Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Az. IV ZR 5/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 691

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Gegenstand

Geld- und Valorentransportversicherung: Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung über Schneeballsystem


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2009 zugelassen, soweit die Klage sich auf einen Schaden aus der Bargeldentsorgung stützt, mithin nicht mit dem Verlust eines zur Anlage eines Hartgeldpools bestimmten Geldbetrages von 191.000 € (62,5% hiervon = 119.375 €) begründet wird.

Die Klägerin trägt die durch das Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] €. Von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten wird diesbezüglich abgesehen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittelkosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert:    bis 3.200.000 €

Gründe

1

I. Der Kläger betreibt eine Drogeriekette mit zahlreichen Filialen in der [X.]. Mit Wirkung ab dem 1. März 2005 hatte er mit der [X.], H.     , (im Folgenden: [X.]) einen "[X.]" abgeschlossen, der die Transporte von Zahlungsmitteln, deren Bearbeitung (einschließlich Lagerung, Zählung und Einzahlung) und die Hartgeldversorgung von Filialen zum Gegenstand hatte (vgl. § 1 Ziff. 1 des Vertrages). Unter § 8 ist darin bestimmt:

"…

5. Der Auftragnehmer darf Zahlungsmittel, die er vom Auftraggeber erhalten hat oder für diesen verwaltet bzw. verwahrt, nur auf Konten des Auftraggebers einzahlen. Dies gilt insbesondere für die ihm zum Transport einschließlich der Bearbeitung übergebenen Zahlungsmittel.

Sofern Gelder … ausnahmsweise auf eigene Konten des Auftragnehmers eingezahlt werden, sind diese als offene Treuhandkonten zu führen. …

6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zahlungsmittel, die er vom Auftraggeber erhalten hat oder für diesen verwaltet bzw. verwahrt, von anderen, auch eigenen Zahlungsmitteln strikt getrennt zu verwahren.

…"

2

Im dazu gehörenden Leistungsverzeichnis ist unter anderem bestimmt:

"Auszählung und Aufbereitung der Tageseinnahmen und Einzahlung spätestens am nächsten auf den dem Entsorgungstag folgenden Banktag bei der zuständigen [X.] auf das festgelegte Bankkonto. Die Einzahlung hat so zu erfolgen, dass eine taggleiche Wertstellung des Betrags auf unserem Konto gewährleistet ist."

3

Die seither zunächst durch die [X.] ausgeführte Geldbearbeitung wurde im Zuge von deren Integration in die [X.] übernommen, die ab Ende August 2005 für die Bargeldent- und -versorgung verantwortlich war. Sie war auch schon in der [X.] vor Februar 2005 vom Kläger mit der Bargeldentsorgung beauftragt gewesen.

4

Die [X.] hatte mit mehreren Versicherungsunternehmen unter Führung der [X.] eine "[X.]" abgeschlossen, deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: [X.]) im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (Geldtransporte [X.] - IV ZR 117/09, [X.], 918) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte [X.]I - [X.], juris) auszugsweise wiedergegeben sind.

5

Die Auftraggeber der [X.] waren Versicherte dieses Vertrages.

6

Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der [X.]. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach seiner Behauptung auch dem Kläger, wurde den [X.] überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben oder sonst zurückerstattet. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden war, focht die [X.] den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung an.

7

Der Kläger fordert von der [X.] als führendem Versicherer anteilige (62,5%) Versicherungsleistungen wegen Schäden, die nach seiner Behauptung zum einen im Zusammenhang mit dem am 14., 17. und 18. Februar 2006 zur Entsorgung bei seinen Filialen abgeholten Bargeld (5.963.124,77 €) stehen (Schäden aus Bargeldentsorgung) und zum anderen darauf beruhen, dass ein Betrag von 191.000 €, den er im Februar 2005 zur Einrichtung eines Hartgelddepots bei der [X.] an diese überwiesen hatte, nicht zurückerstattet wurde (Schaden aus Bargeldversorgung).

8

Die [X.]en streiten insbesondere darüber, ob die Anfechtung des Versicherungsvertrages wirksam und die [X.] schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die [X.] im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.], der - unter Berücksichtigung zwischenzeitlich zurückerstatteter Beträge - zuletzt noch Zahlung von 3.167.943,01 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe von 678.384,97 € (vgl. [X.] 8) begehrt hat, hat das [X.] unter Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II. Soweit das Berufungsgericht die auf die unterbliebene Zurückerstattung von Hartgeld im Rahmen der Bargeldversorgung gestützte Klageforderung abgewiesen hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dazu unten 4.).

