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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 45/01vom1. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja [X.]RAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. a;[X.] §§ 1 ff, 14Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehö-ren, können das Recht zur Führung der [X.] [X.] erwerben.[X.]GH, [X.]eschluß vom 1. Juli 2002 - [X.] ([X.]) 45/01 - [X.] [X.] Führens der [X.] Insolvenzrecht- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Prsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die RechtsanwltinnenDr. [X.] und [X.] nach mlicher Verhandlung am 1. Juli 2002beschlossen:Die sofo[X.]ige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.] vom 19. Juli 2001 wird [X.].Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gescftswe[X.] fr das [X.]eschwerdeverfahren wird auf12.782,30 • (25.000 DM) [X.] -[X.]:[X.] Antragsteller ist seit April 1979 als Rechtsbeistand ttig und seit1980 Mitglied der Antragsgegnerin.Mit Schreiben vom 21. September 2000 hat der Antragsteller beantragt,ihm die Frung der [X.]ezeichnung "Fachbeistand fr Insolvenzrecht" zu ge-statten. Durch [X.]escheid vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin [X.] mit der [X.]egr[X.], die einschligen Vorschriften der[X.]undesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung lieûen es nicht zu,[X.] Inhaber einer Erlaubnis zur gescftsmûigen Rechtsbesorgung, die zu-gleich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, auf besondere Kenntnisse imInsolvenzrecht durch einen entsprechenden Fachgebietszusatz hinweisenkten.Gegen diesen [X.]escheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidungbeantragt. Der [X.] hat die Rechtsauffassung ve[X.]reten, [X.]nach geltendem Recht einem Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsan-waltskammer ist, die [X.] Insolvenzrecht nicht verschlos-sen sei. Er hat daher den angefochtenen [X.]escheid aufgehoben und die An-tragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]eachtung der Rechtsauf-fassung des [X.]s neu zu bescheiden. Dagegen richtet sich diezugelassene sofo[X.]ige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin.- 4 -II.Die sofo[X.]ige [X.]eschwerde ist zulssig (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg.1.Nach § 209 Abs. 1 [X.]RAO sind auf Personen, die im [X.]esitz einer unein-geschrkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversiche-rungsrechts e[X.]eilten Erlaubnis zur gescftsmûigen Rechtsbesorgung sindund die auf ihren Antrag hin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen [X.] sind, (u.a.) die Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsorr dieRechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeitder [X.] (§ 43 ff [X.]RAO) sinngemû anwendbar. Dabei kann der Er-laubnisinhaber nach § 209 Abs. 1 Satz 4 [X.]RAO auf besondere Kenntnisse [X.], Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1Satz 2 [X.]RAO) durch den Zusatz "Fachgebiet" mit der [X.] hinweisen, [X.]der Zusatz chstens zwei dieser Gebiete umfassen darf.Nach § 59 b Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.]RAO kann die [X.]erufsordnung [X.] der Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsordnung die Rechtsgebietebestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen [X.]. Nach § 1 Satz 2 [X.] kweitere Fachanwaltsbezeichnungen [X.] Familienrecht, das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden.Nach dem [X.]eschluû der Satzungsversammlung sollte in der [X.] als § 15 Abs. 2 die folgende Regelung aufgenommen werden: "[X.] im Sinne des § 209 [X.]undesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 1 bis 8,10 bis 14 entsprechend mit der [X.], [X.] das Recht zur Frung von[X.]en erworben werden kann (§ 209 Abs. 1 Satz 4- 5 -[X.]RAO)." Diese Vorschrift ist jedoch nie in [X.] getreten, da sie vom [X.]undes-ministerium der Justiz mit [X.]escheid vom 7. Mrz 1997 aufgrund § 191 e [X.]RAOaufgehoben wurde (abgedruckt in [X.]RAK-Mitt. 1997, 81).2.Die Auffassung des [X.]s, ein Rechtsbeistand, der eineumfassende Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sin-ne des § 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO hat, und der zugleich Mitglied einer Rechts-anwaltskammer ist, habe bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Erfah-rungen Anspruch darauf, die [X.] "Insolvenzrecht" frenzrfen, trifft zu.a) Der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO liegt der Gedanke zu-grunde, [X.] der von dieser Norm erfaûte Personenkreis (Rechtsbeistl-ten Rechts; s. allgemein dazu Feuerich/[X.], [X.]RAO, 5. Aufl., § 209 Rn. 1 ff),soweit ihm eine Vollerlaubnis oder eine Erlaubnis unter Ausnahme lediglichdes Sozial- oder Sozialversicherungsrechts e[X.]eilt wurde, nach dem [X.] ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf r steht alsdem des [X.] nach neuem Recht ([X.] vom 25. [X.] - [X.] ([X.]) 53/98 - NJW 1999, 1116, 1117). Von daher ist es folgerichtig,[X.] nach § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO die [X.] geltenden Vor-schriften der [X.]undesrechtsanwaltsorr die beruflichen Rechte [X.] sinngemû auch auf diese Personen anzuwenden sind. Dies gilt, [X.] § 209 Abs. 1 Satz 4 [X.]RAO [X.] bestimmt ist, auch und gerade hin-sichtlich der Frage, ob ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, das auf einemvon ihm [X.] betreuten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse erwor-ben hat, hierauf durch einen Zusatz (Fachanwalt, Fachgebiet) besonders hin-weisen darf (vgl. [X.]T-Drucks. 11/8307 S. 20 zu § 209 [X.]RAO in der Fassung des- 6 -Gesetzes zur Änderung des [X.]erufsrechts der Notare und [X.] vom29. Januar 1991, [X.]G[X.]l. [X.]). Dabei kommen nach dem eindeutigen Wo[X.]-laut des Gesetzes alle in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung selbst normie[X.]enFachanwaltsbezeichnungen - Fachanwalt fr Verwaltungsrecht, Steuerrecht,Arbeitsrecht und Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO in der Fassung [X.] zur Änderung des [X.]erufsrechts der [X.] und der Patent-anwlte vom 2. September 1994, [X.]G[X.]l. I S. 2278; diese [X.]estimmung stimmtw[X.]licrein mit § 42 a Abs. 2 [X.]RAO in der Fassung des [X.] vom 29. Januar 1991) - [X.] auch als Fachgebietsbezeichnun-gen fr Vollrechtsbeistlten Rechts in [X.]etracht.Wenn in der geltenden [X.]undesrechtsanwaltsordnung darauf [X.], die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen ab[X.]d zu regeln,sondern es in die Kompetenz des [X.] gelegt worden ist, [X.] zu bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungenvergeben werden [X.] 59 b Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.]RAO), so liegt demdie Überlegung zugrunde, [X.] die Rechtsanwaltschaft selbst, rascher als [X.], auf Verrungen im wi[X.]schaftlichen und rechtlichen Leben,die neue Spezialisierungshinweise erfordern, reagieren kann ([X.]T-Drucks.12/4993 S. 29, 35). Es versteht sich, [X.] diese gesetzgeberischen Überlegun-gen mit der Frage, ob die Person, die in dem weiteren Rechtsgebiet ve[X.]iefteKenntnisse und Erfahrungen erworben hat und dies durch einen entsprechen-den Zusatz werbewirksam kenntlich machen mchte, Rechtsanwalt oder Voll-rechtsbeistand alten Rechts ist, nichts zu tun hat. Von daher fehlt jede innereRechtfe[X.]igung [X.], [X.] deshalb anders (schlechter) zubehandeln als [X.], weil fr das in Rede stehende [X.] 7 -nicht bereits [X.] kraft Gesetzes, sondern nur auf dem Satzungswegeeine Fachanwalts- oder [X.] vorgesehen [X.]) § 15 Abs. 2 [X.] in der vom [X.]undesministerium der Justiz aufgeho-benen Fassung sah vor, [X.] ein [X.] entsprechend §§ 1 ff, 14[X.] das Recht zur Frung der [X.] Insolvenzrecht er-werben kann. Der Aufhebungsbescheid des [X.] wurde [X.], [X.] nach dem Wo[X.]laut der Norm (fehlender Hinweis auf § 9 [X.])einem [X.] in Widerspruch zu § 209 Abs. 1 Satz 4 in [X.] § 43 c Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO der Zusatz "Fachgebiet Steuerrecht" verschlos-sen sei ([X.]RAK-Mitt. 1997, 81). [X.] gegen das im Einklang mitden Intentionen des Gesetzgebers stehende Anliegen des [X.],den Anwendungsbereich der Fachanwaltsordnung auf Vollrechtsbeistl-ten Rechts zu erstrecken, und zwar auch und gerade insoweit, als es [X.] geht, fr die [X.] eine [X.] verliehen werden kann, irgendwelche [X.]edenken des [X.] haben kten, ist nicht ansatzweise erkennbar.c) Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin gezogeneSchluûfolgerung, die Aufhebung des § 15 Abs. 2 [X.] und das darauf zurck-zufrende Fehlen einer [X.]en "[X.]regelung" in [X.] dazu, [X.] es eine [X.] Insol-venzrecht nicht gebe, verfehlt. Vielmehr ist nach allgemeinen Rechtsgrundst-zen die durch das Eingreifen der Aufsichtsrde planwidrig entstandenecke in dem autonom gestalteten Regelungskonzept der [X.] im Einklang mit der ratio legis des § 209 Abs. 1 Satz 4 [X.]RAO und [X.] des [X.] durch eine analoge Anwendung der §§ 1 ff [X.]- 8 -zu [X.]. Jede andersung wre im rigen, da sachliche [X.], [X.] unterschiedliche [X.]ehandlung von [X.]n und [X.], die sich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts spezialisie[X.] haben, [X.], nicht ersichtlich sind, schwerlich mit A[X.]. 3, 12 Abs. 1 Satz 2 GGzu vereinbaren.3.Die Ausfrungen in der [X.]eschwerdebegrm [X.] zu folgendem Hinweise: Auch dann, wenn dem Antragsteller die [X.] zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme des Sozial- oder Sozialversiche-rungsrechts e[X.]eilt worden sein sollte, wre allein der Umstand, [X.] fr dasFachgebiet Insolvenzrecht besondere Kenntnisse im materiellen Insolvenzrechtnachzuweisen sind, und zu diesem Rechtsgebiet unter anderem auch das Ar-beits- und Sozialrecht in der Insolvenz [X.] (§ 14 Nr. 1 [X.]uchst. i [X.]), keinhinreichender [X.]und, ihm allein deswegen die Mlichkeit, das Recht zur Fh-rung der [X.] Insolvenzrecht zu erwerben, von vornhereinzu versagen.Hirsch[X.]asdorf GanterSchlickWllrich [X.][X.]
Meta
01.07.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 45/01 (REWIS RS 2002, 2539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2539
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