Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2018, Az. 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13

2. Senat | REWIS RS 2018, 631

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Gegenstand

Änderungen des Biersteuergesetzes (juris: BierStG 1993) sowie des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 formell verfassungswidrig, mithin mit Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 S 2, Art 42 Abs 1 S 1 und Art 76 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung


Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikels 15 des [X.] 2004 vom 29. Dezember 2003 ([X.] I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die Vorschrift bleibt bis zum Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 Biersteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des [X.] zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 ([X.] I Seite 1870) anwendbar.

3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikels 9 Nummer 5 Buchstabe b des [X.] 2004 vom 29. Dezember 2003 ([X.] I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die Vorschrift bleibt bis zum Inkrafttreten von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des [X.] 2004 vom 5. April 2011 ([X.] I Seite 554) anwendbar.

Gründe

1

Die drei Normenkontrollverfahren betreffen die formelle [X.]mäßigkeit von Änderungen des [X.]es (2 [X.]vL 4/11 und 2 [X.]) und des Einkommensteuergesetzes (2 [X.]vL 4/13) dur[X.]h das [X.] 2004 ([X.] 2004) vom 29. Dezember 2003 ([X.]). Die Änderungen sind erst im Vermittlungsverfahren auf der Grundlage des sogenannten [X.]/ [X.] in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Das Gesetzgebungsverfahren zum [X.] 2004 war mit derselben Fragestellung bereits - im Hinbli[X.]k auf den dur[X.]h Art. 24 [X.] 2004 geänderten § 45a des Personenbeförderungsgesetzes ([X.]) - Gegenstand des Senatsbes[X.]hlusses vom 8. Dezember 2009 ([X.] 125, 104).

2

1. Die beiden Vorlagen des [X.] (2 [X.]vL 4/11 und 2 [X.]) haben die Erhöhung der ermäßigten [X.] für kleinere [X.]rauereien zum Gegenstand.

3

a) [X.]ier unterliegt der [X.]iersteuer, deren Höhe si[X.]h neben dem Stammwürzegehalt des [X.]ieres (gemessen in [X.], vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) na[X.]h der erzeugten Menge ri[X.]htet. Die [X.]iersteuer betrug im Streitjahr 2004 für einen Hektoliter [X.]ier grundsätzli[X.]h 0,787 Euro je [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.] in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Verbrau[X.]hsteuergesetzen und des [X.] sowie zur Umre[X.]hnung zoll- und verbrau[X.]hsteuerre[X.]htli[X.]her Euro-[X.]eträge [Zwölftes [X.] - 12. [X.]] vom 16. August 2001 [[X.] 2081], im Folgenden: [X.] 1993). Für kleinere [X.]rauereien galt gemäß § 2 Abs. 2 [X.] 1993 ein ermäßigter Steuersatz, wobei si[X.]h der Umfang der Ermäßigung anhand einer Mengenstaffel na[X.]h dem Jahresausstoß der [X.]rauerei ri[X.]htete.

4

b) Art. 15 [X.] 2004 ([X.] <3086 f.>) erhöhte die ermäßigten Steuersätze und reduzierte damit die Steuerermäßigung für kleinere [X.]rauereien in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 um jeweils 12 %. Statt vormals 50, 60, 70 und 75 % des ordentli[X.]hen Steuersatzes hatten die kleineren [X.]rauereien 56, 67,2, 78,4 und 84 % des ordentli[X.]hen Steuersatzes zu zahlen.

5

§ 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 lautete wie folgt:

"(2) Abwei[X.]hend von Absatz 1 ermäßigt si[X.]h der Steuersatz für im [X.]rauverfahren hergestelltes [X.]ier aus unabhängigen [X.]rauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl [X.]ier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl glei[X.]hmäßig

ab 1. Januar 2004

- auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,

- auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,

- auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl und

- auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.

Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwis[X.]hen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwis[X.]hen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Unter 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 vom Hundert unverändert. …"

6

[X.]) Mit Art. 4 des [X.] zur Änderung von Verbrau[X.]hsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 ([X.] 1870) wurde das [X.] neu gefasst. Die Regelung zu den ermäßigten Steuersätzen für kleinere [X.]rauereien in § 2 Abs. 2 [X.] wurde dabei in der Fassung von Art. 15 [X.] 2004 mit marginalen redaktionellen Änderungen erneut verabs[X.]hiedet. Sie lautet seitdem:

"(2) Abwei[X.]hend von Absatz 1 ermäßigt si[X.]h der Steuersatz für im [X.]rauverfahren hergestelltes [X.]ier aus unabhängigen [X.]rauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl [X.]ier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl glei[X.]hmäßig

1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,

2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,

3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,

4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.

Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwis[X.]hen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwis[X.]hen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. [X.]is eins[X.]hließli[X.]h 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. …"

7

2. Die Vorlage des [X.] (2 [X.]vL 4/13) betrifft die formelle [X.]mäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004, dur[X.]h den der [X.] von [X.] weiter begrenzt wurde.

8

a) [X.]ei der Gewinnermittlung na[X.]h § 4 Abs. 3 [X.], bei der als Gewinn der Übers[X.]huss der [X.]etriebseinnahmen über die [X.]etriebsausgaben anzusetzen ist, sind [X.]etriebsausgaben grundsätzli[X.]h diejenigen Aufwendungen, die dur[X.]h den [X.]etrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 [X.]). § 4 Abs. 5 [X.] s[X.]hränkt die Abzugsfähigkeit vers[X.]hiedener Aufwendungen mit [X.]ezug zur privaten Lebensführung ein oder s[X.]hließt sie aus, darunter - in Satz 1 Nr. 2 - die Aufwendungen für die [X.]ewirtung von Personen aus ges[X.]häftli[X.]hem Anlass (näher Hey, in: [X.], Steuerre[X.]ht, 23. Aufl. 2018, § 8 Rn. 286 ff.; Stapperfend, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.] § 4 [X.] Rn. 1100 [Juni 2016]). Aufgrund der Verweisung in § 8 Abs. 1 [X.] gilt dies au[X.]h für die Ermittlung des der Körpers[X.]haftsteuer unterliegenden Einkommens (vgl. Stapperfend, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], § 4 [X.] Rn. 707 [Juni 2016]; [X.], in: [X.], [X.], [X.], [X.], § 4 [X.] Rn. 671 [November 2017]).

9

b) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (des [X.] 1990 vom 25. Juli 1988 [[X.] 1093 <1094>]) begrenzte die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die [X.]ewirtung von Personen aus ges[X.]häftli[X.]hem Anlass auf 80 % der angemessenen und na[X.]hgewiesenen Aufwendungen. Damit sollte dem Umstand Re[X.]hnung getragen werden, dass dur[X.]h die [X.]ewirtung die Lebensführung der daran teilnehmenden Personen berührt ist (vgl. [X.]TDru[X.]ks 11/2157, [X.] f.). Dur[X.]h Art. 9 Nr. 5 [X.]u[X.]hstabe b [X.] 2004 ([X.] <3081>) wurde der [X.] von [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2004 weiter einges[X.]hränkt, indem die bisherige Quote von 80 % dur[X.]h eine Quote von 70 % ersetzt wurde.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 lautet wie folgt:

"Die folgenden [X.]etriebsausgaben dürfen den Gewinn ni[X.]ht mindern:

2. Aufwendungen für die [X.]ewirtung von Personen aus ges[X.]häftli[X.]hem Anlass, soweit sie 70 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die na[X.]h der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebli[X.]he Veranlassung na[X.]hgewiesen sind."

[X.]) In der Folge der Senatsents[X.]heidung vom 8. Dezember 2009 ([X.] 125, 104) zu § 45a [X.] in der Fassung des [X.]es 2004, der wie die hier zu beurteilenden Vors[X.]hriften auf das sogenannte [X.]/[X.]-Papier zurü[X.]kging, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur bestätigenden Regelung vers[X.]hiedener steuerli[X.]her und verkehrsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften des [X.]es 2004 vom 5. April 2011 ([X.] 554) erlassen. Hierdur[X.]h ist au[X.]h die Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] inhaltsglei[X.]h bestätigt worden.

1. Das [X.] 2004 beruht auf einem Gesetzentwurf der [X.]esregierung ([X.] 652/03). Mit der Initiative sollten vor allem wesentli[X.]he Elemente des [X.] 2003 der [X.]esregierung, das unter anderem auf den Abbau von [X.]entionen ausgeri[X.]htet war, umgesetzt sowie die dritte Steuerentlastungsstufe von 2005 auf 2004 vorgezogen werden. Dementspre[X.]hend sah der Gesetzentwurf unter anderem den Wegfall der Eigenheimzulage, eine Absenkung der Entfernungspaus[X.]hale für Wege zwis[X.]hen Wohnung und Arbeitsstätte und den Wegfall der Halbjahresregelung der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) vor ([X.] 125, 104 <107>). Regelungen betreffend die [X.]iersteuer und die Abzugsfähigkeit von [X.] waren darin ni[X.]ht enthalten.

2. Zeitli[X.]h parallel dazu erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen Ministerpräsidenten der [X.] und [X.], [X.] und [X.], das Programm "[X.]entionsabbau im Konsens" (das sogenannte [X.]/[X.]-Papier). Dur[X.]h den Abbau von [X.]entionen sollten die Haushalte von [X.], [X.] und Gemeinden erhebli[X.]h entlastet werden. Das Papier s[X.]hlug als Einstieg in einen umfassenden [X.]entionsabbau eine lineare Verringerung staatli[X.]her Hilfen um jeweils 4 % in den Jahren 2004 bis 2006, also insgesamt um 12 %, vor. Das 61 Seiten sowie einen Anhang von weiteren 52 Seiten umfassende Papier enthielt im Wesentli[X.]hen Listen von - im Einzelnen na[X.]h den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften benannten - Steuervergünstigungen und von Finanzhilfen, die na[X.]h S[X.]hlagworten und zugehörigen Finanzvolumina aufgeführt waren und grundsätzli[X.]h paus[X.]hal um jeweils 4 % in drei Jahress[X.]hritten gekürzt werden sollten ([X.] 125, 104 <107>). In einzelnen [X.]ei[X.]hen hielt das Papier aus praktis[X.]hen Gründen einen Abbau um 12 % in einem S[X.]hritt für zwe[X.]kmäßiger. Das [X.]/[X.]-Papier wurde der Öffentli[X.]hkeit mithilfe von Präsentationsfolien am 30. September 2003 in [X.]lin vorgestellt ([X.] 125, 104 <107>).

a) In Teil [X.] des [X.]/[X.] in der Liste der Steuervergünstigungen, bei denen ein [X.]entionsabbau vorges[X.]hlagen wird (Teil [X.], [X.] ff.), finden si[X.]h unter der laufenden Nummer 27 folgende Angaben zur [X.]iersteuer:

Gesetz

[X.]

§

2

[X.]ezei[X.]hnung der steuerli[X.]hen Regelung

Mengenstaffel bei der [X.]iersteuer

Volumen lt. [X.].[X.]. - in Mio. € - 2002

26

Reduzierung dur[X.]h

Anhebung der gestaffelten Steuersätze um 12 % in 3 S[X.]hritten

Mehreinnahmen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Gesamt

1 1 1 3

Teil E (Anhang) des [X.]/[X.] enthält eine Auflistung mit dem Titel "Abbau Steuervergünstigungen - Regelabbau - Kürzung 12 % grds. in 3 Jahren" (Teil E, [X.] ff.). Unter der laufenden Nummer 27 ist Folgendes eingetragen:

Gesetz

[X.]

