Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 52/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2536

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[X.] ([X.]) 52/01vom1. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Führung der [X.]ezeichnung "Mediator"auf dem [X.]riefkopf/[X.]riefbogen- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen Dr. Haugerund Kappelhoffam 1. Juli 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluß des I. Senats des [X.]s [X.]aden-Württem-berg vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 12.782,30 • (= 25.000 DM) [X.] 3 -Gr:[X.] Antragsteller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fr Familienrecht. [X.] [X.]riefkopf bezeichnet er sich auûerdem als "Mediator". Unter [X.] Januar 2000 teilte die Rechtsanwaltskammer, welcher der [X.] (im folgenden: Antragsgegnerin), dem Antragsteller mit, die [X.] [X.]ezeichnung "Mediator" sei berufsrechtswidrig. Er möge seinen [X.]riefkopfentsprechend korrigieren und dies binnen vier Wochen der [X.].Der Antragsteller hat deswegen um gerichtliche Entscheidung nachge-sucht. Mit [X.]eschluû vom 12. Juni 2001 hat der [X.] die [X.] vom 18. Januar 2000 aufgehoben. Dagegen wendetsich diese mit ihrer - zugelassenen - sofortigen [X.]eschwerde. Nachdem die Sat-zungsversammlung der [X.]undesrechtsanwaltskammer am 25. April 2002 be-schlossen hat, [X.] sich [X.], die durch eine geregelte Ausbildungnachweisen können, die Grundstze der Mediation zu beherrschen, als "Me-diator" bezeicrfen, hat die Antragsgegnerin "die Hauptsache fr erle-digt erklrt". Der Antragsteller hat auf einer Entscheidung beharrt.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulssig (§§ 223 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 1[X.]RAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.- 4 -1. In Ermangelung einer Erledigungserklrung des Antragstellers ist dieentsprechende Erklrung der Antragsgegnerin verfahrensrechtlich unerheblich.Die [X.] nur durch eine Rcknahme der [X.] oder ihrer sofortigen [X.]eschwerde auf den Gang des Verfah-rens [X.] nehmen knnen. Dies hat sie unterlassen.2. Der [X.] hat die angefochtene [X.], weil die Nennung der [X.]ezeichnung "Mediator" im [X.]riefkopf [X.] schon vor der Neuregelung durch die Satzungsversammlung der[X.]undesrechtsanwaltskammer nicht berufsrechtswidrig war.a) Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht jedenfalls bei dergebotenen verfassungskonformen Auslegung der werbenden Angabe der [X.]e-rufsbezeichnung "Mediator" nicht entgegen.[X.] von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen gestattetdiese Vorschrift lediglich die [X.]enennung von Interessen- und/oder Ttigkeits-schwerpunkten als Teilbereiche der [X.]erufsttigkeit. Die Ttigkeit als Mediatorist - wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist - dann, wenn sie von einemRechtsanwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen [X.]erufsttig-keit anzusehen (ebenso [X.] [X.], 611 m. Anm.[X.] = Anw[X.]l. 2000, 693 m. Anm. [X.]). Schlichten und vermittelrtseit jeher zum klassischen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts ([X.], in: [X.]/[X.], [X.] § 18 Rn. 19).Andererseits hat die Vorschrift, wenn von "Teilbereichen der [X.]erufsttig-keit" die Rede ist, einzelne Rechtsgebiete im Auge (Feuerich/[X.], [X.]RAO- 5 -5. Aufl. § 7 [X.] Rn. 7). Die Mediation ist kein Rechtsgebiet, sondern einealternative Methode der Konfliktlsung. "Mediator" ist also, wenn nicht eine [X.]e-rufsbezeichnung, so doch die [X.]eschreibung einer Ttigkeit. Auch ist die Me-diation nicht den [X.]n vorbehalten. Diese mssen sich, wenn sie [X.] ttig sind, der Konkurrenz aus anderen [X.]erufen, insbesondere [X.] und Therapeuten, stellen. Die Arigen dieser [X.]erufe [X.]ich ohne weiteres als "Mediatoren" bezeichnen, weil der [X.]eruf des Mediatorsnoch ungesctzt ist. Wre den [X.]n die Frung dieser [X.]ezeich-nung verboten, tten sie dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile.b) Auch die Vorschrift des § 43 b [X.]RAO sttzt das Verbot nicht. Entge-gen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die [X.]ezeichnung "Mediator" weder un-sachlich noch zur Tschung der Rechtsuchenden geeignet.Die Gefahr, [X.] die Frung der [X.]ezeichnung "Mediator" auf einem an-waltlichen [X.]riefkopf bei demjenigen, der anwaltliche Dienstleistungen in [X.] nehmen will, die Vorstellung hervorruft, diese [X.]ezeichnung sei einemRechtsanwaltstitel oder einer Fachanwaltsbezeichnung gleichzusetzen, ist ge-ring. Ihr wirkt schon der Umstand entgegen, [X.] die [X.]ezeichnung "Mediator"auûerhalb des [X.] anstandslos gefrt werden kann.Soweit der [X.]undesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, [X.] (zustz-liche) [X.]erufsbezeichnungen von [X.]n nur gefrt werrfen,wenn ihnen eine rechtsfrmlich erworbene Qualifikation zugrunde liegt (vgl.[X.]GHZ 111, 229, 231; [X.]GH, [X.]eschl. v. 8. Februar 1988 - [X.] ([X.]) 49/87,[X.]GHR [X.]RAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 2; v. 7. Oktober 1991 - [X.] ([X.])25/91, [X.]RAK-Mitt. 1991, 228, 229) - r welche Mediatoren nicht verf -,- 6 -ging es um die Selbstbezeichnung als Fachanwalt oder Strafverteidiger, alsoum die [X.]ermung besonderer Rechtskenntnisse und/oder Erfahrungen aufbestimmten Rechtsgebieten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.Allerdings kann die [X.]ezeichnung bei dem "gebildeten Durchschnittsbe-trachter" (vgl. [X.], in: [X.], [X.]RAO § 43 b Rn. 39) die Ein-sctzung wecken, ein Mediator kine besondere [X.]. Um eine Tschung der betroffenen Verkehrskreise zu verhindern, ist esdeshalb erforderlich, aber auc, [X.] jemand, der sich "Mediator"nennt, durch eine geregelte Ausbildung nachweisen kann, die Grundstze [X.] zu beherrschen. Der Antragsteller hat fr seine Person diesenNachweis gefrt.c) Die Rechtsprechung der Anwaltsgerichte und dirwiegende Mei-nung im Schrifttum (Feuerich/[X.], § 18 [X.] Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.], Mediation in der Anwaltspraxis S. 99 f; [X.] Anw[X.]l. 2000, 694;[X.] [X.], 612; [X.]/[X.], [X.] 2001, 104, 107) hat deshalbbereits vor der Neuregelung der Satzungsversammlung vom 25. April 2002 [X.] vertreten, die Frung der [X.]ezeichnung "Mediator" im [X.]riefkopf einesRechtsanwalts sei [X.] 7 -Überdies macht die Neuregelung deutlich, [X.] nunmehr auch die [X.]un-desrechtsanwaltskammer davon ausgeht, [X.]n, die aufgrund einergeregelten Ausbildung als Mediatoren ttig seien, [X.] nicht verbotenwerden, im Rahmen ihrer Auûendarstellung darauf hinzuweisen. Da [X.] im rigen unverrt geblieben ist, kann die Neuregelung nurauf einer gelterten Rechtsauffassung beruhen.Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 52/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 52/01 (REWIS RS 2002, 2536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2536

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