Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.2014, Az. VI ZR 315/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4662

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer Gesellschaft aus unerlaubter Handlung; Schweizer Nachlassverfahren als ausländisches Insolvenzverfahren; Anerkennung eines Schweizer Nachlassvertrages; Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete


Leitsatz

1. Werden gegen das Organ einer Gesellschaft Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II. Eine internationale Zuständigkeit kann sich aus Art. 5 Nr. 3 LugGÜ I/II ergeben.

2. Beim Schweizer Nachlassverfahren handelt es sich um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen internationalen Insolvenzrechts (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2011, VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 32 ff.).

3. Die gerichtliche Bestätigung eines Schweizer Nachlassvertrages wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO im Inland anerkannt.

4. Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine Wirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht zu beurteilen ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 2 bis 4 (im Folgenden: Beklagte) Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines [X.] mit der in [X.] ansässigen [X.]. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wurde erstinstanzlich zurückgenommen. Bezüglich der [X.] ist die Klage in erster Instanz abgetrennt worden.

2

Die [X.] verfügte nicht über eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Sie hatte sich aber auf die Akquise [X.] Anleger spezialisiert und kooperierte hierfür mit zwei Call-Centern, die durch unaufgeforderte Anrufe bei potenziellen Kunden Hausbesuche von Vertretern anbahnten. Der Beklagte zu 2 war seit Februar 2000 zum stellvertretenden Direktor der [X.] bestellt, die Beklagten zu 3 und 4 gehörten seit Januar 1999 als Vizepräsident bzw. Delegierter deren Verwaltungsrat an.

3

Am 6. Juli 2000 wurde der Kläger, der nach einem vorausgegangenen Anruf eines Call-Centers ein Beratungsgespräch vereinbart hatte, an seinem Wohnsitz in [X.] von [X.] aufgesucht. Dieser warb dafür, mit der professionellen Hilfe der [X.] Kapital gewinnbringend in [X.] anzulegen. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete der Kläger ein als "[X.] mit Wiederanlageauftrag [X.] Sicherheitspaket für den Mittelstand im [X.] ([X.])" bezeichnetes Formular der [X.]. In diesem war die Zeichnungssumme mit 96.000 [X.], die Laufzeit mit 20 Jahren und der [X.] mit dem 1. Dezember 2000 angegeben. Als Zahlungen waren im [X.] 12.800 [X.] sowie in den elf Folgejahren je 8.000 [X.] vorgesehen. Das Formular enthielt die der [X.] erteilte Ermächtigung, "alle anfallenden Erträge einschließlich Kapitalrückzahlungen im Rahmen des erteilten [X.] wieder anzulegen". Ferner hieß es, dass der Kläger "heute die Auslands-Bearbeitungsgebühr in Höhe von [X.] 1.600,- gegen Quittung an den M.-Vertriebsbeauftragten" zahle. Der [X.] enthielt zudem eine von [X.] unterschriebene Quittung über die Auslands-Bearbeitungsgebühr, die mit 2.080 DM angegeben ist. Gemäß Ziffer 20 und 21 der beigefügten [X.] sollten für alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der [X.] [X.] Recht gelten und Gerichtsstand [X.] sein.

4

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte die [X.] dem Kläger mit, sie freue sich, für ihn als [X.] Vermögensverwaltung tätig zu sein. Unter dem 14. Mai 2001, wobei als Ort der Unterschrift [X.] angegeben ist, unterzeichnete der Kläger ein als "Anlageauftrag - [X.] Vermögensaufbauprogramm (SV)" überschriebenes Schriftstück der [X.]. In diesem beantragte er die "[X.] aufgrund des erteilten [X.]" mit [X.] 1. Mai 2001. Depotsumme, Laufzeit und jährliche Zahlungen entsprachen im Übrigen dem [X.] vom 6. Juli 2000. Ebenfalls unter dem 14. Mai 2001 und der Ortsangabe [X.] unterzeichnete der Kläger einen Vermögensverwaltungsauftrag an die [X.] bezüglich der Verwaltung eines näher bezeichneten Wertschriftendepots bei einer [X.] Privatbank. Ferner unterschrieb der Kläger ein als "Antrag zur Absicherung des [X.] Sicherheitspakets" überschriebenes Formular, welches tatsächlich einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung zum Inhalt hatte. Zudem leistete der Kläger 16.500 DM an die [X.].

5

Mit Anwaltsschreiben vom 11. Januar 2007 widerrief der Kläger sämtliche Verträge und forderte die [X.] unter Fristsetzung - vergeblich - zur Rückzahlung der geleisteten Beträge in Höhe von 18.580 DM (= 9.499,81 €) auf. Das für den Kläger angelegte Depot bei der [X.] Bank weist kein Guthaben auf; die Kapitallebensversicherung ist ohne Wert erloschen.

