Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016, Az. 8 AZR 809/14

8. Senat | REWIS RS 2016, 6837

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Gegenstand

Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - Rechtsmissbrauchseinwand


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. August 2014 - 4 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten in der [X.]evisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] zu zahlen.

2

[X.]er 1953 geborene Kläger ist promoviert und als Einzelanwalt in [X.] schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, [X.]amilienrecht, [X.]orderungsbeitreibung, Mietrecht, Strafrecht und Zivilrecht tätig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatsprüfungen in [X.] jeweils mit der Note befriedigend (7 Punkte).

3

[X.]ie Beklagte ist eine in [X.] und [X.] eingetragene [X.] ([X.]). In [X.] unterhält sie Standorte in [X.], [X.], M sowie [X.] Im März 2013 veröffentlichte die Beklagte in der Printausgabe der [X.] (NJW) eine Stellenanzeige mit folgendem Inhalt:

        

Bird&Bird&You

        

Banking & [X.]inance

        

[X.] - 3 bis 5 Jahre Berufserfahrung

        

Commercial Contracts

        

[X.] - 3 bis 5 Jahre Berufserfahrung

        

IP / Medien

        

[X.] - bis zu 2 Jahre Berufserfahrung

                 
        

IT    

        

[X.], [X.] & M - Berufseinsteiger sowie bis zu 5 Jahre Berufserfahrung

        

Patentrecht

        

[X.] & M - bis zu 2 Jahre Berufserfahrung

                 
        

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Senden Sie uns bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) per E-Mail.

        

…“    

4

[X.]er Kläger bewarb sich mit E-Mail vom 21. März 2013 auf diese Stellenanzeige und fügte seine Bewerbungsunterlagen bei. In der E-Mail heißt es:

        

„...   

        

ich bewerbe [X.] auf Ihre Stellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in [X.] als [X.]echtsanwalt tätig, jedoch im Prinzip örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beigefügten Bewerbungsunterlagen ersichtlich, zwei Prädikatsexamen und bin darüber hinaus promoviert.

        

[X.]ie von Ihnen genannten [X.]echtsgebiete kenne ich bereits aus meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als [X.]echtsanwalt und habe z. T. auch schon darin gearbeitet (IT, IP/Medien).

        

Sehr gute Englisch- und MSOffice-Kenntnisse sind selbstverständlich.

        

Ich freue [X.], demnächst von Ihnen zu hören.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

…“    

5

In einer E-Mail vom 26. März 2013 teilte die Mitarbeiterin [X.] der Beklagten dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Bewerbung mit:

        

„…    

        

Wir haben Ihre Bewerbungsunterlagen sorgfältig geprüft. Leider können wir Ihnen zum aktuellen Zeitpunkt keine passende Position in unserem [X.]ause anbieten. Mit Ihrem Einverständnis werden wir Ihre Eckdaten in unserem [X.]aus behalten, um bei einer möglicherweise für Sie interessanten Vakanz erneut auf Sie zukommen zu können.

        

…“    

6

Mit Schreiben vom 27. März 2013 forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung und Schadensersatz. In diesem Schreiben heißt es:

        

„… ich hatte [X.] mit Schreiben vom 21. März 2013 unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen auf die von Ihnen in der NJW ausgeschriebene Stelle als [X.]echtsanwalt beworben. Mit Schreiben vom 26. März 2013 haben Sie [X.] mitgeteilt, daß man [X.] aktuell keine passende Position anbieten könne.

        

[X.]ie Behandlung meiner Bewerbung erfolgte ganz offensichtlich unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 [X.]. Nach § 7 Abs. 1 [X.] dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen ihres Alters oder wegen eines anderen in § 1 genannten Grundes benachteiligen. [X.]as gilt auch für Stellenbewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]aß Sie gegen diese Vorschrift verstoßen haben, belegt bereits ein Blick in die Stellenanzeige, wo ganz offen gesagt wird, man suche ‚Berufseinsteiger‘ bzw. Kollegen mit maximal ‚5 Jahre Berufserfahrung‘, also wesentlich jüngere Bewerber als [X.] mit 30 Jahren Berufserfahrung.

        

Sie schulden demnach eine Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 [X.]. Mangels genauer Kenntnis der näheren Umstände und der von Ihnen gezahlten Gehälter etc. können diese [X.]orderungen derzeit nur geschätzt werden. Insoweit fordere ich eine angemessene Entschädigung in [X.]öhe von 10.000,00 EU[X.] und Schadensersatz in [X.]öhe von 50.000,00 EU[X.]. [X.]inzu kommen meine unten berechneten [X.]echtsanwaltsgebühren, so daß bis spätestens

        

Mittwoch, den 10. April 2013

        

insgesamt (10.000,00 EU[X.]+50.000,00 EU[X.]

        

+1.761,08 EU[X.])

        

61.761,08 EU[X.]

        

auf mein Konto bei der Sparkasse [X.] Nr. ([X.]:) zu zahlen sind andernfalls ich ohne Weiteres Klage erheben werde.

        

Sollte der oben genannte Betrag pünktlich gezahlt werden, werde ich keine weiteren [X.]orderungen mehr geltend machen, was hiermit ausdrücklich versichert wird.

        

[X.]ür den [X.]all der [X.]ristversäumung fordere ich Sie bereits jetzt auf, Auskunft über die eingestellten Bewerber und deren Qualifikation sowie deren Bezahlung zu erteilen.

        

…“    

7

[X.]ie Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 3. April 2013:

        

„…    

        

Es ist bereits unzutreffend, dass die Entscheidung, Ihnen kein Bewerbungsgespräch anzubieten, Ausdruck einer irgendwie nach dem [X.] verbotenen [X.]iskriminierung wäre. [X.]rau [X.] hat in Ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, zukünftig bei einer interessanten Vakanz erneut auf Sie zukommen.

        

[X.]emzufolge liegt bereits keine diskriminierende Entscheidung vor, die nach dem [X.] zu einem Schadensausgleich verpflichten würde.

        

Unabhängig davon vermögen wir aber auch nicht zu erkennen, wodurch Sie hinreichend im Sinne des § 22 [X.] Indizien vorgetragen haben wollen, die Ihre Schlussfolgerung rechtfertigen.

        

Einen Anlass zur Zahlung der von Ihnen begehrten Summe vermögen wir daher nicht zu erkennen.

        

…“    

8

Mit seiner am 23. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 30. April 2013 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über die Jahresvergütung der in der NJW ausgeschriebenen Stelle sowie Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz in [X.]öhe der erteilten Auskunft nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 hat er den Auskunftsantrag zurückgenommen und sein Begehren auf die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] beschränkt. [X.]ie auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbare Jahresvergütung hat er mit [X.] Euro beziffert.

9

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung seiner Bewerbung beruhe auf einer Benachteiligung wegen seines Alters. [X.]ie Stellenanzeige, mit der mehrere Stellen ausgeschrieben worden seien, sei ausdrücklich an „Berufseinsteiger“ bzw. Kollegen mit maximal „5 Jahre Berufserfahrung“ gerichtet gewesen. [X.]ieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Er sei auch objektiv für die ausgeschriebenen Stellen geeignet gewesen, die er bei [X.] hätte erhalten müssen, da er promoviert sei und zwei Prädikatsexamina sowie jahrzehntelange Berufserfahrung vorzuweisen habe. Seinem Entschädigungsanspruch stehe auch nicht der durchgreifende [X.]echtsmissbrauchseinwand entgegen. Eine Vielzahl von Bewerbungen und Entschädigungsklagen lasse nicht den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung zu. Zwar bewerbe er sich systematisch auf Stellenanzeigen, aber nicht, um sich auf Altersdiskriminierung zu berufen, sondern um eine faire Bewerbungschance zu erhalten. [X.]iese werde ihm insbesondere von großen (Anwalts-)[X.]irmen verwehrt, die offenbar meinten, dass für sie ein anderes [X.]echt gelte als für alle anderen.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung, deren [X.]öhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2013 zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das Entschädigungsverlangen des [X.] sei dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. [X.]ie Bewerbung des [X.] sei nicht ernsthaft, dieser sei an der Stelle nicht interessiert gewesen. [X.]ies zeige sich bereits daran, dass seine Bewerbung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewerbung entsprochen habe. Sie habe weder erkennen lassen, auf welche der acht ausgeschriebenen Stellen noch für welchen Standort der Kläger sich beworben habe. Ebenso wenig habe er einen möglichen Eintrittstermin genannt und angeben, was ihn für welche Stelle qualifiziere und warum er einen Wechsel in ein Angestelltenverhältnis anstrebe. [X.]erner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger unmittelbar nach Erhalt der Absage Schadensersatz und Entschädigung i[X.]v. [X.] Euro sowie die Zahlung seiner eigenen [X.]echtsanwaltsgebühren gefordert habe. Auffällig sei auch, dass er nicht nur sie, die Beklagte, auf Schadensersatz und Entschädigung wegen angeblicher [X.]iskriminierung in Anspruch nehme, sondern eine Vielzahl gleichgelagerter Prozesse gegen andere potentielle Arbeitgeber führe. Aus dem Text der Stellenausschreibung ergebe sich kein Indiz für eine [X.]iskriminierung des [X.] wegen seines Alters. [X.]ie [X.]ormulierungen in der Stellenausschreibung knüpften weder unmittelbar noch mittelbar an das Lebensalter an. [X.]er Umfang der Berufserfahrung sage nichts über das Lebensalter aus. Eine kurze Berufserfahrung könne auch eine Person aufweisen, die ungewöhnlich lange studiert oder erst in vorgerücktem Alter ihren Abschluss gemacht habe. Zudem sei eine etwaige Benachteiligung durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel gerechtfertigt. Sie habe mit der Ausschreibung bewusst Interessenten mit einer kürzeren Berufserfahrung ansprechen wollen, um so zugunsten einer ausgewogenen und wirtschaftlich sinnvollen Unternehmensstruktur die Gruppe der Berufseinsteiger zu erweitern. [X.]ie Berufserfahrenheit eines Anwalts spiegele sich im Stundensatz für die Abrechnung gegenüber dem Mandanten wieder. Mit einer ausgewogenen Struktur von berufserfahrenen Anwälten mit höheren Stundensätzen und Berufseinsteigern mit - im Vergleich zu diesen - geringeren Stundensätzen, werde dem Mandanten ein angemessener [X.]ienst geboten, der spezifisch abgerechnet werden könne. [X.]iese Mischung sei Teil ihrer Unternehmensstruktur.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.]evision verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter. [X.]ie Beklagte beantragt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie [X.]evision des [X.] ist zulässig und begründet. [X.]it der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Berufung des [X.] nicht zurückgewiesen werden. [X.]ie Entscheidung des [X.]s erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage begründet ist, kann vom [X.] aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen nicht abschließend beurteilt werden; den [X.]en ist zudem Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. [X.]ies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A. [X.]ie [X.]evision ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.

I. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die [X.]rist für die Einlegung der [X.]evision einen [X.]onat. Sie beginnt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger [X.]orm abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf [X.]onaten nach der Verkündung. Ausweislich des vom - sich selbst vertretenden - Kläger zurückgereichten [X.]ses wurde diesem das in vollständiger [X.]orm abgefasste Urteil des [X.]s am 20. November 2014 zugestellt. [X.]ie [X.]evision des [X.] ist am 18. [X.]ezember 2014, und damit fristgerecht beim [X.] eingegangen.

II. [X.]er Umstand, dass ein früherer Zustellversuch gegen [X.] wegen eines Umzugs des [X.] mit seiner [X.]echtsanwaltspraxis scheiterte und dieses [X.], mit Poststempel vom 12. November 2014 versehen, mit der Bemerkung an das [X.] zurückging „Empfänger verz[X.]en nach [X.]“, führt entgegen der [X.]echtsauffassung der Beklagen nicht dazu, dass von einem früheren Zustellungszeitpunkt auszugehen wäre.

1. Anders als die Beklagte meint, folgt aus § 14 der Berufsordnung für [X.]echtsanwälte ([X.]) - unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte alles Erforderliche getan hat, um die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sicherzustellen - keine Zustellungsfiktion. Zwar hat der [X.]echtsanwalt nach dieser Bestimmung ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das [X.] mit dem [X.]atum versehen unverzüglich zu erteilen; verweigert er bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die [X.]itwirkung, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen. Allerdings richtet sich die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung allein nach den Vorschriften des einschlägigen Zustellungsrechts (BeckOK [X.]/[X.]/[X.] Stand 1. Juni 2016 [X.] § 14 [X.]n. 2).

2. Auch aus § 179 Satz 3 ZPO, wonach mit der Annahmeverweigerung das Schriftstück als zugestellt gilt, folgt kein früherer Zustellungszeitpunkt. § 179 ZPO findet auf die Zustellung nach § 174 ZPO keine Anwendung. [X.]ort, wo - wie bei der Zustellung gegen [X.] - die Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (Empfangsbereitschaft) zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung ist und der Anwalt - jedenfalls nach Verfahrensrecht - nicht verpflichtet ist, eine Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO entgegenzunehmen, kommt § 179 ZPO nicht zur Anwendung (vgl. [X.] 5. Aufl. § 179 [X.]n. 2). [X.]er [X.]echtsanwalt muss daher vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangen, bevor er es als zugestellt annehmen kann ([X.] aaO § 174 [X.]n. 6).

3. [X.]er Kläger muss sich schließlich entgegen der [X.]echtsauffassung der Beklagten auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.

[X.]er Einwand unzulässiger [X.]echtsausübung (§ 242 BGB) kann zwar grundsätzlich auch im [X.]echt der Zustellung begründet sein (vgl. [X.]/Looschelders/Olzen (2015) § 242 BGB [X.]n. 1133; [X.] 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10 - [X.]n. 17; 28. April 2008 - II [X.]/07 - [X.]n. 2 ff.; 26. Oktober 1971 - [X.]/71 - zu [X.] 2 f der Gründe, [X.]Z 57, 160). Es kann vorliegend dahinstehen, ob der [X.]echtsmissbrauchseinwand auch bei einer Zustellung nach § 174 ZPO in Betracht kommt. Jedenfalls reicht es für die Annahme einer unzulässigen [X.]echtsausübung nicht aus, wenn der [X.]echtsanwalt dem Gericht eine neue Anschrift nicht mitteilt, während ein Nachsendeauftrag läuft. In einem solchen [X.]all spricht gerade nichts dafür, dass der [X.]echtsanwalt zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern (vgl. [X.] 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10 - [X.]n. 17). Anhaltspunkte, die im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

B. [X.]ie [X.]evision ist begründet. [X.]it der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.

I. [X.]as [X.] hat angenommen, ein etwaiger Anspruch des [X.] auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] sei dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. [X.]ie Gesamtschau aller Umstände begründe die Überzeugung der Kammer, dass der Kläger sich nicht [X.]lich auf eine der ausgeschriebenen Stellen beworben habe, sondern dass er es von vornherein allein auf eine Entschädigung bzw. auf Schadensersatz abgesehen habe. Es sei bereits im Ausgangspunkt eher unwahrscheinlich, dass sich ein [X.]echtsanwalt mit alteingesessener Kanzlei in [X.] im Alter von 57 Jahren [X.]lich auf eine der ausgeschriebenen Stellen in [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit den dort ausgewiesenen [X.]achgebieten bewerbe. [X.]er Kläger habe hierzu nichts erklärt. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung des [X.] spreche ferner die Vielzahl der von ihm betriebenen [X.]iskriminierungsklagen auf vergleichbare Stellenanzeigen anderer Anwaltskanzleien. Zwar sei die genaue Anzahl der Prozesse der Kammer nicht bekannt. Eine [X.]echerche in Juris habe allerdings ergeben, dass er drei weitere Verfahren vor den [X.]en [X.] und [X.]amburg geführt habe bzw. führe. Eine vierte [X.]iskriminierungsklage sei vor dem [X.] [X.]üsseldorf anhängig gewesen; diese habe sich anderweitig erledigt. Bei diesem Bild spreche eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Kläger gezielt auf Stellenausschreibungen bewerbe, die Anhaltspunkte für eine [X.]iskriminierung böten, ohne an der jeweils angebotenen Stelle [X.]haft interessiert zu sein. [X.]iese Einschätzung werde durch das Verhalten des [X.] nach der Ablehnung seiner Bewerbung bestätigt. [X.]ieser habe sofort ein Geltendmachungsschreiben an die Beklagte gerichtet, in welchem er seine [X.]iskriminierung wegen des Alters gerügt und neben Schadensersatz i[X.]v. 10.000,00 Euro eine Entschädigung von 50.000,00 Euro gefordert habe zuzüglich des Ausgleichs seiner Kostennote. [X.]iese zügige [X.]eaktion spreche für ein vorbereitetes und vorbedachtes [X.]andeln. [X.]as Bewerbungsschreiben des [X.] runde schließlich das Bild ab. [X.]er Kläger habe in diesem Schreiben keinerlei Erklärungen zu seiner [X.]otivlage abgegeben.

II. [X.]it dieser Begründung durfte die Berufung des [X.] nicht zurückgewiesen werden. [X.]ie Würdigung des [X.]s, die Voraussetzungen des durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwands (§ 242 BGB) seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Zwar wäre das Entschädigungsverlangen des [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] - entgegen dessen [X.]echtsansicht - dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt, sofern dieser sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.

a) Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene [X.]echte oder [X.]echtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. [X.]er Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen [X.]echtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen [X.]echtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa [X.] 17. [X.]ärz 2016 - 8 AZ[X.] 677/14 - [X.]n. 44; 21. Oktober 2014 - 3 AZ[X.] 866/12 - [X.]n. 48; 23. November 2006 - 8 AZ[X.] 349/06 - [X.]n. 33; [X.] 6. [X.]ebruar 2002 - X Z[X.] 215/00 - zu I 2 c der Gründe; 6. Oktober 1971 - VIII Z[X.] 165/69 - zu I der Gründe, [X.]Z 57, 108). Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten [X.]echtsstellung. [X.]at der Anspruchsteller sich die günstige [X.]echtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige [X.]echtsausübung iSv. § 242 BGB vor (etwa [X.] 28. Oktober 2009 - IV Z[X.] 140/08 - [X.]n. 21).

[X.]ie [X.]arlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des [X.]echtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen [X.]egeln der Verteilung der [X.]arlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. [X.] 18. Juni 2015 - 8 AZ[X.] 848/13 (A) - [X.]n. 26; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 37; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 54).

b) [X.]anach hätte der Kläger die [X.]echtsstellung als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] treuwidrig erworben mit der [X.]olge, dass die Ausnutzung dieser [X.]echtsposition rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. etwa [X.] 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 53 mwN; vgl. auch BVerwG 3. [X.]ärz 2011 - 5 [X.] 16.10 - [X.]n. 33, BVerwGE 139, 135).

