Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 17/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5343

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Gegenstand

Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage des deutschen Insolvenzverwalters eines inländischen Insolvenzschuldners gegen einen im EG-Ausland ansässigen Käufer/Mitverpflichteten aus internationalem Warenkauf


Leitsatz

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer - hier auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommener Mitverpflichteter - bestimmt sich auch dann nicht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, sondern nach den Bestimmungen der EuGVVO, wenn der in Anspruch Genommene hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und der Insolvenzverwalter die Aufrechnungen als gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ansieht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), die bis zu ihrer Insolvenzantragstellung im März 2006 im [X.] [X.]      eine [X.] betrieb. Der Ablauf der [X.] erfolgte in der Weise, dass die Schuldnerin aus den [X.] Eintagsküken und Futtermittel bezog, die Küken großzog und sie anschließend an einen Schlachtbetrieb in den [X.] lieferte. Im Einzelnen war der Geschäftsablauf in einem in [X.] verfassten "[X.]" vom 31. Mai 2005 (im Folgenden: [X.]) zwischen der Schuldnerin als Mästerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Futtermittellieferantin sowie dem Brutbetrieb und dem [X.] geregelt; bis auf die Schuldnerin sind sämtliche Vertragsbeteiligten in den [X.] ansässig. Art. 7 des [X.]es bestimmt in seiner [X.] Übersetzung zur Kaufpreiszahlung für die gelieferten Mastküken und deren Abwicklung Folgendes:

"Der Kaufpreis für die gelieferten Mastküken basiert auf den zum Lieferzeitpunkt geltenden Abnahmebedingungen des [X.]. [...] Der solcherart festgesetzte Kaufpreis wird für die gelieferten schlachtreifen Küken vom Futterlieferanten namens des [X.] an den Mäster gezahlt. Der zu zahlende Betrag wird spätestens 14 Tage nach der Lieferung der Mastküken auf das Bank- oder Girokonto des [X.] überwiesen.

Der [X.] hat jederzeit das Recht, den dem Mäster zu zahlenden Kaufpreis mit Rechnungen für geliefertes Futter, die der Mäster an den Futterlieferant zu zahlen hat, sowie Rechnungen des Brutbetriebs für die gelieferten Eintagsküken zu verrechnen."

2

Darüber hinaus enthält Art. 14 des [X.]s folgende Gerichtsstandsbestimmung:

"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das Gericht in 's-Hertogenbosch gemäß den normalen Zuständigkeitsvorschriften befugt."

3

Der Kläger beansprucht von der Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 222.650,73 € nebst Zinsen für Masthähnchen, welche die Schuldnerin im Februar und März 2006 an den [X.] geliefert hat. Insoweit hat die Beklagte nicht nur eine sie selbst betreffende Zahlungsverpflichtung in Abrede gestellt und sich vorsorglich auf Verjährung berufen, sondern hilfsweise auch die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen aus der Lieferung von Futtermitteln, Ansprüche aus der Lieferung von Eintagsküken sowie einem noch valutierenden Darlehen in Höhe von mehr als 50.000 € erklärt. Diese ([X.] wiederum hält der Kläger gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für unwirksam.

4

Das für den Sitz des Insolvenzgerichts zuständige [X.] hat auf dahingehende Rüge der Beklagten die Klage mangels internationaler Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dabei hat es die Klageforderung für unbegründet erachtet, soweit sie auf eine unmittelbare Kaufpreisverpflichtung der Beklagten für die Lieferung von Mastküken gestützt ist, und die Klage, soweit der Kläger sich außerdem auf eine aus Art. 7 des [X.]es folgende Mitverpflichtung der Beklagten neben dem belieferten [X.] berufen hat, mangels internationaler Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzulässig angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zu letztgenanntem Klagegrund zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die im zugelassenen Umfang eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Soweit der Kläger den A[X.]schluss von Kaufverträgen ü[X.]er die Lieferung von Mastküken zwischen der Schuldnerin und der [X.] und daraus resultierende Kaufpreisforderungen [X.]ehauptet ha[X.]e, seien [X.] Gerichte zwar nach Art. 5 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes zur Entscheidung ü[X.]er derartige Ansprüche zuständig. Ein A[X.]schluss derartiger Verträge mit der [X.] sei jedoch nicht schlüssig dargetan, so dass die hierauf gestützte Klage als un[X.]egründet a[X.]zuweisen sei.

