Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 24.06.2014, Az. VI ZR 347/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4647

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines deutschen Anlegers gegen eine in der Schweiz ansässige Vermögensverwaltung


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags.

2

Die Beklagte zu 1 ist eine in der [X.] ansässige Vermögensverwaltung, die in [X.] nicht über eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügt. Diese war in erheblichem Umfang in [X.] tätig und bediente sich zur Akquise [X.] Anleger auch zweier hier ansässiger [X.]. Das Verfahren gegen sie ist unterbrochen. Der Beklagte zu 2 ist Verwaltungsrat der [X.] zu 1 und in dieser Funktion deren gesetzliches Vertretungsorgan.

3

Der Kläger wurde nach einem vorausgegangen Anruf durch ein von der [X.] zu 1 beauftragtes [X.] am 19. Oktober 2005 unaufgefordert an seinem Arbeitsplatz in [X.] von einem für die Beklagte zu 1 tätigen Vertriebsmitarbeiter aufgesucht und damit umworben, mit professioneller Hilfe der [X.] zu 1 Kapital in der [X.] anzulegen. Aufgrund der Information des Vertriebsmitarbeiters unterzeichnete er an diesem Tag einen Vermögensverwaltungsantrag in Höhe von 50.000 [X.]. Er verpflichtete sich zur sofortigen Zahlung einer Auslandsbearbeitungsgebühr in Höhe von 1.700 €, die er an den Vertriebsmitarbeiter leistete. Die Anlagesumme sollte durch ein "[X.] Vermögensaufbauprogramm" innerhalb von zehn Jahren aufgebaut werden.

4

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 nahm die Beklagte zu 1 auf die bei ihr eingegangenen Unterlagen Bezug und teilte mit, dass sie sich freue, für den Kläger als [X.] Vermögensverwaltung tätig zu sein. Am 9. Dezember 2005 unterzeichnete der Kläger einen Anlageauftrag in den Räumlichkeiten der [X.] zu 1 in [X.]. Ferner unterschrieb er einen ihm von der [X.] zu 1 präsentierten Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Darüber hinaus unterzeichnete der Kläger am 14. Februar 2006 einen Vermögensverwaltungsauftrag, diesmal wieder in [X.]. Für den Kläger wurde ein Konto bei einer [X.] Bank eingerichtet. Der vom Kläger gezahlte Betrag von 24.000 € sowie am 23. Januar 2008 gezahlte weitere 3.000 € wurden dem Konto gutgeschrieben.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2008 kündigte der Kläger sämtliche Verträge mit der [X.] zu 1 und erklärte diesbezüglich einen Widerruf. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Februar 2010 kündigte er ferner die Vertragsbeziehungen mit der [X.] Bank und die Lebensversicherung. Von dieser erhielt er umgerechnet 11.110,46 € zurück.

6

Das Bezirksgericht [X.] hat am 11. Oktober 2010 eine "definitive Nachlassstundung" von sechs Monaten bezüglich der [X.] zu 1 gewährt, die bis zum 12. Dezember 2011 verlängert wurde. Den "Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung" vom 7. November 2011, dem der Kläger zugestimmt hatte, bestätigte das Bezirksgericht [X.] unter dem 11. Januar 2012. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

7

Das [X.] hat die [X.] zur Rückzahlung der restlichen Anlagebeträge sowie zur Zahlung entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des [X.] zu 2 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 2 seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 [X.] (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 30. Oktober 2007, [X.]. [X.] 339 S. 3) bejaht. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG verfolgt werde, sei Art. 15 Abs. 1 [X.] anwendbar, weil sich die Klage allgemein auf einen Vertrag beziehe und eine so enge Verbindung hierzu aufweise, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich des [X.] zu 2. Jedenfalls folge die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 [X.], weil der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des [X.] zu 2 schlüssig dargelegt habe. Die Anwendbarkeit [X.] Rechts folge aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB, da die schädigende Handlung - die Entgegennahme des Antrags durch einen Vertriebsbeauftragten der [X.] zu 1 - im Inland stattgefunden habe.

9

[X.] gegen den [X.] zu 2 ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG. Die Beklagte zu 1 habe gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen in Form einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erbracht. Für diese erlaubnispflichtige Tätigkeit habe sie keine Erlaubnis besessen. Der Beklagte zu 2 müsse für die damit gegebene unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG einstehen. Da er als Präsident des Verwaltungsrats leitendes und vertretungsbefugtes Organ der [X.] zu 1 gewesen sei, habe es ihm oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass das Tätigwerden der [X.] mit den dort geltenden rechtlichen Regelungen in Einklang gestanden habe.