Nach § 1 [X.] ist es das Ziel des [X.], in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird auch der Zugang zur Beschäftigung vom sachlichen Anwendungsbereich des [X.] erfasst. Nach dieser Bestimmung sind Benachteiligungen aus einem in § 1 [X.] genannten Grund nach [X.]aßgabe des [X.]. unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund fallen nicht nur Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern auch Bewerber/innen für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, sie gelten danach als Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Bereits mit diesen Bestimmungen des [X.] hat der nationale Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige den Schutz des [X.] vor [X.]iskriminierung einschließlich der in § 15 [X.] geregelten Ersatzleistungen für sich beanspruchen kann, der auch tatsächlich Schutz vor [X.]iskriminierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit sucht und dass hingegen eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend zu machen, sich nicht auf den durch das [X.] vermittelten Schutz berufen kann; sie kann nicht Opfer einer verbotenen [X.]iskriminierung sein mit der [X.]olge, dass ihr die in § 15 [X.] vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. etwa EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12 - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 63) zugutekommen müssten. Eine Person, die ihre Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] treuwidrig herbeiführt, missbraucht vielmehr den vom [X.] gewährten Schutz vor [X.]iskriminierung.

c) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der [X.]echtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. EuG[X.] 28. Juli 2016 - [X.]-423/15 - [Kratzer] [X.]n. 35 ff.).

aa) [X.]as Verbot des [X.]echtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuG[X.] 28. Juli 2016 - [X.]-423/15 - [Kratzer] [X.]n. 37; 28. Januar 2016 - [X.]-50/14 - [[X.]ASTA ua.] [X.]n. 65). Nach ständiger [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuG[X.] 28. Januar 2015 - [X.]-417/13 - [[X.]] [X.]n. 55 mwN; 9. [X.]ärz 1999 - [X.]-212/97 - [[X.]entros] [X.]n. 24, Slg. 1999, [X.]; 2. [X.]ai 1996 - [X.]-206/94 - [[X.]] [X.]n. 24, Slg. 1996, I-2357).

bb) [X.]abei ergeben sich aus der ständigen [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu den Voraussetzungen, unter denen [X.]echtsmissbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach [X.] [X.]echt.

[X.]ie [X.]eststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. [X.]insichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser [X.]egelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer [X.]eihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuG[X.] 28. Juli 2016 - [X.]-423/15 - [Kratzer] [X.]n. 40; 17. [X.]ezember 2015 - [X.]-419/14 - [[X.]] [X.]n. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] vgl. EuG[X.] 28. Januar 2015 - [X.]-417/13 - [[X.]] [X.]n. 56 mwN; vgl. [X.] etwa EuG[X.] 13. [X.]ärz 2014 - [X.]-155/13 - [SI[X.]ES ua.] [X.]n. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - [X.]-364/10 - [[X.]/[X.]] [X.]n. 58; 21. [X.]ebruar 2006 - [X.]-255/02 - [[X.]alifax ua.] [X.]n. 74 ff., Slg. 2006, [X.]; 21. Juli 2005 - [X.]-515/03 - [[X.] Schlachtbetrieb] [X.]n. 39, Slg. 2005, [X.]; 14. [X.]ezember 2000 - [X.]-110/99 - [[X.]] [X.]n. 52 und 53, Slg. 2000, [X.]). [X.]as [X.] ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuG[X.] 28. Juli 2016 - [X.]-423/15 - [Kratzer] [X.]n. 40; 13. [X.]ärz 2014 - [X.]-155/13 - [SI[X.]ES ua.] [X.]n. 33; 21. [X.]ebruar 2006 - [X.]-255/02 - [[X.]alifax ua.] [X.]n. 75, aaO). [X.]ie Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregeln des nationalen [X.]echts zu erfolgen. [X.]iese [X.]egeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuG[X.] 17. [X.]ezember 2015 - [X.]-419/14 - [[X.]] [X.]n. 65 mwN).

cc) Sowohl aus dem Titel, als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] folgt, dass diese einen allgemeinen [X.]ahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor [X.]iskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (ua. EuG[X.] 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.]ansk Jurist- [X.] Økonomforbund] [X.]n. 23; 8. September 2011 - [X.]-297/10 und [X.]-298/10 - [[X.]ennigs und [X.]ai] [X.]n. 49, Slg. 2011, [X.]). [X.]erner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] - ebenso wie aus Art. 1 Satz 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der [X.]ichtlinie 2006/54/[X.] -, dass diese [X.]ichtlinie für eine Person gilt, die eine Beschäftigung sucht und dies auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese Beschäftigung (vgl. EuG[X.] 19. April 2012 - [X.]-415/10 - [[X.]] [X.]n. 33).

[X.]amit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vgl. EuG[X.] 28. Juli 2016 - [X.]-423/15 - [Kratzer] [X.]n. 35 ff.).

2. [X.]ie Würdigung des [X.]s, die Voraussetzungen des durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) [X.]ie Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige [X.]echtsausübung vorliegt, ist in der [X.]evisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten [X.]echtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa [X.] 16. Oktober 2012 - 9 AZ[X.] 183/11 - [X.]n. 25, [X.]E 143, 194; 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 645/09 - [X.]n. 66; 9. [X.]ezember 2009 - 10 AZ[X.] 850/08 - [X.]n. 34 mwN; 15. Juli 2009 - 5 AZ[X.] 867/08 - [X.]n. 31, [X.]E 131, 215; [X.] 7. Oktober 2015 - VIII Z[X.] 247/14 - [X.]n. 25 mwN). [X.]ie Kontrolle durch das [X.] beschränkt sich darauf zu prüfen, ob das [X.] den [X.]echtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche [X.]echtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem [X.] umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen [X.]echtssätze, [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

b) [X.]as Berufungsurteil hält einer solchen eingeschränkten Überprüfung nicht stand. [X.]as [X.] hat den [X.]echtsbegriff des [X.]echtsmissbrauchs iSv. § 242 BGB verkannt und diese Bestimmung in einer Weise ausgelegt und angewandt, die das Benachteiligungsverbot des [X.] und der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] zu unterlaufen geeignet ist. [X.]ie vom [X.] seiner Würdigung zugrunde gelegten Umstände lassen weder jeweils für sich betrachtet noch in der Gesamtschau einen Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] zu.

aa) [X.]ies gilt zunächst, soweit das [X.] ausgeführt hat, es sei bereits im Ausgangspunkt eher unwahrscheinlich, dass sich ein [X.]echtsanwalt mit alteingesessener Kanzlei in [X.] im Alter von 57 Jahren [X.]lich auf eine der ausgeschriebenen Stellen in [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit den dort ausgewiesenen [X.]achgebieten bewerbe. Soweit das [X.] im Alter des [X.] einen erheblichen Umstand gesehen hat, ist seine Würdigung bereits deshalb revisionsrechtlich zu beanstanden, weil das „Alter“ ein Grund iSv. § 1 [X.] ist und das [X.] Betroffene gerade auch vor einer [X.]iskriminierung wegen dieses Grundes schützen will, weshalb sich eine Anknüpfung an das Alter des [X.] insoweit von vornherein verbietet. Auch der Umstand, dass der Kläger in [X.] eine alteingesessene [X.]echtsanwaltskanzlei betreibt, während Stellen in [X.], [X.], [X.] und [X.] ausgeschrieben waren, ist von vornherein kein Umstand, aus dem auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des [X.] geschlossen werden könnte. [X.]ass ein bisher in eigener Kanzlei tätiger Anwalt - wie der Kläger - einen beruflichen Wechsel anstrebt, kann vielfältige Gründe haben, zB dass sich seine Tätigkeit als Einzelanwalt als nicht hinreichend auskömmlich oder s[X.]ar als Zuschussgeschäft erwiesen hatte und dass es ihm darum ging, für sich die [X.]öglichkeit einer neuen beruflichen Betätigung mit einem gesicherten Einkommen zu eröffnen, auch wenn dies mit einem Ortswechsel verbunden war. Im Übrigen hatte der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, im Prinzip örtlich ungebunden zu sein. Letztlich ist auch der Umstand, dass der Kläger sich auf Stellen mit sehr unterschiedlichen Schwerpunkten beworben hat, kein Anzeichen für einen [X.]echtsmissbrauch. Ein solches Verhalten kann ebenso dafür sprechen, dass der Kläger eine neue berufliche [X.]erausforderung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Beklagten [X.] war.

bb) Entgegen der Annahme des [X.]s lassen sich dem Bewerbungsschreiben des [X.] vom 21. [X.]ärz 2013 ebenfalls keine objektiven Umstände entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] erlauben würden. Soweit das [X.] ausgeführt hat, der Kläger sei in seinem Bewerbungsschreiben, das im Übrigen teilweise offenkundig fehlerhaft sei, nicht auf seine [X.]otivlage für einen einschneidenden beruflichen Wechsel eingegangen, legt das [X.] seiner Würdigung seine Vorstellungen darüber zugrunde, wodurch sich ein gutes, ansprechendes und erfolgversprechendes Bewerbungsschreiben auszeichnet. Wie viel „[X.]ühe“ ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben gegeben hat, wie intensiv er auf die in der Stellenanzeige formulierten Anforderungen eingeht und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet und erläutert hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend machen zu können.

