Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 17/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5376

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<[X.]r>BUNDESGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM NAMEN DES VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r>VIII ZR 17/15<[X.]r>Verkündet am:<[X.]r><[X.]r>16. Septem[X.]er 2015<[X.]r><[X.]r>Vorusso,<[X.]r><[X.]r>Justizhauptsekretärin<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin<[X.]r><[X.]r>der Geschäftsstelle<[X.]r>in dem Rechtsstreit<[X.]r><[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>nein<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r>EuInsVO Art. 3, Art. 4,<[X.]r>Art. 6, Art. 13; [X.] I-VO Art. 1, Art. 5, Art. 23; <[X.]r>[X.] § 96; [X.] Art. 1, Art. 53; [X.]BGB aF Art. 3, Art. 27, Art. 32<[X.]r>Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die [X.] eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des [X.] aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens ge-schlossenen Kaufvertrag mit einem im [X.] ansässigen Käufer -<[X.]r>hier auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommener Mitverpflichteter -<[X.]r>[X.]estimmt sich auch dann nicht nach Art.<[X.]r>3 A[X.]s.<[X.]r>1 EuInsVO, sondern nach den Bestimmungen der [X.], wenn der in Anspruch Genommene hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und der Insolvenzverwalter die Aufrechnungen als gemäß §<[X.]r>96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] unwirksam ansieht.<[X.]r>[X.], Urteil vom 16. Septem[X.]er 2015 -<[X.]r>VIII ZR 17/15 -<[X.]r>OLG Hamm<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>2 -<[X.]r><[X.]r>Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Septem[X.]er 2015 durch die Richterin Dr.<[X.]r>[X.] als Vorsitzende,<[X.]r>die Richterin Dr.<[X.]r>Hessel<[X.]r>sowie<[X.]r>die Richter Dr.<[X.]r>Achilles, Dr.<[X.]r>Bünger und Kosziol<[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r>Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezem[X.]er 2014 wird [X.].<[X.]r>Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.<[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r><[X.]r>Tat[X.]estand:<[X.]r>Der Kläger<[X.]r>ist<[X.]r>Insolvenzverwalter ü[X.]er das Vermögen der L.<[X.]r><[X.]r>G.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H (im Folgenden: Schuldnerin), die [X.]is zu ihrer<[X.]r>Insolvenzantrag-stellung im März 2006 im nordrhein-westfälischen<[X.]r>V.<[X.]r><[X.]r>eine [X.] [X.]etrie[X.]. Der A[X.]lauf der [X.] erfolgte in der Weise, dass die Schuldnerin aus den [X.] Eintagsküken und Futtermittel [X.]ezog, die Küken großzog und sie anschließend an einen Schlacht[X.]etrie[X.] in den Nieder-landen<[X.]r>lieferte. Im Einzelnen war der Geschäftsa[X.]lauf in einem<[X.]r>in [X.] verfassten<[X.]r>"[X.]" vom 31.<[X.]r>Mai 2005 (im Folgenden: [X.]) zwischen der Schuldnerin als Mästerin, der Rechtsvorgängerin der [X.] als Futtermittellieferantin sowie dem Brut[X.]e-trie[X.] und dem [X.] geregelt;<[X.]r>[X.]is auf die Schuldnerin sind sämtliche [X.] in den [X.] ansässig.<[X.]r>Art.<[X.]r>7 des [X.]es 1<[X.]r>-<[X.]r>3 -<[X.]r><[X.]r>[X.]estimmt in seiner [X.] Ü[X.]ersetzung zur Kaufpreiszahlung für die gelie-ferten [X.] und deren A[X.]wicklung Folgendes:<[X.]r>"Der Kaufpreis für die gelieferten [X.] [X.]asiert auf den zum Liefer-solcherart festgesetzte Kaufpreis wird für die gelieferten schlachtreifen Küken vom Futterlieferanten namens des [X.] an den Mäster gezahlt. Der zu zahlende Betrag wird spätestens 14 Tage nach der Lie-ferung der [X.] auf das Bank-<[X.]r>oder Girokonto des [X.].<[X.]r>Der [X.] hat jederzeit das Recht, den dem Mäster zu zahlenden Kaufpreis mit Rechnungen für geliefertes Futter, die der Mäster an den Futterlieferant zu zahlen hat, sowie Rechnungen des Brut[X.]etrie[X.]s für die gelieferten Eintagsküken zu verrechnen."<[X.]r>Darü[X.]er hinaus enthält Art.<[X.]r>14 des [X.]s folgende [X.]sstands[X.]estimmung:<[X.]r>"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag erge[X.]en, ist das [X.] in [X.] gemäß den normalen Zuständigkeitsvorschrif-ten [X.]efugt."<[X.]r>Der Kläger [X.]eansprucht von der [X.] den Kaufpreis in Höhe von 222.650,73<[X.]r><[X.]r>für Masthähnchen, welche die Schuldnerin im [X.] und März 2006 an den [X.] geliefert hat. Insoweit hat die [X.]<[X.]r>nicht nur<[X.]r>eine sie sel[X.]st [X.]etreffende<[X.]r>Zahlungsverpflichtung in A[X.]rede gestellt und sich vorsorglich auf Verjährung [X.]erufen, sondern<[X.]r>hilfsweise<[X.]r>auch die [X.] mit eigenen Ansprüchen aus der Lieferung von Futtermitteln, Ansprü-che aus der Lieferung von Eintagsküken sowie einem noch valutierenden [X.] in Höhe<[X.]r>von mehr als 50.000<[X.]r><[X.]r>. Diese (Hilfs-)Aufrechnungen<[X.]r>wie-derum hält der Kläger gemäß §<[X.]r>96 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>3 [X.] für unwirksam.