ten gewesen, weil nach den Bekundungen ihrer Tochter keinerlei Anhaltspunkte für eine hinreichende Belehrung vorgelegen hätten. Es habe deshalb an einer erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit der von der [X.] nicht weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung gefehlt.
34
35
36

-
16
-
(3) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff übersehen.
Soweit sie geltend macht, die Zeugin habe ausgesagt, dass ihre Mutter generell Regeln zu "ordentlichem Verhalten"
aufgestellt habe, ergibt sich
daraus
keine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an [X.]tauschbörsen und ein Verbot der Teilnahme daran. Das [X.] hat vielmehr festgestellt, die Zeugin habe sich nicht erinnern können, vor der Nutzung des [X.]s
überhaupt mit ihrer Mutter über das In-ternet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Entgegen der [X.] entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Be-lehrung und einem Verbot der Teilnahme an [X.]tauschbörsen bereits [X.] auszugehen ist, weil die Beklagte dem ordentlichen Verhalten ihrer Kinder die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt haben mag. Ohne Erfolg meint die Revision außerdem, eine für die Anordnung einer Parteivernehmung ausrei-chende Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsan-wälte der [X.]
bereits in der Antwort auf das Abmahnschreiben der Kläge-rinnen darauf hingewiesen hätten, die Beklagte
habe alle Familienmitglieder, die Zugang zum [X.]anschluss gehabt hätten, ausdrücklich instruiert, weder Musik noch Filme über das [X.] zu tauschen. Eine gewisse Wahrscheinlich-keit für die Richtigkeit einer streitigen Tatsache kann nicht durch die Vorlage von vorprozessualen Schreiben dargelegt werden, in denen die
Tatsache ledig-lich behauptet wird (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juli 1989
V[X.]I
ZR
334/88, NJW 1989, 3222, 3223; [X.]/[X.] aaO § 448 Rn.
4).
6.
Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß §
97 [X.] einen 37
38
39

-
17
-
Betrag von 200

15 von ihnen in die [X.] einbezogenen Musiktitel verlangen.
a) Soweit die Revision geltend macht, die [X.] hätten [X.] Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung eines konkreten ihnen entstande-nen Schadens
darlegen müssen, verkennt sie, dass
die [X.] gerade nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] den gemäß §
97 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können ([X.], Urteil vom 22. März 1990 -
I
ZR 59/88, [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie).
aa) Zu Unrecht rügt die Revision, diese Berechnungsart sei nicht [X.], weil die [X.] erklärtermaßen nicht bereit seien, eine Lizenz zur Zugänglichmachung von Musiktiteln im Rahmen eines [X.] zu erteilen. Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die -
fiktive
-
Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre ([X.], Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I [X.], [X.], 55, 58
= [X.], 700
-
Tchibo/[X.]; [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 -
I [X.], [X.], 136 Rn.
23
= [X.], 274 -
Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 -
I
ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn.
30
-
Einzelbild).
[X.]) Ohne Erfolg macht die Revision
geltend, die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie scheide aus, weil der Gedanke
vor-liegend keine Rolle spiele, dass der Verletzer, der ein Schutzrecht ohne [X.] in Anspruch genommen habe, nicht privilegiert werden dürfe. Im Streitfall sei die Beklagte
nicht [X.], sondern
lediglich Störerin, und kön-40
41
42

-
18
-
ne
deshalb nur im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Beklagte haftet nicht lediglich als Störerin. Sie ist vielmehr
als Täte-rin für die
schuldhafte
Verletzung
ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 [X.])
ver-antwortlich. Grundlage für den
nach dieser Bestimmung zu
leistenden Scha-densersatz ist die durch die zu beaufsichtigende Person
widerrechtlich herbei-geführte Rechtsgutsverletzung.
Im Streitfall
ist dies
die
Verletzung
des den [X.] als Tonträgerherstellern zustehenden Verwertungsrechts der öffentli-chen
Zugänglichmachung
gemäß §
85 Abs.
1 [X.]. Die für die Schadensbe-rechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie maßgebliche Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser [X.] soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. [X.], [X.], 1008, 1009 -
Lizenz-analogie), gilt deshalb uneingeschränkt für den im Streitfall eingreifenden
Scha-densersatzanspruch gemäß § 832 Abs.
1 [X.].
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß §
287 Abs.
1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
aa) Gibt es -
wie im Streitfall
-
keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß §
287 ZPO unter Würdigung aller
Umstände des Einzel-falls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen ([X.], ZUM 2013, 406 Rn.
30 -
Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten [X.] Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I
[X.], [X.], 55, 59
= [X.], 700
-
Tchibo/[X.]). Die tatrichterliche Schadensschät-43
44

