Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. II ZB 14/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15979

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118BIIZB14.16.1
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 1 un[X.] Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 1 un[X.] Nr. 3
Das Feststellungsziel, [X.]ie Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbeson-[X.]ere" aufgrun[X.] von im Folgen[X.]en wie[X.]ergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, ist hinsichtlich [X.]er im Folgen[X.]en nicht wie[X.]ergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichen[X.] bestimmt ([X.] an [X.], Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253).

[X.] § 20; ZPO § 233 Satz 1
A, § 575 Abs. 2

Für [X.]ie nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechts-beschwer[X.]ebegrün[X.]ung um eine weitere Rüge ist keine Wie[X.]ereinsetzung zu ge-währen (Fortführung von [X.], Urteil vom 13.
Februar 1997

III
ZR
285/95, NJW
1997, 1309 un[X.] [X.], Beschluss vom 13.
März 2007

XI
ZB
13/06, Fa-mRZ
2007, 903).

[X.], Beschluss vom 9. Januar 2018 -
II ZB 14/16 -
OLG [X.]

LG [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118BIIZB14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/16

vom

9.
Januar 2018

in [X.]em Musterverfahren

-
2
-

Der II.
Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 9.
Januar 2018
[X.]urch [X.]
Dr.
Drescher, [X.], [X.] un[X.]
Dr.
[X.] sowie [X.]ie Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] gegen [X.]en Be-schluss

[X.]

[X.]es Hanseatischen Oberlan-[X.]esgerichts vom 18.
Mai 2016 wir[X.] mit [X.]er Maßgabe zu-rückgewiesen, [X.]ass [X.]er Musterfeststellungsantrag hin-sichtlich [X.]es [X.]
2 [X.]es [X.] [X.]es [X.] vom 29.
Juni 2015 gegen-stan[X.]slos ist.

Die Gerichtskosten [X.]es Rechtsbeschwer[X.]everfahrens un[X.] [X.]ie außergerichtlichen Kosten [X.]er [X.] im
Rechtsbeschwer[X.]everfahren tragen [X.]er [X.] un[X.] [X.]ie Beigetretenen wie folgt:
[X.]
6,0 %
[X.]er Beigetretene zu 1
8,2 %
[X.]er Beigetretene zu 2
1,3 %
[X.]ie Beigetretene zu 3
2,3 %
[X.]er Beigetretene zu 4
4,7 %
[X.]er Beigetretene zu 5
3,8 %
[X.]ie Beigetretene zu 6
1,4 %
-
3
-

[X.]ie Beigetretene zu 7
2,0 %
[X.]ie Beigetretene zu 8
6,4 %
[X.]ie Beigetretene zu 9

13,0 %
[X.]er Beigetretene zu 10

13,0 %
[X.]er Beigetretene zu 11
3,9 %
[X.]ie Beigetretene zu 12
3,0 %
[X.]er Beigetretene zu 13
1,6 %
[X.]er Beigetretene zu 14
1,6 %
[X.]er Beigetretene zu 15

16,0 %
[X.]ie Beigetretene zu 16
2,4 %
[X.]er Beigetretene zu 17
7,1 %
[X.]er Beigetretene zu 18
2,3 %.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwer[X.]ever-fahren tragen [X.]er [X.] un[X.] [X.]ie Beigetretenen selbst.
Der Streitwert für [X.]as Rechtsbeschwer[X.]everfahren wir[X.]

-
4
-

Der Gegenstan[X.]swert für [X.]ie außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwer[X.]everfahren wir[X.] für [X.]en Prozessbe-vollmächtigten [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Beigetretenen

Grün[X.]e:
A.
Der [X.] macht gegen [X.]ie [X.] aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gelten[X.].
Der [X.] beteiligte sich im Mai 2005 mittelbar über [X.]ie Muster-beklagte als Treuhan[X.]komman[X.]itistin an [X.]er Dachfon[X.]s

GmbH & Co. D.

07 KG (im Folgen[X.]en: Dachfon[X.]s). Der Fon[X.]s sollte [X.] Eigenkapital von maximal 15
Mio.

seinerseits an einzelnen Schiffsfon[X.]s beteiligen. Die Verwaltung [X.]es Dachfon[X.]s un[X.] [X.]ie Auswahl [X.]er Zielfon[X.]s oblag [X.]er M.

GmbH (im Folgen[X.]en: M.

GmbH) als geschäftsführen[X.]er Komman[X.]itistin. Den [X.] wur[X.]e im Prospekt [X.]as Recht eingeräumt, ihre Anteile nach Ablauf von [X.]rei Geschäftsjahren, gerechnet ab [X.]er Schließung [X.]es Dachfon[X.]s, [X.]er
M.

GmbH zu einem Kaufpreis von 100
% [X.]es [X.] ab

züglich
erhaltener Ausschüttungen anzu[X.]ienen. Dieses An[X.]ienungsrecht sollte erlöschen, sobal[X.] [X.]ie M.

GmbH 20
% [X.]er Zeichnungsbeträge zum Zeit-punkt [X.]er Schließung [X.]er Beteiligung übernommen hatte.
1
2
-
5
-

Im Juli 2007 wur[X.]e [X.]er Dachfon[X.]s nach Einwerbung [X.]es vorgesehenen [X.] geschlossen.
Mehrere Anleger, [X.]ie sich ebenfalls mittelbar über [X.]ie [X.] an [X.]em Dachfon[X.]s beteiligt haben, haben wie [X.]er [X.] beim [X.] Klage gegen [X.]ie [X.] auf Scha[X.]ensersatz aus Prospekt-haftung im weiteren Sinne wegen unrichtiger Darstellung [X.]es [X.] im Prospekt erhoben. Das [X.] hat [X.]em [X.] auf [X.]ie von [X.]em [X.] un[X.] weiteren Anlegern gestellten gleichgerichteten [X.] folgen[X.]e [X.] vorge-legt:
1.
Der Emissionsprospekt [X.]er Dachfon[X.]s

GmbH
&
Co.
D.

07 KG in [X.]er Fassung vom 17.
April 2007 ([X.]) ist unrichtig, irreführen[X.] un[X.] unvollstän[X.]ig, insbeson[X.]ere:
a)
Informiert [X.]er Emissionsprospekt nicht hinreichen[X.] über [X.]ie wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit [X.]er [X.]n M.

Beteiligungen GmbH un[X.] es liegt insoweit ein erheblicher [X.] vor;
b)
informiert [X.]er Emissionsprospekt nicht hinreichen[X.] [X.]arüber, [X.]ass [X.]ie [X.] M.