§

2

[X.]ezei[X.]hnung der steuerli[X.]hen Regelung

Staffelung der [X.]iersteuersätze na[X.]h der Höhe des [X.]ierausstoßes (Mengenstaffel)

Steuermindereinahmen - in Mio. € - 2002

26

a. Zielsetzung

b. Re[X.]htsgrundlage

S[X.]hutz der mittelständis[X.]hen [X.]rauereien

§ 2 [X.] 1993

[X.]efristung

unbefristet

Abbau Steuervergünstigung dur[X.]h

Erhöhung der gestaffelten Steuersätze in 3 S[X.]hritten um jeweils 4 %

b) Zur Abzugsfähigkeit von [X.] finden si[X.]h in Teil [X.] des [X.]/[X.] in der Liste der Steuervergünstigungen, bei denen ein [X.]entionsabbau vorges[X.]hlagen wird (Teil [X.], [X.] ff.), unter der laufenden Nummer 15 folgende Kürzungsvors[X.]hläge:

Gesetz

[X.]

§

4

[X.]ezei[X.]hnung der steuerli[X.]hen Regelung

[X.]egrenzte Abzugsfähigkeit der [X.]

Volumen lt. [X.].[X.]. - in Mio. € - 2002

150

Reduzierung dur[X.]h

Senkung der Abzugsfähigkeit auf 70 % in einem S[X.]hritt

Mehreinnahmen

15

In Teil E (Anhang) des [X.]/[X.] ist unter der laufenden Nummer 15 der Auflistung mit dem Titel "Abbau Steuervergünstigungen - Regelabbau - Kürzung 12 % grds. in 3 Jahren" Folgendes aufgeführt:

Gesetz

[X.]

§

4

[X.]ezei[X.]hnung der steuerli[X.]hen Regelung

[X.]egrenzte Abzugsfähigkeit der [X.]

Steuermindereinahmen - in Mio. € - 2002

150

a. Zielsetzung

b. Re[X.]htsgrundlage

Abgrenzung betriebli[X.]her Aufwendungen von den Kosten privater Lebensführung

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 [X.]

[X.]efristung

unbefristet

Abbau Steuervergünstigung dur[X.]h

Senkung des Prozentsatzes der Abzugsfähigkeit (aus administrativen Gründen in einem S[X.]hritt) auf 70 %

3. Der Gesetzentwurf der [X.]esregierung zum [X.] 2004 wurde von [X.]eginn an als zustimmungspfli[X.]htiges Gesetz behandelt. Er wurde vom [X.]esrat im ersten Dur[X.]hgang abgelehnt ([X.]TDru[X.]ks 15/1639).

4. In der ersten [X.]atung des [X.]es 2004 im Deuts[X.]hen [X.]estag am 9. September 2003 wurden die zu diesem Zeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht veröffentli[X.]hten Vors[X.]hläge der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] von [X.]esfinanzminister [X.] in abstrakter Form angespro[X.]hen ([X.] 125, 104 <108>); das [X.] oder die Abzugsfähigkeit von [X.] wurden ni[X.]ht erwähnt. Die Gesetzesvorlage wurde federführend dem [X.] und mitberatend dem Finanzauss[X.]huss des Deuts[X.]hen [X.]estages zugewiesen ([X.] 15/58, S. 4850 ff.).

In der Sitzung des [X.]es am 15. Oktober 2003 wurden der Finanzminister des Landes [X.], [X.], und der Minister für Europa- und [X.]esangelegenheiten des [X.], [X.], gemäß Art. 43 Abs. 2 [X.] gehört. Sie übergaben das [X.]/[X.]-Papier dem Vorsitzenden des [X.] mit der [X.]itte, es per Umdru[X.]k an alle [X.] weiterzuleiten und die Vors[X.]hläge zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zu ma[X.]hen. Das Papier wurde - gänzli[X.]h unverändert, ledigli[X.]h mit der Dru[X.]ksa[X.]hennummer 852 versehen - zu einer Auss[X.]hussdru[X.]ksa[X.]he, die als Anlage au[X.]h die Präsentationsfolien enthielt. Vers[X.]hiedene Mitglieder des [X.] forderten demgegenüber ein geordnetes parlamentaris[X.]hes Verfahren zur Umsetzung des [X.]/[X.] ([X.]T-[X.], Protokoll 15/28, [X.] ff.). Im [X.]i[X.]ht des [X.]es wurden die Äußerungen der Fraktionen zu den Vors[X.]hlägen der Ministerpräsidenten referiert ([X.]TDru[X.]ks 15/1751, [X.] f., 5; vgl. au[X.]h [X.] 125, 104 <108>). Der [X.] empfahl dem Deuts[X.]hen [X.]estag indes, den Gesetzentwurf in einer Fassung anzunehmen, in der das [X.]/[X.]-Papier keine [X.]ü[X.]ksi[X.]htigung gefunden hatte ([X.]TDru[X.]ks 15/1750).

Ebenfalls am 15. Oktober 2003 wurden die Landesminister [X.] und [X.] in einer Sitzung des Finanzauss[X.]husses des Deuts[X.]hen [X.]estages gehört. Au[X.]h hier baten sie um die Einbeziehung des [X.]/[X.] in die [X.]atungen des Gesetzentwurfs. Dem Protokoll der Auss[X.]husssitzung wurden als Anlage 25 eine Presseinformation der Landesregierungen von [X.] und [X.] über die Vors[X.]hläge sowie das Papier selbst, jedo[X.]h ohne die Präsentationsfolien, beigefügt; beides wurde vor der Auss[X.]husssitzung verteilt. Der Finanzauss[X.]huss bes[X.]hloss, die Annahme des [X.]es zu empfehlen ([X.], Protokoll 15/36, [X.] ff.; vgl. au[X.]h [X.] 125, 104 <108 f.>).

In der zweiten und dritten [X.]atung des [X.]es 2004 im Deuts[X.]hen [X.]estag am 17. Oktober 2003 wurden die Vors[X.]hläge zum [X.]entionsabbau der Ministerpräsidenten von [X.] und [X.] erwähnt, ohne dass auf einzelne Punkte eingegangen wurde. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter [X.]atung sowie in der S[X.]hlussabstimmung in der [X.] angenommen ([X.] 15/67 (neu), [X.] ff.; vgl. au[X.]h [X.] 125, 104 <109>).

5. Der [X.]esrat fasste im zweiten Dur[X.]hgang den [X.]es[X.]hluss, gemäß Art. 77 Abs. 2 [X.] die Einberufung des Vermittlungsauss[X.]husses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vors[X.]hläge der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen. Die vorgesehene Steuersenkung sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend solide finanziert; ein breiter [X.]entionsabbau sei angesi[X.]hts der angespannten Haushaltssituation aller Gebietskörpers[X.]haften zur weiteren strukturellen Konsolidierung der öffentli[X.]hen Haushalte unabdingbar ([X.] 729/03 [[X.]es[X.]hluss]; vgl. au[X.]h [X.] 125, 104 <109>).

6. Im Vermittlungsauss[X.]huss einigte man si[X.]h am 16. Dezember 2003 unter anderem auf einen dem [X.]/[X.]-Papier entspre[X.]henden Vors[X.]hlag zu Änderungen der [X.] sowie der Abzugsfähigkeit von [X.].

Den Vermittlungsvors[X.]hlag ([X.]TDru[X.]ks 15/2261), über dessen einzelne [X.]estandteile gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Ges[X.]häftsordnung des Vermittlungsauss[X.]husses gemeinsam abgestimmt wurde, nahm der Deuts[X.]he [X.]estag in seiner Sitzung am 19. Dezember 2003 mit ganz überwiegender Mehrheit an. Vor der Abstimmung stellten zwei Abgeordnete den Ges[X.]häftsordnungsantrag, die [X.]atung der [X.]es[X.]hlussempfehlungen des Vermittlungsauss[X.]husses von der Tagesordnung abzusetzen. Dies begründeten sie damit, dass die vorgesehene Frist von 48 Stunden zwis[X.]hen der Verteilung der Dru[X.]ksa[X.]he und der [X.]atung ni[X.]ht eingehalten worden sei, da die [X.]es[X.]hlussempfehlungen den [X.] erst am Vorabend um 20.45 Uhr zugestellt worden seien. Dieser Antrag wurde mit überwiegender Mehrheit abgelehnt ([X.] 15/84, [X.]374 ff.; vgl. au[X.]h [X.] 125, 104 <109 f.>).

Der [X.]esrat stimmte dem Gesetz mit der Mehrheit seiner Stimmen am 29. Dezember 2003 zu. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2003 im [X.]esgesetzblatt verkündet ([X.]) und trat am 1. Januar 2004 in [X.].

1. a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens 2 [X.]vL 4/11 ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in der Re[X.]htsform der Kommanditgesells[X.]haft betriebenen Privatbrauerei, deren Gesamtjahreserzeugung im [X.] bei 14.646,07 hl lag. Auf die von der [X.]rauerei für den Monat Januar 2004 angegebenen [X.] wandte das beklagte Hauptzollamt die [X.] gemäß § 2 Abs. 2 [X.] 1993 in der Fassung des Art. 15 [X.] 2004 an. Die na[X.]h erfolglosem Einspru[X.]h dagegen erhobene Klage, der das [X.] gemäß § 68 Satz 1 FGO den im [X.] erlassenen, ebenfalls auf den erhöhten [X.]n basierenden Jahresbiersteuerbes[X.]heid 2004 zugrunde legte, wurde dur[X.]h Urteil vom 5. August 2009 (7 K 1262/04) als unbegründet abgewiesen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte hiergegen Revision ein.

b) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens 2 [X.], ein einzelkaufmännis[X.]hes Unternehmen, betreibt eine Privatbrauerei, deren Gesamtjahreserzeugung im [X.] bei 19.015,40 hl lag. Das beklagte Hauptzollamt legte den [X.] und dem - endgültigen - Jahresbes[X.]heid 2004 die ab 1. Januar 2004 gültigen ermäßigten Steuersätze gemäß § 2 Abs. 2 [X.] 1993 in der Fassung des Art. 15 [X.] 2004 zugrunde. Die na[X.]h erfolglosem Einspru[X.]h gegen den Steuerbes[X.]heid für den Monat Januar erhobene Klage, der das [X.] gemäß § 68 Satz 1 FGO den im [X.] erlassenen Jahresbiersteuerbes[X.]heid 2004 zugrunde legte, wurde dur[X.]h Urteil vom 25. November 2008 (2 K 2284/04) als unbegründet abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Revision ein.

[X.]) Mit weitgehend wortglei[X.]hen [X.]es[X.]hlüssen vom 15. Februar 2011 hat der [X.]esfinanzhof die beiden Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die Frage zur Ents[X.]heidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 2 des [X.] 1993 in der Fassung des Art. 15 des [X.] 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [X.] vereinbar ist.