8

Soweit der Kläger seine Klage zugleich auf eine möglicherweise aus Art. 7 des [X.] folgende Mitverpflichtung der [X.] ne[X.]en dem [X.]elieferten Schlachthof gestützt ha[X.]e, fehle es an der erforderlichen internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte. Insoweit komme Art. 14 des [X.] zur Anwendung, der eine ausschließliche Zuständigkeit des darin [X.]enannten [X.] Gerichts [X.]egründe und an den auch der Kläger als Insolvenzverwalter ge[X.]unden sei. Zwar hätte anderes zu gelten, wenn für diesen Anspruch eine Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO gege[X.]en wäre, wonach einem Mitgliedstaat, in dessen Ge[X.]iet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zugewiesen ist, die unmittel[X.]ar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Daran fehle es hier a[X.]er.

9

Die erho[X.]ene Klageforderung sei nicht unmittel[X.]ar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen. Ins[X.]esondere folge aus der - zu unterstellenden - insolvenzrechtlichen Anfecht[X.]arkeit der Aufrechnungen der [X.] weder eine Novation noch erge[X.]e sich aus der Anfecht[X.]arkeit sel[X.]st ein unmittel[X.]ares Hervorgehen der Klageforderung aus dem Insolvenzverfahren. Die auf Kaufpreiszahlung gerichteten [X.] hätten vielmehr ihren Entstehungsgrund in Art. 7 des [X.], ohne dass der Einwand der insolvenzrechtlichen Anfecht[X.]arkeit der dagegen erklärten Aufrechnungen an der Natur der Klage und ihrem Entstehungsgrund etwas änderten.

Dass Anlass der Klage die - zu unterstellende - insolvenzrechtliche Anfecht[X.]arkeit der von der [X.] erklärten Aufrechnungen sei, reiche nicht aus, um ihr das erforderliche insolvenzrechtliche Gepräge zu vermitteln. Dagegen spreche [X.]ereits, dass es nicht darum gehe, aufgrund der Anfechtung etwas gemäß § 143 [X.] zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, sondern darum, o[X.] die [X.] den geltend gemachten Anspruch noch zu erfüllen ha[X.]e. Dagegen spreche weiter, dass ein Erfüllungsanspruch, den ein Insolvenzverwalter - wie hier - aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag herleite, dem zwischen der Schuldnerin und der [X.] verein[X.]arten Vertragsregime unterliege. Denn davon hänge sowohl die Entstehung des Anspruchs wie auch - mit Blick auf die im Ü[X.]rigen zu [X.]ejahende Verjährung - dessen Durchsetz[X.]arkeit a[X.]. Wollte man die Frage des Rechtswegs vom Anfechtungseinwand des Insolvenzverwalters a[X.]hängig machen, ergä[X.]e sich in Fällen, in denen Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs streitig seien und ne[X.]en der Aufrechnung weitere Einwendungen erho[X.]en würden, dass dem [X.] das Forum verwehrt würde, vor dem Streitigkeiten ü[X.]er die Kaufpreisforderung verein[X.]arungsgemäß auszutragen wären.