GmbH zum Zeitpunkt [X.]er Emission nicht über [X.]ie finanziellen Mittel verfügte, um ihre Verpflichtungen aus [X.]em [X.]en Anlegern eingeräumten An[X.]ienungsrecht zu erfüllen un[X.] es liegt in-soweit ein erheblicher [X.] vor;
c)
informiert [X.]er Emissionsprospekt nicht hinreichen[X.] [X.]arüber, [X.]ass [X.]ie Erfüllung [X.]er Verpflichtungen aus [X.]em An[X.]ienungsrecht [X.]urch [X.]ie An[X.]ienungs-3
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8
-
6
-

verpflichtete voraussetzt, [X.]ass [X.]iese sich über [X.]en Zweitmarkt refinanzieren kann, un[X.] es liegt insoweit ein erheblicher [X.] vor;
[X.])
informiert [X.]er Emissionsprospekt nicht hinreichen[X.] [X.]arüber, [X.]ass [X.]ie [X.] erst [X.]urch [X.]ie von ihr zum Zeitpunkt [X.]er Emission be-absichtigte, zukünftige Tätigkeit [X.]ie finanziellen Mittel erwirtschaften wollte, [X.]ie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus [X.]em An[X.]ienungsrecht erfor[X.]erlich waren, un[X.] es liegt insoweit ein erheblicher [X.] vor.
2.
Die Vermutung, [X.]ass [X.]ie in 1
a) bis 1
[X.])
gerügten [X.] für [X.]ie Anlageentschei[X.]ung kausal waren, gilt auch in [X.]en Fällen, in [X.]enen [X.]er [X.] von seinem An[X.]ienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
3.
Die Beklagte ist für [X.]ie Richtigkeit un[X.] Vollstän[X.]igkeit [X.]es Emissions-prospekts verantwortlich.
Das [X.] hat mit [X.] vom
18.
Mai 2016 [X.]ie Feststellungsanträge zu
1
a) bis 1
[X.]) un[X.] zu
2 zurückgewiesen sowie auf [X.]en Antrag zu
3 festgestellt, [X.]ass [X.]ie [X.] für [X.]ie Richtig-keit un[X.] Vollstän[X.]igkeit [X.]es Emissionsprospekts [X.]es Dachfon[X.]s verantwortlich ist.
Der [X.] hat gegen [X.]en [X.], soweit seine Feststel-lungsanträge zurückgewiesen wor[X.]en sin[X.], Rechtsbeschwer[X.]e eingelegt, [X.]er [X.]ie aus [X.]em Rubrum ersichtlichen Beigela[X.]enen beigetreten sin[X.].
Nach Ablauf [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e-
un[X.] Beitrittsbegrün[X.]ungsfrist haben [X.]er [X.] un[X.] [X.]ie Beigetretenen Wie[X.]ereinsetzung in [X.]en vorigen Stan[X.] für eine Rüge betreffen[X.] [X.]ie Angabe [X.]er [X.] beantragt. Sie ma-chen gelten[X.], [X.]as [X.] habe sie auf

ihnen erst [X.]urch [X.]en Be-9
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-
7
-

schluss [X.]es XI.
Zivilsenats [X.]es [X.] vom 19.
September 2017 (XI
ZB
17/15) erkennbare

Be[X.]enken gegen [X.]ie Bestimmtheit [X.]es Feststel-lungsziels
1 im Hinblick auf [X.]ie Formulierung "insbeson[X.]ere"
hinweisen müs-sen. Bei entsprechen[X.]em Hinweis hätten sie [X.]en Antrag zu
1 ohne [X.]iese [X.] nur [X.]ahingehen[X.] (beschränkt) gestellt, [X.]ass [X.]er Prospekt unrichtig, irreführen[X.] un[X.] unvollstän[X.]ig sei, weil er [X.]ie in 1
a) bis 1
[X.]) konkret benannten [X.] nicht enthalte.

B.
Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] ist zulässig, hat in [X.]er Sache aber keinen Erfolg.
I.
Das [X.] hat zur Begrün[X.]ung [X.]es Musterbeschei[X.]s im Wesentlichen ausgeführt:
Der Fon[X.]sprospekt weise [X.]ie in [X.]en [X.]n 1
a) bis 1
[X.]) ge-nannten Mängel nicht auf. Über [X.]en Stan[X.] [X.]er wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit [X.]er M.

GmbH im Jahr 2007 (1
a)) wer[X.]e hinreichen[X.] aufgeklärt. Die [X.]iesbezüglichen [X.] seien zwar [X.]ürftig
un[X.] ermöglichten keine tiefergehen[X.]e Beurteilung. Sie seien aber nicht falsch un[X.] erweckten [X.] nicht [X.]en Ein[X.]ruck einer beson[X.]eren Leistungsfähigkeit o[X.]er positiven Zu-kunftsprognose. Vielmehr könne [X.]er aufmerksame Leser [X.]en Angaben [X.] entnehmen, [X.]ass eine wirkliche Bewertung [X.]er Leistungsfähigkeit

abgesehen [X.]avon, [X.]ass [X.]as Unternehmen liqui[X.]e un[X.] nicht überschul[X.]et war

nicht möglich gewesen sei. Eine nähere Information sei nicht nötig gewe-15
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-
8
-

sen, [X.]a [X.]ie M.

GmbH [X.]amit [X.]ie ihr nach [X.]em Fon[X.]sprospekt zuge[X.]achte Rolle habe übernehmen können.
Der Prospekt habe auch nicht [X.]arauf hinweisen müssen, [X.]ass [X.]ie
M.

GmbH im Zeitpunkt [X.]er Emission nicht über [X.]ie finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus [X.]em An[X.]ienungsrecht
verfügt habe (1
b)). Aus Sicht eines verstän[X.]igen Lesers habe bereits kein Grun[X.] für [X.]iese Annah-me bestan[X.]en, [X.]a [X.]ie Prospektangaben eher geeignet gewesen seien, Zweifel an [X.]er Leistungsfähigkeit [X.]er M.

GmbH zu wecken. Je[X.]enfalls vor [X.] Hintergrun[X.] habe [X.]ie Einräumung eines frühestens in [X.]rei Jahren auszu-üben[X.]en un[X.] erst [X.]ann liqui[X.]itätswirksamen [X.] keinen Anlass zu [X.]em Schluss geben können, [X.]ie erst [X.]ann erfor[X.]erlichen Mittel seien bereits im Emissionszeitpunkt vorhan[X.]en.
Eine an[X.]ere Beurteilung wäre nur [X.]ann geboten, wenn es nach [X.]em Kenntnisstan[X.] [X.]es Jahres 2007 bereits ausgeschlossen erschienen wäre, [X.]ass [X.]ie M.

GmbH [X.]ie erfor[X.]erlichen Mittel von maximal 3
Mio.

h-ren zur Verfügung haben wer[X.]e. Das sei je[X.]och we[X.]er [X.]argelegt noch ersicht-lich. Bereits aus [X.]em streitgegenstän[X.]lichen [X.] hätten [X.]er M.