cc) Auch der Inhalt und der Zeitpunkt des Geltendmachungsschreibens des [X.] vom 27. [X.]ärz 2013 sowie die Umstände der späteren gerichtlichen Geltendmachung des [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] sind für sich betrachtet kein Beleg für ein fehlendes Interesse des [X.] an der Stelle. Eine zügige Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen verlangen schon die in § 15 Abs. 4 [X.] sowie § 61b Abs. 1 ArbGG bestimmten [X.]risten. Soweit das [X.] des Weiteren darauf abgestellt hat, der Kläger habe neben Schadensersatz i[X.]v. 10.000,00 Euro eine Entschädigung i[X.]v. 50.000,00 Euro verlangt, hat es seiner Würdigung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. [X.]er Kläger hatte nicht Schadensersatz i[X.]v. 10.000,00 Euro sowie Entschädigung i[X.]v. 50.000,00 Euro geltend gemacht, sondern - umgekehrt - eine Entschädigung i[X.]v. 10.000,00 Euro sowie Schadensersatz i[X.]v. 50.000,00 Euro verlangt. [X.]abei ist er von einem erzielbaren Jahresverdienst i[X.]v. 60.000,00 Euro, mithin von einem monatlichen Verdienst i[X.]v. 5.000,00 Euro ausgegangen. Vor dem [X.]intergrund der in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] getroffenen [X.]egelung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei [X.]onatsgehälter nicht übersteigen darf, hält sich eine Entschädigungsforderung i[X.]v. zwei geschätzten Bruttomonatsverdiensten im üblichen [X.]ahmen und kann nicht als überhöht angesehen werden. Soweit das [X.] schließlich ausgeführt hat, der Kläger habe, obwohl die Beklagte in Aussicht gestellt habe, seine [X.]aten für eine mögliche künftige Vakanz zu berücksichtigen, postwendend Entschädigung und Schadensersatz verlangt, verkennt es, dass die Beklagte dem Kläger bereits eine klare Absage erteilt hatte, weshalb der Kläger keine Veranlassung hatte, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuzuwarten.

dd) Auch die Würdigung des [X.]s, der Entschädigungsanspruch des [X.] sei insbesondere deshalb dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, weil dieser in vier weiteren [X.]ällen im Wesentlichen gleichliegende [X.]echtsstreite anhängig gemacht habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. [X.]ie vom [X.] seiner Würdigung zugrunde gelegten Umstände lassen nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des [X.] zu, das auf der Annahme beruht, letztlich werde ein auskömmlicher „Ertrag“ verbleiben, weil die Beklagte - sei es bereits unter dem [X.]ruck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlaufe des [X.]es - freiwillig die [X.]orderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt.

(1) Auf [X.]echtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere [X.]e geführt hat oder führt (vgl. etwa [X.] 18. Juni 2015 - 8 AZ[X.] 848/13 (A) - [X.]n. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZ[X.] 429/11 - [X.]n. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZ[X.] 431/08 - [X.]n. 52, [X.]E 131, 232). Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein [X.]haftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des [X.] bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der [X.] zulässigerweise seine/ihre [X.]echte nach dem [X.] wahrnimmt.

(2) [X.]ies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich häufig auf solche Stellenausschreibungen beworben hat, die [X.]ormulierungen, insb. Anforderungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 [X.] genannten Gründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 [X.], wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. [X.]ies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen [X.]all mit einer [X.] grundsätzlich ein nicht unerhebliches [X.]isiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des [X.]echtsstreits belastet zu werden.

(a) [X.]er Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entschädigung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben wurde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die Stellenausschreibung [X.]ormulierungen, insb. Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben. [X.]as Gesetz knüpft an einen Verstoß gegen § 11 [X.] keine unmittelbaren [X.]echtsfolgen.

(b) Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] ist vielmehr, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen § 7 Abs. 1 [X.] wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt wurde.

(aa) [X.]as Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 [X.] untersagt im Anwendungsbereich des [X.] eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen des Alters. § 7 Abs. 1 [X.] verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen ihres Alters, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die [X.]ittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(bb) [X.]as Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 [X.] genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. [X.]afür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches [X.]otiv für das [X.]andeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, [X.]auptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße [X.]itursächlichkeit genügt (vgl. etwa [X.] 26. Juni 2014 - 8 AZ[X.] 547/13 - [X.]n. 34 mwN).

([X.]) § 22 [X.] sieht für den [X.]echtsschutz bei [X.]iskriminierungen im [X.]inblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der [X.]arlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine [X.] Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 [X.] die andere [X.] die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. [X.]anach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer [X.]arlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 AZ[X.] 364/11 - [X.]n. 33, [X.]E 142, 158; 15. [X.]ärz 2012 - 8 AZ[X.] 37/11 - [X.]n. 65, [X.]E 141, 48). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere [X.] die [X.]arlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12  - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 55 mwN; 10. Juli 2008 -  [X.]-54/07  - [[X.]eryn] [X.]n. 32 , Slg. 2008, [X.]; [X.] 26. September 2013 - 8 AZ[X.] 650/12  - [X.]n. 27 ). [X.]ierfür gilt jedoch das Beweismaß des s[X.]. [X.] (vgl. etwa [X.] 18. September 2014 - 8 AZ[X.] 753/13 - [X.]n. 33). [X.]er Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa [X.] 16. [X.]ebruar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 58; 17. August 2010 - 9 AZ[X.] 839/08 - [X.]n. 45).

(bbb) Auch wenn eine Stellenausschreibung [X.]ormulierungen, insb. Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben, begründet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der/die Bewerber/in sei im [X.] wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt worden. Eine solche Vermutung kann vielmehr nur dann bestehen, wenn die Stellenausschreibung gegen § 11 [X.] verstößt. [X.]ies ist indes bei [X.]ormulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines § 1 [X.] genannten Grundes bewirken, dann nicht der [X.]all, wenn die [X.]iskriminierung nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] zulässig ist. Und bei [X.]ormulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine mittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes bewirken können, scheidet nach § 3 Abs. 2 [X.] ein Verstoß gegen § 11 [X.] dann aus, wenn die Anforderung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Obwohl § 11 [X.] nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 [X.] verweist, muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] nicht vorliegt, wenn die mögliche mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 [X.] oder die unmittelbare Benachteiligung nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] gerechtfertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Stellenausschreibungen strengeren Anforderungen unterliegen sollten, als dies bei allen anderen benachteiligenden [X.]andlungen iSd. [X.] der [X.]all ist.

([X.]) Aber auch dann, wenn die Stelle unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben wurde und die Vermutung besteht, dass der/die erfolglose Bewerber/in im [X.] wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt wurde, genügt dies nicht ohne Weiteres für eine erfolgreiche Geltendmachung eines [X.]. [X.]em Arbeitgeber bleibt es nämlich unbenommen, Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.

(cc) Obgleich nicht zu verkennen ist, dass eine erfolglose Bewerbung auf eine Stellenausschreibung, die [X.]ormulierungen, insb. Anforderungen enthält, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 [X.] genannten Gründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben, die Erfolgsaussichten einer späteren [X.] erhöht, ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass die Klage letztlich abgewiesen wird, weil der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Grund iSv. § 1 [X.] und der benachteiligenden [X.]andlung nicht gegeben ist oder weil sich die mit der Ablehnung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers/der Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 [X.] nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] als zulässig erweist.

(3) Vor diesem [X.]intergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche [X.] gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwands hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. [X.]ies kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem [X.]ruck einer angekündigten [X.] oder im Verlaufe eines [X.]es - freiwillig die [X.]orderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt.

(4) [X.]anach hat das [X.] zu Unrecht angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. [X.]ie bislang vom [X.] festgestellten Umstände rechtfertigen nicht den Schluss, auch die Bewerbung des [X.] auf die von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen und die sich an die Ablehnung anschließende [X.] seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des [X.] im [X.]ahmen des unter [X.]n. 53 dargestellten „Geschäftsmodells“. Vielmehr verbleibt die „gute [X.]öglichkeit“, dass der Kläger ein [X.]haftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte, und dass er mit der Erhebung der [X.] zulässigerweise seine [X.]echte nach dem [X.] wahrgenommen hat.

(a) Selbst wenn der Kläger sich häufig oder stets auf Stellen mit sehr unterschiedlichen Schwerpunkten beworben hat und bewirbt, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des [X.] im oben beschriebenen Sinne. Ein solches Verhalten kann - wie unter [X.]n. 39 ausgeführt - ebenso dafür sprechen, dass es dem Kläger mit seiner Bewerbung bei der Beklagten [X.] war, weil er aus seiner Tätigkeit als Einzelanwalt keine hinreichenden Einkünfte erzielen konnte und deshalb eine berufliche Veränderung in eine [X.]estanstellung anstrebte oder dass er schlicht eine neue berufliche [X.]erausforderung suchte.

(b) Auch der Umstand, dass der Kläger in anderen [X.]ällen nach der Ablehnung seiner Bewerbung stets 60.000,00 Euro gefordert haben mag, stellt die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung bei der Beklagten nicht infrage. Zum einen ist die Annahme, der Kläger habe darauf spekuliert, die Beklagte sei nicht in der Lage, die [X.]isiken eines Prozesses einzuschätzen und werde sich deshalb bereits durch das Geltendmachungsschreiben so sehr beeindrucken lassen, dass sie allein zur Vermeidung weiterer Kosten frühzeitig „klein beigibt“, in einem [X.]all wie dem vorliegenden, in dem potentieller Arbeitgeber eine [X.]echtsanwaltskanzlei ist, fernliegend. Zudem hat der Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben vom 27. [X.]ärz 2013 - wie unter [X.]n. 41 ausgeführt - eine Entschädigung i[X.]v. zwei geschätzten Bruttomonatsverdiensten à 5.000,00 Euro, insgesamt mithin einen Betrag i[X.]v. 10.000,00 Euro gefordert, was sich im durchaus üblichen [X.]ahmen hält.

