Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20

8. Senat | REWIS RS 2020, 550

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Gegenstand

Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes


Leitsatz

1. Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

2. Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.

3. Der Arbeitgeber als Verwender muss die Klausel unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2019 - 5 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]arteien streiten in der [X.]evisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin und [X.] (im Folgenden Klägerin) der [X.] und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte) zur Zahlung von Schadensersatz i[X.]v. 101.372,73 [X.] verpflichtet ist.

2

[X.]ie Klägerin ist ausgebildete [X.]estaurantfachfrau. Seit Januar 2011 war sie zunächst bei der [X.]echtsvorgängerin der [X.], der [X.], später bei der [X.], einem in der [X.]echtsform einer Gmb[X.] & [X.]o. KG geführten [X.]andwerksbetrieb für [X.]eizung und Sanitär, als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.500,00 [X.] beschäftigt. In dem von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. [X.]ezember 2010, der auf Arbeitnehmerseite von der Klägerin und auf Arbeitgeberseite für die [X.]echtsvorgängerin der [X.] von dem inzwischen geschiedenen Ehemann der Klägerin, [X.], unterzeichnet ist, heißt es ua.:

        

§ 13 [X.]

        

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“

3

[X.]er frühere Ehemann der Klägerin war bis August 2017 einer von drei Kommanditisten der [X.] und einer von drei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der [X.] Weitere Kommanditisten der [X.] waren [X.] und N L. Letzterer war außerdem Geschäftsführer der [X.]. (im Folgenden [X.]).

4

[X.]er Klägerin oblag bei der [X.] die [X.]urchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung der [X.] sowie die [X.]orbereitung der Buchhaltung der [X.]. Zahlungsbefugnisse und [X.] hatte die Klägerin nicht. Zahlungen und Überweisungen wurden von den drei Geschäftsführern der Komplementär-Gmb[X.] der [X.], ua. dem früheren Ehemann der Klägerin, veranlasst und von diesen durchgeführt. [X.]ie Klägerin erledigte die Buchhaltungsvorgänge auf Anweisung der Geschäftsführung.

5

Neben ihrem Arbeitsverhältnis für die Beklagte betrieb die Klägerin in [X.] ein [X.]orzellan- und [X.]aushaltswarengeschäft ([X.]). [X.]ort beschäftigte sie die Mitarbeiterin [X.]r.

6

Mitte August 2017 stellten die weiteren Kommanditisten der [X.] fest, dass der frühere Ehemann der Klägerin, [X.], in einer [X.]ielzahl von Fällen private [X.]echnungen und [X.]erbindlichkeiten mit [X.] der [X.] und der [X.] beglichen hatte, indem er fiktive [X.]echnungen von Lieferanten der [X.] bzw. der [X.] unter Angabe fiktiver [X.]echnungsnummern mittels Überweisung von Geschäftskonten der [X.] und der [X.] bezahlt, die jeweiligen [X.]echnungsbeträge jedoch auf sein Konto bzw. Konten seiner Gläubiger überwiesen hatte. Sie stellten zudem fest, dass die Überweisungen von der Klägerin gebucht worden waren. Wegen dieser Erkenntnisse führten sie am 22. August 2017 jeweils Gespräche mit der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann. [X.]ieser räumte hierbei ein, private [X.]erbindlichkeiten i[X.]v. rund 230.000,00 [X.] mit [X.] beglichen zu haben. Er erklärte sich mit dem Abschluss eines sofortigen Aufhebungsvertrags sowie der Abgabe eines notariellen [X.] über 230.000,00 [X.] einverstanden. [X.]ie Klägerin gab in dem Gespräch am 22. August 2017 an, dass sie Überweisungen zu Lasten der [X.] und zu Gunsten ihres damaligen Ehemannes gebucht habe, hierzu aber von diesem unter Androhung körperlicher Gewalt gezwungen worden sei. Sie habe sich zu keinem [X.]punkt selbst bereichert.

7

Im [X.] an dieses Gespräch kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2017 ordentlich zum 31. Oktober 2017 aus „betriebsbedingten“ Gründen. Außerdem schloss sie mit der Klägerin eine Abwicklungsvereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 2017 vorsah. [X.]iese [X.]ereinbarung focht die Klägerin mit Schreiben ihrer [X.]rozessbevollmächtigten vom 25. August 2017 an.

8

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die ordentliche Kündigung der [X.], beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die [X.]ereinbarung vom 22. August 2017 aufgelöst würde, und verlangte ihre Weiterbeschäftigung. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2017 erneut, nunmehr außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. November 2017 gekündigt hatte, erweiterte die Klägerin ihre Klage um eine weitere Kündigungsschutzklage, mit der sie auch diese Kündigung angriff. [X.]ie Beklagte nahm die Klägerin mit dem am 13. [X.]ezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Klägerin am 15. [X.]ezember 2017 zugestellten Schriftsatz widerklagend sowohl aus eigenem [X.]echt als auch aus abgetretenem [X.]echt auf Zahlung von insgesamt 113.278,72 [X.] nebst [X.]rozesszinsen in Anspruch.

9

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, ihr Kommanditist [X.] L habe gemeinsam mit einer [X.]erwaltungsmitarbeiterin in der [X.] nach Zugang der Anfechtungserklärung der Klägerin bis Mitte September 2017 die während der letzten Monate und Jahre von der Klägerin und ihrem früheren Ehemann durchgeführten Überweisungen und Buchungen überprüft. [X.]abei sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Beteuerungen im Gespräch am 22. August 2017 nicht nur zu Gunsten ihres damaligen Ehemannes Falschbuchungen durchgeführt, sondern mit den [X.] der [X.] und der [X.] auch zahlreiche eigene [X.]erbindlichkeiten beglichen habe. [X.]er Klägerin sei klar gewesen, dass sie die Anweisungen ihres damaligen Ehemannes nicht hätte befolgen dürfen, weil dieser mit den Zahlungen private [X.]erbindlichkeiten sowie [X.]erbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb des [X.]s der Klägerin beglichen habe. [X.]as [X.]asswort der Buchhaltung habe von den Geschäftsführern lediglich der frühere Ehemann der Klägerin gekannt. Am Arbeitsplatz der Klägerin habe außer dieser niemand Buchungen vorgenommen. Bei Abwesenheit der Klägerin sei ihr Büro regelmäßig verschlossen gewesen. [X.]ie Klägerin habe ihr strafrechtlich relevantes [X.]erhalten in dem Gespräch am 22. August 2017 eingeräumt.

Soweit es um Ansprüche der [X.] aus eigenem [X.]echt geht, hat diese behauptet, die Klägerin habe am 22. Juni 2016 eine fingierte [X.]echnung des [X.] der [X.] über einen Betrag i[X.]v. 1.704,60 [X.] angelegt. [X.]er [X.]echnungsbetrag sei vom Firmenkonto der [X.] bei der Sparkasse [X.] an die im [X.] der Klägerin beschäftigte Mitarbeiterin [X.]r überwiesen worden.

Soweit es um Ansprüche aus abgetretenem [X.]echt geht, hat die Beklagte folgendes behauptet:

Am 6. Juni 2016 habe die Klägerin vom [X.] Konto der [X.] eine Forderung der Firma [X.], eines Lieferanten ihres [X.]aushaltswarengeschäfts, i[X.]v. 15.523,15 [X.] beglichen. Am 6. Juni 2017 habe die Klägerin im [X.]andwerkerprogramm [X.] eine [X.]echnung eines Lieferanten über 5.000,00 [X.] angelegt, die es tatsächlich nicht gegeben habe. [X.]er [X.]echnungsbetrag sei an Frau Sch, eine Lieferantin des [X.]aushaltswarengeschäfts der Klägerin gezahlt worden. Am 22. Februar 2017 habe die Klägerin 8.691,37 [X.] vom Konto der [X.] auf ein Konto der [X.] überwiesen, um ihre eigene Steuerschuld zu begleichen.

