Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018, Az. II ZB 14/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 16019

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; Wiedereinsetzung für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung


Leitsatz

1. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. September 2017, XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253).

2. Für die nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung um eine weitere Rüge ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 1997, III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 13. März 2007, XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss - Musterentscheid - des [X.] vom 18. Mai 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Musterfeststellungsantrag hinsichtlich des Feststellungsziels 2 des [X.] des [X.] vom 29. Juni 2015 gegenstandslos ist.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen wie folgt:

Musterkläger

6,0 % 

der Beigetretene zu 1

8,2 % 

der Beigetretene zu 2

1,3 % 

die Beigetretene zu 3

2,3 % 

der Beigetretene zu 4

4,7 % 

der Beigetretene zu 5

3,8 % 

die Beigetretene zu 6

1,4 % 

die Beigetretene zu 7

2,0 % 

die Beigetretene zu 8

6,4 % 

die Beigetretene zu 9

13,0 %

der Beigetretene zu 10

13,0 %

der Beigetretene zu 11

3,9 % 

die Beigetretene zu 12

3,0 % 

der Beigetretene zu 13

1,6 % 

der Beigetretene zu 14

1,6 % 

der Beigetretene zu 15

16,0 %

die Beigetretene zu 16

2,4 % 

der Beigetretene zu 17

7,1 % 

der Beigetretene zu 18                  

2,3 %.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 996.720 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.] und der Beigetretenen auf insgesamt 749.110 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der [X.] macht gegen die [X.] Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend.

2

Der [X.] beteiligte sich im Mai 2005 mittelbar über die [X.] als Treuhandkommanditistin an der Dachfonds              [X.] (im Folgenden: Dachfonds). Der Fonds sollte konzeptionsgemäß Eigenkapital von maximal 15 Mio. € einwerben und sich sodann seinerseits an einzelnen Schiffsfonds beteiligen. Die Verwaltung des Dachfonds und die Auswahl der Zielfonds oblag der [X.] (im Folgenden: [X.]) als geschäftsführender Kommanditistin. Den Anlegern wurde im Prospekt das Recht eingeräumt, ihre Anteile nach Ablauf von drei Geschäftsjahren, gerechnet ab der Schließung des Dachfonds, der [X.] zu einem Kaufpreis von 100 % des [X.] abzüglich erhaltener Ausschüttungen anzudienen. Dieses Andienungsrecht sollte erlöschen, sobald die [X.] 20 % der Zeichnungsbeträge zum Zeitpunkt der Schließung der Beteiligung übernommen hatte.

3

Im Juli 2007 wurde der Dachfonds nach Einwerbung des vorgesehenen Kommanditkapitals geschlossen.

4

Mehrere Anleger, die sich ebenfalls mittelbar über die [X.] an dem Dachfonds beteiligt haben, haben wie der [X.] beim [X.] Klage gegen die [X.] auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen unrichtiger Darstellung des [X.] im Prospekt erhoben. Das [X.] hat dem [X.] auf die von dem [X.] und weiteren Anlegern gestellten gleichgerichteten [X.] folgende [X.] vorgelegt:

5

1. Der Emissionsprospekt der Dachfonds                 [X.] in der Fassung vom 17. April 2007 (Prospektaufstellungsdatum) ist unrichtig, irreführend und unvollständig, insbesondere:

6

a) Informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der [X.]n M.       Beteiligungen GmbH und es liegt insoweit ein erheblicher [X.] vor;

7

b) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die [X.] [X.] zum Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um ihre Verpflichtungen aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht zu erfüllen und es liegt insoweit ein erheblicher [X.] vor;

8

c) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht durch die [X.] voraussetzt, dass diese sich über den Zweitmarkt refinanzieren kann, und es liegt insoweit ein erheblicher [X.] vor;

9

d) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die [X.] erst durch die von ihr zum Zeitpunkt der Emission beabsichtigte, zukünftige Tätigkeit die finanziellen Mittel erwirtschaften wollte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Andienungsrecht erforderlich waren, und es liegt insoweit ein erheblicher [X.] vor.