(c) Umstände, die im [X.]ahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ggf. eine andere Beurteilung gebieten könnten, hat das [X.] nicht festgestellt. Es gibt weder [X.]eststellungen dazu, wie häufig der Kläger sich insgesamt auf Stellenausschreibungen beworben hat, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erweckten, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben worden, noch, wie arbeitgeberseitig auf ein Geltendmachungsschreiben des [X.] reagiert wurde, noch, wie der Kläger sich in den vier vom [X.] festgestellten [X.]en prozessual verhalten hat. Bereits deshalb kommt es auf die [X.]rage, ob der Kläger sich auch auf Stellenausschreibungen beworben hat, deren Inhalt keinen Anlass für die Annahme einer [X.]iskriminierung bot, nicht an.

[X.]. [X.]ie Annahme des [X.]s, die Klage sei unbegründet, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

I. [X.]er persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. [X.]ür den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.].

[X.]er Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]). [X.]ies folgt bereits aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] enthält einen formalen Bewerberbegriff. Soweit teilweise in der [X.]echtsprechung des [X.]s zusätzlich die „subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung“ gefordert wurde (ua. [X.] 18. Juni 2015 - 8 AZ[X.] 848/13 (A) - [X.]n. 24; 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 466/09 - [X.]n. 28; 21. Juli 2009 - 9 AZ[X.] 431/08 - [X.]n. 50, [X.]E 131, 232; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua.: [X.] 16. [X.]ebruar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 24; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 18; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 51 bis 56; 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 530/09 - [X.]n. 32), hält der [X.] hieran nicht fest. Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, noch aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]egelung oder ihrem Sinn und Zweck. [X.]ie [X.]rage, ob eine Bewerbung „nicht [X.]haft“ war, weil eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um eine Entschädigung geltend zu machen, betrifft vielmehr die [X.]rage, ob diese sich unter Verstoß gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des [X.] treuwidrig eröffnet hat, weshalb der Ausnutzung dieser [X.]echtsposition der durchgreifende [X.]echtsmissbrauchseinwand entgegenstehen könnte (vgl. auch [X.] 24. Januar 2013 - 8 AZ[X.] 429/11 - [X.]n. 25; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 18; 16. [X.]ebruar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 24).

II. [X.]er Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten nicht eingestellt wurde, auch unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 [X.] benachteiligt. Er hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als der letztlich eingestellte Bewerber/die letztlich eingestellte Bewerberin.

III. [X.]er Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 [X.], § 61b Abs. 1 ArbGG).

IV. [X.]ie Beklagte kann sich - entgegen ihrer [X.]echtsauffassung - gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger sei wegen der nur mit der Note „befriedigend“ bestandenen Staatsexamina für die ausgeschriebene Stelle schon objektiv nicht geeignet.

1. Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen [X.]echtsprechung des [X.]s nur dann in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 [X.], wenn sie für die ausgeschriebene Stelle „objektiv geeignet“ ist (vgl. etwa [X.] 23. Januar 2014 - 8 AZ[X.] 118/13 - [X.]n. 18; 14. November 2013 - 8 AZ[X.] 997/12 - [X.]n. 29; 26. September 2013 - 8 AZ[X.] 650/12 - [X.]n. 20 ff.; 21. [X.]ebruar 2013 - 8 AZ[X.] 180/12 - [X.]n. 28, [X.]E 144, 275; 16. [X.]ebruar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 26; 7. April 2011 - 8 AZ[X.] 679/09 - [X.]n. 37; ausdrücklich offengelassen neuerdings von [X.] 20. Januar 2016 - 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 21; 26. Juni 2014 - 8 AZ[X.] 547/13 - [X.]n. 29). [X.]ies hat der [X.] im Wesentlichen damit begründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gez[X.]en worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des [X.], das nur vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren wolle.

2. An dieser [X.]echtsprechung hält der [X.] allerdings nicht fest.

a) Wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 (- 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 (- 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 21 ff.) ausgeführt hat, spricht gegen das Erfordernis der „objektiven Eignung“ bereits der Umstand, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] den Entschädigungsanspruch für Personen, die „bei [X.] nicht eingestellt worden“ wären, nicht ausschließt, sondern lediglich der [X.]öhe nach begrenzt. [X.]enn auch bei „[X.]“ würden die Bewerber nicht eingestellt, denen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt.

b) Könnte nur ein „objektiv geeigneter“ Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] beanspruchen, würde dies auch dazu führen, dass ihm die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: durch die [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] - verliehenen [X.]echte entgegen der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (ua. EuG[X.] 16. Januar 2014 - [X.]-429/12 - [[X.]] [X.]n. 23; vgl. auch [X.] 26. Juni 2014 - 8 AZ[X.] 547/13 - [X.]n. 28) durch einen zu eng gefassten Vergleichsmaßstab praktisch unmöglich gemacht, jedenfalls aber übermäßig erschwert würde.

aa) [X.]as Erfordernis der „objektiven Eignung“ des Anspruchstellers als Kriterium der vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 [X.] würde den [X.] mit der schwierigen Abgrenzung der „objektiven Eignung“ von der „individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation“ belasten und dadurch die Wahrnehmung der durch das [X.] und die [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] verliehenen [X.]echte erschweren.

Insoweit hat der [X.] in seiner [X.]echtsprechung stets ausgeführt, dass maßgeblich für die objektive Eignung nicht allein das formelle Anforderungsprofil sei, welches der Arbeitgeber erstellt habe, sondern dass es insoweit auf die Anforderungen ankomme, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber zulässigerweise stellen dürfe. [X.]er Arbeitgeber dürfe an den Bewerber keine Anforderungen stellen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt seien (vgl. etwa [X.] 26. September 2013 - 8 AZ[X.] 650/12 - [X.]n. 21 mwN; 7. April 2011 - 8 AZ[X.] 679/09 - [X.]n. 38; 22. Juli 2010 - 8 AZ[X.] 1012/08  - [X.]n. 55). [X.]ie objektive Eignung sei allerdings zu unterscheiden von der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf [X.] der Kausalität zwischen Benachteiligung und Grund iSv. § 1 [X.] eine [X.]olle spiele. [X.]amit werde gewährleistet, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden könne, wie Art. 12 Abs. 1 GG es gebiete, aber nicht durch das Stellen hierfür nicht erforderlicher Anforderungen an Bewerber die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und den Schutz des [X.] de facto beseitigen könne. [X.]enn auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten könnten, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, bedürften des Schutzes vor [X.]iskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünsche, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung seien (vgl. etwa [X.] 7. April 2011 - 8 AZ[X.] 679/09 - [X.]n. 39; 22. Juli 2010 - 8 AZ[X.] 1012/08 - [X.]n. 55).

bb) [X.]as Erfordernis der „objektiven Eignung“ des Anspruchstellers als Kriterium der vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 [X.] würde die Geltendmachung eines [X.] aus § 15 Abs. 2 [X.] aber auch aus einem anderen Grund übermäßig erschweren.

Wie der [X.] in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 (- 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 (- 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 21 ff.) ebenfalls ausgeführt hat, kann die [X.]rage, ob eine „vergleichbare Situation“ iSv. § 3 Abs. 1 [X.] vorliegt, nicht ohne Vergleichsbetrachtung beantwortet werden. [X.]enn an einer „vergleichbaren Situation“ würde es - soweit es um die „objektive Eignung“ der/des Bewerberin/Bewerbers geht - nur dann fehlen, wenn diese/r die geforderte „objektive Eignung“ nicht aufweist, während andere Bewerber/innen, jedenfalls aber der/die ausgewählte Bewerber/in objektiv geeignet sind. [X.]as aus dem [X.]erkmal der vergleichbaren Situation abgeleitete Erfordernis der „objektiven Eignung“ des Bewerbers würde mithin zu einer Verengung des [X.] führen. [X.]ierdurch würde die Geltendmachung eines [X.] aus § 15 Abs. 2 [X.] übermäßig erschwert. [X.]ies gilt zunächst, soweit den/die Bewerber/in für das Vorliegen einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 [X.] die volle [X.]arlegungs- und Beweislast treffen sollte. [X.]ies gilt aber auch dann, wenn vor dem [X.]intergrund, dass dem/der Bewerber/in in der [X.]egel nicht bekannt ist, wer sich außer ihm/ihr mit welcher Qualifikation/Eignung auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat und für welchen Bewerber/welche Bewerberin der potentielle Arbeitgeber sich entschieden hat und er/sie gegen diesen auch keinen dahingehenden Auskunftsanspruch hat (vgl. [X.] 25. April 2013 - 8 AZ[X.] 287/08 - [X.]n. 56 unter [X.]inweis auf EuG[X.] 19. April 2012 -  [X.]-415/10  - [[X.]]), von einer abgestuften [X.]arlegungs- und Beweislast auszugehen wäre, wonach es ausreichen würde, wenn der/die Bewerber/in die objektive Eignung anderer Bewerber/innen oder des/der letztlich eingestellten Bewerbers/Bewerberin bestreitet mit der [X.]olge, dass der Arbeitgeber dann jedenfalls zur objektiven Eignung dieser Personen substantiiert vorzutragen hätte. In diesem [X.]all würde der Prozess in der [X.]egel mit einer aufwändigen Tatsachenfeststellung und Klärung der Eignung oder Nichteignung der anderen Bewerber/innen, jedenfalls aber des/der ausgewählten Bewerbers/Bewerberin belastet, ohne dass sich in den Bestimmungen des [X.] und den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in denen der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] für die Zulässigkeit einer solchen Verengung des [X.] hinreichende Anhaltspunkte finden (vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 21; 22. Oktober 2015 - 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 23).

cc) Es kommt hinzu, dass das Erfordernis der „objektiven Eignung“ der/des Bewerberin/Bewerbers als Kriterium der vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 [X.] die Geltendmachung eines [X.] aus § 15 Abs. 2 [X.] dann nahezu praktisch unmöglich machen würde, wenn diese/r die/der einzige Bewerber/in um die Stelle war. In diesem [X.]all existiert nämlich keine konkrete Vergleichsperson; vielmehr würde es nach § 3 Abs. 1 [X.] auf eine hypothetische Vergleichsperson ankommen, deren objektive Eignung oder Nichteignung sich nicht feststellen ließe.