Sollte gleichwohl die Zulässigkeit der Klage zu [X.]ejahen sein, wäre der Kläger ungeachtet der Frage, o[X.] durch Art. 7 des [X.] ü[X.]erhaupt eine eigene Zahlungspflicht der [X.] [X.]egründet werden sollte, wegen der erho[X.]enen Verjährungseinrede an der Durchsetzung der [X.] gehindert, und zwar gleich, o[X.] auf den [X.] [X.] oder [X.]s Recht anzuwenden wäre.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht hat für die auf Art. 7 des [X.] gestützten Ansprüche des [X.] zutreffend eine - auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteil vom 7. Novem[X.]er 2012 - [X.], [X.], 243 Rn. 10 mwN) - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte verneint. Der Umstand, dass die [X.] sich gegenü[X.]er dem auf dieser Grundlage erho[X.]enen Zahlungs[X.]egehren hilfsweise mit Aufrechnungen verteidigt, welche der Kläger gemäß § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] für unzulässig hält, ist nicht geeignet, die Klage insoweit als insolvenzrechtliche Annexstreitigkeit im Sinne von Art. 3 A[X.]s. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ü[X.]er Insolvenzverfahren (ABl. [X.] Nr. L 160, [X.]; im Folgenden: EuInsVO) zu qualifizieren, auf die die gemäß Art. 66 A[X.]s. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezem[X.]er 2012 ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] Nr. L 351, [X.]) für die vorliegende Fallgestaltung fortgeltende Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.]er 2000 ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12, [X.]; im Folgenden: [X.]) gemäß deren Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] keine Anwendung fände. Es handelt sich [X.]ei der Klage vielmehr um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.], zu deren Entscheidung das in Art. 14 des [X.] [X.]ezeichnete [X.] Gericht gemäß Art. 23 A[X.]s. 1 [X.] ausschließlich zuständig ist.

1. Nach Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats (international) zuständig, in dessen Ge[X.]iet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, was [X.]ei - wie hier - Gesellschaften und juristischen Personen regelmäßig auf den Ort des satzungsmäßigen Sitzes hinweist. Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittel[X.]ar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen ([X.], Urteile vom 11. Juni 2015 - [X.]/13, [X.], 1764 Rn. 27 - [X.]; vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.] 2012, 394 Rn. 26 f. - [X.]; vom 10. Septem[X.]er 2009 - [X.]/08, [X.] 2009, 798 Rn. 26 f. - [X.]; jeweils mwN). Um eine solche Klage, die nach der zwischen der EuInsVO und der [X.] [X.]estehenden Systematik gemäß Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] vom Anwendungs[X.]ereich der letztgenannten Verordnung ausgenommen wäre ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 - [X.]/13, [X.] 2014, 673 Rn. 21 mwN - [X.]), handelt es sich hier indes nicht.

a) Als Klagen, die unmittel[X.]ar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und damit in engem Zusammenhang stehen, hat der Gerichtshof hinsichtlich der [X.]n Insolvenzordnung etwa Insolvenzanfechtungsklagen angesehen, die vom Insolvenzverwalter erho[X.]en werden können, um Rechtshandlungen anzufechten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläu[X.]iger schädigen. Gleiches gilt für Klagen, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhe[X.]t, die nach Eintritt des [X.] geleistet worden sind ([X.], Urteile vom 4. Septem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 24 - [X.]; vom 4. Dezem[X.]er 2014 - [X.]/13, [X.] 2015, 67 Rn. 24 ff. - [X.]; jeweils mwN).

Dagegen hat der Gerichtshof keinen nach diesen Merkmalen dem Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO zuzuordnenden insolvenzrechtlichen Annexcharakter etwa solchen Klagen [X.]eigemessen, die ein Gläu[X.]iger gegen den Insolvenzverwalter auf Sicherung einer vor Verfahrenseröffnung unter Eigentumsvor[X.]ehalt an den Insolvenzschuldner gelieferten Sache erho[X.]en hat, oder die ein Dritter aufgrund einer ihm vom Insolvenzverwalter a[X.]getretenen und auf dessen Anfechtungsrecht gestützten Forderung gegen einen Vertragspartner des Insolvenzschuldners angestrengt hat ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 25 mwN - [X.]). Auch sonst werden nach zutreffender Auffassung Klagen, mit denen ein Insolvenzverwalter schuldrechtliche Ansprüche aus Geschäften geltend macht, die der Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung mit [X.] geschlossen hat, einhellig nicht als insolvenzrechtliche Annexverfahren im genannten Sinne qualifiziert (vgl. nur [X.]/Mäsch, [X.], 4. Aufl., Art. 1 [X.]-InsVO Rn. 9; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., [X.] 1 Art. 1 [X.] Rn. 130; [X.], 4. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 20; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 12. Aufl., Art. 1 [X.] aF Rn. 7; jeweils mwN). Dementsprechend hat der Gerichtshof die Klage auf Erfüllung einer auf die Er[X.]ringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens [X.]estimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, [X.]ereits nicht als eine unmittel[X.]ar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangene Klage, sondern als eine zur Anwend[X.]arkeit der [X.] führende Zivil- und Handelssache angesehen ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 28 ff. - [X.]).

