Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2012, Az. 6 AZR 253/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 3019

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Gegenstand

Grenzüberschreitende Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung - Annexverfahren - Administrator als Insolvenzverwalter


Leitsatz

1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO (juris: EGV 44/2001) und nicht nach der EuInsVO.

2. Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen im Sinne der EuInsVO, bei denen deutsches Arbeitsrecht aufgrund der Regelung in Art. 10 EuInsVO anwendbar ist, ist § 125 InsO unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch ein Administrator, der in der vom englischen Insolvenzrecht vorgesehenen Weise für den Schuldner handelt, als Insolvenzverwalter iSd. § 125 InsO anzusehen ist und daher einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen kann, der die Wirkungen des § 125 InsO nach sich zieht.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2011 - 13 [X.]/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen hat.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

2

Der 1965 geborene, ledige und kinderlose Kläger war seit dem 1. September 1991 bei der [X.] beschäftigt, zuletzt als „Manager Business [X.]inance“ im Geschäftsfeld „[X.]“ in [X.].

3

Die Beklagte gehört zur weltweit tätigen N-Gruppe mit [X.]uptsitz in [X.], die Telekommunikationslösungen anbietet. In [X.] werden Standorte [X.]. in [X.] und [X.]r unterhalten. Im Jan[X.]r 2009 leiteten weltweit verschiedene Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe koordiniert Insolvenzverfahren ein, um so die verschiedenen, länder- und gesellschaftsübergreifend organisierten Geschäftsfelder bestmöglich verkaufen zu können. Am 14. Jan[X.]r 2009 eröffnete der [X.]igh Court of Justice in [X.] ([X.]igh Court) das Administrationsverfahren als [X.]uptinsolvenzverfahren im Sinne der Europäischen Insolvenzverordnung über das Vermögen der [X.] und bestellte die [X.], [X.], [X.] und [X.]u zu sog. „Joint Administrators“ (künftig: Administratoren bzw. Administrator). Dies wurde vom Amtsgericht [X.] am 27. Jan[X.]r 2009 öffentlich bekannt gemacht und in das [X.]ndelsregister eingetragen. Ein Sekundärinsolvenzverfahren wurde nicht eröffnet.

4

Nach dem Beschluss des [X.]igh Court vom 14. Jan[X.]r 2009 bestimmen sich die Aufgaben und Befugnisse der Administratoren nach dem Anhang zu diesem Beschluss und dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Anhang 1 zum Insolvency Act 1986. In Ziff. 9 des Beschlusses ist angeordnet, dass die Administratoren einzeln oder gemeinsam tätig werden können. Nach Ziff. 4 Abs. 6 des Anhangs zu diesem Beschluss fungieren die Administratoren als Vertreter der Gesellschaft. Nach Anhang 1 zum Insolvency Act 1986 haben sie [X.]. die Befugnis, Gerichtsverfahren für und im Namen der Gesellschaft abzuwehren, einen Vertreter zu bestellen sowie Arbeitnehmer zu entlassen. Außerdem dürfen sie eine Einigung oder einen Vergleich im Namen der Gesellschaft abschließen.

5

Zur Vorbereitung des Verkaufs [X.]. des Geschäftsfelds „[X.]s“ wurden in der Unternehmensgruppe tief greifende Restrukturierungsmaßnahmen beschlossen, darunter der Abbau von 196 Arbeitsplätzen bei der [X.]. Zur Umsetzung dieses Personalabbaus schlossen die Beklagte, die dabei von einem der Administratoren vertreten wurde, der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte einen Interessenausgleich vom 17. Juli 2009. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte insgesamt 418 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich sah in § 3 als „Erste Betriebsänderung“ vor, dass den 196 in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmern ein Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten werden sollte. Dieser Liste, in der auch der Kläger benannt ist, lag eine nach einem Punkteschema durchgeführte [X.] Auswahl zugrunde. Nachdem sich nur 176 Mitarbeiter zum Wechsel in die Transfergesellschaft bereit erklärt hatten, sollten Kündigungen ausgesprochen werden. Mit Schreiben vom 20. August 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.], der einen Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt hatte, zum 30. November 2009 an. Sie teilte neben den Sozialdaten des [X.] dem Betriebsrat mit, dass für den Bereich „Enterprise“ ein verbindliches, an verschiedene Bedingungen geknüpftes Kaufangebot vorliege. Unter Ziff. 1 des Anhörungsschreibens führte sie an, zur Verhinderung einer Liquidation noch vor Durchführung des Verkaufs sei der Interessenausgleich vom 17. Juli 2009 geschlossen worden. Der erforderliche Personalabbau habe durch das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft nicht vollständig umgesetzt werden können. Deshalb müssten nunmehr Kündigungen erklärt werden. Weiter heißt es:

        

„2. Weiterhin macht A den Erwerb des Geschäftsbereichs ‚[X.]s’ davon abhängig, dass maximal 74 in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter bei Vollzug der Transaktion auf sie übergehen. Aus diesem Grund sowie zur finanziellen Stabilisierung des Unternehmens müssen nunmehr 7 weitere Stellen abgebaut werden. …

        

3. Die Stelle von [X.]errn B wird als Teil des vereinbarten Personalabbaus aus betriebsbedingten Gründen abgebaut und fällt zum 31.10.2009 weg.

        

Die Betriebsparteien haben sich auf eine Namensliste nach §§ 1 Abs. 5 [X.] / 125 [X.] geeinigt, auf der auch [X.]err B namentlich aufgeführt ist.

        

In der Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer ist [X.]err B am wenigsten sozial schutzwürdig.

        

Einen anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen gibt es nicht.

        

...“   

6

Nachdem keine Reaktion des Betriebsrats erfolgt war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des [X.] mit Schreiben vom 28. August 2009 zum 30. November 2009. Das Schreiben ist von [X.]errn R unterzeichnet, dem zuvor Vollmacht vom Administrator [X.] erteilt worden war.

7

Am 18. Dezember 2009 veräußerte die Beklagte den Bereich „[X.]s“ an die A Gmb[X.].

