Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. 2 StR 656/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15649

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[X.]:[X.]:BGH:2016:240216B2STR656.13.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/13
vom
24. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
am 24. Februar 2016
beschlos-sen:

Der [X.] nimmt hiermit seinen Vorlagebeschluss vom 18.
März 2015 zurück.

Gründe:
Am 19.
Februar 2016 hat der Große [X.] für Strafsachen den oben ge-nannten Vorlagebeschluss des 2.
Strafsenats beraten und im [X.] mittei-len lassen, dass er die Vorlage für unzulässig halte. Es fehle an der Entschei-dungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage. Den Gründen des [X.] sei zu entnehmen, dass dem vorlegenden [X.] auch die Sachrüge erfolgversprechend erscheine und er das angefochtene Urteil auch mit Blick auf Bedenken hinsichtlich der Annahme des [X.] der niedrigen Beweg-gründe aufheben könnte. Dafür, dass diese Aufhebung auf die Aufhebung des Schuldspruchs beschränkt und insoweit die Aufhebung von Feststellungen nicht beabsichtigt sei, fänden sich in dem Vorlagebeschluss keine Hinweise. In [X.] aber fehle es, weil die Prüfung auf die Sachrüge hin zum gleichen Er-gebnis

Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen

führen würde, an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage.
1
-
3
-
Der [X.] hat unter Berücksichtigung dieser ihm mitgeteilten Rechtsan-sicht beraten und den Vorlagebeschluss vom 18.
März 2015 zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat er mit einer veränderten Begründung die erneute Vorlage der Sache an den Großen [X.] für Strafsachen beschlossen.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Zeng

2

Meta

2 StR 656/13

24.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. 2 StR 656/13 (REWIS RS 2016, 15649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15649

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