2. Die Vermutung, dass die in 1 a) bis 1 d) gerügten [X.] für die Anlageentscheidung kausal waren, gilt auch in den Fällen, in denen der Anleger von seinem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

3. Die Beklagte ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich.

Das [X.] hat mit [X.] vom 18. Mai 2016 die Feststellungsanträge zu 1 a) bis 1 d) und zu 2 zurückgewiesen sowie auf den Antrag zu 3 festgestellt, dass die [X.] für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts des Dachfonds verantwortlich ist.

Der [X.] hat gegen den [X.], soweit seine Feststellungsanträge zurückgewiesen worden sind, Rechtsbeschwerde eingelegt, der die aus dem Rubrum ersichtlichen Beigeladenen beigetreten sind.

Nach Ablauf der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründungsfrist haben der [X.] und die Beigetretenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Rüge betreffend die Angabe der [X.] beantragt. Sie machen geltend, das [X.] habe sie auf - ihnen erst durch den Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2017 ([X.] ZB 17/15) erkennbare - Bedenken gegen die Bestimmtheit des [X.]s 1 im Hinblick auf die Formulierung "insbesondere" hinweisen müssen. Bei entsprechendem Hinweis hätten sie den Antrag zu 1 ohne diese Formulierung nur dahingehend (beschränkt) gestellt, dass der Prospekt unrichtig, irreführend und unvollständig sei, weil er die in 1 a) bis 1 d) konkret benannten [X.] nicht enthalte.

B.

Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I. Das [X.] hat zur Begründung des Musterbescheids im Wesentlichen ausgeführt:

Der Fondsprospekt weise die in den [X.]n 1 a) bis 1 d) genannten Mängel nicht auf. Über den Stand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [X.] (1 a)) werde hinreichend aufgeklärt. Die diesbezüglichen [X.] seien zwar dürftig und ermöglichten keine tiefergehende Beurteilung. Sie seien aber nicht falsch und erweckten gerade nicht den Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit oder positiven Zukunftsprognose. Vielmehr könne der aufmerksame Leser den Angaben jedenfalls entnehmen, dass eine wirkliche Bewertung der Leistungsfähigkeit - abgesehen davon, dass das Unternehmen liquide und nicht überschuldet war - nicht möglich gewesen sei. Eine nähere Information sei nicht nötig gewesen, da die [X.] damit die ihr nach dem Fondsprospekt zugedachte Rolle habe übernehmen können.

Der Prospekt habe auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die [X.] im Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht verfügt habe (1 b)). Aus Sicht eines verständigen Lesers habe bereits kein Grund für diese Annahme bestanden, da die Prospektangaben eher geeignet gewesen seien, Zweifel an der Leistungsfähigkeit der [X.] zu wecken. Jedenfalls vor diesem Hintergrund habe die Einräumung eines frühestens in drei Jahren auszuübenden und erst dann liquiditätswirksamen [X.] keinen Anlass zu dem Schluss geben können, die erst dann erforderlichen Mittel seien bereits im Emissionszeitpunkt vorhanden.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es nach dem Kenntnisstand des Jahres 2007 bereits ausgeschlossen erschienen wäre, dass die [X.] die erforderlichen Mittel von maximal 3 Mio. € in drei Jahren zur Verfügung haben werde. Das sei jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Bereits aus dem streitgegenständlichen [X.] hätten der [X.] aus damaliger Sicht erhebliche Einkünfte zufließen müssen. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2007 bereits ersichtlich gewesen sei, dass die für die Folgejahre angedachten Projekte [X.] und 09 - mit daraus folgenden Erlösen für die [X.] - nicht durchführbar sein würden. Damit habe aus dem laufenden Betrieb in 2007 bis 2010 durchaus mit Erlösen gerechnet werden können, die zu einer Finanzierung des [X.] hätten beitragen können. Dass die Kosten der [X.] - etwa für den Vertrieb - so hoch gewesen seien, dass mit einem völligen oder doch weitgehenden Verzehr der Erlöse zu rechnen gewesen wäre, habe der [X.] schon nicht dargelegt. Zudem habe im Jahr 2007 davon ausgegangen werden können, dass die [X.] jedenfalls einen erheblichen Teil der Aufwendungen für das Andienungsrecht über den Zweitmarkt würde refinanzieren können.

