Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ 1/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 4270

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[X.] 1/01vom4. März 2002in dem anwaltsgerichtlichen [X.]:ja[X.]Z: ja [X.] § 171; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1[X.] der Rechtsanwälte beim [X.] ist mit [X.] vereinbar.[X.], [X.]uß vom 4. März 2002 - [X.] 1/01 -wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat am 4. Mrz 2002 [X.] Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] Dr. [X.], [X.] undDr. Ganter sowie die [X.] Prof. Dr. Salditt, [X.] und Dr. [X.] mündlicher Verhandlungbeschlossen:Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der [X.] wird auf 25.564,59 • [X.]:[X.] Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und [X.] die Zulassung beim [X.] zudem [X.] das Amt des Notars aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 stellte [X.] [X.] den Antrag, ihn, ohne daß er seine beste-henden Zulassungen aufgeben msse, als Rechtsanwalt beim [X.] in Zivilsachen zuzulassen. Das [X.] lehntedas Gesuch mit Bescheid vom 23. Mrz 2001 ab. Der Rechtsanwalt [X.] Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Zulassungals Rechtsanwalt beim [X.] in Zivilsachen, weil er aufgrund [X.] beim [X.] r ausgezeichnete Kenntnisse auf demGebiet des Zivilrechts verfieses in seiner ganzen Breite beherrsche.Das in §§ 164 ff [X.] vorgesehene Zulassungsverfahren, insbesondere die in§ 171 [X.] normierte Ausschließlichkeit der Zulassung beim [X.], sei nicht durch hinreichende [X.] Gemeinwohls gerechtfertigt. [X.] verletze ihn daher in seinem durch Art. 12 GG gesctztenGrundrecht auf freie berufliche Bettigung. Der Antragsteller verweist fernerdarauf, daß grundstzlich jeder Rechtsanwalt bei allen obersten Bundesge-richten, auch dem [X.] in Strafsachen sowie dem Bundesverfas-sungsgericht, auftreten könne. Daher gebe es keinen sachlichen Grund im- 4 -Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG fr die beim [X.] in Zivilsachen gel-tende Zulassungsbeschrkung.[X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 [X.] zulssig. Er ist jedoch nicht [X.].[X.] Antragsteller erfllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach§§ 164 ff [X.] die Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.] [X.] ist.1. Das [X.], das r den Zulassungsantrag zuentscheiden hat (§ 170 Abs. 1 [X.]), darf nach der geltenden gesetzlichenRegelung als [X.] beim [X.] nur Bewerber zulassen,die durch den Wahlausschuû fr [X.] bei dem [X.]benannt worden sind (§ 164 [X.]). Zu diesem Personenkreis gehört der [X.] nicht; denn er ist nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen worden,die die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer beim [X.] eingereicht haben. Der Wahlausschuû kann dem [X.] der Justiz nur [X.] aus diesen Vorschlagslisten benennen(§ 166 Abs. 1 [X.]). Der Antragsteller behauptet nicht, einen Antrag gestelltzu haben, ihn in die Vorschlagsliste [X.] 5 -2. Nach § 171 [X.] darf ein Rechtsanwalt bei dem [X.]nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassensein. Der Antragsteller möchte demr der Rechtsanwaltschaft bei dem[X.] angehören, ohne seine Zulassung als Rechtsanwalt beim[X.] Hamm und seinen Beruf als Notar aufgeben zu mssen.I[X.] Antragsteller meint, ihm sei auûerhalb des in §§ 164 ff [X.] vorge-sehenen Verfahrens die Zulassung beim [X.] zu erteilen, [X.] in § 171 [X.] normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Deshalb sei die Sache gemû Art. [X.]