GmbH aus [X.]amaliger Sicht erhebliche Einkünfte zufließen müssen. Ebenso könne nicht [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass im Jahr 2007 bereits ersichtlich gewesen sei, [X.]ass [X.]ie für [X.]ie Folgejahre ange[X.]achten Projekte D.

08 un[X.] 09

mit [X.]araus folgen[X.]en Erlösen für [X.]ie M.

GmbH

nicht [X.]urchführbar sein wür[X.]en. Damit habe aus [X.]em laufen[X.]en Betrieb in 2007 bis 2010 [X.]urchaus mit Erlösen gerechnet wer[X.]en können, [X.]ie zu einer Finanzierung [X.]es [X.] hätten beitragen können. Dass [X.]ie Kosten [X.]er M.

GmbH

etwa für [X.]en Vertrieb

so hoch gewesen seien, [X.]ass mit einem völligen o[X.]er [X.]och weit-gehen[X.]en Verzehr [X.]er Erlöse zu rechnen gewesen wäre, habe [X.]er Musterklä-18
19
-
9
-

ger schon nicht [X.]argelegt. Zu[X.]em habe im Jahr 2007 [X.]avon ausgegangen wer-[X.]en können, [X.]ass [X.]ie M.

GmbH je[X.]enfalls einen erheblichen Teil [X.]er Aufwen[X.]ungen für [X.]as An[X.]ienungsrecht über [X.]en Zweitmarkt wür[X.]e refinanzie-ren können.
Daher habe auch keine Pflicht zum Hinweis [X.]arauf bestan[X.]en, [X.]ass [X.]ie Erfüllung [X.]er Verpflichtungen aus [X.]em An[X.]ienungsrecht eine Refinanzierung über [X.]en Zweitmarkt voraussetze un[X.] [X.]ie M.

GmbH beabsichtige, [X.]ie erfor[X.]erlichen finanziellen Mittel erst [X.]urch ihre zukünftige Tätigkeit zu erwirt-schaften (1 c) un[X.] [X.])).
Mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne [X.]er [X.] 1
a) bis 1
[X.]) könne [X.]ie mit [X.]em Feststellungsziel
2 begehrte Feststellung nicht getroffen wer[X.]en.
Dagegen sei [X.]ie mit [X.]em Antrag zu
3 begehrte Feststellung zu treffen, [X.]a [X.]ie [X.] währen[X.] [X.]er [X.] eine [X.]er bei[X.]en Komman[X.]i-tistinnen un[X.] in [X.]er Folge bestimmungsgemäß Treuhan[X.]komman[X.]itistin [X.]es Dachfon[X.]s gewesen sei, so [X.]ass sie für festgestellte [X.] gegebe-nenfalls
einzustehen habe.
Ob im Übrigen [X.] vorlägen, sei nicht zu untersuchen. Da ein Vorlagebeschluss in gleicher Weise hinreichen[X.] bestimmt sein müsse wie eine an §
253 Abs.
2 ZPO zu messen[X.]e Klageschrift, führe allein [X.]ie Formulierung "insbeson[X.]ere"
im Vorlagebeschluss nicht [X.]azu, [X.]ass [X.]er Prospekt umfassen[X.] auf je[X.]en [X.]enkbaren Mangel zu untersuchen sei. [X.] Vortrag zu [X.] konkreten Mängeln,
[X.]er zu einer Auslegung [X.]er [X.] heran-gezogen wer[X.]en un[X.] [X.]amit streitgegenstän[X.]lich sein könnte, liege nicht vor.
20
21
22
23
-
10
-

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stan[X.].
1.
Die Musterrechtsbeschwer[X.]e ist statthaft un[X.] zulässig.

Die Rechtsbeschwer[X.]e, [X.]ie gemäß §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] stets grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung im Sinne [X.]es §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO hat, ist [X.] eingelegt un[X.] begrün[X.]et wor[X.]en (§
20 Abs.
1 Satz
1 [X.]. §
575 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 ZPO). Gleiches
gilt für [X.]ie Beitritte [X.]er Beigela[X.]e-nen (§
20 Abs.
3 Satz
1 un[X.] Satz
2 [X.]).
Die Rechtsbeschwer[X.]e formuliert einen or[X.]nungsgemäßen Rechtsbe-schwer[X.]eantrag (§
20 Abs.
1 [X.]. §
575 Abs.
3 Nr.
1 ZPO).
Die "insbeson[X.]ere"-Formulierung im Feststellungsziel
1 steht [X.]em nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253 Rn.
27). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht not-wen[X.]ig einen bestimmten Antrag im Sinne [X.]es §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO voraus, solange [X.]as Ziel [X.]es Rechtsmittels in bestimmter Weise erkennbar wir[X.]. Das ist hier [X.]er Fall, [X.]a mit [X.]er Rechtsbeschwer[X.]ebegrün[X.]ung (noch) gelten[X.] gemacht wur[X.]e, auf Grun[X.]lage [X.]er Formulierung "insbeson[X.]ere"
im Feststellungsziel
1 sei auch bei (teilweiser) Zurückweisung [X.]er Anträge zu 1
a) bis 1
[X.]) umfassen[X.] zu prüfen, ob [X.]er Prospekt in sonstiger Weise wegen fehlen[X.]er Hinweise [X.] sei.
2.
Die Musterrechtsbeschwer[X.]e ist je[X.]och unbegrün[X.]et.
a)
Die Rechtbeschwer[X.]e wen[X.]et sich ohne Erfolg gegen [X.]ie Zurückwei-sung [X.]er [X.]
1
a) bis 1
[X.]). Das [X.] hat zu Recht angenommen, [X.]ass [X.]er Prospekt
in Anbetracht [X.]es aus Sicht [X.]es Jahres 2007 plausiblen Konzepts [X.]er M.

GmbH zur Finanzierung [X.]er Aufwen[X.]ungen 24
25
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-
11
-

für [X.]as An[X.]ienungsrecht im [X.] keine näheren Angaben zu ihrer wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit o[X.]er [X.]er Art [X.]er Finanzierung enthalten musste.
[X.])
Die Feststellungen [X.]es [X.]s zur Plausibilität [X.]es Fi-nanzierungskonzepts [X.]er M.