Daher habe auch keine Pflicht zum Hinweis darauf bestanden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht eine Refinanzierung über den Zweitmarkt voraussetze und die [X.] beabsichtige, die erforderlichen finanziellen Mittel erst durch ihre zukünftige Tätigkeit zu erwirtschaften (1 c) und d)).

Mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne der [X.] 1 a) bis 1 d) könne die mit dem [X.] 2 begehrte Feststellung nicht getroffen werden.

Dagegen sei die mit dem Antrag zu 3 begehrte Feststellung zu treffen, da die [X.] während der [X.] eine der beiden Kommanditistinnen und in der Folge bestimmungsgemäß Treuhandkommanditistin des Dachfonds gewesen sei, so dass sie für festgestellte [X.] gegebenenfalls einzustehen habe.

Ob im Übrigen [X.] vorlägen, sei nicht zu untersuchen. Da ein Vorlagebeschluss in gleicher Weise hinreichend bestimmt sein müsse wie eine an § 253 Abs. 2 ZPO zu messende Klageschrift, führe allein die Formulierung "insbesondere" im Vorlagebeschluss nicht dazu, dass der Prospekt umfassend auf jeden denkbaren Mangel zu untersuchen sei. [X.] Vortrag zu weiteren konkreten Mängeln, der zu einer Auslegung der [X.] herangezogen werden und damit streitgegenständlich sein könnte, liege nicht vor.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Die Musterrechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig.

Die Rechtsbeschwerde, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der Beigeladenen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]).

Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Die "insbesondere"-Formulierung im [X.] 1 steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 2253 Rn. 27). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels in bestimmter Weise erkennbar wird. Das ist hier der Fall, da mit der Rechtsbeschwerdebegründung (noch) geltend gemacht wurde, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere" im [X.] 1 sei auch bei (teilweiser) Zurückweisung der Anträge zu 1 a) bis 1 d) umfassend zu prüfen, ob der Prospekt in sonstiger Weise wegen fehlender Hinweise fehlerhaft sei.

2. Die Musterrechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Rechtbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Zurückweisung der [X.] 1 a) bis 1 d). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Prospekt in Anbetracht des aus Sicht des Jahres 2007 plausiblen Konzepts der [X.] zur Finanzierung der Aufwendungen für das [X.] keine näheren Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der Art der Finanzierung enthalten musste.

aa) Die Feststellungen des [X.]s zur Plausibilität des Finanzierungskonzepts der [X.] aus Sicht des Jahres 2007 lassen keine Rechtsfehler erkennen.

(1) Die Rechtsbeschwerde führt dazu aus, das [X.] habe die Angaben der [X.]n zur Finanzierbarkeit des [X.] trotz des Bestreitens des [X.]s rechtsfehlerhaft ungeprüft übernommen. Dabei habe es verkannt, dass die [X.] bereits ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt habe und ihr Vorbringen für eine schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts nicht ausreiche. Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen.

(2) Das [X.] hat seiner Bewertung des Finanzierungskonzepts rechtsfehlerfrei den Vortrag der [X.]n zugrunde gelegt.

(aa) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, nach allgemeinen Grundsätzen einen [X.] darzulegen und zu beweisen. Daran hat sich durch die Einführung des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes nichts geändert. Im Einzelfall kann allerdings die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung für den Anleger erleichtern, oder kann der Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast vorzutragen ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.] ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn. 107).

