Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2014, Az. VI ZA 15/14

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 360

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

PROZESSKOSTENHILFE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE BUNDESGERICHTSHOF HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHT BEDÜRFTIGKEIT WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fristversäumung für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Verschulden der angeblich mittellosen Partei bei Falschangaben im Prozesskostenhilfeantrag


Leitsatz

1. Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.

2. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.

3. Daran fehlt es, wenn die Partei im Prozesskostenhilfeantrag - für sie selbst offensichtlich - wahrheitswidrig angegeben hat, über keine Bankkonten zu verfügen.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt wird.

Gründe

1

Die als Gegenvorstellung zu dem die Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Senatsbeschluss vom 6. August 2014 zu wertende "Beschwerde" der Klägerin ist unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob es der Klägerin nunmehr gelungen ist, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt jedenfalls die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Diese Frist ist im Streitfall am 30. Mai 2014, 24.00 Uhr, abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte der Klägerin hinsichtlich der Beschwerdefrist auch im Falle, ihr würde Prozesskostenhilfe bewilligt, nicht gewährt werden. Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der [X.] unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die [X.] bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

3

Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ nebst einer Reihe von Belegen vorgelegt. Sie durfte aber dennoch nicht darauf vertrauen, dass ihr aufgrund ihrer Angaben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil sie in ihrem Antrag - auch für sie selbst offensichtlich - objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Bank-, Giro- oder Sparkonten zu verfügen. Tatsächlich verfügte sie über jedenfalls drei Girokonten, über die ihr Zahlungsverkehr abgewickelt wurde. Ob der wahrheitswidrigen Angabe, über keine Girokonten zu verfügen, die Absicht der Klägerin zugrunde lag, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern, insbesondere die als Darlehensraten bezeichneten Überweisungen ihres Prozessbevollmächtigten auf eines ihrer Girokonten zu verschweigen, oder ob die falsche Behauptung in der eingereichten Erklärung lediglich auf Nachlässigkeit der Klägerin selbst oder/und ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2001 - [X.], [X.]Z 148, 66, 70 ff.) beruhte, ist unerheblich.

[X.]                     [X.]

           Offenloch                           [X.]

Meta

VI ZA 15/14

16.12.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 9. April 2014, Az: 2 U 40/13

§ 233 ZPO, § 234 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2014, Az. VI ZA 15/14 (REWIS RS 2014, 360)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1312 REWIS RS 2014, 360

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZA 15/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 21/17 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Notwendige Darlegungen zur Bedürftigkeit


III ZA 15/22 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 30/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung …


I ZB 35/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

III ZB 104/18

IX ZA 21/17

VI ZB 30/16

VI ZB 30/16

II ZA 29/14

VI ZA 15/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.