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Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG im zivilprozessualen Revisionsverfahren - Grundrechtsträgerschaft einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht kann offen bleiben
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ([ref=86c0216a-4052-4a64-8c34-0cf7269afa74]§ 93a Abs. 2 BVerfGG[/ref]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführerin ist in der Revisionsinstanz das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies lässt sich den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen entnehmen. Der [X.]hat sich nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Befugnisse einer Tatsacheninstanz angemaßt. Das ergibt sich ohne weiteres im Blick auf die Gründe des Berufungsurteils, die der [X.]in seiner Entscheidung aufgegriffen hat. Er hat auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin als Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den [X.]unter diesem Aspekt überhaupt auf eine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; [X.]21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, [X.]670 f.; Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, [X.]1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des [X.]vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, [X.]2010, [X.]216 <219 Rn. 33>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.03.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 1. Juni 2010, Az: XI ZR 93/09, Beschluss
Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2011, Az. 1 BvR 1880/10 (REWIS RS 2011, 8826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8826
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 (REWIS RS 2010, 8659)
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