([X.]) Ausgehend davon oblag es hier grundsätzlich dem [X.], darzulegen und zu beweisen, dass bereits im Zeitpunkt der [X.] nicht vertretbar von einer Finanzierbarkeit des [X.] durch die [X.] im [X.] ausgegangen werden konnte. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist er nach der [X.] Feststellung des [X.]s - auch unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der [X.]n - nicht nachgekommen.

Der [X.] hat zur Unvertretbarkeit des Finanzierungskonzepts geltend gemacht, es sei evident gewesen, dass bei einer Refinanzierung über den Zweitmarkt im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Dachfonds nie 100 % der [X.] zu erzielen gewesen seien. Die Behauptung der [X.]n, die [X.] habe erhebliche Einnahmen zu erwarten gehabt, hat er mit Nichtwissen bestritten und eingewandt, aus den im Emissionsprospekt angegebenen Vermittlungsprovisionen habe die [X.] andere Verpflichtungen, nämlich ihrerseits Vermittlungsprovisionen zu bedienen gehabt, so dass es sich weitestgehend um durchlaufende Posten handele.

Auf dieses Vorbringen hat die [X.] indes ergänzend zu ihrem Finanzierungskonzept vorgetragen und damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat näher dargelegt, dass die [X.] bis zur Schließung der Beteiligungsgesellschaft Mitte 2007 bereits über 1 Mio. € vereinnahmt habe, da sie neben den Erträgen aus ihrer eigenen Fondsbeteiligung in Höhe von ca. 35.000 € noch im Jahr 2007 eine Platzierungsvergütung von 220.000 € und eine Vermittlungsprovision von ca. 751.000 € für die Investition von ca. 40 % des Portfolios der Beteiligungsgesellschaft verdient habe. Aus der Investition der weiteren 60 % seien weitere Einnahmen in Höhe von ca. 800.000 € bis 1.200.000 € zu erwarten gewesen. Hierbei habe es sich nicht um durchlaufende Posten gehandelt, da die Beteiligungsgesellschaft bereits ausplatziert gewesen sei und somit keine Provisionsverpflichtungen für Vertriebsleistungen mehr hätten anfallen können. Weiter habe die [X.] einen Anspruch auf einen Vorabgewinn gehabt und seien ähnliche Provisionseinnahmen aus den geplanten [X.] und [X.] zu erwarten gewesen. Schon die erzielten Provisionseinnahmen hätten aus damaliger Sicht ausgereicht, um Verluste bei der beabsichtigten Veräußerung der angedienten Beteiligungen am Zweitmarkt bis zu 50 % des nominalen [X.] auszugleichen. Diese Prognose sei kaufmännisch vertretbar gewesen, da auf dem Zweitmarkt Mitte 2007 durchschnittlich ca. 93 % bis 120 % der Nominalwerte erlösbar gewesen und der Zusammenbruch des Zweitmarkts und die [X.] nicht vorhersehbar gewesen seien. Zudem habe die [X.] in Anbetracht von Eigenmitteln in Höhe von mindestens 2 Mio. € im [X.] die Möglichkeit einer kurzfristigen Fremdkapitalaufnahme gehabt.

Da der [X.] diesem Vorbringen weder nach den Feststellungen des [X.]s noch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde im Weiteren entgegengetreten ist, hat das [X.] es zu Recht seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

(3) Dass das [X.] das Vorbringen der [X.]n als schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts angesehen hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

(aa) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass - ausgehend vom Vortrag der [X.]n - aus dem laufenden Betrieb der [X.] in den Jahren 2007 bis 2011 durchaus mit Erlösen gerechnet werden konnte, die jedenfalls zu einer Finanzierung des [X.] beitragen konnten.

Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das [X.] habe entgegen der Lebenserfahrung (§§ 286, 291 ZPO) nicht berücksichtigt, dass es für eine Plausibilitätsbeurteilung des Konzepts an Vortrag zu den von den erwarteten Einnahmen abzuziehenden Verwaltungskosten der [X.] fehle. Hierzu hätte die [X.] nur dann Angaben machen müssen, wenn der [X.] diesen Einwand im Verfahren konkret geltend gemacht hätte. Das ist aber nicht der Fall. Der von der Rechtsbeschwerde insoweit in Bezug genommene schriftsätzliche Vortrag zu von der [X.] zu erfüllenden laufenden Verpflichtungen bezog sich allein auf die Erfüllung von Provisionsverpflichtungen, zu denen die [X.] jedoch substantiiert Stellung genommen hat. Im Übrigen hat der [X.] im Verfahren weder gerügt, dass es an Vortrag zu abzuziehenden Kosten fehle, geschweige denn behauptet, dass diese Kosten eine für die Finanzierungsprognose erhebliche Höhe erreichten. Vielmehr hat das [X.] - von der Rechtsbeschwerde unangegriffen - festgestellt, dass der [X.] schon nicht dargelegt habe, dass die Kosten der [X.] so hoch gewesen seien, dass mit einem völligen oder doch weitgehenden Verzehr der Erlöse zu rechnen gewesen sei.

Entsprechendes gilt für den erstmals mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwand, es fehle zudem an Vortrag der [X.]n zur Steuerbelastung der [X.]; dies habe dazu geführt, dass der [X.] ungeachtet jeglicher Ausgaben von den erzielbaren Einnahmen nach 2007 maximal 70 % zur Bedienung des [X.] zur Verfügung gestanden hätten. Auch hier war die [X.] mangels diesbezüglicher Rüge des [X.]s im Verfahren nicht gehalten, von sich aus zu ihrer Steuerbelastung bzw. der Höhe der zu erwartenden Abzüge vorzutragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hätte das [X.] diesen Gesichtspunkt auch nicht von Amts wegen berücksichtigen müssen, zumal es im Verfahren erst Recht an jeglicher Angabe des [X.]s zur Höhe des gegebenenfalls zu veranschlagenden [X.] fehlte. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu erstmals - unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben in einer [X.] (BT-Drucks. 16/4841, [X.]) - eine zu veranschlagende Belastung von mindestens 30 % behauptet, ist dies als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO).

Kein Rechtsfehler ergibt sich auch daraus, dass das [X.] den Vortrag der [X.]n zu Erlösen aus den für die Folgejahre angedachten Projekten [X.] und 09 insoweit übernommen hat, als es darin jedenfalls eine weitere mögliche Einnahmequelle der [X.] gesehen hat. Zwar trifft es zu, dass die [X.] keine näheren Angaben zur Funktion der [X.] bei diesen Projekten und deren Konstruktion, insbesondere einem möglicherweise auch dort vorgesehenen und dementsprechend zu finanzierenden Andienungsrecht der Anleger, gemacht hat. Der [X.] hat den Vortrag der [X.]n, dass auch aus diesen Projekten (jedenfalls) mit Erlösen haben gerechnet werden können, jedoch nicht bestritten.

([X.]) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des [X.]s, bei [X.] habe in Anbetracht der damals auf dem Zweitmarkt durchschnittlich erzielbaren Erlöse plausibel davon ausgegangen werden können, dass die [X.] jedenfalls einen erheblichen Teil der Aufwendungen auf diesem Weg refinanzieren könne.

Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, damit habe die [X.] nicht über die erforderliche Liquidität zur sofortigen Auszahlung des [X.] verfügt, weil der Veräußerungserlös ihr erst dann zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie über den zurückerworbenen Anteil habe verfügen können. Abgesehen davon, dass die [X.] nach den zugrunde zu legenden Feststellungen aus Sicht des Jahres 2007 bis zum [X.] erhebliche Einkünfte erzielt haben würde, aus denen sie die Erfüllung der ersten [X.] hätte bedienen können, hat die [X.] im Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass sie bei einer Eigenmittelausstattung von mindestens 2 Mio. € und weiteren Einnahmeerwartungen ex ante jederzeit die Möglichkeit einer kurzfristigen Fremdkapitalaufnahme zur Finanzierung gehabt habe. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen nunmehr erstmals einwendet, es sei praktisch ausgeschlossen, dass die [X.] bei einem Preisverfall in der von der [X.]n als noch von ihren Einkünften gedeckten Höhe auf nur noch 65 % bzw. 50 % des Nominalwerts in maßgebendem Umfang Sicherheiten für Bankkredite habe zur Verfügung stellen können, weil fallierende Unternehmensbeteiligungen nach allgemeiner Lebenserfahrung von Banken allenfalls weit unter Wert als Sicherheiten akzeptiert würden, handelt es sich um eine neue, gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO nicht zu berücksichtigende Tatsachenbehauptung.

