Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 8 AZR 470/14

8. Senat | REWIS RS 2016, 11179

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Gegenstand

Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung


Leitsatz

1. Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG.

2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde.

3. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 [X.]/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der [X.]evisionsinstanz noch darüber, ob die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] zu zahlen.

2

Der 1953 geborene Kläger ist promoviert und als Einzelanwalt in [X.] schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitreibung, Mietrecht, [X.]trafrecht und Zivilrecht tätig. In den [X.]ahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen [X.]taatsprüfungen in [X.] und erzielte dabei jeweils die Note befriedigend (7 Punkte).

3

Die Beklagte zu 1. ist eine im [X.]ahr 2009 gegründete Partnerschaft von [X.]echtsanwälten in [X.], die [X.] zu 2. bis 4. sind die hierin verbundenen Partner. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Wirtschaftsrecht, das Bau- und Immobilienrecht, PPP-Projekte sowie das Vergaberecht spezialisiert. Alle bei den [X.] angestellten [X.]echtsanwälte und [X.]echtsanwältinnen haben die beiden juristischen [X.]taatsexamina mit Abschlussnoten von jeweils mindestens 9 Punkten (vollbefriedigend) bestanden.

4

Im November 2012 veröffentlichte die Beklagte zu 1. in der [X.] (im Folgenden [X.]) eine [X.]tellenanzeige, die auszugsweise den folgenden Inhalt hat:

        

„…      

        

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir einen [X.]echtsanwalt (m/w) mit 0 - 2 [X.]ahren Berufserfahrung für die Bereiche

        

•       

Immobilienwirtschaftsrecht, Baurecht, Projektentwicklungen

        

•       

Öffentliches Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, PPP

        

Wir bieten Ihnen erstklassige Arbeitsbedingungen in einem professionellen Umfeld und eine langfristige Perspektive in einem jungen und dynamischen Team. [X.]ie werden in einem fundierten und praxisorientierten [X.] weiter qualifiziert und spezialisiert. In die Bearbeitung bedeutender Mandate werden [X.]ie von Anfang an verantwortlich einbezogen.

        

Wir erwarten von Ihnen Persönlichkeit, Teamgeist, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen und eine erstklassige juristische Qualifikation. Bewerber(innen) mit Berufserfahrung haben idealerweise in einer wirtschaftsberatenden [X.]ozietät in einem der Bereiche Öffentliches [X.]echt oder Immobilienwirtschaftsrecht gearbeitet.

        

…“    

5

Der Kläger bewarb sich mit [X.]chreiben vom 9. November 2012 bei der [X.] zu 1. auf die ausgeschriebene [X.]telle. In seinem Anschreiben, dem weitere Bewerbungsunterlagen beigefügt waren, heißt es:

        

„…      

        

ich bewerbe [X.] auf Ihre [X.]tellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in [X.] als [X.]echtsanwalt tätig, jedoch örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beigefügten Bewerbungsunterlagen ersichtlich, zwei Prädikatsexamen und bin darüber hinaus promoviert. Das Wirtschaftsrecht und Immobilienwirtschaftsrecht kenne ich umfänglich aus meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als [X.]echtsanwalt.

        

[X.]ehr gute Englischkenntnisse sind selbstverständlich.

        

Ich freue [X.], demnächst von Ihnen zu hören und bleibe

        

mit freundlichen kollegialen Grüßen

        

…“    

6

Mit [X.]chreiben vom 19. November 2012 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit:

        

„…,     

        

vielen Dank für Ihre Bewerbung und das damit verbundene Interesse an einer Beschäftigung in unserer Kanzlei. Ihre Bewerbung zeigt viele gute Qualifikationen.

        

Auf unsere Anzeige haben wir eine Vielzahl von Bewerbungen erhalten. Leider können wir Ihre Bewerbung derzeit nicht berücksichtigen. Ihre Bewerbungsunterlagen übersenden wir Ihnen daher anliegend mit herzlichem Dank zurück.

        

Für Ihre Zukunft und die weitere [X.]uche nach einer beruflichen [X.]erausforderung wünschen wir Ihnen viel Erfolg.

        

…“    

7

Der Kläger machte daraufhin mit einem an die Beklagte zu 1. gerichteten [X.]chreiben vom 26. November 2012 Ansprüche auf Entschädigung und [X.]chadensersatz geltend. In diesem [X.]chreiben heißt es:

        

„…,    

        

ich hatte [X.] mit [X.]chreiben vom 9. November 2012 unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen auf die von Ihnen in der [X.] 2012 ausgeschriebene [X.]telle als [X.]echtsanwalt beworben. Mit [X.]chreiben vom 19. November 2012 haben [X.]ie die Bewerbungsunterlagen an [X.] zurückgesendet und mitgeteilt, daß [X.]ie meine Bewerbung derzeit nicht berücksichtigen können.

        

Die Behandlung meiner Bewerbung erfolgte ganz offensichtlich unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 [X.]. Nach § 7 Abs. 1 [X.] dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen ihres Alters oder wegen eines anderen in § 1 genannten Grundes benachteiligen. Das gilt auch für [X.]tellenbewerber (§ 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]). Daß [X.]ie gegen diese Vorschrift verstoßen haben, belegt bereits ein Blick in die [X.]tellenanzeige, wo ganz offen gesagt wird, man suche einen [X.]echtsanwalt (m/w) mit ‚0-2 [X.]ahren Berufserfahrung‘ mithin jüngeren Alters.

        

[X.]ie schulden demnach eine Entschädigung und [X.]chadensersatz nach § 15 [X.]. Mangels genauer Kenntnis der näheren Umstände und der von Ihnen gezahlten Gehälter etc. können diese Forderungen derzeit nur geschätzt werden. Insoweit fordere ich eine angemessene Entschädigung in [X.]öhe von 10.000,00 EU[X.] und [X.]chadensersatz in [X.]öhe von 50.000,00 EU[X.]. [X.]inzu kommen meine unten berechneten [X.]echtsanwaltsgebühren, so daß bis spätestens

        

Montag, den 10. Dezember 2012

        

insgesamt (10.000,00 EU[X.]+50.000,00 EU[X.]

        

+1.761,08 EU[X.])

        

61.761,08 EU[X.]

        

auf mein Konto bei der [X.] zu zahlen sind andernfalls ich ohne Weiteres Klage erheben werde.

        

[X.]ollte der oben genannte Betrag pünktlich gezahlt werden, werde ich keine weiteren Forderungen mehr geltend machen, was hiermit ausdrücklich versichert wird.

        

Für den Fall der Fristversäumung fordere ich [X.]ie bereits jetzt auf, Auskunft über die eingestellten Bewerber und deren Qualifikation sowie deren Bezahlung zu erteilen.

        

…“    

8

Mit [X.]chreiben vom 6. Dezember 2012 wies die Beklagte zu 1. die Ansprüche des [X.] zurück. Die ausgeschriebene [X.]telle wurde letztlich nicht besetzt, weil sich das auf dieser [X.]telle zu bearbeitende Projekt verschob.