Zu letztgenannter Fallgruppe zählt auch die hier anhängige Klage, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass auf einer nachrangigen Stufe der Anspruchsprüfung möglicherweise einmal der von der [X.] erho[X.]ene Aufrechnungseinwand und die dagegen vom Kläger geltend gemachte Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] erhe[X.]lich werden könnten.

[X.]) Unter Hinweis darauf, dass der in Art. 1 A[X.]s. 1 [X.] enthaltene Begriff der Zivil- und Handelssachen und damit der Anwendungs[X.]ereich dieser Verordnung im Gegensatz zum Anwendungs[X.]ereich der Zuständigkeitsvorschriften der EuInsVO weit zu fassen ist ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 22 mwN - [X.]), hat der Gerichtshof [X.]ei der Prüfung der Frage, o[X.] eine Klage sich unmittel[X.]ar aus einem Insolvenzverfahren herleitet, als das ausschlagge[X.]ende Kriterium zur Bestimmung des Ge[X.]iets, dem die Klage zuzurechnen ist, nicht den prozessualen Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Danach ist zu prüfen, o[X.] der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder a[X.]er den a[X.]weichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren ([X.], Urteile vom 4. Septem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 27 - [X.]; vom 4. Dezem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 21- [X.]; ähnlich schon Urteil vom 10. Septem[X.]er 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 32 - [X.]).

aa) Diese Rechtsgrundlage [X.]ilden hier zum einen Art. 53 CISG, der mangels eines erkenn[X.]aren Willens der Vertragsparteien zum Ausschluss des UN-Kaufrechtsü[X.]ereinkommens auf den geltend gemachten Kaufpreisanspruch auch [X.]ei einer dem [X.] zu entnehmenden Wahl [X.] anstelle [X.]n Rechts (dazu nachstehend unter II 1 c [X.][X.]) gemäß Art. 1 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] zur Anwendung kommt (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1979 - [X.], [X.]Z 74, 136, 139 f.; Schlechtriem/Schwenzer/[X.], Kommentar zum [X.], 6. Aufl., Art. 6 Rn. 31; Schlechtriem/Schwenzer/[X.], aaO, Vor [X.]. 14 - 24 Rn. 41; jeweils mwN), sowie zum anderen Art. 7 des [X.], aus dem der Kläger eine Mitverpflichtung der [X.] für die Kaufpreiszahlung herleiten will. Der [X.] entspringt daher den auf eine Anwend[X.]arkeit der [X.] a[X.]zielenden allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts.

Das gilt sel[X.]st unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den von den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts a[X.]weichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren, auf die eine Klage gestützt wird, auch solche zählen können, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wohl a[X.]er die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen ([X.], Urteil vom 4. Dezem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 22 - [X.]). Denn auch hierzu zählen die genannten Rechtsgrundlagen der Klageforderung nicht.