[X.]arüber hinaus habe die Klägerin gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann von den Geschäftskonten der [X.] bei drei [X.] Banken (a, B und [X.]) Beträge an die Lieferanten ihres [X.]aushaltswarengeschäfts ([X.], M [X.]esign, [X.]o, [X.] moderne, s s), an die [X.], an die [X.]ermieterin ihres [X.] (I in S), an den [X.]ermieter ihrer Wohnung ([X.]errn Z), an ihr [X.]aushaltswarengeschäft, an eine Firma [X.], die [X.] und die Zollzahlstelle Ko überwiesen. Bei den Buchungstexten habe sie nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen, sondern größtenteils Lieferanten der [X.] bzw. der [X.] (zB die Firma [X.]) angegeben. [X.]ie insoweit betroffenen Buchungen und Überweisungen hat die Beklagte in einer [X.]abelle - nach Konten und Jahr getrennt - wie folgt aufgeschlüsselt:

        

„Konto [X.] für 2015

        

Anl.   

[X.]atum 

Gegenkonto

Buchungstext

Zahlung

Umsatz [X.]aben

Stapel-Nr.

BSNr. 

[X.]K    

KOS[X.]1 

        

1       

23.03.2015

3213 [X.]

X Selektion

3.132,83

03-2015/0001

252 S[X.]

K[X.]    

        

2       

13.03.2015

3213 [X.]

X Selektion

954,44

03-2015/0001

222 S[X.]

K[X.]    

        

3       

04.03.2015

3213 [X.]

X Selektion

1.029,15

03-2015/0001

185 S[X.]

[X.]echnik

        

4       

02.04.2015

3213 F

F A     

3.867,50

04-2015/0001

218 S[X.]

[X.]erwaltu

        

5       

20.07.2015

3213 X

X Store [X.]

4.225,00

07-2015/0001

351 S[X.]

Bad     

        

3       

04.03.2015

3215 [X.]

I S     

5.831,00

03-2015/0001

186 S[X.]

[X.]echnik

        

6       

10.09.2015

3215 [X.]

Z       

1.150,00

09-2015/0001

264 S[X.]

K[X.]    

        

7       

26.11.2015

3215 [X.]

M [X.]esign

1.467,37

11-2015/0001

325 S[X.]

K[X.]    

        

8       

21.12.2015

3215 [X.]

Z       

1.150,00

12-2015/0001

279 S[X.]

K[X.]    

                                            

22.807,29

                 
        

Konto a für 2015

        

Anl.   

[X.]atum 

Gegenkonto

Buchungstext

Zahlung

Umsatz [X.]aben

Stapel-Nr.

BSNr. 

[X.]K    

KOS[X.]1 

        

9       

12.08.2015

3115 M [X.]eco

E       

5.031,83

08-2015/0001

271 S[X.]

Bad     

        

10    

20.11.2015

3115 M [X.]eco

Z       

1.150,00

11-2015/0001

373 S[X.]

Bad     

                 

30.03.2015

3213 U

ist richtig

46,41 

03-2015/0001

364 S[X.]

Elektro

        

11    

03.03.2015

3213 [X.]

[X.]

3.538,76

03-2015/0001

305 S[X.]

[X.]echnik

        

12    

14.07.2015

3213 B KG

Z       

1.150,00

07-2015/0001

449 S[X.]

K[X.]    

        

13    

01.07.2015

3213 B KG

[X.]o    

889,14

07-2015/0001

421 S[X.]

K[X.]    

        

14    

06.08.2015

3213 [X.] & m

[X.] & m 

824,52

08-2015/0001

192 S[X.]

Bad     

        

15    

01.10.2015

3213 X

X Store [X.]

3.451,20

10-2015/0001

372 S[X.]

Bad     

        

16    

09.11.2015

3213 X [X.]

X Store [X.]

2.215,26

11-2015/0001

348 S[X.]

Bad     

        

21    

19.06.2015

3215 [X.]

Z       

1.253,50

07-2015/0001

416 S[X.]

        
        

22    

25.06.2015

3215 [X.]

[X.]     

5.965,70

07-2015/0001

417 S[X.]

[X.]echnik

        

20    

07.08.2015

3215 [X.]

Z       

1.150,00

08-2015/0001

240 S[X.]

K[X.]    

                                            

26.666,32

                 
        

Konto B für 2015

        

Anl.   

[X.]atum 

Gegenkonto

Buchungstext

Zahlung

Umsatz [X.]aben

Stapel-Nr.

BSNr. 

[X.]K    

KOS[X.]1 

        

17    

11.03.2015

3115 Zahlung B[X.]L

B[X.]L     

4.358,78

03-2015/0001

401 S[X.]

[X.]echnik

        

18    

30.11.2015

3213 home By X [X.]

X Store [X.]

1.150,00

11-2015/0001

425 S[X.]

Bad     

        

19    

04.12.2015

3215 [X.]o

[X.] Modern

1.350,86

12-2015/0001

458 S[X.]

K[X.]    

                                            

6.859,64

                 
                                            

56.333,25

                 
        

Konto [X.] für 2016

        

Anl.   

[X.]atum 

Gegenkonto

Buchungstext

Zahlung

Umsatz [X.]aben

Stapel-Nr.

BSNr. 

[X.]K    

KOS[X.]1 

        

16/1   

27.09.2016

3115 M [X.]eco

Z       

1.100,00

09-2016/0001

355 S[X.]

Bad     

                                            

1.100,00

                 
        

Konto a für 2016

        

Anl.   

[X.]atum 

Gegenkonto

Buchungstext

        

Umsatz [X.]aben

Stapel-Nr.

BSNr. 

[X.]K    

KOS[X.]1 

        

16/2   

25.07.2016

3115 E[X.]G. 1482 [X.] FLIESEN

Z       

1.100,50

07-2016/0001

426 S[X.]

K[X.]    

        

16/3   

25.10.2016

3115 M [X.]eco

Z       

1.100,00

10-2016/0001

450 S[X.]

K[X.]    

        

16/4   

15.11.2016

3115 E[X.]G. 162853 M [X.]eco

Z       

1.100,00

11-2016/0001

453 S[X.]

K[X.]    

        

16/5   

26.02.2016

3215 [X.]

Zollzahlstelle Ko

4.052,78

02-2016/0001

384 S[X.]

K[X.]    

        

16/6   

07.03.2016

3215 [X.]o

s s     

1.160,74

03-2016/0001

333 S[X.]

K[X.]    

        

16/7   

20.05.2016

3215 E[X.]G. 6283068 [X.]

[X.] [X.]eutschland

2.291,97

05-2016/0001

287 S[X.]

        
                                            

10.805,99

                 
        

Konto B für 2016

        

Anl.   

[X.]atum 

Gegenkonto

Buchungstext

        

Umsatz [X.]aben

Stapel-Nr.

BSNr. 

[X.]K    

KOS[X.]1 

        

16/8   

22.01.2016

3115 M [X.]eco

Z       

1.150,00

01-2016/0002

420 S[X.]

K[X.]    

        

16/9   

20.04.2016

3215 E[X.]G. 6283069 [X.]

S A G[X.]