Im Übrigen führt das Rechtsmittel zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich des behaupteten Schadens aus der Entsorgung übergebenen Bargeldes abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es dessen Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen übergangen hat.

1. [X.] einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 447 unter 1 a). Einen solchen vom Erklärenden, hier der [X.], [X.] und gegebenenfalls zu beweisenden Irrtum (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1415 unter [X.]) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft festgestellt.

a) Es geht davon aus, bei der [X.] hätten spätestens seit Mitte der 1990er Jahre erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bestanden. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, seien laufend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gutgebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen verwendet worden. Der Ausgleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber sei zeitverzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf spätere Geldtransporte erfolgt. Daraus habe sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dynamik wachsender Finanzierungslücken entwickelt. Von all dem habe die [X.] bei Abschluss der Police Nr. 7509 jedoch noch keine konkrete Kenntnis gehabt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 911).

b) Damit hat das Berufungsgericht das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Es durfte einen Irrtum der [X.] nicht feststellen, ohne zuvor den vom Kläger beantragten Beweis über die dieser Feststellung entgegenstehende Behauptung zu erheben, der [X.]-Mitarbeiter [X.], der zahlreiche Zuwendungen von Verantwortlichen der [X.] erhalten habe, sei über sämtliche Vorgänge bei [X.] unterrichtet gewesen und habe insbesondere gewusst, dass der Lebensstil des mit ihm befreundeten [X.]-Geschäftsführers [X.]aus Unterschlagungen und Veruntreuungen finanziert worden sei.

aa) Von der Vernehmung der dafür benannten Zeugen [X.] und [X.]  durfte das Berufungsgericht nicht deshalb absehen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet gewesen wären, dass ihre Erheblichkeit nicht hätte beurteilt werden können. Das [X.] war vielmehr hinreichend substantiiert, zumal der Kläger selbst keine unmittelbare Kenntnis von internen Vorgängen bei der [X.] hat, was ihm die Darlegung und Beweisführung erschwert. In einem solchen Fall darf eine [X.] auch Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen, wenn - wie hier - für die Richtigkeit ihres Vorbringens hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichtlicher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 5. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2327 unter I[X.] a und vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3147 unter [X.]). Dafür ist hier angesichts zahlreicher - weitgehend unstreitiger und vom Berufungsgericht unterstellter - Anhaltspunkte, die für eine besondere Nähe zwischen den Zeugen [X.]und [X.]sprechen, nichts ersichtlich.

bb) Die Beweiserhebung war auch nicht entbehrlich, weil die benannten Zeugen [X.]und [X.]ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel oder ihre Vernehmungen unzulässig gewesen wären. Ihre auf § 384 Nr. 2 ZPO gestützte, umfassende Aussageverweigerung in einem anderen Rechtsstreit aus dem [X.]-Komplex (vgl. dazu das Zwischenurteil des [X.] vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris, betreffend den Zeugen [X.]) führt nicht dazu, die beiden Zeugen im vorliegenden Rechtsstreit als völlig ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen oder die beantragte Beweiserhebung für unzulässig zu erachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 1518).

2. Der dargelegte Gehörsverstoß ist mit Blick auf den behaupteten Schaden aus der Bargeldentsorgung auch entscheidungserheblich, da die übrigen Einwände des [X.] gegen die Wirksamkeit der von der [X.] erklärten [X.] nicht durchgreifen.

a) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Police Nr. 7509 handele es sich um den Abschluss eines neuen, zum 1. Dezember 2001 in [X.] getretenen Versicherungsvertrages und nicht lediglich um eine Änderung der zuvor bestehenden Police Nr. 7265, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten [X.] zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundlage zu stellen und sich nicht damit zu begnügen, einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, z.B. des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - [X.], r+s 1989, 22, 23; [X.] VersR 2007, 1681, 1682; [X.] VersR 2002, 1225; [X.], [X.] § 38 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 37 Rn. 5; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 38 Rn. 6).

bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in [X.] getretener Vertrag anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 20 ff.). Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote des [X.] hat es - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht übergangen. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Würdigung des Berufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau zahlreicher Umstände, die sich insbesondere auch nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Revision herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten.

