Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2011, Az. 1 BvR 1880/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 8826

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG im zivilprozessualen Revisionsverfahren - Grundrechtsträgerschaft einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht kann offen bleiben


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ([ref=[X.]-1eb3-493c-97b3-f959198c6772]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2

Der Beschwerdeführerin ist in der Revisionsinstanz das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies lässt sich den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen entnehmen. Der [X.] hat sich nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Befugnisse einer Tatsacheninstanz angemaßt. Das ergibt sich ohne weiteres im Blick auf die Gründe des Berufungsurteils, die der [X.] in seiner Entscheidung aufgegriffen hat. Er hat auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin als Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den [X.] unter diesem Aspekt überhaupt auf eine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; [X.] 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, [X.] f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, [X.], [X.] 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des [X.] vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, [X.] 2010, [X.] 216 <219 Rn. 33>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1880/10

08.03.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 1. Juni 2010, Az: XI ZR 93/09, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2011, Az. 1 BvR 1880/10 (REWIS RS 2011, 8826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8826


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1880/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1880/10, 08.03.2011.


Az. XI ZR 93/09

Bundesgerichtshof, XI ZR 93/09, 09.03.2010.


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