Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 351/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10136

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 351/08 Verkündet am: 25. Januar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenber[X.], [X.], [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Düsseldorf vom 17. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klä[X.], [X.] Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.], verlangen von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Termin-optionsgeschäften an [X.] Börsen. 1 Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den [X.] er-möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 - 3 - Einer dieser Vermittler war

[X.]

e.K. (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]

, der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im [X.] 2005 über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständi[X.] Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein am 21. August 2003 geschlossenes [X.] ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfüg-te und ob gegen ihn aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig [X.]. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 des [X.]s war die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens wurden [X.] umfassend alle aufsichts- und privat-rechtlichen Pflichten zur Information der Kunden übertragen. Dort heißt es unter anderem: 3 "6.1. – Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der [X.] anzustellen, die mit einer von Pe. für den Korrespondenten [[X.]] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Aus-führung oder Verrechnung verbunden sind. – 6.3. – [X.] sagt weiterhin die Einhaltung – sonsti[X.] Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." Nach Ziffer 18 des [X.]s sollte die Beklagte den Kunden die von [X.] angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen. 4 Die Klä[X.] schlossen mit [X.] formularmäßige [X.] über die Durchführung von Börsentermin- und [X.]n, in [X.] sich [X.] unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos und zur 5 - 4 - Information über Märkte, Marktsituationen und Handelsempfehlungen des [X.] verpflichtete. Nach einem "Preisaushang", der diesen Verträgen beigefügt war, hatten die Klä[X.] an [X.] für jeden Einschuss eine Dienstleistungsgebühr in Höhe von 6% sowie bei Options- und Futuregeschäften eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10% der realisierten Quartalsgewinne zu zahlen. Ferner hatten sie an "Brokergebühren" eine "Halfturn-Commission" von 50 USD bei Kauf und ei-ne "Halfturn-Commission" von 50 USD bei Verkauf einer Option bzw. eines Fu-tures zu zahlen, wovon jeweils ca. 40 USD als "Innenprovision" dem [X.] werden sollten. In diesem Zusammenhang legte [X.] den Klä[X.]n zwecks Eröffnung eines Kontos bei der [X.] jeweils ein englischsprachiges Vertragsformular der [X.] ("Option Agreement and Approval Form") vor, das in Ziffer 15 der rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine [X.] enthält, und das die Klä[X.] am 7. Juni 2005 (Klä[X.] zu 1), am 9. Juli 2004 (Klä[X.] zu 2) bzw. am 17. Juli 2004 (Klä[X.] zu 3) unterzeichneten. 6 Im [X.] daran eröffnete die Beklagte für die Klä[X.] jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Klä[X.] insgesamt 48.000 • (Klä[X.] zu 1), 61.000 • (Klä[X.] zu 2) bzw. 26.000 • (Klä[X.] zu 3) einzahlten. Die Beklagte übersandte in der Folgezeit turnusmäßig an die Klä[X.] Kontoauszüge, denen sie alle drei Monate ein Merkblatt ("Terms and Conditions") beifügte, das eine vom Vertragsformular abweichende Schiedsklausel mit dem auf diese bezoge-nen Hinweis der Maßgeblichkeit [X.] enthielt. Bei Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung erhielten die Klä[X.] zu 1) und zu 2) nichts und der Klä[X.] zu 3) gegen Ende des Jahres 2005 insgesamt 7.372,70 • [X.]. Den jeweiligen Differenzbetrag von 48.000 • (Klä[X.] zu 1), 61.000 • (Klä-[X.] zu 2) bzw. 18.627,30 • (Klä[X.] zu 3) zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen sowie vor[X.]ichtliche Kosten von 790,28 • (Klä[X.] zu 1), 880,54 • ([X.] - 5 - [X.] zu 2) und 538,82 • (Klä[X.] zu 3) machen sie mit den Klagen geltend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzan-sprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.] stützen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte [X.]ügt sowie unter Berufung auf die Schiedsklausel die Un-zulässigkeit der Klagen geltend gemacht. Das Land[X.]icht hat die Klagen und die auf Erstattung vor[X.]ichtlicher Rechtsanwaltsgebühren [X.]ichteten Hilfswiderklagen abgewiesen. Auf die hier-gegen [X.]ichteten Berufungen der Klä[X.] hat das Berufungs[X.]icht den Klagen weitgehend stattgegeben; über die mit den [X.]berufungen der [X.] weiter verfolgten Hilfswiderklagen hat es keine Entscheidung getroffen. 8 Mit der - vom Berufungs[X.]icht zugelassenen - Revision begehrt die [X.] hinsichtlich der Klagen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils sowie die Verurteilung der Klä[X.] zur Zahlung der mit den Hilfswiderklagen verfolgten außer[X.]ichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. 9 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 10 I. Das Berufungs[X.]icht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 11 - 6 - Die Klagen seien zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 [X.]) der Klä[X.] durch den im Inland tätig gewordenen [X.] ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass [X.] die Klä[X.] ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung [X.] veranlasst habe. Diese Tathandlungen müsse die Beklagte sich zurechnen [X.]. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die [X.] sei im Verhältnis zu dem Klä[X.] zu 1) unwirksam, da die Voraussetzungen des [X.] in dessen Person nicht erfüllt seien und er daher subjektiv nicht schiedsfähig sei. Im Verhältnis zu den Klä[X.]n zu 2) und zu 3) greife die [X.] nicht durch, wobei ungeachtet [X.] offen bleiben kön-ne, ob diese Klä[X.] [X.] im Sinne von § 1 HGB seien. Die Schiedsklausel sei jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 42 EG[X.] unwirksam, weil sie in Verbindung mit dem Merkblatt im Ergebnis auf eine vorweggenommene Wahl [X.] hinauslaufe, was die An-wendung [X.]n Rechts durch ein ausländisches Schieds[X.]icht nicht er-warten lasse. Die Berufung der Klä[X.] auf die hieraus folgende Unwirksamkeit der Schiedsklausel sei nicht treuwidrig. 12 Die Klagen seien auch begründet. Die Klä[X.] hätten gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinsam mit [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 [X.]). 13 Nach Maßgabe des im Streitfall anwendbaren [X.]n Rechts habe die Beklagte sich an einer durch [X.] begangenen unerlaubten Handlung im [X.] des § 826 [X.] beteiligt (§ 830 [X.]). [X.] habe als gewerblicher Vermittler von [X.] die Klä[X.] vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn er ha-be die nach ständi[X.] Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs für gewerbliche 14 - 7 - Vermittler von [X.] bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor [X.] schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage verset-zen, den Umfang ihres [X.] und die Verrin[X.]ung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Hierzu habe die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie dem über keine Bör-senzulassung für die [X.] verfügenden [X.] über ihr Online-System den Zugang zur [X.] Börse ermöglicht habe. Dabei habe die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genommen, dass Anle[X.] ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsenterminge-schäften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operierendes großes [X.] durch Rahmenverträge mit [X.]n Vermittlerfir-men eine Verbindung zu [X.] geknüpft habe, habe nämlich das auf-sichtsrechtliche Erfordernis einer Genehmigung und die langjährig bestehende Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofes zur Sittenwidrigkeit der Tätigkeit so genannter [X.] ebenso in Grundzügen gekannt wie zurück-liegende zahlreiche Fälle unzureichender Risikoaufklärung. Deshalb habe sie Veranlassung gehabt, Erkundigungen über die Seriosität des Vermittlers einzu-holen. Die von der [X.] vorgenommene Prüfung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, sei ungenügend gewesen, weil sie keinen Aufschluss über die Erfüllung von Aufklärungspflichten des Vermittlers gebe. Gleiches gelte für eine bei dem Vermittler eingeholte Selbstauskunft und die öffentlich-rechtliche Aufsicht durch die [X.] ([X.]). Indem die Beklagte sich insbesondere nicht über die Höhe der anfallenden Gebühren informiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden Verlust der Kunden verschlossen. Damit habe sie die Verwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit durch [X.] in Kauf genommen und zu dessen sittenwidrigem Handeln zumindest be-dingt vorsätzlich Hilfe geleistet. Insofern könne die Beklagte sich auch nicht un-- 8 - ter Hinweis auf die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und des [X.] entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das extreme Ver-lustrisiko offenbart. [X.] 15 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. a) Das Berufungs[X.]icht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte für die Klage bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeb-lichen Vortrag der Klä[X.] ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ge-mäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. [X.] vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 17 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 17). 16 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte [X.] Einrede des [X.] nicht entgegen. 17 aa) Dem Klä[X.] zu 1) fehlt bereits die subjektive Schiedsfähigkeit, weil er nach den bindenden Feststellungen des Berufungs[X.]ichts [X.] ist, so dass die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach [X.] unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). Ob die Klä[X.] zu 2) und zu 3) Kaufleute sind, hat das Berufungs[X.]icht offen [X.] - 9 - sen, so dass nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der [X.]n [X.] in Bezug auf ihn der Verbindlichkeit der Schiedsklausel nicht entgegensteht. 