Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 46/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2549

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[X.]GHR: [X.] ([X.]) 46/01vom1. Juli 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] am 1. Juli 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 7. März 2001wird teilweise ([X.]) als unzulässig verworfen, teilweise(Hilfsantrag) als unbegründet zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) [X.] -Gr:I.Durch Verfvom 12. August 1999 hat die damals noch zustigePrsidentin des [X.] die Zulassung des Antragstellers zur [X.] wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen.Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Widerrufsverfm 18. Au-gust 1999 in den Kanzleirmen des Antragstellers der dort ttigen [X.] worden. Am 19. November 1999 wurde der [X.] in der Liste der beim Landgericht [X.]erlin zugelassenen [X.] gelöscht.Mit Schriftsatz seines damaligen [X.] vom 3. De-zember 1999 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der [X.] hat dabei die Zustellung des [X.]escheids bestritten und geltend [X.], erstmals am 1. Dezember 1999 davon erfahren zu haben, [X.] er in [X.] der [X.] gelöscht worden sei. Daraufhin habe er sich [X.] begeben und bei der Einsicht in seine [X.] der [X.] Kenntnis genommen.Nachdem der Antragsteller [X.] beantragt hatte, den [X.]escheid derPrsidentin des [X.] vom 12. August 1999 aufzuheben, hat er zu-letzt in der mlichen Verhandlung vor dem [X.] am [X.] -2001 den [X.] nur noch hilfsweise gestellt und in der [X.] beantragt,festzustellen, [X.] der Widerruf der Zulassung durch den [X.]escheid vom12. August 1999 mangels ordnungsgemûer Zustellung unwirksam ist,die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiedereintragung des [X.] in die Liste der [X.] zu veranlassen.Durch [X.]eschluû vom 7. Mrz 2001 hat der [X.] die Antr-ge zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]s.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zurckweisungder Hauptantrrichtet, unzulssig, im rigen un[X.].1.Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, [X.] der Anwaltsgerichts-hof seinem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] entsprochen hat, ist das Rechtsmittel unzulssig, weil die [X.] [X.] nur in einem hier nicht in Rede stehenden [X.] (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO) mit der sofortigen [X.]eschwerde anfechtbar ist.In [X.] entscheidet der [X.] in anderen alsden in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Fllen abschlieûend. Allerdings kommt [X.], in denen die angefochtene Entscheidung vlich weittragender- 5 -[X.]edeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 [X.]RAO aufgefrten Entscheidungen, dieunmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Rechtsanwalts rren,eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 [X.]RAO in [X.]etracht (vgl. [X.] vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 44/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 91,92). [X.] § 42 Abs. 1 [X.]RAO hinausgehende Erffnung der [X.]eschwer-demlichkeit ist aber jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbe-rfnis des [X.]etroffenen schon dadurct wird, [X.] ihm die sofortige [X.]e-schwerde im Rahmen der in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vorgesehenenAnfechtungs- und Verpflichtungsklage offensteht (vgl. [X.] vom22. Mai 1995 - [X.] ([X.]) 42/84 - NJW 1985, 1842, 1843, insoweit in [X.]GHZ 94,364 nicht abgedruckt). So liegt der Fall hier.