GmbH aus Sicht
[X.]es Jahres 2007 lassen keine Rechtsfehler erkennen.
(1)
Die Rechtsbeschwer[X.]e führt [X.]azu aus, [X.]as [X.] habe [X.]ie Angaben [X.]er [X.] zur Finanzierbarkeit [X.]es [X.] trotz [X.]es Bestreitens [X.]es [X.] rechtsfehlerhaft ungeprüft übernom-men. Dabei habe es verkannt, [X.]ass [X.]ie [X.] bereits ihrer sekun[X.]ä-ren Darlegungslast nicht genügt habe un[X.] ihr Vorbringen für eine schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts nicht ausreiche. Damit [X.] [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e nicht [X.]urchzu[X.]ringen.
(2)
Das [X.] hat seiner Bewertung [X.]es Finanzierungskon-zepts rechtsfehlerfrei [X.]en Vortrag [X.]er [X.] zugrun[X.]e gelegt.
([X.])
Wie [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e nicht verkennt, hat [X.]er Anleger, [X.]er sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, nach allgemeinen Grun[X.]sätzen einen [X.] [X.]arzulegen un[X.] zu beweisen. Daran hat sich [X.]urch [X.]ie Einführung [X.]es Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes nichts geän[X.]ert. Im Einzelfall kann aller[X.]ings [X.]ie Möglichkeit, [X.]en Beweis [X.]urch In[X.]izien zu führen, [X.]ie Beweisführung für [X.]en Anleger erleichtern, o[X.]er kann [X.]er Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er sekun[X.]ären Darle-gungs-
un[X.] Beweislast vorzutragen ([X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2014

XI
ZB
12/12, [X.]Z
203, 1 Rn.
107).

31
32
33
34
-
12
-

([X.])
Ausgehen[X.] [X.]avon oblag es hier grun[X.]sätzlich [X.]em [X.], [X.]arzulegen un[X.] zu beweisen, [X.]ass bereits im Zeitpunkt [X.]er [X.] nicht vertretbar von einer Finanzierbarkeit [X.]es [X.] [X.]urch [X.]ie
M.

GmbH im [X.] ausgegangen wer[X.]en konnte. Dieser Darle-gungs-
un[X.] Beweislast ist er nach [X.]er [X.] Feststellung [X.]es Ober-lan[X.]esgerichts

auch unter Berücksichtigung einer sekun[X.]ären Darlegungslast [X.]er [X.]

nicht nachgekommen.
Der [X.] hat zur Unvertretbarkeit [X.]es Finanzierungskonzepts gelten[X.] gemacht, es sei evi[X.]ent gewesen, [X.]ass bei einer Refinanzierung über [X.]en Zweitmarkt im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten [X.]es Dachfon[X.]s nie 100
% [X.]er [X.] zu erzielen gewesen seien. Die Behauptung [X.]er [X.], [X.]ie M.

GmbH habe erhebliche Einnahmen zu erwarten gehabt, hat er mit Nichtwissen bestritten un[X.] eingewan[X.]t, aus [X.]en im Emissi-onsprospekt angegebenen Vermittlungsprovisionen habe [X.]ie M.

GmbH an[X.]ere Verpflichtungen, nämlich ihrerseits Vermittlungsprovisionen zu be[X.]ienen gehabt, so [X.]ass es sich weitestgehen[X.] um [X.]urchlaufen[X.]e Posten han[X.]ele.
Auf [X.]ieses Vorbringen hat [X.]ie [X.] in[X.]es ergänzen[X.] zu ihrem Finanzierungskonzept vorgetragen un[X.] [X.]amit ihrer sekun[X.]ären Darlegungslast genügt. Sie hat näher [X.]argelegt, [X.]ass [X.]ie M.

GmbH bis zur Schließung [X.]er Beteiligungsgesellschaft Mitte 2007 bereits über 1
Mio.

[X.]a sie neben [X.]en Erträgen aus ihrer eigenen Fon[X.]sbeteiligung in Höhe von ca. 35.000

i-ne Vermittlungsprovision von ca. 751.000

% [X.]es Portfolios [X.]er Beteiligungsgesellschaft ver[X.]ient habe. Aus [X.]er Investition [X.]er weiteren 60
% seien weitere Einnahmen in Höhe von ca. 800.000

1.200.000

35
36
37
-
13
-

Posten gehan[X.]elt, [X.]a [X.]ie Beteiligungsgesellschaft bereits ausplatziert gewesen sei un[X.] somit keine Provisionsverpflichtungen für Vertriebsleistungen mehr [X.] anfallen können. Weiter habe [X.]ie M.

GmbH einen Anspruch auf ei-nen Vorabgewinn gehabt un[X.] seien ähnliche Provisionseinnahmen aus [X.]en geplanten Nachfolgefon[X.]s D.

08 un[X.] D.

09 zu erwarten gewesen. Schon [X.]ie erzielten Provisionseinnahmen hätten aus [X.]amaliger Sicht ausgereicht, um Verluste bei [X.]er beabsichtigten Veräußerung [X.]er ange[X.]ienten Beteiligungen am Zweitmarkt bis zu 50
% [X.]es nominalen [X.] auszugleichen. Diese Prognose sei kaufmännisch vertretbar gewesen, [X.]a auf [X.]em Zweitmarkt Mitte 2007 [X.]urchschnittlich ca. 93
% bis 120
% [X.]er Nominalwerte erlösbar ge-wesen un[X.] [X.]er Zusammenbruch [X.]es Zweitmarkts un[X.] [X.]ie [X.] nicht vorhersehbar gewesen
seien. Zu[X.]em habe [X.]ie M.

GmbH in Anbetracht von Eigenmitteln in Höhe von min[X.]estens 2
Mio.

einer kurzfristigen Frem[X.]kapitalaufnahme gehabt.
Da [X.]er [X.] [X.]iesem Vorbringen we[X.]er nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s noch nach [X.]em Vortrag [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e im [X.] entgegengetreten ist, hat [X.]as [X.] es zu Recht seiner Beur-teilung zugrun[X.]e gelegt.
(3)
Dass [X.]as [X.] [X.]as Vorbringen [X.]er [X.] als schlüssige Darlegung eines plausiblen Finanzierungskonzepts angesehen hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
([X.])
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, [X.]ass

ausgehen[X.] vom Vortrag [X.]er [X.]

aus [X.]em laufen[X.]en Betrieb [X.]er
M.

GmbH in [X.]en Jahren 2007 bis 2011 [X.]urchaus mit Erlösen gerechnet 38
39
40
-
14
-

wer[X.]en konnte, [X.]ie je[X.]enfalls zu einer Finanzierung [X.]es [X.] bei-tragen konnten.
Dagegen macht [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e ohne Erfolg gelten[X.], [X.]as Ober-lan[X.]esgericht habe entgegen [X.]er Lebenserfahrung (§§
286, 291 ZPO) nicht berücksichtigt, [X.]ass es für eine Plausibilitätsbeurteilung [X.]es Konzepts an Vor-trag zu [X.]en von [X.]en erwarteten Einnahmen abzuziehen[X.]en Verwaltungskosten [X.]er M.