1.064,37

04-2016/0001

437 S[X.]

K[X.]    

                                            

2.214,37

                 
                                            

14.120,36“

                 

[X.]ie Beklagte hat unter [X.]orlage des Originals einer Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 behauptet, die [X.] habe die dieser gegenüber der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche an sie, die Beklagte, abgetreten. In der [X.]räambel der Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 heißt es ua.:

        

„[X.]er Zessionar nimmt für den Zedenten aufgrund eines entsprechenden [X.]ienstvertrages verschiedene administrative Aufgaben wahr. [X.]ierzu gehören unter anderem die Erledigung der kaufmännischen Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Lieferanten.“

Unter (1) der Abtretungsvereinbarung ist folgendes vereinbart:

        

„[X.]er Zedent tritt sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche, die ihm gleich aus welchem [X.]echtsgrund aus dem in Anlage 1 genannten Zahlungsvorgängen gegen [X.], [X.] oder sonstige [X.]ritte, namentlich die Empfänger der geleisteten Zahlungen zustehen an den Zessionar ab.“

Bei den mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen handele es sich nicht um die Forderungen, die sie auch gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin geltend gemacht habe. [X.]ieser habe inzwischen aus einem privaten [X.]ausverkauf 98.623,59 [X.] an sie gezahlt. [X.]er [X.]eräußerungserlös habe folglich nicht ausgereicht, um die Schuld vollständig zu tilgen.

[X.]ie Beklagte hat zuletzt - soweit für das [X.]evisionsverfahren von Bedeutung - widerklagend beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an sie 101.372,73 [X.] nebst Zinsen i[X.]v. fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [X.]echtshängigkeit zu zahlen.

[X.]ie Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und zur Begründung vorgetragen:

Ihr Büro sei für jedermann zugänglich gewesen. [X.]as [X.]asswort der Buchhaltung hätten alle Geschäftsführer gekannt. In den Jahren 2015 und 2016 habe sie sich häufig nicht im Büro aufgehalten, weil sie in ständiger Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann gelebt habe. In Urlaubs- und Krankheitszeiten sei sie durch zwei Kolleginnen vertreten worden. Jede habe an ihrem Arbeitsplatz Buchungen vornehmen können und auch tatsächlich vorgenommen.

[X.]ie Schadensaufstellung der [X.] enthalte Buchungsvorgänge, mit denen sie, die Klägerin, bereits nach den von der [X.] zu den Akten gereichten Unterlagen überhaupt nichts zu tun habe. [X.]en [X.]echnungen zu den [X.]ositionen 5, 15, 16 und 18 der Aufstellung hätten Forderungen der Firma [X.] an die Beklagte bzw. die [X.] aus Warenlieferungen zu Grunde gelegen. An der [X.]erbuchung der Forderung der [X.] zur Begleichung einer Steuerschuld sei sie nicht beteiligt gewesen. [X.]ieser Buchungsvorgang trage nicht ihre [X.]andschrift. [X.]ies gelte auch für weitere Buchungsvorgänge.

Bei der [X.] habe es allgemein rechtswidrige Buchungsvorgänge, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen gegeben. Wenn sie mit ihren sehr rudimentären Kenntnissen in Buchführungsarbeiten Bedenken gegen die [X.]echtmäßigkeit von Anweisungen vorgebracht habe, sei sie nicht nur von ihrem früheren Ehemann, sondern auch von den anderen Geschäftsführern massiv unter [X.]ruck gesetzt, beschimpft und mit einer Kündigung bedroht worden. Soweit Zahlungen auf [X.]erbindlichkeiten der „Eheleute G“ geleistet worden seien, habe sie diese grundsätzlich auf ein Zwischenkonto gebucht. Sie sei zunächst davon ausgegangen, dass ihr früherer Ehemann diese Zahlungen als [X.]rivatentnahmen verbuchen werde. Am Monatsende habe dieser ihr dann in diversen Fällen Anweisungen über Buchungsvorgänge erteilt, die sie umgesetzt habe. Inwieweit ihr früherer Ehemann unter Berücksichtigung seiner [X.]ergütung als Geschäftsführer, seiner Gewinnanteile und der - durch einen [X.]ausverkauf - beglichenen Schadensersatzforderungen überhaupt Schäden verursacht habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. [X.]ie behaupteten Fehlbuchungen hätten im Übrigen nicht zu dem von der [X.] geltend gemachten Schaden geführt. [X.]ie Buchführung lasse sich korrigieren. [X.]ies führe zu einer höheren Steuerlast. Im Ergebnis sei die Befreiung von den [X.]erbindlichkeiten der Gläubiger des [X.] ihrem früheren Ehemann als [X.]rivatentnahme zuzurechnen. [X.]ie Beklagte müsse diese Frage gesellschaftsrechtlich mit ihrem früheren Ehemann klären. [X.]arüber hinaus habe sie mit den Buchungen nur die Weisungen ihres früheren Ehemannes und damit eines [X.]ertreters der [X.] befolgt, dh. letztlich auf Anweisung der [X.] gehandelt. Für eine eigene Entscheidungskompetenz hätten ihr auch die [X.] gefehlt. Wenn die Beklagte aus dem Umstand, dass sie die [X.]orgaben ihres geschiedenen Ehemannes befolgt habe, nunmehr Schadensersatzansprüche herleite, sei dies rechtsmissbräuchlich. Ihr damaliger Ehemann habe sie nämlich mit erheblichem [X.]ruck unter Androhung körperlicher Gewalt zu den rechtswidrigen [X.]aten gezwungen. Sollte sie wegen eines gemeinsamen [X.]orgehens mit ihrem geschiedenen Ehemann haften, wäre sie auf jeden Fall gesamtschuldnerisch zu verurteilen, um ihr die Möglichkeit eines Gesamtschuldnerausgleichs zu eröffnen.

[X.]as [X.]orzellan- und [X.]aushaltswarengeschäft [X.] sei zwar „auf ihren Namen gelaufen“, tatsächlich habe sich aber ihr früherer Ehemann um die Geschicke des Ladens gekümmert. Als sie habe Insolvenz anmelden wollen, habe dieser das abgelehnt und gedroht, sie physisch und psychisch fertig zu machen.

Aus fehlerhaften Buchungsvorgängen sei der [X.] zudem kein Schaden entstanden bzw. verblieben. Ihr geschiedener Ehemann sei von der [X.] - unstreitig - auf Zahlung von Schadensersatz i[X.]v. 230.000,00 [X.] in Anspruch genommen worden. In diesem Betrag seien die mit der Widerklage nunmehr ihr gegenüber geltend gemachten Beträge bereits enthalten gewesen. [X.]ie behaupteten Schadensposten, die Gegenstand der Widerklage sind, seien bei dem Gespräch am 22. August 2017 allesamt bekannt und Gegenstand dieses Gesprächs gewesen. [X.]ie nunmehr im [X.]rozess vorgelegten Unterlagen habe die Beklagte bei dieser Besprechung bereits dabeigehabt.

Eine etwaige Abtretung der von der [X.] nunmehr geltend gemachten Ansprüche der [X.] an die Beklagte sei jedenfalls unwirksam, da sie nicht ausreichend bestimmt sei. [X.]en geltend gemachten Ansprüchen stehe zudem die im Arbeitsvertrag vom 22. [X.]ezember 2010 enthaltene Ausschlussklausel entgegen. Ihr früherer Ehemann sei zum Abschluss dieses Arbeitsvertrags berechtigt gewesen.