(cc) Ausgehend davon lässt es schließlich auch keinen Rechtsfehler erkennen, dass das [X.] das Finanzierungskonzept der [X.] in der Gesamtwürdigung sämtlicher Finanzierungsmittel und -möglichkeiten für plausibel erachtet und nicht von vorneherein als aussichtslos oder unvertretbar angesehen hat.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] keinen falschen Maßstab angelegt, indem es in Anbetracht der Plausibilität des Finanzierungskonzepts im Zeitpunkt der [X.] keine nähere Aufklärung im Prospekt über das Andienungsrecht bzw. die [X.] gemäß den [X.]n 1 a) bis 1 d) für erforderlich gehalten hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde führt dagegen aus, da das Andienungsrecht als Teil des Gesellschaftsvertrages eine vertragliche Pflicht sei, habe kein Anleger damit rechnen müssen, dass die Erfüllung dieser Pflicht eines Gründungsgesellschafters nicht zweifelsfrei gesichert sei. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, müsse darüber im Prospekt klar und deutlich aufgeklärt werden.

(2) Auch damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Ein Prospekt, der zur Aufklärung eines Anlegers für seine [X.] verwendet wird, muss nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt ([X.], Urteil vom 5. März 2013 - [X.], [X.], 773 Rn. 13 f.; Urteil vom 21. April 2015 - [X.], juris Rn. 7 mwN).

Nach diesen Maßstäben hat das [X.] die Prospektangaben zur [X.] und zum Andienungsrecht der Anleger ohne Rechtsfehler für ausreichend erachtet.

Wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ließen die Angaben im Prospekt keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der [X.] erkennen. Vielmehr konnte der aufmerksame Leser danach dem Prospekt entnehmen, dass eine wirkliche Bewertung der Leistungsfähigkeit - jenseits der Aussage, dass das Unternehmen offenbar liquide und nicht überschuldet war - nicht möglich war. Jedem verständigen Leser war zudem ersichtlich, dass es sich um ein junges Unternehmen mit einem Startkapital von nur 25.000 € handelte, das erstmals am Markt auftrat und somit außer den ausdrücklich erwähnten Einnahmen von bislang verdienten 1 Mio. € noch keine weiteren Einnahmen erzielt haben konnte. Danach hat es das [X.] zu Recht als für einen verständigen Leser naheliegend angesehen, dass die [X.] die zur Bedienung des [X.] erforderlichen Mittel erst im Laufe ihres Geschäftsbetriebs erwirtschaften und zu diesem Zweck auch auf eine Veräußerung der angedienten Beteiligungen auf dem Zweitmarkt zurückgreifen würde. Eines besonderen Hinweises im Prospekt darauf bedurfte es daher nicht, zumal es auch aus kaufmännischer Sicht kaum sinnvoll oder zu erwarten gewesen wäre, die erforderlichen Mittel für die erst künftig fällige und zudem ungewisse Verbindlichkeit - zudem in voller Höhe von 3 Mio. € - über drei Jahre hinweg vorzuhalten.