Die Vorlage betreffe jeweils die Frage, ob § 2 Abs. 2 [X.] 1993 in der Fassung des Art. 15 [X.] 2004 in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen sei. Der vorlegende Senat halte die Vors[X.]hrift aus den glei[X.]hen Gründen für verfassungswidrig, aus denen das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in seinem [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 ([X.] 125, 104) die Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] als mit den Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [X.] unvereinbar era[X.]htet habe. Die Änderung des § 2 Abs. 2 [X.] 1993 sei im selben Gesetzgebungsverfahren - unter Einbeziehung des [X.]/[X.] - zustande gekommen wie die Änderung des § 45a Abs. 2 Satz 3 [X.] dur[X.]h Art. 24 [X.] 2004.

aa) Aufgrund des besonderen Umstands, dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in der genannten Ents[X.]heidung das Zustandekommen des [X.]es 2004 bereits einer eingehenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung unterzogen habe, habe der vorlegende Senat erwogen, ob unter diesen [X.]edingungen eine Vorlage - etwa im Wege einer teleologis[X.]hen Reduktion des Art. 100 Abs. 1 [X.] - als entbehrli[X.]h era[X.]htet werden könne, so dass von der [X.]widrigkeit der im Streitfall ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Norm ohne weitere beziehungsweise no[X.]hmalige [X.]efassung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts auszugehen sei. Da si[X.]h jedo[X.]h der Tenor der Ents[X.]heidung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts auss[X.]hließli[X.]h auf § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] beziehe und andere [X.]estimmungen ni[X.]ht in [X.]ezug genommen würden, halte der [X.]esfinanzhof eine Vorlage für unauswei[X.]hli[X.]h. Dabei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht trotz der festgestellten formellen [X.]widrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] die Norm ni[X.]ht für ni[X.]htig, sondern im Interesse verlässli[X.]her Finanz- und Haushaltsplanung und eines glei[X.]hmäßigen Verwaltungsvollzugs bis zum 30. Juni 2011 für vorläufig anwendbar erklärt habe. Zu einer sol[X.]hen Fortgeltungsanordnung sei der [X.]esfinanzhof - selbst wenn er die Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 [X.] 1993 mit dem Grundgesetz aufgrund der besonderen Umstände selbst feststellen könnte - ni[X.]ht befugt.

Der Gesetzgeber habe dur[X.]h die Neufassung des [X.]es zum 1. April 2010 - unter [X.]eibehaltung der dur[X.]h das [X.] 2004 angehobenen Steuersätze - eine mit der ursprüngli[X.]hen Fassung des § 2 Abs. 2 [X.] 1999 identis[X.]he Neuregelung getroffen, die na[X.]h Überzeugung des vorlegenden Senats in verfassungskonformer Weise zustande gekommen sei. Diese habe jedo[X.]h keine Rü[X.]kwirkung für den hier maßgebli[X.]hen Zeitraum.

bb) Der Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren sei von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 [X.] 1993 in der Fassung des Art. 15 [X.] 2004 abhängig. Das Hauptzollamt habe in beiden Verfahren auf der Grundlage dieser Neuregelung die [X.]iersteuer dem Grunde und der Höhe na[X.]h zutreffend festgesetzt. Sollte si[X.]h in dem [X.] erweisen, dass § 2 Abs. 2 [X.] 1993 in der Fassung des [X.]es 2004 mit dem Grundgesetz unvereinbar und ni[X.]htig sei, könne die Steuerfestsetzung keinen [X.]estand haben mit der Folge, dass der angefo[X.]htene [X.]es[X.]heid aufgehoben werden müsse. In diesem Fall seien die Revisionen erfolgrei[X.]h. Andererseits ers[X.]heine es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht aus denselben Erwägungen, mit denen es die Fortgeltung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] angeordnet habe, von der Feststellung der Ni[X.]htigkeit des § 2 Abs. 2 [X.] 1993 in der Fassung des Art. 15 [X.] absehe und diese Norm ebenfalls - eventuell bis zur Neufassung des [X.]es 1993 zum 1. April 2010 - für vorläufig anwendbar erkläre. In diesem Fall seien die Steuerbes[X.]heide re[X.]htmäßig, die Revisionen also als unbegründet zurü[X.]kzuweisen.

[X.][X.]) Zur [X.]egründung seiner Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten Norm nehme der bes[X.]hließende Senat [X.]ezug auf die Ausführungen des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts in seiner Ents[X.]heidung vom 8. Dezember 2009 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen [X.]widrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.]. Ents[X.]heidend sei, dass die Art der Einbringung des Vors[X.]hlags zur Änderung des § 2 Abs. 2 [X.] 1993 dur[X.]h das [X.]/[X.]-Papier in das parlamentaris[X.]he Verfahren ni[X.]ht den Anforderungen an die Förmli[X.]hkeiten des Gesetzgebungsverfahrens genüge.

Dabei verkenne der vorlegende Senat ni[X.]ht, dass der Vors[X.]hlag zur Kürzung von Steuervergünstigungen bei der [X.]iersteuer - im Gegensatz zu den Vors[X.]hlägen zur Kürzung von Finanzhilfen im [X.]ei[X.]h des Personennahverkehrs, die ni[X.]ht einmal hätten erkennen lassen, wel[X.]hes Gesetz habe geändert werden sollen - näher konkretisiert sei. Die Frage, ob au[X.]h die Vors[X.]hläge zur Änderung der [X.] aufgrund der unzurei[X.]henden Konkretisierung einer angemessenen parlamentaris[X.]hen [X.]atung weder zugängli[X.]h no[X.]h darauf angelegt gewesen seien, könne indes auf si[X.]h beruhen, da das [X.]/[X.]-Papier aufgrund der Art seiner Einführung und seiner [X.]ehandlung im parlamentaris[X.]hen Verfahrensgang keine Grundlage für die vom Vermittlungsauss[X.]huss vorges[X.]hlagene Änderung des [X.]es 1993 habe sein können.

Demgegenüber sei § 2 Abs. 2 [X.] 1993 na[X.]h Auffassung des [X.] in materieller Hinsi[X.]ht verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] vereinbar.

2. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens 2 [X.]vL 4/13, eine GmbH, wies in ihren Jahresbilanzen [X.] in Höhe von 2.972 Euro für das [X.] und 1.407 Euro für das [X.] aus. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt berü[X.]ksi[X.]htigte die [X.] in den Körpers[X.]haftsteuerbes[X.]heiden 2004 und 2005 gemäß § 8 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 jeweils nur zu 70 % als abziehbare [X.]etriebsausgaben. Mit der dagegen na[X.]h erfolglosem Einspru[X.]hsverfahren erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine Erhöhung des Abzugs auf 80 % der [X.], wie er vor dem Inkrafttreten des [X.]es 2004 gegolten hatte.

b) Das [X.] [X.]aden-Württemberg hat das Verfahren mit [X.]es[X.]hluss vom 26. April 2013 (10 K 2983/11) ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die Frage zur Ents[X.]heidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 [X.] 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [X.] vereinbar ist.

aa) Die Vorlage betreffe die Frage, ob die zur Prüfung vorgelegte Vors[X.]hrift in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen sei. Die Norm sei aus den glei[X.]hen Gründen verfassungswidrig, aus denen das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in seinem [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 ([X.] 125, 104) § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] als mit den Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [X.] unvereinbar era[X.]htet habe und weshalb der [X.]esfinanzhof das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht zur [X.]widrigkeit der Änderung des [X.]es im glei[X.]hen Gesetzgebungsverfahren angerufen habe ([X.]ezugnahme auf 2 [X.]vL 4/11 und 2 [X.]). Der vorlegende Senat gehe in Übereinstimmung mit dem [X.]esfinanzhof davon aus, dass trotz des [X.]es[X.]hlusses vom 8. Dezember 2009 eine no[X.]hmalige [X.]efassung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts erforderli[X.]h sei. Der Gesetzgeber habe zwar dur[X.]h die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] dur[X.]h das [X.] zum [X.] 2004 vom 5. April 2011 - unter [X.]eibehaltung der dur[X.]h das [X.] 2004 reduzierten Werte - eine mit der ursprüngli[X.]hen Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] identis[X.]he Neuregelung getroffen, die na[X.]h Überzeugung des Senats in verfassungskonformer Weise zustande gekommen sei. Diese entfalte jedo[X.]h keine Rü[X.]kwirkung für den hier maßgebli[X.]hen Zeitraum.

bb) Der Ausgang des anhängigen Verfahrens sei von der Gültigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des Art. 9 [X.] 2004 abhängig. Das Finanzamt habe auf der Grundlage dieser Neuregelung die von der Klägerin für die Streitjahre 2004 und 2005 na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] ges[X.]huldete Körpers[X.]haftsteuer dem Grunde und der Höhe na[X.]h zutreffend festgesetzt. Sollte si[X.]h in dem [X.] erweisen, dass § 8 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 mit dem Grundgesetz unvereinbar und ni[X.]htig sei, könne die Steuerfestsetzung keinen [X.]estand haben, so dass der angefo[X.]htene [X.]es[X.]heid aufgehoben werden müsse. In diesem Fall wäre die Klage erfolgrei[X.]h.

[X.][X.]) Zur [X.]egründung seiner Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten Norm nimmt das [X.] [X.]ezug auf die Ausführungen des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts in seiner Ents[X.]heidung vom 8. Dezember 2009 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen [X.]widrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] und folgt im Übrigen der Argumentation des [X.] in dessen [X.] zu § 2 Abs. 2 [X.].

Demgegenüber sei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] na[X.]h Auffassung des vorlegenden Geri[X.]hts in materieller Hinsi[X.]ht verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] vereinbar.

Die [X.]esregierung, der [X.]estag, der [X.]esrat, alle Länderregierungen, der Präsident des [X.] und die [X.]eteiligten der jeweiligen Ausgangsverfahren haben Gelegenheit gehabt, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. [X.] haben si[X.]h das [X.]esministerium der Finanzen namens der [X.]esregierung sowie im Verfahren 2 [X.]vL 4/13 der Präsident des [X.]. Die Verfahrensbevollmä[X.]htigten der klagenden [X.]rauerei in dem Verfahren 2 [X.] haben vorsorgli[X.]h auf ihren Vortrag im Revisionsverfahren verwiesen.

1. Das [X.]esministerium der Finanzen hält die Änderungen des § 2 Abs. 2 [X.] 1993 dur[X.]h Art. 15 [X.] 2004 sowie des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] dur[X.]h Art. 9 Nr. 5 [X.]u[X.]hstabe b [X.] 2004 für formell und materiell verfassungsgemäß.

a) Die Vors[X.]hriften seien au[X.]h unter [X.]ü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zu § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] ([X.] 125, 104) in formell verfassungsgemäßer Weise zustande gekommen.

aa) Die im [X.]/[X.]-Papier vorges[X.]hlagene Erhöhung der gestaffelten [X.] und [X.]egrenzung der Abzugsfähigkeit von [X.] unters[X.]hieden si[X.]h vom Vors[X.]hlag des Papiers zur Kürzung der Finanzhilfen im [X.]ei[X.]h des Personennahverkehrs, der Gegenstand der Prüfung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts in seinem [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 gewesen sei, dadur[X.]h, dass diese Maßnahmen dort ausdrü[X.]kli[X.]h und unter konkreter Nennung der zu ändernden Norm angespro[X.]hen worden seien. Die Erhöhung der ermäßigten [X.] sei im Teil [X.] [X.]ei[X.]h I unter der [X.] ([X.] des Papiers) unter der [X.]ezei[X.]hnung Mengenstaffel bei der [X.]iersteuer und in Teil E (Anhang) unter der [X.] ([X.]5) dargestellt worden. Daraus sei hervorgegangen, dass § 2 [X.] 1993 mit dem Ziel geändert werden sollte, die gestaffelten Steuersätze in drei S[X.]hritten um jeweils 4 % zu erhöhen. Der Vors[X.]hlag einer [X.]egrenzung der Abzugsfähigkeit von [X.] sei im Teil [X.] unter der [X.] ([X.] des Papiers) und in Teil E (Anhang) in der Gesamtliste unter der [X.] ([X.]2) aufgeführt worden. Daraus habe si[X.]h ergeben, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] mit dem Ziel habe geändert werden sollen, die Abzugsfähigkeit von [X.] in einem S[X.]hritt auf 70 % zu senken. Eine verantwortli[X.]he [X.]efassung der [X.] sei auf [X.]asis dieser Ausführungen ebenso mögli[X.]h gewesen wie ihre angemessene parlamentaris[X.]he [X.]atung. Dies re[X.]htfertige es aus Si[X.]ht der [X.]esregierung, Art. 9 Nr. 5 und Art. 15 [X.] 2004 im Hinbli[X.]k auf die formelle [X.]mäßigkeit und deren Evidenz anders zu beurteilen als Art. 24 [X.] 2004. Dabei sei si[X.]h die [X.]esregierung allerdings au[X.]h bewusst, dass si[X.]h Art. 9 Nr. 5, Art. 15 und Art. 24 [X.] 2004 bezügli[X.]h der Art der Einbringung in das parlamentaris[X.]he Verfahren ni[X.]ht unters[X.]hieden.