[X.]as Arbeitsgericht hat mit insoweit rechtskräftigem Urteil - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien zwar nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der [X.] vom 18. September 2017, jedoch durch die ordentliche Kündigung der [X.] vom 22. August 2017 mit Ablauf des 31. Oktober 2017 sein Ende gefunden hat. Ferner hat es die Klägerin auf die Widerklage der [X.] verurteilt, an die Beklagte 101.372,73 [X.] nebst Zinsen zu zahlen. [X.]ie weitergehende Widerklage hat es - wegen einer Zuvielforderung der [X.], die auf einen Fehler in der Addition der einzelnen Beträge durch die Beklagte zurückgeht - abgewiesen. [X.]as [X.] hat die auf vollständige Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer [X.]evision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung der Widerklage. [X.]ie Beklagte beantragt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe

A. Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen [X.]erfahren ohne mündliche [X.]erhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 [X.]PO.

B. Die zulässige [X.]evision der Klägerin ist begründet. Das [X.] durfte die Berufung der Klägerin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen. Aufgrund der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Widerklage begründet ist. [X.]udem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem [X.]orbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 [X.]PO) und zur [X.]urückverweisung der Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO).

I. Die [X.]evision der Klägerin ist insgesamt zulässig, insbesondere ist sie - entgegen der [X.]echtsansicht der [X.] - ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]PO begründet.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]PO gehört zum notwendigen Inhalt der [X.]evisionsbegründung die Angabe der [X.]evisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die [X.]echtsverletzung ergibt. Die [X.]evisionsbegründung muss den angenommenen [X.]echtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und [X.]ichtung des [X.]evisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2019 - 8 [X.] - [X.]n. 14 mwN, [X.]E 166, 54). Die bloße Darstellung anderer [X.]echtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.]evisionsbegründung hingegen nicht (st. [X.]spr., [X.] 31. Januar 2019 - 2 [X.] - [X.]n. 13, [X.]E 165, 255; 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - [X.]n. 16).

2. Danach ist die [X.]evision der Klägerin ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]PO begründet.

a) Das [X.] hat seine der Klage stattgebende Entscheidung ua. tragend darauf gestützt, die Ansprüche der [X.] seien - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nach § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 verfallen. Eine am Sinn und [X.]weck orientierte Auslegung der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 202 Abs. 1 [X.] die [X.]erjährung bei Haftung wegen [X.]orsatzes nicht im [X.]oraus durch [X.]echtsgeschäft erleichtert werden dürfe, ergebe, dass die streitigen Schadensersatzansprüche von dieser Klausel nicht erfasst würden.

b) Diese tragende Begründung des [X.]s hat die Klägerin sowohl mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, auf die sie in der [X.]evisionsbegründung zulässigerweise Bezug genommen hat (§ 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 551 Abs. 3 Satz 2 [X.]PO), als auch mit ihrer [X.]evisionsbegründung angegriffen und unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Entscheidung des [X.]s Niedersachsen vom 27. Februar 2019 (- 2 [X.]/18 -) geltend gemacht, dass von der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst seien. Dabei hat die Klägerin sich nicht darauf beschränkt, nur pauschal auf das Urteil des [X.]s Niedersachsen zu verweisen, was für eine ordnungsgemäße Begründung der [X.]evision nicht ausreichen würde (vgl. [X.] 19. Februar 2013 - 9 [X.] 543/11 - [X.]n. 15). Sie hat vielmehr die vom [X.] Niedersachsen gegebene Begründung wiedergegeben und sich zu Eigen gemacht, und sich damit mit den tragenden Argumenten des Berufungsgerichts - wenn auch nur kurz - auseinandergesetzt und die Gesichtspunkte dargetan, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

II. Die [X.]evision der Klägerin ist auch begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte der Widerklage nicht stattgegeben werden.

1. Dies gilt zunächst, soweit Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt betroffen sind. Insoweit hat das [X.] rechtsfehlerhaft angenommen, die [X.] habe die von der [X.] aus abgetretenem [X.]echt geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin iHv. 99.668,13 [X.] wirksam an die Beklagte abgetreten.

a) Das [X.] hat zwar zutreffend angenommen, dass die Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit genügt. Insoweit hat es ausgeführt, dass in der von der [X.] auf das Bestreiten der Klägerin hin vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 sowohl die Summe der abgetretenen Forderungen als auch die erfassten Forderungen ausdrücklich bezeichnet seien. In der der [X.]ereinbarung als [X.] beigefügten Aufstellung in Form einer Excel-Tabelle seien Namen und Bankverbindung der jeweiligen [X.]ahlungsempfänger genannt und die einzelnen [X.]ahlungsvorgänge mit Datum und Betrag aufgeführt. Damit genüge die Abtretungsvereinbarung entgegen der [X.]echtsauffassung der Klägerin den Bestimmtheitsanforderungen.

b) Das [X.] hat allerdings - obgleich die Klägerin bestritten hatte, dass die [X.] die von der [X.] geltend gemachten Ansprüche an die Beklagte abgetreten hatte - rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die den von der [X.] aus abgetretenem [X.]echt geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden [X.]ahlungs-/Überweisungsvorgänge in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung aufgeführt waren. Unter (1) der Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 hatten die Beklagte und die [X.] nämlich vereinbart, dass Letztere [X.]ahlungsansprüche, die ihr gleich aus welchem [X.]echtsgrund aus den in der [X.] genannten [X.]ahlungsvorgängen gegen [X.], [X.] oder sonstige Dritte, namentlich die Empfänger der geleisteten [X.]ahlungen zustehen, an die Beklagte abtritt. Hätte das [X.] sich näher mit der [X.] befasst, hätte es nicht nur festgestellt, dass in dieser Anlage nicht nur [X.]ahlungs-/Überweisungsvorgänge aufgeführt sind, aus denen die [X.] Ansprüche ableiten könnte, weil deren Konten belastet worden waren, sondern ebenso [X.]ahlungsvorgänge, die zu Lasten der Konten der [X.] abgewickelt worden waren und deshalb allenfalls Ansprüche der [X.] aus eigenem [X.]echt hätten begründen können. Darüber hinaus hätte das [X.] festgestellt, dass - von einer Ausnahme abgesehen - keiner der von der [X.] aus abgetretenem [X.]echt angeführten [X.]ahlungs-/Überweisungsvorgänge in der [X.] aufgeführt ist. Hierauf hätte das [X.] die Beklagte hinweisen und ihr Gelegenheit zu klarstellendem bzw. ergänzendem [X.]orbringen geben müssen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe am 6. Juni 2016 vom [X.] Konto der [X.] eine Forderung der Firma [X.], eines Lieferanten ihres Haushaltswarengeschäfts iHv. 15.523,15 [X.] beglichen, findet sich ein solcher [X.]ahlungsvorgang in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung nicht. [X.]war ergibt sich aus der [X.], dass am 6. Juni 2016 eine Überweisung iHv. 15.523,15 [X.] erfolgte. Allerdings war nach der [X.] [X.]ahlungsempfänger eine „B OG[X.]“, zudem war mit dem og. Betrag nicht ein Konto der [X.], sondern der [X.] belastet worden.

bb) Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe am 6. Juni 2017 im Handwerkerprogramm [X.] eine [X.]echnung eines Lieferanten über 5.000,00 [X.] angelegt, die es tatsächlich nicht gegeben habe, der [X.]echnungsbetrag sei sodann an eine Frau Schu, eine Lieferantin des Haushaltswarengeschäfts der Klägerin gezahlt worden, findet sich auch ein solcher [X.]ahlungsvorgang nicht in der [X.].

