Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. B 5 R 2/11 R

5. Senat | REWIS RS 2011, 498

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS - Begrenzung der Entgelte nach § 7 AAÜG)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Rente ohne Begrenzung ihrer während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen [X.] ([X.]) erzielten Arbeitsentgelte nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.]) iVm dessen Anlage 6.

2

Das [X.] hat hierzu im Wesentlichen Folgendes festgestellt.

3

Die 1927 geborene Klägerin gehörte vom [X.] bis 28.2.1987 dem [X.] der Anlage 2 zum [X.] - [X.] des ehemaligen [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit ([X.]) - an. Danach bezog sie aus diesem Sonderversorgungssystem eine Rente.

4

Mit Überführungsbescheid vom 8.6.1993 stellte das [X.] als Sonderversorgungsträger die [X.] vom [X.] bis 28.2.1987 als [X.] zum [X.] fest und teilte mit, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung der Entgelte auf [X.] des [X.] der Versicherten im Beitrittsgebiet vorlägen. Den Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.1993 zurück.

5

Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung durch die Klägerin hat das [X.] Berlin auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 27.10.1994 - L 1 An 93/94 - das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Urteil vom [X.] (1 BvL 11/94 ua - [X.] 100, 138 = [X.] 3-8570 § 7 [X.]) hat das [X.] die durch § 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm Anlage 6 für Angehörige des Sonderversorgungssystems [X.]/[X.] vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf [X.] des jeweiligen [X.] im Beitrittsgebiet mit Art 3 Abs 1 und Art 14 GG für nicht vereinbar und nichtig erklärt, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Das [X.] hat daraufhin mit Änderungsbescheid vom 1.10.1999 den Ausgangsbescheid geändert und die während der Zugehörigkeit zum [X.] erzielten Arbeitsentgelte der Klägerin bis zur Höhe des jeweiligen [X.] im Beitrittsgebiet berücksichtigt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und das weitere Ruhen des Verfahrens beantragt, um abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit der ihm vom [X.] aufgetragenen Änderung des [X.] von der Möglichkeit einer günstigeren Regelung des § 7 [X.] Gebrauch machen werde. Nachdem sich die Beklagte dem angeschlossen hatte, hat das [X.] Berlin mit Beschluss vom [X.] - L 1 RA 93/94 W 99 - das erneute Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 31.10.2001 hat die Klägerin das Verfahren - nunmehr unter dem Aktenzeichen L 1 RA 93/94 W 01 - wieder aufgenommen.

6

Der vorliegende Rechtsstreit hat sich wie folgt entwickelt. Parallel zu dem gegen das [X.] geführten Verfahren beantragte die Klägerin am 15.5.2002 bei der Beklagten eine Überprüfung des Rentenbescheids vom 17.1.2002, mit dem die ihr gewährte Regelaltersrente unter Berücksichtigung des jeweiligen kalenderjährlichen Durchschnittsverdiensts im Beitrittsgebiet festgestellt worden ist. Den auf Berücksichtigung ihrer Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gerichteten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Gerichtsbescheid vom [X.] - [X.] RA 2303/03 - abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin beim [X.] Berlin Berufung unter dem Aktenzeichen L 16 RA 115/03 eingelegt.

7

Mit Beschluss vom 3.3.2004 hat das [X.] Berlin das gegen das [X.] und das gegen die Beklagte gerichtete Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 1 RA 93/94 W 01 verbunden.