Dem Anspruch des [X.] gegen den [X.] zu 2 stehe Art. 303 des [X.] Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG) nicht entgegen. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem [X.] zu 2 und dem Kläger finde [X.] Recht Anwendung. Eine Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens einschließlich dessen Folgewirkungen gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] komme nicht in Betracht, da Art. 303 Abs. 2 SchKG nicht das Insolvenzverfahren als solches betreffe, sondern lediglich die Auswirkungen auf Ansprüche gegen nicht am Insolvenzverfahren beteiligte Personen regle. Die Regelung sei mithin rein zivilrechtlicher Natur.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Über die Revision ist, da der Kläger im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.], 216, 217 [X.]).

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - [X.], [X.], 313 Rn. 7; vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 28 Rn. 16; jeweils [X.]), für die gegen den [X.] zu 2 gerichtete Klage bejaht.

a) Maßgebend ist insoweit das [X.]-Übereinkommen II. Gemäß Art. 63 Abs. 1 [X.] sind die Vorschriften dieses Übereinkommens auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in [X.] getreten ist. Das Übereinkommen ist für die [X.] am 1. Januar 2010 in [X.] getreten ([X.] I 2009 S. 2862; vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 16; vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 852 Rn. 15; vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 166 Rn. 7). Im Streitfall ging die Klage im Oktober 2010 bei Gericht ein.

Das Übereinkommen findet gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a [X.] mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 16 [X.]; vgl. auch zu Art. 54b Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 16. September 1988 ([X.] II 1994 S. 2660, nachfolgend: [X.]) Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.], 156 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

Die Unterzeichnerstaaten haben sich zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet (vgl. Präambel und Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 [X.] über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss, [X.] [X.] 2007 L 339 S. 27). Daher ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Begriffe des "Vertrags" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] und der "unerlaubten Handlung" in Art. 5 Nr. 3 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 17 [X.]; vgl. auch zum [X.] Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 13; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 17, 31; jeweils [X.]).

b) Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte folgt, wie vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend gesehen, aus Art. 5 Nr. 3 [X.].

aa) Danach ist eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des [X.] schlüssig behauptet (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO; vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 1129 Rn. 14; jeweils [X.]; zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] 2001 L 12 S. 1, nachfolgend: [X.]): [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 19 und - [X.], [X.], 1590 Rn. 21; vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 21; vom 15. November 2011 - [X.], [X.], 78 Rn. 21; vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, [X.], 548 Rn. 17; jeweils [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision muss vom Kläger nicht eine unerlaubte Handlung im Sinne des [X.] Deliktsrechts schlüssig vorgetragen werden. Vielmehr kommt es auf den schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 [X.] an (so zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 20; vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 26 f. - Wintersteiger; [X.], Urteile vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, aaO; zu Art. 5 Nr. 3 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in [X.] Handelssachen vom 27. September 1968 - [X.] II 1972 S. 774, im Folgenden: EuGVÜ - bereits [X.], vom 27. Oktober 1998 - [X.]/97, [X.]. 1998, [X.] Rn. 22 ff. - [X.] u.a.).

bb) Für die Auslegung der [X.] Übereinkommen I und II gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) und der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (zukünftig: Gerichtshof) beziehen sich die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 [X.] auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, [X.] 2013, 617 Rn. 32 - [X.]; vom 13. März 2014 - [X.]/12, [X.], 843 Rn. 20 - Brogsitter; jeweils [X.]; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 32; jeweils [X.]; zu Art. 5 Nr. 3 EuG-VVO Senat, Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 994 Rn. 13; [X.], Urteile vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, [X.], 689 Rn. 6; vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 21 [X.], und - [X.], aaO Rn. 23 [X.]; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 23 [X.]; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 23 [X.]; vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 228 Rn. 12 [X.]). Außerdem muss zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis ein ursächlicher Zusammenhang feststellbar sein ([X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 34; vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 28 - Zuid-Chemie; jeweils [X.]).

cc) Eine derartige unerlaubte Handlung macht der Kläger geltend. Er nimmt den [X.] zu 2 mit der Begründung in Anspruch, dieser habe als Organ seiner Vertragspartnerin - der [X.] zu 1 - eine unerlaubte Handlung begangen, weil er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die von der [X.] zu 1 angebotenen Finanzdienstleistungen in [X.] erlaubnispflichtig waren. Er habe den rechtswidrigen Kundenfang in [X.] bewusst mitverantwortet und durch den Einsatz von Call-Centern und Vertriebsbeauftragten in [X.] forciert. Dadurch, namentlich durch ein persönliches Beratungsgespräch eines Vertriebsmitarbeiters der [X.] zu 1 am Arbeitsplatz des [X.], sei es in rechtswidriger Weise zum Vertragsabschluss mit dem Kläger gekommen.

dd) Im Streitfall knüpft die Klage nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] an.

