Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 8 AZR 753/14

8. Senat | REWIS RS 2016, 12579

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Auslegung - Schadensersatzansprüche


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. September 2014 - 14 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit das [X.] die Klage iHv. 68.705,15 Euro abgewiesen hat.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.]eklagte dem Kläger wegen diesem entgangener Provisionen zum Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Der Kläger war seit dem [X.] auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages (im Folgenden [X.]) für die [X.] (im Folgenden [X.]) als Geschäftsstellenleiter tätig. In dieser Funktion leitete er zuletzt eine Geschäftsstelle der [X.] in [X.]; zuvor, bis zum 31. Jan[X.]r 2010 hatte er eine Geschäftsstelle in G geleitet.

3

Der [X.]eklagte war bei dem Kläger ab dem 1. August 2005 als Auszubildender für den [X.]eruf des Versicherungskaufmanns beschäftigt. Eine vom Kläger am 23. August 2006 gegenüber der [X.] abgegebene sog. „Verpflichtungserklärung zur Sofortregulierung“ hat der [X.]eklagte als „gelesen“ gegengezeichnet. Ab dem 10. Jan[X.]r 2008 war der [X.]eklagte bei dem Kläger auf der Grundlage des vom Kläger verwendeten [X.] vom 27. Dezember 2007 als Kundenbetreuer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2007 heißt es [X.].:

        

§ 3   

        

[X.]ezüge

        

(1)     

Die K[X.] erhält:

                 

1.    

Ein monatliches Fixum in Höhe von

925,50 €

                 

2.    

Einen monatlich garantierten Provisionsvorschuss in Höhe von

925,50 €

                 

3.    

Eine monatliche Spesenpauschale in Höhe von

153,00 €

                 

…       

                 
                 

5.    

Die vermögenswirksamen Leistungen werden in Höhe von

40,00 €

                          

übernommen.

        
        

…       

        

§ 12   

        

Verfall von Ansprüchen

        

Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sobald sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruches schriftlich geltend gemacht werden.“

4

Am 22. April 2010 fand in der Geschäftsstelle in [X.] ein Gespräch mit Mitarbeitern der [X.] statt, die dem Kläger vorhielten, dass es in seiner Geschäftsstelle zu erheblichen Unregelmäßigkeiten beim Abschluss und bei der Durchführung von Versicherungsverträgen gekommen sei. Dem Kläger wurden schwerwiegende Verstöße gegen Vereinbarungen zur Schadensregulierung, z[X.] durch Zahlungen an Geschädigte ohne Wissen der Versicherungsnehmer, vorgeworfen; zudem sei es zu Schadensmanipulationen gekommen. Während der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückwies, räumte der ebenfalls zu dem Gespräch hinzugerufene [X.]eklagte ein, Schäden und Rechnungen manipuliert, unzulässige Provisionen kassiert sowie zur Regulierung vermeintlicher Schäden geleistete Zahlungen der [X.] selbst vereinnahmt und auch Unterschriften des [X.] gefälscht zu haben. Der Kläger und der [X.]eklagte beendeten daraufhin durch schriftlichen Aufhebungsvertrag vom selben Tag ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

5

Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 kündigte die [X.] den mit dem Kläger bestehenden [X.] fristlos, hilfsweise fristgerecht. In der Kündigungserklärung vom 5. Mai 2010 heißt es:

        

„…,     

        

hiermit kündigen wir den mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertretervertrag vom [X.] bzw. 16.12.2002 über die [X.]estellung zum hauptberuflichen Geschäftsstellenleiter (…) außerordentlich und mit sofortiger Wirkung wegen schwerwiegender Vertragsverstöße und des Verdachts von Straftaten zum Nachteil der [X.], hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

        

[X.]ezug nehmend auf die Anhörung vom [X.] und Ihre E-Mail vom [X.] konnten wir nach weiteren Ermittlungen feststellen, dass von Ihnen und Ihrem Mitarbeiter, Herrn [X.]i, zum Nachteil der [X.] mindestens ein Schaden reguliert wurde, der tatsächlich nicht versichert war. Weiter konnten wir feststellen, dass Sie in mindestens einem Fall ohne Wissen des Versicherungsnehmers einen Versicherungsantrag bei der [X.] eingereicht haben, um so die Aufnahme in das sog. [X.] der P zu erreichen.