8

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.3.2006 hat die Klägerin die Klage gegen das [X.] zurückgenommen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das [X.] Berlin-Brandenburg auf den übereinstimmenden Antrag der Klägerin und der Beklagten das weitere Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Vorlage eines in Aussicht genommenen neuen Gutachtens des [X.] zum Einkommensniveau der Angehörigen des [X.] abzuwarten. Am 21.7.2008 hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgenommen und dargelegt, aus dem eingereichten Gutachten des [X.] e.V. von Juni 2008 ergebe sich, dass der Gesetzgeber und das [X.] bei der Begrenzung der Entgelte der Angehörigen des [X.] auf das Durchschnittseinkommen der Versicherten im Beitrittsgebiet von unrichtigen Tatsachen ausgegangen seien. Tatsächlich seien die Entgelte ausweislich des Gutachtens nicht überhöht gewesen, sondern hätten der Qualifikation der Mitarbeiter in diesem Bereich entsprochen.

9

Das [X.] Berlin-Brandenburg hat das Gutachten des Sachverständigen Dr. G., [X.], Abteilung I Kommunismus und Gesellschaft, vom [X.] eingeholt und mit Urteil vom 11.12.2009 die Berufung zurückgewiesen. Der [X.] habe sich nicht vom Vorliegen neuer rechtserheblicher Tatsachen überzeugen können, die eine erneute Vorlage an das [X.] rechtfertigten. Er schließe sich den überzeugenden und durch umfangreiches Zahlenmaterial gestützten Darlegungen des Sachverständigen Dr. G. an und gebe ihnen den Vorzug gegenüber dem auf ein Privatgutachten gestützten Parteivorbringen der Klägerin. Es sei daher unverändert davon auszugehen, dass die im [X.] geübte Praxis zu einer deutlichen Erhöhung der Bezüge gegenüber vergleichbar qualifizierten Beschäftigten außerhalb des [X.] geführt habe.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art 3 Abs 1 GG und Art 14 GG wegen Anwendung des verfassungswidrigen § 7 Abs 1 [X.] idF des 2. [X.]-Änderungsgesetzes. § 7 [X.] benachteilige die Angehörigen des ehemaligen [X.]/[X.], zu denen auch sie gehöre. Hierfür fehle es an einem rechtfertigenden Grund. Die erneute Befassung des [X.] mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs 1 [X.] sei zulässig, da neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) vorlägen. Ausweislich des von ihr vorgelegten Gutachtens sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. § 7 [X.] idF des 2. [X.]-Änderungsgesetzes bewege sich auch nicht im Rahmen des Art 14 Abs 1 S 2 GG.

 Die Klägerin beantragt,

        

1. das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2009 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2003 aufzuheben und

        

2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17. Januar 2002 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin Rente unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger für die [X.] vom 1. Februar 1965 bis 28. Februar 1987 ausgewiesenen tatsächlichen Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum [X.] bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Revision für unzulässig. Zumindest sei die Klage unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur [X.]-1500 § 164 [X.] 3; [X.]-1500 § 164 [X.] 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend [X.] SozR 1500 § 164 [X.] 17).

Die Klägerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art 3 Abs 1 GG und Art 14 GG wegen Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 7 Abs 1 [X.]. Sie legt aber nicht nachvollziehbar dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb § 7 [X.] zum Nachteil der Klägerin auf den vom [X.] festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden sei (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris Rd[X.] 14; vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris Rd[X.] 16). Hieran fehlt es.

Es ist bereits nicht erkennbar, dass der von der Klägerin im Schriftsatz vom 26.3.2010 geschilderte "Sachverhalt" ganz oder teilweise mit demjenigen des angegriffenen Urteils identisch sein könnte. Auch wenn dies der Fall wäre, könnte dem dortigen Vorbringen noch nicht einmal die Behauptung entnommen werden, dass das [X.] durch schriftlichen Verwaltungsakt von der Klägerin tatsächlich erzielte höhere Entgelte festgestellt haben könnte, die im Rahmen der Festsetzung der Rentenhöhe von der Beklagten nur begrenzt berücksichtigt worden sein könnten. Das Vorbringen, bei ihr, der Klägerin, seien Entgelte für bestimmte Zeiträume "nur bis zur Höhe des jeweiligen [X.] aller Versicherten im Beitrittsgebiet" berücksichtigt worden, vermag diese notwendigen Begründungselemente nicht zu ersetzen. Hierdurch wird insbesondere logisch und rechtlich nicht ausgeschlossen, dass das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von vornherein unterhalb der rechtlichen Berücksichtigungsgrenzen gelegen haben und diesen daher nur abstrakte Bedeutung zugekommen sein könnte. Die Relevanz der umfangreichen verfassungsrechtlichen Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens bleibt damit von vornherein offen.