(1) Zwar hat der erkennende Senat auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner bereits als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 [X.] qualifiziert. Für die Begründung des [X.] ist danach nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 [X.] Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 23; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 32; zum [X.] Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 22; jeweils [X.]).

Die erforderliche enge Verbindung war in den vom Senat entschiedenen Fällen gegeben, weil der Kläger geltend machte, ihm sei ein Vermögensschaden durch das Handeln seines Vertragspartners, gegen den sich damals die Klage richtete, entstanden, da dieser den Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 24 ff. [X.]; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 33; vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 23).

(2) So liegt es hier aber nicht. Bei der vorliegenden Fallgestaltung fehlt es an einer engen Verbindung der Klage gegen den [X.] zu 2 zu dem von der [X.] zu 1 mit dem Kläger geschlossenen Vertrag. Denn der Beklagte zu 2 ist nicht Vertragspartner des [X.]. Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.].

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum insoweit gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] (hierzu [X.], Urteile vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.] 2013, 292 Rn. 46 f. - Ceskä sporitelna; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO; jeweils [X.]) kann der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer [X.] gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Demnach setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 [X.] Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO; zu Art. 5 Nr. 1 [X.] [X.], Urteile vom 22. April 2009 - [X.], NJW 2009, 2606 Rn. 13; vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 455 Rn. 14; vom 29. Januar 2013 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

Wird eine Klage gegen ein Organ einer Gesellschaft, mit dem dieses für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden soll, nicht auf eine von diesem freiwillig eingegangene Verpflichtung gestützt, sondern auf die Behauptung, das Organ sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, dann handelt es sich beim Gegenstand der Klage folglich nicht um einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 36 ff.). Bei auf ein Fehlverhalten von Organmitgliedern gestützten Klagen liegt nämlich die erforderliche enge Verbindung nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 39 ff.).

Damit fehlt es im vorliegenden Fall bei dem gegen den [X.] zu 2 gerichteten Anspruch ebenfalls an einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] als [X.]. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gründet nicht auf ein Handeln des [X.] zu 2 im Zusammenhang mit einer von ihm eingegangenen freiwilligen Verpflichtung, sondern auf einen behaupteten Verstoß gegen eine Verbotsnorm als Organ der [X.] zu 1.

ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 [X.] beruht die besondere Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 [X.] so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des [X.]s (Erfolgsort) meint. Beide Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann ([X.], Urteile vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 23 f. [X.]; vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] Rn. 40 f. [X.] - [X.] u.a.; vom 19. April 2012 - [X.]/10, aaO Rn. 18 ff.; vom 25. Oktober 2012 - [X.]/11, [X.], 287 Rn. 37 ff. [X.] - Folien Fischer und Fofitec; vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, [X.], 1257 Rn. 25 ff. [X.] - [X.]; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 19, 23, und - [X.], aaO Rn. 21, 25; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 21, 25; jeweils [X.]).

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der Handlungsort in [X.] liegt, da jedenfalls der Erfolgsort in [X.] belegen ist.

(1) Erfolgsort ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Handlung in Betracht kommt, ein Schaden entstanden ist. Gemeint ist damit der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d.h. der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeigt ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 27 [X.]; vgl. auch Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, aaO Rn. 21; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 17 [X.]). Die Bestimmung des [X.] hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 18 f. [X.]; vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, aaO Rn. 39; vom 25. Oktober 2012 - [X.]/11, aaO Rn. 31 f.; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 28 f.) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 [X.] herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so [X.], Urteil vom 19. September 1995 - [X.], [X.]. 1995, [X.] Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, aaO Rn. 34 [X.]).

(2) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des Gerichtshofs restriktiv ausgelegt. Der [X.] ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt schädigt. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann also nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat; lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen keinen Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] dar (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 - [X.], [X.]. 1990, [X.] Rn. 20 f. - Dumez France und [X.]; vom 19. September 1995 - [X.], aaO Rn. 14 f.; vom 27. Oktober 1998 - [X.]/97, aaO Rn. 30 f.; vom 10. Juni 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 19 - [X.]; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senatsurteile vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 17 [X.]; vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO Rn. 16).