9

Mit seiner am 13. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über die [X.]ahresvergütung der in der [X.] ausgeschriebenen [X.]telle sowie Entschädigung und [X.]chadensersatz in [X.]öhe der erteilten Auskunft nebst Zinsen begehrt. [X.]eit der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger ausschließlich den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] weiter. Die auf der ausgeschriebenen [X.]telle erzielbare [X.]ahresvergütung hat er mit 60.000,00 Euro beziffert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung seiner Bewerbung beruhe auf einer Benachteiligung wegen seines Alters. Mit der [X.]tellenanzeige in der [X.] hätten die [X.] ausdrücklich eine Berufserfahrung von nur „0 - 2 [X.]ahren“ erwartet und die Mitarbeit in einem „jungen und dynamischen Team“ angekündigt. Dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Die [X.] hätten weder dargelegt noch bewiesen, dass eine nach dem [X.] unzulässige Benachteiligung nicht vorliege. Er sei auch objektiv für die ausgeschriebene [X.]telle geeignet, die er bei [X.] hätte erhalten müssen. [X.]eine juristische Qualifikation sei als erstklassig i[X.]d. [X.]tellenanzeige anzusehen. Vor dem [X.]intergrund seiner Promotion und seiner Berufserfahrung von 30 Berufsjahren komme es nicht in erster Linie auf die von ihm erzielten Examensnoten an, mit denen er sich im Übrigen sogar im oberen Fünftel (1. [X.]taatsexamen) bzw. im oberen Drittel (2. [X.]taatsexamen) aller Absolventen befunden habe. [X.]einem Entschädigungsanspruch stehe auch nicht der durchgreifende [X.]echtsmissbrauchseinwand entgegen. Eine Vielzahl erhobener Entschädigungsklagen reiche nicht aus, um den Einwand des [X.]echtsmissbrauchs zu begründen. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er sich nur beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. In dem Telefonat mit dem [X.] zu 3. am 27. November 2012 habe er lediglich gesagt, dass es, nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden sei, nicht um eine [X.]eilung des Verstoßes gegen das [X.] gehen könne.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung nebst Zinsen hieraus i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit [X.]echtshängigkeit zu zahlen.

Die [X.] haben Klageabweisung beantragt. [X.]ie haben die Auffassung vertreten, der Kläger sei schon kein Bewerber i[X.]d. [X.], da er sich nicht ernsthaft auf die ausgeschriebene [X.]telle beworben habe. Die mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung ergebe sich ua. aus einem Bericht in der Zeitschrift [X.], wonach der Kläger sich in zahlreichen Fällen auf ihm diskriminierend erscheinende [X.]tellenanzeigen beworben und anschließend Entschädigung und [X.]chadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] eingeklagt habe. Auch habe er im [X.]ahmen eines Telefongesprächs am 27. November 2012 mit dem [X.] zu 3. geäußert, er habe kein Interesse an einer Mitarbeit in der Kanzlei der [X.] zu 1., sondern wolle lediglich eine Zahlung. Zudem wirke sich aus, dass der Kläger die ausgeschriebene [X.]telle auch überhaupt nicht habe antreten können, weil er als Einzelanwalt ein laufendes Dezernat mit laufenden Mandatsverhältnissen nicht kurzfristig habe aufgeben können. [X.]edenfalls sei die Bewerbung des [X.] rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der Kläger sei für die ausgeschriebene [X.]telle auch objektiv nicht geeignet gewesen. [X.]eine Examensergebnisse belegten nicht die in der [X.]tellenausschreibung geforderte „erstklassige juristische Qualifikation“. Im Übrigen sei die von der [X.] zu 1. in der [X.] veröffentlichte [X.]tellenausschreibung auch nicht diskriminierend. [X.]ie beziehe sich nicht auf das Alter potentieller Bewerber. „0 - 2 [X.]ahre Berufserfahrung“ könnten auch ältere Berufswechsler aufweisen; die Formulierung „in einem jungen und dynamischen Team“ sei ausschließlich im Zusammenhang mit einer [X.]elbstdarstellung der Kanzlei zu sehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen teilweise Berufung eingelegt, soweit das Arbeitsgericht seinen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] abgewiesen hat. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.]evision verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]evision des [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Berufung des [X.] nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage begründet ist, kann vom [X.] aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden; den [X.]en ist zudem Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.

I. Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe gegen die [X.] keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 [X.]. Zum einen sei der Kläger wegen der nur mit „befriedigend“ bestandenen zwei Staatsexamina für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet, weshalb es an dem Erfordernis der „vergleichbaren Situation“ iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] fehle. Vergleichbar seien nur Bewerber/innen, die das [X.] der Stellenausschreibung „erstklassige juristische Qualifikation“ erfüllten. Zudem stehe dem Entschädigungsanspruch des [X.] der durchgreifende [X.]echtsmissbrauchseinwand entgegen. Der Kläger sei nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, sondern habe sich nur beworben, um eine Entschädigung verlangen zu können. Bereits der Inhalt seines Bewerbungsschreibens spreche für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Das Schreiben enthalte überwiegend formelhafte, nichtssagende Wendungen, mit denen der Kläger nur scheinbar konkret auf die Stellenanzeige und die in Aussicht gestellte Tätigkeit nebst deren Anforderungsprofil eingehe. Zudem lasse sich dem Bewerbungsschreiben nicht entnehmen, was den Kläger gerade an der ausgeschriebenen Tätigkeit interessiere und weshalb er, nachdem er bereits lange Jahre als selbstständiger [X.]echtsanwalt in [X.] tätig sei, Interesse an einer Berufsausübung in [X.] habe. Gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung spreche zudem der in dem Artikel der Zeitschrift „J“ geschilderte Sachverhalt, wonach der Kläger sich unabhängig vom [X.]echtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort stets auf Stellenanzeigen bewerbe, in denen Berufseinsteiger und Berufseinsteigerinnen oder [X.]echtsanwälte und [X.]echtsanwältinnen mit erster Berufserfahrung gesucht würden und im Fall der Ablehnung [X.] Euro fordere. Nach den [X.]echerchen der Zeitschrift habe der Kläger allein im Jahr 2013 sechzehn derartige [X.]n anhängig gemacht, wobei er in noch weiteren Fällen die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle offensichtlich nicht erfüllt habe. Auch wenn allein eine Vielzahl von [X.]n kein Indiz für einen [X.]echtsmissbrauch darstelle, stelle sich dies anders dar, wenn sich jemand ausschließlich auf Stellen bewerbe, die unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben worden seien. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, da der Kläger auch nicht dargetan habe, dass er sich entgegen den Angaben in dem in der Zeitschrift „J“ erschienenen Artikel auch noch auf weitere, keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung bietende Stellenanzeigen beworben habe.

II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das [X.] durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet, weshalb es an dem Erfordernis der „vergleichbaren Situation“ iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] fehle. Vielmehr befinden sich, soweit es um eine - insbesondere bei einer Einstellung und Beförderung - zu treffende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers geht, Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (vgl. auch [X.] 17. August 2010 - 9 AZ[X.] 839/08 - [X.]n. 29).

a) Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen einer „vergleichbaren Situation“ bzw. „vergleichbaren Lage“ nicht nur im [X.]ahmen von § 3 Abs. 1 [X.], der die unmittelbare Benachteiligung zum Gegenstand hat, sondern auch im [X.]ahmen von § 3 Abs. 2 [X.], der die mittelbare Benachteiligung definiert, von Bedeutung ist.

aa) Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 [X.] untersagt im Anwendungsbereich des [X.] eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 [X.] sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen des Alters, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

bb) § 3 Abs. 2 [X.] enthält nach seinem Wortlaut - anders als dies bei § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Fall ist - nicht ausdrücklich das Erfordernis „in einer vergleichbaren Situation“. Da allerdings das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell verlangen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. ua. EuG[X.] 20. September 2007 - [X.]/06 - [[X.]] [X.]n. 54, Slg. 2007, [X.]; 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] [X.]n. 28, Slg. 2001, [X.]), ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer „vergleichbaren Situation“ bzw. einer „vergleichbaren Lage“ von Bedeutung (vgl. ua. EuG[X.] 28. Juni 2012 - [X.]/11 - [[X.]] [X.]n. 39 - 41; 16. Juli 2009 - [X.]/07 - [[X.]] [X.]n. 54 - 56, Slg. 2009, [X.]; 12. Oktober 2004 - [X.]/02 - [[X.]] [X.]n. 56 f., Slg. 2004, [X.]).