6

Am 22. Dezember 2010 gewährte das Bezirksgericht [X.] der [X.] eine vorläufige Nachlassstundung, die am 7. November 2011 zum Abschluss eines [X.] mit Vermögensabtretung zwischen der [X.] und ihren Gläubigern führte. Der Nachlassvertrag wurde am 11. Februar 2012 vom [X.] beim Bezirksgericht [X.] bestätigt. Der Kläger stimmte ihm vorbehaltlos zu.

7

Das [X.] hat die Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Anlagebeträge sowie zur Zahlung entgangenen Gewinns verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte lediglich hinsichtlich der Zahlung entgangenen Gewinns Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 [X.] (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 16. September 1988, [X.] II 1994 S. 2660) bejaht. Der Kläger habe schlüssig unerlaubte Handlungen der Beklagten in [X.] vorgetragen, indem diese hier als Organe der [X.] verbotene Bankgeschäfte betrieben hätten. Mit dem Vortrag, die [X.] habe durch ihren Vertriebsbeauftragten H. den Abschluss eines [X.] im Rahmen eines Besuchs am 6. Juli 2000 vorbereitet, sei eine unerlaubte Handlung im Gerichtsbezirk schlüssig behauptet. Sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort befänden sich in [X.]. Die [X.] habe ihre Bankgeschäfte bereits mit dem Abschluss des [X.] am Wohnsitz des [X.] begonnen. Die späteren Aufträge hätten keine eigenständige Bedeutung, weil sie lediglich das bereits begründete Rechtsverhältnis modifiziert hätten und die unerlaubte Handlung im Betreiben eines Bankgeschäfts in [X.] zu sehen sei. Auch der Erfüllungsort liege in [X.], weil der Kläger bereits bei Unterzeichnung des [X.] eine Bearbeitungsgebühr erbracht habe. Die Gerichtsstandvereinbarung erfasse keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber den Organen der [X.] und sei überdies unwirksam.

9

Die Anwendbarkeit [X.] Rechts folge aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB, weil die für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung maßgebenden Ursachen - erstes Beratungsgespräch und Antrag auf Abschluss eines [X.] - in [X.] durch das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften (Portfoliogeschäfte nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) gesetzt worden seien. Der Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Haftung der Beklagten folge aus Art. 1 [X.], § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Beklagte zu 2 sei Vertreter, die Beklagten zu 3 und 4 seien Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs der [X.] gewesen. Die Beklagten hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Die Beklagten könnten sich nicht auf einen Entfall der Haftung nach Art. 303 des [X.] Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG) berufen. Diese Vorschrift finde keine Anwendung, weil nach Art. 40 [X.]BGB das [X.] gelte. Die Vorschriften des [X.] Insolvenzrechts fänden auch nicht über § 343 [X.] Anwendung, da die Anknüpfung für die Haftung der Beklagten nicht im Insolvenzrecht liege, sondern in einem Verstoß gegen Vorschriften des KWG.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - [X.], [X.], 313 Rn. 7; vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 28 Rn. 16 jeweils [X.]), für die gegen die Beklagten gerichtete Klage bejaht.

a) Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 [X.] unabhängig davon, ob - wie das Berufungsgericht meint - das [X.]-Übereinkommen I oder das [X.]-Übereinkommen II (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 30. Oktober 2007, [X.]. [X.] L 339 S. 3, nachfolgend [X.]) Anwendung findet.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Einreichung der Klageschrift, nicht jedoch deren Zustellung, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]-Übereinkommens II für die [X.] am 1. Januar 2010 ([X.] I 2009 S. 2862; vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 28 Rn. 16; vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 852 Rn. 15; vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 166 Rn. 7). Auf die umstrittene Frage, ob für eine Klageerhebung im Sinne des Art. 63 Abs. 1 [X.]I entsprechend Art. 30 Nr. 1 [X.]I - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (so zu Art. 66 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - [X.]. [X.] 2001 L 12 S. 1, nachfolgend: [X.], jeweils zur Abgrenzung [X.]/[X.]: [X.], Urteile vom 19. Februar 2004 - [X.], NJW 2004, 1652, 1653; vom 1. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 172, 175; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 66 [X.] Rn. 2; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 66 [X.] Rn. 2; jetzt auch [X.] in [X.], ZPO, 35. Aufl., Art. 66 [X.] Rn. 2; offen gelassen von [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 10; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 - [X.], [X.] 2007, 1000 Rn. 2) oder auf die lex fori des Gerichtsstaates und damit auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage abzustellen ist (so [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 54 Rn. 4; inzident auch Senat, Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 6 f.; zu Art. 66 Abs. 1 [X.] auch [X.], Urteil vom 16. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 224, 228 f.; vom 7. Dezember 2004 - [X.], [X.], 339, 340; zu Art. 54 Abs. 1 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - [X.] II 1972 S. 774, im Folgenden: [X.] bereits [X.], Urteil vom 28. Februar 1996 - [X.], [X.]Z 132, 105, 107; ebenso zu Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.], Urteil vom 7. Juni 1984, [X.]. 1984, 2397 Rn. 10 ff. - [X.]/Salinitri), kommt es nicht an. Denn nach beiden Übereinkommen sind [X.] Gerichte nach den - soweit im Streitfall von Bedeutung - gleichlautenden Art. 5 Nr. 1, Nr. 3 [X.] und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 [X.]I international zuständig.

