Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09

11. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8659

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit: Klage gegen einen ausländischen Broker wegen bedingt vorsätzlicher Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler


Leitsatz

1. Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten .

2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine [X.] mit Wohnsitz in [X.], verlangt von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Termin- bzw. Optionsgeschäften.

2

Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in [X.] ermöglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eigenen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden.

3

Einer dieser Vermittler war [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.], der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im November 2005 über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein am 21. August 2003 geschlossenes Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügte und ob gegen ihn aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig waren. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 des Verrechnungsabkommens war die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens wurden [X.] umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden übertragen. Dort heißt es unter anderem:

"6.1. … [X.] ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der Tatsachen anzustellen, die mit einer von [X.] für den Korrespondenten [[X.]] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Ausführung oder Verrechnung verbunden sind. …

6.3. … [X.] sagt weiterhin die Einhaltung … sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten."

4

Nach Ziffer 18 des Verrechnungsabkommens sollte die Beklagte den Kunden die von [X.] angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen.

5

Die Klägerin schloss Ende des Jahres 2003 mit [X.] einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermin- und Optionsgeschäften, in dem sich [X.] unter anderem auch zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos und zur Information über Märkte, Marktsituationen und Handelsempfehlungen des Brokers verpflichtete. Nach einem "Preisaushang", der diesem Vertrag beigefügt war, hatte die Klägerin an [X.] für jeden Einschuss eine Dienstleistungsgebühr in Höhe von 6% sowie bei Options- und Futuregeschäften eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10% der realisierten Quartalsgewinne zu zahlen. Ferner hatte sie an "Brokergebühren" eine "Halfturn-Commission" von 50 USD bei Kauf und eine "Halfturn-Commission" von 50 USD bei Verkauf einer Option bzw. eines Futures zu zahlen, wovon jeweils ca. 40 USD als "[X.]" dem [X.] rückvergütet wurden.

6

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.] legte [X.] der Klägerin zwecks Eröffnung eines Kontos bei der [X.] ein Formular der [X.] ("Option agreement and approval form") vor, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält und das die Klägerin am 17. November 2003 unterzeichnete. Im [X.] daran eröffnete die Beklagte für die Klägerin ein Transaktionskonto, auf das die Klägerin im Dezember 2003 einen Betrag von 6.000 € einzahlte. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zu Beginn des Jahres 2006 erhielt die Klägerin insgesamt 205,01 € zurück. Den Differenzbetrag von 5.794,99 € zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 313,65 € macht sie mit der Klage geltend, wobei sie ihr Zahlungsverlangen ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch [X.] stützt. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegengetreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die [X.] die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der [X.] die im Wege der [X.] geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben.

8

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 [X.]) der Klägerin durch den im Inland tätig gewordenen [X.] ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass [X.] die Klägerin ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung [X.] veranlasst habe. Diese Tathandlungen müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei unwirksam, da die [X.]oraussetzungen des [X.] in der Person der Klägerin nicht erfüllt seien.

Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinsam mit [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 [X.]).

Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterlägen [X.] Recht, da der Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] in [X.] liege. Zwar befinde sich der Handlungsort in Bezug auf die Beklagte in [X.], weil bei Mittätern grundsätzlich an das Recht des jeweiligen Handlungsortes anzuknüpfen sei. Jedoch bestehe nach Art. 41 Abs. 1 [X.][X.] eine gemeinsame wesentlich engere [X.]erbindung mit dem [X.] Recht. In [X.] habe nicht nur die ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin erfolgen müssen, sondern die Klägerin sei durch den als Haupttäter einzustufenden [X.]ermittler vom Inland aus auch zu den [X.] veranlasst worden. Im Übrigen sei der Anlagebetrag in Umsetzung des Anlageentschlusses von [X.] aus überwiesen worden, so dass hier auch der schädigende Erfolg eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]).

[X.] habe die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für gewerbliche [X.]ermittler von [X.] bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor [X.]ertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres [X.] und die [X.]erringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dies stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch [X.] dar.