Die bloße Belegenheit des Vermögens des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht kann nach dieser Rechtsprechung für die Ermittlung des [X.] nicht maßgeblich sein, da es hier an einer Beziehung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und damit an der erforderlichen Sachnähe fehlen kann ([X.], Urteil vom 19. September 1995 - [X.], aaO Rn. 20). Auch bei [X.] kann der Erfolgsort demgemäß nicht schon deshalb am [X.] liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liegt, da dies dem Ziel der Rechtssicherheit für die [X.]en hinsichtlich des Gerichtsstandes und der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des [X.] zuwiderliefe (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]/02, aaO Rn. 20 f. - [X.]; [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 29, und - [X.], aaO Rn. 31; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 31; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 31; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 21).

(3) Dem vorstehend genannten Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2004 lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO, und - [X.], aaO; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO; vom 15. November 2011 - [X.], aaO; jeweils [X.]). Dieser - einen besonderen Fall betreffenden - Entscheidung kann aber auch entnommen werden, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des [X.] gelegen sein kann (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO, und - [X.], aaO; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO; vom 15. November 2011 - [X.], aaO; jeweils [X.]). So ist etwa bei einem Geschäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern, und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals der [X.], so dass der den Gerichtsstand begründende Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] dann der Ort der Minderung des [X.] ist ([X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 30, und - [X.], aaO Rn. 32; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 32; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 32; jeweils [X.]; vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2011 - [X.], juris, mit dem er sich der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats angeschlossen hat).

(4) Im vorliegenden Fall ist - unabhängig vom Ort des [X.] des Vermögens des [X.] - von einem in [X.] gelegenen Erfolgsort auszugehen.

(a) Bei reinen Vermögensdelikten ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Primärschaden mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich (vgl. PG/[X.], ZPO, 6. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 12; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 161). Ist schon die Herbeiführung oder Anbahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat (sog. "[X.]", vgl. [X.], [X.] 2009, 134, 137; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 5 Nr. 3 Rn. 50).

(b) Dieser Ort liegt nach dem Vortrag des [X.] in [X.]. Der Beklagte zu 2 war danach als gesetzliches Vertretungsorgan seiner Vertragspartnerin - der [X.] zu 1 - für eine dort begangene unerlaubte Handlung maßgeblich verantwortlich, weil er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die von der [X.] zu 1 angebotenen Finanzdienstleistungen erlaubnispflichtig waren. Er hat den rechtswidrigen Kundenfang in [X.] bewusst mitverantwortet und durch den Einsatz von Call-Centern und Vertriebsbeauftragten forciert. Zudem hat der Kläger an seinem Arbeitsplatz in [X.] den ersten - und später einen weiteren - [X.] unterzeichnet, also die (Erst-)Anlageentscheidungen getroffen, die Grundlage für seine Geldanlagen waren (ähnlich [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 U 215/11, juris Rn. 28). Darüber hinaus hat er in [X.] die erste Barzahlung in Gestalt der sog. Auslandsbearbeitungsgebühr an den Vertriebsmitarbeiter der [X.] zu 1 geleistet, wodurch bereits unmittelbar sein im Inland bele-genes Vermögen geschädigt wurde (vgl. [X.], [X.] 2007, [X.], 392, 395; [X.], Urteil vom 30. Oktober 2013 - 20 [X.], juris Rn. 24; für einen Erfolgsort am Ort des [X.] bei aufsichtsrechtlich unzulässigem Vertrieb auch [X.]/[X.], [X.] 2011, 458, 463 f.). Der Schwerpunkt der Interessenverletzung des [X.] liegt demnach in [X.] als Ort der ersten Anlageentscheidung und des Eintritts des [X.].

(5) Ein in [X.] gelegener Erfolgsort wird den vom Gerichtshof angeführten Zielsetzungen der [X.] Zuständigkeitsvorschriften - und damit auch den Zielen der entsprechenden Bestimmungen der [X.] Übereinkommen - gerecht.

