Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verstoß gegen Pflicht zur Information über Verständigungsgespräche im Strafverfahren (§ 243 Abs 4 S 2 StPO) kann Anspruch auf faires Verfahren verletzen - Transparenzvorschrift dient öffentlicher Kontrolle des Verfahrens sowie dem Schutz des Angeklagten - hier: unvollständige Mitteilung über letztlich ergebnislose Verständigungsgespräche - Versagung von PKH sowie Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit
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