Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 18.681,95 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Diebstahls", wegen "versuchten besonders schweren Diebstahls" sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von [X.]) zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € und eines weiteren Betrages in Höhe von 10.565,35 €, für die er mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten am 22. März 2018 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt bzw. beschränkt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil unter anderem im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € angeordnet wird.
Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und hier die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert "im Hinblick auf Nr. 4142 [X.] [X.] bezüglich der Einziehung" festzusetzen.
2. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren auf 18.681,95 € fest.
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Nach Nr. 4142 des [X.] zum [X.] ([X.]) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 4; vom 8. März 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 231; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.] 4141 - 4147 Rn. 16 f.; [X.]/Jungbauer/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.] 4100 - 4304 Rn. 121; [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl., [X.] 4142 Rn. 6). Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 16). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben ([X.]/[X.] aaO Rn. 10). Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg seiner Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Da das [X.] die Einziehung des Wertes des durch die Taten [X.] auf insgesamt 18.681,95 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages. Dieser bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.
Schäfer |
|
Gericke |
|
Spaniol |
|
Berg |
|
Hoch |
|
Meta
29.11.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 22. März 2018, Az: 3 StR 625/17, Beschluss
Nr 4142 RVG-VV, § 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 3 StR 625/17 (REWIS RS 2018, 1064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1064
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 3 StR 625/17, 29.11.2018.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 163/15 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Bemessung des Gegenstandswerts für zusätzliche anwaltliche Verfahrensgebühr
3 StR 163/15 (Bundesgerichtshof)
III ZR 191/17 (Bundesgerichtshof)
Gebühr des Strafverteidigers: Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr bei dinglichem Arrest; für die Wertberechnung maßgebliches …
20 Ws 42/18 (Oberlandesgericht Rostock)
1 StR 245/09 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Gegenstandswert der Verteidigertätigkeit bei Abwehr der Revision wegen Nichtanordnung des Verfalls von …