Die geforderte Nähe zum Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO [X.] vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, aaO Rn. 27) liegen bei einer Zuständigkeit [X.] Gerichte vor, da im [X.] das ohne die erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgte Handeln des Vertriebsbeauftragten in [X.] und der vom Kläger dort unterschriebene [X.] stehen. Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide [X.]en und der Gewährleistung von Rechtssicherheit ([X.], Urteile vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, aaO Rn. 50 [X.]; vom 19. April 2012 - C- 523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - [X.]/11, aaO Rn. 45 [X.]; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - [X.]/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - [X.]) ist hierdurch Genüge getan. Denn der Ort, an dem durch die Erbringung unerlaubter Finanzdienstleistungen eine Auftragserteilung und eine (erste) Zahlung durch den Anleger vorgenommen wurden, wodurch das Interesse des [X.] zuerst unmittelbar verletzt worden ist, ist sowohl für den Kläger als auch für den [X.] ersichtlich. Insbesondere führt ein in [X.] gelegener Erfolgsort zur Zuständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. [X.], Urteile vom 3. Oktober 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 34 [X.]; vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, aaO Rn. 28 [X.]; vom 16. Januar 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 24). Denn der Kläger stützt seine Klage gerade auf die Verletzung einer inländischen Vorschrift des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts, die nach [X.] Deliktsrecht zu einer Schadensersatzverpflichtung auch des [X.] zu 2 führen soll.

(6) Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 A[X.]V um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] zu ersuchen. Für das [X.] besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 [X.] über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 852 Rn. 28 [X.]; vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 166 Rn. 22). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt aber, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 13 ff. - C.I.L.F.I.T/[X.] und vom 15. September 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 und ständig; Senat, Urteile vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO [X.]; vom 23. Oktober 2012 - [X.], aaO; vom 25. Februar 2014 - [X.], [X.], 593 Rn. 23; [X.], Beschluss vom 22. März 2010 - [X.] 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn. 33). Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines [X.] in seinem Heimatstaat eingetreten sind, den nationalen Gerichten obliegt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 43 - [X.], zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; zu Art 5 Nr. 3 [X.] Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 1129 Rn. 22; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 36).

2. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Ansatz nach [X.] Recht beurteilt (Art. 40 Abs. 1 [X.]BGB). Dagegen wenden sich die [X.]en nicht.

b) Die [X.] können als Organe der [X.] an nicht erlaubter Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) mitgewirkt haben und deshalb persönlich wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haften (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Abs. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

aa) Handelt es sich bei dem Schutzgesetz um ein Strafgesetz, so kommt als Schadensersatzpflichtiger in Betracht, wer als Täter oder Teilnehmer gegen eine entsprechende Strafvorschrift verstoßen kann ([X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.], [X.], 3303 Rn. 13). Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbewehrt, wobei sich im Falle juristischer Personen die Verantwortlichkeit insbesondere nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet, der darauf abstellt, dass jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelt (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2006 - [X.], [X.], 1374 Rn. 25, - [X.], [X.], 1896 Rn. 23 und - [X.], [X.]/[X.] 2006, 302, 304; vom 19. März 2013 - [X.], [X.]Z 197, 1 Rn. 30).

bb) Die Frage der Organstellung der [X.] nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, da es sich bei der [X.] zu 1 um eine ausländische Gesellschaft handelt, nach dem [X.] zu beurteilen (vgl. nur [X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 19).

Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es hat - von der Revision unangegriffen - den Inhalt des [X.] Rechts dahingehend ermittelt, dass der Beklagte zu 2 als Präsident des Verwaltungsrates ein vertretungsbefugtes Organ der [X.] zu 1 war.

cc) Allerdings tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haftung des [X.] zu 2 wegen der vom Kläger verlangten entgangenen Anlagezinsen nicht. Zwar enthält § 252 Satz 2 BGB für den Geschädigten eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, weshalb sich der Geschädigte auf die Behauptung und erforderlichenfalls den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken kann, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - [X.], [X.], 550 Rn. 13; [X.], Urteil vom 24. April 2012 - [X.] ZR 360/11, [X.], 2266 Rn. 13; jeweils [X.]). Für die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang sind aber Feststellungen dazu nötig, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Anleger ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 24. April 2012 - [X.] ZR 360/11, aaO [X.]). Solche Feststellungen enthält das Berufungsurteil nicht.

3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob dem Schadensersatzanspruch des [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Einwand nach [X.] Recht entgegensteht. Es kommt in Betracht, dass der Anspruch nach Art. 303 Abs. 2 des [X.]es über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen ist.

Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen [X.] und andere [nur dann] wahrt, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

a) Im Streitfall stimmte der Kläger dem vom [X.] beim Bezirksgericht [X.] bestätigten Nachlassvertrag vorbehaltlos zu. Ob der Kläger dadurch zugleich seine Schadensersatzansprüche gegen die ([X.] [X.] verlor, bestimmt sich gemäß § 335 [X.] nach [X.] Recht (ebenso [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 U 215/11, juris Rn. 31; [X.], Urteil vom 27. März 2014 - 12 U 182/12, juris Rn. 21; [X.], Urteile vom 30. Oktober 2013 - 20 [X.], juris Rn. 28 ff., - 20 U 605/12, juris Rn. 50 ff., und - 20 U 1699/13, Z[X.] 2014, 785, 787). Nach § 335 [X.] unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

b) Zwar findet grundsätzlich für alle Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer deliktischen Haftung - hier die Haftung der [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG - das [X.] und damit [X.] Recht Anwendung (so bereits Senatsurteil vom 14. Juni 1960 - [X.], [X.], 990, 991). Das [X.] umfasst im Regelfall alle Einreden und Einwendungen, die dem Anspruch entgegengehalten werden können, wie etwa eine Verjährung des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - [X.], [X.], 858, 859), einen Verzicht (Senat, Urteil vom 10. Februar 2009 - [X.], [X.], 558 Rn. 8, 15 ff.) oder eine Verwirkung (zum Ganzen MünchKommBGB/[X.], 5. Aufl., Art. 40 [X.]BGB, Rn. 100; BeckOK-[X.]BGB/[X.], Art. 40 Rn. 10 (Stand: 1. Februar 2013); [X.]/von [X.], [X.]. 2001, [X.]. zu Art. 40 [X.]BGB Rn. 46 f.). Im vorliegenden Fall ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, gemäß § 335 [X.] das [X.] maßgeblich, da es sich bei einem etwaigen Untergang des Anspruchs gegen [X.] nach [X.] Recht um einen als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden [X.] handelt.

c) Die gerichtliche Bestätigung des [X.] [X.] wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] im Inland anerkannt.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich beim [X.] Nachlassverfahren um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des [X.] internationalen Insolvenzrechts handelt (Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 32 ff. [X.]). Die Eröffnung dieses ausländischen Insolvenzfahrens wird damit nach § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenso wie Sicherungsmaßnahmen nach dem Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entscheidungen zur Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 343 Abs. 2 [X.]) im Inland anerkannt.

bb) Eine solche Entscheidung im Sinne des § 343 Abs. 2 [X.] stellt auch die gerichtliche Bestätigung des [X.] gemäß Art. 304 Abs. 2 SchKG dar, da hiermit - ähnlich wie im nationalen Recht nach § 254 Abs. 1 [X.] - eine [X.] aufgrund des von den Gläubigern beschlossenen (Art. 302 Abs. 3 SchKG) und gegebenenfalls vom Gericht nach Art. 306 Abs. 2 SchKG geänderten [X.] einhergeht (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 343 Rn. 82 f.). Die [X.] ergibt sich daraus, dass der bestätigte Nachlassvertrag für alle Gläubiger - mit Ausnahme der Pfandgläubiger, soweit sie durch das Pfand gesichert sind, - verbindlich ist, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Im Falle des [X.] mit Vermögensabtretung verzichten die Gläubiger dabei insbesondere auf den Forderungsbetrag, der nicht durch die Liquidation oder den Erlös aus der Abtretung des Vermögens gedeckt ist (Art. 318 Abs. 1 Nr. 1 SchKG).

cc) Die für die Inlandswirkung eines ausländischen Insolvenzverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht, ist bei der Nachlassstundung ebenso wie beim Konkurs gegeben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 37 [X.]).

Zwar hat das [X.]ische [X.] (Pra 66 (1977), 623, 625 f. = BGE 103 III 54) in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, die Wirkungen eines in [X.] bestätigten [X.] beschränkten sich grundsätzlich auf das Gebiet [X.]. Es hat allerdings schon damals - weitergehend als beim Konkurs - eine Erfassung ausländischer Vermögenswerte durch den Nachlassvertrag als zulässig erachtet und ist von einer auch im Ausland zu beachtenden Verfügungsbefugnis der Liquidatoren ausgegangen ([X.]isches [X.], aaO, 626 f.). Soweit hierin eine (teilweise) Absage an eine extraterritoriale Geltung des [X.] zu sehen sein sollte, ist diese Auffassung durch die neuere Rechtsprechung des [X.]s überholt. Denn zwischenzeitlich hat es sogar für den Konkurs ausdrücklich festgestellt, dass er Auslandswirkung beansprucht (BGE 130 III 620, 629). Auch die [X.] Literatur geht von dieser sog. aktiven Universalität aus (vgl. zum Konkurs und zur Nachlassstundung [X.] SchKG-[X.], Art. 197 Rn. 22 ff.; [X.], 2. Aufl., Vor Art. 166 ff. Rn. 2; [X.], Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Rn. 1152 ff.; [X.], [X.], 5. Aufl., Rn. 373, 408; [X.], [X.] (1999), 85, 88 ff.; ebenso Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO). Soweit teilweise die Auslandswirkung eines in [X.] bestätigten [X.] von der Anerkennung durch das ausländische Recht abhängig gemacht wird (vgl. etwa [X.], aaO, Rn. 1153; [X.], aaO, 88 f.), stellt dies den grundsätzlich bestehenden Anwendungswillen des [X.] Insolvenzrechts nicht in Frage (vgl. [X.], aaO, 89) und ist dies im Hinblick auf § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] unerheblich.