Die Übereinkommen finden gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a [X.] bzw. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a [X.]I jeweils mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 16; vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 156 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

Bei der Anwendung und Auslegung der Übereinkommen ist den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelt worden sind (vgl. - jeweils - Präambel und Art. 1 Protokoll Nr. 2 zu [X.] und [X.]I).

Die in den Übereinkommen verwendeten Begriffe sind grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Begriffe des "Vertrags" in Art. 5 Nr. 1 [X.]/II und der "unerlaubten Handlung" in Art. 5 Nr. 3 [X.]/II (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 17; vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 13; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 17, 31; jeweils [X.]).

b) Die Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 [X.]/II liegen vor.

aa) Eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ist begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des Beklagten schlüssig behauptet (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO; vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 1129 Rn. 14, jeweils [X.]; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 19 und - [X.], [X.], 1590 Rn. 21; vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 21; vom 15. November 2011 - [X.], [X.], 78 Rn. 21; vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, [X.], 548 Rn. 17; jeweils [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision muss vom Kläger nicht eine unerlaubte Handlung im Sinne des [X.] Deliktsrechts schlüssig vorgetragen werden. Vielmehr kommt es auf den schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 [X.]/II an (so zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 20; vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 26 f. - Wintersteiger; [X.], Urteile vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, aaO; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] - bereits [X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 - [X.]/97, [X.], [X.] Rn. 22 f. - [X.] Européenne u.a.).

bb) Für die Auslegung der [X.] Übereinkommen I und II gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ([X.]) und der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (zukünftig: Gerichtshof) beziehen sich die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 [X.] auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, [X.] 2013, 617 Rn. 32 - [X.]; vom 13. März 2014 - [X.]/12, [X.], 843 Rn. 20 - Brogsitter; jeweils [X.]; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 32; jeweils [X.]; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senat, Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 994 Rn. 13; [X.], Urteile vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, [X.], 689 Rn. 6; vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 21 [X.], und - [X.], aaO Rn. 23 [X.]; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 23 [X.]; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 23 [X.]; vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 228 Rn. 12 [X.]). Außerdem muss zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis ein ursächlicher Zusammenhang feststellbar sein ([X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 34; vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 28 - Zuid-Chemie; jeweils [X.]).

cc) Eine solche unerlaubte Handlung macht der Kläger geltend. Er nimmt die Beklagten mit der Begründung in Anspruch, diese hätten selbst als Organe seiner Vertragspartnerin - der [X.] - verbotene Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, weil sie das zielgerichtete, auf einen rechtswidrigen Kundenfang unter Einsatz von Call-Centern und Kundenberatern in [X.] ausgerichtete Geschäftsmodell der Gesellschaft als verantwortliche [X.] bewusst mitverantwortet und forciert, jedenfalls aber in Kauf genommen oder insoweit zumindest (grob) fahrlässig gehandelt und damit letztlich den Beklagten geschädigt hätten.

dd) Im Streitfall knüpft die Klage nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.]I an.

(1) Zwar hat der erkennende Senat auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 [X.]I qualifiziert. Für die Begründung des [X.] ist danach nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 22; vgl. auch zu Art. 13 Abs. 1 [X.] Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 23; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 32; jeweils [X.]).

Die erforderliche enge Verbindung war in den vom Senat entschiedenen Fällen gegeben, weil der Kläger geltend machte, ihm sei ein Vermögensschaden durch das Handeln seines Vertragspartners, gegen den sich damals die Klage richtete, entstanden, da dieser den Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 24 ff. [X.]; vom 31. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 33; vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 23).

(2) So liegt es hier aber nicht. Bei der vorliegenden Fallgestaltung fehlt es an einer engen Verbindung der Klage gegen die Beklagten zu dem von der [X.] mit dem Kläger geschlossenen Vertrag. Denn die Beklagten sind nicht Vertragspartner des [X.]. Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 [X.] bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.]I.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum insoweit gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] ([X.], Urteile vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.] 2013, 292 Rn. 46 f. - [X.]; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 33; jeweils [X.]) kann der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer [X.] gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Demnach setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 [X.] Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO; zu Art. 5 Nr. 1 [X.] [X.], Urteile vom 22. April 2009 - [X.], NJW 2009, 2606 Rn. 13; vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 455 Rn. 14; vom 29. Januar 2013 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

Wird eine Klage gegen ein Organ einer Gesellschaft, mit dem dieses für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden soll, nicht auf eine von diesem freiwillig eingegangene Verpflichtung gestützt, sondern auf die Behauptung, das Organ sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, dann handelt es sich beim Gegenstand der Klage folglich nicht um einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 36 ff.). Bei auf ein Fehlverhalten von Organmitgliedern gestützten Klagen liegt vielmehr die erforderliche enge Verbindung nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 39 ff.).