[X.][X.]) Daran ändert - anders als die Revision meint - der Umstand nichts, dass die [X.] sich gegen die Klageforderung unter anderem mit einer [X.] verteidigt, die der Kläger aus insolvenzrechtlichen Gründen für unzulässig und damit unwirksam hält. Denn ungeachtet der von der Revision hervorgeho[X.]enen Rechtskrafterstreckung des § 322 A[X.]s. 2 ZPO, zu der es ohnehin nicht käme, wenn die Aufrechnung - wie vom Kläger eingewandt - [X.]ereits gemäß § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig wäre (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 31. Juli 2001 - [X.], NJW 2001, 3616 [unter II] mwN; vom 22. Dezem[X.]er 2010 - [X.], juris Rn. 2), kann diesem Verteidigungsmittel keine zuständigkeits[X.]egründende Wirkung [X.]eigemessen werden.

Zuständigkeits[X.]estimmende Grundlage des Anspruchs, auf den eine Klage gestützt wird, sind vielmehr der Sachverhalt und die für diesen Anspruch maßge[X.]lichen Rechtsvorschriften, hier also Art. 53 CISG in Ver[X.]indung mit Art. 7 des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Novem[X.]er 2010 - [X.]/10, NJW 2011, 363 Rn. 68 - [X.]; [X.], Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011,1112 Rn. 21; jeweils mwN). Bei der zu treffenden Feststellung, o[X.] ein Rechtsstreit in den Anwendungs[X.]ereich der [X.] fällt, ist deshal[X.] nur der so [X.]estimmte Gegenstand dieses Rechtsstreits zu [X.]erücksichtigen. Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleich[X.]are Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgeho[X.]en hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der [X.] eigens hervorgeho[X.]enen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwend[X.]arkeit einer Regel ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.], Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits a[X.]stellt (vgl. [X.], Urteile vom 4. Septem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 27 - [X.]; vom 4. Dezem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 21 - [X.]), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge a[X.]hinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde ([X.], Urteile vom 15. Mai 2003 - [X.]/01, [X.] 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - [X.]/10, [X.] 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrs[X.]etrie[X.]e; jeweils mwN).

Dementsprechend misst der Gerichtshof [X.], welche - wie hier der lediglich hilfsweise erho[X.]ene Aufrechnungseinwand der [X.] und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen [X.] vorge[X.]racht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wirkungen zu ([X.], Urteile vom 8. Mai 2003 - [X.]/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - [X.]; vom 15. Mai 2003 - [X.]/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Okto[X.]er 2004 - [X.]/02, [X.] 2006, 262 Rn. 36 - [X.]; vom 12. Mai 2011 - [X.]/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrs[X.]etrie[X.]e; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 81 Rn. 17).

c) Darü[X.]er hinaus fehlt es der Klage an dem zusätzlich erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ü[X.]er das Vermögen der Schuldnerin. Das ergi[X.]t sich nicht nur daraus, dass es - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - ungewiss ist, o[X.] der lediglich hilfsweise erho[X.]ene Aufrechnungseinwand der [X.] und die dagegen wiederum eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer Aufrechnung ü[X.]erhaupt zur Entscheidung kommen, und dass die [X.] in ihrer Entscheidung frei war, diesen Einwand zu erhe[X.]en oder ihn - was auch zulässig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 19. Novem[X.]er 2008 - [X.], [X.]Z 179, 1 Rn. 12; [X.], Urteil vom 1. Fe[X.]ruar 1979 - 3 [X.], juris Rn. 30) - im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wieder fallenzulassen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, aaO Rn. 43 - [X.]). Vielmehr folgt dies auch daraus, dass sel[X.]st dann, wenn sich das Aufrechnungsver[X.]ot des § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] letzten Endes doch als prüfungsrelevant erweisen sollte, es sich - anders als die Revision meint - da[X.]ei nur um einen dem [X.] des Art. 4 EuInsVO folgenden singulären Prüfungsgesichtspunkt handelte, dessen Ver[X.]indung zum Insolvenzverfahren ne[X.]en den ansonsten durchgängig nach dem [X.] [X.] zu prüfenden Rechtsfragen keine eigenständige, die Konzentration der Entscheidungszuständigkeit [X.]ei dem Gericht am Sitz des [X.] rechtfertigende Bedeutung [X.]eigemessen werden kann.

aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ein[X.]eziehung der Annexverfahren in den Anwendungs[X.]ereich des Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO stützt sich maßge[X.]lich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungs[X.]estimmung zu gewährleisten ([X.], Urteile vom 11. Juni 2015 - [X.]/13, aaO Rn. 39 f. - [X.]; vom 12. Fe[X.]ruar 2009 - [X.]/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 - [X.]). Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof sich veranlasst gesehen, den Gerichten des Staates der Verfahrenseröffnung die internationale Zuständigkeit für sämtliche sich unmittel[X.]ar aus der Insolvenz eines Unternehmens erge[X.]ende und damit in engem Zusammenhang stehende Verfahren zuzuweisen, um durch die Bündelung dieser Klagen die Effizienz grenzü[X.]erschreitender Insolvenzen zu ver[X.]essern und die Klageverfahren zu [X.]eschleunigen ([X.], Urteil vom 12. Fe[X.]ruar 2009 - [X.]/07, aaO Rn. 22 - [X.]; [X.], [X.], 1011, 1013).

Die ins[X.]esondere ü[X.]er das Merkmal des engen Zusammenhangs [X.]ea[X.]sichtigte [X.], nämlich ü[X.]er eine dadurch [X.]edingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des [X.] zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 - [X.]/13, juris Rn. 35, 50 - [X.]; Stellungnahme der [X.] im Urteil des [X.] vom 4. Dezem[X.]er 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 16 - [X.]), ist jedoch dann nicht mehr gege[X.]en, wenn das Gericht am Sitz des [X.] etwa ü[X.]er Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. [X.], aaO). So liegt der Fall hier.

[X.][X.]) Die - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - [X.]ereits zum [X.] streitige Frage, o[X.] die [X.] ne[X.]en dem als Vertragspartner [X.]elieferten Schlachthof für die Zahlung des (unstreitigen) [X.] (Art. 53 CISG) mitverpflichtet ist, [X.]eurteilt sich nach Art. 7 des [X.]. Auf diesen ist ungeachtet der sonst für einen Schuld[X.]eitritt in Betracht kommenden [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Novem[X.]er 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 130 Rn. 14 f.; [X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 15 [X.] I-VO Rn. 25 ff.; jeweils mwN) gemäß Art. 3 A[X.]s. 1 Satz 1, Art. 27 A[X.]s. 1 [X.]BGB in der [X.]is zum 16. Dezem[X.]er 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung [[X.]] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I [X.]574]; im Folgenden: [X.]BGB aF) nicht (unvereinheitlichtes) [X.]s, sondern (unvereinheitlichtes) [X.] Recht als das von den Vertragsparteien gewählte Recht anzuwenden. Denn eine Gerichtsstandsverein[X.]arung, wie sie in Art. 14 des [X.] getroffen worden ist, [X.]einhaltet [X.]ei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig zugleich die konkludente Wahl des an diesem Gerichtsstand geltenden Rechts, da die Vertragsparteien im Allgemeinen davon ausgehen, dass das als zuständig verein[X.]arte Gericht sein eigenes Recht anwenden werde, und dies dementsprechend auch anwenden soll ([X.], Urteile vom 4. Fe[X.]ruar 1991 - [X.], NJW 1991, 1420 unter 2 a mwN; vom 13. Juni 1996 - [X.], [X.], 1467 unter II 1 [X.]; vom 26. Juli 2004 - [X.], [X.], 2066 unter [X.]; BeckOK-BGB/[X.], Stand Fe[X.]ruar 2013, Art. 3 VO ([X.]) 593/2008 Rn. 21; [X.]/[X.], aaO, Art. 3 [X.] I-VO Rn. 48 mwN).