dd) Im Übrigen ergibt sich der Anspruch des [X.] [X.] auf Auslandsgeltung auch aus dem am 1. Januar 1989 in [X.] getretenen [X.] [X.] über das Internationale Privatrecht ([X.]). Zwar regelt Art. 175 [X.] lediglich die Anerkennung ausländischer Nachlassverträge oder ähnlicher Verfahren in [X.]. Aus der nach Art. 175 Satz 2, Art. 166 Satz 1 Buchst. c [X.] erforderlichen Gegenseitigkeit ergibt sich aber, dass das [X.] Nachlassverfahren auf extraterritoriale Geltung angelegt ist (ebenso [X.], [X.] 1995, 539, 555). Anderenfalls wäre die Vorschrift ohne Sinn. Dies gilt insbesondere auch für die schuldbefreiende Wirkung nach Versäumen der im Nachlassverfahren gesetzten Frist. So hat der [X.]shof die restschuldbeschränkende Wirkung eines [X.] Konkursverfahrens anerkannt, weil eine gesetzlich vorgesehene Restschuldbeschränkung - wie ein vereinbarter Schuldnachlass - die beabsichtigte Wirkung nur erreichen kann, wenn sie gegenüber allen Gläubigern wirkt. Zugleich diene dies der Gläubigergleichbehandlung (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.]Z 122, 373, 378). Dieser Gedanke ist auf die schuldbefreiende Wirkung des [X.] zu übertragen ([X.], aaO, 556).

d) Nach § 335 [X.] unterliegen auch die materiell-rechtlichen Folgewirkungen des Insolvenzverfahrens ([X.], Urteil vom 14. November 1996 - [X.], [X.]Z 134, 79, 87) grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus", vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2013 - [X.], [X.], 1225 Rn. 33; [X.], Internationales Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 343 [X.] Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 335 Rn. 9; FK-[X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 343 Rn. 36). Hiervon werden alle materiell-rechtlichen Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens erfasst, sofern diese nach [X.] internationalen Privatrecht als insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind ([X.], aaO, § 335 [X.] Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 8, 11; FK-[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 335 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 335 Rn. 9; [X.], [X.], 2. Aufl., § 335 Rn. 3; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 335 [X.] Rn. 6 f.; [X.]/[X.], Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 132 Rn. 2; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], § 335 Rn. 12).

e) Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine materiell-rechtliche Folgewirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 [X.] nach [X.] Recht zu beurteilen ist, das insoweit keine Rückverweisung vorsieht.

aa) Für die Qualifikation von Rechtsfragen, die sich an der Grenze zwischen Insolvenzrecht und anderen Rechtsgebieten befinden, ist zunächst die ausländische Rechtsvorschrift nach Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts her zu würdigen und mit der [X.] Einrichtung funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den aus den Begriffen der [X.] Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der [X.] Kollisionsnorm zuzuordnen ([X.], Urteile vom 19. Dezember 1958 - [X.], [X.]Z 29, 137, 139; vom 22. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 324, 332; vom 21. September 1995 - [X.], NJW 1996, 54; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, Vor §§ 335 ff. Rn. 37, 101; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 129 Rn. 24).