. 1 GG dem [X.] vorzulegen. Damit kann er keinenErfolg haben.1. Durch die Vorschrift des § 171 [X.] wird zwar in die [X.] Rechtsanwalts eingegriffen. Die Einschrkung [X.] jedoch, da sie nurdie Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem [X.] betrifft, nicht die [X.], sondern [X.], wie der Senat in [X.] Rechtsprechung ent-schieden hat ([X.], [X.]. v. 14. Mai 1975 - [X.] 7/75, S. 11; v. 10. [X.] - [X.] 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - [X.] 2/80, S. 16; v. 28. [X.] - [X.] 37/82, [X.]. 1983, 135, 136; ebenso [X.], [X.]. [X.] Mrz 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsaussregelung.Das [X.] hat das in dem [X.]en § 25 [X.] enthalteneVerbot der Simultanzulassung beim [X.] ebenfalls als Ein-schrkung der Berufsauswertet ([X.]E 103, 1, 10). § 171 [X.]- 6 -[X.] im Vergleich dazu keine weitergehenden oder an[X.] gearteten Ein-schrkungen.2. Gesetzliche Regelungen der [X.] zulssig, wenn [X.] hinreichende [X.] gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das ge-wlte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erfor-derlich ist und bei einer [X.] der Schwere des Eingriffsund dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Grie Grenze der Zumutbar-keit noch gewahrt ist ([X.]E 93, 362, 369; 103, 1, 10). Die angegriffene Re-gelt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie dient in be-sonderem [X.] einer sachgerechten Beratung der Parteien sowie der Erhal-tung der Funktionsfigkeit der chstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsa-chen. Eine an[X.]ung, die diese Ziele ohne Einschrkung der [X.] ebensogut erreicht, ist nicht ersichtlich. Der insoweit bestehendeUnterschied zur Vertretung vor rigen obersten Gerichten des Bundesberuht auf sachlich vertretbaren Grim Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.a) Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim [X.] von [X.]n vertreten, die mit den zivilprozessualen Anforde-rungen des Revisionsrechts aus [X.] Praxis vertraut und zugleich in allemateriellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zustigkeitdes [X.]s erstreckt.aa) Die dem Rechtsanwalt in der Revisionsinstanz obliegenden Aufga-ben unterscheiden sich deutlich von denjenigen, die in den Vorinstanzen zuerbringen sind. Dort [X.] der Rechtsanwalt [X.] gemeinsam mit [X.] klren, welches Ziel dieser verfolgt, den Sachverhalt ermitteln, die- 7 -notwendigen Beweismittel sammeln und prfen, ob das erhaltene Material ge-eignet ist, den angestrebten Erfolg in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht zuerreichen. Im [X.] hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringenseines Auftraggebers vollstig und verstlich darzustellen und die rechtli-chen Gesichtspun[X.] aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenenPartei sttzen (vgl. [X.], Urt. v. 20. Juni 1996 - [X.], NJW 1996,2929, 2931 f; v. 2. April 1998 - [X.], NJW 1998, 2048, 2049; [X.],Anwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f). [X.] hinaus [X.] der Instanzanwalt sichmit dem Vortrag der Gegenseite auseinan[X.]etzen, bei der Beweisaufnahmemitwirken und das Beweisergebnis wrdigen. Der [X.] hat demge-r beim Berufungsurteil sowie bei dem ihm zugrundeliegenden gerichtli-chen Verfahren anzusetzen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, diese [X.] zu untersuchen und vorhandene Ml rzeugend aufzuzei-gen