[X.] davon, ob die [X.] am [X.] oder erst am 27. Februar 2001 - an dem Tag wurde auf Veranlassung [X.] der Widerrufsbescheid "vorsorglich" erneut zugestellt - wirk-sam zugestellt worden ist, war es dem Antragsteller mlich, die Aufhebungdieses [X.]escheids zu beantragen. Von dieser Mlichkeit hat er - [X.] vor-rangig, [X.] nur noch hilfsweise - auch Gebrauch gemacht.2.Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, [X.] der Anwaltsgerichts-hof seinen Antrag zurckgewiesen hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten,seine Wiedereintragung in die Liste der [X.] zu veranlassen, ist diesofortige [X.]eschwerde deshalb unzulssig, weil sie der [X.] [X.] hat (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO).Dischung eines Rechtsanwalts in der Liste der zugelassenen[X.] ist eine Vollzugsmaûnahme, die von dem der schung [X.] 6 -deliegenden Ereignis - hier: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft(vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 [X.]RAO) - zu trennen ist. Die Frage der(selbstigen) Anfechtbarkeit der schung beurteilt sich nach § 223 [X.]RAO([X.] vom 14. Dezember 1981 - [X.] ([X.]) 22/81 - [X.]RAK-Mitt. 1982,74; Feuerich/[X.], [X.]RAO, 5. Aufl., § 36 Rn. 3). Demzufolge kann ein Rechts-anwalt, der sich ohne Erfolg gegen seischung in der Liste der zugelasse-nen Anwlte gewandt hat, die Entscheidung des [X.]s nur dannmit der sofortigen [X.]eschwerde angreifen, wenn der [X.] diesesRechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO).Nichts anderes gilt, wenn dischung in der Liste bereits vollzogen ist [X.] Antragsteller - wie hier - seine Wiedereintragung begehrt (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 223 Rn. 21 f).Vorliegend hat der [X.] die sofortige [X.]eschwerde [X.]. Daran ist der [X.]undesgerichtshof gebunden ([X.] vom12. April 1999 - [X.] ([X.]) 58/98 - [X.]RAK-Mitt. 1999, 185 f).3.Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurckweisung des hilfsweisegestellten Antrags, die [X.] 12. August 1999 aufzuheben,wendet, ist das Rechtsmittel zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), und zwar auchinsoweit, als der [X.] dem Antragsteller die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versagung der Antragsfrist versagt hat (vgl. § 22Abs. 2 Satz 3 [X.]; s. dazu [X.] [X.]GHZ 107, 281, 284), aber unbe-grt.- 7 -Der [X.] hat den erst am 3. Dezember 1999 bei ihm ein-gegangenen [X.] zu Recht als verstet [X.]) Der Vermerk der [X.] auf der Postzustellungsurkunde, [X.]der Widerrufsbescheid am 18. August 1999 in den Kanzleirmen des [X.] der dort ttigen Anwaltsgehilfin S. rgeben [X.], [X.] nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 (in der bis zum30. Juni 2002 geltenden Fassung) ZPO den vollen [X.]eweis dieses Vorgangs.Der [X.] hat sich nach Vernehmung der Anwaltsgehilfin und [X.] nicht vom Gegenteil rzeugen k, vielmehr die [X.] Richtigkeit dieses Vermerks durch das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme be-sttigt gesehen. Dieser Wrdigung tritt der [X.] bei.[X.]eide Zeuginnen haben angegeben, [X.] sie sich seit [X.] an-lûlich einer Vielzahl von Zustellungsvorrslich kennen. Dabei ha-ben beide Zeuginnen den routinemûigen Ablauf dieses Vorgangs im wesentli-creinstimmend geschildert. Insbesondere hat die Zeugin S. best-tigt, [X.] bei Übergabe eines frmlich zuzustellenden Schriftstcks die Postzu-stellerin die [X.] jeweils noch in den [X.]roru-men handschriftlich vervollstigt hat. Von daher besteht selbst dann, wenndie [X.] - wie der Antragsteller vorgetragen und von der [X.]teilweise besttigt worden ist - es bei der [X.]ehandlung von Postsendun-gen des fteren an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen (Einwurf von[X.]riefen in [X.]riefksten, die nicht den Empfrren), kein hinreichenderAnlaû anzunehmen, die [X.] habe die bei den Gerichtsakten befind-liche