Hinzu kommt, dass der Prospekt auf Seite 16 unter "Risiken auf [X.] der Investoren" zur "Inanspruchnahme des [X.]" den Hinweis enthielt, dass das Andienungsrecht auf maximal 20 % der Zeichnungsbeträge beschränkt sei und das Risiko bestehe, dass aufgrund der Beschränkungen eine Inanspruchnahme nicht mehr möglich sei; dies verbunden mit dem weiteren Hinweis "Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die geschäftsführende Kommanditistin ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann bzw. wird". Damit wurde hinreichend deutlich, dass eine Erfüllung des [X.] (auch) an finanziellen Schwierigkeiten der [X.] scheitern könnte. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dieser Hinweis könne auch als zusammenfassende Schlussfolgerung der zuvor mitgeteilten Beschränkung des [X.] auf 20 % der Zeichnungsbeträge verstanden werden, da kein anderer, insbesondere kein finanzieller Grund für eine Nichterfüllung der Verpflichtung "darüber hinaus" genannt werde, trifft nicht zu. Gerade die Einleitung "darüber hinaus" verdeutlicht einem verständigen Leser, dass im Folgenden andere Gründe für eine Nichterfüllung des [X.] als die zuvor genannte prozentuale Beschränkung gemeint sind. Dass dies insbesondere (auch) finanzielle Gründe sein konnten, war derart naheliegend, dass es hierauf keines ausdrücklichen Hinweises mehr bedurfte.

Dieser Risikohinweis wurde auch durch die übrigen Prospektangaben zur [X.] nicht relativiert. Die Angabe der Höhe des Stammkapitals von nur 25.000 € konnte jedenfalls nicht zu der Annahme verleiten, die [X.] verfüge von Beginn an über ausreichendes Eigenkapital für die Erfüllung des [X.]. Zudem wurde im Prospekt deutlich darauf hingewiesen, dass zu weiteren Provisionseinnahmen - über die bereits erzielten 1 Mio. € hinaus - keine Angaben gemacht werden könnten. Auch die im Prospekt genannte Möglichkeit der [X.], einen Vorabgewinn zu ziehen, vermochte die Annahme einer gesicherten Leistungsfähigkeit nicht zu erwecken, da sie nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 16 Nr. 4 GV) erst bei Übererfüllung der Cash-Flow-Prognosen, d.h. nach Beginn und bei Erfolg des Projekts gegeben war. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, geschäftsführenden Kommanditisten würden Sondervergütungen für die Haftung eingeräumt, das Andienungsrecht selbst stelle aber keinen Nachteil dar, der eine einer Haftungsvergütung vergleichbare Prämie zu Gunsten der [X.] hätte auslösen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Nach den unangegriffenen Feststellungen im Musterbescheid des [X.]s erhielt die [X.] nach dem Prospekt keine Vergütung für die Einräumung des [X.]. Dass diese Angabe falsch gewesen sei, hat der [X.] nicht geltend gemacht.

b) Das [X.] hat zu Recht auch davon abgesehen, den Prospekt auf weitere [X.] zu untersuchen.

aa) Hierzu war das [X.] nicht aufgrund des "insbesondere"-Zusatzes im [X.] 1 verpflichtet, da es insoweit, d.h. hinsichtlich einer über die im Folgenden unter 1 a) bis 1 d) angegebenen konkreten [X.] hinaus, an einem hinreichend bestimmten [X.] fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, tritt der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift, so dass die dort aufgenommenen [X.] die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 2253 Rn. 65). Wird einem [X.] ein zu unbestimmt formuliertes [X.] gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom [X.] zur Entscheidung vorgelegt, hat es dieses - nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) - ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 2253 Rn. 66).

Danach war das [X.] 1 hier hinsichtlich weiterer, in den [X.]n 1 a) bis 1 d) nicht genannter Prospektaussagen oder -auslassungen zu unbestimmt, da dem uneingeschränkten Antrag auf Feststellung der Unrichtigkeit, Irreführung und Unvollständigkeit des Prospekts nicht ansatzweise zu entnehmen war, welche Fehler konkret damit gemeint sein sollten. Inwieweit zur Auslegung des formulierten [X.]s auch auf im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Vortrag zurückgegriffen werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, da - wie das [X.] zutreffend festgestellt hat - der Vorlagebeschluss des [X.]s keinen entsprechenden Vortrag enthält. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht; vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch, dass der Antrag zu 1 auf keine weiteren [X.] als die in den [X.]n 1 a) bis 1 d) genannten Aussagen oder Auslassungen gestützt wird.