8

Der Kläger hat geltend gemacht, nach Art. 10 EuInsVO gelte für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden sei. Das sei hier [X.] Recht. Deshalb habe der Administrator für die Beklagte bei Erklärung der Kündigung nicht tätig werden können. Eine [X.] Gmb[X.] werde von ihrem Geschäftsführer, nicht aber von einem Administrator vertreten. Außerdem seien die §§ 125 und 113 [X.] nicht anwendbar, weil der Interessenausgleich nicht von einem Insolvenzverwalter, sondern von der [X.] als Arbeitgeberin, vertreten durch einen Administrator, geschlossen sei. Ohnehin habe es keine Betriebsänderung gegeben, weil nur 20 Mitarbeiter betroffen gewesen seien. Zu diesen habe der Kläger nicht gehört, denn seine Stelle sei eine von den in Ziff. 2 der Betriebsratsanhörung erwähnten. Auch sei die [X.] nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch seien freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen. [X.]rau Be habe ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und [X.]rau Au sei zum 1. September 2009 aus [X.]r in die Abteilung des [X.] versetzt worden. Diese zusätzlich neu geschaffene Stelle hätte nicht mit [X.]rau Au, sondern mit dem Kläger besetzt werden müssen. Der Betriebsrat sei unzureichend angehört worden, denn der Kläger gehöre zum Bereich „[X.]s“, könne also nicht unter Ziff. 1 der Betriebsratsanhörung fallen. Auch fehlten konkrete Angaben zur [X.]. Zudem sei dem Betriebsrat verschwiegen worden, dass freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien.

9

Der Kläger hat zuletzt - soweit noch von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der [X.] vom 28. August 2009 nicht zum 30. November 2009 aufgelöst wurde;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Manager Business [X.]inance weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die vom Kläger zur [X.] benannten Arbeitnehmer seien mit diesem nicht vergleichbar. [X.]reie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden gewesen. Die Stelle von [X.]rau Be habe nicht wieder besetzt werden sollen. Die mit [X.]rau Au besetzte Stelle sei unterhalb der [X.]ierarchieebene des [X.] angesiedelt. Der Betriebsrat habe durch die Verhandlungen über den Interessenausgleich einen Kenntnisstand besessen, der ihm aufgrund der Anhörung vom 20. August 2009 eine sachgerechte Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ermöglicht habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der [X.] vom 28. August 2009 mit dem 30. November 2009 beendet worden.

I. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die [X.] Gerichte auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und [X.]ndelssachen ([X.]) international zuständig.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch unter Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende [X.]churteilsvoraussetzung ([X.]Rspr., zuletzt [X.] 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.] ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 38 Nr. 1).

2. Der Geltungsbereich der [X.] ist eröffnet.

a) Die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der [X.] erfordert einen Auslandsbezug ([X.] 17. November 2011 - [X.]-327/10 - [[X.]] Rn. 29, ZIP 2011, 2377). Dieser notwendige Auslandsbezug liegt hier vor. Zwar haben sowohl der Kläger seinen Wohnsitz als auch die Beklagte ihren Geschäftssitz im Inland. Ungeachtet dessen ist kein reiner Inlandssachverhalt gegeben. Der Auslandsbezug kann sich auch daraus ergeben, dass durch den Grund der Streitigkeit mehrere Vertragsstaaten mit einbezogen sind ([X.] 1. März 2005 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 26, Slg. 2005, [X.]). Dafür genügt es, dass der Rechtsstreit Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann ([X.] 17. November 2011 - [X.]-327/10 - [[X.]] Rn. 30, aaO). Vorliegend ist ein Administrationsverfahren nach [X.] Recht als [X.]uptinsolvenzverfahren nach Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) eröffnet worden. Art. 3 EuInsVO weist in bestimmten Grenzen den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung eine internationale Zuständigkeit auch für Einzelverfahren, die mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang stehen, zu ([X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, [X.] 2012, 469). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Abgrenzung der Zuständigkeit [X.] und [X.] Gerichte und damit die Einschlägigkeit der [X.]. Könnten sowohl [X.] als auch [X.] Gerichte ihre Zuständigkeit annehmen, bestünde die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Dies will nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 15 die [X.] vermeiden. Die Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften der [X.] anstelle der in [X.] und [X.] geltenden Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts dient damit dem mit der [X.] verfolgten Ziel der Rechtssicherheit (vgl. [X.] 17. November 2011 - [X.]-327/10 - [[X.]] Rn. 33, aaO).

b) Auch der sachliche Geltungsbereich der [X.] ist gemäß Art. 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] eröffnet. Zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Bestimmung gehören auch Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ([X.] 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.]E 132, 182). Art. 1 Abs. 2 Buch[X.]b [X.] steht der Anwendbarkeit der [X.] nicht entgegen. Diese Bereichsausnahme erfasst nur Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen. Solche Klagen werden durch Art. 3 EuInsVO der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung zugeordnet. Zu diesen Annexverfahren zählen Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO in [X.] nach [X.]m Recht erklärt hat, auch dann nicht, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 [X.] und mit der kurzen Frist des § 113 [X.] erfolgt sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der [X.] und nicht nach der EuInsVO.

aa) Aus den Erwägungsgründen Nr. 2, 7 und 15 der [X.] folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Begriff „Zivil- und [X.]ndelssachen“ und damit deren Anwendungsbereich weit fassen wollte. Damit korrespondiert der erste [X.]tz des [X.] Nr. 6 der EuInsVO. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Art. 1 [X.] weit und der des Art. 3 EuInsVO eng auszulegen ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [German Graphics Graphische Maschinen GmbH] Rn. 22 - 25, Slg. 2009, [X.]). Art. 3 Abs. 1 EuInsVO weist den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats die internationale Zuständigkeit nur für Klagen zu, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen ([X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, [X.] 2012, 469; 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 21, Slg. 2009, [X.]).

[X.]) Ob ein solcher enger Zusammenhang eines [X.] mit dem Stammverfahren besteht, hat das angerufene Gericht nach dem von ihm anzuwendenden Recht zu bestimmen (vgl. [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [F-Tex] Rn. 46, [X.] 2012, 469). Die Ausgestaltung des jeweiligen [X.] durch die einschlägige nationale Rechtsordnung bestimmt, ob die Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] einen engen Zusammenhang begründen, vorliegen (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2009, 669, 671). Der autonom auszulegende Begriff des Annexverfahrens ist von den angerufenen nationalen Gerichten auf der Grundlage des für das Einzelverfahren einschlägigen Rechts auszufüllen (vgl. [X.] 2009, 492, 497). Kündigungsschutzklagen gegen eine nach [X.]m Arbeitsrecht erklärte Kündigung fehlt der spezifische Insolvenzbezug, um den erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf die §§ 113, 125 [X.] stützen.