Für eine insolvenzrechtliche Qualifikation sprechen solche Wirkungen, die auf dem Insolvenzverfahren als Gesamtabwicklung der Vermögens- und Haftungsverhältnisse eines Schuldners in einer Mangelsituation zu Gunsten seiner grundsätzlich gleich zu behandelnden Gläubiger beruhen und für die Aufgabenerfüllung eines Insolvenzverfahrens wesentlich sind ([X.]/ [X.], aaO, § 132 Rn. 9; [X.], Internationales Insolvenzrecht, aaO). Einen weiteren Anhaltspunkt vermag der Umstand zu geben, ob die fragliche Norm auch außerhalb der Insolvenz gilt oder eine spezielle Regelung für den Fall der Insolvenz aufstellt ([X.]/[X.], aaO Rn. 8). Anerkannt ist insbesondere, dass sich die Wirkungen eines Insolvenzplanes oder (Zwangs-) Vergleichs gemäß § 335 [X.] nach der lex fori concursus richten (Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO, § 335 Rn. 116; [X.]/[X.], aaO Rn. 103; FK-[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 5).

bb) Art. 303 Abs. 2 SchKG regelt den Schutz von [X.]n und das Schicksal der gegen diese bestehenden Forderungen. Der [X.] Gesetzgeber erachtete es als ungerecht, wenn der Gläubiger dem Nachlassvertrag nur zustimmt, weil er den [X.] für die ganze Schuld belangen kann, während der [X.] sein Regressrecht nur bis zum Betrag der Nachlassdividende ausüben kann und somit letztlich den Forderungsbetrag trägt. Demzufolge sei es für den Gläubiger einfach, den Nachlassvertrag zu Lasten des [X.]s anzunehmen und ihm ein Opfer aufzuerlegen, zu welchem er sich selbst nicht bereit erklärt hatte ([X.]isches [X.], [X.] (1996), 246, 247 = BGE 121 III 191; [X.] [X.]-Vollmar, 2. Aufl., Art. 303 Rn. 1). Das [X.] Recht verlangt daher vom Gläubiger, dem Schuldner Ort und Zeit der Gläubigerversammlung rechtzeitig mitzuteilen und ihm das Angebot zu unterbreiten, seine Forderung gegen - volle ([X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 13; [X.] SchKG-Hardmeier, Art. 303 Rn. 3) - Zahlung an diesen abzutreten. Damit erhalten die Mitverpflichteten vor der Gläubigerversammlung Gelegenheit zum Studium der Akten und durch das Angebot der Forderungsabtretung die Möglichkeit, selbst zum Gläubiger zu werden und über den Nachlassvertrag mitzuentscheiden ([X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 11, 13; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], SchKG, 4. Aufl., Art. 303 Rn. 3). Kommt der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach, verliert er alle seine Rechte gegenüber dem [X.] ([X.]isches [X.], aaO, 251; [X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 17; [X.] SchKG-Hardmeier, aaO Rn. 2; [X.]/[X.], SchKG, 18. Aufl., Art. 303 Rn. 6). Diese Folge tritt ein, wenn der Nachlassvertrag zustande kommt und rechtskräftig wird ([X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 5).

cc) Damit regelt das [X.] Konkursrecht in Art. 303 Abs. 2 SchKG eine als insolvenzrechtlich zu qualifizierende Fragestellung (ebenso [X.], Urteile vom 30. Oktober 2013 - 20 [X.], aaO, - 20 U 605/12, aaO, und - 20 U 1699/13, aaO, 788). Die Fragen der Einbeziehung von Mitverpflichteten in das Verfahren und der Folgerungen für die gegen sie gerichteten Forderungen der Gläubiger im Fall einer Insolvenz und eines sich anschließenden (Zwangs-)Vergleichs stellen sich aus autonomer Sicht typischerweise in dieser Mangelsituation und sind daher im Insolvenzrecht zu regeln. Darüber hinaus gilt Art. 303 Abs. 2 SchKG ausschließlich für den Fall des als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden [X.].

III.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt dem Berufungsgericht insbesondere Gelegenheit, die notwendigen Ermittlungen zum [X.] Recht vorzunehmen und die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich [X.] durch eine von einem beim [X.]shof zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim [X.]shof, [X.] 45a, 76133 [X.] eingelegt werden.

[X.]                              Pauge

               [X.]                           von [X.]

Meta

VI ZR 347/12

24.06.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 13. Juli 2012, Az: 20 U 148/11, Teilurteil

Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 2007, Art 5 Nr 1 EGV 44/2001, Art 5 Nr 3 EGV 44/2001, § 823 Abs 2 BGB, § 32 KredWG, Art 166 S 1 Buchst c IntPRG CHE, Art 175 IntPRG CHE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 24.06.2014, Az. VI ZR 347/12 (REWIS RS 2014, 4647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4647

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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