        

Zudem haben Sie wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die mit Ihnen bestehenden Vereinbarungen zur Schadensofortregulierung verstoßen, indem Sie [X.]. [X.] durch Ihren Mitarbeiter, Herrn [X.]i, nicht kontrolliert sowie in eigener Person erforderliche Schadenbesichtigungen unterlassen und Sofortregulierungen ohne weitere Prüfung des Schadenvorgangs abgewickelt haben und bestehende Regelungsvollmachten umgangen sowie Schadenzahlungen an Dritte ohne Wissen des Versicherungsnehmers vorgenommen haben.

        

… Des weiteren haben sich dringende Verdachtsmomente wegen weitere Schadenmanipulationen im Zusammenhang mit der [X.]etreuung der Versicherungsverträge zu den Immobilien der Versicherungsnehmerin [X.]o, ergeben. Wir kündigen deshalb äußerst vorsorglich den Geschäftsstellenleitervertrag auch wegen des dringenden Verdachts der vorbezeichneten Verstöße außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

6

Weitere fristlose Kündigungen des [X.] durch die [X.] folgten unter dem 27. Mai 2010 und dem 2. Juni 2010. Der Kläger hatte den [X.] seinerseits bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2010 ordentlich zum 31. Dezember 2010 gekündigt. Seit dem 1. Jan[X.]r 2011 ist er für ein anderes Unternehmen der Versicherungsbranche tätig.

7

Der Kläger hat sämtliche Kündigungen des [X.] durch die [X.] mit einer im Juni 2010 beim [X.] anhängig gemachten Klage angegriffen. Zudem hat er [X.]. die Feststellung der Verpflichtung der [X.] begehrt, ihm sämtliche Schäden zu erstatten, die ihm infolge der fristlosen Kündigungen vom 5. Mai 2010, 27. Mai 2010 und 2. Juni 2010 sowie durch die Einstellung der Vermittlungstätigkeit bis zum 31. Dezember 2010 entstehen und an ihn nach [X.]eendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich nach § 89b HG[X.] zu zahlen. Mit Urteil vom 25. März 2011, das dem Kläger am 12. Mai 2011 zugestellt wurde, hat das [X.] die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil beim [X.] [X.]erufung eingelegt. Im Rahmen dieses [X.]erufungsverfahrens schlossen der Kläger und die [X.] am 16. Jan[X.]r 2012 den folgenden Vergleich:

        

1.    

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Handelsvertreterverhältnis zwischen ihnen in Folge der außerordentlichen fristlosen Kündigung der [X.]eklagten vom [X.] beendet ist. Grund ist das Fehlverhalten des ehemaligen Mitarbeiters des Klägers, Herr [X.]i.

        

2.    

        

Die Parteien sind sich einig, dass Ansprüche des Klägers gegen die [X.]eklagte nicht bestehen.

        

…“    

8

Eine Anfechtung dieses Vergleichs durch den Kläger blieb ohne Erfolg.

9

Die [X.] erstattete mit Schreiben vom 18. März 2013 gegen [X.]. den Kläger und den [X.]eklagten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Essen; in diesem Schreiben gab die [X.] an, der [X.]eklagte habe ihr gegenüber ein notarielles Schuldanerkenntnis über 39.400,00 Euro abgegeben.