Dieses auf eine Wahl [X.] Rechts hindeutende Indiz wird hier noch dadurch verstärkt, dass die Vertragsparteien als Vertragssprache zugleich die ihnen sämtlich vertraute [X.] Sprache gewählt und die Vertragsurkunde dementsprechend in dieser Sprache verfasst ha[X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 25. Septem[X.]er 1997 - [X.], [X.], 1321 unter II 1 [X.]; [X.]/[X.], aaO Rn. 63 mwN). Demgemäß kommt, da das UN-Kaufrechtsü[X.]ereinkommen die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldü[X.]ernahme oder eines Schuld[X.]eitritts nicht regelt (Senatsurteil vom 23. Okto[X.]er 2013 - [X.], [X.], 74 Rn. 12 mwN), auf die zwischen den Parteien streitige Frage, o[X.], unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen Art. 7 des [X.] als Mitverpflichtung der [X.] verstanden werden kann, das [X.] Recht einschließlich der in der dortigen Rechtspraxis gehandha[X.]ten Wertungen und Auslegungsregeln zur Anwendung.

cc) Das inländische Gericht am Sitz des [X.] hätte [X.]ei Zuweisung einer internationalen Entscheidungszuständigkeit deshal[X.] - jeder [X.] zuwider - vorrangig nicht nur diese "insolvenzferne" Frage anhand des ihm regelmäßig nicht vertrauten ausländischen Zivilrechts zu klären. Es hätte sich ferner mit der gemäß Art. 32 A[X.]s. 1 Nr. 4 [X.]BGB aF nach [X.]m Recht zu [X.]eurteilenden und der [X.] e[X.]enfalls vorrangigen Frage einer Anspruchsverjährung zu [X.]efassen. Erst wenn sich danach ein unverjährter Zahlungsanspruch gegen die [X.] ergä[X.]e, stünde die Wirksamkeit der von der [X.] für diesen Fall geltend gemachten [X.] zur Beurteilung an.

Zudem [X.]eschränkte sich die da[X.]ei vorzunehmende Prüfung nicht auf die gemäß Art. 4 A[X.]s. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO nach [X.]m Insolvenzrecht zu [X.]eurteilende Frage einer nach § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] gege[X.]enen (Un-)Zulässigkeit der Aufrechnung. Denn die Anwend[X.]arkeit dieser Regelung, die ungeachtet des nach Art. 6 A[X.]s. 1 EuInsVO für die Aufrechnung maßge[X.]lichen [X.] Sachstatuts (vgl. dazu Uhlen[X.]ruck/[X.], Insolvenzordnung, 14. Aufl., Art. 6 EuInsVO Rn. 4) gemäß Art. 6 A[X.]s. 2 EuInsVO zu [X.]eachten wäre, stünde gemäß Art. 13 EuInsVO unter dem Vor[X.]ehalt, dass die [X.] als durch die [X.]enachteiligende Rechtshandlung [X.]egünstigte Person nachweist, dass die Aufrechnung, gleich o[X.] sie auf die gesetzlichen Bestimmungen oder e[X.]enso wie die Klageforderung auf Art. 7 des [X.] und eine darin möglicherweise liegende Erweiterung der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten gestützt ist, nach dem für sie gemäß Art. 32 A[X.]s. 1 Nr. 4 [X.]BGB aF maßge[X.]lichen [X.] Recht in keiner Weise angreif[X.]ar ist. Das für den Sitz des [X.] zuständige inländische Gericht hätte also - ohne dass es darauf für das gefundene Erge[X.]nis allerdings noch entscheidend ankäme - nicht nur die Anfecht[X.]arkeit der Aufrechnung nach [X.]m Insolvenzrecht, sondern [X.]ei entsprechendem Vortrag parallel dazu auch nach [X.]m Recht zu [X.]eurteilen, um darü[X.]er das weniger anfechtungsfreundliche Recht zur Anwendung zu [X.]ringen (vgl. Uhlen[X.]ruck/[X.], aaO, Art. 13 EuInsVO Rn. 1).