cc) Dasselbe gilt, soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe am 22. Februar 2017 einen Betrag iHv. 8.691,37 [X.] vom Konto der [X.] auf ein Konto der [X.] überwiesen, um ihre eigene Steuerschuld zu begleichen. Auch dieser [X.]ahlungsvorgang ist in der [X.] nicht aufgeführt. Es findet sich weder die [X.] als Empfänger noch unter dem 22. Februar 2017 ein Betrag iHv. 8.691,37 [X.].

dd) Im Hinblick auf [X.]ahlungen an die „X Selektion“ finden sich in der Schadensaufstellung der [X.] [X.]ahlungsvorgänge unter den Positionen 1, 2, 3 und 11 über insgesamt 8.655,18 [X.]. In der [X.] zur Abtretungsvereinbarung sind demgegenüber völlig andere Beträge iHv. insgesamt 27.284,73 [X.] aufgeführt, wobei die Überweisungen zudem zum Teil nicht vom Konto der [X.], sondern von einem Konto der [X.] vorgenommen worden waren.

ee) Im Hinblick auf Überweisungen an den Empfänger „[X.]“ finden sich in der Schadensaufstellung der [X.] [X.]ahlungsvorgänge unter den Positionen 6, 8, 10, 12, 21, 20, 16/1, 16/2, 16/3, 16/4 und 16/8 über insgesamt 12.554,00 [X.]. In der [X.] zur Abtretungsvereinbarung ist der Empfänger [X.] allerdings nur bei sechs [X.]ahlungsvorgängen aufgeführt. [X.]udem soll er insgesamt nur einen Betrag iHv. 6.803,50 [X.] erhalten haben. Eine Übereinstimmung sowohl im Hinblick auf den überwiesenen Betrag als auch im Hinblick auf das Datum findet sich lediglich bei dem in der Schadensaufstellung der [X.] unter Position 21 angeführten [X.]ahlungsvorgang über einen Betrag iHv. 1.253,50 [X.].

ff) Der in der Schadensaufstellung der [X.] unter Nr. 4 aufgeführte [X.]ahlungsempfänger „[X.]“ findet sich in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung ebenso wenig wie der [X.]ahlungsempfänger „M Design“ (Nr. 7 der Schadensaufstellung der [X.]). Auch die [X.]ahlungsempfänger „I S“ (Nr. 3 der Schadensaufstellung), „[X.]o“ (Nr. 13 der Schadensaufstellung), „[X.]“ (Nr. 22 der Schadensaufstellung), „BTL“ (Nr. 17 der Schadensaufstellung), „[X.]“ (Nr. 19 der Schadensaufstellung), „[X.]ollzahlstelle Ko“ (Nr. 16/5 der Schadensaufstellung), „s s“ (Nr. 16/6 der Schadensaufstellung) und „[X.]“ (Nr. 16/7 der Schadensaufstellung) sind in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung nicht aufgeführt.

gg) Der Empfänger „[X.]“ ist in der Schadensaufstellung der [X.] unter Nr. 14 unter dem 6. August 2015 mit einem Betrag iHv. 824,52 [X.] aufgeführt, in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung ist er hingegen mit einem Gesamtbetrag von 990,00 [X.] ausgewiesen, wobei eine Überweisung über 240,00 [X.] am 2. März 2017 und eine Überweisung über 750,00 [X.] am 17. April 2015 vorgenommen worden sein soll. Im Hinblick auf eine [X.]ahlung an die Empfängerin „S, A“ findet sich in der Schadensaufstellung der [X.] unter der Position 16/9 mit dem Datum 20. April 2016 ein [X.]ahlungsvorgang über 1.064,37 [X.], während in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung unter dem 16. März 2016 ein Betrag iHv. 5.252,12 [X.] ausgewiesen ist, der zudem vom Konto der [X.] überwiesen worden sein soll. Der in der Schadensaufstellung der [X.] unter den Positionen 5, 15 und 18 ausgewiesene [X.]ahlungsempfänger „[X.]“ ist wiederum in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung nicht aufgeführt.

hh) Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, die Klägerin habe bei den Buchungstexten nicht die tatsächlichen Empfänger der [X.]ahlungen, sondern größtenteils Lieferanten der [X.] bzw. der [X.] angegeben, so [X.] die Firma [X.], führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, weil auch die in den Buchungstexten angegebenen angeblichen [X.]ahlungsempfänger nicht in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung aufgeführt sind.

2. Soweit die von der Klägerin aus eigenem [X.]echt geltend gemachten Ansprüche betroffen sind, hätte das [X.] der [X.] den Betrag von 1.704,60 [X.] nicht zusprechen dürfen, ohne die Beklagte zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass das von ihr mit dem 22. Juni 2016 angegebene Datum einer Überweisung dieses Betrages an die Mitarbeiterin der Klägerin [X.]r nicht mit dem in der [X.] zur Abtretungsvereinbarung aufgeführten Datum übereinstimmt, wo ein [X.]ahlungsvorgang an die Mitarbeiterin [X.]r über 1,704,60 [X.] für den 22. Juni 2017 ausgewiesen ist. Sodann hätte das [X.] der [X.] Gelegenheit zur einer entsprechenden Klarstellung bzw. zu ergänzendem [X.]orbringen geben müssen.

III. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Widerklage begründet ist. [X.]udem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem [X.]orbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 [X.]PO) und zur [X.]urückverweisung der Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO).

1. Dabei sind für das fortgesetzte Berufungsverfahren zunächst die folgenden Hinweise veranlasst:

a) Das [X.] wird der [X.] Gelegenheit zu geben haben, vor dem Hintergrund der Ausführungen des [X.]s unter [X.]n. 36 ff. dazu vorzutragen, welche Ansprüche aus eigenem und welche Ansprüche aus abgetretenem [X.]echt geltend gemacht werden sowie hinsichtlich der behaupteten Überweisung an die Mitarbeiterin der Klägerin [X.]r klarzustellen, unter welchem Datum die Überweisung erfolgt sein soll (vgl. hierzu die Ausführungen des [X.]s unter [X.]n. 45). Der Klägerin wird sodann die Möglichkeit zur entsprechenden Erwiderung zu geben sein.

b) Darüber hinaus wird das [X.] der [X.] Gelegenheit zu geben haben, unter Beweisantritt dazulegen, inwieweit die aus abgetretenem [X.]echt geltend gemachten Ansprüche überhaupt von der [X.] an die Beklagte abgetreten wurden und substantiiert dazu vorzutragen, welcher konkrete [X.]orwurf der Klägerin im Hinblick auf die einzelnen Schadenspositionen gemacht wird. Obwohl die Klägerin unstreitig lediglich die Buchführung für die Beklagte durchgeführt und für die [X.] lediglich vorbereitet hat und selbst weder [X.]ahlungsbefugnisse noch Bankvollmachten hatte, wirft die Beklagte ihr vor, Überweisungen getätigt und [X.]ahlungen vorgenommen zu haben. Dies gilt es zu erläutern. Auch hierauf wird der Klägerin Gelegenheit zur Erwiderung zu geben sein.

2. Im Übrigen hält der [X.] im Hinblick auf die Frage, ob etwaige Ansprüche der [X.] aus abgetretenem und aus eigenem [X.]echt nach § 13 des von der Klägerin überreichten Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 verfallen sind, die folgenden weiterführenden Hinweise für geboten:

[X.]war hat das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen, dass etwaigen Ansprüchen der [X.] gegen die Klägerin aus abgetretenem und aus eigenem [X.]echt nicht die Ausschlussklausel nach § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 entgegensteht. Dies folgt - anders als das [X.] unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des [X.]s angenommen hat - allerdings nicht daraus, dass § 13 des Arbeitsvertrags dahin auszulegen wäre, dass Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher [X.]ertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Ausschlussklausel nicht erfasst werden. [X.]ielmehr ist das Gegenteil der Fall.