Hierzu habe die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie dem über keine Börsenzulassung für die [X.] verfügenden [X.] über ihr Online-System den Zugang zur [X.] ermöglicht habe. Dabei habe die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsentermingeschäften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operierendes großes [X.] durch Rahmenverträge mit [X.] [X.]ermittlerfirmen eine [X.]erbindung zu [X.] geknüpft habe, habe nämlich das aufsichtsrechtliche Erfordernis einer Genehmigung und die langjährig bestehende Rechtsprechung des [X.] zur Sittenwidrigkeit der Tätigkeit so genannter [X.] ebenso in Grundzügen gekannt wie zurückliegende zahlreiche Fälle unzureichender Risikoaufklärung. Deshalb habe sie [X.]eranlassung gehabt, Erkundigungen über die Seriosität des [X.]ermittlers einzuholen. Die von der [X.] vorgenommene Prüfung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ([X.]) vorlag, sei ungenügend gewesen, weil sie keinen Aufschluss über die Erfüllung von Aufklärungspflichten des [X.]ermittlers gebe. Gleiches gelte für eine bei dem [X.]ermittler eingeholte Selbstauskunft und die öffentlich-rechtliche Aufsicht durch die [X.] ([X.]). Indem die Beklagte sich insbesondere nicht über die Höhe der anfallenden Gebühren informiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden [X.]erlust der Kunden verschlossen. Damit habe sie die [X.]erwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit durch [X.] in Kauf genommen und zu dessen sittenwidrigem Handeln zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe geleistet. Insofern könne die Beklagte sich auch nicht unter Hinweis auf die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und des [X.] entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das extreme [X.]erlustrisiko offenbart.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende ([X.], 82, 84 ff.; [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.], 1947, [X.]. 9, zur [X.]eröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) - internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach § 32 ZPO bejaht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] regeln die [X.]orschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit. Diese [X.]orschriften werden im vorliegenden Streitverhältnis nicht durch die [X.]erordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und [X.]ollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]. [X.] vom 16. Januar 2001, [X.] 1-23, im Folgenden: [X.]) verdrängt, weil die Beklagte ihren Sitz im Sinne des Art. 60 [X.] in den [X.], mithin nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates (vgl. Art. 4 Abs. 1 [X.]) hat und sie sich auch nicht nach Art. 15 Abs. 2 [X.] so behandeln lassen muss, als habe sie ihren Sitz in [X.]. Ist mithin ein [X.] Gericht örtlich zuständig, indiziert dies regelmäßig seine internationale Zuständigkeit (vgl. [X.]Z 44, 46 ff.; Senatsurteil vom 22. November 1994 - [X.], [X.], 100, 101).

b) Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen [X.]ortrag der Klägerin ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben. Die Klägerin hat eine Haftung der [X.] aus §§ 826, 830 [X.] substantiiert dargelegt. Nach ihrem [X.]ortrag hat [X.] die Klägerin durch die [X.]ermittlung [X.] im Sinne von § 826 [X.] vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (vgl. unter anderem Senatsurteil vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 84, 86 f. m.w.N.). Die Beklagte hat sich nach dem [X.]orbringen der Klägerin an dieser in [X.] begangenen unerlaubten Handlung des [X.] mit bedingtem [X.]orsatz zumindest als Gehilfin beteiligt (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]), so dass auch für sie die [X.] internationale Zuständigkeit eröffnet ist, weil bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte sich die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 [X.], sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. jeweils für Mittäterschaft die Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - [X.], [X.], 462, 463 und vom 22. November 1994 - [X.], [X.], 100, 102; allgemein Ellenberger, [X.], Sonderbeilage Nr. 2, [X.] 22).

c) Der Geltendmachung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung vor einem [X.] Gericht steht die durch die Beklagte erhobene Einrede des [X.] nicht entgegen. Die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich hierbei stützt, ist nicht nach [X.] verbindlich.