 (1) Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht nicht auf jedes einzelne in diesem Zusammenhang von der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegte Schreiben eingegangen ist. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.]vortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 10. Mai 2005 - [X.], [X.], 475; [X.] 96, 205, 216 f.). Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten, das Berufungsgericht habe diese aus Art. 103 Abs. 1 GG erwachsende Pflicht verletzt, sind nicht ersichtlich.

(2) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch, es sei angebotener Zeugenbeweis übergangen worden. Von einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO ab.

(3) Der Verweis des [X.] auf das Schreiben der Maklerin M.   GmbH an die [X.] & Co. KG, eine andere Auftraggeberin der [X.], vom 16. Juli 2003 belegt nicht, dass die Police Nr. 7509 erst zum 1. Dezember 2002 in [X.] getreten ist, zumal das Berufungsgericht einem von der Beschwerde nicht erwähnten Schreiben der Maklerin an den Kläger vom 25. November 2002 Gegenteiliges entnommen hat. Dass - wie die Beschwerde geltend macht - erst die Ereignisse des 11. September 2001 ursächlich für den Abschluss der Police Nr. 7509 gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Sie werden erstmals in Schreiben vom 16. Juli 2003 erwähnt, das nur eine Folgeänderung der Police Nr. 7509 zum Gegenstand hat.

(4) Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es für die Einordnung der Police Nr. 7509 als Neuvertrag letztlich nicht entscheidend, ob es eine ausdrückliche Erklärung der [X.] gab, einen neuen Vertrag abschließen zu wollen, oder die Verantwortlichen der [X.] dies so einordneten.

b) Der [X.] ist es in Ansehung einer von der Versicherungsnehmerin begangenen Täuschung auch nicht aufgrund Ziffer 13.4 [X.] verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf eine Anfechtung des Versicherungsvertrages zu berufen.

aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 2630) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen der [X.] als Versicherer und den Versicherten einer Versicherung für fremde Rechnung. Es kann daher offenbleiben, ob Ziffer 13.4 [X.] durch Auslegung ein solcher, gegenüber diesen wirkender Verzicht zu entnehmen ist.

bb) Auch aus den [X.], die die [X.] den Versicherten übersandt hat, erwachsen Letzteren in Bezug auf die [X.] keine weitergehenden Rechte. Das Berufungsgericht hat diese Bestätigungen zu Recht als lediglich deklaratorische Informationsschreiben angesehen, die dazu dienten, die Versicherten über den Abschluss einer Versicherung zwischen der [X.] und der [X.] zu unterrichten und den Inhalt dieses Vertrages zusammenzufassen. Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 30).

cc) Die Frage, ob der Kläger den Anfechtungsgrund kannte, ist für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, weil § 123 Abs. 2 BGB hier nicht anzuwenden ist. Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können mithin nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den [X.] - hier die [X.] als Versicherungsnehmerin - in Rede steht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1959 - [X.], [X.]Z 31, 321, 327 f.).

c) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die [X.] habe der [X.] bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Geschäftsverhalten (vgl. zum Schneeballsystem unter [X.] a) offenbaren müssen.

aa) Die tatsächlichen Grundlagen, aus denen das Berufungsgericht dies herleitet, hat es unter Bezugnahme auf die strafrechtliche Verurteilung der Geschäftsführer von Unternehmen der [X.] durch das [X.] Hildesheim und in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Revisionsentscheidung des 3. Strafsenats des [X.] (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, [X.], 427) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt und dabei die für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1024 unter 1 und 2; [X.], Urteil vom 22. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1894 unter [X.]). Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht musste auch nicht den angebotenen Beweis darüber erheben, dass einzelne Zeugen im Strafverfahren vor dem [X.] Hildesheim angegeben hätten, bei der [X.] sei es erst ab dem Jahre 2004 zu "Unstimmigkeiten" gekommen.

