1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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