Damit fehlt es im vorliegenden Fall bei dem gegen die Beklagten gerichteten Anspruch an einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.]I als [X.]. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gründet nicht auf ein Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihnen eingegangenen freiwilligen Verpflichtung, sondern auf einen behaupteten Verstoß gegen eine Verbotsnorm als Organe der [X.].

ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 [X.] beruht die besondere Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 [X.] so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des [X.]s (Erfolgsort) meint. Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann ([X.], Urteile vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 23 f. [X.]; vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] Rn. 40 f. [X.] - [X.] u.a.; vom 19. April 2012 - [X.]/10, aaO Rn. 18 ff.; vom 25. Oktober 2012 - [X.]/11, [X.], 287 Rn. 37 ff. [X.] - Folien Fischer und Fofitec; vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, [X.], 1257 Rn. 25 ff. [X.] - [X.]; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] bereits Senat, Urteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 19, 23, und - [X.], aaO Rn. 21, 25; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 21, 25; jeweils [X.]).

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der Handlungsort in [X.] liegt, da jedenfalls der Erfolgsort in [X.] belegen ist.

(1) Erfolgsort ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Handlung in Betracht kommt, ein Schaden entstanden ist. Gemeint ist damit der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d.h. der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeigt ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 27 [X.]; vgl. auch Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, aaO Rn. 21; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 17 [X.]). Die Bestimmung des [X.] hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 [X.], die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 18 f. [X.]; vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, aaO Rn. 39; vom 25. Oktober 2012 - [X.]/11, aaO Rn. 31 f.; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 28) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 [X.]I herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so [X.], Urteil vom 19. September 1995 - [X.], [X.]. 1995, [X.] Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, aaO Rn. 34 [X.]).

(2) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des Gerichtshofs restriktiv ausgelegt. Der [X.] ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt schädigt. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann also nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat; lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen keinen Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] dar (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 - [X.], [X.]. 1990, [X.] Rn. 20 f. - Dumez France und [X.]; vom 19. September 1995 - [X.], aaO Rn. 14 f.; vom 27. Oktober 1998 - [X.]/97, aaO Rn. 30 f. - [X.] Européenne u.a.; vom 10. Juni 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 19 - [X.]; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senatsurteile vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 17 [X.]; vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO Rn. 16).

Die bloße Belegenheit des Vermögens des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht kann nach dieser Rechtsprechung für die Ermittlung des [X.] nicht maßgeblich sein, da es hier an einer Beziehung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und damit an der erforderlichen Sachnähe fehlen kann ([X.], Urteil vom 19. September 1995 - [X.], aaO Rn. 20). Auch bei [X.] kann der Erfolgsort demgemäß nicht schon deshalb am [X.] liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liegt, da dies dem Ziel der Rechtssicherheit für die [X.]en hinsichtlich des Gerichtsstandes und der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuwiderliefe (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]/02, aaO Rn. 20 f. - [X.]; [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 29, und - [X.], aaO Rn. 31; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 31; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 31; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.] Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 21).

(3) Dem vorstehend genannten Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2004 lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO, und - [X.], aaO; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO; vom 15. November 2011 - [X.], aaO; jeweils [X.]). Dieser - einen besonderen Fall betreffenden - Entscheidung kann aber auch entnommen werden, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des [X.] gelegen sein kann (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO, und - [X.], aaO; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO; vom 15. November 2011 - [X.], aaO; jeweils [X.]). So ist etwa bei einem Geschäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern, und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals der [X.], so dass der den Gerichtsstand begründende Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] dann der Ort der Minderung des [X.] ist ([X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 30, und - [X.], aaO Rn. 32; vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 32; vom 15. November 2011 - [X.], aaO Rn. 32; jeweils [X.]; vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2011 - [X.], juris, mit dem er sich der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats angeschlossen hat).

(4) Im vorliegenden Fall ist - unabhängig vom Ort des [X.] des Vermögens des [X.] - von einem in [X.] gelegenen Erfolgsort auszugehen.

(a) Bei reinen Vermögensdelikten ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Primärschaden mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich (vgl. PG/[X.], ZPO, 6. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 12; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 161). Ist schon die Herbeiführung oder Anbahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat (sog. "[X.]", vgl. [X.], [X.] 2009, 134, 137; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 5 Nr. 3 Rn. 50).

