Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.04.2011, Az. 2 BvC 12/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 7677

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Mangels Aktivlegitimation unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI


Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die [X.], Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative ([X.]) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren Bundesvorsitzenden, mit Schreiben vom 2. November 2009 gegen die Gültigkeit der am 27. September 2009 durchgeführten Wahl zum 17. [X.] Einspruch erhoben. Der [X.] hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Dezember 2010 erhobene Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass er den Einspruch beim [X.] in seiner Funktion als Bundesvorsitzender der [X.] geführt habe, während er die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhebe. Denn bei der Wahlprüfungsbeschwerde handele es sich um ein überwiegend objektives Verfahren zum Schutze des formellen und materiellen Wahlrechts, das nicht oder nicht vorrangig der Ahndung der Verletzung subjektiver Rechte diene. § 48 Abs. 1 [X.], der die Beschwerdebefugnis eines Wahlberechtigten an die vorherige Verwerfung des Einspruchs durch den [X.] knüpfe, sichere lediglich den grundsätzlichen Vorrang der parlamentarischen vor der bundesverfassungsgerichtlichen Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser Funktion sei genügt, wenn der Beschwerdeführer sich zuvor selbst an den [X.] gewandt habe. Da die Geltendmachung eigener Rechte außerhalb des [X.] liege, könne es nicht darauf ankommen, ob der Einspruchsführer im eigenen Namen oder im Namen der von ihm geführten [X.] aufgetreten sei.

II.

3

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Beschwerde zum [X.] kann gemäß § 48 Abs. 1 [X.] nur ein Wahlberechtigter erheben, dessen Einspruch vom [X.] verworfen worden ist. Daran fehlt es. Der Einspruch zum [X.] ist von der [X.], Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative ([X.]) erhoben worden. Hierbei wurde die [X.] von dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bundesvorsitzender der [X.] vertreten, ohne dass der Beschwerdeführer den Einspruch auch im eigenen Namen eingelegt hat.

5

Die Erwägungen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungsbeschwerde in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s als zulässig zu erachten, derzufolge bereits nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 [X.] für den Fall der Wahlanfechtung durch einen Wahlberechtigten Einspruchsführer und Beschwerdeführer personenidentisch sein müssen und dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers und nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (vgl. [X.] 21, 356 <357>; 21, 357 <358>; 58, 169 f.; 79, 173).

6

Die Regelung des § 48 Abs. 1 [X.] hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 41 Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums. Gemäß Art. 41 Abs. 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des [X.]es, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das [X.] zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 GG). Diese Grundkonzeption der Wahlprüfung greift § 48 Abs. 1 [X.] auf. Hinzukommt, dass jede Wählergruppe - einschließlich der politischen [X.]en - ihr mit dem Einspruch verfolgtes sachliches Begehren beschwerdefähig erhalten kann, wenn nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen erhebt (vgl. [X.] 66, 311 <312>). Einer erweiternden Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers bedarf es daher nicht.

Meta

2 BvC 12/10

12.04.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 48 Abs 1 BVerfGG, § 48 Abs 2 BVerfGG, § 48 Abs 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.04.2011, Az. 2 BvC 12/10 (REWIS RS 2011, 7677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7677 BVerfGE 128, 322-325 REWIS RS 2011, 7677

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