bzw. dem Gegner, der sich auf solche Fehler beruft, mit rechtlichen Argu-menten entgegenzutreten. Diese spezielle Aufgabe wird von den Rechtsan-wlten besser gemeistert, die sicig vom bisherigen Verlauf [X.] neu in die Sache einarbeiten. Nicht wenige Revisionen habendeshalb Erfolg, weil der beim [X.] zugelassene [X.] einen Gesichtspunkt herausgearbeitet hat, der bisher nicht oder [X.] beachtet wurde.bb) Die beim [X.] zugelassenen [X.] vermeine solche, beson[X.] qualifizierte Kenntnisse im Verfahrensrecht sowie deraktuellen Rechtsprechung der einzelnen Zivilsenate voraussetzende Leistung- abgesehen von ihrer perslichen fachlichen Befigung - deshalb zu erbrin-gen, weil sie von vielen Aufgaben entlastet sind, die den Alltag des in der [X.] Rechtsanwalts pr. Bei ihnen fallen in der Regel keine zeit-- 8 -aufwendigen Arbeiten zur Sachverhaltsaufklrung, Beweiserhebung und Her-stellung einvernehmlicher sungen an. Besprechungen sind wesentlich selte-ner notwendig; viele Revisionsmandate lassen sich schon nach [X.] bearbeiten. Diese Eingrenzung des [X.] auf die [X.] von Rechtsfragen erleichtert es den beim Revisionsgericht zugelas-senen [X.]n, sich mit der gesamten Rechtsprechung des [X.] in Zivilsachen und den daraus erkennbaren Tendenzen [X.] zu befassen. Diese Art der Spezialisierung gibt dem Rechtsuchendeneine deutlicre [X.], [X.] seine Belange sachgerecht wahrgenommenwerden. Da es in der Revision um Rechtsfragen geht, zu deren Klrung einerechtsunkundige Partei [X.] nichts beizutragen vermag, kommt [X.], [X.] sie dort nicht den ihr perslich vertrauten Anwalt [X.], nur untergeordnete Bedeutung zu. Jede verftig [X.] vielmehr hauptschlich darauf Wert legen, in letzter Instanz von einem [X.] beson[X.] sachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu sein.cc) Es entspricht auch dem Interesse des Mandanten, [X.] der beauf-tragte Rechtsanwalt ihm von der Durchfrung eines aussichtslosen Rechts-mittels, das ihm tige Kosten verursacht, abrt. Seit Jahren wird beim [X.] etwa ein Viertel der eingelegten Revisionen [X.] den letzten ff Jahren handelte es sich jeweils um mehr als 1.000 Sachen.Über 90 % der Rcknahmen erfolgen vor Einreichung der [X.]. Nach Angaben aus [X.] kommt noch eine erhebliche Zahl [X.], in denen schon die Einlegung der Revision unterbleibt, weilder beim [X.] zugelassene Rechtsanwalt davon abgeraten hat(vgl. [X.], [X.]. 2001, 20; Nirk, Sonderheft fr [X.], 46 f;Winte, [X.] 1999, 387, 390 f). Gleichzeitiie [X.] damit eine- 9 -fr dichstrichterliche Rechtsprechung bedeutsame Filterfunktion aus. In-dem sie verhindern, [X.] sich der [X.] mit aussichtslosenRechtsmitteln befassen [X.], tragen sie wesentlich dazu bei, [X.] er sich instrkerem [X.] der Fortbildung des Rechts und Grundsatzfragen der Rechts-ordnung widmen kann.Der Antragsteller macht geltend, der simultan zugelassene Anwalt werdeaufgrund des Auftretens vor verschiedenen Gerichten neueren Entwicklungenin der Rechtsprechung [X.] begegnen und neuen [X.] sein. Diese Betrachtungsweise verkennt, [X.] die nur am [X.] zugelassenen [X.] wegen der im Vergleich [X.] stig und beson[X.] intensiv mit den Fragen konfrontiert werden, diedurch die Entscheidungen der Instanzgerichte in allen Teilen der Bundesrepu-blik in grundstzlicher Hinsicht oder im Zusammenhang mit der Fortbildung [X.] aufgeworfen werden. Dieser umfassende Überblick frdert die Aufgabeund die Effizienz des [X.]