Dass der [X.] des Vermittlungsauss[X.]husses dem Deuts[X.]hen [X.]estag entgegen § 78 Abs. 5 Ges[X.]häftsordnung des Deuts[X.]hen [X.]estages ni[X.]ht mindestens zwei Tage vor dessen endgültiger [X.]es[X.]hlussfassung na[X.]h Art. 77 Abs. 2 Satz 5 [X.] zugeleitet worden sei, habe keine Auswirkungen auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung der zur Prüfung vorgelegten Normen. Gegen [X.]re[X.]ht sei hierdur[X.]h ni[X.]ht verstoßen worden. Seit dem 16. Dezember 2010 enthalte die Ges[X.]häftsordnung des Deuts[X.]hen [X.]estages mit § 90 Abs. 2 eine Regelung des zeitli[X.]hen [X.]eginns der [X.]atung einer [X.]es[X.]hlussempfehlung des Vermittlungsauss[X.]husses, die ausdrü[X.]kli[X.]h die Mögli[X.]hkeit von Abwei[X.]hungen vorsehe.

bb) Selbst wenn man die Auffassung vertrete, die zur Überprüfung gestellten Vors[X.]hriften seien ni[X.]ht verfassungsgemäß zustande gekommen, habe dies ni[X.]ht ihre Ni[X.]htigkeit zur Folge, sondern sie blieben bis zu ihrer jeweiligen Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber vorläufig anwendbar. Die für die Tenorierung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts in seinem [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 bezügli[X.]h der vorläufigen Anwendbarkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] maßgebli[X.]hen Gründe seien auf § 2 Abs. 2 [X.] 1993 in der Fassung des Art. 15 [X.] 2004 und auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung von Art. 9 Nr. 5 [X.] 2004 übertragbar. Ihre Anwendung sei im Interesse verlässli[X.]her Finanz- und Haushaltsplanung und eines glei[X.]hmäßigen Verwaltungsvollzugs für weitgehend s[X.]hon abges[X.]hlossene Zeiträume erforderli[X.]h. Ansonsten würde dem gesetzgeberis[X.]hen Konzept des [X.]es 2004 rü[X.]kwirkend die Grundlage entzogen. Maßgebli[X.]h für die Verwirkli[X.]hung des Gesamtkonzepts sei die Wirksamkeit der Gesamtheit der ergriffenen Maßnahmen. Die [X.]/[X.]-Liste sowie die weiteren im [X.] 2004 zusammengefassten Maßnahmen seien [X.]austeine eines Pakets, das in seiner Gesamtheit einen wi[X.]htigen [X.]eitrag zur Haushaltskonsolidierung habe leisten sollen.

[X.][X.]) Eine formell verfassungsgemäß zustande gekommene Neuregelung von § 2 Abs. 2 [X.] sei dur[X.]h das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrau[X.]hsteuergesetzen ([X.]G[X.]l I 2009 [X.]70 <1908 ff., 1909>) erfolgt. Dabei sei § 2 Abs. 2 [X.] inhaltsglei[X.]h mit der Fassung des Art. 15 [X.] 2004 erneut verabs[X.]hiedet worden, und zwar in einem vollständigen und formell verfassungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren, in dem die Re[X.]hte der [X.] sowie der Grundsatz der Öffentli[X.]hkeit der parlamentaris[X.]hen Debatte in keiner Weise beeinträ[X.]htigt gewesen seien. Die Neuregelung sei am 1. April 2010 und somit vor Ablauf der vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in seinem [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 für eine Neuregelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] gesetzten Frist in [X.] getreten. Die Verkündung sei allerdings bereits am 21. Juli 2009 erfolgt, so dass es dem Gesetzgeber s[X.]hon aus zeitli[X.]hen Gründen gar ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen sei, den [X.]es[X.]hluss des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts vom 8. Dezember 2009 zur formellen [X.]widrigkeit des Art. 24 [X.] 2004 zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das habe ihn aber ni[X.]ht daran gehindert, unabhängig davon das [X.] - wenn au[X.]h aus Anlass der Umsetzung einer Ri[X.]htlinie - zu ändern und in diesem Zusammenhang au[X.]h dessen § 2 neu zu fassen und inhaltli[X.]h zu bestätigen.

[X.]ei der [X.]estätigung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung von Art. 9 Nr. 5 [X.] 2004 dur[X.]h das Gesetz vom 5. April 2011 zur bestätigenden Regelung vers[X.]hiedener steuerli[X.]her und verkehrsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften des [X.]es 2004 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die ni[X.]ht unmittelbar von dem Wortlaut des [X.]es[X.]hlusses des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts vom 8. Dezember 2009 erfassten Regelungen des [X.]es 2004 zumindest ebenfalls bis zum Ablauf der dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht für eine Neufassung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] gesetzten Frist vorläufig anwendbar bleiben würden ([X.]TDru[X.]ks 17/3632, [X.]). Deshalb sei die [X.]estätigung dieser Regelung nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt.

b) Art. 15 [X.] 2004 und Art. 9 Nr. 5 [X.] 2004 seien materiell verfassungsgemäß. Sie seien insbesondere mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] vereinbar.

2. Der Präsident des [X.] hat im Verfahren 2 [X.]vL 4/13 Stellungnahmen des [X.]. und des [X.]s des [X.] übersandt.

a) Der [X.] des [X.] hat si[X.]h - ohne nähere Ausführungen zur Sa[X.]he - der Ansi[X.]ht des vorlegenden [X.] aus den dort sowie in dem Vorlagebes[X.]hluss des [X.]. Senats des [X.] vom 15. Januar 2011 im Einzelnen dargelegten Gründen anges[X.]hlossen.

b) Der [X.]. Senat des [X.] hält die Vorlage des [X.] dagegen für unzulässig (aa) und die zur Prüfung vorgelegte Vors[X.]hrift für materiell verfassungsgemäß (bb).

aa) Die dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht vorgelegte verfassungsre[X.]htli[X.]he Frage sei ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Aufgrund der Anwendungsregelungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur bestätigenden Regelung vers[X.]hiedener steuerli[X.]her und verkehrsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften des [X.]es 2004 sei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der ab 2004 geltenden Fassung anwendbar, ohne dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht angerufen werden müsse.

(1) Aufgrund der Gesetzesmaterialien (Gegenäußerung der [X.]esregierung zu der Stellungnahme des [X.]esrates [[X.]TDru[X.]ks 17/3984] und [X.]i[X.]ht des Finanzauss[X.]husses [[X.]TDru[X.]ks 17/4597, S. 4]) gehe der [X.]. Senat davon aus, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bestätigenden Regelung vers[X.]hiedener steuerli[X.]her und verkehrsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften des [X.]es 2004 am 12. April 2011 die zu diesem Zeitpunkt geltende Anwendungsvors[X.]hrift des § 52 Abs. 12 Satz 2 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 8. Oktober 2009 ([X.] 3366 <3499>) für die nunmehr dur[X.]h das [X.] inhaltsglei[X.]h bestätigten Vors[X.]hriften gelte. Dana[X.]h sei (und bleibe) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der ab 2004 geltenden Fassung von Anfang an dur[X.]hgängig anwendbar. Allein dies entspre[X.]he dem erkennbar zu Tage getretenen Gesetzeszwe[X.]k, die formelle [X.]widrigkeit der von der [X.]/ [X.]-Liste in das Gesetz überführten Vors[X.]hriften zu bereinigen.

(2) Allerdings könne die [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung ([X.] 583/10, [X.]) au[X.]h dahin zu verstehen sein, dass si[X.]h die Anwendungsvors[X.]hriften nur auf die künftige Anwendung der dur[X.]h das [X.] bestätigten Vors[X.]hriften beziehen sollten, dass aber für die Vergangenheit die vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in seinem [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 ([X.] 125, 104) für § 45a Abs. 2 Satz 3 [X.] erlassene Übergangsregelung (Fortgeltungsanordnung) auf alle vom [X.] betroffenen Normen in glei[X.]hem Maße übertragbar sei, sodass au[X.]h andere, etwaig formell verfassungswidrig zustande gekommene Normen des [X.]es 2004 vorläufig bis zum Inkrafttreten des [X.]es am 12. April 2011 anwendbar bleiben sollten. [X.]ei einem sol[X.]hen Verständnis der Anwendungsregelungen stelle si[X.]h die Frage, ob die Fa[X.]hgeri[X.]hte ohne eine Anrufung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts dazu befugt seien, die für § 45a Abs. 2 Satz 3 [X.] erlassene Fortgeltungsanordnung auf andere von der [X.]/ [X.]-Liste stammende und daher formell verfassungswidrige Vors[X.]hriften zu übertragen. Im Gegensatz zum vorlegenden [X.] [X.]aden-Württemberg bejahe der [X.]. Senat des [X.] diese Frage.

Gemäß § 31 [X.]Verf[X.] seien Ents[X.]heidungen des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts für alle anderen Geri[X.]hte verbindli[X.]h. Im Verfahren des Art. 100 Abs. 1 [X.] hätten die Ents[X.]heidungen zudem Gesetzeskraft. Die in § 78, § 82 Abs. 1 [X.]Verf[X.] geregelte Re[X.]htsfolge einer erfolgrei[X.]hen Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] bestehe darin, dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht das verfassungswidrige Gesetz für ni[X.]htig erkläre. Neben dieser ausdrü[X.]kli[X.]h geregelten Re[X.]htsfolge habe das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht ri[X.]hterre[X.]htli[X.]h eine Reihe anderer Tenorierungen entwi[X.]kelt, zu denen - wie im Streitfall - die Anordnung gehöre, dass das verfassungswidrige Gesetz bis zu einer gesetzli[X.]hen Neuregelung oder einem festen Termin weiter anzuwenden sei. Au[X.]h eine sol[X.]he Fortgeltungsanordnung sei eine die Fa[X.]hgeri[X.]hte bindende Ents[X.]heidung im Sinne von § 31 [X.]Verf[X.], der Gesetzeskraft zukomme. Die Gesetzeskraft einer sol[X.]hen Fortgeltungsanordnung begründe für die Fa[X.]hgeri[X.]hte das Gebot, die Fortgeltungsanordnung auf andere verfassungswidrige Vors[X.]hriften entspre[X.]hend zu erstre[X.]ken, wenn diese aus den glei[X.]hen Gründen wie in dem vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht ents[X.]hiedenen Fall verfassungswidrig seien und ihre Weitergeltung aus den glei[X.]hen Gründen geboten sei, die das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegt habe. Na[X.]h diesen Maßstäben sei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 bis zur bestätigenden Neuregelung dur[X.]h das Gesetz zur bestätigenden Regelung vers[X.]hiedener steuerli[X.]her und verkehrsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften des [X.]es 2004 vom 5. April 2011 weiter anzuwenden. Es sei kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, weshalb das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht insoweit von seiner Ents[X.]heidung vom 8. Dezember 2009 abwei[X.]hen und für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] von einer Fortgeltungsanordnung absehen könne.

bb) Materielle verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]edenken bestünden gegen die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht. Die Nähe der [X.] zur privaten Lebensführung dürfe der Gesetzgeber dur[X.]h einen paus[X.]halierenden Abs[X.]hlag von den abziehbaren Kosten berü[X.]ksi[X.]htigen. Au[X.]h das verfassungsre[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkungsverbot stehe der Regelung ni[X.]ht entgegen. Aufgrund der vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht mit [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2009 erlassenen Fortgeltungsanordnung verdienten die Steuerpfli[X.]htigen keinen Vertrauenss[X.]hutz.