bb) Eine anzeigepflichtige unmittelbare Gefährdung des Vertragszwecks der Versicherung lag bereits im Betreiben des [X.]. Schon zur [X.] des Vertragsschlusses drohte jederzeit dessen Entdeckung und Zusammenbruch mit der Folge, dass zahlreiche Auftraggeber den [X.] zum Transport übergebene Gelder beziehungsweise deren Gegenwert verlieren konnten. Infolgedessen stand für die Verantwortlichen der [X.] zu erwarten, dass die Versicherer durch zahlreiche Versicherte in Anspruch genommen würden. Damit verlagerte die [X.] ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis zum Teil auf die Versicherer und belastete diese bewusst mit einem Risiko, das über die mit dem Abschluss einer Valoren-Transport-Versicherung normalerweise verbundenen Gefahren erheblich hinausging (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 38).

cc) Dabei ist es unerheblich, dass sich die Verantwortlichen der [X.] bei [X.] ihrer Geschäftspraktiken gegenüber den Versicherern unerlaubter Handlungen hätten bezichtigen müssen. Insbesondere erwächst aus dem strafprozessualen Privileg, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, kein Anspruch darauf, ungeachtet des Verschweigens solcher Umstände dennoch private Rechte voll durchzusetzen oder sich gar versicherungsvertragliche Vorteile zu erschleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 39 f.).

dd) Anders als der Beschwerdeführer meint, ist das Verschweigen des von der [X.] betriebenen [X.] und die darauf gestützte [X.] auch für seinen Versicherungsschutz bedeutsam. Für die Berechtigung der [X.] zur Anfechtung ihrer Vertragserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB kommt es nicht allein auf etwaige Unregelmäßigkeiten bei der [X.]   GmbH an; vielmehr muss diese - ebenso wie der Kläger - eine schon bei ihrem Beitritt zur [X.] möglicherweise bestehende Anfechtbarkeit des Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen (vgl. für die Übernahme einer anfechtbaren Dauerschuld bei Schuldbeitritt: [X.], [X.] 1997, 1034, 1040 f.).

(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein eigenständiger Versicherungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] nicht zustande gekommen, Letztere vielmehr in den Vertrag mit den anderen Unternehmen der [X.] nachträglich einbezogen worden ist. Für die Frage nach der Wirkung der [X.] des Versicherungsvertrages mit der Police Nr. 7509 ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die [X.] innerhalb der in der [X.] verbundenen Unternehmen eine Sonderstellung eingenommen hätte, in deren Folge ihr gegenüber nicht auf das - die [X.] begründende  bei [X.] betriebene Schneeballsystem hätte abgestellt werden können, sondern allein die - für sich genommen möglicherweise regulären - Verhältnisse bei der [X.]   GmbH in den Blick zu nehmen gewesen wären.

(2) Die [X.] trat als weitere Versicherungsnehmerin zu den anderen Unternehmen der [X.] hinzu und wurde dadurch aus dem Versicherungsvertrag berechtigt und verpflichtet. Sie erhielt somit zwar die volle Rechtsstellung eines weiteren Vertragspartners (vgl. dazu allgemein [X.], Urteil vom 5. März 1975 - [X.], NJW 1975, 969 unter [X.] - 1b; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 398 Rn. 197; [X.] in [X.], BGB [2005] Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 207; [X.], Lehrbuch des Schuldrechts Band I 14. Aufl. § 35 [X.] [S. 619]), konnte aber andererseits nur die gleiche Rechtsstellung erlangen wie die bereits zuvor durch den Vertrag geschützten Versicherungsnehmer (vgl. für den Eintritt eines weiteren Mieters: [X.], Urteile vom 7. Februar 2007 - V[X.] ZR 147/06, NJW-RR 2007, 668 Rn. 17 und vom 13. Juli 2005 - V[X.] ZR 255/04, NJW 2005, 2620 unter [X.]; für die Einbeziehung eines neu eintretenden Sozius in ein bestehendes Mandatsverhältnis: [X.], Urteil vom 5. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 47, 49 f.).

