Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. VI ZR 347/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4657

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 347/12

Verkündet am:

24. Juni 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni
2014
durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge
und Stöhr
und
die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]wird das Teilurteil des 20. Zivilse-nats des [X.]vom 13. Juli 2012
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt
Schadensersatz im Zusammenhang mit
dem [X.]eines Vermögensverwaltungsvertrags.
Die Beklagte zu 1 ist eine in der [X.]ansässige Vermögensverwal-tung, die in [X.]nicht über eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügt. Diese
war in erhebli-chem Umfang in [X.]tätig
und
bediente sich zur Akquise [X.]Anleger auch zweier
hier ansässiger
Call-Center.
Das Verfahren gegen sie ist unterbrochen. Der Beklagte zu 2 ist Verwaltungsrat der [X.]zu 1 und in dieser Funktion deren gesetzliches Vertretungsorgan.
1
2
-

3

-

Der Kläger wurde nach einem vorausgegangen Anruf durch ein von der [X.]zu 1 beauftragtes Call-Center am 19. Oktober 2005 unaufgefordert an seinem Arbeitsplatz
in Deutschland
von einem für die Beklagte zu 1 tätigen Vertriebsmitarbeiter aufgesucht und damit umworben, mit professioneller
Hilfe der [X.]zu 1 Kapital in der [X.]anzulegen. Aufgrund der Information des
Vertriebsmitarbeiters unterzeichnete er an diesem Tag
einen Vermögens-verwaltungsantrag in Höhe von 50.000 CHF. Er verpflichtete sich zur sofortigen Vertriebsmitarbeiter leistete. Die Anlagesumme sollte durch ein "[X.]Vermögensaufbauprogramm"
innerhalb von zehn Jahren aufgebaut werden.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005
nahm die Beklagte zu 1 auf die bei ihr eingegangenen Unterlagen Bezug und teilte mit, dass sie
sich freue, für den Kläger als [X.]Vermögensverwaltung tätig zu sein. Am 9. Dezember 2005 unterzeichnete der Kläger einen
Anlageauftrag in den Räumlichkeiten der [X.]zu 1 in Zürich. Ferner unterschrieb
er einen ihm von der [X.]zu
1 präsentierten Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Darüber hinaus unterzeichnete der Kläger am 14. Februar 2006 einen Vermögensver-waltungsauftrag, diesmal wieder in Deutschland.
Für den Kläger wurde ein Kon-to bei einer [X.]Bank eingerichtet. Der vom Kläger gezahlte Betrag von 24.000

sowie

wurden
dem Kon-to gutgeschrieben.
Mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2008 kündigte der Kläger sämt-liche Verträge mit der [X.]zu 1 und erklärte diesbezüglich einen Widerruf. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Februar 2010 kündigte er ferner die Vertragsbe-ziehungen mit der Schweizer
Bank und
die Lebensversicherung. Von dieser erhielt er .
3
4
5
-

4

-

Das Bezirksgericht [X.]hat am 11. Oktober 2010 eine "definitive Nach-lassstundung"
von sechs Monaten bezüglich der [X.]zu 1 gewährt, die bis zum 12. Dezember 2011 verlängert wurde. Den
"Nachlassvertrag mit Ver-mögensabtretung"
vom 7. November 2011, dem der Kläger zugestimmt hatte, bestätigte das Bezirksgericht [X.]unter dem 11.
Januar 2012. Die Entschei-dung ist rechtskräftig.
Das Landgericht
hat die [X.]zur Rückzahlung der restlichen [X.]sowie zur Zahlung entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, verurteilt. Die dagegen eingelegte
Berufung des [X.]zu 2
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte zu 2 seinen Antrag auf Abweisung der Klage
weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.]Ge-richte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art.
16 Abs. 1 Fall 2 [X.](Übereinkom-men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen, geschlossen in [X.]am 30.
Oktober 2007, ABl. [X.]339 S. 3) bejaht. Auch wenn
ein Schadensersatz-anspruch
nach § 823 Abs. 2 BGB,
§ 32 KWG verfolgt werde, sei Art. 15 Abs. 1 [X.]anwendbar, weil
sich die Klage allgemein auf einen Vertrag beziehe und eine so enge Verbindung hierzu aufweise, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich des [X.]zu 2. Jedenfalls folge die internationale Zuständigkeit [X.]Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 [X.]II, weil
6
7
8
-