Mit Schreiben vom 24. Jan[X.]r 2012 forderte der Kläger den [X.]eklagten unter Fristsetzung bis zum 16. Febr[X.]r 2012 ergebnislos zur Zahlung von Schadensersatz für ihm in der [X.] bis Dezember 2010 entgangene Provisionen iHv. 82.782,00 Euro auf und beantragte am 18. April 2012 den Erlass eines entsprechenden Mahnbescheids gegen den [X.]eklagten. Gegen den Mahnbescheid, der dem [X.]eklagten am 21. April 2012 zugestellt wurde, legte dieser am 25. April 2012 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde schließlich mit [X.]eschluss vom 14. Juni 2012 vom [X.] an das Arbeitsgericht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 21. August 2012, der dem [X.]eklagten am 27. August 2012 zugestellt wurde, erweiterte der Kläger seine Klage auf einen [X.]etrag iHv. 86.212,37 Euro.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der [X.]eklagte schulde ihm für die ihm infolge der [X.]eendigung seines mit der [X.] geschlossenen [X.] in den Monaten Juni bis Dezember 2010 entgangenen Provisionen der [X.] Schadensersatz. Der [X.]eklagte habe durch sein Fehlverhalten schuldhaft die fristlose Kündigung des [X.] herbeigeführt. Er habe in zumindest 26 Fällen Manipulationen zum Nachteil der [X.] vorgenommen und damit zugleich seine Pflicht zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen verletzt. Zudem habe er vorsätzlich gegen die ihm am 23. August 2006 ausgehändigte [X.], wie sie in der Verpflichtungserklärung zur Sofortregulierung niedergelegt sei, verstoßen und bei alledem bewusst in Kauf genommen, dass im [X.] die sofortige Auflösung des [X.] erfolgen könne. Nach Abschluss seines beim [X.] gegen die [X.] geführten Verfahrens stehe fest, dass ausschließlich das Verhalten des [X.]eklagten ursächlich für die außerordentliche Kündigung der [X.] gewesen sei. An ihrem Vorwurf, er, der Kläger habe eigene Pflichtwidrigkeiten begangen, habe die [X.] nicht festhalten können.

Aus den - vom Kläger vorgelegten - Schlussabrechnungen der [X.] für die Jahre 2007 bis 2009 ergebe sich, dass er in dieser Zeit jährliche Provisionseinnahmen iHv. durchschnittlich 165.795,00 Euro gehabt, mithin eine monatliche Provision iHv. durchschnittlich 13.816,00 Euro verdient habe. Für die Monate Juni bis Dezember 2010 seien Provisionseinnahmen in mindestens gleicher Höhe zu erwarten gewesen. Diese seien ihm durch die [X.]eendigung des [X.] zum 5. Mai 2010 entgangen. Die entgangenen Provisionen beliefen sich demnach auf 96.712,00 Euro. Von diesem [X.]etrag seien ersparte Aufwendungen iHv. insgesamt 10.499,63 Euro in Abzug zu bringen. Hieraus errechne sich ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.]eklagten iHv. 86.212,37 Euro.

Sein Anspruch auf Schadensersatz werde nicht von der in § 12 des Arbeitsvertrages bestimmten [X.] erfasst. Aber selbst wenn sich die Ausschlussklausel auch auf den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch erstrecken sollte, seien seine Ansprüche nicht verfallen. Sein Schadensersatzanspruch sei nicht vor Abschluss des vor dem [X.] am 16. Jan[X.]r 2012 geschlossenen Vergleichs fällig geworden. Erst mit diesem Vergleich habe festgestanden, dass ihm für die [X.] bis Dezember 2010 ein Verdienstausfall entstanden sei; zudem sei eine [X.]ezifferung des Schadens zuvor nicht möglich gewesen. Danach habe er seinen Anspruch mit Schreiben vom 24. Jan[X.]r 2012 fristgerecht geltend gemacht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn 86.212,37 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 17. Febr[X.]r 2012 zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, für die fristlose Kündigung des [X.] durch die [X.] seien auch die im Einzelnen von ihm geschilderten Pflichtverletzungen des [X.] selbst ursächlich gewesen. Diese hätten für sich betrachtet bereits für eine wirksame außerordentliche Kündigung des [X.] ausgereicht. Auf die in dem vor dem [X.] zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossenen Vergleich getroffene Vereinbarung, wonach Kündigungsgrund sein, des [X.]eklagten, Fehlverhalten sei, könne sich der Kläger insoweit nicht berufen. Die [X.] habe mit diesem Vergleich den Vorwurf eigenen betrügerischen Verhaltens des [X.] nicht fallen gelassen, sondern lediglich zurückgestellt. Jedenfalls treffe den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden an der [X.]. Zudem seien etwaige Ansprüche des [X.] aufgrund der Ausschlussklausel in § 12 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Klausel erfasse die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Zwar sei die [X.] nach den in §§ 307 ff. [X.]G[X.] über Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen unwirksam; als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sich der Kläger allerdings nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Im Übrigen hätte der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] im März 2011 seinen Schadensersatzanspruch erkennen und geltend machen können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger - unter [X.] im Übrigen - sein Klagebegehren noch iHv. 68.705,15 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 17. Febr[X.]r 2012 weiter. Der [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte die [X.]erufung des [X.] - soweit im Revisionsverfahren von [X.]edeutung - nicht zurückgewiesen werden. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den [X.]n aus unerlaubter [X.]andlung gemäß §§ 823 ff. [X.] verneint hat. Ein etwaiger vertraglicher Anspruch des [X.] auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 [X.] durfte jedoch nicht mit der [X.]egründung verneint werden, ein solcher Anspruch sei nach § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden; den Parteien ist zudem Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.