19 [X.]) Im Verhältnis zu den Klä[X.]n zu 2) und zu 3) ist die Schiedsklausel deswegen unwirksam, weil sie formungültig ist. 20 (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der [X.] ver-wendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begründet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II [X.] nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 25 ff. und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 19 ff., jeweils mwN). (2) Schließlich genügt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschrif-ten des [X.]n Rechts (§ 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier über den Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII [X.]) eröffnet ist. 21 Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung [X.] sich nach ständi[X.] Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs im [X.] nach den Regeln des [X.]n internationalen Privatrechts ([X.], Urteile vom 28. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 320, 322 f.; vom 29. [X.] 1968 - [X.], [X.]Z 49, 384, 386; Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 30 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 26). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EG[X.] aF (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2201, 2203) führen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem für die Schieds-vereinbarung keine Rechtswahl getroffen ist, zur Geltung des Sachrechts des Staates, in dem der Anle[X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die [X.] in Verbraucherverträgen i.[X.] von Art. 29 EG[X.] aF enthalten 22 - 10 - sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 35 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 29). 23 Danach ist [X.]s Recht anzuwenden, da die Klä[X.] zu 2) und zu 3) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben und es sich bei den [X.], in denen die Schiedsklausel enthalten ist, um Verbrau-cherverträge handelt. Die Klä[X.] haben ausdrücklich vorgetragen, dass sie die streitgegenständlichen Geschäfte zu privaten Zwecken und damit als Verbrau-cher getätigt haben. Demgegenüber hat die in der Einredesituation für das wirk-same Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweis-pflichtige Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 22) keine die [X.] der Klä[X.] zu 2) und zu 3) entgegenstehenden Umstände dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine "selbstständige" Tätigkeit dieser Klä[X.] bzw. der Tätigkeit der Klä[X.] als "Instal-lateur" bzw. "Handwerker" stehen eine [X.] schon deswe-gen nicht entgegen, weil Bank- und Börsengeschäfte, die der Pflege des [X.] dienen, grundsätzlich nicht als berufliche oder gewerbliche Tä-tigkeit gelten (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - [X.] ZR 63/01, [X.]Z 149, 80, 86 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 34; [X.], [X.], 718, 719; Reithmann/[X.], Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 2351; [X.]/[X.], [X.] [2002], Art. 29 EG[X.] Rn. 33). Art. 29 (Abs. 1 - 3) EG[X.] aF ist vorliegend nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EG[X.] aF ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nach dem maß-geblichen Vertragsinhalt Geldleistungen - etwaige Gewinne bzw., wie im Fall der Klä[X.] zu 2) und zu 3) geschehen, bei Vertragsende auf dem Transaktions-konto vorhandene Anlagegelder - in den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat der An-le[X.] zu übermitteln, so dass es sich bei dem Kontoführungsvertrag nicht um 24 - 11 - einen ganz in einem anderen Staat als dem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat der Klä[X.] abzuwickelnden Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EG[X.] aF handelt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 36 mwN). 25 Da Verträge [X.]r Verbraucher vorliegen, sind aufgrund der beson-deren Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EG[X.] aF (vgl. dazu [X.]/ Remien, [X.], 5. Aufl., ex Art. 29 EG[X.] Rn. 24 mwN), die Formvorschriften des [X.]n Rechts maßgeblich. Die Voraussetzungen der danach auf Schiedsabreden anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonenden - Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erfüllt. Die Urkunden, in der sich die Schiedsabreden befinden, enthalten auch andere Vereinbarungen, die sich nicht auf das schieds[X.]ichtliche Verfahren beziehen, und sind auch nicht eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. 2. Das Berufungs[X.]icht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der [X.] wegen Beteiligung an einer durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 [X.]) der Klä[X.] bejaht. 26 a) Das Berufungs[X.]icht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass [X.] die Klä[X.] vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem er ihnen von vornherein chancenlose Börsentermin- und [X.] vermit-telte. 27 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs haftet ein außer-halb des banküblichen Effektenhandels täti[X.] gewerblicher Vermittler von [X.], der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, 28 - 12 - sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidri[X.] Schädigung nach § 826 [X.], wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anle[X.] chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anle[X.] aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von [X.] ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidri[X.] Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-schäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 37 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 40, jeweils mwN). [X.]) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel-lungen des Berufungs[X.]ichts erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch [X.] musste mit zunehmender Anzahl der [X.] weiter abnehmen. Sowohl die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfende "[X.]" von jeweils 50 USD für den Kauf und für den Verkauf als auch die pauschale Dienstleistungsgebühr von 6% für jeden Einschuss und die darüber hinaus gehende 10%ige Gewinnbeteiligung an einem anfallenden [X.] Quartalsgewinn machten selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive [X.] äußerst unwahrscheinlich und ließen den weitgehenden Verlust der einge-setzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. 29 - 13 - b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]). 30 31 aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungs[X.]icht seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 44 f. und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 35 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 38, jeweils mwN). [X.]) Das Berufungs[X.]icht hat auch die Teilnahme der [X.] an der unerlaubten Handlung des [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht. 32 (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von § 830 [X.] richten sich nach den für das Strafrecht entwi-ckelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der [X.] Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der [X.] hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung [X.]ichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 34, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 47, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.] - 14 - 2010, 1590 Rn. 43, 47 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 44, 48, jeweils mwN). 34 Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine [X.] Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidri[X.] Handlun-gen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ist - wie hier - ein [X.] Verhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche Würdigung, ein Dritter habe daran mit-gewirkt, nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisions[X.]icht. Sie kann lediglich darauf überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Teil-nahme verkannt und ob bei der Würdigung der Tatumstände der Streitstoff [X.], widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 48, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 44, 49 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 45, 50 mwN). (2) Danach hat das Berufungs[X.]icht ohne Rechtsfehler sowohl die ob-jektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] haftungsrelevanten [X.] bejaht. 35 (a) Die objektiven Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte [X.] den Zugang zur [X.] Börse eröffnet, für die Klä[X.] jeweils ein Transaktionskonto eröffnet 36 - 15 - und die Einzahlungen der Klä[X.] darauf gebucht sowie die berechneten über-höhten Provisionen und Gebühren von diesen Konten abgebucht und damit am [X.] fördernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 47, jeweils mwN). (b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der [X.] ist nicht zu [X.]. 37 (aa) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.]n gewerblichen [X.] zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anle[X.] chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51 f. mwN). 38 Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und die [X.]liegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anle[X.]s auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers 39 - 16 - positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegenüber [X.] - bei gleichzeiti[X.] [X.] deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines [X.] ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der uner-laubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51, jeweils mwN). ([X.]) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Berufungs[X.]icht eine tragfähige Grundlage für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der [X.] auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange-nommen. 40 ([X.]) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsge-richt als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begründung ihrer Geschäfts-beziehung mit [X.] und der damit verbundenen Eröffnung des Zugangs zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das [X.] Recht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.], sondern hatte sie auch Kenntnis von den zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfäl-len. Damit wusste sie, dass für einen gewerblichen [X.] wie 41 - 17 - [X.] aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftli-che Überlegenheit zum Schaden der Anle[X.] auszunutzen. 