(b) Dieser Ort liegt nach dem Vortrag des [X.] in [X.]. Danach haben die Beklagten hier den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht, weil sie als Organe der [X.] ohne Erlaubnis in [X.] Finanzdienstleistungen erbrachten. Zudem hat der Kläger an seinem Wohnsitz den ersten [X.] unterzeichnet, also die (Erst-)Anlageentscheidung getroffen, die Grundlage für seine Geldanlage war (ähnlich [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 U 215/11, aaO). Auch alle weiteren Vertragsunterzeichnungen erfolgten nach dem [X.] an seinem Wohnsitz. Darüber hinaus hat er mit Abschluss des ersten [X.] dort auch die erste Zahlung in Gestalt der sog. Auslandsbearbeitungsgebühr an den Vertriebsmitarbeiter der [X.] entrichtet, wodurch bereits unmittelbar sein im Inland belegenes Vermögen geschädigt wurde (vgl. [X.], [X.] 2007, [X.], 392, 395; [X.], Urteil vom 30. Oktober 2013 - 20 [X.], juris Rn. 24; dies übersieht [X.], AG 2013, 913, 916 f.; für einen Erfolgsort am Ort des [X.] bei aufsichtsrechtlich unzulässigem Vertrieb auch [X.]/[X.], [X.] 2011, 458, 463 f.). Der Schwerpunkt seiner Interessenverletzung liegt demnach in [X.] als Ort der ersten Anlageentscheidung und des Eintritts des [X.].

(5) Ein in [X.] gelegener Erfolgsort wird den vom Gerichtshof angeführten Zielsetzungen der [X.] Zuständigkeitsvorschriften - und damit auch den Zielen der entsprechenden Bestimmungen der [X.] Übereinkommen - gerecht.

Die geforderte Nähe zum Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, aaO Rn. 24 [X.]; vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, aaO Rn. 27) liegen bei einer Zuständigkeit [X.] Gerichte vor, da im [X.] das ohne die erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgte Handeln des Vertriebsbeauftragten in [X.] und der vom Kläger dort unterschriebene [X.] stehen. Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide [X.]en und der Gewährleistung von Rechtssicherheit ([X.], Urteile vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, aaO Rn. 50 [X.]; vom 19. April 2012 - [X.]/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - [X.]/11, aaO Rn. 45 [X.]; vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, aaO Rn. 28; vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - [X.]/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - [X.]) ist hierdurch Genüge getan. Denn der Ort, an dem durch die Erbringung unerlaubter Finanzdienstleistungen eine Auftragserteilung und eine (erste) Zahlung durch den Anleger vorgenommen wurden, wodurch das Interesse des [X.] zuerst unmittelbar verletzt worden ist, ist sowohl für den Kläger als auch für die Beklagten ersichtlich. Insbesondere führt ein in [X.] gelegener Erfolgsort zur Zuständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. [X.], Urteile vom 3. Oktober 2013 - [X.]/12, aaO Rn. 34 [X.]; vom 16. Mai 2013 - [X.]/11, aaO Rn. 28 [X.]; vom 16. Januar 2014 - [X.]/13, aaO Rn. 24). Denn der Kläger stützt seine Klage gerade auf die Verletzung einer inländischen Vorschrift des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts, die nach [X.]m Deliktsrecht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten führen soll.

(6) Die Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen dem Kläger und der [X.] haben auf die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte hinsichtlich der vorliegenden Klage schon deshalb keinen Einfluss, weil sie das Verhältnis des [X.] zu seiner Vertragspartnerin, nicht jedoch zu deren Organen, betreffen.

(7) Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 A[X.]V um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] zu ersuchen. Für das [X.]I besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 [X.]I über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss, [X.]. [X.] 2007 L 339 S. 27; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 852 Rn. 28 [X.]; vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 166 Rn. 22). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt aber, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 13 ff. - C.I.L.F.I.T/[X.] und vom 15. September 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 und ständig; Senat, Urteile vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO [X.]; vom 23. Oktober 2012 - [X.], aaO; vom 25. Februar 2014 - [X.], [X.], 593 Rn. 23; [X.], Beschluss vom 22. März 2010 - [X.] 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn. 33). Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines [X.] in seinem Heimatstaat eingetreten sind, den nationalen Gerichten obliegt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 43 - [X.], zu Art. 5 Nr. 3 [X.]; zu Art 5 Nr. 3 [X.] Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 1129 Rn. 22; zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 12. Oktober 2010 - [X.], aaO Rn. 36). Eine Auslegungszuständigkeit des [X.] für das [X.] besteht bereits nicht (Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - [X.], aaO Rn. 9; vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 156 Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO; vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 28 Rn. 17).

2. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Ansatz nach [X.]m Recht beurteilt (Art. 40 Abs. 1 [X.]BGB). Dagegen wenden sich die [X.]en nicht.

b) Die Beklagten können als Organe der [X.] an nicht erlaubter Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) mitgewirkt haben und deshalb persönlich wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haften (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Abs. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

aa) Handelt es sich bei dem Schutzgesetz um ein Strafgesetz, so kommt als Schadensersatzpflichtiger in Betracht, wer als Täter oder Teilnehmer gegen eine entsprechende Strafvorschrift verstoßen kann ([X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.], [X.], 3303 Rn. 13). Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbewehrt, wobei sich im Falle juristischer Personen die Verantwortlichkeit insbesondere nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet, der darauf abstellt, dass jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelt (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2006 - [X.], [X.], 1374 Rn. 25, - [X.], [X.], 1896 Rn. 23 und - [X.], [X.]/[X.] 2006, 302, 304; vom 19. März 2013 - [X.], [X.]Z 197, 1 Rn. 30).

bb) Die Frage der Organstellung der Beklagten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, da es sich bei der [X.] um eine ausländische Gesellschaft handelt, nach dem [X.] zu beurteilen (vgl. nur [X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 19).

Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es hat - von der Revision unangegriffen - den Inhalt des [X.] Rechts dahingehend ermittelt, dass der Beklagte zu 2 als stellvertretender Direktor Vertreter der [X.] war. Ebenso waren demnach die Beklagten zu 3 und 4 als Mitglieder des Verwaltungsrats der [X.] deren vertretungsbefugte Organe.

cc) Indem die Beklagten als Organe der [X.] Finanzdienstleistungen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis erbrachten, verstießen sie gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erfüllten sie den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für den von ihnen als Organe begangenen Verstoß haften sie persönlich (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2006 - [X.], [X.], 1374 Rn. 25, 28 [X.], - [X.], [X.], 1896 Rn. 23, 26 [X.], und - [X.], aaO).

3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob dem Schadensersatzanspruch des [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Einwand nach [X.] Recht entgegen steht. Es kommt in Betracht, dass der Anspruch nach Art. 303 Abs. 2 des [X.]es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen ist.

Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen [X.] und andere [nur dann] wahrt, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

a) Im Streitfall stimmte der Kläger dem vom [X.] beim Bezirksgericht [X.] bestätigten Nachlassvertrag über das Vermögen der [X.] vorbehaltlos zu. Ob der Kläger dadurch zugleich seine Schadensersatzansprüche gegen die ([X.] Beklagten verlor, bestimmt sich gemäß § 335 [X.] nach [X.] Recht (ebenso [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 U 215/11, juris Rn. 31; [X.], Urteil vom 27. März 2014 - 12 U 182/12, juris Rn. 21; [X.], Urteile vom 30. Oktober 2013 - 20 [X.], juris Rn. 28 ff., - 20 U 605/12, juris Rn. 50 ff., und - 20 U 1699/13, Z[X.] 2014, 785, 787). Nach § 335 [X.] unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

b) Zwar findet grundsätzlich für alle Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer deliktischen Haftung - hier die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG - das [X.] und damit [X.]s Recht Anwendung (so bereits Senatsurteil vom 14. Juni 1960 - [X.], [X.], 990, 991). Das [X.] umfasst im Regelfall alle Einreden und Einwendungen, die dem Anspruch entgegengehalten werden können, wie etwa eine Verjährung des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - [X.], [X.], 858, 859), einen Verzicht (Senat, Urteil vom 10. Februar 2009 - [X.], [X.], 558 Rn. 8, 15 ff.) oder eine Verwirkung (zum Ganzen [X.][X.], 5. Aufl., Art. 40 [X.]BGB, Rn. 100; BeckOK-[X.]BGB/[X.], Art. 40 Rn. 10 (Stand: 1. Februar 2013); [X.]/von [X.], [X.]. 2001, Vorbemerkung zu Art. 40 [X.]BGB Rn. 46 f.). Im vorliegenden Fall ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, gemäß § 335 [X.] das [X.] maßgeblich, da es sich bei einem etwaigen Untergang des Anspruchs gegen [X.] nach [X.] Recht um einen als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden [X.] handelt.

c) Die gerichtliche Bestätigung des [X.] [X.] wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] im Inland anerkannt.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich beim [X.] Nachlassverfahren um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des [X.] internationalen Insolvenzrechts handelt (Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 32 ff. [X.]). Die Eröffnung dieses ausländischen Insolvenzfahrens wird damit nach § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenso wie Sicherungsmaßnahmen nach dem Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entscheidungen zur Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 343 Abs. 2 [X.]) im Inland anerkannt.

bb) Eine solche Entscheidung im Sinne des § 343 Abs. 2 [X.] stellt auch die gerichtliche Bestätigung des [X.] gemäß Art. 304 Abs. 2 SchKG dar, da hiermit - ähnlich wie im nationalen Recht nach § 254 Abs. 1 [X.] - eine [X.] aufgrund des von den Gläubigern beschlossenen (Art. 302 Abs. 2 SchKG) und gegebenenfalls vom Gericht nach Art. 306 Abs. 3 SchKG geänderten [X.] einhergeht (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 343 Rn. 82 f.). Die [X.] ergibt sich daraus, dass der bestätigte Nachlassvertrag für alle Gläubiger - mit Ausnahme der Pfandgläubiger, soweit sie durch das Pfand gesichert sind - verbindlich ist, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Im Falle des [X.] mit Vermögensabtretung verzichten die Gläubiger dabei insbesondere auf den Forderungsbetrag, der nicht durch die Liquidation oder den Erlös aus der Abtretung des Vermögens gedeckt ist (Art. 318 Abs. 1 Nr. 1 SchKG).

cc) Die für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht, ist bei der Nachlassstundung ebenso wie beim Konkurs gegeben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 37 [X.]).