<[X.]r>Das für den Sitz des [X.]<[X.]r>zuständige Landgericht Bielefeld hat auf dahingehende Rüge der [X.] die Klage<[X.]r>mangels<[X.]r>internationaler<[X.]r>2<[X.]r>3<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>4 -<[X.]r><[X.]r>Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzulässig a[X.]gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Da[X.]ei hat es<[X.]r>die Klageforderung für un[X.]egründet erachtet, soweit sie auf eine unmittel[X.]are Kaufpreisverpflichtung der [X.] für die Lieferung von Mast-küken<[X.]r>gestützt<[X.]r>ist, und<[X.]r>die Klage,<[X.]r>soweit<[X.]r>der Kläger sich außerdem auf eine aus Art.<[X.]r>7 des [X.]es folgende Mitverpflichtung der [X.] ne[X.]en dem [X.]elieferten [X.]<[X.]r>[X.]erufen hat, mangels internationaler Zuständigkeit [X.] Gerichte<[X.]r>als<[X.]r>unzulässig angesehen.<[X.]r>Mit der vom Berufungsgericht<[X.]r>zu letztgenanntem Klagegrund zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit sein Zahlungs[X.]egehren weiter.<[X.]r><[X.]r>Entscheidungsgründe:<[X.]r>Die im zugelassenen Umfang eingelegte Revision hat keinen Erfolg.<[X.]r>I.<[X.]r>Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], im Wesentlichen ausgeführt: <[X.]r>Soweit der Kläger den A[X.]schluss von Kaufverträgen ü[X.]er die<[X.]r>Lieferung von [X.] zwischen der Schuldnerin und der [X.] und daraus [X.] [X.]ehauptet ha[X.]e, seien [X.] Gerichte zwar nach Art. 5 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes zur<[X.]r>Ent-scheidung ü[X.]er derartige Ansprüche zuständig. Ein A[X.]schluss derartiger Ver-träge mit der [X.] sei jedoch nicht schlüssig dargetan, so dass die hierauf gestützte Klage<[X.]r>als un[X.]egründet a[X.]zuweisen sei.<[X.]r><[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>5 -<[X.]r><[X.]r>Soweit der<[X.]r>Kläger seine Klage zugleich<[X.]r>auf eine möglicherweise aus Art.<[X.]r>7 des [X.]es folgende<[X.]r>Mitverpflichtung der [X.] ne[X.]en dem [X.]elieferten [X.] gestützt ha[X.]e, fehle es an der erforderlichen inter-nationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte. Insoweit komme Art. 14 des Inte-grationsvertrages<[X.]r>zur Anwendung, der eine ausschließliche Zuständigkeit des darin [X.]enannten [X.] Gerichts [X.]egründe und an den auch der<[X.]r>Klä-ger als Insolvenzverwalter ge[X.]unden sei. Zwar hätte anderes zu gelten, wenn für diesen Anspruch eine Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO gege[X.]en<[X.]r>wäre, wonach einem Mitgliedstaat, in dessen Ge[X.]iet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zugewiesen ist, die unmittel[X.]ar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Daran<[X.]r>fehle es hier a[X.]er.<[X.]r>Die erho[X.]ene Klageforderung sei nicht unmittel[X.]ar aus dem Insolvenz-verfahren hervorgegangen. Ins[X.]esondere folge aus der -<[X.]r>zu unterstellenden<[X.]r>-<[X.]r>insolvenzrechtlichen Anfecht[X.]arkeit der Aufrechnungen der [X.] weder eine Novation noch<[X.]r>erge[X.]e sich aus der Anfecht[X.]arkeit sel[X.]st<[X.]r>ein unmittel[X.]ares Hervorgehen der Klageforderung aus dem Insolvenzverfahren. Die auf Kauf-preiszahlung gerichteten [X.] hätten vielmehr ihren Entstehungs-grund in Art. 7 des [X.]es, ohne<[X.]r>dass der Einwand der insolvenz-rechtlichen Anfecht[X.]arkeit der dagegen erklärten Aufrechnungen an der Natur der Klage und ihrem<[X.]r>Entstehungsgrund etwas änderten.<[X.]r>Dass Anlass der Klage die -<[X.]r>zu unterstellende -<[X.]r>insolvenzrechtliche [X.] von der [X.] erklärten Aufrechnungen sei, reiche nicht aus, um ihr das erforderliche insolvenzrechtliche Gepräge zu vermitteln. [X.] spreche [X.]ereits, dass es nicht darum gehe, aufgrund der Anfechtung etwas gemäß § 143 [X.] zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, sondern darum, o[X.] die [X.] den geltend gemachten Anspruch noch zu erfüllen ha[X.]e. Dagegen 8<[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>6 -<[X.]r><[X.]r>spreche weiter, dass ein Erfüllungsanspruch, den ein Insolvenzverwalter <[X.]r>-<[X.]r>wie hier -<[X.]r>aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag<[X.]r>herleite, dem zwischen der Schuldnerin und der [X.] verein[X.]arten Vertragsregime unterliege. Denn davon hänge sowohl die Entstehung des Anspruchs wie auch -<[X.]r>mit Blick auf die im Ü[X.]rigen zu [X.]ejahende Verjährung -<[X.]r>dessen Durchsetz[X.]ar-keit a[X.]. Wollte man die Frage des Rechtswegs vom Anfechtungseinwand des Insolvenzverwalters a[X.]hängig machen, ergä[X.]e sich in Fällen, in denen Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs streitig seien<[X.]r>und ne[X.]en der [X.]