-
19
-
zung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das [X.]. [X.] ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1993 -
[X.]I ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschät-zung stand.
Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] von der [X.] einen Betrag von jeweils 200

d-lage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel
verlangen kann.
[X.])
Das Berufungsgericht hat angenommen,
im Rahmen der Schadens-schätzung könnten
verkehrsübliche
Entgeltsätze für legale Downloadangebote im [X.]
und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche
herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50

ange-messen.
Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten
[X.] erhoben.
cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte [X.] bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen
ist.
Entgegen
der Ansicht der Revision ist diese Annahme nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht hat vielmehr -
mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des
öffentlichen Zugänglichmachens
-
zutreffend ange-nommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte [X.]nteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungs-gericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat
auf
die Ausführungen in
einer
eigenen
Entscheidung ([X.], [X.], 1006, 1010
Rn.
38 f.)
sowie die Ausführungen des [X.] ([X.], 127, 130 f.)
Be-zug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 mögli-45
46

-
20
-
chen Zugriffen
plausibel begründet wurde
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015

I
ZR 19/14, Rn. 61
-
[X.] I). Entgegen der Ansicht der Revision ist es angesichts des im Rahmen des §
287 Abs.
1 ZPO geltenden weiten [X.] nicht notwendig, in jedem Einzelfall
konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen [X.]nteilnehmer
festzu-stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines [X.]nteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur
zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen.
Soweit die [X.] ferner geltend macht, es sei möglich zu ermitteln, welche Nutzer auf das konkrete Angebot hätten zugreifen können, stützt sie sich erneut in [X.] Weise auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen
Tatsachenvortrag (§
559 Abs.
1 ZPO). Die Revision hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ent-sprechenden Sachvortrag gehalten hat.
Anders als die Revision meint, steht der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen nicht der Umstand entgegen, dass im Streitfall auch [X.] Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von [X.]nteilnehmern außerhalb von [X.] ausschließt.
dd) Soweit die
Revision geltend macht, der vom Berufungsgericht pro streitbefangenem
Musiktitel angesetzte Betrag von 200

angesichts des Umstands, dass hier Schadensersatz für 15 Musiktitel verlangt werde, offen-sichtlich deutlich übersetzt, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Die Bestimmung eines fiktiven Lizenzbetra-ges in Höhe von 200

bei der Geltendmachung von 15 Verletzungsfällen
noch im Rahmen dessen, was bei
vertraglicher Ein-47
48

-
21
-
räumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger [X.] gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung [X.] gekannt hätten
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR 19/14, Rn. 65
-
[X.] I).
ee) Das Berufungsgericht hat zudem ergänzend festgestellt, dass hinrei-chende tatsächliche Anhaltspunkte, die zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich
sind. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR 19/14, Rn. 58 ff.
-
[X.] I).
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das
höchstmöglich übertragbare
Datenvolumen des [X.] eingesetzten [X.]zugangs
DSL 1000
sowie die
durchschnittlichen Da-teigrößen
von Musikstücken außer [X.] gelassen. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§
559 Abs.
1 ZPO). Die [X.] legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der
[X.]
zu den technischen Kapazitäten des von ihr
2007 eingesetzten [X.]anschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien
ver-fahrensordnungswidrig übergangen hat.
(2) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, das Berufungsgericht
habe übersehen, dass angesichts der Anzahl
von mindestens 250.000, mög-licherweise auf 500.000
zu schätzenden jährlichen
Abmahnungen zu [X.] in Betracht gezogen werden
müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner
für denselben
Fall abgemahnt würden. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Die Revision geht unzutreffend davon aus, 49
50
51

