Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. VI ZA 15/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 327

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]
15/14

vom

16. Dezember 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 233 ([X.])
a)
Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer [X.] Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer [X.] unterbleibt.
b)
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die [X.] bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den [X.] ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer
Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.
c)
Daran fehlt es, wenn die [X.] im Prozesskostenhilfeantrag -
für sie selbst of-fensichtlich
-
wahrheitswidrig angegeben hat, über keine Bankkonten zu verfü-gen.
[X.], Beschluss vom
16. Dezember 2014 -
VI [X.] 15/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], die
Richter
Stöhr
und
Offenloch und die Richterin
Dr. Oehler

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beab-sichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hin-reichender Erfolgsaussicht abgelehnt wird.

Gründe:
Die als Gegenvorstellung zu dem die Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen [X.] Senatsbeschluss vom 6. August 2014 zu wertende "Beschwerde"
der Klägerin ist unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob es der Klägerin nunmehr gelungen ist, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Der beabsich-tigten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt jedenfalls die hinreichende Erfolgsaus-sicht (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Nach §
544 Abs.
1 Satz 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde in-nerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Diese Frist ist im Streitfall am 30. Mai 2014, 24.00 Uhr,
abgelaufen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte der Klägerin hinsichtlich der Beschwerdefrist auch im Falle, ihr
würde
Prozess-1
2
-
3
-

kostenhilfe
bewilligt, nicht gewährt werden. Zwar ist anerkannt, dass die [X.] einer Frist unverschuldet und einer [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer [X.] Handlung, hier also die formgerechte Einlegung der
Nichtzulassungsbe-schwerde durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der [X.] unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die [X.] bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzöge-rung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste
(st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 -
III
ZB 4/14, juris Rn. 3 mwN).
Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin vor Ablauf der Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde die ausger-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess-
und Verfahrenskos-nicht darauf vertrauen, dass ihr aufgrund ihrer Angaben Prozesskostenhilfe ge-währt werden würde, weil sie in ihrem Antrag -
auch für
sie selbst offensicht-lich
-
objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Bank-, Giro-
oder Sparkonten zu verfügen. Tatsächlich verfügte sie über jedenfalls drei Girokon-ten, über die ihr Zahlungsverkehr abgewickelt wurde.
Ob der
wahrheitswidrigen
Angabe, über keine Girokonten zu verfügen, die Absicht der Klägerin zugrunde lag, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern, insbesondere
die als Dar-lehensraten
bezeichneten
Überweisungen ihres
Prozessbevollmächtigten auf eines ihrer Girokonten zu verschweigen, oder ob die falsche Behauptung in der eingereichten Erklärung lediglich auf Nachlässigkeit der Klägerin selbst oder/
und
ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. §
85 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss 3
-
4
-

vom 12. Juni 2001 -
XI ZR 161/01, [X.]Z 148, 66, 70 ff.) beruhte, ist unerheb-lich.
Galke
[X.]
Stöhr

Offenloch

Oehler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
2 O 33/06 -

O[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
2 U 40/13 -

Meta

VI ZA 15/14

16.12.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. VI ZA 15/14 (REWIS RS 2014, 327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 327

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