Zur Ents[X.]heidung ist der Senat eins[X.]hließli[X.]h der [X.] und [X.] berufen.

1. Der Umstand, dass [X.] für den [X.]esrat an einigen der [X.] teilgenommen hat, in denen das [X.] 2004 beraten und der [X.] bes[X.]hlossen worden ist, führt ni[X.]ht dazu, dass er in den vorliegenden Verfahren na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]Verf[X.] wegen vorheriger Tätigkeit in derselben Sa[X.]he von Gesetzes wegen ausges[X.]hlossen ist. Die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, zu dem au[X.]h die [X.]atungen im Vermittlungsauss[X.]huss gehören (vgl. [X.] 140, 115 <136 f. Rn. 51>), gilt na[X.]h § 18 Abs. 3 Nr. 1 [X.]Verf[X.] ni[X.]ht als Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]Verf[X.].

Ein Fall, der von § 18 Abs. 3 Nr. 1 [X.]Verf[X.] ni[X.]ht erfasst wird, weil si[X.]h das verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Verfahren ni[X.]ht gegen das unter [X.]eteiligung des Ri[X.]hters zustande gekommene Gesetz, sondern - im Wege des Organstreits - gegen einen bestimmten Vorgang innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens selbst ri[X.]htet (vgl. [X.] 140, 115 <136 f. Rn. 51>), liegt hier ni[X.]ht vor. § 18 Abs. 3 Nr. 1 [X.]Verf[X.] erwartet von [X.], der zuvor als [X.] oder Mitglied des [X.]esrates in einem Gesetzgebungsverfahren für oder gegen ein Gesetz gestimmt hat, dass er die zur Prüfung gestellte formelle und materielle Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz unbefangen beurteilt.

2. Au[X.]h Ri[X.]hter [X.] ist ni[X.]ht na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]Verf[X.] wegen vorheriger Tätigkeit in derselben Sa[X.]he von Gesetzes wegen ausges[X.]hlossen. [X.]ei dem von ihm im April 2004 im Auftrag des [X.]ayeris[X.]hen [X.]rauerbundes (e.V.) erstellten Re[X.]htsguta[X.]hten zur [X.]mäßigkeit der Änderung von § 2 Abs. 2 [X.] dur[X.]h Art. 15 [X.] 2004, wel[X.]hes von der in [X.] ansässigen Klägerin im Ausgangsverfahren zum Normenkontrollverfahren 2 [X.] mit S[X.]hriftsatz vom 14. November 2008 zu den Akten gerei[X.]ht worden ist, handelt es si[X.]h um die Äußerung einer wissens[X.]haftli[X.]hen Meinung zu einer Re[X.]htsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann. Eine sol[X.]he Äußerung gilt na[X.]h § 18 Abs. 3 Nr. 2 [X.]Verf[X.] ni[X.]ht als vorherige Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]Verf[X.], die zur Auss[X.]hließung von der Ausübung seines Ri[X.]hteramts führen würde.

Die Vorlagen sind zulässig (1.), bedürfen allerdings der Eins[X.]hränkung (2.).

1. a) Die [X.] werden den Anforderungen aus Art. 100 Abs. 1 [X.] und § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.] gere[X.]ht. Der [X.]. Senat des [X.] und das [X.] [X.]aden-Württemberg haben den [X.] sowie die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen herausgearbeitet und ihre Auffassung von der [X.]widrigkeit der Normen unter [X.]ü[X.]ksi[X.]htigung des zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens in Auseinandersetzung mit der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung na[X.]hvollziehbar begründet (vgl. zu den Anforderungen [X.] 141, 1 <10 f. Rn. 22 f.> m.w.N.).

b) Der Zulässigkeit der Vorlagen steht ni[X.]ht entgegen, dass sie Vors[X.]hriften aus einem umfangrei[X.]hen Artikelgesetz betreffen, das bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht war. Die Ents[X.]heidung des Senats vom 8. Dezember 2009 ([X.] 125, 104) erklärt im Tenor allein § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 [X.] in der Fassung des Art. 24 [X.] 2004 für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die [X.]indungswirkung des § 31 [X.]Verf[X.], die si[X.]h au[X.]h auf die tragenden Gründe der Ents[X.]heidung erstre[X.]kt (vgl. [X.] 112, 268 <277>), führt entgegen der vom [X.]. Senat des [X.] in seiner Stellungnahme geäußerten Auffassung ni[X.]ht dazu, dass die si[X.]h aus Art. 100 Abs. 1 [X.] ergebende auss[X.]hließli[X.]he Kompetenz des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zur autoritativen Feststellung der Unvereinbarkeit weiterer Vors[X.]hriften desselben Artikelgesetzes mit der Verfassung auf die Fa[X.]hgeri[X.]hte übergeht, selbst wenn diese aus denselben Gründen von der [X.]widrigkeit dieser Vors[X.]hriften überzeugt sind, die au[X.]h für das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht maßgebli[X.]h waren (vgl. [X.] 139, 285 <299 ff. Rn. 44 ff.>). Dementspre[X.]hend sind die Fa[X.]hgeri[X.]hte au[X.]h ni[X.]ht dazu befugt, zusammen mit der Feststellung der [X.]widrigkeit eine Fortgeltungsanordnung für die Vors[X.]hriften zu treffen, wie sie das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht unter bestimmten Voraussetzungen als Re[X.]htsfolge der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung vornimmt. Es entspri[X.]ht ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts, dass die Mögli[X.]hkeit der Anordnung der weiteren Anwendbarkeit einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vors[X.]hrift der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Vorlagefrage ni[X.]ht entgegensteht (vgl. [X.] 87, 153 <180>; 93, 121 <131>; 117, 1 <28>; 125, 175 <218>).

[X.]) Entgegen der vom [X.]. Senat des [X.] in seiner Stellungnahme zum Verfahren 2 [X.]vL 4/13 geäußerten Auffassung s[X.]heitert die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Vorlage des [X.] au[X.]h ni[X.]ht daran, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 mit Art. 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hstabe b des Gesetzes zur bestätigenden Regelung vers[X.]hiedener steuerli[X.]her und verkehrsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften des [X.]es 2004 vom 5. April 2011 inhaltsglei[X.]h bestätigt worden ist (vgl. [X.] 554). Dieses Gesetz sieht na[X.]h seinem Wortlaut keine rü[X.]kwirkende Anwendung vor. Es ordnet ni[X.]ht die (Fort-)Geltung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 an, sondern nimmt eigenständig die entspre[X.]hende Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung für die Zukunft vor. Eine rü[X.]kwirkende Inkraftsetzung war na[X.]h der Gesetzesbegründung (vgl. [X.]TDru[X.]ks 17/3632, [X.]) au[X.]h ni[X.]ht beabsi[X.]htigt. Die - auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 bezogene - Anwendungsregel von § 52 Abs. 12 Satz 2 [X.] ist für das [X.] deshalb ohne [X.]elang. Sie könnte nur Wirkung entfalten, wenn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 verfassungsgemäß wäre.

2. Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Prüfung im Normenkontrollverfahren ist allerdings grundsätzli[X.]h auf die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Teile der vorgelegten Normen zu bes[X.]hränken (vgl. [X.] 108, 186 <210 f.> m.w.N.).

a) Die den gesamten Absatz 2 von § 2 [X.] 1993 in der Fassung des [X.]es 2004 betreffenden Vorlagen des [X.] sind deshalb auf die Sätze 1 und 4 der Vors[X.]hrift einzus[X.]hränken, weil nur diese Sätze die maßgebli[X.]hen Steuersätze festlegen und dur[X.]h das [X.] 2004 geändert worden sind.

b) Die Vorlage des [X.] ist zu bes[X.]hränken auf den dur[X.]h das [X.] 2004 allein geänderten Satz 1 von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.], der die Quote für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die [X.]ewirtung von Personen aus ges[X.]häftli[X.]hem Anlass festlegt.

§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 [X.] 1993 und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.]es 2004 sind unter Übers[X.]hreitung der dur[X.]h Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 [X.] den Kompetenzen des Vermittlungsauss[X.]husses gesetzten Grenzen zustande gekommen und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Die Kompetenzen des Vermittlungsauss[X.]husses (Art. 77 Abs. 2 [X.]) und ihre Grenzen sind in der Verfassung ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt. Sie ergeben si[X.]h aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 [X.] dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. [X.] ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts geklärt ([X.] 101, 297 <306 ff.>; 120, 56 <73 ff.>; 125, 104 <121 ff.>; [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1487/17 -, NVwZ 2017, [X.]526 Rn. 22).

1. Der Vermittlungsauss[X.]huss hat kein eigenes Gesetzesinitiativre[X.]ht, sondern vermittelt zwis[X.]hen den zuvor parlamentaris[X.]h beratenen [X.] (vgl. [X.] 101, 297 <306>; 125, 104 <122>). Die Einri[X.]htung des Vermittlungsauss[X.]husses zielt auf die Aushandlung von Kompromissen zwis[X.]hen den gesetzgebenden Körpers[X.]haften, indem die für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben maßgebli[X.]hen politis[X.]hen Meinungen zum Ausglei[X.]h gebra[X.]ht werden (vgl. [X.] 140, 115 <154 Rn. 100>). Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktis[X.]he Gestaltungsma[X.]ht wird dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]he Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bes[X.]hränkt (vgl. [X.] 120, 56 <74>; 125, 104 <122>). Der [X.] soll eine [X.]rü[X.]ke zwis[X.]hen s[X.]hon erörterten Alternativen s[X.]hlagen. Der Vermittlungsauss[X.]huss ist darauf bes[X.]hränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbes[X.]hlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvors[X.]hläge zu erarbeiten, die si[X.]h, ausgehend vom [X.], im Rahmen der parlamentaris[X.]hen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz si[X.]htbar gewordenen politis[X.]hen Meinungsvers[X.]hiedenheiten zwis[X.]hen Deuts[X.]hem [X.]estag und [X.]esrat ausglei[X.]hen (vgl. [X.] 120, 56 <74>; 125, 104 <122>). Es geht dagegen ni[X.]ht um eine no[X.]hmalige freie [X.]atung des [X.], zu dem diese unters[X.]hiedli[X.]he Positionen eingenommen haben (vgl. [X.] 140, 115 <156 Rn. 105>).

2. Die Kompetenzverteilung im Verhältnis zwis[X.]hen den Gesetzgebungsorganen weist dem Deuts[X.]hen [X.]estag die ents[X.]heidende Funktion im Gesetzgebungsverfahren zu: Die [X.]esgesetze werden na[X.]h Art. 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom [X.]estag bes[X.]hlossen. Der [X.]esrat ist demgegenüber auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des [X.]es bes[X.]hränkt (Art. 50 [X.]); er kann dur[X.]h einen Einspru[X.]h oder die Verweigerung einer erforderli[X.]hen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen (vgl. [X.] 125, 104 <123>).