42 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie [X.] den Zugang zu ih-rem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeignete Kontroll-maßnahmen eröffnete, eine als möglich vorgestellte vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anle[X.] durch [X.] billigend in Kauf genommen. Dass sie das Geschäftsmodell, das [X.] - hier mit den Klä[X.]n - praktizierte, nicht positiv kann-te, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes der [X.] nicht entge-gen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als mög-lich erkannte Schädigung der Klä[X.] in Kauf genommen haben muss. Die [X.], die [X.] mit der Eröffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausführung der Transaktionen mit Wirkung für die Anle[X.] und deren Anlagegelder ermöglicht hat, hat trotz der ihr bekannten hohen Miss-brauchsgefahr nach ihrem eigenen Vorbringen das Geschäftsmodell von [X.] nicht vorab anhand der von ihm nebst "Preisaushang" vorgehaltenen Vertrags-formulare geprüft. Sie hat gegenüber [X.] im [X.] deutlich zu erkennen gegeben, keine Kontrolle ihres Geschäftsgebarens gegenüber ihren Kunden auszuüben (vgl. Ziffer 6.1 der [X.]), ihn also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Geschäftsmo-dells von [X.] verschloss und diesem gleichwohl ermöglichte, dieses Geschäfts-modell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall überlassen und zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede Verantwortung für den Missbrauch ihres [X.] auf [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 6.3 der [X.]). - 18 - Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungs[X.]icht [X.] konkreten Ausführungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der [X.] machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungs[X.]icht ge-würdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 des [X.] - ergibt (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 44 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 58). 43 ([X.]b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des Bundes[X.]ichtshofes vom 11. März 2004 ([X.], [X.]Z 158, 236 - "In-ternet-Verstei[X.]ung"), vom 19. April 2007 ([X.], [X.]Z 172, 119 - "In-ternet-Verstei[X.]ung II") und vom 30. April 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Verstei[X.]ung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers [X.] für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter [X.], wie das Berufungs[X.]icht zutreffend ausgeführt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gela[X.]ten Sachverhalte hier nicht einschlägig. [X.] sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Maße risikobehaftet, weshalb gewerbliche Vermittler von Termin-optionsgeschäften, wie dargelegt, nach ständi[X.] Rechtsprechung des Bundes-[X.]ichtshofes nicht nur besonders strengen Aufklärungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer geschäftlichen Möglichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach § 826 [X.] wegen vorsätzlich sittenwidri[X.] Schädigung haften. Zu diesem allgemeinen geschäftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Prüfpflichten eines [X.] bleiben kann, das - wie die Beklagte - Vermittlern den Zugang zu seinem Online-System eröffnet, kommt hinzu, dass vorliegend [X.] über das automatisierte Online-System der [X.] die Möglichkeit hatte, die Transaktions- und Gebührenanweisungen mit Wirkung für die Anle[X.] und deren Transaktionskonto faktisch selbst durch-zuführen. Damit war [X.], anders als einem Anbieter auf einer Internet-Auktions-44 - 19 - plattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto ein-gezahlten Anlagegelder der Anle[X.] eröffnet (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 59). 45 ([X.]) Das Berufungs[X.]icht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - [X.] ZR 192/00, [X.]Z 147, 343, 353) der Annahme eines [X.] nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haf-tung der [X.] wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines [X.]s und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 54 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter [X.], d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä-rung des Anle[X.]s durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 53). (3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungs[X.]icht auch die von der [X.] zur Überprüfung der Seriosität von [X.] ergriffenen Maßnahmen als ungeeig-net angesehen. Selbstverständlich muss ein ausländischer Broker - wie die [X.] - vor Begründung einer Geschäftsbeziehung nach [X.] zunächst den Inhalt des [X.]n Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass [X.] Geschäftspartner - wie [X.] - die Erlaubnis nach § 32 KWG tatsächlich be-sitzen und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie geführt werden. [X.] - 20 - mit darf sich der Broker jedoch nicht begnügen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine besondere Gefähr-dungslage schafft, auch prüfen, ob das Geschäftsmodell seines potenziellen Geschäftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vermittler eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG hat und der Aufsicht der [X.] unterliegt. Die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des tat-sächlichen Verhaltens des Erlaubnisinhabers gegenüber Kunden im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem Bestehen der [X.] entnommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 54, jeweils mwN). [X.] Ellenber[X.] [X.] Matthias Pamp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 15 O 291/07 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - [X.] [X.]

Meta

XI ZR 351/08

25.01.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 351/08 (REWIS RS 2011, 10136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10136

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