Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. B 11 AL 71/10 B

11. Senat | REWIS RS 2011, 9603

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Gegenstand

sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Die vorgebrachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialgerichts ([X.]), Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts ([X.]) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise bezeichnet.

2

1. Zur [X.]ezeichnung eines [X.], auf dem das Urteil des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), sind die den Verfahrensmangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl [X.] § 160a [X.]; [X.] 3-1500 § 73 [X.]; stRspr). Das [X.] muss allein anhand der [X.]egründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in [X.]etracht kommt ([X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss die [X.]eschwerdebegründung aufzeigen, welcher Vortrag entweder nicht zur Kenntnis genommen oder verhindert worden ist und dass alle prozessualen Möglichkeiten der Gehörsverschaffung ausgeschöpft waren (vgl ua [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 22). Inwiefern das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, ist unter Darstellung der sachlich-rechtlichen Auffassung des [X.] schlüssig darzulegen ([X.] § 160a [X.]6; [X.] 4-1500 § 160a [X.]; stRspr).

3

Den genannten Anforderungen wird die vorgelegte, umfangreiche [X.]eschwerdebegründung vom 30./31.8.2010 - deren Gliederung gefolgt wird - nicht gerecht.

4

a) Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom [X.] persönlich anwesend war, macht zwar (unter [X.]) geltend, das [X.] sei "nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls vom [X.]" nicht ordentlich - nämlich nur mit dem Vorsitzenden [X.] am [X.] G. und der [X.]in am [X.] N. - besetzt gewesen. Er behauptet indes selbst nicht, die angegriffene Entscheidung sei nicht in ordnungsgemäßer [X.]esetzung des Gerichts - mit drei [X.]erufs- und zwei ehrenamtlichen [X.]n - ergangen. Die Unrichtigkeit des Sitzungsprotokolls, in dem der Name des Vorsitzenden [X.]s G. fehlerhaft zweimal auftaucht - einmal für den Vorsitz, einmal als [X.]eisitzer -, kann aber jederzeit (auch nach Einlegung eines Rechtsmittels) auf Antrag berichtigt werden, § 122 [X.] iVm § 164 Abs 1 Zivilprozessordnung. Die fehlerhafte Protokollierung der anwesenden [X.] stellt hingegen keinen Fehler im Verfahren des [X.] dar.

5

b) Soweit der Kläger Verfahrensmängel bei der "Aufklärung" und [X.] rügt (unter I[X.] 1. und 2., 13. sowie Schriftsatz vom 31.1.2010) verkennt er die Darlegungserfordernisse. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Untersuchungsmaxime) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Dafür genügt nicht die [X.]ehauptung, der Kläger habe schriftsätzlich vor dem [X.] einen [X.]eweisantrag gestellt, den das [X.] übergangen habe. Vielmehr muss er den [X.]eweisantrag noch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt bzw in [X.]ezug genommen haben (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 29; stRspr). Dies hat der Kläger nicht dargelegt und hätte es im Übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht dartun können.

6

Auch mit seinem Vorbringen (unter I[X.] 2.), das [X.] hätte ihm einen Hinweis geben müssen, dass es von der Annahme ausgehen wolle, er sei seit 1976 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesen, legt er nicht hinreichend dar, dass das [X.] Hinweispflichten gemäß § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 [X.] verletzt habe. Das [X.] ist nicht verpflichtet, auf die Stellung von [X.]eweisanträgen hinzuwirken (vgl [X.] § 160 [X.] 13; [X.] NZS 1997, 592). Schließlich können über den Umweg des § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 1 [X.] die Vorgaben des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] hinsichtlich der Notwendigkeit eines [X.]eweisantrags im [X.]erufungsverfahren nicht umgangen werden ([X.], [X.]eschluss vom [X.] - Rd[X.]). Dasselbe gilt für die damit im Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 [X.]) garantiert weder ein [X.] in der mündlichen Verhandlung (vgl [X.] 31, 364 ff, 370), noch gibt es einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die [X.]eteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene, bestimmte [X.]eweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den [X.]eteiligten zu erörtern (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 112 [X.] 2; [X.], [X.]eschlüsse vom [X.] KN 6/02 [X.] -, vom [X.] KR 24/06 [X.] - und vom 5.3.2007 - [X.] RS 58/06 [X.]). Er hat im Übrigen selbst vorgetragen, das [X.] habe lediglich "Zweifel" an seiner Arbeitslosigkeit geäußert. Es ist nach dem [X.]eschwerdevorbringen somit nicht erkennbar, dass das [X.] seiner Entscheidung den angeblichen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, dh eine fehlende Verfügbarkeit, zugrunde gelegt hat.