(3) Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verantwortlichen der [X.] von einer vorangegangenen Täuschung der [X.] und dem Geschäftsgebahren der [X.] keine Kenntnis gehabt hätten. Insoweit kann offen bleiben, ob eine solche Gutgläubigkeit auf Seiten der [X.] rechtlich zur Folge hätte, dass sich die [X.] insoweit nicht auf die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages berufen könnte. Denn ausweislich eines Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2005 war der [X.]-Geschäftsführer [X.]bereits im [X.]punkt der Aufnahme der [X.] in die [X.] und deren Versicherungsvertrag zum Geschäftsführer der [X.] bestellt, mag auch - worauf die Beschwerde abstellt - die Eintragung dieser Bestellung im Handelsregister erst zu einem späteren [X.]punkt erfolgt sein. Sie wirkt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch (vgl. [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 6. Aufl. § 39 Rn. 5). Die [X.] trat infolgedessen nicht "gutgläubig" in den Versicherungsvertrag ein, sondern muss sich die Kenntnisse ihres Geschäftsführers [X.], der zugleich im operativen Geschäft der [X.] gegenüber anderen Verantwortungsträgern Weisungen durchsetzen konnte und eine dominierende Stellung einnahm (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, [X.], 427 unter [X.]), zurechnen lassen. Die [X.] wurde mit ihrer Integration in die [X.] Teil dieses [X.], das zur Aufrechterhaltung des [X.] arbeitsteilig zusammenwirkte. Deshalb durfte das Berufungsgericht die gesamte [X.] - einschließlich der [X.] - als Verbund von Unternehmen ansehen, bei dem es entbehrlich war, das Maß der gebotenen Sachaufklärung nach den einzelnen Unternehmen zu differenzieren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011, Geldtransporte [X.]II - [X.], juris Rn. 37).

d) Ob einerseits der von der [X.] behauptete Irrtum ursächlich für die Willenserklärungen zum Abschluss der Police Nr. 7509 war und ob die Anfechtung ausgeschlossen ist, weil die [X.] den Versicherungsvertrag möglicherweise gemäß § 144 BGB nachträglich bestätigt hat, kann abschließend erst entschieden werden, wenn geklärt ist, in welchem Umfang und ab welchem [X.]punkt die [X.] oder ein ihr möglicherweise gleichstehender [X.] Kenntnis von denjenigen Tatsachen hatte, über die sie nach ihrer Behauptung getäuscht worden ist.

aa) Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des [X.] ausgeübt hat (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 23. April 1997 - V[X.] ZR 212/96, NJW 1997, 1845 unter [X.] b bb; Urteile vom 12. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2361 unter [X.] b und vom 5. Dezember 1975 - [X.], [X.], 111 unter F; [X.], [X.]. § 123 Rn. 20, 22).

bb) Eine Bestätigung nach § 144 BGB setzt voraus, dass der ursprünglich [X.] eindeutig zum Ausdruck bringt, den Vertrag endgültig als wirksam gelten zu lassen (vgl. [X.]/[X.], BGB [2010] § 144 Rn. 1), und dies zu einem [X.]punkt äußert, zu dem er bereits weiß oder zumindest mit der Möglichkeit rechnet, dass der Gegner ihn bewusst getäuscht hat. Außerdem muss er wissen, dass sich daraus für ihn ein Anfechtungsrecht ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 1990 - V[X.] ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817 unter I[X.]; [X.], 116, 119; [X.]/[X.] aaO Rn. 7).

Zwar hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneint. Auch insoweit bedarf die Sache aber neuer Verhandlung und Entscheidung, weil neu geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls ab welchem [X.]punkt die [X.] Kenntnis von dem von der [X.] praktizierten Schneeballsystem hatte.

Erst danach kann auch entschieden werden, inwieweit rechtsgeschäftlichen Äußerungen der [X.] nach Vertragsschluss möglicherweise ein Bestätigungswille entnommen werden kann.

3. Der aufgezeigte Gehörsverstoß ist allerdings lediglich hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Schadens aus der Geldentsorgung und der damit in Zusammenhang stehenden Teilerledigungserklärung entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler angenommen hat, ein Versicherungsfall liege vor.

a) Mit der hier genommenen "[X.]" ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des [X.] bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung i.S. von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung i.S. von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.).

b) Selbst bei Einzahlung zu entsorgenden Bargeldes bei der dafür bestimmten Ablieferungsstelle stellt es einen noch innerhalb des nach Ziffer 3.1 und 3.2 [X.] versicherten [X.]raums eingetretenen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 [X.] dar, wenn in den Begleitumständen der Einzahlung der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte stoffliche Zugriff auf das transportierte Bargeld liegt. Das ist dann anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe bei Ablieferung des Transportgutes nicht nach den Weisungen des Auftraggebers ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter [X.] b).

