Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 364/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 5400

ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DISKRIMINIERUNG GLEICHSTELLUNG GEHALT BEWEISLAST LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN

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Gegenstand

Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung


Leitsatz

1. Werden in einem Betrieb keine Arbeitnehmer nichtdeutscher Herkunft beschäftigt, jedoch im gesamten Unternehmen Arbeitnehmer aus insgesamt 13 Nationen, so ist dies kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass in diesem Betrieb Arbeitnehmer nichtdeutscher Herkunft benachteiligt werden.

2. Gegebene, jedoch falsche, wechselnde oder in sich widersprüchliche Begründungen für eine benachteiligende Maßnahme können Indizwirkung iSd. § 22 AGG haben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2011 - 9 [X.] 678/10 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, die die Klägerin geltend macht, weil sie sich wegen ihrer ethnischen [X.]erkunft durch die [X.]eklagte benachteiligt sieht.

2

Die 1978 in der [X.] geborene Klägerin lebt seit 1989 in [X.] und hat eine Ausbildung als Arzthelferin abgeschlossen. Die [X.]eklagte ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ([X.]), die in elf [X.]ezirksverwaltungen über 1.800 [X.]itarbeiter beschäftigt, davon in der [X.]ezirksverwaltung [X.] 155. [X.]it dieser schloss die Klägerin am 25. Januar 2008 einen Arbeitsvertrag über eine auf den Zeitraum vom 1. [X.]ebruar 2008 bis 31. Dezember 2008 nach § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG iVm. § 30 [X.]erufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag ([X.]) befristete Anstellung. Es wurden eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden und ein Arbeitsentgelt in [X.]öhe von 1.569,00 Euro vereinbart, außerdem sollten die [X.]estimmungen des [X.] und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden [X.]assung Gültigkeit haben.

3

Die Klägerin sollte als Sachbearbeiterin Rechnungen von Leistungserbringern unterhalb einer internen [X.]agatellgrenze bearbeiten, dh. prüfen und Zahlungen veranlassen. Am 23. Oktober 2008 führten [X.]rau [X.] und [X.] als Vorgesetzte der Klägerin mit dieser ein Personalgespräch, in dem es auch um fehlerhafte „Vertitelungen“ und Abrechnungen der Klägerin ging. Am 11. November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten [X.]eschäftigung vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010 vereinbart.

4

Im [X.]ärz 2009 wurde das Arbeitsverhältnis der kurz nach der Klägerin eingestellten, zunächst ebenfalls befristet beschäftigten [X.] entfristet. [X.]it Aushang vom 11. September 2009 schrieb die [X.]eklagte in [X.] eine [X.]ortbildung für eine Tätigkeit in der Unfallbearbeitung aus, die sich „an festangestellte [X.]itarbeiterinnen und [X.]itarbeiter“ richtete. Diese Ausschreibung erhielt auch die zunächst ebenfalls befristet eingestellte [X.], deren Arbeitsverhältnis zuvor entfristet worden war. Vom 18. [X.]ebruar 2008 bis 6. [X.]ebruar 2009 beschäftigte die [X.]eklagte in der [X.]ezirksverwaltung [X.] eine Praktikantin [X.] [X.]erkunft. Andere Arbeitnehmer nicht[X.]r [X.]erkunft wurden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in [X.] nicht beschäftigt. In den anderen zehn [X.]ezirksverwaltungen beschäftigt die [X.]eklagte [X.]itarbeiter aus 13 verschiedenen Nationen.

5

Am 11. September 2009 teilte der Leiter der [X.]ezirksverwaltung [X.] der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgen werde. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind streitig. [X.]it Anwaltsschreiben vom 5. November 2009 ließ die Klägerin Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem [X.] bei der [X.]eklagten geltend machen. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Dabei fällt auf, dass meine [X.]andantin während ihrer nun bald zweijährigen [X.]eschäftigung in der Verwaltungs-[X.]erufsgenossenschaft [X.] bisher noch keine [X.]eschäftigten aus dem [X.] Kulturkreis oder ausländischer [X.]erkunft angetroffen hat. Eine solche Zusammensetzung der [X.]elegschaft ist für eine Verwaltungseinrichtung dieser Größenordnung durchaus bemerkenswert. [X.]ereits diese evidente Abweichung des Anteils der [X.]eschäftigten nicht[X.]r [X.]erkunft von statistischen [X.] legt gemäß § 22 [X.] die Vermutung nahe, dass bei der Personalentscheidung auch die ethnische [X.]erkunft meiner [X.]andantin eine Rolle gespielt hat.“

6

[X.]it anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2010 teilte die [X.]eklagte daraufhin mit:

        

„... Unsere [X.]andantschaft hat sich dazu entschlossen, das Arbeitsverhältnis Ihrer [X.]andantin nach dem Ablauf der zeitlichen [X.]efristung am 31. Januar 2010 nicht weiter fortzusetzen. [X.]ierzu bedarf es keiner [X.]egründung. ...“

7

Sie wies im Weiteren eine [X.]enachteiligung der Klägerin wegen ihrer „ethnischen [X.]erkunft“ zurück.

8

Das der Klägerin von der [X.]eklagten unter dem 31. Januar 2010 erteilte Zeugnis enthält als Leistungsbeurteilung:

        

„[X.]ü erledigte die ihr übertragenen Aufgaben selbständig, sicher, termingerecht und zu unserer vollsten Zufriedenheit.“

9

Vom 1. [X.]ebruar 2010 bis 16. [X.]ai 2010 war die Klägerin arbeitslos gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld in [X.]öhe von 3.213,92 Euro. Seit dem 17. [X.]ai 2010 steht sie in einem neuen Arbeitsverhältnis.

Die vorliegende Klage reichte die Klägerin am 2. [X.]ebruar 2010 beim Arbeitsgericht [X.] ein, sie wurde der [X.]eklagten am 8. [X.]ebruar 2010 zugestellt. Die Klägerin sieht sich bei der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit ihr nicht fortzusetzen, von der [X.]eklagten wegen ihrer ethnischen [X.]erkunft benachteiligt. Dafür spreche, dass sie in der [X.]ezirksverwaltung [X.] die einzige nicht[X.] Arbeitnehmerin gewesen sei, während in anderen [X.]ezirksverwaltungen der [X.]eklagten auch Arbeitnehmer anderer Nationen beschäftigt würden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass in allen anderen [X.]ezirken, nur nicht in [X.], zahlreiche ausländische [X.]ewerber zur Verfügung stünden.

