Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.04.2013, Az. B 13 R 21/13 B

13. Senat | REWIS RS 2013, 6449

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Bundesgerichtshof - Verfahrensmangel - Gehörsrüge


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom 18.12.2012 einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim B[X.] erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G) nicht in der hierfür erforderlichen Weise aufgezeigt.

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl [X.] § 160 [X.]7 und § 160a [X.], 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die "Frage der Auswirkungen der Medikation auf die Leistungsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit". Hierfür beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des [X.] vom 11.7.2012 (NJW 2013, 172 f Rd[X.]). Dieses Urteil sei zwar zu einer [X.] ergangen, es sei jedoch auf das [X.] zu übertragen, weil es "um dieselbe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit und deren Dauer" gehe.

7

Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung, welche "Frage der Auswirkungen der Medikation auf die Leistungsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit" gestellt werden soll.

8

Sofern die Frage gemeint sein sollte, ob auch Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit nicht durch eine Erkrankung, jedoch durch ([X.] der erforderlichen Arzneimittel bei der Entscheidung über eine Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind, lässt die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu vermissen, warum diese Frage nicht bereits durch das Gesetz (§ 43 Abs 1 [X.] bzw Abs 2 [X.] [X.] VI) beantwortet wird ("wegen Krankheit oder Behinderung … außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes … erwerbstätig zu sein"). Denn dann wäre sie im obigen Sinn bereits geklärt. Auf entsprechenden Vortrag kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil das [X.] die Medikation und ihre Auswirkungen "überhaupt nicht berücksichtigt habe". Denn wenn sich diese Vorgehensweise (schlicht) als Gesetzesverletzung darstellen sollte, würfe sie keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

9

Schließlich fehlt auch hinreichender Vortrag zur Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit). Der Kläger führt aus, das [X.] habe sich auf die Gutachten von Prof. H. und [X.] gestützt, erwähnt jedoch nicht, dass diese von erwerbsmindernden ([X.] erforderlicher Arzneimittel ausgegangen seien. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, läge hierin die Erklärung, warum auch das [X.] hierauf nicht eingeht.

2. Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des [X.] vom 11.7.2012 (aaO) abgewichen, ohne dies näher zu begründen, hat er eine Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G kann eine Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung des [X.] gestützt werden, sondern lediglich auf die in dieser Vorschrift abschließend genannten Gerichte.

3. Soweit sich der Kläger auf Verfahrensmängel beruft, ist auch diese Rüge nicht hinreichend bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das [X.] vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 [X.]G) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] 9 [X.]1, [X.]1 S 52).

Vorliegend trägt der Kläger zwar vor, dass das [X.] die in den Schriftsätzen vom 8.6.2011 und vom [X.] auf "Einholung eines weiteren Gutachtens" übergangen habe ([X.] der Beschwerdebegründung). Er legt hingegen weder dar, dass er diese Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe, noch dass das [X.] diese Beweisanträge in seinem Urteil wiedergegeben habe.

b) Der Kläger hat auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu trägt er vor, das [X.] habe weder auf seine Einwendungen noch auf entsprechende Anträge (in den Schriftsätzen vom 8.6.2011, 30.8.2011, [X.] und vom 15.10.2012, [X.] der Beschwerdebegründung) eine Stellungnahme der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen bzw Ärzte, insbesondere des Prof. Dr. S. eingeholt. Dies sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil das [X.] sein Gutachten anders bewertet habe als das [X.]. Mit diesem Vortrag macht der Kläger sinngemäß die Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen geltend (§ 116 [X.] [X.]G), bei dem es sich um eine Gehörsrüge handelt. Hierfür muss der Beschwerdeführer insbesondere alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: [X.]-1500 § 160 [X.]2; vgl B[X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens (§ 118 [X.]G, § 411 Abs 4 ZPO) anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 62 [X.] 4 Rd[X.] 5). Vorliegend fehlt aber jeglicher Vortrag, welche sachdienlichen Fragen der Kläger in den genannten Schriftsätzen angekündigt habe und dass er diese bis zuletzt, also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aufrechterhalten habe.

c) Soweit der Kläger rügt, das [X.] habe "völlig überraschend" entschieden, dass bei ihm kein "Postnukleotomie-Syndrom" vorliege, obwohl dies bis dahin unstreitig gewesen sei, hat der Kläger keine Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 [X.]G (vgl dazu [X.]-1500 § 62 [X.]2 S 19), und damit auch keine Gehörsrüge hinreichend bezeichnet. Wie der Kläger selbst vorträgt, sei das [X.] zu dieser Einschätzung aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Zusatzgutachtens von [X.] gelangt. Der Kläger musste aber damit rechnen, dass das Berufungsgericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis bei der Beweiswürdigung auf Ergebnisse zurückgreift, zu denen Sachverständige während des Gerichtsverfahrens gekommen sind (vgl Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 R 217/08 B - Juris Rd[X.] 9). Er hat nicht vorgetragen, dass er keine Kenntnis von den Ergebnissen des Zusatzgutachtens des [X.] gehabt habe.

d) Eine Gehörsrüge ist auch nicht dadurch hinreichend bezeichnet, dass der Kläger meint, das [X.] habe seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl [X.] [X.] 1500 § 62 [X.]3; [X.]-1500 § 62 [X.]9 S 33 mwN). Hierfür reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, das [X.] habe die Medikation des [X.], wie sie im Befundbericht der [X.] vom [X.] beschrieben worden sei, nicht berücksichtigt ([X.], 11 der Beschwerdebegründung). Das Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl [X.]E 65, 293, 295 f mwN = B[X.] [X.] 1100 Art 103 [X.] 5 S 3 f; B[X.] vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris Rd[X.] 5; B[X.] vom [X.] KR 133/06 B - Juris Rd[X.] 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Im [X.] geht es dem Kläger darum, dass das [X.] seine Anträge und Einwendungen auf der Grundlage des genannten [X.] nicht hinreichend berücksichtigt habe. Insoweit liegen aber - wie aufgezeigt - keine zulässigen Verfahrensrügen vor. Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]G), kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel hierauf von vornherein nicht gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 21/13 B

22.04.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 15. April 2010, Az: S 13 R 5883/08, Urteil

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 411 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.04.2013, Az. B 13 R 21/13 B (REWIS RS 2013, 6449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6449

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