b) Soweit das [X.] allerdings angenommen hat, vergleichbar sei die Auswahlsituation nur für Bewerber/innen, die gleichermaßen für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet seien, was beim Kläger nicht der Fall sei, da dieser wegen der nur mit „befriedigend“ bestandenen Staatsexamina das [X.] der Stellenausschreibung „erstklassige juristische Qualifikation“ nicht erfülle, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen [X.]echtsprechung des [X.]s nur dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie für die ausgeschriebene Stelle „objektiv geeignet“ ist (vgl. etwa [X.] 23. Januar 2014 - 8 AZ[X.] 118/13 - [X.]n. 18; 14. November 2013 - 8 AZ[X.] 997/12 - [X.]n. 29; 26. September 2013 - 8 AZ[X.] 650/12 - [X.]n. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZ[X.] 180/12 - [X.]n. 28, [X.]E 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 35; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 26; 7. April 2011 - 8 AZ[X.] 679/09 - [X.]n. 37; ausdrücklich offengelassen neuerdings von [X.] 20. Januar 2016 - 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 21; 26. Juni 2014 - 8 AZ[X.] 547/13 - [X.]n. 29). Dies hat der [X.] im Wesentlichen damit begründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des [X.], das nur vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren wolle.

bb) An dieser [X.]echtsprechung hält der [X.] allerdings nicht fest.

(1) Wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 (- 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 (- 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 21 ff.) ausgeführt hat, spricht gegen das Erfordernis der „objektiven Eignung“ bereits der Umstand, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] den Entschädigungsanspruch für Personen, die „bei [X.] nicht eingestellt worden“ wären, nicht ausschließt, sondern lediglich der [X.]öhe nach begrenzt. Denn auch bei „[X.]“ würden die Bewerber nicht eingestellt, denen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt.

(2) Könnte nur ein „objektiv geeigneter“ Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] beanspruchen, würde dies auch dazu führen, dass ihm die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: durch die [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] - verliehenen [X.]echte entgegen der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (ua. EuG[X.] 16. Januar 2014 - [X.]/12 - [[X.]] [X.]n. 23; vgl. auch [X.] 26. Juni 2014 - 8 AZ[X.] 547/13 - [X.]n. 28) durch einen zu eng gefassten Vergleichsmaßstab praktisch unmöglich gemacht, jedenfalls aber übermäßig erschwert würde.

(a) Das Erfordernis der „objektiven Eignung“ des Anspruchstellers als Kriterium der vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] würde den [X.] mit der schwierigen Abgrenzung der „objektiven Eignung“ von der „individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation“ belasten und dadurch die Wahrnehmung der durch das [X.] und die [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] verliehenen [X.]echte erschweren.

Insoweit hat der [X.] in seiner [X.]echtsprechung stets ausgeführt, dass maßgeblich für die objektive Eignung nicht allein das formelle Anforderungsprofil sei, welches der Arbeitgeber erstellt habe, sondern dass es insoweit auf die Anforderungen ankomme, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber zulässigerweise stellen dürfe. Der Arbeitgeber dürfe an den/die Bewerber/in keine Anforderungen stellen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt seien (vgl. etwa [X.] 26. September 2013 - 8 AZ[X.] 650/12 - [X.]n. 21 mwN; 7. April 2011 - 8 AZ[X.] 679/09 - [X.]n. 38; 22. Juli 2010 - 8 AZ[X.] 1012/08  - [X.]n. 55). Die objektive Eignung sei allerdings zu unterscheiden von der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf [X.] der Kausalität zwischen Benachteiligung und Grund iSv. § 1 [X.] eine [X.]olle spiele. Damit werde gewährleistet, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden könne, wie Art. 12 Abs. 1 GG es gebiete, aber nicht durch das Stellen hierfür nicht erforderlicher Anforderungen an Bewerber die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und den Schutz des [X.] de facto beseitigen könne. Denn auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten könnten, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, bedürften des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünsche, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung seien (vgl. etwa [X.] 7. April 2011 - 8 AZ[X.] 679/09 - [X.]n. 39; 22. Juli 2010 - 8 AZ[X.] 1012/08 - [X.]n. 55).

(b) Das Erfordernis der „objektiven Eignung“ des Anspruchstellers als Kriterium der vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] würde die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 [X.] aber auch aus einem anderen Grund übermäßig erschweren.

Wie der [X.] in seinen Urteilen vom 20. Januar 2016 (- 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 19 ff.) sowie vom 22. Oktober 2015 (- 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 21 ff.) ebenfalls ausgeführt hat, kann die Frage, ob eine „vergleichbare Situation“ bzw. eine „vergleichbare Lage“ iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorliegt, nicht ohne Vergleichsbetrachtung beantwortet werden. Denn an einer „vergleichbaren Situation“ oder „vergleichbaren Lage“ würde es - soweit es um die „objektive Eignung“ der/des Bewerberin/Bewerbers geht - nur dann fehlen, wenn diese/r die geforderte „objektive Eignung“ nicht aufweist, während andere Bewerber/innen, jedenfalls aber der/die ausgewählte Bewerber/in objektiv geeignet sind. Das aus dem Merkmal der vergleichbaren Situation abgeleitete Erfordernis der „objektiven Eignung“ des Bewerbers würde mithin zu einer Verengung des [X.] führen. [X.]ierdurch würde die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 [X.] übermäßig erschwert. Dies gilt zunächst, soweit den/die Bewerber/in für das Vorliegen einer vergleichbaren Situation oder vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] die volle Darlegungs- und Beweislast treffen sollte. Dies gilt aber auch dann, wenn vor dem [X.]intergrund, dass dem/der Bewerber/in in der [X.]egel nicht bekannt ist, wer sich außer ihm/ihr mit welcher Qualifikation/Eignung auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat und für welchen Bewerber/welche Bewerberin der potentielle Arbeitgeber sich entschieden hat und er/sie gegen diesen auch keinen dahingehenden Auskunftsanspruch hat (vgl. [X.] 25. April 2013 - 8 AZ[X.] 287/08 - [X.]n. 56 unter [X.]inweis auf EuG[X.] 19. April 2012[X.]/10  - [[X.]]), von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen wäre, wonach es ausreichen würde, wenn der/die Bewerber/in die objektive Eignung anderer Bewerber/innen oder des/der letztlich eingestellten Bewerbers/Bewerberin bestreitet mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann jedenfalls zur objektiven Eignung dieser Personen substantiiert vorzutragen hätte. In diesem Fall würde der Prozess in der [X.]egel mit einer aufwändigen Tatsachenfeststellung und Klärung der Eignung oder Nichteignung der anderen Bewerber/innen, jedenfalls aber des/der ausgewählten Bewerbers/Bewerberin belastet, ohne dass sich in den Bestimmungen des [X.] und den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere in denen der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] für die Zulässigkeit einer solchen Verengung des [X.] hinreichende Anhaltspunkte finden (vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 8 AZ[X.] 194/14 - [X.]n. 21; 22. Oktober 2015 - 8 AZ[X.] 384/14 - [X.]n. 23).

(c) Es kommt hinzu, dass das Erfordernis der „objektiven Eignung“ der/des Bewerberin/Bewerbers als Kriterium der vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 [X.] dann nahezu praktisch unmöglich machen würde, wenn diese/r die/der einzige Bewerber/in um die Stelle war. In diesem Fall existiert nämlich keine konkrete Vergleichsperson; vielmehr würde es nach § 3 Abs. 1 [X.] auf eine hypothetische Vergleichsperson ankommen, deren objektive Eignung oder Nichteignung sich nicht feststellen ließe.