<[X.]r>weitere Einwendungen erho[X.]en würden, dass dem [X.] das Forum verwehrt würde, vor<[X.]r>dem Streitigkeiten ü[X.]er die Kaufpreisforderung [X.] auszutragen wären.<[X.]r>Sollte gleichwohl die Zulässigkeit der Klage zu [X.]ejahen sein, wäre der Kläger ungeachtet der Frage, o[X.] durch Art. 7 des [X.]es ü[X.]er-haupt eine eigene Zahlungspflicht der [X.] [X.]egründet werden sollte, we-gen der erho[X.]enen Verjährungseinrede an der Durchsetzung der Klageforde-rungen gehindert, und zwar gleich,<[X.]r>o[X.] auf den [X.]<[X.]r>niederländi-sches oder [X.]s Recht anzuwenden wäre.<[X.]r><[X.]r>II.<[X.]r>Die Beurteilung<[X.]r>des Berufungsgerichts hinsichtlich der Frage der interna-tionalen Zuständigkeit [X.] Gerichte<[X.]r>hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.<[X.]r><[X.]r>Das Berufungsgericht hat für die auf Art. 7 des [X.]es ge-stützten Ansprüche des [X.] zutreffend eine<[X.]r>-<[X.]r>auch noch im [X.] wegen zu prüfende (Senatsurteil vom 7. Novem[X.]er 2012 <[X.]r>11<[X.]r>12<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>7 -<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>VIII ZR 108/12,<[X.]r>[X.]Z 195, 243 Rn. 10 [X.]) -<[X.]r>internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte verneint.<[X.]r>Der Umstand,<[X.]r>dass die [X.] sich gegenü[X.]er dem auf dieser Grundlage erho[X.]enen Zahlungs[X.]egehren hilfsweise mit [X.]en verteidigt, welche der Kläger gemäß § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] für [X.] hält,<[X.]r>ist nicht geeignet, die Klage insoweit als insolvenzrechtliche An-nexstreitigkeit im Sinne von<[X.]r>Art. 3 A[X.]s. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ü[X.]er Insolvenzverfahren (ABl. [X.] Nr. L 160, [X.]; im Folgenden: EuInsVO) zu qualifizieren, auf die die<[X.]r>gemäß Art. 66 A[X.]s. 2<[X.]r>der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezem[X.]er 2012 ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-<[X.]r>und Handelssachen (ABl.<[X.]r>[X.] Nr.<[X.]r>L<[X.]r>351, [X.]) für die vorliegende Fallgestaltung<[X.]r>fortgeltende Verord-nung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.]er 2000 ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-<[X.]r>und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12, [X.]; im Folgenden: <[X.]r>[X.]) gemäß<[X.]r>deren Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] keine Anwendung fände. Es handelt sich [X.]ei der Klage vielmehr<[X.]r>um eine Zivil-<[X.]r>und Handelssache im Sinne von Art. 1 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.], zu deren Entscheidung das in Art. 14 des [X.]es [X.]ezeichnete [X.] Gericht gemäß Art. 23 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] ausschließlich zuständig ist.<[X.]r>1. Nach Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des [X.] die Gerichte des Mitgliedstaats (international) zuständig, in dessen Ge-[X.]iet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, was [X.]ei -<[X.]r>wie hier -<[X.]r>Gesellschaften und juristischen Personen regelmäßig auf den Ort des satzungsmäßigen Sitzes hinweist.<[X.]r>Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung<[X.]r>(vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 <[X.]r>-<[X.]r>IX ZR 39/06, [X.], 1294 Rn. 16, 20)<[X.]r>ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]<[X.]r>(im Folgenden: Gerichtshof) angesichts 14<[X.]r>-<[X.]r>8 -<[X.]r><[X.]r>des hiermit verfolgten Zwecks<[X.]r>dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten<[X.]r>des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittel[X.]ar aus die-sem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen ([X.], Urteile<[X.]r>vom 11. Juni 2015 -<[X.]r>C-649/13, [X.], 1764<[X.]r>Rn. 27 -<[X.]r>Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012<[X.]r>-<[X.]r>C-213/10, [X.] 2012, 394 Rn. 26 f.<[X.]r>-<[X.]r>F-Tex; vom 10. Septem[X.]er 2009 -<[X.]r>C-292/08, [X.] 2009, 798 Rn.<[X.]r>26<[X.]r>f. -<[X.]r>German Graphics; jeweils [X.]). Um eine solche Klage, die<[X.]r>nach der [X.] und der [X.] [X.]estehenden Systematik gemäß Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] vom Anwendungs[X.]ereich der letztgenannten [X.] ausgenommen wäre ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 <[X.]r>-<[X.]r>C-157/13, [X.]<[X.]r>2014, 673 Rn. 21 [X.] -<[X.]r>Nickel & Goeldner),<[X.]r>handelt es sich hier indes nicht.