GmbH fehle. Hierzu hätte [X.]ie [X.] nur [X.]ann Angaben machen müssen, wenn [X.]er [X.] [X.]iesen Einwan[X.] im Verfahren konkret gelten[X.] gemacht hätte. Das ist aber nicht [X.]er Fall. Der von [X.]er Rechtsbe-schwer[X.]e insoweit in Bezug genommene schriftsätzliche Vortrag zu von [X.]er
M.

GmbH zu erfüllen[X.]en laufen[X.]en Verpflichtungen bezog sich allein auf [X.]ie Erfüllung von Provisionsverpflichtungen, zu [X.]enen [X.]ie [X.] je-[X.]och substantiiert Stellung genommen hat. Im Übrigen hat [X.]er [X.] im Verfahren we[X.]er gerügt, [X.]ass es an Vortrag zu abzuziehen[X.]en Kosten fehle, geschweige [X.]enn behauptet, [X.]ass [X.]iese Kosten eine für [X.]ie Finanzierungs-prognose erhebliche Höhe erreichten. Vielmehr hat [X.]as [X.]

von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e unangegriffen

festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.] schon nicht [X.]argelegt habe, [X.]ass [X.]ie Kosten [X.]er M.

GmbH so hoch ge-wesen seien, [X.]ass mit einem völligen o[X.]er [X.]och weitgehen[X.]en Verzehr [X.]er [X.] zu rechnen gewesen sei.
Entsprechen[X.]es gilt für [X.]en erstmals mit [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e erhobe-nen Einwan[X.], es fehle zu[X.]em an Vortrag [X.]er [X.] zur Steuerbelas-tung [X.]er M.

GmbH; [X.]ies habe
[X.]azu geführt, [X.]ass [X.]er M.

GmbH ungeachtet jeglicher Ausgaben von [X.]en erzielbaren Einnahmen nach 2007 ma-ximal 70
% zur Be[X.]ienung [X.]es [X.] zur Verfügung gestan[X.]en [X.]. Auch hier war [X.]ie [X.] mangels [X.]iesbezüglicher Rüge [X.]es Mus-41
42
-
15
-

terklägers im Verfahren nicht gehalten, von sich aus zu ihrer Steuerbelastung bzw. [X.]er Höhe [X.]er zu erwarten[X.]en Abzüge vorzutragen. Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e hätte [X.]as [X.] [X.]iesen Gesichtspunkt auch nicht von Amts wegen berücksichtigen müssen, zumal es im Verfahren erst Recht an jeglicher Angabe [X.]es [X.] zur Höhe [X.]es gegebenenfalls
zu veranschlagen[X.]en Steuerabzugs fehlte. Soweit [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e hierzu erstmals

unter Bezugnahme auf entsprechen[X.]e Angaben in einer Bun[X.]estags-Drucksache (BT-Drucks.
16/4841, S.
29)

eine zu veranschlagen[X.]e Belastung von min[X.]estens 30
% behauptet, ist [X.]ies als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwer[X.]everfahren nicht zu berücksichtigen (§
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 Abs.
1 ZPO).
Kein Rechtsfehler ergibt sich auch [X.]araus, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]en Vortrag [X.]er [X.] zu Erlösen aus [X.]en für [X.]ie Folgejahre ange-[X.]achten Projekten D.

08 un[X.] 09 insoweit übernommen hat, als es [X.]arin je-[X.]enfalls eine weitere mögliche Einnahmequelle [X.]er M.

GmbH gesehen hat. Zwar trifft es zu, [X.]ass [X.]ie [X.] keine näheren Angaben zur Funktion [X.]er M.

GmbH bei [X.]iesen Projekten un[X.] [X.]eren Konstruktion, insbeson[X.]ere einem möglicherweise auch [X.]ort vorgesehenen un[X.] [X.]ementspre-chen[X.] zu finanzieren[X.]en An[X.]ienungsrecht [X.]er Anleger, gemacht hat. Der [X.] hat [X.]en Vortrag [X.]er [X.], [X.]ass auch aus [X.]iesen Projekten (je[X.]enfalls) mit Erlösen haben gerechnet wer[X.]en können, je[X.]och nicht bestrit-ten.
([X.])
Ebenfalls aus Rechtsgrün[X.]en nicht zu beanstan[X.]en ist [X.]ie weitere Annahme [X.]es [X.]s, bei [X.] habe in Anbetracht [X.]er [X.]amals auf [X.]em Zweitmarkt [X.]urchschnittlich erzielbaren Erlöse plausibel 43
44
-
16
-

[X.]avon ausgegangen wer[X.]en können, [X.]ass [X.]ie M.

GmbH je[X.]enfalls einen erheblichen Teil [X.]er Aufwen[X.]ungen auf [X.]iesem Weg refinanzieren könne.
Dagegen macht [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e ohne Erfolg gelten[X.], [X.]amit habe [X.]ie M.

GmbH nicht über [X.]ie erfor[X.]erliche Liqui[X.]ität zur sofortigen Aus-zahlung [X.]es [X.] verfügt, weil [X.]er Veräußerungserlös ihr erst [X.]ann zur Verfügung gestan[X.]en hätte, wenn sie über [X.]en zurückerworbenen Anteil habe verfügen können. Abgesehen [X.]avon, [X.]ass [X.]ie [X.] nach [X.]en zugrun[X.]e zu legen[X.]en Feststellungen aus Sicht [X.]es Jahres 2007 bis zum [X.] erhebliche Einkünfte erzielt haben wür[X.]e, aus [X.]enen sie [X.]ie Erfüllung [X.]er ersten An[X.]ienungen hätte be[X.]ienen können, hat [X.]ie [X.] im Ver-fahren unwi[X.]ersprochen vorgetragen, [X.]ass sie bei einer Eigenmittelausstattung von min[X.]estens 2
Mio.

ante je[X.]erzeit [X.]ie Möglichkeit einer kurzfristigen Frem[X.]kapitalaufnahme zur Finanzierung [X.] habe. Soweit [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e [X.]agegen nunmehr erstmals einwen-[X.]et, es sei praktisch ausgeschlossen, [X.]ass [X.]ie [X.] bei einem Preis-verfall in [X.]er von [X.]er [X.] als noch von ihren Einkünften ge[X.]eckten Höhe auf nur noch 65
% bzw. 50
% [X.]es Nominalwerts in maßgeben[X.]em [X.] Sicherheiten für Bankkre[X.]ite habe zur Verfügung stellen können, weil fal-lieren[X.]e Unternehmensbeteiligungen nach allgemeiner Lebenserfahrung von Banken allenfalls weit unter Wert als Sicherheiten akzeptiert wür[X.]en, han[X.]elt es sich um eine neue, gemäß §
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO nicht zu berücksich-tigen[X.]e Tatsachenbehauptung.
(cc)
Ausgehen[X.] [X.]avon lässt es schließlich auch keinen Rechtsfehler er-kennen, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]as Finanzierungskonzept [X.]er M

.
GmbH in [X.]er Gesamtwür[X.]igung sämtlicher Finanzierungsmittel un[X.] 45
46
-
17
-

möglichkeiten für plausibel erachtet un[X.] nicht von vorneherein als aussichtslos o[X.]er unvertretbar angesehen hat.
[X.])
Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e hat [X.]as Oberlan[X.]esge-richt keinen falschen Maßstab angelegt, in[X.]em es in Anbetracht [X.]er Plausibilität [X.]es Finanzierungskonzepts im Zeitpunkt [X.]er [X.] keine nähere Aufklärung im Prospekt über [X.]as An[X.]ienungsrecht bzw. [X.]ie M.