V. [X.]er Entschädigungsanspruch des [X.] ist auch nicht aufgrund anderer als der vom [X.] seiner Würdigung zugrunde gelegten Umstände dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt.

1. Soweit die Beklagte den [X.]echtsmissbrauchseinwand darauf stützt, die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung des [X.] ergebe sich bereits daraus, dass seine Bewerbung weder habe erkennen lassen, auf welche der acht ausgeschriebenen Stellen noch für welchen Standort der Kläger sich beworben habe, verkennt sie, dass der Kläger sich erkennbar auf alle ausgeschriebenen Stellen beworben hatte. [X.]er Kläger hatte in seiner Bewerbung ausdrücklich ausgeführt, die von der Beklagten „genannten [X.]echtsgebiete“ bereits aus seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als [X.]echtsanwalt zu kennen und zT (IT, IP/[X.]edien) auch schon darin gearbeitet zu haben.

2. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe, nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, keinerlei Bemühungen entfaltet, ein Vorstellungsgespräch zu erhalten, er habe sich auch nicht nach den Gründen für die Ablehnung erkundigt, verkennt sie, dass für den Kläger, nachdem die Beklagte ihm eine klare Absage erteilt hatte, keine Veranlassung bestand, weitere Bemühungen zu entfalten, ein Vorstellungsgespräch führen zu können oder sich nach den Gründen für die Absage zu erkundigen und mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuzuwarten.

3. Soweit die Beklagte - erstmals in der [X.]evision - geltend macht, ausweislich des in der Zeitschrift „J“ erschienenen Artikels bewerbe der Kläger sich unabhängig vom [X.]echtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort ausschließlich auf Stellenanzeigen, mit denen unter Verstoß gegen § 11 [X.] Berufseinsteiger/innen oder [X.]echtsanwälte/innen mit erster Berufserfahrung gesucht würden, und fordere nach der Ablehnung seiner Bewerbung mit gleichlautenden Geltendmachungsschreiben 60.000,00 Euro, wobei er nach den [X.]echerchen der Zeitschrift „J“ bundesweit allein im Kalenderjahr 2013 16 [X.]n anhängig gemacht habe, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag, soweit er neues Sachvorbringen enthält, in der [X.]evisionsinstanz überhaupt berücksichtigt werden kann, § 559 ZPO. [X.]as Vorbringen der Beklagten ist nicht ausreichend, um die Annahme des [X.]echtsmissbrauchs zu begründen. [X.]ie von der Beklagten insoweit vorgetragenen Umstände lassen nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des [X.] zu, das auf der Annahme beruht, letztlich werde ein auskömmlicher „Ertrag“ verbleiben, weil die Beklagte - sei es bereits unter dem [X.]ruck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlaufe des [X.]es - freiwillig die [X.]orderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt.

Zwar kann der Umstand, dass eine Person sich lediglich oder fast ausschließlich auf Stellenausschreibungen bewirbt, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben worden, ein Indiz ([X.]ilfstatsache) sein, das im jeweiligen Streitfall - ggf. zusammen mit weiteren Umständen - den Schluss darauf erlaubt, die Person habe mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten wollen, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] angestrebt mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend zu machen. [X.] sich eine Person lediglich oder fast ausschließlich auf derartige Stellenausschreibungen, kann die Annahme gerechtfertigt sein, ihr sei es nur darum gegangen, die Erfolgsaussichten eines [X.]es zu erhöhen. In einem solchen [X.]all könnte die Person ihrer [X.]arlegungslast im [X.]inblick auf die Kausalität des Grundes iSv. § 1 [X.] für die Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 [X.] allein mit dem [X.]inweis auf den Inhalt der Ausschreibung genügen, sodass es nun Sache des Arbeitgebers wäre, entweder darzulegen und im [X.] zu beweisen, dass die Stelle nicht unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben wurde oder den Anforderungen des § 22 [X.] entsprechend die Vermutung der Kausalität zu widerlegen oder die unmittelbare Benachteiligung, die die Person durch die Ablehnung ihrer Bewerbung erfahren hat, zu rechtfertigen. Allerdings hängt die Annahme, der Person sei es im konkreten Streitfall nur darum gegangen, die Voraussetzungen für einen möglichst erfolgversprechenden [X.] zu schaffen, nicht nur davon ab, auf wie viele Stellenausschreibungen, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben worden, die Person sich im Übrigen beworben hat, sondern auch und insb. davon, ob sich das Vorgehen (auch) im Streitfall als Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens im [X.]ahmen des unter [X.]n. 53 erläuterten Geschäftsmodells darstellt. [X.]ies kann regelmäßig nur angenommen werden, wenn über die im Streitfall vom Arbeitgeber konkret ausgeschriebene Stelle hinaus in demselben [X.]edium weitere Stellen ausgeschrieben waren, deren Inhalt keinen Anlass für die Annahme einer [X.]iskriminierung wegen des von der Person geltend gemachten Grundes bot und auf die die Person sich ohne Weiteres hätte bewerben können, dies aber unterlassen hat. Vor diesem [X.]intergrund reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - nur behauptet, der Kläger habe sich - auch im Übrigen - lediglich oder fast ausschließlich auf Stellenausschreibungen beworben, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben worden; sie hätte zumindest auch substantiiert darlegen müssen, dass in der Ausgabe der [X.], in der die bei ihr zu besetzenden Stellen ausgeschrieben waren, weitere Stellen ausgeschrieben waren, deren Inhalt keinen Anlass für die Annahme einer [X.]iskriminierung wegen des Alters bot, und dass der Kläger sich auf diese Stellen hätte bewerben können.

[X.]. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher [X.]öhe die zulässige Klage begründet ist. Zudem ist den [X.]en Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. [X.]ies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. [X.]as [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob der Kläger entgegen den Bestimmungen des [X.] im Bewerbungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde und hierzu keine [X.]eststellungen getroffen. [X.]ies wird das [X.] nachzuholen haben.

1. [X.]as [X.] wird zunächst zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. § 22 [X.], dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, dann bestünde, wenn die Beklagte die Stellen, auf die sich der Kläger bei dieser beworben hat, entgegen den Vorgaben von § 11 [X.] unter Verstoß gegen das Verbot der [X.]iskriminierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 [X.]) ausgeschrieben hat.

a) [X.]abei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass die in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriterien, mit denen [X.]echtsanwälte (m/w) als „Berufseinsteiger“ bzw. als Kollegen mit maximal fünf Jahren Berufserfahrung gesucht werden, - entgegen der [X.]echtsauffassung der Beklagten - Personen wegen des in § 1 [X.] genannten Grundes „Alter“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können iSv. § 3 Abs. 2 [X.].

Sowohl bei dem Begriff „Berufseinsteiger“ als auch bei der Wendung „bis zu 5 Jahre Berufserfahrung“ handelt es sich um Anforderungen, die dem Anschein nach neutral sind iSv. § 3 Abs. 2 [X.]. Unmittelbar wird damit nicht auf ein bestimmtes Alter Bezug genommen. Jedoch sind die Begriffe mittelbar mit dem in § 1 [X.] genannten Grund „Alter“ verknüpft. Bewerber/innen mit einer längeren Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfänger/innen und gegenüber Bewerber/innen mit bis zu fünf Jahren Berufserfahrung typischerweise ein höheres Lebensalter auf (vgl. nur [X.] 18. August 2009 - 1 AB[X.] 47/08 - [X.]n. 33, [X.]E 131, 342). [X.]a die Beklagte sowohl mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderung „Berufseinsteiger“ als auch mit der Anforderung „bis zu 5 Jahre Berufserfahrung“ signalisiert, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer [X.]itarbeiter/innen zu haben, sind diese Anforderungen geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typischerweise werden ältere Personen allein wegen dieser Anforderungen häufig von vornherein von einer Bewerbung absehen. [X.]aran ändert auch der Umstand nichts, dass berufliche Lebensläufe heutzutage vielfältiger sind als früher und ein Wechsel von einer juristischen Tätigkeit in eine andere juristische Tätigkeit auch nach längeren Berufsjahren, ggf. auch erst nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters erfolgen kann und dass eine kurze Berufserfahrung im anwaltlichen Beruf auch Personen aufweisen können, die ungewöhnlich lange studiert oder erst in vorgerücktem Alter ihren Abschluss gemacht haben. [X.]er Befund, dass Berufsanfänger/innen und [X.]enschen mit einer „Berufserfahrung von bis zu 5 Jahren“ im anwaltlichen Beruf typischerweise junge [X.]enschen sind, besteht nach wie vor.

b) Zwar können - wie unter [X.]n. 82 ausgeführt - die in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriterien, mit denen [X.]echtsanwälte als „Berufseinsteiger“ oder mit „bis zu 5 Jahren Berufserfahrung“ gesucht werden, Personen wegen des in § 1 [X.] genannten Grundes „Alter“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 [X.] und damit grundsätzlich die Vermutung begründen, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde. [X.]as [X.] wird insoweit allerdings zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. § 22 [X.] dann nicht bestünde, wenn die Beklagte substantiiert dazu vortragen und im [X.] beweisen sollte, dass die [X.]. Anforderungskriterien durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. In diesem [X.]all würde bereits der Tatbestand einer mittelbaren [X.]iskriminierung nach § 3 Abs. 2 [X.] entfallen.

aa) § 3 Abs. 2 [X.] dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] in das nationale [X.]echt. § 3 Abs. 2 [X.] ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der [X.]ichtlinie unter Berücksichtigung der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszulegen.