(1) Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ordnet den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung die internationale Zuständigkeit für sämtliche sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebenden Verfahren zu, um durch die Bündelung dieser Verfahren die Effizienz grenzüberschreitender Insolvenzen zu verbessern und diese zu beschleunigen. Außerdem soll dies verhindern, dass Parteien durch die Verlagerung von Vermögen oder Rechtsstreitigkeiten in andere Mitgliedstaaten ihre Rechtsstellung verbessern können ([X.], vgl. zu diesen Zielen [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 21 ff., Slg. 2009, [X.]). Nach diesen Zwecken ist bei Kündigungen, auf die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts wie im vorliegenden Fall [X.]s Recht und deshalb nach Art. 10 EuInsVO auch im Anwendungsbereich der EuInsVO ausschließlich das [X.] Kündigungsrecht anzuwenden ist (siehe dazu unter [X.]), eine Bündelung im Staat der Verfahrenseröffnung nicht geboten. Im Gegenteil widerspräche eine solche Bündelung diesen Zwecken. Wären über Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung zuständig, müssten sie aufgrund der Bestimmung des Art. 10 EuInsVO [X.]s Arbeitsrecht anwenden. Die einheitliche Durchführung aller in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz erklärten Kündigungen im Staat der Verfahrenseröffnung nach dem jeweils für das Arbeitsverhältnis geltendem Recht der anderen Mitgliedstaaten würde zu Verzögerungen und einer Verkomplizierung der Abwicklung der Insolvenz führen.

(2) Diese Erwägungen treffen auch auf Klagen gegen Kündigungen zu, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO mit der Frist des § 113 [X.] auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 [X.] erklärt hat (vgl. [X.] 11/2011 [X.]. 2). Darüber hinaus sind auch in solchen Passivprozessen die allgemeinen [X.] kündigungsrechtlichen Bestimmungen, die lediglich insolvenzrechtlich modifiziert werden, anzuwenden. Aus § 113 [X.] ergibt sich kein eigenständiger Kündigungsgrund der Insolvenz oder [X.]nierung, vielmehr ist das [X.] auch bei einer Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 [X.] zu beachten, wenn es nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet ([X.] 20. September 2006 - 6 [X.] - Rn. 39, [X.] BGB § 613a Nr. 316 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 62). Erfolgt die Kündigung auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste, kommen dem Insolvenzverwalter zwar die Wirkungen des § 125 [X.] zugute. Dadurch werden aber lediglich §§ 1 und 2 [X.] modifiziert. Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter, will er eine wirksame, einer rechtlichen Überprüfung standhaltende Kündigung erklären, die allgemein für Kündigungen geltenden Bestimmungen einzuhalten, auf deren Geltung die Insolvenz keinen Einfluss hat. Dazu gehören etwa die Wahrung der Schriftform des § 623 BGB und die Betriebsratsanhörung nach § 102 [X.]. Auch Kündigungsschutzklagen gegen Kündigungen auf der Grundlage der §§ 113, 125 [X.] dienen damit keinem insolvenzspezifischen Zweck und haben ihren Rechtsgrund nicht im Insolvenzrecht, sondern im Arbeitsrecht (zu diesem Abgrenzungskriterium [X.]/[X.] [X.] 2009, 669, 672).

3. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 60 Abs. 1 Buch[X.]a [X.]. Die Beklagte hat ausweislich des vorgelegten [X.] ihren Sitz in [X.].

II. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat die streitbefangene Kündigung erklärt und ist dabei entsprechend der nach Art. 18 Abs. 1 EuInsVO maßgeblichen Rechtsstellung der Administratoren nach [X.] Recht von einem Administrator vertreten worden. Diese führen Gerichtsverfahren für und im Namen des Schuldners (Ziff. 5 der Anlage A zum Beschluss des High [X.]ourt vom 14. Januar 2009, Anhang 1 zum [X.] 1986).

Ein etwaiger Betriebsübergang in der Folgezeit ändert an der Passivlegitimation nichts. Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung auch nach einem Betriebsübergang passivlegitimiert ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 33, [X.] 2012, 465).

[X.]. [X.] vom 28. August 2009 bestimmt sich nach [X.]m Arbeitsrecht.

1. Die Eröffnung des [X.] als [X.]uptinsolvenzverfahren nach Art. 3 EuInsVO ist von den [X.] Gerichten anzuerkennen.

a) Nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats grundsätzlich in allen übrigen Mitgliedstaaten, die sich an dieser Verordnung beteiligen, anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Diese [X.] beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der EuInsVO). Allerdings verlangt dieser Grundsatz, dass das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines [X.]uptinsolvenzverfahrens anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO prüft, dh. untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (sog. center of main interests, [X.]OMI) in diesem Mitgliedstaat hat. Im Gegenzug erkennen die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines [X.]uptinsolvenzverfahrens an. Eine Überprüfung der vom Eröffnungsgericht getroffenen Beurteilung seiner Zuständigkeit durch die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten findet nicht statt ([X.] 21. Januar 2010 - [X.]/07 - [MGProbud] Rn. 26 - 29, Slg. 2010, [X.]). Die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 16 EuInsVO hat zur Folge, dass das [X.]uptinsolvenzverfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO automatisch und ohne irgendwelche zusätzlichen Förmlichkeiten in den anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung ihr beilegt, sofern kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet ist.

b) Das Administrationsverfahren ist im Anhang A zur EuInsVO genannt und damit ein Insolvenzverfahren iSd. Art. 2 Buch[X.]a EuInsVO. Anhang [X.] zur EuInsVO führt den Administrator an, der damit ein Verwalter iSd. Art. 2 Buch[X.][X.] ist. Die [X.] Gerichte sind deshalb an die Entscheidung des High [X.]ourt vom 14. Januar 2009, über das Vermögen der [X.] das Administrationsverfahren als [X.]uptinsolvenzverfahren iSd. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu eröffnen, gebunden.

c) Die Angriffe des [X.], der insbesondere in der Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, dass er die Vorgehensweise der [X.], die nicht überschuldet gewesen sei, für rechtsmissbräuchlich hält, führen zu keinem anderen Ergebnis. Die vom High [X.]ourt angenommene Zuständigkeit und die darauf basierende Eröffnungsentscheidung hätten nur mit den nach dem [X.] Recht dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können (vgl. [X.] 2. Mai 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood IFS[X.]] Rn. 43, Slg. 2006, [X.]). Eine solche Anfechtung ist nicht erfolgt. Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der [X.] des Art. 26 EuInsVO liegen entgegen der Ansicht des [X.] nicht vor. Diese Klausel kann nur in Ausnahmefällen eingreifen. Anderenfalls würde das Ziel dieser Verordnung, die Effizienz und Wirksamkeit von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund Nr. 8 der EuInsVO), ausgehöhlt. Ihre Anwendung kommt deshalb nur in Betracht, wenn eine in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltende Norm oder ein dort als wesentlich geltendes Recht offensichtlich verletzt ist ([X.] 2. Mai 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood IFS[X.]] Rn. 62 f., aaO). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nichts vorgetragen.