. So stehen den [X.]n beim [X.] und den dort zugelassenen [X.]n beson[X.] kompetenteGesprchspartner r, wobei im Einzelfall gerade auch deren Spezial-wissen auf Gebieten bedeutsam werden kann, die nicht zum [X.] des jeweils erkennenden Senats ren. [X.] frdertsomit maûgeblich die Qualitt der Rechtsprechung. Sie hat [X.] hinaus inerheblichem Umfang dazu beigetragen, [X.] der [X.] den [X.] [X.] angestiegenen Gescftsanfall ohne eine Ver-mehrung der Zivilsenate, was der Wahrung der Rechtseinheitlichkeit abtrlichgewesen [X.], bis heute bewltigt [X.] -b) Vergleichbar positive Wirkungen fr die Rechtspflege am chsten[X.]n Zivilgericht lassen sich auf anderem Wege nicht erreichen. [X.] belegt der Umstand, [X.] bei keinem anderen obersten [X.]eine spezielle Anwaltschaft eingerichtet ist, nicht, [X.] auf die Singularzulas-sung beim [X.] ohne Nachteile fr wesentliche Belange [X.] verzichtet werden kann.aa) Das [X.] hat im Dezember 1995 eine[X.] zur Ausarbeitung von Vorschlzur Neuregelung des [X.] Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] eingesetzt. Diese Kommis-sion solltrprfen, ob das bestehende System der besonderen Anwalt-schaft beim [X.] noch zeitgemû ist. Der [X.], Vertreter der Anwaltschaft sowie ein [X.] am [X.] an. Die [X.] kam in ihrem vom [X.]im Jahre 1998 herausgegebenen Bericht nach Arung der Vertreter derobersten [X.]e zu dem Ergebnis, [X.] zur Verbesserung des [X.] der Beteiligten auch bei rigen obersten Gerichtsfen desBundes eine spezielle Anwaltschaft wschenswert [X.], weil die Qualitt der[X.]vertretung dort verbesserungsrftig erscheint ([X.]sbericht,S. 29 f). So ergab sich nach den Ermittlungen der [X.] bei den [X.], [X.] beim [X.] vier Fftel, [X.] die Hlfte und beim [X.] beim [X.] jeweils etwa ein Drittel der Nichtzulassungsbe-schwerden wegen schwerwiegender formeller oder inhaltlicher Ml unzu-lssig waren. [X.] hinaus wurde von Praktikern, die in jenen Gerichtsbar-keiten ttig sind, beanstandet, nicht selten seien die materiellrechtlichenKenntnisse der vor dem Revisionsgericht auftretenden [X.]bevollmchtigten- 11 -unzureichend (vgl. Schlichter [X.]. 1994, 2, 3 f; Weigel [X.]. 1995,1, 3). In dem [X.]sbericht wird demgemû von einer Freigabe der Ver-tretung in Revisionsverfahren vor den Zivilsenaten des [X.]sabgeraten (S. 31).Überlegungen, auch bei rigen obersten [X.]en [X.] Rechtsanwaltschaft einzurichten, sind allein mit der Begrverworfen worden, dieses Ziel lasse sich mangels wirtschaftlicher Tragfigkeitder Ttigkeit nicht verwirklichen (vgl. [X.]sbericht, S. 29 f). Wie in [X.] dargelegt wird, liegt bei den anderen obersten [X.]en dieZahl der anfallenden Verfahren deutlich niedriger als bei den Zivilsenaten des[X.]s. [X.] ist zu bercksichtigen, [X.] in den Verfahrender allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Brdenkeinen Rechtsanwalt einschalten mssen, wodurch sich die Zahl der fr[X.] zur Verfstehenden Mandate weiter verringert. Die [X.] in Strafsachen sind wegen der unterschiedlichen Verfahrensgrund-stze nicht vergleichbar.bb) [X.] hat sich beim [X.] in den letzten [X.] keine einzige zivilrechtliche Revision feststellen lassen, die aus von dortzugelassenen [X.]n zu vertretenden formellen oder inhaltlichenMln als unzulssig verworfen worden ist. Zwar kennt das bis zum31. Dezember 2001 in Zivilsachen geltende Revisionsrecht das Verfahren [X.] nicht. § 554 Abs. 3 ZPO a.F. stellt jedoch hoheAnforderungen an den Inhalt der Revisionsbegr; schon nach dieserVorschrift ist im Regelfall eine Darlegung