GmbH gemäß [X.]en [X.]n 1
a) bis 1
[X.]) für erfor[X.]erlich gehalten hat.
(1)
Die Rechtsbeschwer[X.]e führt [X.]agegen aus, [X.]a [X.]as An[X.]ienungsrecht als Teil [X.]es Gesellschaftsvertrages eine vertragliche Pflicht sei, habe kein [X.] [X.]amit rechnen müssen, [X.]ass [X.]ie Erfüllung [X.]ieser Pflicht eines Grün[X.]ungs-gesellschafters nicht zweifelsfrei gesichert sei. Sei [X.]ies

wie hier

nicht [X.]er Fall, müsse [X.]arüber im Prospekt klar un[X.] [X.]eutlich aufgeklärt wer[X.]en.
(2)
Auch [X.]amit [X.]ringt [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e nicht [X.]urch. Ein Prospekt, [X.]er zur Aufklärung eines Anlegers für seine Beitrittsentschei[X.]ung verwen[X.]et wir[X.], muss nach Form un[X.] Inhalt geeignet sein, [X.]ie nötigen Informationen wahrheitsgemäß un[X.] verstän[X.]lich zu vermitteln, [X.]as heißt er muss über alle Umstän[X.]e, [X.]ie für seine Anlageentschei[X.]ung von wesentlicher Be[X.]eutung sin[X.] o[X.]er sein können, insbeson[X.]ere über [X.]ie mit [X.]er angebotenen speziellen Betei-ligungsform verbun[X.]enen
Nachteile un[X.] Risiken zutreffen[X.], verstän[X.]lich un[X.] vollstän[X.]ig aufklären. Für [X.]ie Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig o[X.]er unvoll-stän[X.]ig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung son[X.]ern auf [X.]as Gesamtbil[X.] abzustellen, [X.]as er [X.]em Anleger unter Berücksichtigung [X.]er von ihm zu for[X.]ern[X.]en sorgfältigen un[X.] eingehen[X.]en Lektüre vermittelt ([X.], Urteil vom 5.
März 2013

II
ZR
252/11, ZIP
2013, 773 Rn.
13
f.; Urteil vom 21.
April 2015

II
ZR
168/13, juris Rn.
7 mwN).
47
48
49
-
18
-

Nach [X.]iesen Maßstäben hat
[X.]as [X.] [X.]ie [X.] zur M.

GmbH un[X.] zum An[X.]ienungsrecht [X.]er Anleger ohne Rechts-fehler für ausreichen[X.] erachtet.
Wie [X.]as [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ließen [X.]ie Angaben im Prospekt keine beson[X.]ere
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit [X.]er M.

GmbH erkennen. Vielmehr konnte [X.]er aufmerksame Leser [X.]anach [X.]em Prospekt entnehmen, [X.]ass eine wirkliche Bewertung [X.]er Leistungsfähig-keit

jenseits [X.]er Aussage, [X.]ass [X.]as Unternehmen offenbar liqui[X.]e un[X.] nicht überschul[X.]et war

nicht möglich war. Je[X.]em verstän[X.]igen Leser war zu[X.]em ersichtlich, [X.]ass es sich um ein junges Unternehmen mit einem Startkapital von nur 25.000

s-[X.]rücklich erwähnten Einnahmen von bislang ver[X.]ienten 1
Mio.

weiteren Einnahmen erzielt haben konnte. Danach hat es [X.]as Oberlan[X.]esge-richt zu Recht als für einen verstän[X.]igen Leser naheliegen[X.] angesehen, [X.]ass [X.]ie M.

GmbH [X.]ie zur Be[X.]ienung [X.]es [X.] erfor[X.]erlichen Mittel erst im Laufe ihres Geschäftsbetriebs erwirtschaften un[X.] zu [X.]iesem Zweck auch auf eine Veräußerung [X.]er ange[X.]ienten Beteiligungen auf [X.]em Zweitmarkt zurückgreifen wür[X.]e. Eines beson[X.]eren Hinweises im Prospekt [X.]a-rauf be[X.]urfte es [X.]aher nicht, zumal es auch aus kaufmännischer Sicht kaum sinnvoll o[X.]er zu erwarten gewesen wäre, [X.]ie erfor[X.]erlichen Mittel für [X.]ie erst künftig fällige un[X.] zu[X.]em ungewisse Verbin[X.]lichkeit

zu[X.]em in voller Höhe von 3
Mio.

über [X.]rei Jahre hinweg vorzuhalten.
Hinzu kommt, [X.]ass [X.]er Prospekt auf Seite
16 unter "Risiken auf [X.] [X.]er Investoren"
zur "Inanspruchnahme [X.]es [X.]"
[X.]en [X.] enthielt, [X.]ass [X.]as An[X.]ienungsrecht auf maximal 20
% [X.]er [X.] beschränkt sei un[X.] [X.]as Risiko bestehe, [X.]ass aufgrun[X.] [X.]er Beschränkun-50
51
52
-
19
-

gen eine Inanspruchnahme nicht mehr möglich sei; [X.]ies verbun[X.]en mit [X.]em weiteren Hinweis "Darüber hinaus besteht [X.]as Risiko, [X.]ass [X.]ie geschäftsfüh-ren[X.]e Komman[X.]itistin ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann bzw. wir[X.]".
Damit wur[X.]e hinreichen[X.] [X.]eutlich, [X.]ass eine Erfüllung [X.]es [X.] (auch) an finanziellen Schwierigkeiten [X.]er M.