-
22
-
dass bei einem [X.] Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt
dabei, dass die
im Streitfall
relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in
dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweiper-sonenverhältnis.
Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshand-lung im Sinne von §§
85 Abs.
1, 19a [X.] vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet
wird (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I
ZR
19/14, Rn. 64

[X.] I).
(3) Das
[X.], auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug ge-nommen
hat, ist
davon ausgegangen, dass die von der [X.] angeführten (niedrigen) Tarife für Streaming-Angebote keinen adäquaten Maßstab zur Be-messung eines
fiktiven Lizenzschadens für [X.] darstellen. Zum einen handele es sich beim Streaming um eine andere Nutzungsart, zum anderen lägen dem Geschäftsmodell der Streaming-Dienste wie etwa [X.] oder [X.] gänzlich andere wirtschaftliche Erwägungen und Kalkulationen zu-grunde. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vortrag, es setze sich inzwischen die Auffassung durch, dass wirtschaft-lich betrachtet die Nutzung von illegalen [X.] am ehesten mit
der legalen Nutzung von [X.] vergleichbar sei, nach [X.] von Branchenexperten habe das Streaming inzwischen den [X.] gewissermaßen als legale Alternative ersetzt, setzt die Revision lediglich ihre eigene Sicht der Dinge
an die Stelle der in tatrichterlicher Würdi-gung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung
durch die Vorinstanzen.
[X.][X.] Das Berufungsgericht hat den [X.]
zu Recht einen Anspruch auf Ersatz
von Abmahnkosten in Höhe von 952,32

52
53

-
23
-
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
im Streit-fall
ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer [X.]sverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§
677, 683 Satz
1, 670 [X.]) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 12.
März
2008 ist die am 1.
September 2008 in [X.] getretene
und mit Wirkung vom 9.
Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a [X.] nicht anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 -
I
ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn.
11

[X.]).
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt
war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der [X.] ein Unterlassungsanspruch zustand ([X.]Z 200, 76 Rn.
12 -
[X.]). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die
Beklagte
hat gemäß § 832 Abs.
1 [X.] dafür einzustehen, dass ihre minderjährige Tochter im Sinne von §
97 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF
ein nach dem [X.]sgesetz
geschütztes Recht, hier
das Verwertungsrecht des [X.] auf öffentliche Zugänglich-machung gemäß § 85 Abs. 1 [X.], verletzt
hat.
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu
stellenden Anforderungen entspricht.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß §
677 [X.] voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass
Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck
erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen
(vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.
Aufl., Kap.
41 Rn.
9, 14). [X.] der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder 54
55
56
57

-
24
-
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kos-tengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2006 -
I
ZR 167/03, [X.], 164 Rn.
12 = [X.], 67 -
Telefax-Werbung [X.]). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht
(vgl. [X.] aaO Kap.
41 Rn.
14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird
(Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., §
12 Rn.
16). In einer [X.] sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage
zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichts-punkten
zu würdigen ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
I
ZR 139/07, [X.], 502 Rn.
13 = [X.], 441 -
pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO §
12 Rn.
16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach [X.] und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen
und
gegebenenfalls
nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen
(vgl. [X.],
Urteil vom 17.
August 2011 -
I
ZR 57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
32

[X.]; vgl. zu §
97a Abs.
2 [X.] J.B. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
97a [X.] Rn.
23).
b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der [X.]. In dieser
wurde der
[X.] vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 58

-
25
-
407
Musikdateien unter Verstoß gegen §§
97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a [X.] am 17.
Dezember
2007 um 20:12:46
Uhr über seinen [X.]anschluss (IP-Adresse "

") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben.
Das Berufungsgericht hat ferner -
von der Revision nicht beanstandet
-
festge-stellt, dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien bei-gefügt war
und
dass
die [X.] insoweit ausschließliche Verwertungsrech-te geltend
gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht [X.] war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte
geltend macht, steht
entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche
konkrete Zuordnung
in der [X.]
war nicht geboten, um die Beklagte
in den Stand zu setzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musik-aufnahmen
-
etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie [X.] oder iTunes
-
konkrete
Zweifel an der Aktivlegitimation der [X.]
oder am Vorliegen eines urheberrecht-lichen Schutzes
entstanden wären, wäre die
Beklagte nach [X.] und Glauben
gehalten gewesen,
die [X.] auf solche
Zweifel
hinzuweisen und um Aufklärung
im Hinblick auf
die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legiti-mation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass die
Beklagte solche
Zweifel
gehabt und die [X.] vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
c) Der Berechtigung der Abmahnung steht nicht entgegen, dass die [X.] in der beigefügten
Unterlassungserklärung
darauf gerichtet ist, die Beklagte selbst möge es
unterlassen, geschütztes Musikrepertoire ohne Einwil-ligung im [X.] Dritten verfügbar zu machen. Formulierungen in der [X.] können die Berechtigung einer Abmahnung im Sinne von §
677 59

-
26
-
[X.]
nicht in Frage stellen, weil die [X.] schon nicht verpflichtet waren, überhaupt eine solche
Erklärung vorzuformulieren
(vgl. [X.] aaO Kap.
41 Rn.
14 bei Fn.
96 mwN).
d) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Ersatz des von den [X.] ge-forderten
Rechtsanwaltshonorars sei nicht geschuldet, weil die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen sei. Bei den [X.] handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne [X.] möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen.
Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs-
und [X.]sverstößen zu beauftragen.
Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den
Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2008 -
I
ZR 219/05, [X.], 996 Rn.
36 = [X.], 1449 -
Clone-CD, mwN). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den [X.] gemäß § 670 [X.] erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ein-schließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§
677, 683 Satz
1, §
670 [X.]) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren ([X.], Urteil vom 6. Mai 2004 -
I
ZR 2/03, [X.], 789 = [X.], 903
60
61
62
63

-
27
-

Selbstauftrag; Urteil vom 24.
Februar 2011 -
I
ZR 181/09, [X.], 754 Rn.
15 = [X.], 1057
-
Kosten des Patentanwalts [X.]).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Kläge-rinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr ge-mäß Nr.
2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass
die [X.] ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeb-liche Gebühr schuldeten. Soweit die
Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerin-nen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergü-tung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe sie dafür weder greifbare [X.] aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.]) Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im [X.] getroffenen Bestimmungen auszugehen ist.
(1) Das
Berufungsgericht hat ausgeführt, die
Beklagte
habe
keine
greifba-ren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die [X.] mit ihren Prozessbevoll-mächtigten ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der
gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten.
(2) Dagegen macht
die Revision
vergeblich geltend, es dürfte inzwischen gerichtsbekannt sein, dass sich die Abmahnkanzleien bei Aufnahme von Ver-handlungen mit den von den angeblichen [X.]sverletzern
eingeschal-teten Rechtsanwälten regelmäßig auf Vergleiche einließen und dass ihr Vorge-64
65
66
67
68

-
28
-
hen hierauf ausgerichtet sei. Mit diesem Vorbringen
stellt die Revision auf vom Berufungsgericht nicht festgestellte tatsächliche Umstände ab und erhebt daher
eine unzulässige Revisionsrüge (§
559 Abs.
1 ZPO).
(3) Soweit die Revision außerdem geltend macht, die Beklagte habe das Vorgehen der [X.] und ihrer Prozessbevollmächtigten eingehend und unter Beweisantritt geschildert und dazu Berichterstattungen aus den Medien vorgelegt, lässt dies nicht erkennen, dass die Beklagte substantiiert
vorgetragen hat, dass die Rechtsanwälte der [X.] mit diesen
im Streitfall keine [X.] nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern
eine niedrigere Vergütung für den Fall eines vorgerichtlichen Vergleichs vereinbart hätten. Die Rüge ist damit bereits unzulässig (§
551 Abs.
3 Nr.
2 Buchst.
a ZPO). Sie ist im Übrigen auch unbegründet. Die [X.] haben dargelegt, dass ihre Rechtsanwälte die
Abmahntätigkeit im vorliegenden Verfahren ihnen gegenüber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen und abgerechnet haben.
Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Sie hat
vielmehr

