ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN VERFASSUNGSSCHUTZ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) RECHTSEXTREMISMUS Hinzufügen
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Erfolgloser Eilantrag, gerichtet auf eine fachgerichtliche Zwischenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (Bezifferung der Anzahl der Anhänger des sog "Flügels" unter den Mitgliedern der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz) - mangelnde Darlegungen zum Vorliegen einer Grundrechtsverletzung sowie zu den Voraussetzungen einer Eilentscheidung nach § 32 Abs 1 BVerfGG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des [X.]wird verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine Zwischenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gerichtet ist, hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das [X.]im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.]88, 185 <186>; 103, 41 <42>). Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung aller Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). [X.]ist dabei auch, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht erlassen werden.
a) Dem steht bereits entgegen, dass eine auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Die Antragstellerin stellt der von den Fachgerichten bei der Entscheidung über den Erlass einer Zwischenentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung lediglich ihre eigene Bewertung drohender Nachteile entgegen. Dies allein genügt den Anforderungen an die substantiierte Behauptung einer Grundrechtsverletzung jedoch nicht. Weder der geltend gemachte Art. 19 Abs. 4 GG noch der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Justizgewährungsanspruch gewährleistet eine Richtigkeitskontrolle fachgerichtlicher (Zwischen-)Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht. Zur Begründung einer Grundrechtsverletzung hätte die Antragstellerin vielmehr darlegen müssen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite ihrer Grundrechte oder sonstigen sachwidrigen Gründen beruhten. Dazu verhält die Antragstellerin sich nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise.
b) Die Antragstellerin trägt außerdem nicht substantiiert vor, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist. Dies käme nur in Betracht, wenn die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt hätte, dass das [X.]beabsichtigt, vor der Entscheidung des [X.]über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO öffentlich bekanntzugeben, dass der Mitgliedschaft der Antragstellerin aktuell "etwa 7.000" Mitglieder beziehungsweise Anhänger des sogenannten "Flügels" angehören. Dies kann dem Vortrag der Antragstellerin aber nicht entnommen werden. Sie legt insoweit lediglich eine Presseerklärung des [X.]vom 12. März 2020 vor. Diese ein Jahr zurückliegende Erklärung rechtfertigt jedoch die Annahme nicht, dass das [X.]beabsichtigt, bis zur Entscheidung des [X.]über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung öffentliche Erklärungen zur Frage der Zahl der Mitglieder der Antragstellerin, die dem sogenannten "Flügel" angehören, abzugeben. Auch aus der bloßen Behauptung der Antragstellerin, dass das [X.]dem Begehren nach Abgabe einer Stillhalteerklärung nicht entsprochen habe, ergibt sich nichts Anderes.
3. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des [X.]gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Auslagenerstattung streiten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Für den Antrag auf Festsetzung des [X.]besteht folglich kein Rechtsschutzbedürfnis, so dass dieser zu verwerfen war (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.03.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend VG Köln, 26. Januar 2021, Az: 13 L 104/21, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 123 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.03.2021, Az. 2 BvQ 17/21 (REWIS RS 2021, 7932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7932
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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