Der Vermittlungsvors[X.]hlag ist deshalb inhaltli[X.]h und formal an den dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.]estag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. [X.] 101, 297 <307>; 125, 104 <122>). Der Vors[X.]hlag muss dem [X.]estag aufgrund der dort geführten Debatte zure[X.]henbar sein; dieser muss den Vors[X.]hlag auf der Grundlage seiner Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen als ein ihm [X.] und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentaris[X.]hen Verfahrens erkennen und anerkennen können (vgl. [X.] 101, 297 <307>). Maßgebli[X.]h sind die in das Gesetzgebungsverfahren des [X.]estages eingeführten Anträge und Stellungnahmen der [X.], aber au[X.]h des [X.]esrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der [X.]esregierung. Es sind nur diejenigen Umstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die im maßgebli[X.]hen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetra[X.]htung aller im parlamentaris[X.]hen Prozess erkennbaren Willens- und Absi[X.]htsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmli[X.]hkeit dieses Verfahrens untergraben und damit die Gesetzgebungsfunktion des [X.]estages s[X.]hwä[X.]hen (vgl. [X.] 120, 56 <79>). Die Rei[X.]hweite eines Vermittlungsvors[X.]hlags ist deshalb dur[X.]h diejenigen [X.] begrenzt, die bis zur letzten Lesung im [X.]estag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren ([X.] 101, 297 <307>; 120, 56 <75>).

Au[X.]h wenn diese Einführung in das Gesetzgebungsverfahren ni[X.]ht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgt sein muss, so muss der Regelungsgegenstand, der zur Grundlage eines Vors[X.]hlags im Vermittlungsauss[X.]huss werden kann, do[X.]h in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sa[X.]hli[X.]he Tragweite dem Grunde na[X.]h erkennbar war. Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür ni[X.]ht (vgl. [X.] 120, 56 <76>; 125, 104 <123>). Dabei ist au[X.]h von [X.]edeutung, ob die Stellungnahme einen hinrei[X.]hend klaren [X.]ezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist (vgl. [X.] 125, 104 <123>).

3. Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]hte der [X.], die aus ihrem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerten repräsentativen Status folgen, umfassen ni[X.]ht nur das Re[X.]ht, im Deuts[X.]hen [X.]estag abzustimmen (zu "bes[X.]hließen", vgl. Art. 42 Abs. 2 [X.]), sondern au[X.]h das Re[X.]ht zu beraten (zu "verhandeln", vgl. Art. 42 Abs. 1 [X.]). Grundlage einer sinnvollen [X.]atung muss dabei eine hinrei[X.]hende Information des [X.] über den [X.]atungsgegenstand sein (vgl. [X.] 70, 324 <355>; 125, 104 <123>). Voraussetzung für das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes dur[X.]h den Vermittlungsauss[X.]huss ist daher, dass die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbes[X.]hluss bekannt gegeben worden sind und grundsätzli[X.]h alle [X.] (vgl. [X.] 130, 318 <342, 348 ff.>) die Mögli[X.]hkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, [X.] vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu su[X.]hen. Diese Mögli[X.]hkeit wird vers[X.]hlossen, wenn [X.] erst na[X.]h der letzten Lesung des [X.]estages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. [X.] 120, 56 <75>; 125, 104 <123>).

4. Der Grundsatz der [X.]öffentli[X.]hkeit na[X.]h Art. 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein wesentli[X.]hes Element des [X.] Parlamentarismus. Er ermögli[X.]ht dem [X.]ürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortli[X.]hkeit des [X.] gegenüber dem Wähler (vgl. [X.] 40, 296 <327>; 70, 324 <355>; 84, 304 <329>; 125, 104 <123 f.>). Öffentli[X.]hes Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentli[X.]he Debatte und öffentli[X.]he Diskussion sind wesentli[X.]he Elemente des [X.] Parlamentarismus. Das im parlamentaris[X.]hen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentli[X.]hkeit der Auseinandersetzung und Ents[X.]heidungssu[X.]he eröffnet Mögli[X.]hkeiten eines Ausglei[X.]hs widerstreitender Interessen und s[X.]hafft die Voraussetzungen der Kontrolle dur[X.]h die [X.]ürger (vgl. [X.] 40, 237 <249>; 70, 324 <355>). Ents[X.]heidungen von erhebli[X.]her Tragweite muss deshalb grundsätzli[X.]h ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentli[X.]hkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu bes[X.]hließenden Maßnahmen in öffentli[X.]her Debatte zu klären (vgl. [X.] 85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>; 130, 318 <344>). Könnte si[X.]h der Vermittlungsauss[X.]huss von der Grundlage des Gesetzesbes[X.]hlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens lösen, so würde der von [X.] wegen gebotene Zusammenhang zwis[X.]hen der öffentli[X.]hen Debatte im Parlament und der späteren S[X.]hli[X.]htung zwis[X.]hen den an der Gesetzgebung beteiligten [X.]organen zulasten der öffentli[X.]hen [X.]eoba[X.]htung des Gesetzgebungsverfahrens aufgelöst. Denn der Vermittlungsauss[X.]huss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Auss[X.]hluss der Öffentli[X.]hkeit und muss seine Empfehlungen ni[X.]ht unmittelbar vor der Öffentli[X.]hkeit verantworten (vgl. [X.] 120, 56 <74>; 125, 104 <124>). Seine Protokolle werden na[X.]h interner Übung erst in der dritten Wahlperiode na[X.]h der betreffenden Sitzung öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht.

Na[X.]h diesen Maßstäben sind die dur[X.]h das [X.] 2004 vorgenommenen Änderungen von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 [X.] sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.

Die Art und Weise der Einbringung des [X.]/[X.] in das parlamentaris[X.]he Verfahren des Deuts[X.]hen [X.]estages und seine [X.]ehandlung in dessen Auss[X.]hüssen sowie im Plenum eröffneten dem Vermittlungsauss[X.]huss ni[X.]ht die Kompetenz, die in Rede stehenden Änderungen in den Vermittlungsvors[X.]hlag aufzunehmen. Der Vors[X.]hlag des Vermittlungsauss[X.]husses, die Ermäßigung der [X.]iersteuer für kleinere [X.]rauereien zu kürzen (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 [X.] 1993) und die Quote der steuerli[X.]hen Abziehbarkeit von [X.] zu reduzieren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.]), kann dem [X.]estag ni[X.]ht aufgrund einer dort geführten Debatte zugere[X.]hnet werden (1.). Das [X.]/[X.]-Papier wurde au[X.]h ni[X.]ht förmli[X.]h als [X.]esratsinitiative (Art. 76 Abs. 1 [X.]) in das Gesetzgebungsverfahren eingebra[X.]ht (2.). Die Einbeziehung des Inhalts des [X.]/[X.] in den [X.]es[X.]hlussvors[X.]hlag des Vermittlungsauss[X.]husses lässt si[X.]h ni[X.]ht allein damit begründen, dass der [X.]esrat in seinem [X.] verlangte, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vors[X.]hläge der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen (3.). Dieser Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen (4.). Auf den weiteren Mangel, dass der [X.] des Vermittlungsauss[X.]husses dem Deuts[X.]hen [X.]estag entgegen § 78 Abs. 5 der Ges[X.]häftsordnung des Deuts[X.]hen [X.]estages ni[X.]ht mindestens zwei Tage vor dessen endgültiger [X.]es[X.]hlussfassung na[X.]h Art. 77 Abs. 2 Satz 5 [X.] zugeleitet wurde, kommt es deshalb ni[X.]ht an (5.).

1. Die Änderung der [X.] und die Absenkung der Abzugsfähigkeit von [X.] sind im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbes[X.]hluss des [X.]estages ni[X.]ht in einer Weise bekannt gegeben worden, die den [X.] in Wahrnehmung ihrer ihnen aufgrund ihres freien Mandats obliegenden Verantwortung die Mögli[X.]hkeit gegeben hätte, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, [X.] vorzustellen und hierfür in dem öffentli[X.]hen parlamentaris[X.]hen Verfahren eine Mehrheit zu su[X.]hen. Das [X.]/ [X.]-Papier war - ni[X.]ht nur in [X.]ezug auf die vorges[X.]hlagene Kürzung von Finanzhilfen (vgl. dazu [X.] 125, 104 <124>), sondern au[X.]h in [X.]ezug auf die hier zu beurteilenden Vors[X.]hläge zum Abbau von Steuervergünstigungen - na[X.]h der Art seiner Einbringung und [X.]ehandlung im [X.]estag ni[X.]ht auf parlamentaris[X.]he [X.]atung angelegt, sondern hatte das Ziel, ohne die Öffentli[X.]hkeit einer parlamentaris[X.]hen Debatte und eine hinrei[X.]hende Information der Mitglieder des Deuts[X.]hen [X.]estages den als notwendig erkannten politis[X.]hen Kompromiss erst im Vermittlungsauss[X.]huss herbeizuführen.

Ein für die einzelnen [X.] und für die Öffentli[X.]hkeit erkennbarer, hinrei[X.]hend konkreter Hinweis darauf, dass unmittelbar dur[X.]h das [X.] 2004 der vorges[X.]hlagene Abbau von Steuervergünstigungen vorgenommen, also au[X.]h die Ermäßigung der [X.]iersteuer für kleinere [X.]rauereien gekürzt und die Quote der steuerli[X.]hen Absetzbarkeit von [X.] reduziert werden sollte, ergab si[X.]h weder aus dem Gesetzentwurf der [X.]esregierung (a) no[X.]h aus der [X.]ehandlung des [X.]/[X.] in den Auss[X.]hüssen (b) oder im Plenum des [X.]estages ([X.]). Die glei[X.]hzeitige Presseberi[X.]hterstattung über das [X.]/[X.]-Papier sowie dessen Verfügbarkeit im [X.] sind dafür ohne [X.]elang (d).

a) Der Gesetzentwurf der [X.]esregierung für das [X.] 2004 verhält si[X.]h ni[X.]ht zur [X.]iersteuer für kleinere [X.]rauereien und zur Quote der steuerli[X.]hen Abzugsfähigkeit von [X.]. Die Absi[X.]ht, Steuervergünstigungen abzubauen, wird zwar als allgemeinpolitis[X.]he Zielsetzung erwähnt (vgl. [X.] 652/03, [X.] ff.). Die Gesetzesbegründung geht au[X.]h auf die Arbeitsgruppe der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] ein, ohne dass si[X.]h daraus aber Hinweise auf die Absi[X.]ht, die Ermäßigung der [X.]iersteuer für kleinere [X.]rauereien zu kürzen und die Quote der Abzugsfähigkeit von [X.] zu senken, ergeben hätten. Der Hinweis in der [X.]egründung, wona[X.]h die [X.]esregierung für weitere Vors[X.]hläge der Länder insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h anderer Maßnahmen zum [X.]entionsabbau offen sei und der [X.] auf der [X.]asis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Ministerpräsidenten [X.] und [X.], die im Laufe des Sommers vorgelegt werden würden, seine Vors[X.]hläge hierzu ma[X.]hen werde (vgl. [X.] 652/03, S. 24 f.), ließ vielmehr umgekehrt darauf s[X.]hließen, dass zur Umsetzung dieser Vors[X.]hläge zu einem späteren Zeitpunkt ein gesonderter Gesetzentwurf vorgelegt werden würde (so au[X.]h [X.], Die Kompetenz des Vermittlungsauss[X.]husses - zwis[X.]hen [X.] Effizienz und demokratis[X.]her Legitimation -, 2010, [X.] ff.). [X.] sind au[X.]h die Stellungnahme des [X.]esrates zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung und die Gegenäußerung der [X.]esregierung.