1. Allerdings ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den [X.]n aus unerlaubter [X.]andlung gemäß §§ 823 ff. [X.] bereits dem Grunde nach verneint hat.

a) Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass der Kläger gegen den [X.]n keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] hat. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.

aa) [X.]ei dem - vom Kläger behaupteten - ihm entgangenen Gewinn in Form entgangener Provisionen aus seiner Vertragsbeziehung mit der [X.] handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden ([X.]. [X.] 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 15). Reine Vermögensschäden fallen weder unter den [X.]egriff des Eigentums, noch gehören sie als solche zu den durch § 823 Abs. 1 [X.] geschützten absoluten Rechten (vgl. [X.]. [X.] 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 15 ff.; 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 66, 398; 12. März 1968 - VI ZR 178/66 - zu I der Gründe; 4. Febr[X.]r 1964 - VI ZR 25/63 - [X.]Z 41, 123).

bb) Der [X.] ist dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 1 [X.] wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 [X.] anerkannt (zur Einordnung [X.]. [X.] 6. Febr[X.]r 2014 - I ZR 75/13 - Rn. 12; ausführlich [X.] 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - zu 1 a der Gründe, [X.]Z 29, 65). Allerdings gewährt § 823 Abs. 1 [X.] gegen eine [X.]eeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur dann Schutz, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen [X.] darstellt, mithin betriebsbezogen ist (zu den Voraussetzungen [X.]. [X.] 6. Febr[X.]r 2014 - I ZR 75/13 - Rn. 12; 4. Febr[X.]r 1964 - VI ZR 25/63 - [X.]Z 41, 123). Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, stellt das Fehlverhalten des [X.]n keinen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb des [X.] dar. Die Schadensmanipulationen und das sonstige Fehlverhalten des [X.]n richteten sich nicht unmittelbar gegen den [X.]etrieb des [X.], sie stellten keinen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen [X.] des [X.] dar. Auch die Annahme des [X.]s, dass das Verhalten des [X.]n nicht darauf gerichtet war, die [X.] zur Kündigung des [X.] zu veranlassen, um die gewerbliche Tätigkeit des [X.] auf diese Weise zu beenden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das [X.] hat ebenso zutreffend erkannt, dass Schadensersatzansprüche des [X.] aus § 823 Abs. 2 [X.] iVm. einem Schutzgesetz ausscheiden. Auch diese [X.]eurteilung wird von der Revision nicht angegriffen.

Der [X.] hat durch sein Verhalten kein zugunsten des [X.] bestehendes Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 [X.] verletzt. Soweit der [X.] Schäden und Rechnungen manipuliert, unzulässige Provisionen kassiert und zur Regulierung vermeintlicher Schäden geleistete Zahlungen der [X.] selbst vereinnahmt hat, kommt zwar eine Strafbarkeit des [X.]n wegen [X.]etruges nach § 263 StG[X.] sowie ggf. wegen Untreue nach § 266 StG[X.] in [X.]etracht. Die nach § 263 StG[X.] erforderliche Vermögensbeschädigung oder schadensgleiche Vermögensgefährdung und der nach § 266 StG[X.] notwendige Nachteil wären allerdings nicht beim Kläger, sondern allenfalls bei der [X.] eingetreten. Sofern die insoweit geschädigte [X.] das Verhalten des [X.]n zum Anlass genommen haben sollte, den Geschäftsstellenleitervertrag fristlos zu beenden, wäre der beim Kläger hierdurch eingetretene Schaden nicht vom Schutzbereich der §§ 263, 266 StG[X.] erfasst. Soweit der [X.] sich durch Fälschung der Unterschrift des [X.] wegen Urkundenfälschung nach § 267 StG[X.] strafbar gemacht haben könnte, scheidet ein Schadensersatzanspruch des [X.] bereits deshalb aus, weil der Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StG[X.] kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 [X.] ist ([X.] 3. Febr[X.]r 1987 - VI ZR 32/86 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 100, 13).

c) Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] Ansprüche des [X.] wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.] wegen Fehlens des erforderlichen Schädigungsvorsatzes verneint hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

aa) Der nach § 826 [X.] erforderliche Schädigungsvorsatz setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines [X.]eweggrundes oder Zieles voraus, vielmehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, jedenfalls aber Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage einschließlich der sittenwidrigen [X.]elastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko aus ([X.] 19. November 2013 - VI ZR 411/12 - Rn. 33 mwN; 13. September 2004 - II [X.]). Für den nach § 826 [X.] erforderlichen Schädigungsvorsatz trifft den Geschädigten, hier also den Kläger die Darlegungs- und [X.]eweislast.

bb) Die Annahme des [X.]s, der Kläger habe bereits nicht hinreichend zum Schädigungsvorsatz vorgetragen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat den Vorwurf bedingt vorsätzlichen [X.]andelns des [X.]n ausschließlich darauf gestützt, dieser sei sich aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit bewusst gewesen, dass seine kriminellen [X.]andlungen auch für ihn, den Kläger, zu erheblichen Problemen bis zur Kündigung des [X.] führen konnten. Dies reicht - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - zur Darlegung eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der [X.]andelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme bedingten Vorsatzes iSv. § 826 [X.] setzt deshalb voraus, dass der [X.]andelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dagegen genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem [X.]andelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Sit[X.]tion ist lediglich ein [X.] gerechtfertigt (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - Rn. 12 mwN). Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, reicht indes nicht aus. Dass der [X.] nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat, legt im Übrigen auch der Umstand nahe, dass im Falle einer [X.]eendigung des [X.] durch die [X.] auch das Arbeitsverhältnis des [X.]n, und dies nicht nur als Grundlage seines Vergütungsanspruchs, sondern auch als Grundlage weiterer unberechtigter Einnahmen gefährdet gewesen wäre. Vor diesem [X.]intergrund spricht in Ermangelung weiteren Vorbringens des [X.] zum „Wollenselement“ alles dafür, dass der [X.] die fristlose Kündigung des [X.] nicht billigend in Kauf genommen, sondern darauf vertraut hat, dass sein Fehlverhalten nicht entdeckt wird.

2. [X.]ingegen hält die Annahme des [X.]s, ein etwaiger Anspruch des [X.] gegen den [X.]n auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 [X.] sei nach § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 27. Dezember 2007 verfallen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies folgt bereits daraus, dass Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 [X.] von der in § 12 des Arbeitsvertrages enthaltenen [X.] nicht umfasst werden. Zu den „vertraglichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ iSv. § 12 des Arbeitsvertrages gehören nicht Ansprüche auf Schadensersatz und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer unerlaubten oder strafbaren [X.]andlung einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. [X.] oder auf der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhen. Dies ergibt die Auslegung von § 12 des Arbeitsvertrages vom 27. Dezember 2007 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.

a) § 12 des Arbeitsvertrages vom 27. Dezember 2007 ist nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s [X.]estandteil eines Formularvertrages und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 152, 164; 23. Jan[X.]r 2014 - 8 [X.] - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 17; 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 145, 314).

b) Die Auslegung ergibt, dass - entgegen der Auffassung des [X.]s - Ansprüche auf Schadensersatz von der in § 12 des Arbeitsvertrages vom 27. Dezember 2007 enthaltenen [X.] nicht erfasst werden.

aa) Die Parteien haben in § 12 des Arbeitsvertrages keine global gefasste [X.] vereinbart. § 12 des Arbeitsvertrages sieht nicht einen Verfall sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor, die nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht wurden. Vielmehr bestimmt § 12 des Arbeitsvertrages, dass „vertragliche“ Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie „nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden“. Mit dieser [X.]eschränkung auf „vertragliche Ansprüche“ haben die Parteien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubten oder strafbaren [X.]andlungen einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. [X.] von der [X.] nicht erfasst sein sollen. Da sich unerlaubte oder strafbare [X.]andlungen einer Arbeitsvertragspartei gegenüber der anderen typischerweise zugleich als Verletzungen arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 [X.]) darstellen, spricht alles dafür, dass auch Schadensersatzansprüche aus solchen Vertragsverstößen, mithin Ansprüche aus § 280 Abs. 1 [X.], nicht von der [X.] erfasst werden sollen.

bb) Dass Ansprüche auf Schadensersatz - unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage - nicht zu den „vertraglichen“ Ansprüchen iSv. § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien gehören, findet seine [X.]estätigung auch in Sinn und Zweck der in § 12 des Arbeitsvertrages bestimmten Ausschlussklausel.