Zwar hat das [X.]ische [X.] (Pra 66 (1977), 623, 625 f. = BGE 103 III 54) in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, die Wirkungen eines in [X.] bestätigten [X.] beschränkten sich grundsätzlich auf das Gebiet [X.]. Es hat allerdings schon damals - weitergehend als beim Konkurs - eine Erfassung ausländischer Vermögenswerte durch den Nachlassvertrag als zulässig erachtet und ist von einer auch im Ausland zu beachtenden Verfügungsbefugnis der Liquidatoren ausgegangen ([X.]isches [X.], aaO, 626 f.). Soweit hierin eine (teilweise) Absage an eine extraterritoriale Geltung des [X.] zu sehen sein sollte, ist diese Auffassung durch die neuere Rechtsprechung des [X.]s überholt. Denn zwischenzeitlich hat es sogar für den Konkurs ausdrücklich festgestellt, dass er Auslandswirkung beansprucht (BGE 130 III 620, 629). Auch die [X.] Literatur geht von dieser sog. aktiven Universalität aus (vgl. zum Konkurs und zur Nachlassstundung [X.] SchKG-[X.], Art. 197 Rn. 22 ff.; [X.], 2. Aufl., Vor Art. 166 ff. Rn. 2; [X.], Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Rn. 1152 ff.; [X.], [X.], 5. Aufl., Rn. 373, 408; [X.], [X.] (1999), 85, 88 ff.; ebenso Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO). Soweit teilweise die Auslandswirkung eines in [X.] bestätigten [X.] von der Anerkennung durch das ausländische Recht abhängig gemacht wird (vgl. etwa [X.], aaO, Rn. 1153; [X.], aaO, 88 f.), stellt dies den grundsätzlich bestehenden Anwendungswillen des [X.] Insolvenzrechts nicht in Frage (vgl. [X.], aaO, 89) und ist dies im Hinblick auf § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] unerheblich.

dd) Im Übrigen ergibt sich der Anspruch des [X.] [X.] auf Auslandsgeltung auch aus dem am 1. Januar 1989 in [X.] getretenen [X.] [X.] über das Internationale Privatrecht ([X.]). Zwar regelt Art. 175 [X.] lediglich die Anerkennung ausländischer Nachlassverträge oder ähnlicher Verfahren in [X.]. Aus der nach Art. 175 Satz 2, Art. 166 Satz 1 Buchst. c [X.] erforderlichen Gegenseitigkeit ergibt sich aber, dass das [X.] Nachlassverfahren auf extraterritoriale Geltung angelegt ist (ebenso [X.], [X.] 1995, 539, 555). Anderenfalls wäre die Vorschrift ohne Sinn. Dies gilt insbesondere auch für die schuldbefreiende Wirkung nach Versäumen der im Nachlassverfahren gesetzten Frist. So hat der [X.]shof die restschuldbeschränkende Wirkung eines [X.] Konkursverfahrens anerkannt, weil eine gesetzlich vorgesehene Restschuldbeschränkung - wie ein vereinbarter Schuldnachlass - die beabsichtigte Wirkung nur erreichen kann, wenn sie gegenüber allen Gläubigern wirkt. Zugleich diene dies der Gläubigergleichbehandlung (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.]Z 122, 373, 378). Dieser Gedanke ist auf die schuldbefreiende Wirkung des [X.] zu übertragen ([X.], aaO, 556).

d) Nach § 335 [X.] unterliegen auch die materiell-rechtlichen Folgewirkungen des Insolvenzverfahrens ([X.], Urteil vom 14. November 1996 - [X.], [X.]Z 134, 79, 87) grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus", vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2013 - [X.], [X.], 1225 Rn. 33; [X.], Internationales Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 343 [X.] Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 335 Rn. 9; FK-[X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 343 Rn. 36). Hiervon werden alle materiell-rechtlichen Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens erfasst, sofern diese nach [X.]m internationalen Privatrecht als insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind ([X.], aaO, § 335 [X.] Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 8, 11; FK-[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 335 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 335 Rn. 9; [X.], [X.], 2. Aufl., § 335 Rn. 3; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 335 [X.] Rn. 6 f.; [X.]/[X.], Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 132 Rn. 2; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], § 335 Rn. 12).

e) Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine materiell-rechtliche Folgewirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 [X.] nach [X.] Recht zu beurteilen ist, das insoweit keine Rückverweisung vorsieht.

aa) Für die Qualifikation von Rechtsfragen, die sich an der Grenze zwischen Insolvenzrecht und anderen Rechtsgebieten befinden, ist zunächst die ausländische Rechtsvorschrift nach Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts her zu würdigen und mit der [X.] Einrichtung funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den aus den Begriffen der [X.] Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der [X.] Kollisionsnorm zuzuordnen ([X.], Urteile vom 19. Dezember 1958 - [X.], [X.]Z 29, 137, 139; vom 22. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 324, 332; vom 21. September 1995 - [X.], NJW 1996, 54; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, Vor §§ 335 ff. Rn. 37, 101; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 129 Rn. 24).