b) Die Vorstellung des [X.]/[X.] in den [X.]atungen des [X.]es 2004 im Finanzauss[X.]huss und im [X.] des [X.]estages dur[X.]h die am 15. Oktober 2003 dort ers[X.]hienenen Landesminister genügte ni[X.]ht den Anforderungen an eine hinrei[X.]hend konkrete, die Absi[X.]ht unmittelbarer Einbeziehung in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Ausdru[X.]k bringende Einführung eines in dem Gesetzentwurf bis dahin ni[X.]ht enthaltenen neuen Regelungsgegenstandes.

aa) Das [X.]/[X.]-Papier, das im [X.] und im Finanzauss[X.]huss verteilt wurde, enthält allerdings zu den Steuervergünstigungen, die zum Abbau vorges[X.]hlagen wurden, umfangrei[X.]he tabellaris[X.]he Auflistungen, die si[X.]h unter anderem konkret zur [X.]iersteuer und zur Abzugsfähigkeit von [X.] verhalten. Zwar sind die Vors[X.]hläge ni[X.]ht in Gesetzesform ausformuliert. Die Listen weisen aber die E[X.]kpunkte einer mögli[X.]hen Regelung aus, insbesondere die betroffenen Normen und die jeweils vorges[X.]hlagene Änderung in bezifferter Form (vgl. zur [X.]iersteuer [X.]/[X.]-Papier, Teil [X.], [X.] und Teil E, [X.]5, und zur Abzugsfähigkeit von [X.] [X.]/[X.]-Papier, Teil [X.], [X.] und Teil E, [X.]2). Das [X.]esministerium der Finanzen hebt deshalb in seiner Stellungnahme zu Re[X.]ht hervor, dass sie deutli[X.]h stärker konkretisiert waren als die in dem Papier enthaltenen Vors[X.]hläge zur Kürzung von Finanzhilfen, unter anderem gemäß § 45b [X.], über die der [X.] ents[X.]hieden hat. [X.]ei isolierter [X.]etra[X.]htung war die sa[X.]hli[X.]he Rei[X.]hweite der Einzelvors[X.]hläge zur [X.]iersteuer und zur Abzugsfähigkeit von [X.] ohne weiteres erkennbar.

Sie standen jedo[X.]h ni[X.]ht für si[X.]h, sondern waren Teil einer Vielzahl von Vors[X.]hlägen mit dem Ziel des [X.]entionsabbaus, zu denen jeweils nur E[X.]kpunkte angegeben waren. Die Gesamtliste bot nur Ansatzpunkte, um die Tragweite der einzelnen Vors[X.]hläge in ihrem jeweiligen systematis[X.]hen Zusammenhang zu ermitteln, die für und gegen die Vors[X.]hläge spre[X.]henden Argumente zu ergründen und ihre jeweilige [X.]edeutung für das Gesamtkonzept des [X.]entionsabbaus abzuwägen. Entspre[X.]hende Einzelerwägungen, wie sie regelmäßig in - au[X.]h umfangrei[X.]hen - Gesetzesinitiativen oder Änderungsanträgen enthalten sind, fehlten. Sie waren angesi[X.]hts der Vielzahl von Kürzungsvors[X.]hlägen in dem [X.]/[X.]-Papier - allein die Listen zur Kürzung von Steuervergünstigungen in Teil [X.] umfassen 190 Positionen - au[X.]h ni[X.]ht wegen Offensi[X.]htli[X.]hkeit entbehrli[X.]h. Das Papier ermögli[X.]hte den [X.] daher weder eine (effektive) Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vors[X.]hlag no[X.]h mit dem Gesamtkonzept.

bb) Dementspre[X.]hend sind die Auss[X.]hüsse der mehrfa[X.]h geäußerten [X.]itte der Landesminister, die Vors[X.]hläge der beiden Ministerpräsidenten zu diskutieren und sie zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens des [X.]es 2004 zu ma[X.]hen, ni[X.]ht na[X.]hgekommen. In den Auss[X.]hüssen ist das [X.]/[X.]-Papier nur global behandelt und darüber ni[X.]ht abgestimmt worden. Die Diskussion des Papiers dur[X.]h die Auss[X.]hussmitglieder ging über die allgemeine Erörterung der Notwendigkeit und des Umfangs des [X.]entionsabbaus und die Erwähnung einiger [X.]eispiele - ni[X.]ht aber der hier in Rede stehenden [X.] - ni[X.]ht hinaus. Einzelne Auss[X.]hussmitglieder sind dem Verständnis, das [X.]/[X.]-Papier sei in den Auss[X.]hüssen hinrei[X.]hend behandelt worden, um es im Vermittlungsverfahren einbeziehen zu können, bereits in den Auss[X.]husssitzungen na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h entgegengetreten (vgl. [X.], Protokoll 15/36, [X.] ff.; [X.]T-[X.], Protokoll 15/28, [X.] ff.; vgl. ferner den [X.]i[X.]ht des [X.]es, [X.]TDru[X.]ks 15/1751, [X.]).

[X.][X.]) Infolgedessen berü[X.]ksi[X.]htigte der federführende [X.] das [X.]/[X.]-Papier in seiner [X.]es[X.]hlussempfehlung ni[X.]ht (vgl. [X.]TDru[X.]ks 15/1750; [X.] 125, 104 <128>). In seinem [X.]i[X.]ht über den [X.]atungsverlauf findet si[X.]h zwar die Ablehnung eines Antrags der Oppositionsfraktionen für eine [X.]es[X.]hlussempfehlung, mit der der Regierungsentwurf zum [X.] 2004 abgelehnt und die [X.]esregierung aufgefordert werden sollte, die inhaltli[X.]he Ausgestaltung der angekündigten gesetzli[X.]hen Regelungen zur Umsetzung der [X.]/[X.]-Vors[X.]hläge im parlamentaris[X.]hen Verfahren offen zu legen (vgl. [X.]TDru[X.]ks 15/1751, [X.]). Ferner findet si[X.]h dort die Mitteilung, die [X.] hätten der Erwartung Ausdru[X.]k gegeben, dass die [X.]/[X.]-Liste der Steuersubventionskürzungen, für die im Haushaltsentwurf 2004 bereits eine Platzhalterposition ausgewiesen sei, eins zu eins umgesetzt werden solle, soweit der Haushaltsentwurf 2004 ni[X.]ht bereits weitergehende Regelungen vorsehe (vgl. [X.]TDru[X.]ks 15/1751, [X.]). [X.]eide Äußerungen zeigen aber, dass keine der Fraktionen die Absi[X.]ht hatte, die Vors[X.]hläge des [X.]/[X.] unmittelbar - sei es zustimmend, sei es ablehnend - in das Gesetzgebungsverfahren für das [X.] 2004 einzubeziehen, sondern dass alle [X.]eteiligten eine Erörterung im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens anstrebten.

[X.]) Au[X.]h die vers[X.]hiedentli[X.]he Erwähnung des [X.]/[X.] in den drei Lesungen des [X.]es 2004 im Plenum des [X.]estages führte ni[X.]ht dazu, dass dessen Liste von [X.]entionskürzungen dur[X.]h den Vermittlungsauss[X.]huss hätte aufgenommen werden dürfen (vgl. [X.] 125, 104 <128>).

In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 9. September 2003 - zu diesem Zeitpunkt waren die Vors[X.]hläge der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] no[X.]h ni[X.]ht bekannt - wies [X.]esfinanzminister [X.] auf die Notwendigkeit des [X.]entionsabbaus hin; er erwarte insoweit Anregungen aus der Arbeitsgruppe [X.]/[X.] (vgl. [X.] 125, 104 <128>). Zum Zeitpunkt der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs am 17. Oktober 2003 waren die Vors[X.]hläge der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] zwar in der Öffentli[X.]hkeit bekannt gema[X.]ht und in den beiden Auss[X.]hüssen angespro[X.]hen worden. Sie wurden in der [X.] au[X.]h erwähnt, ohne dass allerdings auf einzelne Punkte eingegangen worden wäre, insbesondere au[X.]h ni[X.]ht auf die Kürzung der Ermäßigung der [X.]iersteuer für kleinere [X.]rauereien und auf die Kürzung der Quote der steuerli[X.]hen Abzugsfähigkeit von [X.].

[X.]eits wegen des Fehlens entspre[X.]hender Äußerungen des federführenden [X.]es ist davon auszugehen, dass die Tragweite der im [X.]/[X.]-Papier enthaltenen, im Plenum aber ni[X.]ht angespro[X.]henen Kürzungsvors[X.]hläge - ni[X.]ht nur im [X.]ei[X.]h der Finanzhilfen (vgl. hierzu [X.] 125, 104 <128>) - den [X.] des [X.]estages mögli[X.]herweise global, keinesfalls jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der einzelnen Positionen bewusst war und au[X.]h ni[X.]ht bewusst sein musste. Abgeordnete, die ni[X.]ht Mitglieder des federführenden [X.] sind, sollen vor der ents[X.]heidenden [X.]atung im Plenum gerade dur[X.]h die [X.]es[X.]hlussempfehlung und den [X.]i[X.]ht des federführenden [X.] gezielt über die Auss[X.]hussberatung informiert werden, ohne selbst dur[X.]h Teilnahme an Sitzungen oder das Studium von Auss[X.]hussdru[X.]ksa[X.]hen und -protokollen Na[X.]hfors[X.]hungen anstellen zu müssen. Um Regelungsberei[X.]he, die erstmals in den Auss[X.]hussberatungen eingeführt werden, dem Plenum und der [X.]öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h zu ma[X.]hen, bedarf es deshalb jedenfalls gewisser Hinweise in der [X.]es[X.]hlussempfehlung und dem [X.]i[X.]ht des [X.] (vgl. [X.], Die Kompetenz des Vermittlungsauss[X.]husses - zwis[X.]hen [X.] Effizienz und demokratis[X.]her Legitimation -, 2010, [X.]42). Darauf, ob das [X.]/[X.]-Papier au[X.]h den [X.], die ni[X.]ht Mitglied des Haushalts- oder des Finanzauss[X.]husses waren, im Plenum vorgelegt worden ist, kommt es deshalb ni[X.]ht an. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sie na[X.]h dem [X.]i[X.]ht des [X.]es und der Art und Weise der [X.]ehandlung des Papiers im Plenum keinen Anlass gehabt, si[X.]h mit dem Inhalt des Papiers zu befassen (vgl. [X.] 125, 104 <131>).

Ein von der Fraktion der [X.]DU/[X.]SU - in Anlehnung an die im [X.] vergebli[X.]h beantragte [X.]es[X.]hlussempfehlung - gestellter und au[X.]h im Plenum abgelehnter Ents[X.]hließungsantrag, mit dem die [X.]esregierung aufgefordert werden sollte, umgehend die inhaltli[X.]he Ausgestaltung der angekündigten gesetzli[X.]hen Regelungen unter anderem zur Umsetzung der Vors[X.]hläge der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] im parlamentaris[X.]hen Verfahren offen zu legen (vgl. [X.]TDru[X.]ks 15/1752; [X.] 15/67, [X.]783 [[X.]]), bestätigt, dass der [X.]estag keine Mögli[X.]hkeit einer substantiellen [X.]efassung mit der Vors[X.]hlagsliste der Ministerpräsidenten hatte (vgl. [X.] 125, 104 <128 f.>).

d) Ohne [X.]edeutung ist s[X.]hließli[X.]h die zeitglei[X.]h erfolgte Presseberi[X.]hterstattung über das [X.]/[X.]-Papier sowie dessen Verfügbarkeit im [X.]. Den verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Informations- und Mitwirkungsre[X.]hten der [X.] ist auf den vom Grundgesetz und der Ges[X.]häftsordnung des [X.]estages vorgesehenen Wegen Re[X.]hnung zu tragen. Sinn des Grundsatzes der [X.]öffentli[X.]hkeit ist es, den Inhalt der parlamentaris[X.]hen Debatte öffentli[X.]h zu ma[X.]hen. Eine Verbindung zwis[X.]hen dem Papier und dem Gegenstand der parlamentaris[X.]hen Debatte ließ si[X.]h dur[X.]h die bloße Veröffentli[X.]hung des Papiers aber ni[X.]ht herstellen (vgl. [X.] 125, 104 <129>).