Die in § 12 des Arbeitsvertrages bestimmte Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs dient, wie Ausschlussfristen generell, der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. etwa [X.] 18. Dezember 2008 - 8 [X.]/08 - Rn. 46; 22. Jan[X.]r 2008 - 9 [X.] - Rn. 34; 19. Dezember 2007 - 5 [X.] - Rn. 32). Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben ([X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 61, [X.]E 147, 342; 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu IV 3 der Gründe mwN, [X.]E 115, 19). Mit ihr sollen streitige Ansprüche möglichst zeitnah geklärt werden (vgl. etwa [X.] 18. März 2003 - 9 [X.] - zu I 2 f bb (1) der Gründe; zu tariflichen Ausschlussfristen vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 72). Eine solche möglichst zeitnahe Klärung gegenseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelingt allerdings regelmäßig nur bei Ansprüchen, deren Entstehung und Fälligkeit sich ohne Schwierigkeiten ermitteln lassen, was bei den üblichen gegenseitigen Ansprüchen aus dem Dauerschuldverhältnis, nicht aber - wie der vorliegende Rechtsstreit belegt, in dem die Parteien vor allem über die Frage der Fälligkeit etwaiger Ansprüche des [X.] streiten - bei Schadensersatzansprüchen der Fall ist.

c) Da die Parteien in § 12 des Arbeitsvertrages keine global gefasste [X.], sondern vereinbart haben, dass „vertragliche“ Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeweiliger Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und eine Auslegung dieser [X.] ergibt, dass von ihr sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz - unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage - nicht erfasst werden, kommt es entgegen der Auffassung des [X.]s für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Fragen, wie pauschale Ausschlussklauseln auszulegen sind und ob und ggf. inwieweit die Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts (vgl. etwa [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 116, 66) mit der des [X.]undesgerichtshofs zur Vereinbarkeit mit § 309 Nr. 7 [X.] übereinstimmt (vgl. [X.] 15. November 2006 - [X.]/06 - Rn. 18 ff., [X.]Z 170, 31), von vornherein nicht an.

II. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen allerdings nicht beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Im [X.]inblick auf die Frage der [X.]aftung des [X.]n nach § 280 Abs. 1 [X.] dem Grunde nach spricht zwar viel dafür, dass bereits das Fehlverhalten des [X.]n, das dieser selbst eingeräumt hatte, für eine außerordentliche Kündigung des [X.] durch die [X.] ausgereicht hätte. Zweifelhaft und nicht geklärt ist allerdings bislang, ob das Fehlverhalten des [X.]n für den dem Kläger infolge der fristlosen Kündigung des [X.] durch die [X.] entstandenen Schaden überhaupt kausal war.

a) [X.]ereits das Fehlverhalten des [X.]n, das dieser selbst eingeräumt hatte, dürfte für eine außerordentliche Kündigung des [X.] durch die [X.] ausgereicht haben. Dies folgt aus § 89a [X.]G[X.] iVm. § 314 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] kann das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem [X.]andelsvertreter von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor, wenn dem kündigenden Teil unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten [X.]eendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann ([X.]. [X.] 29. Juni 2011 - [X.]/08 - Rn. 17 mwN; 10. November 2010 - [X.]27/09 - Rn. 19). Dabei müsste sich der Kläger auch das Fehlverhalten des [X.]n nach dem Rechtsgedanken des § 278 [X.] zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus der in § 89a Abs. 2 [X.]G[X.] getroffenen Regelung, die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des [X.]andelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat ([X.] 18. Juli 2007 - [X.]/05 - Rn. 6 mwN).