GmbH scheitern könnte. Die Ansicht [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e, [X.]ieser Hinweis könne auch als zu-sammenfassen[X.]e Schlussfolgerung [X.]er zuvor mitgeteilten Beschränkung [X.]es [X.] auf 20
% [X.]er Zeichnungsbeträge verstan[X.]en wer[X.]en, [X.]a kein an[X.]erer, insbeson[X.]ere kein finanzieller Grun[X.] für eine Nichterfüllung [X.]er Ver-pflichtung "[X.]arüber
hinaus"
genannt wer[X.]e, trifft nicht zu. Gera[X.]e [X.]ie Einleitung "[X.]arüber hinaus"
ver[X.]eutlicht einem verstän[X.]igen Leser, [X.]ass im Folgen[X.]en an[X.]ere Grün[X.]e für eine Nichterfüllung [X.]es [X.] als [X.]ie zuvor ge-nannte prozentuale Beschränkung gemeint sin[X.]. Dass [X.]ies insbeson[X.]ere (auch) finanzielle Grün[X.]e sein konnten, war [X.]erart naheliegen[X.], [X.]ass es hierauf keines aus[X.]rücklichen Hinweises mehr be[X.]urfte.
Dieser Risikohinweis wur[X.]e auch [X.]urch [X.]ie übrigen Prospektangaben zur
M.

GmbH nicht relativiert. Die Angabe [X.]er Höhe [X.]es Stammkapitals von nur 25.000

.

GmbH verfüge von Beginn an über ausreichen[X.]es Eigenkapital für [X.]ie Erfüllung [X.]es [X.]. Zu[X.]em wur[X.]e im Prospekt [X.]eutlich [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass zu weiteren Provisionseinnahmen

über [X.]ie bereits erzielten 1
Mio.

n-aus

keine Angaben gemacht wer[X.]en könnten. Auch [X.]ie im Prospekt genannte Möglichkeit [X.]er M.

GmbH, einen Vorabgewinn zu ziehen, vermochte [X.]ie Annahme einer gesicherten Leistungsfähigkeit nicht zu erwecken, [X.]a sie nach [X.]em Gesellschaftsvertrag (§
16 Nr. 4 GV) erst bei Übererfüllung [X.]er Cash-Flow-Prognosen, [X.].h. nach Beginn un[X.] bei Erfolg [X.]es Projekts gegeben war. Der weitere Einwan[X.] [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e, geschäftsführen[X.]en Komman[X.]itisten 53
-
20
-

wür[X.]en Son[X.]ervergütungen
für [X.]ie Haftung eingeräumt, [X.]as An[X.]ienungsrecht selbst stelle aber keinen Nachteil [X.]ar, [X.]er eine einer Haftungsvergütung ver-gleichbare Prämie zu Gunsten [X.]er M.

GmbH hätte auslösen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Nach [X.]en unangegriffenen Feststellungen im Musterbe-schei[X.] [X.]es [X.]s erhielt [X.]ie M.

GmbH nach [X.]em Prospekt keine Vergütung für [X.]ie Einräumung [X.]es [X.]. Dass [X.]iese Angabe falsch gewesen sei, hat [X.]er [X.] nicht gelten[X.] gemacht.
b)
Das [X.] hat zu Recht auch [X.]avon abgesehen, [X.]en Prospekt auf weitere [X.] zu untersuchen.
[X.])
Hierzu war [X.]as [X.] nicht aufgrun[X.] [X.]es "insbeson[X.]e-re"-Zusatzes im Feststellungsziel
1 verpflichtet, [X.]a es insoweit, [X.].h. hinsichtlich einer über [X.]ie im Folgen[X.]en unter 1
a) bis 1
[X.]) angegebenen konkreten Fest-stellungsziele hinaus, an einem hinreichen[X.] bestimmten Feststellungsziel fehlt (§
11 Abs.
1 Satz
1 [X.]. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] ausgeführt hat, tritt [X.]er Vorlagebe-schluss (§
6 Abs.
1 [X.]) im Musterverfahren an [X.]ie Stelle einer verfah-renseinleiten[X.]en Klageschrift, so [X.]ass [X.]ie [X.]ort aufgenommenen [X.] [X.]ie zu treffen[X.]en Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253 Rn.
65). Wir[X.] einem [X.] ein zu unbestimmt formuliertes Feststel-lungsziel gemäß §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] vom Lan[X.]gericht zur Entschei[X.]ung vorgelegt, hat es [X.]ieses

nach erfolglos erteiltem Hinweis (§
139 Abs.
1 Satz
2 ZPO entsprechen[X.])

ohne Sachentschei[X.]ung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253 Rn.
66).
54
55
56
-
21
-

Danach war [X.]as Feststellungsziel
1 hier hinsichtlich weiterer, in [X.]en [X.]n 1
a) bis 1
[X.]) nicht genannter Prospektaussagen o[X.]er auslassungen zu unbestimmt, [X.]a [X.]em uneingeschränkten Antrag auf Feststel-lung [X.]er Unrichtigkeit, Irreführung un[X.] Unvollstän[X.]igkeit [X.]es Prospekts nicht ansatzweise zu entnehmen war, welche Fehler konkret [X.]amit gemeint sein soll-ten. Inwieweit zur Auslegung [X.]es formulierten [X.] auch auf im Vorlagebeschluss wie[X.]ergegebenen Vortrag zurückgegriffen wer[X.]en könnte, be[X.]arf hier keiner Entschei[X.]ung, [X.]a

wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] festgestellt hat

[X.]er Vorlagebeschluss [X.]es Lan[X.]gerichts keinen entsprechen-[X.]en Vortrag enthält. Dies wir[X.] auch von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e nicht gelten[X.] gemacht; vielmehr ergibt sich aus [X.]en Ausführungen im Wie[X.]ereinsetzungsge-such, [X.]ass [X.]er Antrag zu
1 auf keine weiteren [X.] als [X.]ie in [X.]en [X.]n 1
a) bis 1
[X.]) genannten Aussagen o[X.]er Auslassungen ge-stützt wir[X.].
[X.])
Für [X.]en in [X.]iesem Zusammenhang gestellten Wie[X.]ereinsetzungsan-trag [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Beigetretenen für [X.]ie Verfahrensrüge, [X.]as [X.] habe ihnen keinen Hinweis auf Be[X.]enken hinsichtlich [X.]er Bestimmtheit [X.]er uneingeschränkten Formulierung im Feststellungsziel
1 erteilt, ist kein Raum. Wie[X.]ereinsetzung in [X.]en vorigen Stan[X.] setzt gemäß §
233 Satz
1 ZPO [X.]ie Versäumung einer Frist voraus. Die Fristen zur Rechtsbe-schwer[X.]e-
bzw. Beitrittsbegrün[X.]ung sin[X.] hier in[X.]es eingehalten wor[X.]en, nur soll [X.]ie bisherige Begrün[X.]ung nachträglich um eine weitere Rüge ergänzt wer[X.]en. Für eine solche nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegrün[X.]ung ist keine Wie[X.]ereinsetzung zu gewähren (vgl. RGZ
121, 5
f.; [X.], Urteil vom 13.
Februar 1997