[X.]) Der hiernach fehlende enge Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ü[X.]er das Vermögen der Schuldnerin wird im Ü[X.]rigen auch nicht [X.]ereits dadurch hergestellt, dass Art. 4 A[X.]s. 2 Satz 1, 2 Buchst. m EuInsVO das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zu der Frage für anwend[X.]ar erklärt, welche Rechtshandlungen nichtig, anfecht[X.]ar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläu[X.]iger [X.]enachteiligen. Denn [X.]ei dieser Vorschrift handelt es sich nur um eine das anwend[X.]are materielle Recht regelnde Kollisionsnorm, ohne dass sie darü[X.]er hinausgehende Auswirkungen auf den Anwendungs[X.]ereich der [X.] hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Septem[X.]er 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 37 - [X.]).

2. Da hiernach die Anwend[X.]arkeit der [X.] nicht gemäß deren Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] ausgeschlossen ist, ist das in Art. 14 des [X.] [X.]ezeichnete [X.] Gericht ungeachtet des Umstandes, dass sich ansonsten auch aus der Lieferverpflichtung in Art. 5 A[X.]s. 1 des [X.] eine gleichlaufende [X.] nach Art. 5 A[X.]s. 1 Buchst. a, [X.] erster Spiegelstrich [X.] ergä[X.]e, gemäß Art. 23 A[X.]s. 1 [X.] zur Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Denn die Vertragsparteien ha[X.]en - was nicht im Streit steht - in Art. 14 des [X.] eine den Anforderungen des Art. 23 A[X.]s. 1 [X.] gerecht werdende Zuständigkeitsverein[X.]arung getroffen, welche allein schon wegen der ihr nach Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] zukommenden Ausschließlichkeit einer internationalen Entscheidungszuständigkeit [X.]r Gerichte, die im Ü[X.]rigen auch nach keinem anderen Gerichtsstand der [X.] zuständig wären, entgegensteht. Dass der Kläger, der aus dem lange vor Einleitung des Insolvenzverfahrens in nicht anfecht[X.]arer Weise geschlossenen [X.] von der [X.] Erfüllung [X.]egehrt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die darin getroffene Gerichtsstandsverein[X.]arung ge[X.]unden ist, steht e[X.]enfalls außer Frage (vgl. [X.], Urteile vom 28. Fe[X.]ruar 1957 - [X.], [X.]Z 24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 371, 376 f.; Musielak/[X.]/[X.], aaO, § 19a Rn. 6; [X.]/[X.], Insolvenzrechts-Hand[X.]uch, 5. Aufl., § 32 Rn. 34; jeweils mwN; ferner auch [X.], Urteile vom 9. Novem[X.]er 2000 - [X.]/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. - [X.]; vom 21. Mai 2015 - [X.]/13, juris Rn. 65 - [X.] Hydrogen Peroxide).

3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 A[X.]s. 1 [X.]is 3 A[X.]V dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.], Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO vorzulegen. Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Ü[X.]rigen wäre die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte clair so offenkundig, dass keine vernünftigen Zweifel daran [X.]estünden, dass auch die Gerichte der ü[X.]rigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu dem hier gefundenen Erge[X.]nis gelangen würden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. Septem[X.]er 2005 - [X.]/03 - Slg. 2005 [X.] Rn. 33 - Intermodal Transports).

Dr. [X.]                          Dr. Hessel                          Dr. Achilles

                  [X.]                            Kosziol

Meta

VIII ZR 17/15

16.09.2015

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. September 2015, Az: VIII ZR 17/15, Beschluss

Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 4 EGV 1346/2000, Art 6 EGV 1346/2000, Art 13 EGV 1346/2000, Art 1 EGV 44/2001, Art 5 EGV 44/2001, Art 23 EGV 44/2001, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, Art 1 UNWaVtrÜbk, Art 53 UNWaVtrÜbk, Art 3 BGBEG vom 10.12.2008, Art 27 BGBEG vom 21.09.1994, Art 32 BGBEG vom 21.09.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 17/15 (REWIS RS 2015, 5343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5343


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 17/15

Bundesgerichtshof, VIII ZR 17/15, 16.09.2015.


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