b) Ersatz des ihm infolge der fristlosen Kündigung des [X.] durch die [X.] entstandenen Schadens könnte der Kläger vom [X.]n aber nur dann verlangen, wenn das Fehlverhalten des [X.]n für diesen Schaden auch kausal war. Dies folgt aus § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach der Gläubiger, sofern der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des „hierdurch“ entstehenden Schadens verlangen kann. An der danach erforderlichen Kausalität könnte es vorliegend fehlen. Insoweit hat der [X.] substantiiert unter [X.]eweisantritt vorgetragen, nicht nur er, der [X.], sondern auch der Kläger habe sich ein Fehlverhalten gegenüber der [X.] zuschulden kommen lassen, diese habe den Geschäftsstellenleitervertrag auch wegen dieses Fehlverhaltens des [X.] fristlos gekündigt und das Fehlverhalten des [X.] habe für sich allein bereits für eine wirksame fristlose Kündigung des [X.] ausgereicht. In einem solchen Fall könnte das Fehlverhalten des [X.]n nämlich ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg, hier: die wirksame fristlose Kündigung des [X.] durch die [X.] entfiele (zur Kausalität iSd. Äquivalenztheorie näher [X.]. [X.] 6. Juni 2013 - [X.]/12 - Rn. 20 mwN; 5. Mai 2011 - [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]Z 189, 299).

Daran ändern entgegen der Rechtsauffassung des [X.] weder das Urteil des [X.] vom 25. März 2011 etwas, noch der im [X.]erufungsverfahren vor dem [X.] am 16. Jan[X.]r 2012 geschlossene Vergleich, in dem sich der Kläger und die [X.] unter Ziffer 1. darauf verständigt haben, dass das [X.]andelsvertreterverhältnis zwischen ihnen infolge der außerordentlichen fristlosen Kündigung der [X.] vom 5. Mai 2010 beendet wurde und dass Kündigungsgrund das Fehlverhalten des [X.]n war. Weder das - bereits nicht rechtskräftige - Urteil des [X.] noch der Vergleich, der vor dem [X.] geschlossen wurde, entfalten im vorliegenden Verfahren eine [X.]indungswirkung. Der [X.] war weder - auch nicht durch Streitverkündung - an dem damaligen Verfahren beteiligt, noch ist er dem Vergleich beigetreten.

c) Danach wird das [X.] im [X.]inblick auf die [X.]aftung des [X.]n dem Grunde nach - ggf. nach [X.]eweisaufnahme - zu beurteilen haben, ob auch der Kläger sich ein Fehlverhalten gegenüber der [X.] hat zuschulden kommen lassen, ob diese den Geschäftsstellenleitervertrag auch wegen dieses Fehlverhaltens des [X.] fristlos gekündigt hatte und ob das Fehlverhalten des [X.] für sich allein bereits für eine wirksame fristlose Kündigung des [X.] ausgereicht hätte.

2. Im [X.]inblick auf eine etwaige [X.]aftung des [X.]n der [X.]öhe nach wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

a) Der Kläger verlangt von dem [X.]n Ersatz der ihm infolge der [X.]eendigung des [X.] in der [X.] bis Dezember 2010 entgangenen Provisionen und damit entgangenen Gewinn iSv. § 252 [X.]. Zur [X.]öhe des ihm entgangenen Gewinns dürfte der Kläger allerdings in den Vorinstanzen bislang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen haben.

aa) Gemäß § 252 Satz 2 [X.] gilt [X.]. der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre. Dem [X.] obliegt dann der [X.]eweis, dass der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre. Dabei dürfen allerdings keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und [X.]eweislast des Geschädigten gestellt werden (vgl. [X.] 16. Juli 2015 - [X.] - Rn. 49; 27. Oktober 2010 - [X.]/09 - Rn. 3; 19. Oktober 2005 - [X.]92/03 - Rn. 9).

§ 252 Satz 2 [X.] bietet dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im [X.]andelsverkehr ausgeht, dass [X.] gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt und die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen [X.] dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist. Ist dabei der Erwerbsschaden eines Selbständigen festzustellen, so ist es im Rahmen der in § 252 [X.] iVm. § 287 ZPO getroffenen [X.]estimmung in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren anzuknüpfen ([X.] 27. Oktober 2010 - [X.]/09 - Rn. 4; 6. Febr[X.]r 2001 - VI ZR 339/99 - zu II 2 b aa der Gründe mwN; vgl. auch [X.] 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 143, 165).