Nach dieser [X.]orschrift sind [X.] über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, [X.] oder [X.] nur verbindlich, wenn beide [X.]ertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. [X.] hat das Berufungsgericht [X.], der die subjektive [X.] beschränkt ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37h Rn. 11; [X.], [X.], 1. Aufl., § 37h Rn. 1, 46; KK-[X.]/[X.], 1. Aufl., § 37h Rn. 1; [X.]/[X.], Internationales [X.]ertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 6761; [X.]/[X.], aaO, Rn. 2541; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 19; jeweils m.w.N.) und damit einen besonderen Ausschnitt der allgemeinen Geschäftsfähigkeit regelt ([X.], aaO, § 37h Rn. 46; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 324 ff.; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 4. Aufl., Rn. 83), vorliegend angewendet. Dabei kann dahinstehen, ob die subjektive [X.] sich nach dem gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] zu beurteilenden Personalstatut (so Berger, [X.], 77, 82; [X.], [X.], 1. Aufl., Art. [X.] Rn. 41, Art. [X.] Rn. 14; [X.], aaO, § 37h Rn. 46; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3815a f.; [X.], [X.] 2009, 134, 138; KK-[X.]/[X.], aaO, § 37h Rn. 34; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 [X.]. II Rn. 30, Art. [X.] Rn. 19; [X.]/[X.], aaO, § 1029 Rn. 41 f., § 1059 Rn. 10; [X.], ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 44, 79 mit [X.]. 355; Weihe, Der Schutz der [X.]erbraucher im Recht der Schiedsgerichtsbarkeit, [X.] 133 f.; [X.]/[X.], aaO, § 1025 Rn. 15, § 1029 Rn. 19, 23; jeweils m.w.N.) oder nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Anlegers (so [X.], [X.], 69, 77; [X.]/Zimmer, [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 3, 5; in der Tendenz auch [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 37h Rn. 12, 48 f.) bestimmt. Beides führt bei der Klägerin vorliegend zu [X.] Recht.

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht und von der Revision unangegriffen die Kaufmannseigenschaft der Klägerin verneint, weil die in der Einredesituation für das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1032 Rn. 6; [X.], aaO, § 1032 Rn. 17; jeweils m.w.N.) keine die Kaufmannseigenschaft der Klägerin begründenden Umstände im Sinne der §§ 1 ff. HGB dargelegt hat.

2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der [X.] wegen Beteiligung an einer durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 [X.]) der Klägerin bejaht.

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt, dass [X.] die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem er ihr von vornherein chancenlose Börsentermin- und Optionsgeschäfte vermittelte.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätige gewerbliche [X.]ermittler von [X.] verpflichtet, Kaufinteressenten vor [X.]ertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres [X.] und die [X.]erringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen (vgl. [X.]Z 80, 80 ff.; [X.]Z 105, 108, 110 f.; Senat [X.]Z 124, 151, 154 ff.; Senatsurteile vom 13. Oktober 1992 - [X.], [X.], 1935 ff.; vom 1. Februar 1994 - [X.], [X.], 453 f.; vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.], 1746, 1747; vom 2. Februar 1999 - [X.], [X.], 540, 541; vom 16. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2313, 2314; vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.], 1445, 1446; vom 1. April 2003 - [X.], [X.], 975, 976 f.; vom 21. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2242, 2243; vom 26. Oktober 2004 - [X.], [X.], 27; vom 26. Oktober 2004 - [X.], [X.], 28, 29 und vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 84, 86).

Darauf kommt es vorliegend entgegen den missverständlichen Formulierungen des Berufungsgerichts allerdings nicht entscheidend an. Denn neben der - hier nicht maßgeblichen - Haftung aus [X.]erschulden bei [X.]ertragsverhandlungen haftet der [X.]ermittler auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.], wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen [X.]orteil zu vermitteln. Einem solchen [X.]ermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 84, 87 und vom 2. Februar 1999 - [X.], [X.], 540, 541).