Die Klägerin behauptet, während des Gesprächs am 11. September 2009 habe ihr der Leiter der [X.]ezirksverwaltung [X.] erklärt, Grund für die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei die [X.]usion mit einer anderen [X.]erufsgenossenschaft und zurückgehende [X.]allzahlen. Ebenso sei ihr gesagt worden, sie könne sich auf die ausgeschriebene [X.] nicht bewerben. Das Arbeitsverhältnis der Angestellten [X.] sei entfristet worden, um deren [X.]ewerbung zu ermöglichen. Ihr, der Klägerin, sei damit verschwiegen worden, dass tatsächlich auch befristet eingestellte [X.]itarbeiter eine Chance gehabt hätten. Ebenso sei es für [X.] [X.]eschäftigte einfacher, ihren [X.]eschäftigungsstatus in der [X.]ezirksverwaltung [X.] zu verfestigen, was die Entfristung des Arbeitsverhältnisses von [X.] indiziere. Schließlich seien die Angaben und das Verhalten der [X.]eklagten widersprüchlich, was die Gründe für die Nichtverlängerung angehe. Zunächst habe der Leiter der [X.]ezirksverwaltung auf eine [X.]usion verwiesen. Dann habe die [X.]eklagte eine [X.]egründung abgelehnt und nunmehr mache sie angebliche [X.]ehler und Leistungsmängel der Klägerin geltend. Dies indiziere, dass über den wahren, jedoch verbotenen Grund für die Nichtverlängerung, eine [X.]enachteiligung wegen der ethnischen [X.]erkunft, nicht gesprochen werden solle.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist ab Klageerhebung mit fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz zu verzinsen. Die [X.]öhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber mindestens 5.000,00 Euro betragen;

        

2.    

die [X.]eklagte weiter zu verurteilen, an sie als Schadensersatz zu bezahlen: 5.491,50 Euro brutto abzüglich des von der Klägerin in dem Zeitraum 1. [X.]ebruar 2010 bis 16. [X.]ai 2010 bezogenen Arbeitslosengelds in [X.]öhe von 3.213,92 Euro netto.

Zur [X.]egründung ihres Klageabweisungsantrags hat die [X.]eklagte in Abrede gestellt, bei ihren Personalentscheidungen spiele die ethnische [X.]erkunft eine Rolle. Sie beschäftige [X.]itarbeiter aus einer Vielzahl von Nationen, derzeit in [X.] eine [X.] [X.]itarbeiterin und einen [X.] [X.]itarbeiter. [X.]it der Arbeitsleistung der [X.]itarbeiterinnen [X.] und [X.] sei man zufrieden gewesen, weswegen deren Arbeitsverhältnisse entfristet worden seien. Das Gegenteil treffe im [X.]alle der Klägerin zu. So habe ihr der Leiter der [X.]ezirksverwaltung [X.] am 11. September 2009 mitteilen müssen, dass mangels fachlicher Qualifikation eine [X.]ewerbung auf die [X.] nicht aussichtsreich sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts [X.] teilweise abgeändert und die [X.]eklagte zur Zahlung von Schadensersatz in verlangter [X.]öhe sowie zur Zahlung einer Entschädigung in [X.]öhe von 2.500,00 Euro verurteilt. [X.]it der Revision erstrebt die [X.]eklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision will die Klägerin die Verurteilung zu einer höheren Entschädigung erreichen.

Entscheidungsgründe

Sowohl die Revision der [X.]n als auch die [X.] der Klägerin sind begründet. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.] bejaht, im Weiteren aber eine höhere Entschädigung als 2.500,00 Euro für die Klägerin abgelehnt. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, welches das Parteivorbringen innerhalb seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes erneut zu würdigen haben wird (§ 563 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin sei in einer vergleichbaren Situation weniger günstig als die [X.]itarbeiterinnen B und [X.] behandelt worden. Diese unmittelbare Benachteiligung sei wegen der ethnischen Herkunft der Klägerin erfolgt. Indiz dafür sei es, dass die [X.] in [X.] keine [X.]rbeitnehmer nicht[X.]r Herkunft, ansonsten aber [X.]rbeitnehmer aus 13 Nationen beschäftige. Da in der örtlichen Untergliederung [X.] die wesentlichen Entscheidungen getroffen worden seien, die zu einer ungünstigeren Behandlung führten, könne auf einen Vergleich mit anderen Bezirksverwaltungen abgestellt werden. Weiteres Indiz sei, dass die [X.] den [X.]uskunftsanspruch der Klägerin nicht erfüllt habe. Im Zeitpunkt des [X.]uskunftsverlangens habe das [X.]rbeitsverhältnis noch bestanden. Im Rahmen dieser bestehenden Rechtsbeziehung sei ein [X.]uskunftsanspruch nach § 242 BGB zu bejahen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche [X.]uskunft unschwer geben könne. [X.]uch nach eigenem Vorbringen der [X.]n habe der Leiter der Bezirksverwaltung am 11. September 2009 das berechtigte [X.]uskunftsverlangen der Klägerin nicht erfüllt, da es der [X.]n möglich und zumutbar gewesen sei, andere Gründe als die ethnische Herkunft für die Benachteiligung der Klägerin darzulegen. Die behaupteten [X.] habe die [X.] zum einen nicht substanziiert, zum anderen stünde diese Begründung im Widerspruch zum Inhalt des [X.]rbeitszeugnisses. In der Gesamtschau müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die ethnische Herkunft wenigstens als Teil des [X.]otivbündels mitursächlich für die ungünstigere Behandlung gewesen sei. Bei der Höhe der der Klägerin zuzusprechenden Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass sie verhältnismäßig schnell eine neue Beschäftigung habe aufnehmen können und [X.]nhaltspunkte für eine zielgerichtete Diskriminierung fehlten. Daher seien 2.500,00 Euro erforderlich, aber auch ausreichend.

B. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung, deren Höhe die Klägerin in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, ist zulässig, aber nicht zur Entscheidung reif.

I. Das [X.] hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro mit einer Begründung zugesprochen, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

1. Der persönliche [X.]nwendungsbereich des am 18. [X.]ugust 2006 in [X.] getretenen [X.] ist eröffnet. Die Klägerin stand bis zum 31. Januar 2010 in einem [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]n und ist als [X.]rbeitnehmerin Beschäftigte iSd. § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Die [X.] ist als [X.]rbeitgeberin nach § 6 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] passivlegitimiert.

2. Die Klägerin hat sowohl die Entschädigungs- wie die Schadensersatzansprüche innerhalb der [X.]rist des § 15 [X.]bs. 4 [X.] schriftlich geltend gemacht und Klage binnen der in § 61b [X.]rbGG bestimmten [X.]rist erhoben.

a) Nach § 15 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] muss ein [X.]nspruch nach § 15 [X.]bs. 1 oder [X.]bs. 2 [X.] innerhalb einer [X.]rist von zwei [X.]onaten schriftlich geltend gemacht werden. [X.]aßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt, § 15 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]. Nach [X.]itteilung der Personalentscheidung am 11. September 2009 hat die Klägerin fristwahrend mit Schreiben ihres [X.]nwalts vom 5. November 2009 Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Da die [X.] keine [X.]nhaltspunkte vorgebracht hat, die auf einen späteren Zugang dieses Schreibens hindeuten, als er nach dem gewöhnlichen Postlauf anzunehmen ist (vgl. [X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.] § 15 Nr. 4 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 21; 18. [X.]ugust 2009 - 9 [X.] - Rn. 25, [X.] § 8 Nr. 28 = Ez[X.] [X.] § 8 Nr. 24), ist von einem Zugang dieses Schreibens vor dem 12. November 2009 auszugehen. Nicht erforderlich war, dass die Klägerin die Entschädigungsforderung bezifferte (vgl. [X.] 19. [X.]ugust 2010 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.] § 3 Nr. 5 = [X.] § 15 Nr. 12; 18. November 2008 - 9 [X.] - Rn. 43, [X.] § 81 Nr. 16 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 19).

b) Die am 2. [X.]ebruar 2010 beim [X.]rbeitsgericht [X.] eingegangene Klage, die der [X.]n am 8. [X.]ebruar 2010 zugestellt wurde, wahrte die Dreimonatsfrist des § 61b [X.]bs. 1 [X.]rbGG. Nach § 61b [X.]bs. 1 [X.]rbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 [X.] innerhalb von drei [X.]onaten, nachdem der [X.]nspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. [X.]ür die [X.]ristwahrung genügte vorliegend der rechtzeitige Eingang der Klage beim [X.]rbeitsgericht (§ 167 ZPO), weil deren Zustellung demnächst erfolgte (vgl. [X.] 24. [X.]pril 2008 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.] § 33 Nr. 2 = Ez[X.] BGB 2002 § 611a Nr. 6, zu § 611a BGB a[X.]; G[X.]P/Germelmann 7. [X.]ufl. § 61b Rn. 6; [X.]/[X.] 4. [X.]ufl. § 61b [X.]rbGG Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]rbGG 4. [X.]ufl. § 61b Rn. 7; [X.]/[X.]ohr [X.] 2. [X.]ufl. § 15 Rn. 130; [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 15 Rn. 122).

3. Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, gelten für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] die gleichen Voraussetzungen wie für den Schadensersatzanspruch nach § 15 [X.]bs. 1 [X.]. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang (vgl. BVerwG 3. [X.]ärz 2011 - 5 [X.] 16.10 - Rn. 14, [X.], 135; [X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 25, [X.] § 15 Nr. 4 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 21; 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 129, 181 = [X.] § 15 Nr. 1 = [X.] § 15 Nr. 1). Daher ist [X.]nspruchsvoraussetzung ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.]. Die Klage wird auf eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft der Klägerin gestützt, also auf die Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes.

a) Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass in der Verweigerung der [X.]ortsetzung, dh. in der Weigerung zum [X.]bschluss eines an die auslaufende Befristung anschließenden [X.]rbeitsverhältnisses, eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 3 [X.]bs. 1 [X.] liegt.

aa) Gemäß § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, wobei die sich nachteilig auswirkende [X.]aßnahme direkt an das verbotene [X.]erkmal anknüpfen muss (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 50, [X.] § 22 Nr. 2 = [X.] § 22 Nr. 2; 18. [X.]ärz 2010 - 8 [X.] - Rn. 19, [X.] § 8 Nr. 2 = [X.] § 8 Nr. 2). Die benachteiligende Regelung oder [X.]aßnahme wird hierbei unmittelbar mit einem in § 1 [X.] genannten [X.]erkmal begründet (vgl. [X.] 22. Juni 2011 - 8 [X.] - Rn. 33, [X.] § 3 Nr. 8 = [X.] § 3 Nr. 5; [X.] 4. Oktober 2001 - [X.]-438/99 - [[X.]] Slg. 2001, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 3 = Ez[X.] BGB § 611a Nr. 17, zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrags bei einer schwangeren [X.]rbeitnehmerin). Unerheblich ist, ob die [X.]nknüpfung verdeckt oder offen erfolgt (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - aaO). [X.]uch kann die Benachteiligung statt in [X.] auch in einem Unterlassen liegen (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 32; [X.]/[X.]/Krieger [X.] 3. [X.]ufl. § 3 Rn. 9; [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 3 [X.] Rn. 5), wobei eine Benachteiligung durch Unterlassen nicht voraussetzt, dass eine Handlungspflicht besteht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 3 Rn. 28). Ein Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht, wenn ein [X.]rbeitgeber ein befristetes [X.]rbeitsverhältnis wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes nicht verlängert (vgl. [X.] 4. Oktober 2001 - [X.]-438/99 - [[X.]] Rn. 47, aaO; KR-Treber 9. [X.]ufl. § 3 [X.] Rn. 6).