2. Grundsätzlich gilt damit gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO für das vom High [X.]ourt eröffnete Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das [X.] Insolvenzrecht (lex fori concursus). Dies erfasst nach Art. 4 Abs. 2 [X.]tz 2 Buch[X.][X.] insbesondere die Befugnisse des Schuldners und des Verwalters, die sich damit grundsätzlich nach [X.] Insolvenzrecht bestimmen. Von dieser Kollisionsnorm macht jedoch Art. 10 EuInsVO eine Ausnahme. Danach ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (lex causae). Das [X.] hat festgestellt, dass nach den Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts für das Arbeitsverhältnis der Parteien [X.]s Arbeitsrecht maßgeblich ist. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, und die Feststellung wird auch von keiner Partei angegriffen.

IV. Die Kündigung der [X.] vom 28. August 2009 ist wirksam.

1. Die Kündigung ist nicht nach § 1 [X.] iVm. § 125 [X.] sozial ungerechtfertigt.

a) Der [X.] kommen bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung entgegen der Ansicht der Revision die Wirkungen des § 125 [X.] zugute, obwohl sie selbst, vertreten durch den Administrator [X.], den Interessenausgleich vom 17. Juli 2009 vereinbart hat, der Interessenausgleich also nicht zwischen dem Betriebsrat und einem Insolvenzverwalter nach [X.]m Recht zustande gekommen ist. Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen im Sinne der EuInsVO, bei denen [X.]s Arbeitsrecht aufgrund der Regelung in Art. 10 EuInsVO anwendbar ist, ist § 125 [X.] unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch ein Administrator, der in der vom [X.]n Insolvenzrecht vorgesehenen Weise für den Schuldner handelt, als Insolvenzverwalter iSd. § 125 [X.] anzusehen ist und daher einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen kann, der die Wirkungen des § 125 [X.] nach sich zieht.

aa) Art. 10 EuInsVO legt als Sonderkollisionsnorm das anwendbare Recht nicht selbst fest, sondern gibt lediglich den Weg über das allgemeine Kollisionsrecht zur Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats frei, das nach dem internationalen Privatrecht anzuwenden ist ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 1; [X.] in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 10 Rn. 2). So wird über das Kollisionsrecht der Schutz des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses vor der Anwendung statutsfremder Rechtsvorschriften gewährleistet ([X.]/[X.] Erläuternder Bericht zu dem [X.] über Insolvenzverfahren [im Folgenden: Erläuternder Bericht] Nr. 125). Vor dem Hintergrund dieses Regelungszwecks verdeutlicht der Begriff „ausschließlich“ nur, dass eine kumulative oder alternative Anknüpfung an die lex fori concursus nicht stattfindet (MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 23; [X.]/[X.] Erläuternder Bericht Nr. 127; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 9), und zwar auch dann nicht, wenn die Kündigungsschutzbestimmungen des Rechts des Staats der Verfahrenseröffnung für den Arbeitnehmer günstiger sind als das nach Art. 10 EuInsVO maßgebliche Recht ([X.] in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 10 Rn. 11) oder vergleichbare Regelungen nicht kennen ([X.]/[X.] 3. Aufl. [X.]. 47 Rn. 120). Durch die Regelung des Art. 10 EuInsVO soll das [X.] unter Einbeziehung seines Insolvenzarbeitsrechts zur Anwendung kommen und das [X.] verdrängen. Der arbeitsrechtliche und der insolvenzrechtliche Arbeitnehmerschutz sollen demselben Recht unterliegen ([X.]/[X.] [X.]. 47 Rn. 117).

[X.]) Aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. Januar 2010 (- [X.]/07 - [MG Probud] Rn. 47, Slg. 2010, [X.]) folgt nichts anderes.

(1) Der Gerichtshof der [X.] hat dort lediglich ausgeführt, dass das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der Art. 5 bis 15 EuInsVO nicht erfüllt sind. Deshalb richteten sich in dem dem Gerichtshof vorgelegten Fall das Schicksal des Vermögens des Schuldners in der Bundesrepublik [X.] und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Maßnahmen, denen dieses Vermögen unterworfen werden konnte, allein nach [X.] Recht ([X.] 21. Januar 2010 - [X.]/07 - [MG Probud] Rn. 43, 47, Slg. 2010, [X.]). Diese Ausführungen sind im Zusammenhang mit dem Regel-Ausnahme-System der Art. 4 bis 15 EuInsVO zu lesen. Nach der Grundregel des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO wird mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts, dh. des Gerichts, in dem sich das [X.]OMI des Schuldners befindet, zugleich das anwendbare Recht festgelegt. Maßgeblich ist danach grundsätzlich das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Die Art. 5 bis 15 EuInsVO sehen in den dort geregelten Fällen Ausnahmen von dieser Grundregel vor ([X.] 5. Juli 2012 - [X.]-527/10 - [[X.]] Rn. 38 f., ZIP 2002, 1815). Aus diesem [X.] folgt vorliegend lediglich, dass sich die Wirksamkeit der Kündigung nicht nach [X.], sondern [X.]m Arbeitsrecht bestimmt. Insoweit wird, wie der Kläger zu Recht annimmt, Art. 4 Abs. 1 EuInsVO durch Art. 10 EuInsVO verdrängt.

(2) Daraus folgt jedoch entgegen der Annahme des [X.] nicht die Unanwendbarkeit des § 125 [X.]. Bei der Anwendung des [X.] Arbeitsrechts haben die [X.] Gerichte nämlich ungeachtet der Anordnung der ausschließlichen Geltung [X.] Rechts durch Art. 10 EuInsVO die Anerkennungswirkung gemäß Art. 16 Abs. 1 EuInsVO und die Wirkungserstreckung nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO und damit gemäß § 18 Abs. 1 EuInsVO die sich aus dem [X.] Recht ergebende Rechtsstellung des Administrators und dessen daraus erwachsende Befugnisse zu achten.