[X.]) So liegt der Fall gemäß den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-[X.]erhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte, die [X.] nach seinem Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Sowohl die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfende "Halfturn-Commission" von jeweils 50 USD für den Kauf und für den [X.]erkauf als auch die pauschale Dienstleistungsgebühr von 6% für jeden Einschuss und die darüber hinaus gehende 10%ige Gewinnbeteiligung an einem anfallenden etwaigen Quartalsgewinn machten selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließen den weitgehenden [X.]erlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Damit haftet [X.] aus § 826 [X.], weil sein Geschäftsmodell von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgläubige Menschen - wie hier die Klägerin - unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]).

aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch insoweit [X.] Deliktsrecht auf den Streitfall angewendet.

(1) Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.], der im Streitfall von der in zeitlicher Hinsicht noch nicht geltenden [X.]erordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("[X.]", [X.]. [X.] Nr. L 199 [X.] 40-49 vom 31. Juli 2007) nicht verdrängt wird, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht lediglich in [X.] gehandelt, sondern die entscheidenden Teilnahmehandlungen in [X.] vorgenommen. In [X.] fanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich automatisierte Abläufe des [X.] statt. Demgegenüber ist die Beklagte in [X.] aktiv geworden, indem sie hier ihr Kontoeröffnungsformular über [X.] der Klägerin hat vorlegen und es sich hier von der Klägerin hat unterschreiben lassen. Hierbei handelte es sich nicht lediglich um eine [X.]orbereitungshandlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den die Klägerin ihren Anlagebetrag nicht aus dem Inland auf das bei der [X.] eröffnete Konto überwiesen hätte.

(2) Darüber hinaus ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen mehrere Beteiligte eine unerlaubte Handlung begehen, nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für alle Teilnehmer das Recht des Ortes maßgeblich, an dem der Haupttäter - hier [X.] - gehandelt hat, auch wenn der Teilnehmer an diesem Ort nicht selbst tätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1990 - [X.], [X.], 462, 463; auch [X.]Komm[X.][X.]/[X.], Band 10, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 54, 97: einheitliche Beurteilung nach eindeutig feststellbarem [X.]; nach [X.] differenzierend: von [X.], [X.] im [X.], [X.] 278 ff.: bei Mittäterschaft gesonderte Anknüpfung [aaO [X.] 281 f.], bei Anstiftung und Beihilfe einheitliche Anknüpfung an das für den Haupttäter maßgebliche [X.] [aaO [X.] 282 ff.]).

Nach der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht ist zwar bei Tatbeteiligung Mehrerer, die in unterschiedlichen [X.] gehandelt haben, zunächst von unterschiedlichen Handlungsorten auszugehen (vgl. [X.]/Hohloch, [X.], 12. Aufl., [X.][X.] Art. 40 Rn. 62; [X.], [X.] 2009, 134, 139; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 53 I[X.] 3 d; [X.]Komm[X.][X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 40 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.][X.] Art. 40 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., [X.][X.] Art. 40 Rn. 4; [X.]/von [X.], IPR/[X.][X.] (2001), Art. 40 Rn. 40; [X.], [X.] 2000, 202, 206; [X.], [X.] 2005, 236, 237). Aber auch nach dieser Ansicht ist in Fällen der vorliegenden Art nach Art. 41 Abs. 1 [X.][X.] [X.] Recht anzuwenden, weil die den Sachverhalt wesentlich prägende Handlung in [X.] stattgefunden hat. Überantwortet ein ausländisches [X.] durch die von ihm selbst im Wesentlichen vorgegebene vertragliche Konstruktion die Aufklärungs-, Leistungs- und Einstandspflichten gegenüber Anlegern weitgehend auf ein selbstständiges Finanzdienstleistungsunternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Staat hat als das [X.], befindet sich der Ort der den Sachverhalt wesentlich prägenden Ausführungshandlungen und damit auch der für das [X.] kollisionsrechtlich maßgebliche Handlungsort grundsätzlich in dem Staat, in dem das gegenüber den Anlegern handelnde Finanzdienstleistungsunternehmen seinen Sitz hat. Dieser befand sich im Streitfall in [X.].

[X.]) Das Berufungsgericht hat auch die Teilnahme der [X.] an der unerlaubten Handlung des [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht.