<[X.]r>a)<[X.]r>Als Klagen, die unmittel[X.]ar aus einem Insolvenzverfahren hervorge-hen und damit in engem Zusammenhang stehen, hat der Gerichtshof hinsicht-lich der [X.] Insolvenzordnung etwa Insolvenzanfechtungsklagen<[X.]r>ange-sehen, die vom Insolvenzverwalter erho[X.]en werden können, um Rechtshand-lungen anzufechten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläu[X.]iger schädigen. Gleiches gilt für Klagen, die der In-solvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhe[X.]t, die nach Eintritt des [X.] geleistet worden sind ([X.], Urteile vom 4. Septem[X.]er 2014 <[X.]r>-<[X.]r>C-157/13, aaO Rn. 24 -<[X.]r>Nickel & Goeldner; vom 4. Dezem[X.]er 2014 <[X.]r>-<[X.]r>C-295/13, [X.] 2015, 67 Rn. 24 ff.<[X.]r>-<[X.]r>H v H. K.; jeweils [X.]).<[X.]r>Dagegen hat der Gerichtshof keinen<[X.]r>nach diesen Merkmalen dem Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO<[X.]r>zuzuordnenden insolvenzrechtlichen Annexcharakter<[X.]r>etwa<[X.]r>sol-chen Klagen<[X.]r>[X.]eigemessen,<[X.]r>die ein Gläu[X.]iger gegen den Insolvenzverwalter<[X.]r>auf 15<[X.]r>16<[X.]r>-<[X.]r>9 -<[X.]r><[X.]r>Sicherung einer vor Verfahrenseröffnung unter Eigentumsvor[X.]ehalt an den<[X.]r>In-solvenzschuldner gelieferten Sache erho[X.]en hat, oder die ein Dritter aufgrund einer ihm vom<[X.]r>Insolvenzverwalter a[X.]getretenen<[X.]r>und auf dessen Anfechtungs-recht gestützten Forderung<[X.]r>gegen einen Vertragspartner des [X.] angestrengt hat ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-157/13, aaO Rn. 25 [X.] -<[X.]r>Nickel & Goeldner).<[X.]r>Auch sonst werden nach zutreffender [X.] Klagen, mit denen ein Insolvenzverwalter schuldrechtliche Ansprüche aus Geschäften<[X.]r>geltend macht, die der Insolvenzschuldner vor [X.] geschlossen hat, einhellig nicht als insolvenzrechtliche Annex-verfahren im genannten Sinne<[X.]r>qualifiziert (vgl. nur<[X.]r>Rauscher/[X.],<[X.]r>Europä-isches Zivilprozess-<[X.]r>und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 1 [X.]-InsVO<[X.]r>Rn. 9; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art.<[X.]r>1<[X.]r>[X.]<[X.]r>Rn. 130; [X.], 4.<[X.]r>Aufl., Art. 1 [X.] Rn.<[X.]r>20; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 12. Aufl., Art. 1 [X.]<[X.]r>aF Rn. 7;<[X.]r>jeweils [X.]).<[X.]r>Dementsprechend<[X.]r>hat der Gerichtshof die Klage auf Erfüllung einer auf die Er-[X.]ringung von [X.] gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens [X.]e-stimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem ande-ren Mitgliedsstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, [X.]ereits nicht als eine unmittel[X.]ar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangene Klage, sondern als eine zur Anwend[X.]arkeit der [X.] führende Zivil-<[X.]r>und Handelssache angesehen ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-157/13, aaO Rn. 28 ff. -<[X.]r>Nickel & Goeldner).<[X.]r>Zu letztgenannter Fallgruppe zählt auch die hier anhängige Klage, und<[X.]r>zwar ungeachtet des Umstandes, dass auf einer<[X.]r>nachrangigen Stufe der An-spruchsprüfung möglicherweise einmal der von der [X.] erho[X.]ene [X.]seinwand und die dagegen vom Kläger geltend gemachte<[X.]r>Unzulässig-keit der Aufrechnung gemäß § 96 A[X.]s. 1 Nr.<[X.]r>3 [X.] erhe[X.]lich werden könnten.<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r>10 -<[X.]r><[X.]r>[X.])<[X.]r>Unter Hinweis darauf, dass der in Art. 1 A[X.]s. 1 [X.] enthaltene Begriff der Zivil-<[X.]r>und Handelssachen und damit der Anwendungs[X.]ereich dieser Verordnung im Gegensatz zum Anwendungs[X.]ereich der [X.] der EuInsVO weit zu fassen ist ([X.], Urteil vom 4. Septem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-157/13, aaO Rn. 22 [X.] -<[X.]r>Nickel & Goeldner),<[X.]r>hat der Gerichtshof [X.]ei der Prüfung der Frage, o[X.] eine Klage sich unmittel[X.]ar aus einem Insolvenzverfah-ren herleitet, als das ausschlagge[X.]ende Kriterium zur Bestimmung des Ge[X.]iets, dem die Klage zuzurechnen ist, nicht den prozessualen Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Danach ist zu prüfen, o[X.] der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil-<[X.]r>und Handelsrechts entspringen<[X.]r>oder a[X.]er den a[X.]weichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren ([X.], Ur-teile<[X.]r>vom 4. Septem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-157/13, aaO Rn. 27 -<[X.]r>Nickel & Goeldner; vom 4. Dezem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-295/13, aaO Rn. 21-<[X.]r>H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. Septem[X.]er 2009 -<[X.]r>C-292/08, aaO Rn. 32 -<[X.]r>German Graphics).<[X.]r>aa) Diese Rechtsgrundlage [X.]ilden hier zum einen Art. 53 [X.], der mangels eines erkenn[X.]aren Willens<[X.]r>der Vertragsparteien<[X.]r>zum Ausschluss des UN-Kaufrechtsü[X.]ereinkommens auf den geltend gemachten Kaufpreisanspruch auch [X.]ei einer dem [X.]