(a) Den vom High [X.]ourt mit Beschluss vom 14. Januar 2009 bestellten Administratoren kommt nicht dieselbe Rechtsstellung wie einem Insolvenzverwalter nach [X.]m Recht zu, der in die Arbeitgeberstellung der nach § 108 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] fortbestehenden Arbeitsverhältnisse einrückt und Rechtsnachfolger des Schuldners wird. Die Arbeitgeberstellung ist bei der [X.] verblieben, die bei ihren im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungen erfolgten Rechtshandlungen von den Administratoren vertreten worden ist (Ziff. 4 Abs. 6 des Anhangs zum Beschluss vom 14. Januar 2009).

(b) Folgte man der Rechtsauffassung des [X.], wäre es einem Administrator, der nach Art. 10 EuInsVO [X.]s Recht anwenden muss, aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgestaltung der Befugnisse eines Verwalters nach [X.] und [X.]m Recht effektiv unmöglich, nach [X.]m Arbeitsrecht tätig zu werden, weil er nicht Arbeitgeber geworden ist, nicht die Stellung eines Insolvenzverwalters und auch nicht die eines Geschäftsführers einer GmbH hat. Er könnte aufgrund seiner Rechtsstellung weder einen Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 [X.] noch einen Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 [X.] schließen. Er könnte nicht einmal Kündigungen erklären, weil er nach Ansicht des [X.] die Beklagte nicht nach [X.]m GmbH-Recht vertreten kann. Im Ergebnis wäre damit dem Administrator [X.]n Rechts jedes [X.]ndeln verwehrt, weil er kein Insolvenzverwalter im Sinne der [X.] Insolvenzordnung ist.

(c) Ein solches Verständnis der auf der Grundlage des Art. 10 EuInsVO anzuwendenden [X.] arbeitsrechtlichen Bestimmungen wäre jedoch mit Art. 3, Art. 16 Abs. 1 iVm. Art. 17 Abs. 1 EuInsVO, die von den [X.] Arbeitsgerichten die Anerkennung des [X.] und der dadurch nach [X.] Recht eintretenden Wirkungen verlangen, nicht zu vereinbaren. Die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat nach Art. 3 EuInsVO eröffneten [X.]uptinsolvenzverfahrens zieht die Anerkennung der Bestellung und der Befugnisse des [X.]uptinsolvenzverwalters in den anderen Mitgliedstaaten nach sich (Pannen/Riedemann in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 18 Rn. 16; [X.]/[X.] Erläuternder Bericht Nr. 160). Nur so ist das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung ([X.]) durchzusetzen. Dies stellt Art. 18 Abs. 1 EuInsVO klar und vervollständigt so die automatische Anerkennung des [X.]uptinsolvenzverfahrens (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. Art. 18 EuInsVO Rn. 1; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 18 EuInsVO Rn. 2). Es darf deshalb nicht von der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters nach dem jeweiligen Recht des Staats der Verfahrenseröffnung abhängen, ob ihm die Erleichterungen der Kündigungen in der Insolvenz nach §§ 113, 125 sowie § 128 Abs. 2 [X.] zugute kommen oder nicht. Dies widerspräche dem Zweck der EuInsVO, effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sicherzustellen (vgl. dazu [X.] 2. Mai 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood IFS[X.]] Rn. 48, Slg. 2006, [X.]).

(d) Die Anerkennungswirkung des Art. 3 iVm. Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 EuInsVO gebietet bei grenzüberschreitenden Insolvenzen, bei denen [X.]s Arbeitsrecht aufgrund der Regelung in Art. 10 EuInsVO anwendbar ist und bei denen ein Verwalter iSv. Art. 2 Buch[X.][X.] mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste schließt, die unionsrechtskonforme Auslegung des § 125 [X.] (zu diesem [X.] bei unmittelbar geltendem Unionsrecht [X.] 28. September 1994 - [X.]-200/91 - [[X.]oloroll Pension Trustees] Rn. 29, Slg. 1994, [X.]). [X.]ndelt ein solcher Verwalter in der vom Insolvenzrecht des Staats der Verfahrenseröffnung vorgesehenen Weise für den Schuldner, ist er als Insolvenzverwalter iSd. § 125 [X.] anzusehen. Nur eine solche Auslegung des § 125 [X.] stellt sicher, dass der Verwalter im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats seine ihm nach Art. 18 Abs. 1 [X.]tz 1 EuInsVO zukommenden Befugnisse effektiv nutzen und grenzüberschreitende Insolvenzen effizient abwickeln kann (für eine Anwendbarkeit der §§ 120 ff. [X.]: [X.] Europäische Insolvenzverordnung 3. Aufl. Art. 10 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.] in Graf-Schlicker [X.] 3. Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 2; [X.] EWiR 2011, 215, 216; [X.]/[X.] 2009, 1057, 1061 mwN in [X.]. 72; für eine Anwendung des § 125 [X.] jedenfalls zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und im Hinblick auf das betriebsverfassungsrechtliche Territorialitätsprinzip: Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. Einf. Rn. 51; allgemein für eine Anwendbarkeit der insolvenzarbeitsrechtlichen Lösungsrechte aufgrund der Regelung des Art. 10 EuInsVO: MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 8; LZS-Zeuner Internationales Insolvenzrecht Art. 10 EuInsVO Rn. 4; [X.] in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 10 Rn. 8; [X.]/[X.] 3. Aufl. [X.]. 47 Rn. 117, 120; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 6; aA soweit ersichtlich nur [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 3 unter Berufung auf [X.] 14. Dezember 2010 - 13 [X.] 969/10 - ZIP 2011, 289, das jedoch die Anwendbarkeit der §§ 113, 120 ff. [X.] aufgrund von Art. 10 EuInsVO in dieser Entscheidung gerade bejaht hat).

(e) Entgegen der Ansicht des [X.] steht dieser unionsrechtskonformen Auslegung nicht der Erwägungsgrund Nr. 28 der EuInsVO entgegen.

(aa) Der Kläger entnimmt diesem Erwägungsgrund, dass sich die Rechte und Pflichten des Administrators [X.] als Insolvenzverwalter iSv. Art. 10 EuInsVO nach dem [X.] richteten. Er folgert daraus, dass der Administrator nicht wirksam zur Vornahme arbeitgeberseitiger Rechtshandlungen ermächtigt gewesen sei, weil seine Legitimation ausschließlich auf [X.] und nicht auf [X.]m Recht beruhe. Er nimmt weiter an, dass die Zubilligung der [X.] durch § 125 [X.] dem Schutzzweck des Art. 10 EuInsVO widerspreche.