Zur Darlegung des entgangenen Gewinns im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 [X.] genügt es, diese Tatsachen vorzutragen ([X.] 27. Oktober 2010 - [X.]/09 - Rn. 4). Dabei kann sich der Geschädigte auf die [X.]ehauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 [X.] geregelte Vermutung eingreift ([X.] 16. Juli 2015 - [X.] - Rn. 49).

bb) Der Kläger hat seinen entgangenen Gewinn auf der Grundlage der ihm von der [X.] erteilten Abrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 berechnet. [X.]ei diesen Abrechnungen dürfte es sich grundsätzlich um zulässige Schätzungsgrundlagen iSv. § 252 [X.] iVm. § 287 ZPO handeln.

cc) Zweifelhaft dürfte allerdings sein, ob die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden durchschnittlichen monatlichen Provisionen ohne Weiteres der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden können. [X.]edenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens des [X.] könnten sich insoweit daraus ergeben, dass der [X.] nach dem unstreitigen Parteivorbringen auch unzulässige Provisionen kassiert hatte, weshalb es naheliegt, dass die Abrechnungen auch Provisionen ausweisen, die dem Kläger von vornherein nicht zustanden und deshalb bei der [X.]erechnung des ihm entgangenen Gewinns nicht in Ansatz gebracht werden können. Zu diesem Gesichtspunkt, den die Parteien bislang erkennbar nicht gesehen haben, ist den Parteien in dem erneuten Verfahren vom [X.] Gelegenheit zur Äußerung (§ 139 Abs. 2 ZPO) zu geben.

b) Das [X.] wird ferner zu beachten haben, dass dem Kläger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung neben einem Ersatzanspruch nicht diejenigen Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Der Vorteil wird somit vom Schadensersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung des Geschädigten bedarf (vgl. etwa [X.] 13. November 2012 - [X.] - Rn. 21 mwN). Dabei liegt die Darlegungs- und [X.]eweislast für Vorteile, die den Schaden mindern, grundsätzlich beim Schädiger (vgl. etwa [X.] 23. April 2008 - [X.] - Rn. 22; 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - zu [X.] 2 der Gründe mwN; vgl. im Übrigen [X.] 3. Mai 2002 - V ZR 115/01 - zu II 2 a der Gründe).

aa) Der Kläger lässt sich nach seinem eigenen Vorbringen auf die ihm entgangenen Provisionen ersparte Aufwendungen für Miete (inkl. Nebenkosten) für die Geschäftsstelle, ersparte Telefonkosten für das Diensthandy sowie ersparte Personalausgaben für die Auszubildende K, die Mitarbeiterin [X.] und den [X.]n anrechnen. [X.]ei all diesen Aufwendungen handelt es sich um gleichartige Vorteile, weshalb sie ohne Gestaltungserklärung des [X.] im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind.

bb) Allerdings hat der Kläger in den Vorinstanzen bislang nicht schlüssig zur [X.]öhe der ersparten Aufwendungen und damit nicht schlüssig zur [X.]öhe des ihm insgesamt entstandenen Schadens vorgetragen. Dieser Mangel betrifft insbesondere die fiktiven Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Frau K und den [X.]n. Nachdem er vom Senat in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2016 auf die mangelnde Schlüssigkeit seines Vorbringens hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 18. April 2016 seinen bisherigen Vortrag ergänzt und auf dieser Grundlage nur noch einen Schadensersatzanspruch i[X.]v. 68.705,15 Euro errechnet, den er mit der Revision - unter Rücknahme der Revision im Übrigen - weiterverfolgt hat. Das [X.] wird dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, sein Vorbringen auch in dem erneuten [X.]erufungsverfahren entsprechend zu ergänzen und zur [X.]öhe des Schadens vorzutragen. Dem [X.]n wird es Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben.

3. Schließlich wird das [X.] ggf. dem Einwand des [X.]n nachzugehen haben, wonach den Kläger an der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 [X.]) treffe.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Lüken    

        

    Soost    

                 

Meta

8 AZR 753/14

21.04.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 15. Januar 2013, Az: 1 Ca 1258/12, Urteil

§ 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 252 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 309 Nr 7 BGB, § 314 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 89a HGB, § 89b HGB, § 139 Abs 2 ZPO, § 287 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 8 AZR 753/14 (REWIS RS 2016, 12579)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3197 REWIS RS 2016, 12579

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 438/17

5 Sa 222/16

7 Sa 159/18

5 Sa 571/18

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