[X.]) Für den in diesem Zusammenhang gestellten Wiedereinsetzungsantrag des [X.]s und der Beigetretenen für die Verfahrensrüge, das [X.] habe ihnen keinen Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der uneingeschränkten Formulierung im [X.] 1 erteilt, ist kein Raum. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 Satz 1 ZPO die Versäumung einer Frist voraus. Die Fristen zur Rechtsbeschwerde- bzw. Beitrittsbegründung sind hier indes eingehalten worden, nur soll die bisherige Begründung nachträglich um eine weitere Rüge ergänzt werden. Für eine solche nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. [X.], 5 f.; [X.], Urteil vom 13. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1309, 1310; Beschluss vom 13. März 2007 - [X.] ZB 13/06, [X.], 903 Rn. 12 mwN).

c) Zu Recht hat das [X.] auch dem [X.] 2 nicht entsprochen.

aa) Das [X.] hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.] ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner [X.] aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) hinsichtlich dieser [X.] gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des [X.]s zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2016 - [X.] ZB 9/13, [X.], 327 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 2253 Rn. 49).

[X.]) Ausgehend davon hat das [X.] zum [X.] 2 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen.

Nach dem Wortlaut des Tenors des [X.]s könnte mit der "Zurückweisung" des [X.]s 2 zwar auch eine Sachentscheidung gemeint sein. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich jedoch, dass sich das [X.] insoweit einer Sachentscheidung enthalten hat. Danach hat es die begehrte Feststellung mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne der Vorlagefragen zu 1 a) bis 1 d) und damit bereits aufgrund der gebotenen stufigen Beantwortung der im Vorlagebeschluss gestellten Fragen für nicht möglich gehalten.

Insoweit bedarf es lediglich einer Klarstellung des Tenors des angegriffenen [X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 2074 Rn. 63 f.; Beschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 2253 Rn. 50).

III. [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 [X.].

Die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 51a Abs. 2 GKG. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 [X.] ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des [X.] sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der [X.] zurückgenommen haben (BT-Drucks. 15/5091, [X.]; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 55; Beschluss vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 2074 Rn. 66; Beschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 2253 Rn. 74).

Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt 996.720 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Streitwert des Verfahrens des [X.]s und der Verfahren der dem Rechtsbeschwerdeverfahren Beigetretenen in Höhe von insgesamt 749.110 € sowie der Streitwerte der weiteren ausgesetzten Verfahren beim [X.], die sich aus dem Vorlagebeschluss des [X.]s und den in der Akte befindlichen Mitteilungen des [X.]s gemäß § 8 Abs. 4 [X.] ergeben. Der Gesamtwert für den [X.] und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren Beigetretenen weicht von dem von ihrem Prozessbevollmächtigten übermittelten Betrag insofern ab, als für die Beigetretene zu 13 nur ein Betrag von 47.680 € und den Beigetretenen zu 20 nur ein Betrag von 118.200 € in Ansatz zu bringen sind.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des [X.]s und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 [X.] beantragt hat, richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem [X.] nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 2253 Rn. 75 mwN). Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigetretenen ist danach auf 749.110 € festzusetzen.

[X.]     

      

Born     

      

Sunder

      

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Meta

II ZB 14/16

09.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. Mai 2016, Az: 13 Kap 4/15

§ 2 Abs 1 KapMuG, § 2 Abs 3 KapMuG, § 20 KapMuG, § 233 S 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 575 Abs 2 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018, Az. II ZB 14/16 (REWIS RS 2018, 16019)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 608-609 WM2018,556 REWIS RS 2018, 16019

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