Postzustellungsurkunde (vorstzlich) falsch [X.] 8 -Dahingehende ernsthafte Zweifel sind - zumal unter [X.]ercksichtigungder erheblichen Zweifel, die an der Richtigkeit der Darstellung des Antragstel-lers und der Zeugin S. bestehen (s. dazu nachfolgend) - auch nicht auf-grund der [X.]ekundung der Zeugin S. angebracht, sie habe im Regelfalle dieeingegangene Post, auch soweit diese an den Antragsteller [X.] gewesen sei, ffnet und gelesen um festzustellen, ob von ihrer Seite et-was zu veranlassen sei; an ein Schreiben, in dem ihrem Arbeitgeber die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft entzogen worden sei, ksie sich nicht erin-nern. Denn sie hat weiter angegeben, [X.] sie die Post nicht immer sofort [X.] und ihr Arbeitgeber gelegentlich aus den noch nicht ffne-ten Postsendungen einen [X.]rief herausgenommen habe.b) [X.]ei der Wrdigung der Zeugenaussagen wie bei der rechtlichen [X.]e-wertung fllt ins Gewicht, [X.] das in der Kanzlei des Antragstellers gefrte[X.] offensichtlich unvollstig ist.Das [X.] [X.] vom 6. Januar 1999 bis zum [X.] eine Vielzahl von Eintragungen. Ausweislich der angebrachten [X.] (Eingang Rechtsanwaltskanzlei A. , Datum) waren im [X.] an insgesamt 11 Tagen, im Februar an 18, im Mrz an 15, im April an 12,im Mai an 6 und im Juni an 14 Tagen Eintragungen zu verzeichnen, wobei [X.] jedem "Posteingangstag" mehrere Eintragungen zuzuordnen sind. [X.] Weise sind in dem [X.] ab dem 18. August 1999, alsodem Tag der Zustellung des [X.], Eintragungen bis zum10. November 1999 [X.] -Vom 1. Juli bis zum 17. August 1999, [X.] einen Zeitraum von [X.] sechs Wochen, ist kein einziger Posteingang notiert worden, ohne [X.]hierfr ein besonderer Grund (Stillstand des Kanzleibetriebs wegen lrerOrtsabwesenheit des Anwalts, Erkrankung etc.) ersichtlich [X.]. [X.] indes ineinem laufenden [X.] einen Zeitraum von mehr als sechs [X.] kein einziges Schreiben zugeht, r dessen Eingang bei gewissenhafterEinhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten [X.]uch zu fren gewesen [X.], istso unwahrscheinlich, [X.] der [X.] mit Recht die Angaben [X.] und der Zeugin S. , in das [X.] [X.] "tagfertig"sowie "[X.] und sehr gewissenhaft unter anderem smtliche [X.]" eingetragen worden, als unglaubwrdig angesehen hat.Der Inhalt des [X.]s steht im rigen auch im [X.] zu der Aussage der [X.], die angegeben hat, in der [X.] seien in un[X.]en Abst, mlich "einmal [X.] zwei bis drei, in einer Woche aucrhaupt keine" Zustellungen perPostzustellungsurkunde vorgekommen.c) Die Wrdigung dieser Zeugenaussagen und der sonstigen Um[X.]gibt nicht nur, [X.] der Antragsteller den ihm nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195Abs. 2 Satz 3 ZPO obliegenden Gegenbeweis nicht gefrt hat. Aufgrund deroffensichtlich mangelhaften Frung des [X.]s bestehen darrhinaus auch durchgreifende [X.]edenken bezlich der [X.]roorganisation, insbe-sondere der hinreichenden Anleitung und [X.]eaufsichtigung des mit dem [X.] und der Frung des [X.]s betrauten Personals, so [X.]weiter nicht davon ausgegangen werden kann, die Versmung der Monatsfrist- 10 -des § 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO durch den Antragsteller sei unverschuldet (vgl.§ 40 Abs. 4 [X.]RAO, § 22 Abs. 2 [X.], § 233 ZPO).- 11 -4.Der Senat [X.] die [X.]eschwerde ohne mliche Verhandlungentscheiden, da die [X.]eteiligten [X.] auf sie verzichtet haben (§ 42Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO).Hirsch[X.]asdorf GanterSchlickWllrich [X.][X.]

Meta

AnwZ (B) 46/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 46/01 (REWIS RS 2002, 2549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2549

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