erforderlich, ob der Rechtssachegrundstzliche Bedeutung zukommt. Daher ist zu erwarten, [X.] die beim Bun-- 12 -desgerichtshof zugelassenen [X.] alsbald mit den von § 544 [X.].F. gestellten Anforderungen vertraut und in der Lage sein werden, in diesemBereich Ml, wie sie ausweislich des [X.]sberichts irigenGerichtsbarkeiten festgestellt worden sind, zu vermeiden. Gerade im [X.] die nach neuem Recht erweiterte Zustigkeit des [X.]s(vgl. § 133 GVG i.V.m. §§ 542 ff, 574 ff ZPO) wird einer sachgerechten Bewl-tigung der dem Rechtsanwalt in dritter Instanz obliegenden besonderen rechtli-chen Aufgaben erte Bedeutung zukommen. Dies gilt insbesondere fr dengroûen Bereich der [X.], die nunmehr zum [X.]gelangen kin ihren formalen und inhaltlichen Anforderungen weit-gehend den Revisionen angeglichen sind (vgl. § 574 ZPO). Demzufolge lûtsich absehen, [X.] bei einer Anwaltszulassung, wie sie der Antragsteller [X.], die Funktionsfigkeit der Rechtsprechung des [X.]s nurdurch eine betrchtliche Err Zahl der [X.] - was die [X.]lei-stung einer einheitlichen Rechtsprechung wesentlich erschweren [X.] - oderdurch eine deutliche Einschrkung der gerade erst gewrten Rechtsmittel-mlichkeiten aufrechterhalten werden [X.]. Beides entsprche nicht denschutzwrdigen Belangen der Rechtsuchenden.cc) [X.] liegt ein wesentlicher Grund fr die Besonderheit dergemû § 162 [X.] eingerichteten Rechtsanwaltschaft beim [X.] in dem Umfang und der Bedeutung der Zivilgerichtsbarkeit innerhalb [X.]. Der Zivilgerichtsbarkeit ist der bei weitem grûte- durch die Zustigkeit fr Entscigungsansprche gegen den Staat sichweit ins ffentliche Recht erstreckende - Rechtsbereich zugewiesen worden.Hier entstehen mit Abstand die meisten rechtlichen Auseinan[X.]etzungen.Nach den vom [X.] Ende des Jahres 2000 fr 1998- 13 -herausgegebenen Zahlen gingen bei den erstinstanzlich zustigen Gerich-ten der ordentlichen Gerichtsbarkeit fast zwei Millionen Zivilprozeûsachen so-wie nahezu 500.000 Familiensachen ein. In demselben Zeitraum wurden beiden Arbeitsgerichten rund 585.000, bei den Sozialgerichten knapp 258.000, beiden Verwaltungsgerichten etwas mehr als 200.000 und bei den [X.] gut 73.000 Klig, zusammengenommen also nur etwas mehrals die Hlfte der igen Zivilprozeûsachen ohne Familiensachen. [X.] nichts darauf hin, [X.] sich dieses Zahlenverltnis in den nachfolgen-den Jahren merklich verschoben hat oder in Zukunft verrn wird. Die Be-deutung der Zivilgerichtsbarkeit wird auch daran sichtbar, [X.] es jeweils eineauf das gesamte Gebiet der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsge-richtsbarkeit ausgerichtete Fachanwaltschaft gibt (vgl. § 5 [X.]), die [X.]hinaus eingerichteten Fachanwlte fr Familien- und Insolvenzrecht dagegennur einen verltnismûig kleinen Teil des Zivilrechts abdecken. Um diesesvollstig zu erfassen, mûten mindestens sechs bis acht weitere [X.] eingerichtet werden (vgl. zur [X.] neue Fachanwalts-bezeichnungen in der Anwaltschaft Busse [X.]. 2001, 65; Quaas [X.]. 2000, 211; Scharmer [X.]. 2001, 5). Die bei rigen Gerichts-barkeiten erwogene Mlichkeit, die Zulassung bei den [X.] aufdie jeweiligen Fachanwlte zu beschrken (vgl. [X.]sbericht S. 45),[X.] daher beim [X.] in Zivilsachen zu keiner tragfigen L-sung [X.]) Im Hinblick auf alle diese Grist darin, [X.] es die Singularzu-lassung bei keinem obersten [X.] auûer dem [X.] [X.] gibt, kein willkrlicher Unterschied, sondern eine sachgerechteDifferenzierung im Sinne des Art. 3 GG zu sehen.