Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. AnwZ (B) 68/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 4196

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[X.] ([X.]) 68/01vom7. März 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und Schlick, die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], Dr. Wosgien und [X.] Dr. [X.] am 7. März 2002 beschlossen:Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers gegenden [X.]eschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg vom 22. September 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.], seit 1994 bei dem [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 hat die [X.] die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige [X.]eschwerdedes Antragstellers ist beim [X.]undesgerichtshof anhängig. Durch Verfügung vom15. November 2001 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrerWiderrufsverfügung angeordnet. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom29. November 2001 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seinersofortigen [X.]eschwerde [X.] 3 -I[X.] Antrag ist [X.] § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO zulssig; er hat in [X.] jedoch keinen Erfolg.Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnahme-fall - nur angeordnet werden, wenn sie im rwiegenden öffentlichen [X.] zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverftwendigen Ab-wehr konkreter Gefahr fr wichtige Gemeinschaftster geboten ist. [X.] eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, [X.] dieWiderrufsverf[X.]estandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anord-nung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG)ist jedoch des weiteren erforderlich, [X.] die sofortige Vollziehung als Prven-tivmaûnahme im rwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr [X.] oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl.[X.]VerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; [X.]GH, [X.]eschluû v. 2. Juni 1993 -[X.] ([X.]) 27/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. Mrz 1994 - [X.] ([X.]) 27/93,[X.]RAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - [X.] ([X.]) 3/98, [X.]RAK-Mitt. 1998,235, 236; v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00; v. 19. September 2001 - [X.] ([X.])41/01).Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, [X.] die Widerrufsverf[X.]estandskraft erlangt. [X.]ei [X.] der Widerrufsverfwar der [X.] anderem mit [X.]eitrs Versorgungswerk der [X.] in[X.]aden-Wrttemberg in Höhe vr 30.000,-- DM und mit [X.]romieten im- 4 -Rckstand. In beiden Fllen wurde die Zwangsvollstreckung betrieben. In meh-reren anderen Fllen hat der Rechtsanwalt gegen sich [X.] er-gehen lassen ([X.], [X.] ). Eine von ihm schon 1998 anerkannte Forderungeiner Rechtsschutzversicherung in [X.] 3.362,99 DM hatte er nicht [X.], obwohl dieser Vorgang bereits - wegen versteter Abrechnung - zurErteilung einer Rihn gefrt hatte. [X.] sind im engen zeitli-chen Zusammenhang mit der [X.] gegen ihn erlassen worden. [X.] sichdie finanziellen Verltnisse des Antragstellers zwischenzeitlich gebessert ha-ben, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan.Ist ein Rechtsanwalt in [X.] geraten, werden dadurch [X.] der Rechtsuchenden regelmûig gefrdet. Die zur [X.] die abstrakte Gefrdung der Interessen der [X.] hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gefrdung der [X.]n der Rechtsuchenden, die beispielsweise dann besteht, wenn [X.] ordnungs[X.] abgewickelt werden oder der Rechtsanwalt kein Ander-konto unterlt (vgl. [X.]eschl. v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00; v.19. September 2001 - [X.] ([X.]) 41/01), ist im vorliegenden Fall gegeben. [X.] ist hier bereits einmal anwaltsgerichtlich verurteilt worden, weil [X.] voll an den [X.]erechtigten ausgezahlt, sondern zur Dek-kung seiner Gren zurckbehalten hatte. Einen Anspruch auf [X.] von der Rechtsschutzversicherung zu viel gezahlter [X.]etrt er zwaranerkannt, aber [X.], soweit ersichtlich auch bis zum gegenwrtigenZeitpunkt, nicht erfllt. Auch wenn der erste Vorfall schon vie[X.] [X.], lassen beide [X.] zu, [X.] der Antragsteller nicht immerseinen Pflichten nach § 43a Abs. 5 [X.]RAO nachkommt. Hinzukommt, [X.] der- 5 -Antragsteller auch seine Pflicht, die Sozialversicherungsabgaben fr eine Aus-zubildende abzufren, in gravierender Weise verletzt hat. Er hat, wie er selbstnicht in Abrede gestellt hat, fr eine seiner Auszubildenden jedenfalls von Mrzbis November 2001 keinerlei Sozialabgaben abgefrt. Unter diesen Umstn-den ist die [X.]efrchtung gegeben, [X.] der Antragsteller gerade bei finanziellenSchwierigkeiten mit Fremdgeldern nicht in der gebotenen Weise umgeht und- da er sogar strafbewehrten Pflichten (§ 266 a Abs. 1 StG[X.]) nicht nachge-kommen ist -, sich seine finanzielle Lage derartig verschlechtert hat, [X.] sichdie durch den [X.] begrte abstrakte Gefrdung zu einerkonkreten Gefrdung der Interessen der Rechtsuchenden verdichtet hat.[X.][X.] Schlick [X.] [X.][X.]

Meta

AnwZ (B) 68/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. AnwZ (B) 68/01 (REWIS RS 2002, 4196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4196

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