Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.09.2017, Az. B 14 AS 177/17 B

14. Senat | REWIS RS 2017, 4779

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - nicht ausreichende Begründung der Abweichung von einem Rechtssatz des BSG


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des [X.] ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 f [X.]), da der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl [X.] vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 14). In der Beschwerdebegründung ist bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]) mit höherrangigem Recht (vgl [X.] vom [X.] KR 60/14 B - juris, Rd[X.]5 mwN) formuliert. Aber selbst wenn die in der Beschwerdebegründung abschließend formulierten Fragen als Fragen zur Auslegung des § 21 Abs 5 SGB II über den ernährungsbedingten Mehrbedarf verstanden werden, mangelt es an Darlegungen zu ihrer grundsätzlichen Bedeutung, weil es sich um Fragen handelt, die von näheren Umständen des vorliegenden Einzelfalls geprägt sind und auf dessen unmittelbare Entscheidung abzielen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 B - juris, Rd[X.] 3).

4

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.] aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das [X.] dem [X.] widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des [X.] abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 34 S 72 f mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. [X.], Rd[X.]96 mwN).

5

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit eine Abweichung des [X.] zu einer rechtlichen Aussage des [X.] zu den Empfehlungen des [X.] in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 ([X.] 2008, 503) angeführt wird ([X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]5 Rd[X.]6 mwN), wird nicht bezeichnet, auf welchen hiervon abweichenden Rechtssatz das [X.] seine Entscheidung tragend gestützt hat. Denn nach der Beschwerdebegründung habe sich das [X.] "zunächst" auf andere Empfehlungen des [X.] (vom 10.12.2014, [X.] 2015, 1) und auf die Ergebnisse eines eingeholten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II gestützt. Soweit die Beschwerdebegründung eine Abweichung zu einer Entscheidung des [X.] zu § 21 Abs 6 SGB II ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 116, 86 = [X.] 4-4200 § 21 [X.]8) anführt, wird nur das Ergebnis der Rechtsanwendung des [X.], nicht dessen rechtliche Argumentation, die die Entscheidung trägt und von einer rechtlichen Aussage des [X.] abweicht, mitgeteilt.

6

Die hinreichende Bezeichnung eines [X.] erfordert die substantiierte Darstellung der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, sodass allein anhand der Beschwerdebegründung darüber entschieden werden kann, ob der Verfahrensmangel in Betracht kommt (vgl nur [X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]4; [X.] in [X.] ua, [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]6 mwN). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Soweit ein Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 404 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO (ungeachtet des Einfügens des heutigen Abs 2 erst zum 15.10.2016, vgl Art 1 [X.]a und Art 10 des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts ua vom 11.10.2016, [X.]) gerügt wird, weil das [X.] den Sachverständigen Dr. S am 13.6.2016 lediglich telefonisch zur Einholung eines Zusatzgutachtens durch [X.] ermächtigt und dies dem Kläger erst auf Nachfrage nach Erstattung der Gutachten mitgeteilt habe, wird nicht dargelegt, ob dies trotz Kenntnis durch Übersendung des entsprechenden Aktenvermerkes nach Erhalt des Zusatzgutachtens im Berufungsverfahren gerügt wurde und daher keine Heilung des behaupteten [X.] eingetreten ist (§ 202 Satz 1 [X.] iVm § 556, § 295 Abs 1 ZPO).

8

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG) in Gestalt des Fragerechts an die Sachverständige [X.] rügt (§ 116 Satz 2 [X.], § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 397, § 402, § 411 Abs 4 ZPO, vgl nur [X.] vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273; [X.] vom 24.8.2015 - 2 BvR 2915/14 - FamRZ 2015, 2042), sind Tatsachen für einen Verfahrensmangel nicht substantiiert dargetan. Denn der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass nach der in ihr mitgeteilten Übersendung einer ergänzenden Stellungnahme von [X.] der Antrag auf Befragung der Sachverständigen aufrechterhalten wurde und welche zur Aufklärung der Sache dienlichen Fragen der Sachverständigen aus Sicht des [X.] noch vorzulegen waren. Denn für die Umschreibung des [X.] (vgl [X.] in [X.] ua, [X.], 12. Aufl 2017, § 118 Rd[X.]2f mwN) genügt es - auch bei Fragen aus Sicht des [X.] zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs - nicht, lediglich eine mangelnde Beseitigung nicht konkret bezeichneter Unstimmigkeiten des Zusatzgutachtens durch die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen zu behaupten.

9

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 177/17 B

26.09.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Frankfurt, 5. Februar 2014, Az: S 24 AS 506/13, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.09.2017, Az. B 14 AS 177/17 B (REWIS RS 2017, 4779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4779

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 21/13 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Bundesgerichtshof - Verfahrensmangel - Gehörsrüge


B 13 R 475/09 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - unzureichende Sachaufklärung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


B 11 AL 71/10 B (Bundessozialgericht)

sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler


B 14 AS 72/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Gebot des gesetzlichen Richters - Vorlage an das …


B 9 SB 41/15 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Sachaufklärungspflicht - Konkretisierung des Beweisthemas - pauschale Wiederholung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2915/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.