Mit ihrem Vorbringen, eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 7 Abs 1 [X.] sei zulässig, weil entgegen der auf das Gutachten [X.] gestützten Auffassung des [X.] nach dem Gutachten des [X.] e.V. neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des [X.] im Urteil vom [X.] (aaO) vorlägen, greift die Klägerin im Übrigen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.

Eine zulässige Verfahrensrüge hat sie insoweit indes nicht erhoben.

Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Abs 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat. Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet ([X.], 133, 137 Rd[X.] 18 mwN). Das Vorliegen derartiger Verstöße gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung muss im Einzelnen von dem Beteiligten dargelegt werden, der sich darauf beruft. Die Klägerin hat indes mit ihrem Vorbringen weder ein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz bezeichnet, gegen den das Gericht verstoßen haben soll, noch nennt sie eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Sie setzt lediglich, wenn auch mit detailliertem Vorbringen, ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.] bzw hält die eigene Beweiswürdigung gegenüber der vom [X.] vorgenommenen für vorzugswürdig. Dies reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht aus (BSG vom 7.12.2004 - B 1 KR 10/03 R - Juris Rd[X.] 18; [X.]-2700 § 63 [X.] 3 Rd[X.] 24).

Da die Klägerin die Feststellungen des [X.], dass die Beschäftigten des [X.] deutlich höhere Bezüge als vergleichbar qualifizierte Beschäftigte außerhalb des [X.] erhalten haben, nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen hat, ist das BSG an diese Feststellungen gemäß § 163 SGG gebunden. Zwar handelt es sich bei den umstrittenen Tatsachen um allgemeine generelle Tatsachen, an die das Revisionsgericht nicht in jedem Fall gebunden ist, sondern die es grundsätzlich im Revisionsverfahren selbst feststellen kann ([X.], 297, 301 Rd[X.] 19; BSG vom 24.4.2008 - [X.]/9a [X.] - Juris Rd[X.] 28). Dies gilt indes nicht, wenn diese - wie hier - Gegenstand der Beweiswürdigung des [X.] waren ([X.] 102, 166, 170 Rd[X.] 33).

Aufgrund der nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des [X.] steht fest, dass die Angehörigen des [X.] überhöhte Entgelte bezogen haben. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Entscheidungsgrundlagen im Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) nicht infrage gestellt sind, so dass der Senat an diese Entscheidung, nach der § 7 [X.] in seiner derzeit geltenden Fassung verfassungsgemäß ist, gebunden ist (§ 31 Abs 1 [X.]G). Angesichts dessen hat die Klägerin auch aus diesem Grund eine Verletzung ihrer Rechte aus Art 3 Abs 1 und Art 14 GG nicht schlüssig dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 5 R 2/11 R

14.12.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 8. September 2003, Az: S 11 An 3767/93, Gerichtsbescheid

§ 7 Abs 1 AAÜG vom 27.07.2001, Anl 2 Nr 4 AAÜG, Anl 6 AAÜG, AAÜGÄndG 2, § 128 Abs 1 SGG, § 163 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. B 5 R 2/11 R (REWIS RS 2011, 498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 498

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 2/10 R (Bundessozialgericht)

Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit - Beitrittsgebiet - Überführung …


L 1 RS 6/14 (LSG München)

Zuständige Behörde für die Zuordnung von Versicherungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung


1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom …


1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (Bundesverfassungsgericht)

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die …


B 5 RS 6/14 R (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.