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
lediglich Mutmaßungen
zur generellen Abrechnungspraxis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin-nen
angestellt.
cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Abmahnung der [X.] sei nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Nach Lage der [X.] könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vorrangig den sachfrem-den Zweck verfolgt habe, eine möglichst hohe Geldforderung der [X.] zu realisieren. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerrechte an einer dreistelligen Zahl von Musikdateien hätten die [X.] ein berechtig-tes Interesse. Der Umstand allein, dass die [X.] im nachfolgenden Rechtsstreit nicht an allen 407 in Rede stehenden Dateien Rechte dargelegt hätten und wohl auch nicht hätten darlegen können, begründe nicht den Vor-69
70

-
29
-
wurf des Rechtsmissbrauchs, zumal das mit der Abmahnung unterbreitete [X.] auf Zahlung eines Pauschalbetrages von 4.000

der in Rede stehenden [X.] nicht unangemessen erscheine. Die Revision setzt mit ihrer dies in Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung, ohne einen Rechtsfehler darzutun.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Gebührenforderung der Rechtsanwälte der [X.] nicht verjährt. Die Revision macht insoweit gel-tend, die Rechtsanwälte seien bereits im [X.] mit der Verfolgung der [X.] beauftragt und tätig geworden, so dass zu diesem Zeitpunkt ihr angeb-licher Vergütungsanspruch entstanden sei und somit im Innenverhältnis zwi-schen diesen Parteien mit Ablauf des Jahres 2010, also bereits vor Erteilung des Auftrags zur Einleitung des im November 2011 begonnenen gerichtlichen Mahnverfahrens verjährt
gewesen sei. Damit hat sie keinen Erfolg. Gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1 RVG
wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mithin konnte der [X.] frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2008 entstanden sein. Die Verjährungsfrist lief deshalb gemäß §§
195, 199 Abs.
1 [X.] jedenfalls bis zum 31.
Dezember 2011 und ist zuvor
durch Einlei-tung des gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden. Ob darüber hinaus-gehend

wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht
-
von der [X.] erst
nach Abschluss der außergerichtlichen [X.] auszugehen ist, kann offenbleiben.
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom [X.] der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zu-grunde gelegten Streitwert
in Höhe von 80.000

71
72

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30
-
Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den [X.] ihrem Er-stattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 200.000

80.000

u-ziert, weil die [X.] ihre Aktivlegitimation nicht für 407, sondern nur für 100 Musiktitel dargelegt hätten. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schätzung des Streitwerts vom Berufungsgericht nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht ist vielmehr
unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass der
reduzierte Streitwert dem [X.] der Fortsetzung der Teilnahme an der [X.] entspricht. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt
keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revi-sion ausführt, dass der Teilnehmer an einer [X.] lediglich "chunks"
zur Verfügung stelle, dass bei gleichzeitigem Angebot einer
Vielzahl von Titeln die Anzahl der Möglichkeiten von Interessenten im Hinblick auf die Dauer des [X.] begrenzt sei und bei der Vielzahl von Abmahnungen die doppelte Inanspruchnahme zweier Beteiligter nahe liege, erhebt sie wiederum gemäß §
559 Abs.
1 ZPO unzulässige [X.].
Ohne Erfolg macht die Revision ferner
geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes
die Bestimmung des
§
12 Abs.
4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die [X.] von nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/[X.], UWG, 3.
Aufl., §
12 Rn.
916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon
nicht
geltend gemacht, dass die
persönlichen
Voraussetzungen des §
12 Abs.
4 UWG
nach dem von der
[X.] gehaltenen Vortrag
im Streitfall vorliegen.
[X.] Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitge-genständlichen Ansprüche der
[X.] nicht verjährt sind. Es sei [X.], dass die [X.] von der erst am 28. Dezember 2007 bei der Staatsanwaltschaft [X.] eingegangenen Providerauskunft und damit von 73
74
75

-
31
-
der Person der [X.] ohne grobe Fahrlässigkeit noch im [X.] hätten Kenntnis erlangen können. Gegen diese Beurteilung
erhebt die Revision keine zulässige Rüge, sondern wiederholt lediglich die von der [X.] tat-richterlichen Würdigung abweichende eigene Beurteilung der [X.].
V. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
14 O 277/12 -

[X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
6 [X.] -

76

Meta

I ZR 7/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 (REWIS RS 2015, 9971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 7/14

I ZR 74/12

VI ZR 325/11

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