bb) Die Klägerin ist ungünstiger behandelt worden als ihre Kolleginnen [X.]rau B und [X.], deren [X.]rbeitsverhältnisse jeweils entfristet worden sind. Nach dem anzulegenden objektiven [X.]aßstab (vgl. [X.] 16. [X.]ebruar 2012 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] § 3 Nr. 7; 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 52, [X.] § 22 Nr. 2 = [X.] § 22 Nr. 2; [X.]/[X.]/Krieger [X.] 3. [X.]ufl. § 3 Rn. 8) liegt hierin eine im Verhältnis zur Klägerin günstigere Behandlung. Die [X.] hat mit den Kolleginnen der Klägerin neue, unbefristete [X.]rbeitsverträge geschlossen und diese nach den [X.]eststellungen des [X.]s besser gestellt als die Klägerin, deren [X.]rbeitsverhältnis mit [X.]blauf des 31. Januar 2010 endete. Nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] genügt es, dass die Kolleginnen zeitlich früher günstiger behandelt wurden („erfahren hat“).

cc) Die Situation der ungünstiger behandelten Klägerin war mit der ihrer [X.] und [X.] vergleichbar.

[X.]usdrückliche [X.]eststellungen hat das [X.] zwar hierzu nicht getroffen. Unstreitig wurden aber die [X.] und [X.] wie die Klägerin als Sachbearbeiterinnen bei der [X.]n beschäftigt. [X.]lle drei [X.]rbeitnehmerinnen waren ohne Sachgrund befristet eingestellt worden. Die [X.] hat nicht dargelegt, dass zwischen der Tätigkeit oder den Vertragsbedingungen der Klägerin und ihren [X.] und [X.] wesentliche Unterschiede bestanden. [X.]lle verrichteten zumindest gleichartige Tätigkeiten unter im Wesentlichen denselben [X.]rbeitsvertragsbedingungen.

b) Die Begründung des [X.]s, die Benachteiligung der Klägerin sei wegen ihrer ethnischen Herkunft erfolgt, ist jedoch nicht frei von [X.].

aa) Der Begriff der ethnischen Herkunft wird weder in [X.]rt. 19 [X.]EUV, im [X.] noch in der zugrunde liegenden Richtlinie 2000/43/[X.] vom 29. Juni 2000 zur [X.]nwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft definiert.

[X.]usweislich der Begründung des [X.]-Gesetzesentwurfs ist das [X.]erkmal der ethnischen Herkunft - wie auch das der Rasse - in einem umfassenden Sinn zu verstehen, denn es soll einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierten Benachteiligungen gewährleisten. Es ist unionsrechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien, wie sie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder [X.]orm von Rassendiskriminierung ([X.]ERD) vom 7. [X.]ärz 1966 nennt, nämlich Rasse, Hautfarbe, [X.]bstammung, nationaler Ursprung oder Volkstum (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 31). Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind (vgl. [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 4; [X.]üKo-BGB/[X.] 6. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 55; KR-Treber 9. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 28; [X.]/Kappenhagen/[X.] 4. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.]-[X.] 2. [X.]ufl. § 1 Rn. 28). Nicht dem Begriff der ethnischen Herkunft zuzurechnen ist die Staatsangehörigkeit. [X.]rt. 3 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/43/[X.] bestimmt, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit nicht von der Richtlinie betroffen wird. [X.]llerdings liegt bei einer scheinbar allein auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Differenzierung eine Benachteiligung wegen der Ethnie vor, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volks- und Kulturgemeinschaft für die Zurückstellung tragend ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]/[X.] 3. [X.]ufl. § 1 Rn. 44; [X.]/[X.] aaO Rn. 34; [X.]einel/[X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 1 Rn. 14; [X.]/[X.]. 14. [X.]ufl. § 36 Rn. 8; [X.]/von [X.]au-[X.]rück/[X.] 2. [X.]ufl. Bd. 1 § 1 [X.] Rn. 8: mittelbare Benachteiligung). Gleichgültig ist, ob die ethnische Unterscheidung positiv oder negativ definiert ist. Erfasst werden sowohl [X.]älle, in denen die Benachteiligung eine bestimmte Herkunft betrifft, als auch solche, in denen die Benachteiligung allein daran anknüpft, dass der Betroffene nicht[X.]r Herkunft ist (vgl. KR-Treber 9. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 29). [X.]ngehörige eines fremden Volkes oder einer fremden Kultur sind vom [X.]erkmal der ethnischen Herkunft erfasst, auch wenn diese Gruppe der in [X.] lebenden [X.]usländer nicht durch gemeinsame einheitliche [X.]erkmale geprägt ist (vgl. [X.]/[X.]-[X.] 2. [X.]ufl. § 1 Rn. 38, 44; [X.]/[X.] 71. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 2; [X.] in Wendeling-Schröder/[X.] [X.] § 1 Rn. 15; [X.]alke in [X.]/[X.]alke [X.] § 1 Rn. 20).

bb) Der Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und dem [X.]erkmal nach § 1 [X.] ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das [X.]erkmal anknüpft oder durch sie motiviert ist (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 32 zu § 3 [X.]bs. 1 [X.]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche [X.]otiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. [X.]usreichend ist vielmehr, dass das verpönte [X.]erkmal Bestandteil eines [X.]otivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 28, [X.] § 22 Nr. 3 zum [X.]erkmal Behinderung; 19. [X.]ugust 2010 - 8 [X.] - Rn. 54, [X.] § 15 Nr. 5 = [X.] § 15 Nr. 10 zum [X.]erkmal [X.]lter; 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 31, [X.] § 15 Nr. 4 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 21; [X.]/[X.]/Krieger [X.] 3. [X.]ufl. § 7 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.] [X.]/[X.] 3. [X.]ufl. § 3 Rn. 12; [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 7 [X.] Rn. 4). [X.]uf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. [X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - aaO).