Art. 2 Abs. 2 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] unterscheidet zwischen [X.]iskriminierungen, die unmittelbar auf den in Art. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] angeführten [X.]erkmalen beruhen, und den mittelbaren [X.]iskriminierungen. Während eine unmittelbare [X.]iskriminierung wegen des Alters nur nach [X.]aßgabe von Art. 6 Abs. 1 und - des hier nicht einschlägigen Abs. 2 - der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] gerechtfertigt werden kann, können diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare [X.]iskriminierungen bewirken können, nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] schon der Qualifikation als [X.]iskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die [X.]ittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ( EuG[X.] 5. [X.]ärz 2009 - [X.]-388/07  - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 59, Slg. 2009, [X.]; vgl. etwa [X.] 16. Oktober 2014 - 6 AZ[X.] 661/12 - [X.]n. 41, [X.]E 149, 297; 18. [X.]ebruar 2014 - 3 AZ[X.] 833/12 - [X.]n. 42; 18. August 2009 - 1 AB[X.] 47/08 - [X.]n. 31, [X.]E 131, 342).

[X.]as von dem neutralen Kriterium verfolgte „rechtmäßige“ Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren [X.]iskriminierung entscheidet, muss deshalb zwar kein „legitimes“ Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] sowie von Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sein, sondern schließt andere von der [X.]echtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer [X.]iskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 [X.] zu tun hat (vgl. etwa EuG[X.] 20. [X.]ärz 2003 - [X.]-187/00 - [[X.]] [X.]n. 50 mwN, Slg. 2003, [X.]; 17. Juni 1998 - [X.]-243/95 - [[X.]ill und [X.]] [X.]n. 34 mwN, Slg. 1998, [X.]). Zudem muss das differenzierende Kriterium zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels erforderlich und angemessen sein.

bb) [X.]ie [X.]arlegungs- und Beweislast für die die [X.]echtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 [X.]albs. 2 [X.] begründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber.

[X.]ür eine solche Auslegung von § 3 Abs. 2 [X.] spricht nicht nur die inhaltsgleiche [X.]ormulierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] „es sei denn“, sondern auch der Umstand, dass der Tatbestand einer mittelbaren [X.]iskriminierung nicht erfüllt ist, wenn ua. das neutrale Kriterium durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Bei § 3 Abs. 2 [X.]albs. 2 [X.] handelt es sich demnach um eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahmebestimmung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 2 [X.]. Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass der sehr weite Anwendungsbereich, der von § 3 Abs. 2 [X.]albs. 1 [X.] eröffnet werde, nach § 3 Abs. 2 [X.]albs. 2 [X.] einer Einschränkung bedürfe, für die der Anspruchsteller die [X.]arlegungs- und Beweislast trage (BT-[X.]rs16/1780 S. 33). [X.]iese Vorstellung des nationalen Gesetzgebers ist jedoch unbeachtlich. Eine Auslegung von § 3 Abs. 2 [X.] dahin, dass der Arbeitnehmer, der den Grund für die neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren iSv. § 3 Abs. 2 [X.] regelmäßig nicht kennt, darzulegen und zu beweisen hätte, dass die Voraussetzungen für eine [X.]echtfertigung nicht vorliegen, wäre unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts, wonach dem Arbeitnehmer die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: die [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] - verliehenen [X.]echte nicht übermäßig erschwert werden darf (vgl. etwa EuG[X.] 16. Januar 2014 - [X.]-429/12 - [[X.]] [X.]n. 23).

cc) Vorliegend hat die Beklagte zwar geltend gemacht, die Stellen nicht unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben zu haben. Insoweit hat sie sich darauf berufen, eine etwaige mittelbare Benachteiligung sei durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger [X.]ittel gerechtfertigt. Sie habe mit der Ausschreibung bewusst Interessenten mit einer kürzeren Berufserfahrung ansprechen wollen. [X.]ie [X.]ifferenzierung nach der Berufserfahrung sei durch die unterschiedliche Alters- und Abrechnungsstruktur in ihrem Unternehmen begründet. [X.]ie Berufserfahrenheit eines Anwalts spiegele sich im Stundensatz für die Abrechnung gegenüber dem [X.]andanten wieder. [X.]it einer ausgew[X.]enen Struktur von berufserfahrenen Anwälten mit höheren Stundensätzen und Berufseinsteigern mit - im Vergleich zu diesen - geringeren Stundensätzen, werde dem [X.]andanten ein angemessener [X.]ienst geboten, der spezifisch abgerechnet werden könne. [X.]iese [X.]ischung sei Teil ihrer Unternehmensstruktur. [X.]ieses Vorbringen lässt allerdings die Erforderlichkeit der (mittelbaren) Anknüpfung an das Alter nicht erkennen. Es erschließt sich nicht, warum es nicht möglich sein soll, eine/n ältere/n Kollegin/Kollegen mit längerer Berufserfahrung zu den Bedingungen eines Berufsanfängers/einer Berufsanfängerin bzw. eines Kollegen/einer Kollegin mit kürzerer Berufserfahrung zu beschäftigen.

2. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass die Stelle, auf die der Kläger sich beworben hat, von der Beklagten unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben wurde und deshalb die Vermutung iSv. § 22 [X.] besteht, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, wird es zu prüfen haben, ob die Beklagte Tatsachen vorgetragen und im [X.] bewiesen hat, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe, hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Behandlung des [X.] geführt haben.

a) Solche Gründe können zwar in der [X.]egel nicht darin liegen, dass der Arbeitgeber später von einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers absieht, die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberauswahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen [X.] 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 23 mwN). [X.]ie Auslegung und Anwendung von § 22 [X.] darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber es in der [X.]and hat, durch eine geeignete Verfahrensgestaltung die [X.]hancen von Bewerbern und Bewerberinnen wegen der in § 1 [X.] genannten Gründe so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (vgl. [X.] 21. September 2006 - 1 Bv[X.] 308/03 - [X.]n. 13 mwN, [X.]K 9, 218). Eine andere Bewertung ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, zB weil zwischenzeitlich das Erfordernis, die Stelle überhaupt (neu) zu besetzen, entfallen ist, abgebrochen wurde, bevor die Bewerbung der klagenden [X.] bei ihm eingegangen ist. In einem solchen [X.]all hat es kein Auswahlverfahren mehr gegeben, im [X.]ahmen dessen die klagende [X.] hätte diskriminiert werden können.

b) [X.]er Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende [X.] wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt, aber auch dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im [X.] beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes ausschließt. [X.]ies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber ausnahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber/innen eine zulässigerweise gestellte Anforderung erfüllen und er all die Bewerbungen von vornherein aus dem weiteren Auswahlverfahren ausscheidet, bei denen dies nicht der [X.]all ist. [X.]er Arbeitgeber, der sich hierauf beruft, muss dann allerdings nicht nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein solches Verfahren praktiziert wurde, sondern auch, dass er das Verfahren konsequent zu Ende geführt hat. [X.]eshalb muss er auch substantiiert dartun und im [X.] beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahlverfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anforderung erfüllten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren [X.]ehlens die klagende [X.] aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt.

[X.]abei muss sich die Anforderung, wegen deren Nichterfüllung die klagende [X.] und ggf. andere Bewerber/innen aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen werden, nicht ausdrücklich aus der Stellenausschreibung ergeben. Insoweit reicht es in jedem [X.]all aus, wenn die Anforderung in der Stellenausschreibung „Anklang“ gefunden hat oder sich aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten lässt. Wird beispielsweise mit einer Stellenausschreibung eine Person gesucht, die über eine „herausragende“, „hervorragende“ oder „erstklassige“ (hier: juristische) Qualifikation verfügt, ist es jedenfalls dem privaten Arbeitgeber unbenommen, all die Bewerber/innen, die eine bestimmte Examensnote nicht erzielt haben, aus dem weiteren Auswahlverfahren auszunehmen. Jede/r Bewerber/in muss in einem solchen [X.]all bereits aufgrund der Stellenausschreibung damit rechnen, dass in einem Stellenbesetzungsverfahren, insbesondere wenn viele Bewerbungen eingehen, womöglich nur die Bewerbungen mit bestimmten Examensnoten eine Vorsichtung erfolgreich durchlaufen. Allerdings ist zu beachten, dass Anforderungen, die in der Stellenausschreibung keinen „Anklang“ gefunden haben und sich auch nicht aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten lassen, vom Arbeitgeber seiner [X.] nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden dürfen. Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im [X.] beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorgeschoben wurden ([X.] 28. [X.]ai 2009 - 8 AZ[X.] 536/08 - [X.]n. 43 mwN, [X.]E 131, 86).

c) Soweit der Arbeitgeber darlegt und im [X.] beweist, dass die klagende [X.] eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit/den Beruf an sich ist, kann in der [X.]egel davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung ausschließlich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb; in einem solchen [X.]all besteht demzufolge regelmäßig kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 [X.] genannten Grund.

d) Entsprechendes kann gelten, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden [X.] bei ihm eingegangen ist. Allerdings schließt der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Eingang der Bewerbung der klagenden [X.] besetzt wurde, nicht generell deren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] aus ([X.] 17. August 2010 - 9 AZ[X.] 839/08 - [X.]n. 42). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, beispielsweise darauf, ob ggf. eine vom Arbeitgeber gesetzte Bewerbungsfrist unterlaufen wird und/oder ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bereits vor Eingang einer Bewerbung erfolgte Stellenbesetzung gleichwohl zu einer Benachteiligung des nicht berücksichtigten Bewerbers führt (vgl. dazu [X.] 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 370/09 - [X.]n. 30; 17. August 2010 - 9 AZ[X.] 839/08 - aaO).