- 14 -c) Das [X.] hat die Singularzulassung beim[X.] insbesondere deshalb fr nicht mit der Berufsauss-freiheit vereinbar erachtet, weil der Gesetzgeber selbst nicht mehr hinreichenddeutlich gemacht habe, [X.] er die Singularzulassung dort als ein geeignetesund erforderliches Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege ansehe ([X.]E103, 1, 13 ff). Vor allem durch die Einfrung von Öffnungsklauseln fr die Si-multanzulassung in § 226 [X.], die Zulassung von [X.] in § 59 a[X.] sowie die Auflsung der Verkfung von Postulationsfigkeit und be-rufsrechtlicher Lokalisation in § 78 ZPO habe sich der Gesetzgeber - zuneh-mend und deutlich seit 1990 - von seiner ursprlichen Einsctzung [X.] der Singularzulassung in diesem Bereich distanziert. Die genanntenGrtreffen jedoch auf die Singularzulassung beim [X.] nichtzu.Der Gesetzgeber hat das bereits in § 100 Abs. 1 der [X.] vom 1. Juli 1878 enthaltene Verbot der Simultanzulassung in die [X.] Oktober 1959 in [X.] getretene Bundesrechtsanwaltsordnung mit der [X.], das Verbot gewrleiste, [X.] die auf das Revisions-verfahren spezialisierte Rechtsanwaltschaft mit den Rechtsanschauungen [X.] und der darauf beruhenden Auslegung und Weiterbildung [X.] auf das genaueste vertraut sei, sie daher die [X.]parteir dieAussichten des Rechtsmittels sachgemû beraten kssichtsloseSachen nicht in die Revisionsinstanz gelangen [X.]n (vgl. BT-Drucks. [X.] 111). Diese Erwartungen haben sich erfllt, weshalb das Singularprinzipbeim [X.] seitdem unangetastet geblieben ist. Es hat sogar mitder durch das Gesetz vom 2. September 1994 ([X.] I S. 2278) erfolgten Ein-- 15 -fs § 172 a [X.] zustzlichen Schutz erfahren. Die Norm bestimmt,[X.] [X.], die beim [X.] zugelassen sind, nur unter-einander eine Soziett eirfen und diese lediglich zwei [X.]umfassen darf (fr die Zeit davor vgl. [X.], [X.]. v. 7. November 1983- [X.] 21/83, [X.]. 1984, 84). Mit dieser Regelung wird die Bildung von[X.] und [X.] verhindert, die den Zugang des einzelnenAnwalts zum Bettigungsfeld des Rechtsanwalts beim [X.] er-schweren und zu einer schleichenden Durchbrechung des "Vier-Augen-Prinzips" beitragen [X.]n.Im rigen wurde mittels der schon beschriebenen [X.] einge-rprft, ob die Aufrechterhaltung der Singularzulassung beim [X.] weiterhin sachlich gerechtfertigt ist. Die [X.] ist [X.] der Beurteilung gelangt, [X.] die besondere Rechtsanwaltschaft bei dem[X.] beibehalten werden sollte ([X.]sbericht [X.]). [X.] Empfehlung der [X.] hat den Gesetzgeber veranlaût, auch in [X.] die Singularzulassung der [X.] uneingeschrkt aufrecht-zuerhalten. In der Begrs Gesetzentwurfs der Bundesregierung [X.] vom 8. September 2000 ([X.]. 536/00,S. 316) wird zudem beson[X.] hervorgehoben, [X.] fr die Nichtzulassungsbe-schwerde, die Rechtsbeschwerde und den Antrag auf Zulassung der Sprungre-vision auf eine Vertretung des Beschwerdefrers bzw. des [X.] einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt wegen derbesonderen Sachkunde dieser Anwlte nicht verzichtet werden k. [X.] Grunde wurde von einer Übernahme des § 7 Abs. 2 [X.]ZPO a.F., wo-nach bis zur Entscheidung des Obersten Landesgerichts jeder bei [X.], [X.] oder dem [X.] zugelassene- 16 -Rechtsanwalt postulationsfig ist, abgesehen. Dirwiegende Meinung [X.] ebenfalls die vom Antragsteller angegriffene Zulas-sungsbeschrkung, weil sie sowohl den Interessen der Rechtsuchenden aneiner forensisch qualifizierten Rechtsberatung als auch der Sicherung der Ar-beitsfigkeit des [X.]s sowie der Qualitt seiner Rechtspre-ctze (vgl. Feuerich/[X.], [X.] 5. Aufl. § 162 Rn. 1 ff; § 171 Rn. 1 [X.], [X.] § 162 [X.]