Nichtannahmebeschluss: Verstoß gegen Pflicht zur Information über Verständigungsgespräche im Strafverfahren (§ 243 Abs 4 S 2 StPO) kann Anspruch auf faires Verfahren verletzen - Transparenzvorschrift dient öffentlicher Kontrolle des Verfahrens sowie dem Schutz des Angeklagten - hier: unvollständige Mitteilung über letztlich ergebnislose Verständigungsgespräche - ausnahmsweise kein Beruhen der erstinstanzlichen Entscheidung auf Transparenzverstoß - Gegenstandswertfestsetzung
ÖffnenErlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Unzulängliche Bekanntgabe bzw Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren (§ 243 Abs 4 S 2 StPO)
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