<[X.]r>zu entnehmenden Wahl niederländi-schen anstelle [X.] Rechts (dazu nachstehend unter II 1 c [X.][X.]) gemäß Art.<[X.]r>1 A[X.]s. 1 Buchst. a [X.] zur Anwendung kommt (vgl. Senatsurteil vom 4.<[X.]r>April 1979 -<[X.]r>VIII ZR 199/78, [X.]Z 74, 136, 139<[X.]r>f.; Schlechtriem/Schwenzer/<[X.]r>[X.], Kommentar zum [X.], 6. Aufl., Art. 6 Rn. 31; Schlechtriem/Schwenzer/[X.], aaO, Vor [X.]. 14 -<[X.]r>24 Rn.<[X.]r>41;<[X.]r>jeweils [X.]), sowie zum anderen Art.<[X.]r>7 des [X.]es, aus dem der Kläger eine Mitverpflichtung der [X.] für die Kaufpreiszahlung herleiten will.<[X.]r>Der [X.] entspringt daher den auf eine Anwend[X.]arkeit der [X.] a[X.]-zielenden allgemeinen Regelungen des Zivil-<[X.]r>und Handelsrechts.<[X.]r>18<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r>11 -<[X.]r><[X.]r>Das gilt sel[X.]st unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den von den allgemeinen Regelungen des Zivil-<[X.]r>und Handelsrechts a[X.]weichenden [X.] für Insolvenzverfahren, auf die eine Klage gestützt wird, auch solche zählen können, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wohl a[X.]er die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen ([X.], Urteil vom 4. Dezem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-295/13, aaO Rn. 22<[X.]r>-<[X.]r>H v H. K.). Denn auch hierzu zählen die genannten Rechtsgrund-lagen der Klageforderung<[X.]r>nicht.<[X.]r>[X.][X.]) Daran ändert -<[X.]r>anders als die Revision meint -<[X.]r>der Umstand nichts, dass die [X.] sich gegen die Klageforderung unter anderem mit einer Hilfs-aufrechnung verteidigt, die der Kläger aus insolvenzrechtlichen Gründen für unzulässig und damit unwirksam hält. Denn ungeachtet der von der Revision hervorgeho[X.]enen Rechtskrafterstreckung des § 322 A[X.]s. 2 ZPO, zu der es [X.] nicht käme, wenn die Aufrechnung<[X.]r>-<[X.]r>wie vom Kläger<[X.]r>eingewandt -<[X.]r>[X.]ereits gemäß § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig wäre<[X.]r>(vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 31. Juli 2001 -<[X.]r>XI [X.], NJW 2001, 3616 [unter II] [X.]; vom 22. Dezem-[X.]er 2010 -<[X.]r>IV ZR 221/10, juris Rn. 2), kann diesem Verteidigungsmittel keine zuständigkeits[X.]egründende Wirkung [X.]eigemessen werden.<[X.]r>Zuständigkeits[X.]estimmende Grundlage des Anspruchs, auf den eine Klage gestützt wird,<[X.]r>sind vielmehr der Sachverhalt und die für diesen Anspruch maßge[X.]lichen Rechtsvorschriften, hier also Art. 53 [X.] in Ver[X.]indung mit Art.<[X.]r>7 des [X.]es (vgl. [X.], Urteil vom 9. Novem[X.]er 2010 <[X.]r>-<[X.]r>C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 68 -<[X.]r>Purrucker; [X.], Urteil vom 24. März 2011 -<[X.]r>I [X.], GRUR<[X.]r>2011,1112<[X.]r>Rn. 21; jeweils [X.]).<[X.]r>Bei der zu treffenden<[X.]r>Feststellung, o[X.] ein Rechtsstreit in den Anwendungs[X.]ereich der [X.] fällt, ist deshal[X.]<[X.]r>nur der so [X.]estimmte Gegenstand dieses Rechtsstreits zu [X.]erück-sichtigen. Denn es würde -<[X.]r>wie der Gerichtshof für vergleich[X.]are Fallgestaltun-20<[X.]r>21<[X.]r>22<[X.]r>-<[X.]r>12 -<[X.]r><[X.]r>gen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervor-geho[X.]en hat -<[X.]r>gegen den im Erwägungsgrund 11 der [X.] eigens hervor-geho[X.]enen<[X.]r>Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwend[X.]ar-keit einer Regel ü[X.]er die gerichtliche Zuständigkeit, die -<[X.]r>wie hier Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.], Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO -<[X.]r>auf das Wesen des Rechtsstreits a[X.]stellt<[X.]r>(vgl. [X.], Urteile vom 4. Septem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-157/13, aaO Rn. 27 <[X.]r>-<[X.]r>Nickel & Goeldner; vom 4. Dezem[X.]er 2014 -<[X.]r>C-295/13, aaO Rn. 21<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge a[X.]hinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde ([X.], Urteile vom 15. Mai 2003 <[X.]r>-<[X.]r>C-266/01, [X.] 2003, 528 Rn.<[X.]r>42 -<[X.]r>Préservatrice [X.]; vom 12. Mai 2011 -<[X.]r>C-144/10, [X.] 2011, 464 Rn.<[X.]r>33 ff.<[X.]r>-<[X.]r>Berliner Verkehrs[X.]etrie[X.]e; jeweils [X.]).<[X.]r><[X.]r>Dementsprechend<[X.]r>misst der Gerichtshof [X.], welche <[X.]r>-<[X.]r>wie hier der lediglich hilfsweise erho[X.]ene Aufrechnungseinwand der [X.] und die<[X.]r>dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung -<[X.]r>gegen den jeweiligen [X.] vorge[X.]racht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden<[X.]r>Wir-kungen zu ([X.], Urteile vom 8. Mai 2003 -<[X.]r>C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn.<[X.]r>30<[X.]r>ff. -<[X.]r>Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 -<[X.]r>C-266/01, aaO Rn.