Stattgebender Kammerbeschluss: Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen (§§ 402, 397 ZPO) darf nicht allein deswegen verweigert werden, weil dem Gericht das Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)
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