2. Das [X.] durfte die Klage aber auch nicht mit der Begründung abweisen, der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] sei dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt. Dabei kann offenbleiben, ob dem Entschädigungsverlangen des [X.] - entgegen dessen [X.]echtsauffassung - überhaupt der [X.]echtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Die Würdigung des [X.]s, die Voraussetzungen des durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Aus diesem Grund kommt es auf die Antwort des Gerichtshofs der [X.] in der Sache - [X.]/15 - [Kratzer] auf das Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s vom 18. Juni 2015 (- 8 AZ[X.] 848/13 (A) -) nicht an.

a) Nach Auffassung des [X.]s spricht alles dafür, dass der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt wäre, sofern dieser sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.

aa) Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene [X.]echte oder [X.]echtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen [X.]echtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen [X.]echtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa [X.] 17. März 2016 - 8 AZ[X.] 677/14 - [X.]n. 44; 21. Oktober 2014 - 3 AZ[X.] 866/12 - [X.]n. 48; 23. November 2006 - 8 AZ[X.] 349/06 - [X.]n. 33; BG[X.] 6. Februar 2002 - X Z[X.] 215/00 - zu I 2 c der Gründe; 6. Oktober 1971 - VIII Z[X.] 165/69 - zu I der Gründe, BG[X.]Z 57, 108). Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten [X.]echtsstellung. [X.]at der Anspruchsteller sich die günstige [X.]echtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige [X.]echtsausübung iSv. § 242 BGB vor (etwa BG[X.] 28. Oktober 2009 - IV Z[X.] 140/08 - [X.]n. 21).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des [X.]echtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen [X.]egeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. [X.] 18. Juni 2015 - 8 AZ[X.] 848/13 (A) - [X.]n. 26; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 37; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 54).

bb) Danach hätte der Kläger die [X.]echtsstellung als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] treuwidrig erworben mit der Folge, dass die Ausnutzung dieser [X.]echtsposition rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. etwa [X.] 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 53 mwN; vgl. auch BVerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16.10 - [X.]n. 33, BVerwGE 139, 135).

Nach § 1 [X.] ist es das Ziel des [X.], in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird auch der Zugang zur Beschäftigung vom sachlichen Anwendungsbereich des [X.] erfasst. Nach dieser Bestimmung sind Benachteiligungen aus einem in § 1 [X.] genannten Grund nach Maßgabe des [X.]. unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund fallen nicht nur Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, sie gelten danach als Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Bereits mit diesen Bestimmungen des [X.] hat der nationale Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige den Schutz des [X.] vor Diskriminierung einschließlich der in § 15 [X.] geregelten Ersatzleistungen für sich beanspruchen kann, der auch tatsächlich Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit sucht und dass hingegen eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend zu machen, sich nicht auf den durch das [X.] vermittelten Schutz berufen kann; sie kann nicht Opfer einer verbotenen Diskriminierung sein mit der Folge, dass ihr die in § 15 [X.] vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. etwa EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12 - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 63) zugutekommen müssten. Eine Person, die ihre Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] treuwidrig herbeiführt, missbraucht vielmehr den vom [X.] gewährten Schutz vor Diskriminierung.

cc) Nach Auffassung des [X.]s begegnet der [X.]echtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB unter diesen engen Voraussetzungen auch keinen unionsrechtlichen Bedenken.

(1) Das Verbot des [X.]echtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuG[X.] 28. Januar 2016 - [X.]-50/14 - [[X.]ASTA ua.] [X.]n. 65). Nach ständiger [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuG[X.] 28. Januar 2015 - [X.]-417/13 - [[X.]] [X.]n. 55 mwN; 9. März 1999 - [X.]-212/97 - [[X.]entros] [X.]n. 24, Slg. 1999, [X.]; 2. Mai 1996 - [X.]-206/94 - [[X.]] [X.]n. 24, Slg. 1996, [X.]).

(2) Dabei ergeben sich aus der ständigen [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu den Voraussetzungen, unter denen [X.]echtsmissbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach [X.] [X.]echt.

Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. [X.]insichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser [X.]egelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer [X.]eihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuG[X.] 17. Dezember 2015 - [X.]-419/14 - [[X.]] [X.]n. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] vgl. EuG[X.] 28. Januar 2015 - [X.]-417/13 - [[X.]] [X.]n. 56 mwN; vgl. [X.] etwa EuG[X.] 13. März 2014 - [X.]-155/13 - [SI[X.]ES ua.] [X.]n. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - [X.]-364/10 - [[X.]/[X.]] [X.]n. 58; 21. Februar 2006 - [X.]-255/02 - [[X.]alifax ua.] [X.]n. 74 ff., Slg. 2006, [X.]; 21. Juli 2005 - [X.]-515/03 - [[X.] Schlachtbetrieb] [X.]n. 39, Slg. 2005, [X.]; 14. Dezember 2000 - [X.]-110/99 - [[X.]] [X.]n. 52 und 53, Slg. 2000, [X.]). Das [X.] ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuG[X.] 13. März 2014 - [X.]-155/13 - [SI[X.]ES ua.] [X.]n. 33; 21. Februar 2006 - [X.]-255/02 - [[X.]alifax ua.] [X.]n. 75). Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregeln des nationalen [X.]echts zu erfolgen. Diese [X.]egeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuG[X.] 17. Dezember 2015 - [X.]-419/14 - [[X.]] [X.]n. 65 mwN).

(3) Sowohl aus dem Titel, als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] folgt, dass diese einen allgemeinen [X.]ahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (ua. EuG[X.] 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] [X.]n. 23; 8. September 2011 - [X.]-297/10 und [X.]-298/10 - [[X.]ennigs und Mai] [X.]n. 49, Slg. 2011, [X.]). Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] - ebenso wie aus Art. 1 Satz 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der [X.]ichtlinie 2006/54/[X.] -, dass diese [X.]ichtlinie für eine Person gilt, die eine Beschäftigung sucht und dies auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese Beschäftigung (vgl. EuG[X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] [X.]n. 33).

Damit spricht alles dafür, dass eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich handelt.

b) Die Würdigung des [X.]s, die Voraussetzungen des durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwands seien im vorliegenden Verfahren erfüllt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige [X.]echtsausübung vorliegt, ist in der [X.]evisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten [X.]echtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa [X.] 16. Oktober 2012 - 9 AZ[X.] 183/11 - [X.]n. 25, [X.]E 143, 194; 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 645/09 - [X.]n. 66; 9. Dezember 2009 - 10 AZ[X.] 850/08 - [X.]n. 34 mwN; 15. Juli 2009 - 5 AZ[X.] 867/08 - [X.]n. 31, [X.]E 131, 215; BG[X.] 7. Oktober 2015 - VIII Z[X.] 247/14 - [X.]n. 25 mwN). Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob das [X.] den [X.]echtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche [X.]echtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem [X.] umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen [X.]echtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

bb) Das Berufungsurteil hält einer solchen eingeschränkten Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat den [X.]echtsbegriff des [X.]echtsmissbrauchs iSv. § 242 BGB verkannt und diese Bestimmung in einer Weise ausgelegt und angewandt, die das Benachteiligungsverbot des [X.] und der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] zu unterlaufen geeignet ist. Die vom [X.] seiner Würdigung zugrunde gelegten Umstände lassen weder jeweils für sich betrachtet noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] zu.

(1) Entgegen der Annahme des [X.]s lassen sich dem Bewerbungsschreiben des [X.] vom 9. November 2012 bereits keine objektiven Umstände entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] erlauben würden. Soweit das [X.] ausführt, dieses Schreiben enthalte überwiegend formelhafte, nichtssagende Wendungen, mit denen der Kläger nur scheinbar konkret auf die Stellenanzeige und die in Aussicht gestellte Tätigkeit nebst deren Anforderungsprofil eingehe, es lasse sich dem Bewerbungsschreiben auch nicht entnehmen, was den Kläger gerade an der ausgeschriebenen Tätigkeit interessiere und weshalb er, nachdem er bereits lange Jahre als selbstständiger [X.]echtsanwalt in [X.] tätig sei, Interesse an einer Berufsausübung in [X.] habe, legt es seiner Würdigung seine Vorstellungen darüber zugrunde, wodurch sich ein gutes, ansprechendes und erfolgversprechendes Bewerbungsschreiben auszeichnet. Wie viel „Mühe“ ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend machen zu können.