<[X.]r>43 <[X.]r>-<[X.]r>Préservatrice [X.]; vom 14. Okto[X.]er 2004 -<[X.]r>C-39/02, [X.] 2006, 262 Rn. 36<[X.]r>-<[X.]r>Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 -<[X.]r>C-144/10, aaO<[X.]r>Rn. 38 f. <[X.]r>-<[X.]r>Berliner Verkehrs[X.]etrie[X.]e; jeweils [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 -<[X.]r>VIII [X.], [X.]Z 186, 81 Rn.<[X.]r>17).<[X.]r>c)<[X.]r>Darü[X.]er hinaus fehlt es der Klage an dem zusätzlich erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ü[X.]er das Vermögen der Schuldnerin.<[X.]r>Das ergi[X.]t<[X.]r>sich nicht nur daraus, dass es -<[X.]r>worauf die Revisions-23<[X.]r>24<[X.]r>-<[X.]r>13 -<[X.]r><[X.]r>erwiderung mit Recht hinweist -<[X.]r>ungewiss ist, o[X.] der lediglich hilfsweise erho-[X.]ene Aufrechnungseinwand der [X.] und die dagegen wiederum einge-wandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer Aufrechnung ü[X.]erhaupt zur Entscheidung kommen, und dass die [X.] in ihrer Entscheidung frei war, diesen Einwand<[X.]r>zu erhe[X.]en oder ihn -<[X.]r>was auch zulässig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 19. Novem[X.]er 2008 -<[X.]r>XII [X.], [X.]Z 179, 1 Rn. 12; [X.], Urteil vom 1. Fe[X.]ruar 1979 -<[X.]r>3 [X.], juris Rn. 30) -<[X.]r>im weiteren Verlauf des [X.] wieder fallenzulassen<[X.]r>(vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 <[X.]r>-<[X.]r>C-213/10, aaO Rn.<[X.]r>43 -<[X.]r>F-Tex).<[X.]r>Vielmehr<[X.]r>folgt dies auch daraus, dass sel[X.]st dann, wenn sich das<[X.]r>Aufrechnungsver[X.]ot des § 96 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.] letzten Endes doch als prüfungsrelevant erweisen sollte, es sich -<[X.]r>anders als die Revi-sion meint -<[X.]r>da[X.]ei nur um einen dem [X.] des Art. 4 EuInsVO fol-genden singulären Prüfungsgesichtspunkt handelte, dessen Ver[X.]indung zum<[X.]r>Insolvenzverfahren ne[X.]en den ansonsten durchgängig nach dem niederländi-schen [X.] zu prüfenden Rechtsfragen keine eigenständige, die Kon-zentration der Entscheidungszuständigkeit [X.]ei dem Gericht am Sitz des [X.] rechtfertigende<[X.]r>Bedeutung [X.]eigemessen werden kann.<[X.]r>aa)<[X.]r>Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ein[X.]eziehung der Annex-verfahren in den Anwendungs[X.]ereich des Art.<[X.]r>3 A[X.]s.<[X.]r>1 EuInsVO stützt sich maßge[X.]lich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungs[X.]estimmung zu gewährleisten ([X.], Urteile<[X.]r>vom <[X.]r>11. Juni 2015 -<[X.]r>C-649/13, aaO<[X.]r>Rn. 39 f. -<[X.]r>Comité d'entreprise de Nortel Net-works; vom 12. Fe[X.]ruar 2009 -<[X.]r>C-339/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 -<[X.]r>Seagon). Vor diesem Hintergrund<[X.]r>hat der Gerichtshof sich veranlasst gesehen, den [X.]en des Staates der Verfahrenseröffnung die internationale Zuständigkeit für sämtliche sich unmittel[X.]ar aus der Insolvenz eines Unternehmens erge[X.]ende<[X.]r>und damit in engem Zusammenhang stehende<[X.]r>Verfahren<[X.]r>zuzuweisen, um durch die Bündelung dieser<[X.]r>Klagen die Effizienz grenzü[X.]erschreitender [X.]<[X.]r>-<[X.]r>14 -<[X.]r><[X.]r>venzen zu ver[X.]essern und<[X.]r>die Klageverfahren zu [X.]eschleunigen ([X.], Urteil vom 12. Fe[X.]ruar 2009 -<[X.]r>C-339/07, aaO<[X.]r>Rn. 22<[X.]r>-<[X.]r>Seagon;<[X.]r>[X.], [X.], 1011, 1013).<[X.]r><[X.]r>Die ins[X.]esondere ü[X.]er das Merkmal des engen Zusammenhangs [X.]ea[X.]-sichtigte<[X.]r>Verfahrenseffizienz, nämlich ü[X.]er eine dadurch [X.]edingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des [X.] zu den tatsächlichen und rechtli-chen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 -<[X.]r>C-649/13, juris Rn. 35, 50 -<[X.]r>Comité d'entreprise de Nortel Networks; Stellungnahme der [X.] im Urteil des [X.] vom 4. Dezem-[X.]er 2014 -<[X.]r>C-295/13, aaO Rn. 16 -<[X.]r>H v H. K.), ist jedoch dann nicht mehr gege-[X.]en, wenn das Gericht am Sitz des [X.] etwa ü[X.]er Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde<[X.]r>mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen<[X.]r>Kenntnisse<[X.]r>im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. [X.], aaO). So liegt der Fall hier.<[X.]r>[X.][X.]) Die -<[X.]r>worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist -<[X.]r>[X.]ereits zum [X.] streitige Frage, o[X.] die [X.]<[X.]r>ne[X.]en dem als Vertrags-partner [X.]elieferten [X.] für die Zahlung des (unstreitigen) Kaufpreisan-spruchs (Art. 53 [X.]) mitverpflichtet ist, [X.]eurteilt sich nach Art. 7 des<[X.]r>Integra-tionsvertrages. Auf diesen ist<[X.]r>ungeachtet der sonst für einen Schuld[X.]eitritt in Betracht kommenden [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Novem[X.]er 2010 -<[X.]r>VII ZR 44/10, NJW-RR 2011, 130 Rn. 14 f.; [X.]/[X.], 6. Aufl., Art.<[X.]r>15 [X.] I-VO Rn.<[X.]r>25 ff.; jeweils [X.])