Die von der [X.] aus abgetretenem [X.]echt geltend gemachten Ansprüche werden von der [X.]erfallklausel jedoch schon deshalb nicht erfasst, weil sie keine Ansprüche sind, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben. Ein [X.]erfall etwaiger Ansprüche der [X.] aus eigenem [X.]echt scheitert daran, dass die Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags wegen [X.]erstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nach § 134 [X.] nichtig ist und nach § 306 Abs. 1 [X.] unter Aufrechterhaltung des [X.]ertrags im Übrigen entfällt, und dass die Beklagte die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen muss. Deshalb kommt es auf die Frage, ob ein Arbeitsvertrag mit diesem Inhalt zwischen der [X.]echtsvorgängerin der [X.] und der Klägerin wirksam vereinbart wurde, insbesondere ob der frühere Ehemann der Klägerin, der nicht Komplementär, sondern Kommanditist der [X.]echtsvorgängerin der [X.] war, zu einem entsprechenden [X.]ertragsschluss bevollmächtigt war, nicht an.

a) Entgegen der Annahme des [X.]s werden Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher [X.]ertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 erfasst. Dies ergibt eine Auslegung von § 13 des Arbeitsvertrags nach den für [X.] geltenden Grundsätzen.

aa) [X.]war hat der [X.] in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 [X.] 280/12 - [X.]n. 21) ausgeführt, im Hinblick auf die klare Gesetzeslage nach § 202 Abs. 1 [X.] sei regelmäßig davon auszugehen, dass die [X.]ertragspartner mit Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, keine Fälle anders als das Gesetz und unter [X.]erstoß gegen die gesetzliche [X.]erbotsnorm iSd. § 134 [X.] regeln wollten. [X.]ertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den [X.]ertragspartnern bei [X.]ertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, seien wirksam. Eine am Sinn und [X.]weck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. auch [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - zu II 4 der Gründe, [X.]E 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu I[X.] 6 der Gründe, [X.]E 115, 19).

bb) An dieser [X.]echtsprechung hält der [X.] allerdings nicht fest. [X.]ielmehr werden von einer pauschalen Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten [X.]ertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] - wie die in § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags - wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen [X.]ertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst (vgl. in diesem Sinne auch [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 273/18 - [X.]n. 18, [X.]E 168, 54).

(1) Bei den Bestimmungen des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 handelt es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] Feststellungen hierzu hat das [X.] zwar nicht getroffen. Es hat allerdings durch seine Bezugnahme auf das Urteil des [X.]s vom 20. Juni 2013 (- 8 [X.] 280/12 - [X.]n. 20 ff.) konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Bestimmungen im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 um [X.] handelt. Unabhängig hiervon lässt bereits das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen [X.]ertragsgestaltung auf [X.] schließen. Auch entspricht der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag nach deren unbestrittenem [X.]orbringen einer bei der [X.]echtsvorgängerin der [X.] betriebsüblichen Blankettvorlage. Es handelt sich nach alledem um für eine [X.]ielzahl von [X.]erträgen vorformulierte [X.]ertragsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Jedenfalls ist der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag ein [X.]erbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.] 28. August 2019 - 5 [X.] 425/18 - [X.]n. 34, [X.]E 167, 349; 27. Juni 2012 - 5 [X.] 530/11 - [X.]n. 14 mwN). Dass die Klägerin auf den Inhalt des Arbeitsvertrags Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]), hat die Beklagte nicht behauptet.

(2) [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.]ertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.]erkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.]erständnismöglichkeiten des durchschnittlichen [X.]ertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2019 - 8 [X.] - [X.]n. 55, [X.]E 166, 54; 23. November 2017 - 8 [X.] 372/16 - [X.]n. 26 mwN). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen [X.]ertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]ertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der [X.]ertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten [X.]erkehrskreise zu verstehen ist (vgl. etwa [X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] 44/19 - [X.]n. 15 mwN). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem [X.]evisionsgericht (etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 753/14 - [X.]n. 30 mwN).

(3) Die Auslegung von § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen ergibt, dass von der Ausschlussklausel auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen [X.]ertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden.

(a) Der Wortlaut dieser Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen [X.]ertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein. Erfasst sind nach dieser [X.]ertragsbestimmung nämlich alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten [X.]echtsbeziehung gegeneinander haben (vgl. [X.] 17. Oktober 2018 - 5 [X.] 538/17 - [X.]n. 34; 13. März 2013 - 5 [X.] 954/11 - [X.]n. 39, [X.]E 144, 306), wobei maßgeblich für die Einordnung nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs ist ([X.] 17. Oktober 2018 - 5 [X.] 538/17 - aaO; 19. Januar 2011 - 10 [X.] 873/08 - [X.]n. 20 f. mwN; 21. Januar 2010 - 6 [X.] 556/07 - [X.]n. 19). [X.]u den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen daher nicht nur vertragliche [X.], sondern auch vertragliche Schadensersatzansprüche und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. [X.] 30. Oktober 2008 - 8 [X.] 886/07 - [X.]n. 20), und zwar unabhängig davon, ob sie auf ein bloß fahrlässiges oder auf ein vorsätzliches [X.]erhalten des Schädigers zurückzuführen sind.

(b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 [X.] die [X.]erjährung bei Haftung wegen [X.]orsatzes nicht im [X.]oraus durch [X.]echtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur [X.]ereinbarungen über die [X.]erjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 [X.] verstößt, nach § 134 [X.] nichtig ist (vgl. etwa [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 273/18 - [X.]n. 24 f. mwN, [X.]E 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 [X.] 233/18 - [X.]n. 47 mwN, [X.]E 165, 19; 26. September 2013 - 8 [X.] 1013/12 - [X.]n. 33; 20. Juni 2013 - 8 [X.] 280/12 - [X.]n. 20). Es kann bei einer pauschalen [X.]erfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden, gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien solche Ansprüche nicht einbeziehen wollten, die zur Nichtigkeit bzw. zur Unwirksamkeit der [X.]erfallklausel führen. Andernfalls würde den Parteien - entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel - generell der Wille unterstellt, sich mit ihren [X.]egelungen stets im [X.]ahmen dessen zu halten, was nach den geltenden Gesetzen zulässig ist. Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit § 306 [X.] geschaffenen Bestimmung, deren [X.]echtsfolgen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 bis 309 [X.] ergibt, sondern auch dann, wenn eine Klausel gegen sonstige [X.]erbote verstößt (vgl. etwa [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] 703/15 - [X.]n. 23, [X.]E 156, 150; 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - [X.]n. 42), nicht gerechtfertigt. Nach § 306 Abs. 1 [X.] bleibt der [X.]ertrag, sofern [X.] ganz oder teilweise nicht [X.]ertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, - abweichend von § 139 [X.] - im Übrigen wirksam. Das bedeutet, dass (nur) die nach den §§ 307 ff. [X.] unwirksamen oder gegen sonstige [X.]erbote verstoßenden Bedingungen - unter Aufrechterhaltung des [X.]ertrags im Übrigen - entfallen. [X.]udem bestimmt § 306 Abs. 2 [X.], dass sich der Inhalt des [X.]ertrags, sofern [X.] ganz oder teilweise nicht [X.]ertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen [X.]orschriften richtet. Eine geltungserhaltende [X.]eduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen [X.] unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird, ist im [X.]echtsfolgensystem des § 306 [X.] gerade nicht vorgesehen ([X.] 24. August 2017 - 8 [X.] 378/16 - [X.]n. 32). Eine Auslegung einer pauschalen [X.]erfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden, dahin, dass sie Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher [X.]ertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht erfasst, wäre eine geltungserhaltende Auslegung, die in ihren Auswirkungen einer geltungserhaltenden [X.]eduktion gleichkäme.