3. Sollte sich ergeben, dass nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des [X.] geführt haben, wird das [X.] auf ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten, das im [X.] zu beweisen wäre, auch der [X.]rage nachzugehen haben, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Kläger durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alters erfahren hat, ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 [X.] oder § 10 [X.] zulässig war. Sowohl § 8 Abs. 1 [X.] als auch § 10 [X.] enthalten für den Arbeitgeber günstige Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der [X.]iskriminierung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, hier des Alters (vgl. hierzu etwa EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 72 und 81, Slg. 2011, [X.]; 5. [X.]ärz 2009 - [X.]-388/07 - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 46, Slg. 2009, [X.]), weshalb den Arbeitgeber - hier die Beklagte - bereits nach den allgemeinen [X.]egeln des nationalen [X.]echts die [X.]arlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in diesen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur [X.]arlegungs- und Beweislast nach Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] vgl. etwa EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 83, Slg. 2011, [X.]).

a) Nach § 8 Abs. 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

§ 8 Abs. 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] in das nationale [X.]echt. § 8 Abs. 1 [X.] ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der [X.]ichtlinie unter Berücksichtigung der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] eng auszulegen. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 8 Abs. 1 [X.] nur gerechtfertigt, wenn sämtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. [X.]as [X.] wird bei einer evtl. Anwendung von § 8 Abs. 1 [X.] nicht nur zu beachten haben, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes [X.]erkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann, sondern auch, dass ein solches [X.]erkmal - oder sein [X.]ehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 [X.] ist, wenn davon die ordnungsgemäße [X.]urchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 66, Slg. 2011, [X.]; 12. Januar 2010 - [X.]-229/08 - [[X.]] [X.]n. 35, Slg. 2010, [X.]; [X.] 22. [X.]ai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - [X.]n. 34, [X.]E 148, 158). Stellt ein [X.]erkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unterschiedliche Behandlung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen gerechtfertigt sein (EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 71, aaO).

b) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 [X.] müssen die [X.]ittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 [X.] enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. etwa [X.] 24. Januar 2013 - 8 AZ[X.] 429/11 - [X.]n. 45; 25. [X.]ebruar 2010 - 6 AZ[X.] 911/08 - [X.]n. 35, [X.]E 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZ[X.] 906/07  - [X.]n. 40 , [X.]E 129, 181 ). Bei einer evtl. Anwendung von § 10 [X.] wird das [X.] [X.]olgendes zu beachten haben:

aa) § 10 [X.] dient der Umsetzung von Art. 6 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] in das nationale [X.]echt (dazu auch [X.] 18. [X.]ärz 2014 - 3 AZ[X.] 69/12 - [X.]n. 21, [X.]E 147, 279), wobei die [X.]ichtlinie ihrerseits das primärrechtliche Verbot der [X.]iskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuG[X.] 22. November 2005 - [X.]-144/04 - [[X.]angold] [X.]n. 75, Slg. 2005, [X.]; [X.] 21. April 2015 - 2 Bv[X.] 1322/12, 2 Bv[X.] 1989/12 - [X.]n. 63, [X.]E 139, 19) sowie das in Art. 21 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] verankerte Verbot der [X.]iskriminierung wegen des Alters konkretisiert (EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 38, Slg. 2011, [X.]; [X.] 21. April 2015 - 2 Bv[X.] 1322/12, 2 Bv[X.] 1989/12 - aaO). § 10 [X.] ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der [X.]ichtlinie unter Berücksichtigung der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszulegen (dazu auch [X.] 21. Oktober 2014 - 9 AZ[X.] 956/12 - [X.]n. 17, [X.]E 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZ[X.] 917/11 - [X.]n. 32; 5. [X.]ärz 2013 - 1 AZ[X.] 417/12 - [X.]n. 40).

bb) § 10 Satz 1 [X.] definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu verstehen ist. [X.]ür die Konkretisierung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] zurückzugreifen. Legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.], dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von [X.]iskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend ist (EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 80, Slg. 2011, [X.]) - wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich „Sozialpolitik“ (vgl. EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 81, aaO; dazu auch [X.] 23. Juli 2015 - 6 AZ[X.] 457/14 - [X.]n. 36, [X.]E 152, 134; 19. [X.]ezember 2013 - 6 AZ[X.] 790/12 - [X.]n. 26 mwN, [X.]E 147, 89). Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] angesehen werden können, stehen als „sozialpolitische Ziele“ im Allgemeininteresse. [X.]adurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. [X.]abei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an [X.]lexibilität einräumt (EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 52, Slg. 2011, [X.]; 5. [X.]ärz 2009 - [X.]-388/07 - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 46, Slg. 2009, [X.]). Ein unabhängig von [X.] verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 23. Juli 2015 - 6 AZ[X.] 457/14 - aaO).

cc) Nach § 10 Satz 1 [X.] reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] - für die [X.]echtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der unterschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] verfolgt; hinzukommen muss nach § 10 Satz 2 [X.], dass die [X.]ittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im [X.]inblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuG[X.] 9. September 2015 - [X.]-20/13 - [[X.]] [X.]n. 43; 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.]ansk Jurist- [X.] Økonomforbund] [X.]n. 55 f.). [X.]abei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 [X.] die [X.]ittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuG[X.] 9. September 2015 - [X.]-20/13 - [[X.]] aaO; 26. [X.]ebruar 2015 - [X.]-515/13 - [Ingeniørforeningen i [X.]anmark] [X.]n. 25; 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.]ansk Jurist- [X.] Økonomforbund] [X.]n. 56) und die [X.]aßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuG[X.] 9. September 2015 - [X.]-20/13 - [[X.]] aaO; 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.]ansk Jurist- [X.] Økonomforbund] [X.]n. 59; 22. November 2005 - [X.]-144/04 - [[X.]angold] [X.]n. 65 mwN, Slg. 2005, [X.]).

dd) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 [X.] gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende [X.]aßnahme oder [X.]egelung geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen. [X.]erartige allgemeine Behauptungen lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die gewählten [X.]ittel zur Verwirklichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 77, Slg. 2011, [X.]; 5. [X.]ärz 2009 - [X.]-388/07 - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 51, Slg. 2009, [X.]; 22. November 2005 - [X.]-144/04 - [[X.]angold] [X.]n. 65, Slg. 2005, [X.]; vgl. auch [X.] 26. [X.]ai 2009 - 1 AZ[X.] 198/08 - [X.]n. 35, [X.]E 131, 61). [X.]er Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 82, aaO).

II. Sofern das [X.] zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des [X.] sei verletzt und dem Kläger stehe nach § 15 Abs. 2 [X.] dem Grunde nach eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen [X.]öhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre [X.]auer und [X.]olgen, der Anlass und der Beweggrund des [X.]andelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind (vgl. ua. [X.] 22. [X.]ai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - [X.]n. 44, [X.]E 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 38; 17. [X.]ezember 2009 - 8 AZ[X.] 670/08 - [X.]n. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZ[X.] 906/07 - [X.]n. 82 mwN, [X.]E 129, 181). [X.]ie Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12 - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 63; 22. April 1997 - [X.]-180/95 - [[X.]raehmpaehl] [X.]n. 24, 39 f., Slg. 1997, [X.]; [X.] 22. [X.]ai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - aaO). [X.]ie [X.]ärte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12 - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 63 mwN; [X.] 22. [X.]ai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - aaO).

E. Im [X.]inblick auf die vom [X.] zu treffende Kostenentscheidung weist der [X.] darauf hin, dass sich diese - entgegen der [X.]echtsauffassung des [X.] - nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 91 ff. ZPO richtet, wobei bei einem nur teilweisen Unterliegen des [X.] Veranlassung bestehen kann, von der in § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgesehenen [X.]öglichkeit Gebrauch zu machen. Zwar trifft es zu, dass Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] zum Gegenstand haben, nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als Klageverfahren, die nur innerstaatliches [X.]echt betreffen (Grundsatz der Äquivalenz) und dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen [X.]echte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (Grundsatz der Effektivität) (st. [X.]spr. des EuG[X.], vgl. nur 28. Januar 2015 - [X.]-417/13 - [[X.]] [X.]n. 61 mwN). [X.]ies ist aber bei Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, nach denen sich der gerichtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach Obsiegen und Unterliegen richtet, ohne nach der „[X.]erkunft“ des geltend gemachten Klageanspruchs zu differenzieren, nicht der [X.]all.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]oloff    

        

        

        

    Wroblewski    

        

    Wein    

                 

Meta

8 AZR 809/14

11.08.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 14. Februar 2014, Az: 14 Ca 3500/13, Urteil

§ 1 AGG, § 2 Abs 1 Nr 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 8 Abs 1 AGG, § 9 AGG, § 10 AGG, § 11 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 22 AGG, Art 12 Abs 1 GG, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 EGRL 78/2000, § 242 BGB, § 61b Abs 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016, Az. 8 AZR 809/14 (REWIS RS 2016, 6837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6837


Verfahrensgang

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Az. 8 AZR 809/14

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 809/14, 11.08.2016.


Az. 14 Ca 3500/13

Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 3500/13, 14.02.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 Sa 479/16

3 Ta 170/17

4 Sa 15/17

14 Sa 1427/16

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