<[X.]r>gemäß Art. 3 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz 1, Art. 27 A[X.]s. 1 [X.]BGB in der [X.]is zum 16. Dezem[X.]er 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschrif-26<[X.]r>27<[X.]r>-<[X.]r>15 -<[X.]r><[X.]r>ten des Internationalen Privatrechts an die Verordnung [[X.]] Nr. 593/2008 vom<[X.]r>25. Juni 2009 [BGBl. I S.<[X.]r>1574]; im Folgenden: [X.]BGB aF)<[X.]r>nicht (unvereinheit-lichtes) [X.]s, sondern (unvereinheitlichtes) [X.]s Recht<[X.]r>als<[X.]r>das<[X.]r>von den Vertragsparteien gewählte<[X.]r>Recht anzuwenden.<[X.]r>Denn eine [X.]sstandsverein[X.]arung, wie sie in Art. 14 des [X.]es getroffen worden ist, [X.]einhaltet<[X.]r>[X.]ei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig zu-gleich die konkludente<[X.]r>Wahl<[X.]r>des an diesem Gerichtsstand geltenden Rechts, da die Vertragsparteien im Allgemeinen davon ausgehen, dass das als zuständig verein[X.]arte Gericht sein eigenes Recht anwenden werde,<[X.]r>und dies dement-sprechend auch anwenden soll ([X.], Urteile vom 4. Fe[X.]ruar 1991 <[X.]r>-<[X.]r>II ZR 52/90, NJW 1991, 1420 unter 2<[X.]r>a [X.]; vom 13. Juni 1996 <[X.]r>-<[X.]r>IX [X.], [X.], 1467 unter II 1<[X.]r>[X.]; vom<[X.]r>26. Juli 2004 -<[X.]r>VIII ZR 273/03, [X.], 2066 unter [X.]; BeckOK-BGB/[X.], Stand Fe[X.]ruar 2013, Art. 3 VO ([X.]) 593/2008 Rn. 21; [X.]/[X.],<[X.]r>aaO, Art. 3 [X.] I-VO Rn.<[X.]r>48 [X.]). <[X.]r>Dieses auf eine Wahl [X.] Rechts hindeutende<[X.]r>Indiz<[X.]r>wird hier noch dadurch verstärkt, dass die Vertragsparteien als Vertragssprache zu-gleich die ihnen sämtlich vertraute [X.] Sprache<[X.]r>gewählt und die Vertragsurkunde dementsprechend in dieser Sprache verfasst ha[X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 25. Septem[X.]er 1997 -<[X.]r>II ZR 113/96, [X.], 1321 unter II<[X.]r>1<[X.]r>[X.];<[X.]r>[X.]/[X.], aaO Rn. 63 [X.]). Demgemäß kommt, da das UN-Kaufrechtsü[X.]ereinkommen die Voraussetzungen, Wirkungen und Fol-gen einer Schuldü[X.]ernahme oder eines Schuld[X.]eitritts nicht regelt (Senatsurteil vom 23. Okto[X.]er 2013 -<[X.]r>VIII ZR 423/12, [X.], 74 Rn. 12 [X.]), auf die zwischen den Parteien streitige Frage, o[X.], unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen Art. 7 des [X.]es als Mitverpflichtung der [X.] verstanden werden kann, das [X.] Recht einschließlich 28<[X.]r>-<[X.]r>16 -<[X.]r><[X.]r>der in der dortigen Rechtspraxis gehandha[X.]ten<[X.]r>Wertungen und [X.] zur Anwendung.<[X.]r>cc) Das inländische Gericht am Sitz des [X.] hätte [X.]ei Zu-weisung einer internationalen Entscheidungszuständigkeit deshal[X.] -<[X.]r>jeder [X.] zuwider -<[X.]r>vorrangig nicht nur diese "insolvenzferne"<[X.]r>Frage an-hand des ihm regelmäßig nicht vertrauten ausländischen Zivilrechts<[X.]r>zu klären. Es<[X.]r>hätte sich ferner<[X.]r>mit der gemäß Art. 32 A[X.]s. 1 Nr. 4 [X.]BGB aF nach nieder-ländischem<[X.]r>Recht zu [X.]eurteilenden und der Hilfsaufrechnung e[X.]enfalls vorran-gigen Frage einer Anspruchsverjährung zu [X.]efassen. Erst wenn sich danach ein unverjährter Zahlungsanspruch gegen die [X.] ergä[X.]e, stünde die Wirksamkeit der von der [X.] für diesen Fall geltend gemachten<[X.]r>Hilfsauf-rechnung zur Beurteilung an. <[X.]r>Zudem<[X.]r>[X.]eschränkte sich die da[X.]ei vorzunehmende Prüfung<[X.]r>nicht auf die gemäß Art. 4 A[X.]s. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO nach [X.]m Insolvenzrecht zu [X.]eurteilende Frage einer nach §<[X.]r>96 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>3 [X.] gege[X.]enen (Un-)<[X.]r>Zulässigkeit der Aufrechnung.<[X.]r>Denn die<[X.]r>Anwend[X.]arkeit dieser Regelung, die ungeachtet des nach Art. 6 A[X.]s. 1 EuInsVO für die Aufrechnung<[X.]r>maßge[X.]lichen [X.] Sachstatuts (vgl. dazu Uhlen[X.]ruck/[X.], Insolvenzordnung, 14. Aufl., Art. 6 EuInsVO Rn. 4) gemäß Art. 6 A[X.]s. 2 EuInsVO zu [X.]eachten<[X.]r>wä-re,<[X.]r>stünde gemäß Art. 13 EuInsVO unter dem Vor[X.]ehalt, dass die [X.] als durch die [X.]enachteiligende Rechtshandlung [X.]egünstigte Person nachweist, dass<[X.]r>die Aufrechnung, gleich o[X.] sie auf die gesetzlichen Bestimmungen oder e[X.]enso wie die Klageforderung auf Art. 7 des [X.]es und eine darin möglicherweise liegende Erweiterung der gesetzlichen Aufrechnungsmög-lichkeiten gestützt ist, nach dem für sie gemäß Art. 32 A[X.]s. 1 Nr. 4<[X.]r>[X.]BGB aF maßge[X.]lichen [X.] Recht in keiner Weise angreif[X.]ar ist.<[X.]r>Das für den Sitz des [X.] zuständige inländische Gericht<[X.]r>hätte also<[X.]r>-<[X.]r>ohne 29<[X.]r>30<[X.]r>-<[X.]r>17 -<[X.]r><[X.]r>dass es darauf für das gefundene Erge[X.]nis allerdings noch entscheidend an-käme -<[X.]r>nicht nur die Anfecht[X.]arkeit der Aufrechnung nach [X.]m Insol-venzrecht, sondern<[X.]r>[X.]ei entsprechendem<[X.]r>Vortrag parallel dazu<[X.]r>auch<[X.]r>nach [X.] Recht zu [X.]eurteilen, um darü[X.]er das weniger anfechtungs-freundliche Recht zur Anwendung zu<[X.]r>[X.]ringen (vgl. Uhlen[X.]ruck/[X.], aaO, Art.