Insoweit durfte das Berufungsgericht der Zusammenschau der Regelungen aus dem vom Kläger mit der [X.] geschlossenen "[X.]", der auch nach deren Beitritt zur [X.] Grundlage der Geldentsorgung geblieben war, entnehmen, dass es dem Werttransportunternehmen untersagt war, [X.] Geld bei Ablieferung zunächst im so genannten Pooling-Verfahren auf ein eigenes Konto einzuzahlen. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeerwiderung überzeugen nicht. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht, dass der Auftragnehmer nach dem Bedingungswortlaut "Zahlungsmittel … nur auf Konten des Auftraggebers einzahlen" darf und, "sofern Gelder … ausnahmsweise auf eigene Konten des Auftragnehmers eingezahlt werden, … diese als offene Treuhandkonten zu führen" sind. Die darin liegende Vereinbarung des so genannten [X.] wird auch durch eine E-Mail eines Kläger-Mitarbeiters vom 17. Januar 2006 belegt, mit der beanstandet wird, dass aufgrund der Zusammenführung von Einzahlungen verschiedener Niederlassungen bei der zur [X.] gehörenden Firma [X.] eingetreten seien und [X.] aufgefordert werde, die Gelder "direkt auf unser Konto" einzuzahlen (vgl. zur Berücksichtigung nachträglichen Verhaltens einer [X.] bei der Auslegung von Vertragserklärungen zuletzt: [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - [X.]/10 Rn. 9 m.w.N.).

Abgesehen davon hätte eine - hier nicht festgestellte - bloße Duldung von Verstößen des [X.] gegen das vereinbarte Nicht-Konto-Verfahren im Übrigen weder zu einer Änderung seiner entsprechenden Verpflichtung aus dem Transportvertrag geführt (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter [X.] d) noch läge - wie die [X.] meint - darin eine Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person.

4. Soweit der Kläger sein Begehren auf Verluste bei der Bargeldversorgung (unterlassene Erstattung des für die Einrichtung eines Hartgelddepots vorgesehenen Betrages von 191.000 €) gestützt und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, deckt die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund auf. Der oben dargelegte Gehörsverstoß erweist sich insoweit als nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat hier mangels stofflichen Zugriffs auf allein versichertes Bargeld einen Versicherungsfall ohne Rechtsfehler verneint (vgl. auch den Sachverhalt im Senatsurteil vom 9. November 2011 - [X.] unter [X.] f). Deshalb kommt es auf die Wirksamkeit der [X.] diesbezüglich nicht mehr an.

Dass das Berufungsgericht einen stofflichen Zugriff auf Bargeld hier nicht festgestellt hat, greift der Beschwerdeführer nicht an. Soweit er die Auffassung vertritt, der Versicherungsvertrag erfasse auch den Verlust von Buch- oder Giralgeld, sind die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Auslegung des Versicherungsvertrages ebenso wie die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Feststellung des Versicherungsfalles mittlerweile durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO) geklärt und rechtfertigen insoweit mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision nicht mehr deren Zulassung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.], [X.], 809 unter [X.] m.w.N.).

[X.]. [X.] folgt den Grundsätzen des Beschlusses des [X.] vom 17. Dezember 2003 ([X.], NJW 2004, 1048). Da die Zurückweisung der Beschwerde lediglich wegen eines gemessen an der [X.] von knapp 3,2 Millionen € geringfügigen Teilbetrages von 119.375 € (62,5% von 191.000 €) erfolgt, und dadurch keine höheren Kosten veranlasst worden sind, hat der Senat davon abgesehen, der Klägerin insofern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

IV. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:

Greift die Anfechtung bezüglich der Police Nr. 7509 nach § 123 Abs. 1 BGB durch, kann hier offen bleiben, ob sie auch die Beendigung der [X.] zum 1. Dezember 2001 erfasst, denn ein Beitritt der [X.]   GmbH zu diesem früheren Versicherungsvertrag ist zu keiner [X.] erfolgt.

Dr. [X.]

                                 [X.]                                       Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 5/10

08.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 22. Dezember 2009, Az: 8 U 54/09

§ 123 Abs 1 BGB, § 284 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Az. IV ZR 5/10 (REWIS RS 2011, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 691

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