cc) Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verpönten [X.]erkmal ist in § 22 [X.] eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen [X.]erkmals vermuten lassen. Dies ist der [X.]all, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses [X.]erkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Wörter „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum [X.]usdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 [X.] genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, [X.] vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die [X.]nnahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist ([X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 29, [X.] § 22 Nr. 3; 20. [X.]ai 2010 - 8 [X.] ([X.]) - Rn. 16, [X.] § 22 Nr. 1 = [X.] § 22 Nr. 1). Solche Vermutungstatsachen können bspw. in Äußerungen bzw. [X.]ragen des [X.]rbeitgebers (vgl. [X.] 17. Dezember 2009 - 8 [X.]ZR 670/08 - Rn. 25, [X.] § 7 Nr. 2 = [X.] § 15 Nr. 6), in Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die der [X.]örderung eines bestimmten Personenkreises dienen (vgl. [X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 35, [X.] § 15 Nr. 4 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 21), in sonstigen Verfahrenshandlungen, wie einer Stellenausschreibung unter Verstoß gegen § 11 [X.] (vgl. [X.] 19. [X.]ugust 2010 - 8 [X.] - Rn. 59, [X.] § 15 Nr. 5 = [X.] § 15 Nr. 10), im Einzelfall auch in statistischen Daten (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 68, [X.] § 22 Nr. 2 = [X.] § 22 Nr. 2) begründet sein. Werden vom [X.]rbeitnehmer [X.] vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahin gehend vorzunehmen, ob die [X.] im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.]ZR 483/09 - Rn. 25, [X.] § 3 Nr. 6 = Ez[X.] BGB 2002 § 611a Nr. 7; 24. [X.]pril 2008 - 8 [X.] - Rn. 41, [X.] § 33 Nr. 2 = Ez[X.] BGB 2002 § 611a Nr. 6). Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 [X.] die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

dd) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber vorgetragenen oder unstreitigen Tatsachen eine Benachteiligung wegen des in Rede stehenden [X.]erkmals nach § 1 [X.] vermuten lassen, ist nur beschränkt revisibel. Die nach § 286 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem verbotenen [X.]erkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ([X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.]ZR 608/10 - Rn. 36, [X.] § 15 Nr. 16; 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.] § 22 Nr. 3; 19. [X.]ugust 2010 - 8 [X.] - Rn. 56, [X.] § 15 Nr. 5 = [X.] § 15 Nr. 10; 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 34, [X.] § 15 Nr. 4 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 21; 16. September 2008 - 9 [X.]ZR 791/07 - Rn. 41, [X.]E 127, 367 = [X.] SGB IX § 81 Nr. 15 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 17).

c) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des [X.]s nicht stand, das angenommen hat, bereits die Tatsache, dass die [X.] in der Bezirksverwaltung [X.] keine [X.]rbeitnehmer nicht[X.]r Herkunft beschäftige, während ansonsten [X.]rbeitnehmer aus 13 Nationen bei ihr beschäftigt seien, stelle ein Indiz für die [X.]itursächlichkeit der ethnischen Herkunft der Klägerin bei ihrer Benachteiligung dar.

aa) [X.]n sich können sich aus Quoten oder Statistiken Indizien für eine Diskriminierung ergeben. Statistiken sind als mögliche [X.] im Erwägungsgrund Nr. 15 der Richtlinie 2000/43/[X.] vom 29. Juni 2000 zur [X.]nwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft erwähnt. [X.]uch der [X.] Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 47) und der [X.] ([X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.]ZR 483/09 - Rn. 29, [X.] § 3 Nr. 6 = Ez[X.] BGB 2002 § 611a Nr. 7) haben dies bejaht. Eine Vermutung für ein regelhaft die [X.]erkmalsträgergruppe benachteiligendes Verhalten kann sich aus statistischen Daten aber nur dann ergeben, wenn sie sich konkret auf den betreffenden [X.]rbeitgeber beziehen und aussagekräftig sind, was sein Verhalten gegenüber der [X.]erkmalsträgergruppe anbelangt (vgl. [X.] 27. Oktober 1993 - [X.]-127/92 - [Enderby] Slg. 1993, I-5535 = [X.] EWG-Vertrag [X.]rt. 119 Nr. 50 = Ez[X.] EWG-Vertrag [X.]rt. 119 Nr. 20). Soweit dabei von in der Vergangenheit erfolgten Diskriminierungen auf die Gegenwart geschlossen wird, spricht dies nicht gegen die Berücksichtigung von Statistiken, weil ein regelhaft geübtes Verhalten gerade nur durch die Betrachtung der Vergangenheit ausgemacht werden kann ([X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 68, [X.] § 22 Nr. 2 = [X.] § 22 Nr. 2).

bb) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] auf die Bezirksverwaltung [X.] abgestellt. Den [X.]rbeitsvertrag der Klägerin vom 25. Januar 2008 hat der Leiter der Bezirksverwaltung [X.] wie den Änderungsvertrag vom 11. November 2008 unterschrieben. Das trägt den Schluss des Berufungsgerichts, dass die Personalentscheidungen in [X.] getroffen wurden, womit grundsätzlich auf diese Bezirksverwaltung als Bezugsgröße abgestellt werden kann.

cc) In der Bezirksverwaltung [X.] wurden zum Zeitpunkt der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses keine [X.]rbeitnehmer nicht[X.]r Herkunft beschäftigt, während in den übrigen Bezirksverwaltungen [X.]rbeitnehmer unterschiedlicher Herkunft aus ingesamt 13 Nationen beschäftigt wurden. Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, nicht[X.] [X.]rbeitnehmer würden in der Bezirksverwaltung [X.] benachteiligt, [X.]rbeitnehmer [X.]r Herkunft bevorzugt. Dadurch hat es nicht vernünftigerweise alle in Betracht kommenden Umstände widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt.

