(1) 1Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. 2Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) 1Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. 2Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. 3Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. 4Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
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