III
ZR
285/95, NJW
1997, 1309, 1310; Beschluss vom 13.
März 2007

XI
ZB
13/06,
FamRZ
2007, 903 Rn.
12 mwN).
57
58
-
22
-

c)
Zu Recht hat [X.]as [X.] auch [X.]em Feststellungsziel
2 nicht entsprochen.
[X.])
Das [X.] hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fort-laufen[X.] zu prüfen, ob für [X.]ie einzelnen [X.] ein Sachentschei-[X.]ungsinteresse fortbesteht. Das ist [X.]ann nicht [X.]er Fall, wenn auf Grun[X.]lage [X.]er bisherigen Ergebnisse [X.]urch [X.]ie beantragte Feststellung keines [X.]er ausgesetz-ten Verfahren weiter geför[X.]ert wer[X.]en kann. Ist [X.]ie Entschei[X.]ungserheblichkeit einzelner [X.] aufgrun[X.] [X.]er vorangegangenen Prüfung im Mus-terverfahren entfallen, ist [X.]er zugrun[X.]eliegen[X.]e Vorlagebeschluss (§
6 Abs.
1 [X.]) hinsichtlich [X.]ieser [X.] gegenstan[X.]slos gewor[X.]en, was im Tenor un[X.] in [X.]en Grün[X.]en [X.]es [X.]s zum Aus[X.]ruck zu bringen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
November 2016

XI
ZB
9/13, WM
2017, 327 Rn.
106; Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253 Rn.
49).
[X.])
Ausgehen[X.] [X.]avon hat [X.]as [X.] zum Feststellungsziel
2 zu Recht keine Sachentschei[X.]ung getroffen.
Nach [X.]em Wortlaut [X.]es Tenors [X.]es [X.]s könnte mit [X.]er "Zurückweisung"
[X.]es [X.]
2 zwar auch eine Sachentschei[X.]ung gemeint sein. Aus [X.]er Begrün[X.]ung [X.]es Beschei[X.]s ergibt sich je[X.]och, [X.]ass sich [X.]as [X.] insoweit einer Sachentschei[X.]ung enthalten hat. Danach hat es [X.]ie begehrte Feststellung mangels einschlägiger Prospektmängel im Sinne [X.]er Vorlagefragen zu 1
a) bis 1
[X.]) un[X.] [X.]amit bereits aufgrun[X.] [X.]er gebo-tenen stufigen Beantwortung [X.]er im Vorlagebeschluss gestellten Fragen für nicht möglich gehalten.

59
60
61
62
-
23
-

Insoweit be[X.]arf es le[X.]iglich einer Klarstellung [X.]es Tenors [X.]es angegriffe-nen [X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2014

II
ZB
29/12, ZIP
2014, 2074 Rn.
63
f.; Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253 Rn.
50).
III.
Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 26 Abs. 1 [X.].
Die Festsetzung [X.]es Streitwerts für [X.]as Rechtsbeschwer[X.]everfahren be-ruht auf §
51a Abs. 2 GKG. Danach ist im Rechtsbeschwer[X.]everfahren nach [X.]em [X.] bei [X.]er Bestimmung [X.]es Streit-werts von [X.]er Summe [X.]er in sämtlichen nach §
8 [X.] ausgesetzten Pro-zessverfahren gelten[X.] gemachten Ansprüche auszugehen, soweit [X.]iese Ge-genstan[X.] [X.]es [X.] sin[X.]. Infolge[X.]essen sin[X.] bei [X.]er Streitwertbe-messung im Rechtsbeschwer[X.]everfahren auch [X.]ie in [X.]en Ausgangsverfahren gelten[X.] gemachten Ansprüche [X.]er Beigela[X.]enen zu berücksichtigen, [X.]ie zwar [X.]em Rechtsbeschwer[X.]everfahren nicht beigetreten sin[X.], ihre Klage aber nicht innerhalb [X.]er [X.] zurückgenommen haben (BT-Drucks.
15/5091, S.
35; [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2011

II
ZB
6/09, ZIP
2012, 117 Rn.
55; Beschluss vom 1.
Juli 2014

II
ZB
29/12, ZIP
2014, 2074 Rn.
66; Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253 Rn.
74).
Der Gesamtwert [X.]er in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren gel-ten[X.] gemachten Ansprüche beträgt 996.720

aus [X.]em Streitwert [X.]es Verfahrens [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Verfahren [X.]er [X.]em Rechtsbeschwer[X.]everfahren Beigetretenen in Höhe von insgesamt 749.110

[X.], [X.]ie sich aus [X.]em Vorlagebeschluss [X.]es Lan[X.]gerichts 63
64
65
66
-
24
-

un[X.] [X.]en in [X.]er Akte befin[X.]lichen Mitteilungen [X.]es Lan[X.]gerichts gemäß §
8 Abs.
4 [X.] ergeben. Der Gesamtwert für [X.]en [X.] un[X.] [X.]ie [X.]em Rechtsbeschwer[X.]everfahren Beigetretenen weicht von [X.]em von ihrem Pro-zessbevollmächtigten übermittelten Betrag
insofern ab, als für [X.]ie Beigetretene zu
13 nur ein Betrag von 47.680

20 nur ein Betrag von 118.200

Die Festsetzung [X.]es Gegenstan[X.]swerts für [X.]ie außergerichtlichen Kos-ten, [X.]ie [X.]er Prozessbevollmächtigte [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Beigetretenen gemäß §
33 Abs.
1 [X.] beantragt hat, richtet sich nach §
23b [X.]. Danach bestimmt sich [X.]er Gegenstan[X.]swert im Musterverfahren nach [X.]em Kapitalanle-ger-[X.]gesetz nach [X.]er Höhe [X.]es von [X.]em Auftraggeber o[X.]er gegen [X.]iesen im Prozessverfahren gelten[X.] gemachten Anspruchs, soweit [X.]ie-ser Gegenstan[X.] [X.]es [X.] ist. Für [X.]ie Prozessbevollmächtigten, [X.]ie mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer[X.]everfahren vertreten, ist [X.]er Gegen-stan[X.]swert [X.]er außergerichtlichen Kosten gemäß §
22 Abs.
1 [X.] in Höhe [X.]er Summe [X.]er nach §
23b [X.] zu bestimmen[X.]en Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
September 2017

XI
ZB
17/15, ZIP
2017, 2253

67
-
25
-

Rn.
75 mwN). Der Gegenstan[X.]swert für [X.]ie außergerichtlichen Kosten [X.]es Pro-zessbevollmächtigten [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Beigetretenen ist [X.]anach auf 749.110

Drescher

[X.]

[X.]

[X.]

Grüneberg
Vorinstanzen:
LG [X.], Entschei[X.]ung vom 29.06.2015
-
328 OH 7/15 -

OLG [X.], Entschei[X.]ung vom 18.05.2016 -
13 [X.]/15 -

Meta

II ZB 14/16

09.01.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. II ZB 14/16 (REWIS RS 2018, 15979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15979

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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