Für eine insolvenzrechtliche Qualifikation sprechen solche Wirkungen, die auf dem Insolvenzverfahren als Gesamtabwicklung der Vermögens- und Haftungsverhältnisse eines Schuldners in einer Mangelsituation zu Gunsten seiner grundsätzlich gleich zu behandelnden Gläubiger beruhen und für die Aufgabenerfüllung eines Insolvenzverfahrens wesentlich sind ([X.]/[X.], aaO, § 132 Rn. 9; [X.], Internationales Insolvenzrecht, aaO). Einen weiteren Anhaltspunkt vermag der Umstand zu geben, ob die fragliche Norm auch außerhalb der Insolvenz gilt oder eine spezielle Regelung für den Fall der Insolvenz aufstellt ([X.]/[X.], aaO Rn. 8). Anerkannt ist insbesondere, dass sich die Wirkungen eines Insolvenzplanes oder (Zwangs-)Vergleichs gemäß § 335 [X.] nach der lex fori concursus richten (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 335 Rn. 116; [X.]/[X.], aaO Rn. 103; FK-[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 5).

bb) Art. 303 Abs. 2 SchKG regelt den Schutz von [X.]n und das Schicksal der gegen diese bestehenden Forderungen. Der [X.] Gesetzgeber erachtete es als ungerecht, wenn der Gläubiger dem Nachlassvertrag nur zustimmt, weil er den [X.] für die ganze Schuld belangen kann, während der [X.] sein Regressrecht nur bis zum Betrag der Nachlassdividende ausüben kann und somit letztlich den Forderungsbetrag trägt. Demzufolge sei es für den Gläubiger einfach, den Nachlassvertrag zu Lasten des [X.]s anzunehmen und ihm ein Opfer aufzuerlegen, zu welchem er sich selbst nicht bereit erklärt hatte ([X.]isches [X.], [X.] (1996), 246, 247 = BGE 121 III 191; [X.] [X.]-Vollmar, 2. Aufl., Art. 303 Rn. 1). Das [X.] Recht verlangt daher vom Gläubiger, dem Schuldner Ort und Zeit der Gläubigerversammlung rechtzeitig mitzuteilen und ihm das Angebot zu unterbreiten, seine Forderung gegen - volle ([X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 13; [X.] SchKG-Hardmeier, Art. 303 Rn. 3) - Zahlung an diesen abzutreten. Damit erhalten die Mitverpflichteten vor der Gläubigerversammlung Gelegenheit zum Studium der Akten und durch das Angebot der Forderungsabtretung die Möglichkeit, selbst zum Gläubiger zu werden und über den Nachlassvertrag mitzuentscheiden ([X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 11, 13; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], SchKG, 4. Aufl., Art. 303 Rn. 3). Kommt der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach, verliert er alle seine Rechte gegenüber dem [X.] ([X.]isches [X.], aaO 251; [X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 17; [X.] SchKG-Hardmeier, aaO Rn. 2; [X.]/[X.], SchKG, 18. Aufl., Art. 303 Rn. 6). Diese Folge tritt ein, wenn der Nachlassvertrag zustande kommt und rechtskräftig wird ([X.] [X.]-Vollmar, aaO Rn. 5).

cc) Damit regelt das [X.] Konkursrecht in Art. 303 Abs. 2 SchKG eine als insolvenzrechtlich zu qualifizierende Fragestellung (ebenso [X.], Urteile vom 30. Oktober 2013 - 20 [X.], aaO, - 20 U 605/12, aaO, und - 20 U 1699/13, aaO 788). Die Fragen der Einbeziehung von Mitverpflichteten in das Verfahren und der Folgerungen für die gegen sie gerichteten Forderungen der Gläubiger im Fall einer Insolvenz und eines sich anschließenden (Zwangs-)Vergleichs stellen sich aus autonomer Sicht typischerweise in dieser Mangelsituation und sind daher im Insolvenzrecht zu regeln. Darüber hinaus gilt Art. 303 Abs. 2 SchKG ausschließlich für den Fall des als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden [X.].

III.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt dem Berufungsgericht insbesondere Gelegenheit, die notwendigen Ermittlungen zum [X.] Recht vorzunehmen und die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen.

[X.]                     Wellner                          Pauge

              [X.]                       von [X.]

Meta

VI ZR 315/13

24.06.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 27. Juni 2013, Az: 8 U 118/12

§ 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1a S 2 Nr 3 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk 1998, Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 1998, Art 5 Nr 1 Buchst a VollstrZustÜbk 2007, Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 2007, § 335 InsO, § 343 Abs 1 S 1 InsO, § 343 Abs 2 InsO, Art 303 Abs 2 SchKG CHE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.2014, Az. VI ZR 315/13 (REWIS RS 2014, 4662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4662

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