2. Das [X.]/[X.]-Papier wurde au[X.]h ni[X.]ht förmli[X.]h als [X.]esratsinitiative (Art. 76 Abs. 1 [X.]) in das Gesetzgebungsverfahren eingebra[X.]ht.

Die Landesminister [X.] und [X.] traten in den Auss[X.]hüssen des [X.]estages auf der Grundlage des Redere[X.]hts na[X.]h Art. 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf. [X.]ei diesem Redere[X.]ht handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine dem [X.]esrat als [X.]organ zustehende [X.]efugnis, sondern um ein Individualre[X.]ht der einzelnen [X.]esratsmitglieder; der Gebrau[X.]h des Re[X.]hts ist ni[X.]ht von einem besonderen Auftrag dur[X.]h den [X.]esrat abhängig ([X.] 125, 104 <129>). Anders ist dies nur im Fall des § 33 der Ges[X.]häftsordnung des [X.]esrates, na[X.]h dem der [X.]esrat seine Mitglieder beauftragen kann, seine [X.]es[X.]hlüsse im [X.]estag und in dessen Auss[X.]hüssen zu vertreten. Da diese Voraussetzungen hier ni[X.]ht vorlagen, bra[X.]hten die Landesminister das Papier ni[X.]ht als Stellungnahme des [X.]esrates, der anders als seine Mitglieder im Gesetzgebungsverfahren initiativ- und äußerungsbere[X.]htigt ist, zu dem Gesetzentwurf der [X.]esregierung ein ([X.] 125, 104 <129 f.>; vgl. au[X.]h [X.]TDru[X.]ks 15/1751, [X.]).

Für eine Zuordnung zum [X.]esrat war au[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend, dass das [X.]/[X.]-Papier auf [X.]itten der Landesminister ohne jegli[X.]he Zusätze zu einer Auss[X.]hussdru[X.]ksa[X.]he des [X.]es gema[X.]ht und als Anlage zum Protokoll der Sitzung des Finanzauss[X.]husses vom 15. Oktober 2003 aufgenommen wurde. Es handelte si[X.]h vielmehr um Material, das den Auss[X.]hüssen und [X.] des [X.]estages in unverbindli[X.]her Weise präsentiert wurde. Für die Willensbildung im [X.]estag und ein eventuelles Vermittlungsverfahren wäre dieses Material erst dann erhebli[X.]h geworden, wenn es den Anforderungen an die Förmli[X.]hkeit des Gesetzgebungsverfahrens entspre[X.]hend in dieses eingebra[X.]ht und in den Auss[X.]hüssen und sodann au[X.]h im Plenum in der übli[X.]hen Weise wenigstens im Ansatz beraten worden wäre. Dies war jedo[X.]h - wie ausgeführt - ni[X.]ht der Fall. Von einer Meinungsvers[X.]hiedenheit zwis[X.]hen [X.]estag und [X.]esrat, die der Vermittlungsauss[X.]huss hätte ausglei[X.]hen können (vgl. [X.] 120, 56 <74>; 125, 104 <122>), kann deshalb keine Rede sein.

3. Die Einbeziehung des Inhalts des [X.]/[X.] in den [X.]es[X.]hlussvors[X.]hlag des Vermittlungsauss[X.]husses lässt si[X.]h ni[X.]ht allein damit re[X.]htfertigen, dass der [X.]esrat in seinem [X.] verlangte, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vors[X.]hläge der Ministerpräsidenten [X.] und [X.] zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen. [X.] man den Vermittlungsauss[X.]huss allein aufgrund des weit gefassten [X.]s für bere[X.]htigt, die im [X.]/[X.]-Papier vorges[X.]hlagenen Kürzungen von Steuervergünstigungen in seinen [X.]es[X.]hlussvors[X.]hlag einzubeziehen, so würde das vom Grundgesetz vorgegebene Rollenverhältnis des [X.]estages und des [X.]esrates im Gesetzgebungsverfahren in sein Gegenteil verkehrt: Die Anrufung käme dann einer Gesetzesinitiative des [X.]esrates glei[X.]h, die nur auf dem verfassungsre[X.]htli[X.]h vorges[X.]hriebenen Weg zulässig ist. Dem [X.]estag würde auf diese Weise eine Veto-Position zugeordnet, die gerade ein kennzei[X.]hnendes Merkmal der Stellung des [X.]esrates im Gesetzgebungsverfahren ist (vgl. [X.] 125, 104 <131>).

4. Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen. Dabei kann die Frage, ob und in wel[X.]hen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Re[X.]htsfolgenerhebli[X.]hkeit ist (vgl. [X.] 34, 9 <25>; 91, 148 <175>; 120, 56 <73, 79 f.>; 125, 104 <132> einerseits und [X.] 127, 293 <332> andererseits), auf si[X.]h beruhen. Daran, dass die Art und Weise der Einbringung des [X.]/[X.] in das parlamentaris[X.]he Verfahren des Deuts[X.]hen [X.]estages und seine [X.]ehandlung in dessen Auss[X.]hüssen sowie im Plenum dem Vermittlungsauss[X.]huss ni[X.]ht die Kompetenz eröffneten, die in Rede stehenden Änderungen in den Vermittlungsvors[X.]hlag aufzunehmen, konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen.

Für die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war im Jahr 2003 bei verständiger Würdigung erkennbar, dass das Gesetzgebungsverfahren ni[X.]ht den Vorgaben des Grundgesetzes entspra[X.]h. Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe waren dur[X.]h das Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 ([X.] 101, 297) geklärt. Na[X.]h diesen Maßstäben konnte das [X.]/[X.]-Papier wegen der Weite und Unbestimmtheit der in ihm angelegten [X.] sowie aufgrund der Art seiner Einführung und seiner [X.]ehandlung im parlamentaris[X.]hen Verfahrensgang dem [X.]estag offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden und damit keine Grundlage für die vom Vermittlungsauss[X.]huss vorges[X.]hlagene Änderung des [X.]es und von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] sein, die vom Deuts[X.]hen [X.]estag gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 5 [X.], § 10 der Ges[X.]häftsordnung des Vermittlungsauss[X.]husses ledigli[X.]h angenommen oder abgelehnt werden konnte. Insofern gilt für die hier zu beurteilenden Normen ni[X.]hts anderes als für die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes dur[X.]h Art. 24 [X.] 2004 (vgl. [X.] 125, 104 <132>).

5. Das Gesetzgebungsverfahren leidet weiterhin an dem Mangel, dass der [X.] des Vermittlungsauss[X.]husses dem Deuts[X.]hen [X.]estag entgegen § 78 Abs. 5 der Ges[X.]häftsordnung des Deuts[X.]hen [X.]estages ni[X.]ht mindestens zwei Tage vor dessen endgültiger [X.]es[X.]hlussfassung na[X.]h Art. 77 Abs. 2 Satz 5 [X.] zugeleitet wurde ([X.] 125, 104 <132>).

Im Hinbli[X.]k auf den bereits festgestellten anderweitigen Verfahrensfehler kann unents[X.]hieden bleiben, wel[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gehalt die betroffene Regelung der Ges[X.]häftsordnung hat und unter wel[X.]hen Voraussetzungen ihre Verletzung wel[X.]he Re[X.]htsfolgen na[X.]h si[X.]h zieht (vgl. [X.] 1, 144 <151 f.>; 29, 221 <234>; s. au[X.]h [X.] 44, 308 <321>). Der hier festzustellende [X.]verstoß des Fehlens ausrei[X.]hender [X.]efassung des Deuts[X.]hen [X.]estages und damit einer notwendigen Voraussetzung des Vors[X.]hlags des Vermittlungsauss[X.]husses ist dem geltend gema[X.]hten Ges[X.]häftsordnungsverstoß vorgelagert ([X.] 125, 104 <132 f.>).

Materiell sind die zur Prüfung vorgelegten Vors[X.]hriften mit der Verfassung vereinbar.

Die Kürzung der Ermäßigung der [X.]iersteuer für kleinere [X.]rauereien dur[X.]h Art. 15 [X.] 2004 verstößt weder gegen Art. 12 [X.] oder Art. 2 Abs. 1 [X.] no[X.]h gegen Art. 14 [X.]. Au[X.]h die Absenkung der Quote der Abzugsfähigkeit von [X.] dur[X.]h das [X.] 2004 auf 70 % ist materiell verfassungsgemäß. Zweifel an der materiellen [X.]mäßigkeit der zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung vorgelegten Vors[X.]hriften sind weder vorgebra[X.]ht no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Ni[X.]htigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 [X.]Verf[X.]) oder dazu führen, dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die mit der [X.]widrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 [X.]Verf[X.]). [X.]ei haushaltswirts[X.]haftli[X.]h bedeutsamen Normen hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht im Interesse verlässli[X.]her Finanz- und Haushaltsplanung und eines glei[X.]hmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abges[X.]hlossenen Veranlagung von einer Ni[X.]htigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gere[X.]htfertigt erklärt (vgl. [X.] 87, 153 <178 f.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <69 f.>; 125, 104 <136>).

Dieser Gesi[X.]htspunkt spri[X.]ht au[X.]h hier dafür, ledigli[X.]h die Unvereinbarkeit der angegriffenen Normen mit dem Grundgesetz festzustellen. Sie bleiben für den Zeitraum bis zu ihrer - bereits erfolgten - [X.]estätigung beziehungsweise Neuregelung anwendbar.

Mit dem [X.] 2004 sollten vor allem wesentli[X.]he Elemente des [X.] 2003 der [X.]esregierung, das unter anderem auf den Abbau von [X.]entionen ausgeri[X.]htet war, umgesetzt sowie die dritte Steuerentlastungsstufe von 2005 auf 2004 vorgezogen werden (vgl. [X.] 125, 104 <107>). Diesem Konzept würde die Grundlage entzogen, wenn einzelne Kürzungen von [X.]entionen rü[X.]kwirkend für ni[X.]htig erklärt würden (vgl. [X.] 125, 104 <136>).

Um dem Interesse verlässli[X.]her Finanz- und Haushaltsplanung und eines glei[X.]hmäßigen Verwaltungsvollzugs für weitgehend s[X.]hon abges[X.]hlossene Zeiträume Re[X.]hnung zu tragen, bleiben die Normen daher vorläufig anwendbar. Die weitere Anwendbarkeit endet mit Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 [X.] in der Fassung von Art. 4 des [X.] zur Änderung von Verbrau[X.]hsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 und von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur bestätigenden Regelung vers[X.]hiedener steuerli[X.]her und verkehrsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften des [X.]es 2004 vom 5. April 2011.

Meta

2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13

11.12.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BFH, 15. Februar 2011, Az: VII R 44/09, Vorlagebeschluss

Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 S 1 GG, Art 76 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 2 BVerfGG, § 31 BVerfGG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 2 S 1 BierStG 1993 vom 29.12.2003, § 2 Abs 2 S 4 BierStG 1993 vom 29.12.2003, § 78 Abs 5 BTGO 1980, § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG vom 29.12.2003, Art 9 Nr 5 Buchst b HBeglG 2004, Art 15 HBeglG 2004, HBeglG2004BestG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2018, Az. 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 (REWIS RS 2018, 631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 631


Verfahrensgang

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Az. 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13, 11.12.2018.


Az. VII R 44/09

Bundesfinanzhof, VII R 44/09, 15.02.2011.


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