([X.]) Der Erwägungsgrund Nr. 28 der EuInsVO stellt jedoch nur klar, dass die [X.] in Art. 10 EuInsVO ausschließlich für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Rechte und Pflichten aller am Arbeitsverhältnis Beteiligten gilt, während [X.], die nicht mit den Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf das Arbeitsverhältnis zusammenhängen, dem [X.] unterliegen ([X.]/[X.] 13. Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 5; vgl. auch [X.]/[X.] Erläuternder Bericht Nr. 125). Er untermauert lediglich die Zielrichtung des Art. 10 EuInsVO ([X.]/[X.] 3. Aufl. [X.]. 47 Rn. 117) und grenzt ab, welche Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis sich nach dem [X.] und welche sich nach dem [X.] richten. Dem Erwägungsgrund Nr. 28 der EuInsVO lassen sich nur Hinweise auf die Reichweite des Art. 10 EuInsVO, nicht aber auf die Auslegung des nach dem [X.] anwendbaren Rechts entnehmen.

cc) Die Beklagte ist beim Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste vom 17. Juli 2009 durch den Administrator [X.] vertreten worden, der dabei im Einklang mit seiner Rechtsstellung nach dem [X.]n Insolvenzrecht tätig geworden ist. Die Administratoren sind nach Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs zum Beschluss des High [X.]ourt vom 14. Januar 2009 befugt, alle für die Verwaltung des Geschäftsbetriebs der [X.] notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen. Sie haben gemäß Ziff. 9 und Ziff. 18 der Anlage A zu diesem Beschluss (Anhang 1 zum [X.] 1986) die Befugnis, für und im Namen der [X.] zu unterzeichnen und Einigungen abzuschließen. Sie können dabei nach Ziff. 9 des Beschlusses des High [X.]ourt vom 14. Januar 2009 die Beklagte auch einzeln vertreten. Der Interessenausgleich vom 17. Juli 2009 ist damit zwischen einem Insolvenzverwalter iSd. § 125 [X.] und dem Betriebsrat geschlossen worden.

b) Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Eingreifen des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] liegen vor.

aa) Die Kündigung vom 28. August 2009 beruht auf einer Betriebsänderung iSd. § 111 [X.]tz 3 Nr. 1 [X.]. Eine solche liegt auch bei einem bloßen Personala[X.]au vor, wenn die Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 [X.] erreicht sind ([X.]Rspr., vgl. [X.] 31. Mai 2007 - 2 [X.]/06 - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 65 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 12). Nach der dem Interessenausgleich vom 17. Juli 2009 zugrunde liegenden unternehmerischen Planung war ein Personala[X.]au beabsichtigt, der den maßgeblichen Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deutlich überstieg. Entgegen der Auffassung des [X.] sind dabei auch diejenigen Arbeitnehmer mitzuzählen, die im Wege eines dreiseitigen Vertrags unter Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses zur [X.] in eine Transfergesellschaft wechseln sollten, weil auch diese Beendigungen von der [X.] veranlasst waren. Auf die Anzahl der tatsächlich von der [X.] gekündigten Arbeitnehmer kommt es insoweit nicht an (vgl. [X.] 23. August 1988 - 1 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 59, 242).

[X.]) Für den Abschluss des Interessenausgleichs vom 17. Juli 2009 war der Gesamtbetriebsrat originär zuständig. Wird ein geplanter Personala[X.]au auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen, so dass das [X.] nur betriebsübergreifend und einheitlich und damit auf [X.] des Gesamtbetriebsrats gelöst werden kann, ist dieser damit gemäß § 50 Abs. 1 [X.] für den Abschluss eines betriebsübergreifenden Interessenausgleichs zuständig (vgl. [X.] 8. Juni 1999 - 1 [X.] 831/98 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 92, 11). Diese Kompetenz erstreckt sich auch auf die Vereinbarung einer Namensliste ([X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] 248/10 - Rn. 24, [X.] [X.] 1972 § 102 Nr. 165 = EzA [X.] 2001 § 26 Nr. 3; Fitting 26. Aufl. § 50 Rn. 60 und § 112a Rn. 25).

cc) [X.] vom 17. Juli 2009 steht nicht entgegen, dass er nicht nur vom Gesamtbetriebsrat, sondern auch von den örtlichen Betriebsräten der betroffenen Betriebe vereinbart worden ist. Der Interessenausgleich ist am 22. Juli 2009 zunächst vom originär zuständigen Gesamtbetriebsrat unterzeichnet worden. Am Folgetag haben dann die örtlichen Betriebsräte unterzeichnet. Damit haben diese zu erkennen gegeben, dass sie für die einzelnen Betriebe die Normsetzung billigten, wobei sie sich die betriebsübergreifenden Kenntnisse des Gesamtbetriebsrats zu eigen gemacht haben. Bedenken im Hinblick auf die Normurheberschaft und hinsichtlich der Rechtsquellenklarheit bestehen deshalb, anders als möglicherweise im Fall gemischter, von Arbeitgeber, [X.] und Betriebsrat gemeinsam unterzeichneter Vereinbarungen (vgl. dazu [X.] 15. April 2008 - 1 [X.] 86/07 - Rn. 17 ff., [X.]E 126, 251), hier nicht.

dd) Durch den Wechsel einer Vielzahl von Arbeitnehmern in die Transfergesellschaft ist keine wesentliche Änderung der [X.]chlage, die nach § 125 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] die Vermutungswirkung entfallen ließe, eingetreten. Der A[X.]au von Arbeitsplätzen durch den Abschluss dreiseitiger Verträge und den Wechsel von Arbeitnehmern in die Transfergesellschaft entsprach gerade dem Willen der Betriebsparteien (vgl. zu § 1 Abs. 5 [X.] [X.] 12. März 2009 - 2 [X.] 418/07 - Rn. 20 f., [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 17).

c) Der Kläger hat die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] nicht widerlegt.

aa) Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass sein bisheriger Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist.

[X.]) Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger die Vermutung des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.], die sich auch auf die fehlende [X.] auf einem anderen Arbeitsplatz erstreckte, nicht widerlegt habe. Damit hat es zugleich festgestellt, dass es im Zeitpunkt der Kündigung keinen freien Arbeitsplatz gab, auf dem der Kläger hätte weiterbeschäftigt werden können, und das Beschäftigungsbedürfnis für ihn damit entfallen ist.

