Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. AnwZ (B) 6/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 134

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[X.] ([X.]) 6/01vom17. Dezember 2001in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.] und [X.],die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] 17. Dezember 2001beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.] aufgehoben.Der [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 18. November 1999 wirdaufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.] zu bescheiden.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beidenRechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zuerstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wirdauf 90.000 [X.] -Gr:[X.] im Jahre 1937 geborene Antragsteller schloû 1959 das Studium [X.] an der Universitt in [X.] mit dem akademischen Grad eines[X.] ab. [X.] war er bis Januar 1990 hauptamtlich in [X.] der [X.]ezirksverwaltung S. des [X.]([X.]) ttig, seit dem 1. Januar 1965 als stellvertretender Abteilungsleiter. 1978wurde ihm die Aufgabe eines persönlichen Referenten des Leiters der [X.]ezirks-verwaltung [X.].Von Februar bis August 1990 war der Antragsteller als Justitiar einesGewerbebetriebes angestellt. In der Folgezeit bis 1998 hat er verschiedenePersonen und Unternehmen in Rechtsangelegenheiten beraten.Der Antragsteller hat am 1. Oktober 1996 beim Prsidenten des [X.] die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt.Dieser Antrag wurde mit [X.]escheid vom 16. April 1999 abgelehnt.Am 23. April 1999 hat der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwaltbeim Landgericht W. beantragt. Mit [X.]escheid vom 18. November 1999 hat [X.] den Zulassungsantrag mit gleicher [X.]egrwie das [X.] abgelehnt. Den da-gegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-hof zurckgewiesen. Mit der sofortigen [X.]eschwerde verfolgt der [X.] [X.]egehren [X.] 4 -II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO)und hat auch in der Sache Erfolg.1. Der beim [X.] eingereichte Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung war zulssig, obwohl das Zulassungsgesuch des Antragstellers zu-vor schon durch [X.]escheid des [X.] abgelehnt worden war.Entscheidungen in Zulassungssachen nach der [X.]undesrechtsanwalts-ordnung sind als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materi-ellen Rechtskraft fig. Ohne eine Änderung der Sachlage kann derselbe Ge-genstand daher von den [X.]eteiligten grundstzlich nicht erneut dem Gerichtunterbreitet werden ([X.]GHZ 102, 252, 253 f). Die Landesjustizverwaltung istjedoch befugt, einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt geregelten Einzel-fall durch eine neue Sachentscheidung wiederum zu regeln, ein wiederholtes[X.]egehren des Antragstellers also nochmals zu prfen und sachlich zu be-scheiden. Ein solcher Zweitbescheid eröffnet den Rechtsweg erneut ([X.]GH,[X.]eschl. v. 12. Dezember 1988 - [X.] ([X.]) 43/88; [X.], Festschrift [X.], 544 ff). Fr eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer inZulassungssachen, die ihr infolge der in § 224a [X.]RAO vorgesehenen Möglich-keit zur Erledigung in eigener Zustigkeit rtragen worden sind, kannnichts anderes gelten. Da die Antragsgegnerin sich nicht auf die [X.]estandskraftder Vorentscheidung berufen, sondern das [X.]egehren des Antragstellers [X.] 5 -aufhirprft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Zulassungals Rechtsanwalt erfllt sind, hat sie eine Entscheidung in der Sache getroffen.2. [X.] des Antragstellers kann nicht mit der [X.]egrn-dung abgewiesen werden, er habe die in § 4 Abs. 1 [X.] normierten Voraus-setzungen nicht erfllt.a) Nach Art. 21 Abs. 8 des [X.] [X.]erufsrechtsder Rechtsanwlte und Patentanwlte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. [X.]. 2278) besitzen die [X.]efigung zur anwaltlichen Ttigkeit auch Personen,die stestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses [X.] September 1994) die fachlichen Voraussetzungen fr die Zulassung [X.] nach § 4 [X.] erfllen. [X.] § 4 Abs. 1 [X.] kann [X.] zugelassen werden, wer ein umfassendes [X.] in der [X.] absolviert und mit dem akademischen Grad ei-nes [X.] abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristi-sche Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden [X.]eruf verwei-sen kann.Die Vorschrift des § 4 [X.] modifiziert §§ 4 [X.]RAO, 5 Abs. 1 DRiG indem Sinne, [X.] die Diplomprfung an die Stelle des ersten Staatsexamens trittund auûerdem in einer zweijrigen Ttigkeit in der Rechtspflege oder in ei-nem rechtsberatenden [X.]eruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoreti-schen Kenntnisse so praktisch erfahren werden, [X.] der [X.] erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweitenStaatsexamrt ist ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. Mrz 2000 - [X.] ([X.])26/99). [X.]ei der Auslegung der Norm ist zu beachten, [X.] § 4 [X.] den [X.] -der frren [X.] nach Mlichkeit den Zugang zur Rechtsanwaltschaft [X.] soll. Das verbietet ein