<[X.]r>13 EuInsVO Rn. 1).<[X.]r>dd) Der hiernach fehlende enge Zusammenhang mit dem Insolvenzver-fahren ü[X.]er das Vermögen der Schuldnerin wird im Ü[X.]rigen auch nicht [X.]ereits<[X.]r>dadurch hergestellt, dass Art. 4 A[X.]s. 2 Satz 1, 2 Buchst. m EuInsVO das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zu der Frage für anwend[X.]ar erklärt, [X.] Rechtshandlungen nichtig, anfecht[X.]ar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläu[X.]iger [X.]enachteiligen. Denn [X.]ei dieser Vorschrift handelt es sich nur um eine das anwend[X.]are materielle Recht regelnde Kollisionsnorm, ohne dass sie darü[X.]er<[X.]r>hinausgehende Auswirkungen auf den Anwendungs[X.]e-reich der [X.]<[X.]r>hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Septem[X.]er 2009 -<[X.]r>C-292/08, aaO Rn. 37 -<[X.]r>German Graphics).<[X.]r>2. Da hiernach die Anwend[X.]arkeit der [X.] nicht gemäß deren Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] ausgeschlossen ist, ist das in Art. 14 des [X.]es [X.]ezeichnete [X.] Gericht ungeachtet des Umstandes, dass sich an-sonsten auch aus der Lieferverpflichtung in Art. 5 A[X.]s. 1 des [X.] eine gleichlaufende Erfüllungsortszuständigkeit nach Art.<[X.]r>5 A[X.]s.<[X.]r>1 Buchst.<[X.]r>a, [X.] erster Spiegelstrich [X.] ergä[X.]e, gemäß Art.<[X.]r>23 A[X.]s.<[X.]r>1 <[X.]r>[X.] zur<[X.]r>Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Denn die Vertragsparteien ha[X.]en -<[X.]r>was nicht im Streit steht -<[X.]r>in Art. 14 des [X.] eine den Anforderungen des Art. 23 A[X.]s. 1 [X.] gerecht werdende Zuständigkeitsverein[X.]arung getroffen, welche allein schon wegen der ihr nach Art.<[X.]r>23 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] zukommenden Ausschließlichkeit einer 31<[X.]r>32<[X.]r>-<[X.]r>18 -<[X.]r><[X.]r>internationalen Entscheidungszuständigkeit [X.] Gerichte, die im Ü[X.]rigen auch nach keinem anderen Gerichtsstand der [X.] zuständig wären,<[X.]r>ent-gegensteht.<[X.]r>Dass der Kläger, der aus dem lange vor<[X.]r>Einleitung des<[X.]r>Insolvenz-verfahrens<[X.]r>in nicht anfecht[X.]arer Weise geschlossenen [X.] von der [X.] Erfüllung [X.]egehrt, in seiner Eigenschaft<[X.]r>als Insolvenzverwalter an<[X.]r>die darin getroffene Gerichtsstandsverein[X.]arung ge[X.]unden ist, steht e[X.]enfalls außer Frage (vgl. [X.], Urteile<[X.]r>vom 28. Fe[X.]ruar 1957 -<[X.]r>VII ZR 204/56, [X.]Z<[X.]r>24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 -<[X.]r>IX ZR 119/02, [X.]Z<[X.]r>155, 371, 376 f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 19a Rn. 6; [X.]/[X.], Insolvenzrechts-Hand[X.]uch, 5. Aufl., §<[X.]r>32 Rn. 34;<[X.]r>jeweils [X.]; ferner auch [X.], Urteile<[X.]r>vom 9.<[X.]r>Novem[X.]er 2000 -<[X.]r>C-387/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. -<[X.]r>Coreck; vom 21. Mai 2015 -<[X.]r>C-352/13, juris Rn. 65 -<[X.]r>CDC Hydrogen Peroxide).<[X.]r>3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 A[X.]s. 1 [X.]is 3 A[X.]V dem Gerichtshof<[X.]r>zur Auslegung des Art. 1 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.], Art. 3 A[X.]s. 1 EuInsVO<[X.]r>vorzulegen. Deren Auslegung<[X.]r>ist, soweit für die Beurtei-lung des vorliegenden Falles von Bedeutung,<[X.]r>durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des<[X.]r>Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Ü[X.]rigen wäre<[X.]r>die richtige Anwen-dung des Gemeinschaftsrechts vorliegend<[X.]r>im Sinne eines acte clair<[X.]r>so offen-kundig, dass keine vernünftigen Zweifel daran [X.]estünden, dass auch die [X.]e der ü[X.]rigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu dem hier gefundenen<[X.]r><[X.]r>33<[X.]r>-<[X.]r>19 -<[X.]r><[X.]r>Erge[X.]nis gelangen würden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. Septem[X.]er 2005 -<[X.]r>C-495/03 -<[X.]r>Slg. 2005 [X.] Rn. 33 -<[X.]r>Intermodal Transports).<[X.]r>Dr. [X.] <[X.]r>Dr. Hessel <[X.]r>Dr. Achilles<[X.]r><[X.]r>Dr. Bünger <[X.]r>Kosziol<[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>[X.], Entscheidung vom 03.12.2013 -<[X.]r>6 O 497/12 -<[X.]r><[X.]r>OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2014 -<[X.]r>2 U 29/14 -<[X.]r><[X.]r>

Meta

VIII ZR 17/15

16.09.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 17/15 (REWIS RS 2015, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5376

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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