(1) Die [X.]oraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 [X.] richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein [X.]erhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. [X.]Z 137, 89, 102 f.; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.]I ZR 136/03, [X.], 1768, 1771).

Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche [X.]ereinbarung der Beteiligten zur [X.]ornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen [X.]erhalten ergeben ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.]I ZR 136/03, [X.], 1768, 1771). Ist - wie hier - ein [X.] [X.]erhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche Würdigung, ein Dritter habe daran mitgewirkt, nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich darauf überprüft werden, ob die [X.]oraussetzungen für eine Teilnahme verkannt und ob bei der Würdigung der Tatumstände der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne [X.]erstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.]I ZR 136/03, [X.], 1768, 1771; Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.], [X.], 27).

(2) Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] haftungsrelevanten Teilnahmehandlung bejaht.

(a) Die objektiven [X.]oraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte über ihr Online-System [X.] den Zugang zur [X.] eröffnet, für die Klägerin ein Transaktionskonto eröffnet und die Einzahlung der Klägerin darauf gebucht sowie die von [X.] berechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesem Konto an [X.] abgeführt und damit am [X.] fördernd mitgewirkt.

(b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven [X.]oraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der [X.] ist nicht zu beanstanden.

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] haftet gemäß § 826 [X.] nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt ([X.]Z 129, 136, 175 f.; 176, 281, [X.]. 46; [X.], Urteile vom 28. Februar 1989 - [X.], [X.], 1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, [X.], 789, 792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein [X.]erhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist ([X.]Z 176, 281, [X.]. 46; [X.], Urteile vom 5. März 1975 - [X.]III ZR 230/73, [X.], 559, 560, vom 24. September 1991 - [X.]I ZR 293/90, [X.], 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.], 1184, 1187). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit [X.] gehandelt worden ist ([X.]Z 129, 136, 177; 176, 281, [X.]. 46). [X.]on vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss ([X.]Z 176, 281, [X.]. 46; [X.], Urteile vom 14. April 1986 - [X.], [X.], 904, 906, vom 28. Februar 1989 - [X.], [X.], 1047, 1049 und vom 24. September 1991 - [X.]I ZR 293/90, [X.], 2034, 2035).

Für den [X.] ist ausreichend, wenn die Hilfeleistung nicht der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer ist. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des [X.] andere Absichten und Ziele verfolgt, ja es innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen ([X.]Z 70, 277, 286; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.]I ZR 136/03, [X.], 1768, 1771, jeweils m.w.N.). Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf, dann deckt der so betätigte [X.] diese ([X.]Z 70, 277, 286). In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn man sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.]II ZR 305/99, [X.], 861, 862 m.w.N.).

([X.]) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der [X.] auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen.

(1) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsgericht als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung mit [X.] und der damit verbundenen Eröffnung des Zugangs zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das [X.] Recht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.], sondern hatte sie auch Kenntnis von den zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfällen. Damit wusste sie, dass für einen gewerblichen [X.] wie [X.] aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen.

[X.]or diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie [X.] den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeignete Kontrollmaßnahmen eröffnete, eine als möglich vorgestellte vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger durch [X.] billigend in Kauf genommen. Dass sie das Geschäftsmodell, das [X.] - hier mit der Klägerin - praktizierte, nicht positiv kannte, steht der Annahme eines bedingten [X.]orsatzes der [X.] nicht entgegen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als möglich erkannte Schädigung der Klägerin in Kauf genommen haben muss. Die Beklagte, die [X.] mit der Eröffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausführung der Transaktionen mit Wirkung für die Anleger und deren Anlagegelder ermöglicht hat, hat trotz der ihr bekannten hohen Missbrauchsgefahr nach ihrem eigenen [X.]orbringen das Geschäftsmodell des [X.] nicht vorab anhand der von ihm nebst "Preisaushang" vorgehaltenen [X.]ertragsformulare geprüft. Sie hat gegenüber [X.] im [X.]errechnungsabkommen deutlich zu erkennen gegeben, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben (vgl. Ziffer 6.1 des [X.]errechnungsabkommens), ihn also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells von [X.] verschloss und diesem gleichwohl ermöglichte, dieses Geschäftsmodell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die [X.]erwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall überlassen und zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede [X.]erantwortung für den Missbrauch ihres [X.] auf [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 6.3 des [X.]errechnungsabkommens).

Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht keine konkreten Ausführungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der [X.] machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungsgericht gewürdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 des [X.]errechnungsabkommens - ergibt.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des [X.] vom 11. März 2004 ([X.]Z 158, 236 - "Internet-[X.]ersteigerung") und vom 19. April 2007 ([X.]Z 170, 119 - "Internet-[X.]ersteigerung II"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschlägig. [X.] sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Maße risikobehaftet, weshalb gewerbliche [X.]ermittler von [X.]n, wie dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nur besonders strengen Aufklärungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer geschäftlichen Möglichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach § 826 [X.] wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haften. Zu diesem allgemeinen geschäftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Prüfpflichten eines [X.] bleiben kann, das - wie die Beklagte - [X.]ermittlern den Zugang zu seinem Online-System eröffnet, kommt hinzu, dass vorliegend [X.] über das automatisierte Online-System der [X.] die Möglichkeit hatte, die Transaktions- und Gebührenanweisungen mit Wirkung für die Anleger und deren Transaktionskonto faktisch selbst durchzuführen; damit war [X.] anders als einem Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto eingezahlten Anlagegelder der Anleger eröffnet.

(3) [X.] hat das Berufungsgericht auch die von der [X.] zur Überprüfung der Seriosität von [X.] ergriffenen Maßnahmen als ungeeignet angesehen. Selbstverständlich muss ein ausländischer Broker - wie die Beklagte - vor Begründung einer Geschäftsbeziehung nach [X.] zunächst den Inhalt des [X.] Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass potenzielle Geschäftspartner - wie [X.] - die Erlaubnis nach § 32 [X.] tatsächlich besitzen und keine aufsichtsrechtlichen [X.]erfahren gegen sie geführt werden. Damit darf sich der Broker jedoch nicht begnügen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine besondere Gefährdungslage schafft, auch prüfen, ob das Geschäftsmodell seines potentiellen Geschäftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der [X.]ermittler eine Erlaubnis gemäß § 32 [X.] hat und der Aufsicht der [X.] unterliegt ([X.], [X.], 2385, 2387). Die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 [X.] beruht auf einer Beurteilung der [X.], die diese anhand der in § 32 Abs. 1 [X.] i.[X.].m. der [X.]erordnung über die Anzeigen und die [X.]orlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Anzeigenverordnung - Anz[X.], in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. Dezember 1997, [X.]l. [X.], [X.] 3372) aufgeführten und durch den Antragsteller eingereichten Unterlagen vorgenommen hat. Die Erteilung der Erlaubnis, die damit nur prognostischen Charakter hat, beinhaltet insbesondere keine positive Feststellung der für die Seriosität eines [X.] und seines Geschäftsgebarens bedeutsamen persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. Inhabers (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]); das Gesetz geht vielmehr - lediglich bezogen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung - vom [X.]orliegen der Zuverlässigkeit aus [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 3. Aufl., § 33 Rn. 33; von [X.] in [X.]Scharpf/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 33 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] - Band 2, Stand: 117. Aktualisierung Juni 2006, § 33 Rn. 40, 45; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 33 Rn. 34). Die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des tatsächlichen [X.]erhaltens des Erlaubnisinhabers gegenüber Kunden im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem Bestehen der [X.] entnommen werden.

[X.]                            Müller                                Ellenberger

                   Maihold                            [X.]

Meta

XI ZR 93/09

09.03.2010

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. März 2009, Az: I-9 U 171/08, Urteil

§ 32 ZPO, § 826 BGB, § 830 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 (REWIS RS 2010, 8659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8659


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1880/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1880/10, 08.03.2011.


Az. XI ZR 93/09

Bundesgerichtshof, XI ZR 93/09, 09.03.2010.


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