(c) Eine Auslegung der Ausschlussklausel in § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass Ansprüche wegen einer vorsätzlichen [X.]ertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht erfasst werden, lässt sich ferner nicht damit begründen, dass es sich bei einem vorsätzlichen [X.]ertragsverstoß und einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im [X.]usammenhang mit dem Arbeitsverhältnis um einen außergewöhnlichen, von den [X.]ertragspartnern bei [X.]ertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fall handele (vgl. hierzu etwa [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu I[X.] 6 der Gründe, [X.]E 115, 19). Allein daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien mit vorsätzlichen [X.]ertragsverletzungen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen in besonders schwerer Weise gegen die ihnen aufgrund des Arbeitsvertrags oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden [X.]erpflichtungen verstoßen, folgt nicht, dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen [X.]organg handelt, der aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien von vornherein keiner [X.]egelung bedarf. [X.]ielmehr geht es auch bei vorsätzlichen Handlungen um [X.]erhaltensweisen, die im Arbeitsleben erfahrungsgemäß immer wieder vorkommen können. Daher kann nicht angenommen werden, eine Ausschlussfristenregelung sei trotz ihrer globalen Fassung auf einen solchen Tatbestand ersichtlich nicht zugeschnitten bzw. dieser sei von den [X.]ertragsparteien erkennbar nicht bedacht worden.

b) Das [X.] hat dennoch im Ergebnis zutreffend angenommen, dass etwaigen Ansprüchen der [X.] gegen die Klägerin aus abgetretenem [X.]echt nicht die Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 entgegensteht. Die von der [X.] aus abgetretenem [X.]echt geltend gemachten Ansprüche werden nämlich - unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche handelt, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen oder nicht - von dieser [X.]erfallklausel schon deshalb nicht erfasst, weil diese Ansprüche keine Ansprüche sind, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben.

aa) Nach § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen. [X.]on dieser Ausschlussklausel erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten [X.]echtsstellung gegeneinander haben. Es kommt nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. etwa [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 273/18 - [X.]n. 29, [X.]E 168, 54; 13. März 2013 - 5 [X.] 954/11 - [X.]n. 39, [X.]E 144, 306; 26. Februar 1992 - 7 [X.] 201/91 - zu II 1 b der Gründe).

bb) Auch wenn die Klägerin im [X.]ahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der [X.] mit der [X.]orbereitung der Buchhaltung der [X.] betraut war, handelt es sich bei etwaigen Schadensersatzansprüchen der [X.] gegen die Klägerin nicht um Ansprüche, die sich - iSv. § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags - aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben, da die [X.] nicht Arbeitgeberin der Klägerin war. Eine andere Bewertung wäre auch nicht im Fall einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Beklagte geboten. Durch eine Abtretung der Forderungen der [X.] an die Beklagte wäre Letztere zwar Inhaberin der Forderungen geworden; an dem Umstand, dass es sich nicht um Ansprüche handelt, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben, würde die Abtretung allerdings nichts ändern.

c) [X.] in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 steht - wie das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen hat - aber auch etwaigen Ansprüchen der [X.] aus eigenem [X.]echt nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass diese [X.]erfallklausel wegen [X.]erstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nach § 134 [X.] nichtig ist und nach § 306 Abs. 1 [X.] unter Aufrechterhaltung des [X.]ertrags im Übrigen entfällt, und dass die Beklagte die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen muss.

aa) Nach § 202 Abs. 1 [X.] kann - wie unter [X.]n. 60 ausgeführt - die [X.]erjährung bei Haftung wegen [X.]orsatzes nicht im [X.]oraus durch [X.]echtsgeschäft erleichtert werden. Das [X.]erbot § 202 Abs. 1 [X.] gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und [X.]ertrag (vgl. [X.] 16. Mai 2007 - 8 [X.] 709/06 - [X.]n. 42 ff., [X.]E 122, 304). Die [X.]orschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 [X.], wonach die Haftung wegen [X.]orsatzes dem Schuldner nicht im [X.]oraus erlassen werden darf, wobei § 276 Abs. 3 [X.] erst durch § 202 Abs. 1 [X.] seine volle Wirksamkeit entfaltet. Deshalb ist auch der Weg verschlossen, die Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 [X.] durch verjährungserleichternde [X.]ereinbarungen auszuhöhlen ([X.]. 14/6040 S. 110). Weil das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im [X.]oraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 [X.] nicht nur [X.]ereinbarungen über die [X.]erjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine [X.]orsatzhaftung des Schädigers beziehen ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] 233/18 - [X.]n. 47 mwN, [X.]E 165, 19; 26. September 2013 - 8 [X.] 1013/12 - [X.]n. 33; 20. Juni 2013 - 8 [X.] 280/12 - [X.]n. 20). Da § 202 Abs. 1 [X.] eine [X.]erbotsnorm im Sinne von § 134 [X.] darstellt (vgl. etwa [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 273/18 - [X.]n. 24, [X.]E 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 [X.] 233/18 - aaO; 26. September 2013 - 8 [X.] 1013/12 - aaO; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu III der Gründe, [X.]E 115, 19), ist eine gegen § 202 Abs. 1 [X.] verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig.

bb) Danach ist die im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 unter § 13 enthaltene pauschale Ausschlussklausel, die auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher [X.]ertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen erfasst, nach § 134 [X.] nichtig. Dies führt nach § 306 Abs. 1 [X.], der - wie unter [X.]n. 60 ausgeführt - nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. [X.] selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige [X.]erbote - hier gegen § 202 Abs. 1 [X.] - verstößt, mangels Teilbarkeit der Klausel zu ihrem vollständigen Fortfall unter Aufrechterhaltung des [X.]ertrags im Übrigen. An ihre Stelle treten nach § 306 Abs. 2 [X.] die gesetzlichen [X.]orschriften und damit das [X.]erjährungsrecht, das nach den Wertungen des Gesetzgebers für den [X.]egelfall einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen bereithält. Aus diesem Grund scheidet auch eine ergänzende Auslegung von § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass von der Klausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher [X.]ertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen nicht erfasst werden, von vornherein aus (vgl. etwa [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] 162/18 - [X.]n. 58, [X.]E 163, 282; 19. Dezember 2007 - 5 [X.] 1008/06 - [X.]n. 28 ff.; 28. November 2007 - 5 [X.] 992/06 - [X.]n. 26 ff.; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu I[X.] 8 b der Gründe, [X.]E 115, 19).

cc) Die Beklagte als [X.]erwenderin muss die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem [X.]erstoß gegen § 202 Abs. 1 [X.] zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt (vgl. [X.] 27. Januar 2015 - XI [X.][X.] 174/13 - [X.]n. 17; 9. April 2014 - [X.]III [X.][X.] 404/12 - [X.]n. 20, [X.][X.] 200, 362; 17. Dezember 2013 - XI [X.][X.] 66/13 - [X.]n. 10, [X.][X.] 199, 281) und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 [X.] unwirksam ist.