(1) Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] erstreckt sich nicht nur auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten des auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen. § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] umfasst auch die Vermutung, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen im [X.] nicht möglich ist (aA Berkowsky Die betriebsbedingte Kündigung 6. Aufl. § 13 Rn. 37; [X.]S/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 125 [X.] Rn. 22). Darüber hinaus wird die Vermutungswirkung jedenfalls dann auf das Fehlen von anderweitigen [X.] auf einem freien Arbeitsplatz in anderen Betrieben des Unternehmens erstreckt, wenn sich die Betriebspartner bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben befasst haben, wovon auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Interessenausgleich regelmäßig auszugehen ist (vgl. [X.] 20. September 2006 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.] BGB § 613a Nr. 316 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 62; [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 125 [X.] Rn. 20; MünchKomm[X.]/Löwisch/[X.]aspers 2. Aufl. § 125 [X.] Rn. 84; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 125 [X.] Rn. 7; [X.] 1998, 925, 927; aA FK-[X.]/[X.] 6. Aufl. § 125 Rn. 8; KR/[X.] 10. Aufl. § 125 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 7. Aufl. § 125 [X.] Rn. 15; Stahlhacke/[X.] 10. Aufl. Rn. 2316).

(a) Der Wortlaut des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] spricht nur auf den ersten Blick dafür, dass sich die Vermutung lediglich auf die fehlende Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung in dem Betrieb bezieht, für den der Interessenausgleich vereinbart worden ist. Der Inhalt der gesetzlichen Vermutungswirkung erschließt sich aus der [X.]. Der Entwurf einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 sah in § 128 für einen zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich, „in dem die zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind“, die Vermutung vor, „daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist“ (BT-Drucks. 12/2443 S. 29). Seine heutige Fassung hat § 125 [X.] erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses erhalten. Durch die Ersetzung der Umschreibung des erfassten Personenkreises mit „Arbeitnehmern, denen gekündigt werden soll“ statt wie im Entwurf durch „die zu entlassenden Arbeitnehmer“ sowie durch die Änderungen in Nr. 1 sollte die Vermutungswirkung ausdrücklich auf den Fall der Änderungskündigung erstreckt werden (BT-Drucks. 12/7302 zu § 143a S. 171 f.). Darin erschöpft sich die Bedeutung des Einschubs „oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen“. Die Regelung sollte durch die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren in ihrem Grundgedanken ausdrücklich unverändert bleiben (BT-Drucks. 12/7302 zu § 143a S. 171).

(b) Unter Berücksichtigung dieser [X.] begründet § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] zum einen die Vermutung, dass die von dieser Bestimmung erfassten Beendigungskündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, egal zu welchen Bedingungen, im bisherigen [X.] entgegenstehen, bedingt sind. Zum anderen wird vermutet, dass eine Weiterbeschäftigung auch in anderen Betrieben des Unternehmens nicht möglich ist. Dies folgt aus der mit § 1 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] identischen Wortwahl „dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen“ und dem generellen Verweis auf § 1 [X.] im Eingangssatzteil des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.], die den [X.] der Vermutungswirkung deutlich machen ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 125 [X.] Rn. 20). Das [X.] ist hinsichtlich der [X.] generell unternehmensbezogen ([X.]Rspr. seit [X.] 17. Mai 1984 - 2 [X.] 109/83 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 46, 191). Besteht eine [X.] in einem anderen Betrieb des Unternehmens, ist die Kündigung nicht durch die dringenden betrieblichen Erfordernisse „bedingt“. Schließlich gelten dieselben Vermutungswirkungen für Änderungskündigungen, die auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste erklärt werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, das dem Insolvenzverwalter rechtssichere Kündigungen ermöglichen und deshalb die [X.] Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste erklärten betriebsbedingten Kündigung nur in Ausnahmefällen in Frage stellen will (ausführlich [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] 682/10 - Rn. 45, [X.], 1927).

(c) In dieser Auslegung des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] besteht der vom Gesetzgeber beabsichtigte Einklang mit den Vermutungswirkungen des § 1 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.], die grundsätzlich auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens erfassen ([X.] 6. September 2007 - 2 [X.] 715/06 - Rn. 20, [X.]E 124, 48; zu dem diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers BT-Drucks. 15/1204 S. 9, 11). Der zT angenommene Wertungswiderspruch zwischen den Vermutungswirkungen des § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] und § 1 Abs. 5 [X.] (Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenz 4. Aufl. § 125 [X.] Rn. 47) liegt damit nicht vor.

(2) Die Revision erhebt gegen die Feststellung des [X.]s, dass die Weiterbeschäftigung des [X.], sei es auch zu veränderten Bedingungen, nicht möglich sei, keine substantiierten [X.]. Mit der Feststellung, der Arbeitsplatz von [X.] sei nicht wieder besetzt worden, setzt sich die Revision nicht auseinander. Hinsichtlich des mit [X.] besetzten Arbeitsplatzes beschränkt sich die Revision auf die wörtliche Wiederholung des Vortrags in den Tatsacheninstanzen, die zum 1. September 2009 neu geschaffene Stelle habe nicht mit [X.], sondern mit dem Kläger besetzt werden müssen, ohne insoweit materielle Rechts- oder Verfahrensfehler aufzuzeigen. Selbst wenn man zugunsten des [X.] unterstellt, dass ein neu geschaffener Arbeitsplatz zu besetzen war, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, [X.] und der von ihr besetzte Arbeitsplatz gehörten einer anderen Hierarchieebene als der Kläger an. Entfallen in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens Arbeitsplätze und ist die Weiterbeschäftigung nur einer entsprechend geringeren Anzahl von Arbeitnehmern auf einem oder mehreren freien Arbeitsplätzen in einem dieser Betriebe möglich, so hat der Arbeitgeber bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze die [X.]n Belange der betroffenen Arbeitnehmer zumindest nach § 315 BGB mitzuberücksichtigen ([X.] 22. September 2005 - 2 [X.] 544/04 - zu B [X.] 3 b aa der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 15 Nr. 59 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 141). Bietet der Arbeitgeber in einer derartigen Konkurrenzsituation den freien Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer an, der sich bereits auf derselben Hierarchieebene wie der Arbeitsplatz befindet, verstößt dies nicht gegen § 315 BGB.

d) Das [X.] hat angenommen, dass die [X.] nicht grob fehlerhaft iSv. § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] ist. Es sei nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der Betriebspartner, die vom Kläger angeführten Arbeitnehmer seien mit diesem nicht vergleichbar, grob fehlerhaft sei. Auch hiergegen führt die Revision keine beachtlichen Angriffe. Sie wiederholt lediglich den bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag, ohne sich in irgendeiner Weise mit der Argumentation des [X.]s zu befassen, die keine Rechtsfehler erkennen lässt.

2. Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] unwirksam. Das [X.] hat unter Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts angenommen, dass die Anhörung des Betriebsrats den Anforderungen des § 102 [X.] genüge. Die Revision hat keine dieser Würdigung zugrunde liegenden Rechtsfehler aufgezeigt.

a) Entgegen der Rüge der Revision ist der Kläger von der dem Interessenausgleich vom 17. Juli 2009 zugrunde liegenden Betriebsänderung erfasst. Der Kläger gehört zu den auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmern. Dies ist dem Betriebsrat unter Ziff. 3 des [X.]s mitgeteilt worden. Dieser ist deshalb im [X.] vom 20. August 2009 nicht irreführend informiert worden.

b) Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Determination (vgl. dazu [X.] 12. August 2010 - 2 [X.] 945/08 - Rn. 18, [X.] [X.] 1969 § 2 Nr. 147 = EzA [X.] § 2 Nr. 79) ausführlich dargelegt, dass und inwieweit der Betriebsrat im Übrigen ordnungsgemäß informiert worden ist. Diese Ausführungen hat sich das [X.] zu eigen gemacht. Der Kläger hat sich mit dieser Würdigung nicht auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, sein Vorbringen zur nicht hinreichenden Information des Betriebsrats, insbesondere zur fehlenden Abwägung der Sozialdaten des [X.] einerseits und der Arbeitnehmer [X.] und W andererseits, und zum Fehlen freier Arbeitsplätze zu wiederholen, ohne jedoch in irgendeiner Weise Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler aufzuzeigen.

3. Die Beklagte ist bei Erklärung der Kündigung wirksam vertreten worden. Die Administratoren sind gemäß Ziff. 4 Abs. 6 des Anhangs zum Beschluss des High [X.]ourt vom 14. Januar 2009 Vertreter der Gesellschaft. Diese Befugnis erstreckt sich ausdrücklich auf die Entlassung von Arbeitnehmern (Ziff. 11 der Anlage A zum Beschluss des High [X.]ourt vom 14. Januar 2009, Anhang 1 zum [X.] 1986). Sie können dabei einzeln handeln (Ziff. 9 dieses Beschlusses) und auch Vertreter bestellen (Ziff. 11 der Anlage A, Anhang 1 zum [X.] 1986). Diese Befugnisse sind, wie ausgeführt, entgegen der Ansicht des [X.] gemäß Art. 18 Abs. 1 EuInsVO von den [X.] Arbeitsgerichten zu achten, und zwar auch, soweit sie von der Stellung eines Insolvenzverwalters nach [X.]m Recht abweichen.

4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 113 [X.]tz 2 [X.] am 30. November 2009 geendet. § 113 [X.] ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Administrator, der in Wahrnehmung seiner Befugnisse iSv. Art. 18 Abs. 1 EuInsVO handelt, einem Insolvenzverwalter nach [X.]m Recht gleichsteht. Insoweit gilt nichts anderes als für § 125 [X.].

V. Eines Vorabentscheidungsersuchens des Senats nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des [X.] (29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - [X.], 1876; 21. Dezember 2010 - 1 [X.]/08 - [X.]R 2011, 88) nicht.

1. Die für die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 1 Abs. 2 Buch[X.]b [X.] einerseits und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO andererseits maßgeblichen unionsrechtlichen Fragestellungen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des Art. 1 [X.] weit und der des Art. 3 EuInsVO eng auszulegen ist ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [German Graphics Graphische Maschinen GmbH] Rn. 22 - 25, Slg. 2009, [X.]) und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats nur für Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, die internationale Zuständigkeit zuweist ([X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, [X.] 2012, 469). Die konkrete Subsumtion unter diese vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze ist eine Frage des nationalen Rechts und damit von den nationalen Gerichten vorzunehmen (vgl. [X.] 2009, 492, 497).

2. Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie die §§ 113 und 125 [X.] bei Tätigwerden eines Insolvenzverwalters im Rahmen einer grenzüberschreitenden Insolvenz zu verstehen sind, ist unter Heranziehung des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung zu beantworten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof der [X.] bereits entschieden, dass die nationalen Gerichte den Rechtsschutz zu gewährleisten haben, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung von Bestimmungen des Unionsrechts ergibt, und es ihnen dabei obliegt, die anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen unter voller Ausschöpfung des [X.], den ihnen das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. [X.] 28. September 1994 - [X.]-200/91 - [[X.]oloroll Pension Trustees] Rn. 29, Slg. 1994, [X.]; 4. Februar 1988 - [X.]-157/86 - [[X.] ua.] Rn. 11, Slg. 1988, 673). Dieses Gebot verlangt, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen und dass sie das gesamte nationale Recht berücksichtigen, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass es nicht zu einem dem Unionsrecht zuwiderlaufenden Ergebnis führt ([X.] 16. Dezember 2010 - [X.]-239/09 - [[X.]] Rn. 50, Slg. 2010, [X.]). In der Literatur besteht, wie unter Rn. 40 ausgeführt, Einigkeit, dass die §§ 113 und 125 [X.] im Fall grenzüberschreitender Insolvenzen, bei denen aufgrund der Regelung des Art. 10 EuInsVO [X.]s Arbeitsrecht gilt, anzuwenden sind.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Das [X.] hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass vor dem Arbeitsgericht ein Teilvergleich über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und eine Zeugnisberichtigung geschlossen worden ist. Mit seiner Entscheidung, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, soweit diese nicht durch den Teilvergleich geregelt seien, hat das Arbeitsgericht eine Quotelung nach Verfahrensabschnitten vorgenommen und damit den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verletzt (vgl. [X.]reutzfeldt RdA 2004, 281, 282). Diese fehlerhafte erstinstanzliche Kostenentscheidung ist von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu berichtigen ([X.] 24. November 1980 - V[X.] ZR 208/79 - zu V der Gründe, NJW 1981, 1453). Unter Berücksichtigung der Aufhebung der Kosten im Teilvergleich hat der Kläger 4/5 der Kosten erster Instanz zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    [X.]    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 253/11

20.09.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Februar 2010, Az: 18 Ca 7714/09, Urteil

§ 113 InsO, § 125 InsO, Art 3 EGV 1346/2000, Art 4 EGV 1346/2000, Art 10 EGV 1346/2000, Art 16 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 17 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 18 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 1 Abs 2 Buchst b EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2012, Az. 6 AZR 253/11 (REWIS RS 2012, 3019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3019

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