7

Abgesehen von der fehlenden Darlegung, inwiefern das [X.]erufungsurteil darauf beruhen kann, ist der Vortrag des [X.], das [X.] habe denkgesetzwidrig angenommen, er habe als selbstständiger Rechtsanwalt seit 1976 der Arbeitsverwaltung nicht zur Verfügung gestanden, unschlüssig. Denn die (angebliche) Verletzung von [X.] oder von Denkgesetzen bei der Ermittlung des Sachverhalts bedeutet nach ständiger Rechtsprechung ein Überschreiten der Grenzen, die der freien richterlichen [X.]eweiswürdigung gezogen sind. Hierin liegt jedoch kein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] (vgl [X.] § 160 [X.] 26 und [X.]1; stRspr). Denn nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]eweiswürdigung) gestützt werden.

8

c) Soweit der Kläger außerdem rügt (unter I[X.] 3.), das [X.] stütze sich auf Vorbringen der [X.]eklagten in der [X.]erufungserwiderung vom 12.12.2006 (zur angeblichen mangelnden Verfügbarkeit und Nichterfüllung der Vorfrist des § 192 Sozialgesetzbuch Drittes [X.]uch <[X.][X.] III> in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung - aF), das sie mit Schriftsatz vom [X.] ausdrücklich als auf "falschen Tatsachen beruhende Ausführungen" gekennzeichnet und "zurückgenommen" habe, sodass der vom [X.] zugrunde gelegte Sachverhalt insoweit nicht dem "Parteivorbringen" entspreche, ergibt sich daraus ebenfalls kein schlüssiger Verfahrensmangel, etwa in Form einer Gehörsverletzung.

9

Für die in diesem Zusammenhang gerügte "[X.]e eigenmächtige Abänderung des Streitgegenstandes" (im Sinne der Nichtbeachtung der [X.]eschränkung des Streitstoffs) fehlt es bereits an einer schlüssigen [X.]ezeichnung des [X.]. Wenn der Kläger ausführt, das [X.] habe sich nicht mehr mit Fragen der Verfügbarkeit und der Erfüllung des Verlängerungstatbestands des § 192 Satz 2 [X.] 1 [X.][X.] III aF befassen dürfen, nachdem die [X.]eklagte (unter [X.]eachtung eines vor dem Sozialgericht <[X.]> [X.]erlin geschlossenen Vergleichs ) ihren Ablehnungsbescheid vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2003 nur noch darauf gestützt habe, dass er, der Kläger, nicht bedürftig sei, ist schon die mögliche Entscheidungserheblichkeit des (angeblichen) [X.] nicht schlüssig dargetan. Denn dies setzt die Darlegung voraus, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem (angeblichen) Mangel beruhen kann (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] mwN). Letzteres lässt sich den bruchstückhaften Verweisen auf das [X.]-Urteil und den Ausführungen, das [X.] habe "Zweifel" an seiner Verfügbarkeit geäußert und angenommen, es habe an einer Antragstellung für die [X.] gefehlt, nicht entnehmen.

Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargetan, dass ein [X.]es "[X.]" vorliege. Eine Überraschungsentscheidung ist dann anzunehmen, wenn das Urteil auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein sorgfältiger [X.]eteiligter nicht rechnen muss (vgl ua [X.], [X.]eschluss vom 23.10.2003 - [X.] RA 37/02 [X.] - [X.] [X.] 4-1500 § 62 [X.] 1 mwN und [X.]eschluss vom [X.] KR 24/06 [X.] - mwN; [X.] 86, 133, 144 f; 108, 341, 345 f). Der Kläger hätte mithin darlegen müssen, dass die Entscheidung des [X.] nicht vorhersehbar war. Dafür reicht es nicht aus zu schildern, dass er, der Kläger, "erkennbar" davon ausgegangen sei, dass sein Leistungsanspruch nur noch von der Frage der [X.]edürftigkeit abhängig gewesen sei und er in dieser Annahme auch durch den Prozessverlauf und die Argumentation der [X.]eklagten bestätigt worden sei. Denn er räumt selbst ein, dass bereits das [X.] die Klage mangels [X.]edürftigkeit abgewiesen hatte. Dann aber kann eine ebenfalls hierauf gestützte [X.]erufungsentscheidung von vornherein nicht unvorhersehbar gewesen sein.

d) Verfahrensfehlerhaftes Handeln des [X.] iS einer Gehörsverletzung ist auch nicht dadurch dargetan, dass der Kläger behauptet (unter I[X.] 4.), das [X.] habe seine Entscheidung "contra legem" und damit greifbar gesetzwidrig begründet. Damit macht er im [X.] - wie seine weiteren Ausführungen zeigen - nur die Unrichtigkeit der Entscheidung des [X.] geltend. Eine (angebliche) inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils durch fehlerhafte Rechtsanwendung betrifft indes nicht das Verfahren (error in procedendo) und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] § 160a [X.] 7 und [X.] 67; stRspr).

Mit der weiteren Rüge (unter I[X.] 5.), es liege eine "[X.]e Würdigung des Prozessstoffs" vor, ist schon deshalb kein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] "bezeichnet" (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]), weil ein solcher - wie oben unter b) bereits ausgeführt - nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht gestützt werden kann.

Seine weiteren Ausführungen (unter I[X.] 6.-14.), wonach die Ausführungen des [X.] zu seinem Vermögensstand denkgesetzwidrig und unschlüssig seien sowie sein Vorbringen [X.] nicht bzw fehlerhaft berücksichtigt worden sei, zeigen auch keinen anderen Verfahrensmangel, insbesondere keine Gehörsverletzung, schlüssig auf. Insoweit sieht der Senat von einer [X.]egründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]).

2. Der vom Kläger ferner (unter II[X.]) geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.

Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.] in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] genügenden Weise zu bezeichnen, hat die [X.]eschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] einerseits und in einer Entscheidung des [X.] oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts andererseits aufzuzeigen ([X.] § 160a [X.] 67). Dabei muss die [X.]eschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] § 160a [X.] 67; [X.] 3-1500 § 160 [X.] 26; [X.] 4-1500 § 62 [X.] 9 Rd[X.] 6; stRspr). [X.] darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 6 Rd[X.] 18).

Die [X.]eschwerdebegründung arbeitet schon keinen fallübergreifenden, abstrakten Rechtssatz des [X.] heraus, der im grundsätzlichen Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen des [X.] vom 3.5.2005 ([X.] 7a/7 AL 84/04 R - [X.] 4-4220 § 1 [X.]), vom 11.2.1976 (7 [X.]/74 - [X.]E 41, 187 = [X.] 4100 § 137 [X.] 1) und vom [X.] ([X.] 7 AL 104/02 R - [X.]E 91, 94 = [X.] 4-4220 § 6 [X.] 1) steht. Der Kläger bemängelt vielmehr allein, das [X.] habe die "ratio decidendi" dieser Urteile seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt; seine Ausführungen hielten rechtlicher Überprüfung nicht stand bzw das [X.] weiche von der bezeichneten Rechtsprechung des [X.] ab. Damit bringt er allenfalls seine Auffassung zum Ausdruck, das [X.] habe im Ergebnis rechtsfehlerhaft entschieden. Über die Richtigkeit der Entscheidung in der Sache ist aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden (vgl [X.] § 160a [X.] 67; stRspr).

3. Die Verwerfung der somit unzulässigen [X.]eschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 [X.] iVm § 169 Satz 3 [X.] durch [X.]eschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 11 AL 71/10 B

09.02.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Berlin, 20. Juli 2006, Az: S 64 AL 6257/03, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 1 SGG, § 122 SGG, § 128 Abs 1 SGG, § 164 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. B 11 AL 71/10 B (REWIS RS 2011, 9603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9603

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