(1) [X.]war könnte sich die Beklagte als [X.]erwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu etwa [X.] 28. September 2017 - 8 [X.] 67/15 - [X.]n. 42; [X.] 5. Mai 2015 - XI [X.][X.] 214/14 - [X.]n. 22, [X.][X.] 205, 220) auf eine sich aus einem [X.]erstoß gegen §§ 307 bis 309 [X.] ergebende Unwirksamkeit von § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der [X.]ertragsfreiheit durch den [X.], sie dient aber nicht seinem Schutz vor den von ihm selbst eingeführten [X.]. Die [X.]ielsetzung der §§ 307 ff. [X.], den [X.]erwender an der einseitigen Ausnutzung der [X.]ertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (st. [X.]spr. vgl. etwa [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] 162/18 - [X.]n. 60, [X.]E 163, 282; 22. September 2016 - 2 [X.] 509/15 - [X.]n. 20; 18. Dezember 2008 - 8 [X.] 105/08 - [X.]n. 42; 27. Oktober 2005 - 8 [X.] 3/05 - [X.]n. 16; [X.] 5. Mai 2015 - XI [X.][X.] 214/14 - aaO; 5. April 2006 - [X.]III [X.][X.] 152/05 - [X.]n. 19; 4. Dezember 1986 - [X.]II [X.][X.] 354/85 - zu 3 b der Gründe, [X.][X.] 99, 160).

(2) Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines [X.]erstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nach § 134 [X.] nichtig ist, keine Anwendung.

(a) Wie unter [X.]n. 66 ausgeführt, ergänzt § 202 Abs. 1 [X.] den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 [X.], wonach die Haftung wegen [X.]orsatzes dem Schuldner nicht im [X.]oraus erlassen werden darf, weshalb diese Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 [X.] ihrerseits nicht durch verjährungserleichternde [X.]ereinbarungen ausgehöhlt werden darf. [X.]ielmehr entfaltet § 276 Abs. 3 [X.] erst durch § 202 Abs. 1 [X.] seine volle Wirksamkeit.

(b) Die in § 276 Abs. 3 [X.] und in § 202 Abs. 1 [X.] getroffenen Bestimmungen bezwecken nicht allein den Schutz des [X.]ertragspartners des [X.]erwenders, sondern verbieten entsprechende Haftungsbeschränkungen schlechthin ohne [X.]ücksicht darauf, auf welche Weise und auf wessen Initiative hin eine entsprechende [X.]ereinbarung getroffen wird. Das [X.]erbot nach § 276 Abs. 3, § 202 Abs. 1 [X.] ist umfassend und soll auch denjenigen, der eine hiervon abweichende Bedingung in den [X.]ertrag einbringt, schützen. Damit unterscheiden sich die [X.]egelungen in § 276 Abs. 3 [X.] und § 202 Abs. 1 [X.] zudem von den Bestimmungen des zwingenden Arbeitsrechts, die typischerweise nur einseitig zwingend sind, weil sie dem Schutz des Arbeitnehmers als strukturell grundsätzlich unterlegener [X.]ertragspartei dienen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 276 Abs. 3 [X.], der - wie ebenfalls unter [X.]n. 66 ausgeführt - erst durch § 202 Abs. 1 [X.] seine volle Wirksamkeit entfaltet, zum Ausdruck gebracht, dass es für die [X.]echtsordnung nicht erträglich wäre und sie es deshalb nicht hinnimmt, wenn sich ein Gläubiger von vornherein der Willkür des [X.]ertragspartners ausliefern würde ([X.]/[X.] [2019] § 276 [X.]n. 121; MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. § 276 [X.]n. 182).

(c) Nach diesen grundlegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen kann sich auch der [X.]erwender einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im [X.]oraus vereinbarten Erleichterung der Haftung wegen [X.]orsatzes auf die Nichtigkeit der Klausel berufen. Damit ist in einem solchen Fall eine Anwendung der Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit einer Klausel von vornherein ausgeschlossen.

(d) Eine andere Bewertung ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass das [X.]echtsfolgenkonzept des § 306 Abs. 1 [X.] - wie unter [X.]n. 60 ausgeführt - nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. [X.] selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige [X.]erbote - hier gegen § 202 Abs. 1 [X.] - verstößt. § 306 Abs. 1 [X.] enthält eine kodifizierte Abweichung von der [X.] des § 139 [X.], wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines [X.]echtsgeschäfts das ganze [X.]echtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - [X.]n. 42). Demzufolge hat § 306 Abs. 1 [X.] die [X.]ertragserhaltung und damit in erster Linie den Schutz des [X.]ertragspartners des [X.]erwenders zum [X.]iel, denn dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass nur die unbilligen Abreden entfallen und der [X.]ertrag im Übrigen bestehen bleibt (vgl. etwa [X.] 13. November 1997 - IX [X.][X.] 289/96 - zu II 2 b der Gründe, [X.][X.] 137, 153). Entsprechend dem ihm immanenten [X.]ertragserhaltungsgedanken berücksichtigt § 306 Abs. 1 [X.], dass Klauseln nur teilweise unwirksam sein können und ordnet den Wegfall der Bestimmungen nur „insoweit“ an, als diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten. [X.]on der Frage nach der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 306 Abs. 1 [X.], die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (st. [X.]spr., vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - [X.]n. 43 mwN), ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden. Eine [X.]erfallklausel, die für beide [X.]ertragsparteien gleichermaßen den [X.]erfall etwaiger gegenseitiger Ansprüche vorsieht, kann sprachlich nicht in zwei [X.]erfallklauseln, die den [X.]erfall etwaiger Ansprüche jeweils nur für eine der Parteien anordnet, geteilt werden.

(e) Dass vorliegend die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit keine Anwendung finden, weil die Klausel bereits wegen eines [X.]erstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nach § 134 [X.] nichtig ist, steht auch in Übereinstimmung mit den [X.]orgaben der [X.]ichtlinie 93/13/[X.] über missbräuchliche Klauseln in [X.]erbraucherverträgen (im Folgenden [X.]ichtlinie 93/13/[X.]). Nach Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 93/13/[X.] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in [X.]erträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem [X.]erbraucher geschlossen hat, für den [X.]erbraucher unverbindlich sind. Auch müssen die Mitgliedstaaten ausweislich des 21. [X.] der [X.]ichtlinie 93/13/[X.] sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit [X.]erbrauchern abgeschlossenen [X.]erträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den [X.]erbraucher unverbindlich sein. Insoweit hat der Gerichtshof der [X.]päischen Union nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- [X.]/10 - [X.]n. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- C- 397/11 - [X.]n. 43) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale [X.]egelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den [X.]erbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 93/13/[X.] genügt. Der Gerichtshof der [X.]päischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 93/13/[X.] obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den [X.]erbraucher nicht binden bzw. eine [X.]ertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den [X.]erbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte [X.]ertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem [X.]erbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl. [X.] 25. November 2020 - [X.]/19 - [X.]n. 29; 7. November 2019 - [X.]/18 bis [X.]/18 - [X.]n. 66; 21. Dezember 2016 - [X.]/15, C-307/15 und [X.]/15 - [X.]n. 57 und 61). Diese [X.]oraussetzung ist vorliegend erfüllt.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]ogelsang    

        

        

        

    F. Avenarius    

        

    F. [X.]ojahn    

                 

Meta

8 AZR 58/20

26.11.2020

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 14. März 2018, Az: 4 Ca 1108/17, Urteil

§ 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 202 Abs 1 BGB, § 134 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20 (REWIS RS 2020, 550)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 693-694 REWIS RS 2020, 550

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