Die bloße Unterrepräsentation einer Gruppe ist nicht zwingend ein Indiz für eine diskriminierende Personalpolitik. Dies gilt insbesondere für [X.] von [X.]rbeitnehmern unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Die Unter- oder [X.] von [X.]rbeitnehmern einer Ethnie kann statt auf einem diskriminierenden Verhalten des [X.]rbeitgebers etwa auch auf einer individuellen Präferenz der Gruppenmitglieder für eine bestimmte Branche beruhen (vgl. [X.]üKoBGB/[X.] 6. [X.]ufl. § 22 [X.] Rn. 15; [X.], 806; [X.]/[X.]/Krieger [X.] 3. [X.]ufl. § 22 Rn. 11). Dass Ethnien in einer Belegschaft unterschiedlich repräsentiert werden, kann einerseits von den im Betrieb anfallenden Tätigkeiten und der damit zusammenhängenden Qualifikation, andererseits von der [X.] abhängen ([X.] in Wendeling-Schröder/[X.] [X.] § 22 Rn. 25; [X.] Darlegungs- und Beweislast nach § 22 [X.] S. 240 f.). Die Verteilung der Ethnien ist in [X.] nicht gleich, es gibt bereits größere Unterschiede zwischen urbanen und ländlichen Gebieten sowie zwischen den einzelnen Regionen und Bundesländern. Einen Erfahrungssatz, wonach bestimmte Bevölkerungsgruppen bei Bewerbungen stets gleichmäßig vertreten sind und Belegschaften dementsprechend zusammengesetzt sein müssen, gibt es nicht (Grobys NZ[X.] 2006, 898, 902). Soweit eine einseitige Belegschaftsstruktur als Indiz für eine Benachteiligung angeführt wird, muss in jedem Einzelfall je nach dem [X.]erkmal und nach dem Verhältnis der absoluten und relativen Zahlen geprüft werden, ob eine Indizwirkung besteht ([X.] Die Beweislast nach dem [X.]llgemeinen Gleichbehandlungsgesetz S. 161).

Ebenso ist der Umstand, dass die [X.] in den elf Bezirksverwaltungen [X.]rbeitnehmer aus 13 Nationen beschäftigt, nicht aussagekräftig. [X.]us ihm kann nicht einmal auf einen „üblichen [X.]nteil“ von [X.]rbeitnehmern nicht[X.]r Herkunft geschlossen werden. Die Beschäftigungsquote ausländischer [X.]rbeitnehmer bei der [X.]n insgesamt bleibt ebenso unklar wie der [X.]nteil solcher [X.]rbeitnehmer je einzelner Bezirksverwaltung. Bei diesen müsste ein auffallend hoher oder niedriger [X.]nteil an [X.]rbeitnehmern nicht[X.]r Herkunft zudem in Beziehung zur jeweiligen [X.] und zu dem regionalen [X.]rbeitsmarkt gesetzt werden. Weder aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen noch aus den [X.]eststellungen des [X.]s ergibt sich eine „übliche Quote“ von nicht[X.]n [X.]itarbeitern bei der [X.]n oder in ihren Bezirksverwaltungen oder je einzelner Bezirksverwaltung oder in der Bezirksverwaltung [X.].

dd) Hinzu kommt, dass die Klage darauf gestützt wird, in [X.] stehe die ethnische Herkunft einer Verfestigung des Beschäftigtenstatus entgegen. Im Hinblick auf ihre eigene und die Beschäftigung der [X.] Praktikantin macht die Klägerin nicht geltend, nicht[X.]n [X.]rbeitnehmern werde eine Beschäftigung bei der [X.]n in [X.] generell verwehrt, sondern diesen werde eine unbefristete Beschäftigung versagt. Das Kriterium „[X.]rbeitnehmer aus 13 verschiedenen Nationen“ trifft keine [X.]ussage, ob diese befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Es bleibt schon unklar, wie hoch der [X.]nteil (sachgrundlos) befristet beschäftigter [X.]rbeitnehmer in den einzelnen Bezirksverwaltungen ist, mit welchem [X.]nteil [X.] bzw. nicht[X.] [X.]rbeitnehmer hierunter fallen und mit welchem [X.]nteil solche [X.]rbeitsverhältnisse ggf. entfristet werden. Eine regelhafte Entfristung bzw. unbefristete Beschäftigung von vergleichbaren nicht[X.]n [X.]rbeitnehmern in anderen Bezirksverwaltungen ergibt sich nicht.

4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

a) Das [X.] hat angenommen, die [X.] habe einen der Klägerin zustehenden [X.]nspruch auf [X.]uskunft über die Gründe für die Nichtübernahme in ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis nicht erfüllt. Diese Tatsachenwürdigung lässt sich weder aus dem unstreitigen Sachverhalt, noch aus dem [X.]kteninhalt und schließlich nicht aus dem eigenen, jedoch bestrittenen Vorbringen der Klägerin ableiten.

aa) [X.]uf das [X.]uskunftsverlangen des [X.]nwalts der Klägerin vom 5. November 2009 hat die [X.] nicht jegliche [X.]uskunft verweigert, sondern mit Schreiben vom 13. Januar 2010 Stellung genommen. Darin hat sie zwar den Standpunkt eingenommen, ihre Entscheidung zum Ende des [X.]rbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht begründen zu müssen. Sie ist aber im Weiteren auf den Vorhalt der Klägerin, sie sei wegen ihrer nicht[X.]n Herkunft vermutlich benachteiligt worden - und um die Erläuterung dieses [X.] hatte die Klägerin gebeten - eingegangen, hat abgestritten, dass die ethnische oder religiöse Herkunft eine Rolle gespielt habe und darauf verweisen lassen, dass bei der [X.]n „derzeit zahlreiche ausländische [X.]rbeitnehmer aus etwa 13 Nationen tätig“ sind. Die Klägerin hatte einen konkreten Vorwurf erhoben und um Prüfung und Erläuterung gebeten. Damit hat sich die [X.] - wenn auch knapp - auseinandergesetzt.

bb) Die [X.] hat weiter - nach ihrem Vorbringen bereits durch den Leiter der Bezirksverwaltung [X.] am 11. September 2009 - jedenfalls aber im Prozess [X.] bei der von der Klägerin erbrachten [X.]rbeit als Grund dafür angegeben, dass sie das [X.]rbeitsverhältnis nicht weiter fortgesetzt habe. [X.]uch insoweit hat die [X.] [X.]uskunft erteilt oder behauptet, dies zumindest schon vorprozessual getan zu haben.