enges Verstis des Merkmals der [X.] beruflichen Ttigkeit. Diese kann deshalb auch in einem nichtanwaltli-chen [X.]eruf erbracht worden sein ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. Mrz 1994 - [X.] ([X.])67/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 105; v. 13. Mrz 2000, aaO). Allerdings reicht einebloûe Verwaltungsttigkeit - sei es als Sachbearbeiter, Referent oder sonst imffentlichen Dienst - nicht aus (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 26. Mai 1997 - [X.] ([X.])66/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 198).b) Ermittlungs- und Überprfungsttigkeit fr das [X.] der ehemaligen[X.] ist nicht als juristische Praxis in der Rechtspflege zu werten ([X.]GH,[X.]eschl. v. 13. Mrz 2000, aaO). Soweit der Antragsteller operative Vorauf ihre Tatbestandsmûigkeit juristisch zrprfen hatte, bestand seineAufgabe im wesentlichen darin, zur Vorbereitung von nach auûen wirkendemVerwaltungshandeln dieses in rechtlicher Hinsicht zu kontrollieren. Eine solcheAufgabe erforderte zwar eine juristische Ausbildung, war aber in ihrem Kerndarauf ausgerichtet, eine dem Leiter der Dienststelle obliegende Verwaltungs-aufgabe vorzubereiten (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 13. Mrz 2000, aaO).c) [X.]ei seiner Arung im Rahmen des beim [X.] [X.] und Europaangelegenheiten gefrten Zulassungsverfahrens hat sichder Antragsteller jedoch darauf berufen, r die geschilderte Ttigkeit hinausin dienstlicher Funktion umfangreich rechtsberatend ttig gewesen zu sein([X.]eiakte I-1 zu 3176/[X.] - 204/96, [X.]l. 135 ff). Die [X.]rdenleitung der [X.]e-zirksverwaltung S. habe den ungefr 1000 Mitarbeitern befohlen, sich mit ih-ren privaten Rechtsfragen an den Dienstherrn zu wenden, statt einen Rechts-anwalt zu konsultieren. Dieser [X.]efehl habe deshalb bestanden, weil privat-- 7 -rechtliche Angelegenheitfig auch dienstliche Fragen berrt tten, dienicht nach [X.] bekannt werden sollen. Aus diesem Grunde seienAnwlte nur dann beauftragt worden, wenn in einer gerichtlichen Angelegen-heit Anwaltszwang bestanden habe. Die erforderliche [X.]eratungsttigkeit habezchst der [X.] erbracht. Da dieser jedoch kein Jurist ge-wesen sei und ihm fig Fehler unterlaufen seien, habe der damalige [X.] [X.]ezirksverwaltung diese Aufgabe ab 1977/78 dem Antragsteller rtra-gen. Fortan habe er die Mitglieder der [X.]rde in allen privatrechtlichen Fra-gen beraten mssen, insbesondere in familien-, erb- und straûenverkehrs-rechtlichen Fragen sowie in [X.]. [X.] hinaus [X.] seine Aufgabe gewesen, die Fachabteilungen bei komplizierten [X.] - beispielsweise im [X.]au- und Staatshaftungsrecht - zu beraten. In die-sen Fllen habe die jeweilige Fachabteilung einen [X.]ericht verfaût, der ihm vor-gelegt worden und von ihm mit einer rechtlichen Wrdigung und einem Ent-scheidungsvorschlag dem Leiter der [X.]ezirksverwaltung vorgelegt worden sei.Die geschilderte Ttigkeit habe insgesamt mehr als die Hlfte seiner Arbeits-zeit in Anspruch genommen. Ob die dienstliche Ttigkeit des Antragstellers, diedarin bestand, Mitarbeiter der [X.]rde in privatrechtlichen Problemen zu [X.], die Anforderungen erfllt, die bei der gemû § 4 Abs. 1 [X.] gebotenenvergleichenden [X.]etrachtungsweise an das Merkmal einer zweijrigen juristi-schen Praxis in einem rechtsberatenden [X.]eruf zu stellen sind, braucht der [X.] indes nicht zu entscheiden.d) Jedenfalls hat der Antragsteller den Nachweis gefrt, in der [X.] bis zum 9. September 1996 juristische Aufgaben wahrgenom-men zu haben, die in ihrer Gesamtheit einer zweijrigen Praxis in einemrechtsberatenden [X.]eruf [X.] 8 -Aus der im [X.]eschwerdeverfahren vorgelegten [X.]esttigung der [X.] vom 27. November 2001 geht hervor, [X.] der Antragsteller in dieser Ein-richtung durchgehend vom 1. Februar 1991 bis zu dem hier maûgeblichenStichtag bescftigt war. [X.] dieser Zeit hat er durchschnittlich etwa20 Stunden wchentlich in den [X.]ereichen Arbeitsrecht, Vertragsrecht und all-gemeines Zivilrecht gearbeitet und in diesem Rahmen auch Mitarbeiter [X.] der [X.]ank sowie andere dort ttige Firmen beraten. [X.] hinaus warer fr weitere - im angefochtenen [X.]eschluû des [X.]s im [X.] bezeichnete - Firmen und Rechtsanwlte rechtsberatend ttig. Mag diesaucrwiegend nur in geringem Umfang der Fall gewesen sein, so [X.] bereits die im Rahmen der Ttigkeit bei der Handelsbank erledigte [X.] in etwa dem Umfang einer Halbtagsbescftigung. Daher kann nichtzweifelhaft sein, [X.] sich der Antragsteller in dem gesetzlich vorgesehenenZeitraum die geforderte juristische Praxis erworben [X.] 9 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 2, 40 Abs. 4 [X.]RAOi.[X.]. § 13a Abs. 1 [X.]. Es entspricht nicht der [X.]illigkeit, eine Erstattung au-ûergerichtlicher Kosten anzuordnen.Hirsch [X.] [X.] [X.] Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 6/01

17.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. AnwZ (B) 6/01 (REWIS RS 2001, 134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 134

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