(2) Auch die Würdigung des [X.]s, der Entschädigungsanspruch des [X.] sei deshalb dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, weil dieser sich unabhängig vom [X.]echtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort stets auf Stellen bewerbe, in denen Berufseinsteiger und Berufseinsteigerinnen oder [X.]echtsanwälte und [X.]echtsanwältinnen mit erster Berufserfahrung gesucht würden, er im Fall der Ablehnung stets [X.] Euro fordere, im Jahr 2013 16 [X.]n erhoben habe und auch nicht dargetan habe, sich auch noch auf weitere, keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung bietende Stellenanzeigen beworben zu haben, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom [X.] seiner Würdigung zugrunde gelegten Umstände lassen nicht den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des [X.] zu, das auf der Annahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben, weil die [X.] - sei es bereits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des [X.]es - freiwillig die Forderung erfüllen oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlassen.

(a) Auf [X.]echtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere [X.]e geführt hat oder führt (vgl. etwa [X.] 18. Juni 2015 - 8 AZ[X.] 848/13 (A) - [X.]n. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZ[X.] 429/11 - [X.]n. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZ[X.] 431/08 - [X.]n. 52, [X.]E 131, 232). Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des [X.] bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der [X.] zulässigerweise seine/ihre [X.]echte nach dem [X.] wahrnimmt.

(b) Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich stets auf solche Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anforderungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 [X.] genannten Gründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 [X.], wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen Fall mit einer [X.] grundsätzlich ein nicht unerhebliches [X.]isiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des [X.]echtsstreits belastet zu werden.

(aa) Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entschädigung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben wurde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben. Das Gesetz knüpft an einen Verstoß gegen § 11 [X.] keine unmittelbaren [X.]echtsfolgen.

(bb) Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] ist vielmehr, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen § 7 Abs. 1 [X.] wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt wurde. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 [X.] genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das [X.]andeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, [X.]auptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa [X.] 26. Juni 2014 - 8 AZ[X.] 547/13 - [X.]n. 34 mwN). Zudem darf die mit einer negativen Auswahlentscheidung des Arbeitgebers verbundene unmittelbare Benachteiligung des/der Bewerbers/Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 [X.] nicht nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] zulässig sein. Obgleich nicht zu verkennen ist, dass eine erfolglose Bewerbung auf eine Stellenausschreibung, die Formulierungen, insb. Anforderungen enthält, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 [X.] genannten Gründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben, die Erfolgsaussichten einer späteren [X.] erhöht, ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass die Klage abgewiesen wird, weil der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Grund iSv. § 1 [X.] und der benachteiligenden [X.]andlung nicht gegeben ist oder weil sich die mit der Ablehnung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers/der Bewerberin iSv. § 3 Abs. 1 [X.] nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] als zulässig erweist.

([X.]) § 22 [X.] sieht für den [X.]echtsschutz bei Diskriminierungen im [X.]inblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine [X.] Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 [X.] die andere [X.] die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 AZ[X.] 364/11 - [X.]n. 33, [X.]E 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZ[X.] 37/11 - [X.]n. 65, [X.]E 141, 48). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere [X.] die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12  - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 55 mwN; 10. Juli 2008 -  [X.]-54/07  - [[X.]] [X.]n. 32 , Slg. 2008, [X.]; [X.] 26. September 2013 - 8 AZ[X.] 650/12  - [X.]n. 27 ). [X.]ierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. [X.] (vgl. etwa [X.] 18. September 2014 - 8 AZ[X.] 753/13 - [X.]n. 33). Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa [X.] 16. Februar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 58; 17. August 2010 - 9 AZ[X.] 839/08 - [X.]n. 45).

(bbb) Auch wenn eine Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben, begründet dies nicht ohne Weiteres die Vermutung, der/die Bewerber/in sei im Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt worden. Eine solche Vermutung besteht vielmehr nur dann, wenn die Stellenausschreibung gegen § 11 [X.] verstößt. Dies ist indes selbst bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines § 1 [X.] genannten Grundes bewirken, dann nicht der Fall, wenn die Diskriminierung nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] zulässig ist. Und bei Formulierungen, insb. Anforderungen in Stellenausschreibungen, die eine mittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes bewirken können, scheidet nach § 3 Abs. 2 [X.] ein Verstoß gegen § 11 [X.] dann aus, wenn die Anforderung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Obwohl § 11 [X.] nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 [X.] verweist, muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] nicht vorliegt, wenn die mögliche mittelbare oder die unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 [X.] oder §§ 8, 9 oder § 10 [X.] gerechtfertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Stellenausschreibungen strengeren Anforderungen unterliegen sollten als dies bei allen anderen benachteiligenden [X.]andlungen iSd. [X.] der Fall ist.

([X.]) Aber auch dann, wenn die Stelle unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben wurde und deshalb die Vermutung besteht, dass der/die erfolglose Bewerber/in wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt wurde, genügt dies nicht ohne Weiteres für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs. Dem Arbeitgeber bleibt es nämlich unbenommen, Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.

([X.]) Zudem ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die mit der Ablehnung der Bewerbung verbundene unmittelbare Benachteiligung des/der Bewerbers/Bewerberin im Einzelfall nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] als zulässig erweist.

(c) Vor diesem [X.]intergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwands hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angekündigten [X.] oder im Verlaufe eines [X.]es - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt.

(d) Danach hat das [X.] zu Unrecht angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Kläger im Falle der Ablehnung seiner Bewerbung vom Arbeitgeber stets Schadensersatz und Entschädigung i[X.]v. [X.] Euro gefordert hat, im [X.]ahmen der Würdigung, ob im vorliegenden Fall [X.]echtsmissbrauch anzunehmen ist, überhaupt von Bedeutung ist. Die bislang vom [X.] festgestellten Umstände rechtfertigen - auch unter Berücksichtigung dieses Umstands - nicht den Schluss, auch die Bewerbung des [X.] auf die von der [X.] zu 1. ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende [X.] seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des [X.] im [X.]ahmen des unter [X.]n. 58 dargestellten „Geschäftsmodells“. Vielmehr verbleibt die „gute Möglichkeit“, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte, und dass er mit der Erhebung der [X.] zulässigerweise seine [X.]echte nach dem [X.] wahrgenommen hat. Umstände, die ggf. eine andere Beurteilung gebieten könnten, hat das [X.] nicht festgestellt. Es gibt weder Feststellungen dazu, wie häufig der Kläger sich insgesamt auf Stellenausschreibungen beworben hat, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erweckten, die Stelle sei unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben worden, noch, wie arbeitgeberseitig auf ein Geltendmachungsschreiben des [X.] reagiert wurde, noch, wie der Kläger sich in den 16 vom [X.] festgestellten [X.]en prozessual verhalten hat und ob und ggf. wann die Verfahren in welcher Instanz mit welchem Ergebnis beendet wurden. Bereits deshalb kommt es auf die Frage, ob der Kläger sich auch auf Stellenausschreibungen beworben hat, deren Inhalt keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung bot, nicht an.

B. Die Annahme des [X.]s, die Klage sei unbegründet, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

I. Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. Für den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.].

Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] enthält einen formalen Bewerberbegriff. Soweit teilweise in der [X.]echtsprechung des [X.]s zusätzlich die „subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung“ gefordert wurde (ua. [X.] 18. Juni 2015 - 8 AZ[X.] 848/13 (A) - [X.]n. 24; 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 466/09 - [X.]n. 28; 21. Juli 2009 - 9 AZ[X.] 431/08 - [X.]n. 50, [X.]E 131, 232; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua.: [X.] 16. Februar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 24; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 18; 13. Oktober 2011 - 8 AZ[X.] 608/10 - [X.]n. 51 bis 56; 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 530/09 - [X.]n. 32), hält der [X.] hieran nicht fest. Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn noch aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]egelung oder ihrem Sinn und Zweck. Die Frage, ob eine Bewerbung „nicht ernsthaft“ war, weil eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um eine Entschädigung geltend zu machen, betrifft vielmehr die Frage, ob diese sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des [X.] treuwidrig eröffnet hat, weshalb der Ausnutzung dieser [X.]echtsposition der durchgreifende [X.]echtsmissbrauchseinwand entgegenstehen könnte (vgl. auch [X.] 24. Januar 2013 - 8 AZ[X.] 429/11 - [X.]n. 25; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 18; 16. Februar 2012 - 8 AZ[X.] 697/10 - [X.]n. 24).

II. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 [X.], § 61b Abs. 1 ArbGG).

III. Der Entschädigungsanspruch des [X.] ist auch nicht aufgrund anderer als der vom [X.] seiner Würdigung zugrunde gelegten Umstände dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt. Die von den [X.] insoweit vorgetragenen Umstände lassen weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] zu.

1. Soweit die [X.] geltend machen, der Kläger habe die ausgeschriebene Stelle nicht antreten können, weil er als Einzelanwalt ein Dezernat mit laufenden Mandatsverhältnissen nicht kurzfristig habe aufgeben können, lässt dies nicht auf einen [X.]echtsmissbrauch schließen. Dass ein bisher als Einzelanwalt tätiger [X.]echtsanwalt vor der Aufnahme einer anderen Tätigkeit ggf. Zeit benötigt, die bisherige Kanzlei zu übergeben oder abzuwickeln, mag zwar ein tatsächliches [X.]indernis für eine sofortige Arbeitsaufnahme sein; es ist jedoch fernliegend, daraus zu schließen, der Kläger habe sich auf die ausgeschriebene Stelle nur beworben, um die formale Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Gleiches gilt, soweit die [X.] anführen, im [X.]inblick auf die fachliche Ausrichtung und Spezialisierung der Kanzlei hätte der Kläger erläutern müssen, weshalb er gerade an einer Tätigkeit bei ihnen interessiert sei, insoweit sei die Bewerbung des [X.] nicht nachvollziehbar, und sie mutmaßen, der Kläger habe seine Bewerbung mit einem sog. Anwaltsprogramm angefertigt. Auch der Umstand, dass der Kläger im [X.] damit wirbt, als Einzelanwalt immer für seine Mandanten als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und dass er jedenfalls zeitweise als [X.]echtsanwalt im Bereich von Abmahnungen tätig war, lässt nicht auf einen [X.]echtsmissbrauch schließen. Letztlich kann der [X.]echtsmissbrauchseinwand auch nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass der Kläger weiterhin seine Kanzlei betrieben und nicht abgewickelt hat. Im Gegenteil liegt ein solches Verhalten bei einer Erfolglosigkeit von Bewerbungsbemühungen auf der [X.]and.

2. Soweit die [X.] sich darauf berufen, dass der Kläger am Ende seines Geltendmachungsschreibens vom 26. November 2012 neben Schadensersatz und Entschädigung eine Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen gefordert hat, liegt darin allein kein Umstand, der den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] zuließe. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein [X.]echtsanwalt, der sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle (als [X.]echtsanwalt) beworben hat und bereits in seinem Geltendmachungsschreiben nicht nur Entschädigung und Schadensersatz, sondern auch die Zahlung anwaltlicher Gebühren und Auslagen fordert, von vornherein nur die Absicht hatte, sich die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu verschaffen mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Es kann dahinstehen, ob und ggf. welche Bedeutung diesem Umstand im [X.]ahmen der Prüfung zukommt, ob das Entschädigungsverlangen ausnahmsweise dem durchgreifenden [X.]echtsmissbrauchseinwand ausgesetzt ist, weil sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem potentieller Arbeitgeber eine [X.]echtsanwaltskanzlei ist, ist die Annahme fernliegend, der Kläger habe darauf spekuliert, den [X.] sei die in § 12a ArbGG zur Kostentragungspflicht getroffene Bestimmung unbekannt und diese seien nicht in der Lage, die [X.]isiken eines [X.]es einzuschätzen, und würden sich deshalb bereits durch das Geltendmachungsschreiben so sehr beeindrucken lassen, dass sie allein zur Vermeidung weiterer Kosten frühzeitig „klein beigeben“.

3. Soweit die [X.] schließlich behaupten, der Kläger habe im [X.]ahmen eines Telefonats mit dem [X.] zu 3. am 27. November 2012 geäußert, seinerseits bestehe kein Interesse an einer Mitarbeit in der Kanzlei der [X.], er wolle lediglich eine Zahlung, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Die [X.] haben schon nicht substantiiert zum Verlauf des Gesprächs vorgetragen, was vor dem [X.]intergrund, dass der Kläger sich gegenüber der Behauptung der [X.] dahin verteidigt hatte, er habe kein fehlendes Interesse an einer Mitarbeit in der Kanzlei der [X.] geäußert, sondern vielmehr gesagt, dass nach Ablehnung seiner Bewerbung durch die Gegenseite eine „[X.]eilung“ des Verstoßes gegen das [X.] nicht infrage komme, aber erforderlich gewesen wäre.

[X.]. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welcher [X.]öhe die zulässige Klage begründet ist. Zudem ist den [X.]en Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob der Kläger entgegen den Bestimmungen des [X.] im Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wird das [X.] nachzuholen haben.

1. Dabei wird das [X.] zunächst zu beachten haben, dass die Vermutung iSv. § 22 [X.], dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, dann bestünde, wenn die Beklagte zu 1. die Stelle, auf die sich der Kläger bei dieser beworben hat, entgegen den Vorgaben von § 11 [X.] unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 [X.]) ausgeschrieben hat.

Das [X.] wird dabei zu beachten haben, dass das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungskriterium, mit dem ein [X.]echtsanwalt (m/w) „mit 0 - 2 Jahren Berufserfahrung“ gesucht wird, Personen wegen des in § 1 [X.] genannten Grundes „Alter“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann iSv. § 3 Abs. 2 [X.] und dass die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine langfristige Perspektive in einem „jungen und dynamischen Team“ geboten wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirkt, sodass es im [X.]inblick auf die Frage, ob die Stelle entgegen den Anforderungen des § 11 [X.] ausgeschrieben wurde und deshalb die Vermutung besteht, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, nur noch darauf ankommt, ob die unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 8 Abs. 1 oder § 10 [X.] zulässig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre auch eine mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt, da die Anforderungen an die [X.]echtfertigung einer mittelbaren Benachteiligung nicht höher als diejenigen an die [X.]echtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung sind (vgl. EuG[X.] 5. März 2009 - [X.]-388/07 - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 62, 65, 66, Slg. 2009, [X.]; [X.] 11. August 2009 - 3 AZ[X.] 23/08 - [X.]n. 35 mwN, [X.]E 131, 298).

a) Die in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderung „mit 0 - 2 Jahren Berufserfahrung“ kann Personen wegen des in § 1 [X.] genannten Grundes „Alter“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen.