cc) Schließlich ist nach ihrer eigenen Behauptung der Klägerin am 11. September 2009 vom Leiter der Bezirksverwaltung erklärt worden, die Nichtverlängerung sei auf eine [X.]usion und einem daraus resultierenden verminderten [X.]rbeitsanfall zurückzuführen. Dies hat die [X.] zwar bestritten, den Vortrag als wahr unterstellt, kann aber nicht ohne Rechtsfehler angenommen werden, die [X.] sei einem [X.]uskunftsverlangen nicht nachgekommen.

b) Bei der Entscheidung des Rechtsstreits wird das [X.] zu prüfen haben, ob sich aus der [X.]rt der von der [X.]n gemachten [X.]ngaben, ihrer inhaltlichen Richtigkeit sowie in der Zusammenschau mit dem übrigen Verhalten der Bezirksverwaltung Indizien für eine ethnische Benachteiligung der Klägerin ergeben. Dabei wird das [X.] folgende rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen haben:

aa) Die beiden Stufen der Darlegungs- und Beweislast aus § 22 [X.] sind zu trennen. Zunächst hat der [X.]rbeitnehmer die Verantwortung, das Gericht von Indizien, also von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung zu überzeugen. Die Glaubhaftmachung durch den [X.]rbeitnehmer lässt die [X.] unberührt, sie senkt nur das [X.] ([X.] 5. [X.]ebruar 2004 - 8 [X.]ZR 112/03 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, [X.]E 109, 265 = [X.] BGB § 611a Nr. 23 = Ez[X.] BGB 2002 § 611a Nr. 3). Es kann daher grundsätzlich kein „Indiz“ sein, wenn die [X.] die Gründe ihrer Rechtsverteidigung nicht hinreichend substanziiert dargelegt hat. Erst auf der zweiten Stufe, also nachdem die klägerseits vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines [X.]erkmals nach § 1 [X.] vermuten lassen, trägt der [X.]rbeitgeber die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorlag. Erst dann, wenn diese Stufe erreicht ist, muss er Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe als die ethnische Herkunft waren, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben (vgl. [X.] 19. [X.]ugust 2010 - 8 [X.] - Rn. 61, [X.] § 15 Nr. 5 = [X.] § 15 Nr. 10 für das [X.]erkmal [X.]lter; 13. Oktober 2011 - 8 [X.]ZR 608/10 - Rn. 49, [X.] § 15 Nr. 16; 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] - Rn. 45, [X.] § 15 Nr. 4 = Ez[X.] SGB IX § 81 Nr. 21 für das [X.]erkmal Behinderung).

bb) Dagegen kann es ein Indiz darstellen, wenn ein [X.]rbeitgeber bei der [X.]uskunftserteilung Gründe angibt, die im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehen. Das [X.] wird zu würdigen haben, dass sich die Klägerin insoweit auf das ihr erteilte [X.]rbeitszeugnis und seinen Inhalt vom 31. Januar 2010 berufen hat. Weiter hat das [X.] festgestellt, dass schon am 23. Oktober 2008, also vor der Verlängerung des ersten [X.]rbeitsvertrags, [X.]rbeitsfehler der Klägerin Gegenstand eines Personalgesprächs waren. Das [X.] wird also insoweit zu prüfen haben, ob (im Sinne der ersten Stufe der Darlegungslast des § 22 [X.]) eine erteilte, aber widersprüchliche oder unzulässige [X.]uskunft gegeben wurde, zunächst jedoch nicht, ob die Begründung des [X.]rbeitgebers für die benachteiligende [X.]aßnahme inhaltlich zutrifft oder nicht.

cc) Indizwirkung können auch gegebene, aber wechselnde Begründungen des [X.]rbeitgebers für eine getroffene benachteiligende [X.]aßnahme haben. In diesem Zusammenhang wird das [X.] das Vorbringen der Klägerin zu prüfen haben, zunächst sei ihr ein betriebsbedingter Grund („[X.]usion“) für die Nichtverlängerung vom Leiter der Bezirksverwaltung [X.] genannt worden, wobei dies später oder im Prozess von der [X.]n nicht wiederholt worden ist. Ein nicht erläutertes [X.]uswechseln von Begründungen für ein Verhalten lässt nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zu, dass die zunächst gegebene Begründung unzutreffend war. Stellte sich dann die neue Begründung als unzulässige, jedenfalls aber als im Widerspruch zum bisherigen eigenen Verhalten stehende [X.]rgumentation dar, so verstößt es nicht gegen Denkgesetze anzunehmen, dass über die wahren Gründe nicht gesprochen werden soll. Das indiziert, dass die eigentlichen Gründe unerlaubt waren und genügt daher im Sinne der Darlegungslast der Klägerin nach § 22 [X.].

dd) Da die [X.] [X.]uskunft erteilt hat, kann es der [X.] vorliegend dahinstehen lassen, ob dem ein [X.]uskunftsanspruch der Klägerin zugrunde lag. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei einer - wie im [X.]all der Klägerin - sachgrundlosen Befristung nach § 14 [X.]bs. 2 [X.] der [X.]rbeitgeber ohne Bindung an sachliche Gründe entscheiden kann, ob er den befristet beschäftigten [X.]rbeitnehmer nach [X.]blauf der vereinbarten Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt; an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist er nicht gebunden ([X.] 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.]ZR 513/07 - Rn. 23, [X.]E 127, 239 = [X.] § 14 Nr. 75 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 52; [X.]S/[X.] 4. [X.]ufl. § 15 [X.] Rn. 112; [X.]/[X.]üller-Glöge 12. [X.]ufl. § 15 [X.] Rn. 7; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag 2. [X.]ufl. Rn. 765). [X.]uch aus § 30 [X.]bs. 3 BG-[X.]T, der dem Wortlaut von § 30 [X.]bs. 3 [X.] entspricht, folgt kein [X.]uskunftsanspruch zum Ende der Beschäftigung nach [X.]blauf der [X.]. Nach § 30 [X.]bs. 3 Satz 1 BG-[X.]T soll zwar ein befristeter [X.]rbeitsvertrag ohne sachlichen Grund in der Regel zwölf [X.]onate nicht unterschreiten, die Vertragsdauer muss mind. sechs [X.]onate betragen. § 30 [X.]bs. 3 Satz 2 BG-[X.]T sieht dagegen nur vor, dass der [X.]rbeitgeber vor [X.]blauf des [X.]rbeitsvertrags zu prüfen hat, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Damit statuiert § 30 [X.]bs. 3 Satz 2 BG-[X.]T allein eine Verpflichtung des [X.]rbeitgebers zu prüfen, ob eine weitere Beschäftigung - unbefristet oder befristet - möglich ist. Eine weitergehende Verpflichtung sieht § 30 [X.]bs. 3 Satz 2 BG-[X.]T nicht vor, insbesondere nicht, das Ergebnis der Prüfung dem [X.]rbeitnehmer mitzuteilen. Erst recht kann § 30 [X.]bs. 3 Satz 2 BG-[X.]T keine materiellrechtliche Verpflichtung entnommen werden, dem [X.]rbeitnehmer die Gründe für ein negatives Prüfungsergebnis mitzuteilen.

5. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 [X.]bs. 3 ZPO, da das [X.] nicht sämtliche von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen gewürdigt hat und der [X.] nach § 286 ZPO nicht seine Würdigung an die Stelle der Würdigung des Tatsachengerichts setzen darf.

II. Die Revision der [X.]n ist auch begründet, soweit sie sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes wendet. Der von der Klägerin begehrte materielle Schadensersatzanspruch gemäß § 15 [X.]bs. 1, §§ 7, 1 [X.] iVm. §§ 249, 252 BGB kann mit der Begründung des [X.]s nicht bejaht werden. Die bisherige Würdigung des [X.]s (§ 22 [X.] iVm. § 286 ZPO), die Klägerin sei wegen ihrer ethnischen Herkunft ungünstiger behandelt worden, hält, wie dargelegt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

III. Die [X.] ist gemäß § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG, § 554 [X.]bs. 1, [X.]bs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie konnte auch bedingt für den [X.]all erhoben werden, dass auf die Revision der [X.]n das Berufungsurteil aufgehoben wird. Eine unter dieser Bedingung eingelegte [X.] ist statthaft (vgl. [X.]usielak/[X.] ZPO 9. [X.]ufl. § 554 Rn. 8). Es genügt, dass diese sich gegen dasselbe Urteil richtet, welches durch das [X.] angefochten ist (vgl. [X.] 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01 - Rn. 18, NJW-RR 2003, 598; 21. [X.]ebruar 1992 - V ZR 273/90 - Rn. 18, NJW 1992, 1897).

Die [X.]nschließung der Klägerin ist am 16. [X.]ugust 2011 ([X.]. 218 Sen[X.]), also innerhalb eines [X.]onats nach Zustellung der [X.] am 22. Juli 2011 ([X.]. 217 Sen[X.]), erfolgt (§ 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG, § 554 [X.]bs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist zugleich begründet worden (§ 554 [X.]bs. 3 Satz 1 ZPO).

1. Ob die Hilfsanschlussrevision der Klägerin begründet ist, kann vom [X.] nicht entschieden werden; die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob die zulässige Berufung der Klägerin ganz oder teilweise begründet ist, kann der [X.] nicht entscheiden. Bereits die Revision der [X.]n führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils. Ob der Klägerin überhaupt Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen, kann nicht abschließend beurteilt werden.

2. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] zusteht, wird es über die Höhe der Entschädigung neu zu befinden haben. Die Rechtsprechung des [X.] verlangt, dass die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. [X.] 22. [X.]pril 1997 - [X.]-180/95 - [[X.]] Rn. 27, 32, Slg. 1997, [X.] = [X.] BGB § 611a Nr. 13 = Ez[X.] BGB § 611a Nr. 12; 2. [X.]ugust 1993 - [X.]-271/91 - [X.]] Slg. 1993, [X.]; [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 82, [X.]E 129, 181 = [X.] § 15 Nr. 1 = [X.] § 15 Nr. 1). Die Höhe der Entschädigung muss geeignet sein, den [X.]rbeitgeber zukünftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten nach dem [X.] anzuhalten (spezialpräventive [X.]unktion) und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten (generalpräventive [X.]unktion). Kommt dem Schadensersatz ein Sanktionszweck zu, so ist dieser aber durch den [X.] begrenzt (vgl. [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 15 Rn. 14; [X.]/[X.]ohr [X.] 2. [X.]ufl. § 15 Rn. 73; [X.]einel/[X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 15 Rn. 62 f.; Stoffels Rd[X.] 2009, 204, 205 f.). Entscheidend ist, dass der immaterielle Schaden kompensiert wird. Die Erwägung des [X.]s, eine höhere Entschädigung als 2.500,00 Euro sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin relativ schnell eine anderweitige Beschäftigung hat aufnehmen können, ist nicht frei von [X.]. Das [X.] hat, ohne dass es dies ausdrücklich ausgesprochen hätte, angenommen, mit der [X.]ufnahme der anderweitigen Beschäftigung habe die Beeinträchtigung geendet und zeitige keine [X.]olgen mehr. [X.]llerdings genoss die Klägerin in ihrem neuen [X.]rbeitsverhältnis - anders als im [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]n - jedenfalls für die Dauer von sechs [X.]onaten keinen Kündigungsschutz. Daher hielt auch nach der [X.]ufnahme der anderweitigen Beschäftigung die Interessenschädigung an. Diese Interessenschädigung würde auch nicht durch Gewährung des von der Klägerin begehrten materiellen Schadensersatzes ausgeglichen. [X.]it der gegebenen Begründung kann daher die Begrenzung der Entschädigung auf 2.500,00 Euro, was etwa dem 1,6-[X.]achen eines Bruttomonatsverdienstes entspricht, nicht gerechtfertigt werden. Im Übrigen kommt mit Rücksicht auf den [X.] auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des [X.]rbeitgebers in Betracht.

        

    [X.]    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Volz    

        

    Pauli    

                 

Meta

8 AZR 364/11

21.06.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 14. Juli 2010, Az: 1 Ca 218/10, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 22 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 364/11 (REWIS RS 2012, 5400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5400

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