. II B; [X.], 38, 43; [X.]. [X.] 2001, 337,341; Krmer [X.] 1994, 400; Nirk, [X.]; [X.]. [X.], Sonderheft fr [X.], [X.]; [X.] NJW 1987, 2610, 2616;Schimansky, Festschrift fr O[X.]ky S. 1083; [X.], Ehrengabe [X.], [X.]; [X.]. in "Festschrift 25 Jahre [X.]", S. 325;Tilmann [X.]. 1994, 118; Weigel [X.]. 1995, 2; [X.], 2057; a.A. Birnkraut [X.]. 1994, 194; [X.] NJ 2001, 514;[X.] NJW 2002, 175; [X.]/[X.] MDR 2001, 551; Kleine-Cosack[X.]. 2001, 206; [X.] [X.]. 2000, 654; [X.] [X.]. 2001,206, 208).d) Der aus [X.] Gemeinwohls erforderliche Eingriff in die Be-rufsfreiheit ist in seiner Wirkung fr den einzelnen Anwalt zumutbar. Die darinliegende Beeintrchtigung ist nicht unverltnismûig, zumal da sie lediglichdie Zulassung bei einem einzigen Gericht betrifft und schon im Hinblick auf dieZahl der in Betracht kommenden Mandate allenfalls fr einige wenige [X.] in [X.] zu mehr als nur geringen Einschrkungen ihrer beruf-lichen Ttigkeit fren kann.3. [X.] beim [X.] lt, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Urt. v. 25. Februar 1988- 17 -- [X.], Slg. 1988, 1154, 1156 [X.]. 44 = NJW 1988, 887), einer Überpr-fung an den europarechtlichen Vorschriftr die Freiheit des Dienstlei-stungsverkehrs (Art. 49, 50 [X.] - [X.] Art. 59, 60 [X.]-Vertrag; [X.]/249/[X.]) stand. Das [X.] und das [X.] Recht enthalten frdie Rechtsanwaltschaft am [X.] eine vergleichbare Zulassungsbe-schrkung (vgl. [X.]sbericht S. 19 f; [X.], Die Anwaltschaft beim[X.]n [X.], in: Festschrift fr Rudolf Nirk [1992] S. 405,410 f). Demzufolge hat der [X.] Gesetzgeber an diesem Prinzip auch [X.] der genannten Richtlinie des [X.] vom 22. Mrz 1977 zur Erleichterung der tatschlichen [X.] Dienstleistungsverkehrs der [X.] festgehalten. § 27 Abs. 1Satz 2 des [X.] eurischer [X.] in[X.] ([X.]) vom 9. Mrz 2000 ([X.] I S. 182) [X.] die [X.] vor dem [X.] geltenden Beschrkungen ausdrck-lich in vollem Umfang auf [X.] aus anderen [X.]. An-[X.] als bei dem Auftreten vor den [X.]t hier ein bloûerBearbeiterwechsel nicht (§ 27 Abs. 1 Satz 3 [X.]).II[X.] Antragsteller greift auch das in §§ 166 bis 168 [X.] geregelteVerfahren als verfassungswidrig an, weil nur der Anwalt sich um die Zulassungbeim [X.] bewerben kann, der von einer rtlichen Anwaltskam-mer oder der Rechtsanwaltskammer beim [X.] vorgeschlagenwird, und die geltende gesetzliche Regelung keine Kriterien zur Auswahl der[X.] und zum zahlenmûigen Bedarf [X.] (vgl. dazu [X.] 18 -onsbericht [X.], 33 ff; [X.] NJW 2002, 175, 180 f; [X.] [X.] 1994, 117;Kleine-Cosack, [X.] 3. Aufl. vor § 164 Rn. 1 [X.] diese Rrechtigt ist, braucht der Senat indes nicht zu beurtei-len. Selbst wenn dem Antragsteller insoweit - entgegen der bisherigen Recht-sprechung des [X.]s (vgl. [X.]. v. 24. Mrz 1982,aaO) - zu folgen [X.], [X.] ihm dies nichts tzen. Da er keine Singular-,- 19 -sondern ausschlieûlich eine Simultanzulassung beim [X.] [X.], ist die gesetzliche Gestaltung des Auswahlverfahrens fr die hier zutreffende Entscheidung rechtlich nicht erheblich.[X.][X.] [X.] Ganter Salditt [X.]

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AnwZ 1/01

04.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ 1/01 (REWIS RS 2002, 4270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4270

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