Bei der Berufserfahrung handelt es sich um ein Kriterium, das dem Anschein nach neutral ist iSv. § 3 Abs. 2 [X.]. Unmittelbar wird damit nicht auf ein bestimmtes Alter Bezug genommen. Jedoch ist das Kriterium der Berufserfahrung mittelbar mit dem in § 1 [X.] genannten Grund „Alter“ verknüpft. Bewerber/innen mit einer längeren Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfänger/innen und gegenüber Bewerber/innen mit erster oder kurzer Berufserfahrung typischerweise ein höheres Lebensalter auf (vgl. nur [X.] 18. August 2009 - 1 AB[X.] 47/08 - [X.]n. 33, [X.]E 131, 342). Da die Beklagte zu 1. mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderung „mit 0 - 2 Jahren Berufserfahrung“ signalisiert, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter/innen zu haben, ist diese Anforderung geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typischerweise werden ältere Personen allein wegen dieser Anforderung häufig von vornherein von einer Bewerbung absehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass berufliche Lebensläufe heutzutage vielfältiger sind als früher und ein Wechsel von einer juristischen Tätigkeit in eine andere juristische Tätigkeit auch nach längeren Berufsjahren, ggf. auch erst nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters erfolgen kann. Der Befund, dass Berufsanfänger/innen und Personen mit kurzer Berufserfahrung typischerweise junge Menschen sind, besteht jedoch nach wie vor.

b) Die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine langfristige Perspektive in einem „jungen und dynamischen Team“ geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 [X.].

Mit dem Begriff „jung“ wird unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Verstärkt wird diese Bezugnahme auf das Lebensalter durch die Verbindung mit dem Begriff „dynamisch“, der eine Eigenschaft beschreibt, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben wird. Wird in einer Stellenausschreibung - wie hier - darauf hingewiesen, dass eine langfristige Perspektive in einem „jungen und dynamischen Team“ geboten wird, enthält dieser [X.]inweis regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Stellenbewerber/innen, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb dynamisch sind. Eine solche Angabe in einer Stellenanzeige kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers zudem regelmäßig nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenso jung und dynamisch ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. Die Annahme, dass mit der Beschreibung des Teams als „jung“ und „dynamisch“ der Zweck verfolgt wird, den potentiellen Bewerber/die potentielle Bewerberin darüber zu informieren, dass das Team selbst noch nicht lange Zeit besteht, ist demgegenüber fernliegend, wenn dieser Umstand nicht zugleich in der Stellenausschreibung erläutert wird. Sofern dies - wie hier - nicht der Fall ist, kann der Zweck einer solchen Stellenbeschreibung nur darin bestehen, einen zum vorhandenen Team passenden neuen Beschäftigten zu gewinnen. Andernfalls wäre die so formulierte Stellenbeschreibung ohne Aussagegehalt und damit überflüssig.

c) Das [X.] wird demnach ggf. zu prüfen haben, ob die mit der Formulierung „in einem jungen und dynamischen Team“ bewirkte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 8 [X.] oder nach § 10 [X.] zulässig ist. Dabei wird es zu beachten haben, dass sich sowohl § 8 [X.] als auch § 10 [X.] als für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, hier des Alters, darstellen (vgl. hierzu etwa EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 72 und 81, Slg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]-388/07 - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 46, Slg. 2009, [X.]), weshalb den Arbeitgeber - hier die [X.] - bereits nach den allgemeinen [X.]egeln des nationalen [X.]echts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in den Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs- und Beweislast nach Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] vgl. etwa EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 83, Slg. 2011, [X.]).

aa) Nach § 8 Abs. 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

§ 8 Abs. 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] in das nationale [X.]echt. § 8 Abs. 1 [X.] ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der [X.]ichtlinie unter Berücksichtigung der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] eng auszulegen. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 8 Abs. 1 [X.] nur gerechtfertigt, wenn sämtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unterschiedliche Behandlung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen gerechtfertigt sein (EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 71, Slg. 2011, [X.]).

Das [X.] wird bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 [X.] zudem zu beachten haben, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 [X.] ist, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 66, Slg. 2011, [X.]; 12. Januar 2010 - [X.]-229/08 - [[X.]] [X.]n. 35, Slg. 2010, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - [X.]n. 34, [X.]E 148, 158).

bb) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 [X.] müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 [X.] enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. etwa [X.] 24. Januar 2013 - 8 AZ[X.] 429/11 - [X.]n. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZ[X.] 911/08 - [X.]n. 35, [X.]E 133, 265; 22. Januar 2009 - 8 AZ[X.] 906/07  - [X.]n. 40 , [X.]E 129, 181 ).

Bei der Anwendung von § 10 [X.] wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

(1) § 10 [X.] dient der Umsetzung von Art. 6 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] in das nationale [X.]echt (dazu auch [X.] 18. März 2014 - 3 AZ[X.] 69/12 - [X.]n. 21, [X.]E 147, 279), wobei die [X.]ichtlinie ihrerseits das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuG[X.] 22. November 2005 - [X.]-144/04 - [[X.]] [X.]n. 75, Slg. 2005, [X.]; [X.] 21. April 2015 - 2 Bv[X.] 1322/12, 2 Bv[X.] 1989/12 - [X.]n. 63, [X.]E 139, 19) sowie das in Art. 21 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert (EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 38, Slg. 2011, [X.]; [X.] 21. April 2015 - 2 Bv[X.] 1322/12, 2 Bv[X.] 1989/12 - aaO). § 10 [X.] ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der [X.]ichtlinie unter Berücksichtigung der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszulegen (dazu auch [X.] 21. Oktober 2014 - 9 AZ[X.] 956/12 - [X.]n. 17, [X.]E 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZ[X.] 917/11 - [X.]n. 32; 5. März 2013 - 1 AZ[X.] 417/12 - [X.]n. 40).

(2) § 10 Satz 1 [X.] definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu verstehen ist. Für die Konkretisierung des Begriffs des legitimen Ziels ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] zurückzugreifen. Legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.], dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend ist (EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 80, Slg. 2011, [X.]) - wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich „Sozialpolitik“ (vgl. EuG[X.] 13. September 2011 - [X.]-447/09 - [[X.] ua.] [X.]n. 81, aaO; dazu auch [X.] 23. Juli 2015 - 6 AZ[X.] 457/14 - [X.]n. 36, [X.]E 152, 134; 19. Dezember 2013 - 6 AZ[X.] 790/12 - [X.]n. 26 mwN, [X.]E 147, 89). Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] angesehen werden können, stehen als „sozialpolitische Ziele“ im Allgemeininteresse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 52, Slg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]-388/07 - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 46, Slg. 2009, [X.]). Ein unabhängig von [X.] verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 23. Juli 2015 - 6 AZ[X.] 457/14 - aaO).

(3) Nach § 10 Satz 1 [X.] reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der [X.]ichtlinie 2000/78/[X.] - für die [X.]echtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der unterschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] verfolgt; hinzukommen muss nach § 10 Satz 2 [X.], dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im [X.]inblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuG[X.] 9. September 2015 - [X.]-20/13 - [[X.]] [X.]n. 43; 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] [X.]n. 55 f.). Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 [X.] die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuG[X.] 9. September 2015 - [X.]-20/13 - [[X.]] aaO; 26. Februar 2015 - [X.]-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] [X.]n. 25; 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] [X.]n. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuG[X.] 9. September 2015 - [X.]-20/13 - [[X.]] aaO; 26. September 2013 - [X.]-546/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] [X.]n. 59; 22. November 2005 - [X.]-144/04 - [[X.]] [X.]n. 65 mwN, Slg. 2005, [X.]).

(4) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 [X.] gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Maßnahme oder [X.]egelung geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptungen lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 77, Slg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]-388/07 - [Age [X.]oncern England] [X.]n. 51, Slg. 2009, [X.]; 22. November 2005 - [X.]-144/04 - [[X.]] [X.]n. 65, Slg. 2005, [X.]; vgl. auch [X.] 26. Mai 2009 - 1 AZ[X.] 198/08 - [X.]n. 35, [X.]E 131, 61). Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. EuG[X.] 21. Juli 2011 - [X.]-159/10, [X.]-160/10 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 82, aaO).

2. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass die Stelle, auf die der Kläger sich beworben hat, von der [X.] zu 1. unter Verstoß gegen § 11 [X.] ausgeschrieben wurde und deshalb die Vermutung iSv. § 22 [X.] besteht, dass der Kläger im späteren Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde, wird es zu prüfen haben, ob die [X.] Tatsachen vorgetragen und im [X.] bewiesen haben, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe, hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Behandlung des [X.] geführt haben.

a) Solche Gründe können zwar id[X.] nicht darin liegen, dass der Arbeitgeber - wie hier - später von einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers absieht, die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberauswahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen [X.] 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 23 mwN). Die Auslegung und Anwendung von § 22 [X.] darf nicht dazu führen, dass es der Arbeitgeber in der [X.]and hat, durch eine geeignete Verfahrensgestaltung die [X.]hancen von Bewerbern und Bewerberinnen wegen der in § 1 [X.] genannten Gründe so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (vgl. [X.] 21. September 2006 - 1 Bv[X.] 308/03 - [X.]n. 13 mwN, [X.]K 9, 218). Eine andere Bewertung ist aber dann geboten, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, zB weil zwischenzeitlich das Erfordernis, die Stelle überhaupt (neu) zu besetzen, entfallen ist, abgebrochen wurde, bevor die Bewerbung der klagenden [X.] bei ihm eingegangen ist. In einem solchen Fall hat es kein Auswahlverfahren mehr gegeben, in dessen Verlauf die klagende [X.] hätte diskriminiert werden können.

b) Entsprechendes kann gelten, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden [X.] bei ihm eingegangen ist. Allerdings schließt der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Eingang der Bewerbung der klagenden [X.] besetzt wurde, nicht generell deren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] aus ([X.] 17. August 2010 - 9 AZ[X.] 839/08 - [X.]n. 42). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, beispielsweise darauf, ob ggf. eine vom Arbeitgeber gesetzte Bewerbungsfrist unterlaufen wird und/oder ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bereits vor Eingang einer Bewerbung erfolgte Stellenbesetzung gleichwohl zu einer Benachteiligung des nicht berücksichtigten Bewerbers führt (vgl. dazu [X.] 19. August 2010 - 8 AZ[X.] 370/09 - [X.]n. 30; 17. August 2010 - 9 AZ[X.] 839/08 - aaO).

c) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende [X.] wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt, aber auch dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im [X.] beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes ausschließt. Dies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber ausnahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber/innen eine zulässigerweise gestellte Anforderung erfüllen und er all die Bewerbungen von vornherein aus dem weiteren Auswahlverfahren ausscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber, der sich hierauf beruft, muss dann allerdings nicht nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein solches Verfahren praktiziert wurde, sondern auch, dass er das Verfahren konsequent zu Ende geführt hat. Deshalb muss er auch substantiiert dartun und im [X.] beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahlverfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anforderung erfüllten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende [X.] aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt.

Dabei muss sich die Anforderung, wegen deren Nichterfüllung die klagende [X.] und ggf. andere Bewerber/innen aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen werden, nicht ausdrücklich aus der Stellenausschreibung ergeben. Insoweit reicht es in jedem Fall aus, wenn die Anforderung in der Stellenausschreibung „Anklang“ gefunden hat oder sich aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten lässt. Wird beispielsweise mit einer Stellenausschreibung eine Person gesucht, die über eine „herausragende“, „hervorragende“ oder „erstklassige“ (hier: juristische) Qualifikation verfügt, ist es jedenfalls dem privaten Arbeitgeber unbenommen, all die Bewerber/innen, die eine bestimmte Examensnote nicht erzielt haben, aus dem weiteren Auswahlverfahren auszunehmen. Jede/r Bewerber/in muss in einem solchen Fall bereits aufgrund der Stellenausschreibung damit rechnen, dass in einem Stellenbesetzungsverfahren, insbesondere wenn viele Bewerbungen eingehen, womöglich nur die Bewerbungen mit bestimmten Examensnoten eine Vorsichtung erfolgreich durchlaufen. Allerdings ist zu beachten, dass Anforderungen, die in der Stellenausschreibung keinen „Anklang“ gefunden haben und sich auch nicht aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten lassen, vom Arbeitgeber seiner [X.] nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden dürfen. Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im [X.] beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorgeschoben wurden ([X.] 28. Mai 2009 - 8 AZ[X.] 536/08 - [X.]n. 43 mwN, [X.]E 131, 86).

d) Soweit der Arbeitgeber darlegt und im [X.] beweist, dass die klagende [X.] eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit/des Berufs an sich ist, kann id[X.] davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung ausschließlich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb; in einem solchen Fall besteht demzufolge id[X.] kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 [X.] genannten Grund.

II. Sollte sich ergeben, dass nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des [X.] geführt haben, wird das [X.] auf ein entsprechendes Vorbringen der [X.], das im [X.] zu beweisen wäre, auch der Frage nachzugehen haben, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Kläger durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alters erfahren hat, ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

III. Sofern das [X.] zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des [X.] sei verletzt und dem Kläger stehe nach § 15 Abs. 2 [X.] dem Grunde nach eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen [X.]öhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des [X.]andelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind (vgl. ua. [X.] 22. Mai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - [X.]n. 44, [X.]E 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZ[X.] 285/11 - [X.]n. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZ[X.] 670/08 - [X.]n. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZ[X.] 906/07 - [X.]n. 82 mwN, [X.]E 129, 181). Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12 - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 63; 22. April 1997 - [X.]-180/95 - [[X.]] [X.]n. 24, 39 f., Slg. 1997, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - aaO). Die [X.]ärte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuG[X.] 25. April 2013 - [X.]-81/12 - [Asociatia A[X.][X.]EPT] [X.]n. 63 mwN; [X.] 22. Mai 2014 - 8 AZ[X.] 662/13 - aaO).

D. Im [X.]inblick auf die vom [X.] zu treffende Kostenentscheidung weist der [X.] darauf hin, dass sich diese - entgegen der [X.]echtsauffassung des [X.] - nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 91 ff. ZPO richtet, wobei bei einem nur teilweisen Obsiegen/Unterliegen des [X.] Veranlassung bestehen kann, von der in § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Zwar trifft es zu, dass Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] zum Gegenstand haben, nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als Klageverfahren, die nur innerstaatliches [X.]echt betreffen (Grundsatz der Äquivalenz) und dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen [X.]echte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (Grundsatz der Effektivität) (st. [X.]spr. des EuG[X.], vgl. nur 28. Januar 2015 - [X.]-417/13 - [[X.]] [X.]n. 61 mwN). Dies ist aber bei Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, nach denen sich der gerichtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach Obsiegen und Unterliegen richtet, ohne nach der „[X.]erkunft“ des geltend gemachten Klageanspruchs zu differenzieren, nicht der Fall.

        

    [X.]    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.] Volz ist
an der Unterschriftsleistung verhindert.
[X.]    

        

    B. Stahl    

                 

Meta

8 AZR 470/14

19.05.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 6. Juni 2013, Az: 29 Ca 606/12, Urteil

§ 1 AGG, § 2 Abs 1 Nr 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 8 Abs 1 AGG, § 9 AGG, § 10 AGG, § 11 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 22 AGG, Art 12 Abs 1 GG, Art 1 EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 EGRL 78/2000, § 242 BGB, § 12a ArbGG, § 61b Abs 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 8 AZR 470/14 (REWIS RS 2016, 11179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11179

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