5

-

der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des [X.]zu 2 schlüssig dargelegt habe.
Die Anwendbarkeit [X.]Rechts folge aus Art. 40 Abs. 1 Satz
1 EGBGB, da
die schädigende Handlung -
die Entgegennahme des Antrags durch einen Vertriebsbeauftragten der [X.]zu 1
-
im Inland stattgefunden habe.
Der Schadensersatzanspruch des [X.]gegen den [X.]zu
2 er-gebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB, §§
32,
54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG. Die [X.]zu 1 habe gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen in Form einer Finanz-portfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erbracht. Für diese erlaubnispflichtige Tätigkeit habe sie keine Erlaubnis besessen. Der Beklagte zu 2 müsse
für die damit gegebene unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2
BGB,
§ 32 KWG einstehen.
Da er als Präsident des Verwaltungsrats leitendes und vertretungsbefugtes Organ der [X.]zu 1 gewesen sei,
habe
es ihm oblegen,
dafür Sorge zu tragen, dass das Tätigwerden der Gesellschaft in [X.]mit den dort geltenden rechtlichen Regelungen in Einklang ge-standen habe.
Dem Anspruch des [X.]gegen den [X.]zu 2 stehe Art. 303 des [X.]Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG) nicht entgegen. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem [X.]zu 2 und dem Kläger finde [X.]Recht Anwendung. Eine Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens einschließlich dessen Folgewirkungen gemäß §
343 Abs. 1 Satz 1 [X.]komme nicht in Betracht, da Art. 303 Abs. 2 [X.]nicht das Insolvenzverfahren als solches betreffe, sondern lediglich die Auswirkungen auf Ansprüche gegen nicht am Insolvenzverfahren beteiligte Personen regle. Die Regelung sei mithin rein zivilrechtlicher Natur.

9
10
-

6

-

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Über die Revision ist, da der Kläger
im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten
durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2003 -
VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 217 mwN).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale [X.][X.]Gerichte, die auch im [X.]von Amts we-gen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 -
VI
ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 31. Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16;
[X.]mwN),
für die gegen
den [X.]zu 2 gerichtete Klage bejaht.
a) Maßgebend ist insoweit das Lugano-Übereinkommen
II. Gemäß Art.
63 Abs. 1 LugÜ
[X.]sind die Vorschriften dieses Übereinkommens auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in [X.]getreten ist. Das Übereinkommen ist für die [X.]am 1. Januar 2010 in [X.]getreten ([X.]I 2009 S. 2862; vgl. Senatsurteile
vom 31. Mai 2011 -
VI ZR 154/10, aaO
Rn. 16; vom 20. [X.]-
VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15; vom 23. Oktober 2012 -
VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 7). Im Streitfall ging
die Klage im Oktober 2010
bei Gericht ein.
Das Übereinkommen findet gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a [X.]mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI ZR 14/11, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch zu Art. 54b Abs.
2 Buchst. a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und 11
12
13
14
15
-

7

-

die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen, geschlossen in [X.]am 16. September 1988 ([X.][X.]1994 S. 2660, nach-folgend: [X.]I) Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 -
VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 -
VI ZR 154/10, aaO;
jeweils mwN).
Die Unterzeichnerstaaten haben sich zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet (vgl. Präambel und Art. 1 Protokoll 2 nach Art.
75 [X.]über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss, [X.][X.]2007 L 339 S. 27). Daher ist
zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichti-gen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen [X.]zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Begriffe des "Ver-trags"
in Art. 5 Nr. 1
Buchst. a [X.]und der "unerlaubten Handlung"
in Art. 5 Nr. 3 [X.](vgl. Senatsurteil vom 20.
Dezember 2011
-
VI ZR 14/11, aaO Rn.
17
mwN; vgl. auch zum [X.]Senatsurteile
vom 27. Mai 2008 -
VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 -
VI ZR 159/09, aaO
Rn.
13; vom 31. Mai 2011 -
VI ZR 154/10, aaO
Rn.
17, 31; jeweils
mwN).
b) Die internationale
Zuständigkeit [X.]Gerichte folgt, wie vom [X.]im Ergebnis zutreffend gesehen,
aus Art. 5 Nr.
3
[X.]II.
aa) Danach ist eine internationale Zuständigkeit [X.]Gerichte be-gründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland be-gangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten
Handlung des [X.]schlüssig behauptet (vgl. zu Art. 5 Nr. 3
[X.]Senat, Urteile
vom 27.
Mai 2008 -
VI ZR 69/07, aaO; vom 6. November 2007 -
VI ZR 34/07, VersR 2008, 1129 Rn. 14; jeweils
mwN; zu Art. 5 Nr. 3
der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Ra-16
17
18
-

8

-

tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.]2001 L 12 S. 1, nachfolgend: EuGVVO):
BGH, Urteile vom 13.
Juli 2010 -
[X.]ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19
und -
[X.]ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 21; vom 12. Oktober 2010 -
[X.]ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn.
21; vom 15.
November 2011 -
[X.]ZR 54/09, BKR 2012, 78 Rn. 21; vom 12. Dezember 2013 -
I
ZR 131/12, WRP 2014, 548 Rn. 17; jeweils mwN). Entgegen der [X.]der Revision muss vom Kläger nicht eine unerlaubte Handlung im Sin-ne des [X.]Deliktsrechts
schlüssig vorgetragen werden.
Vielmehr kommt es auf den schlüssigen Vortrag einer
unerlaubten
Handlung im Sinne der auto-nom auszulegenden Vorschrift des Art. 5 Nr.
3
[X.]an (so
zu
Art.
5 Nr.
3
[X.]Senat, Urteil vom 6. November 2007 -
VI ZR 34/07, aaO
Rn.
20; vgl. zu Art.
5 Nr. 3 EuGVVO EuGH, Urteil vom 19. April 2012 -
C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 f.
-
Wintersteiger;
BGH, Urteile vom 12.
Dezember 2013 -
I ZR 131/12, aaO;
zu Art. 5 Nr. 3
des [X.]Übereinkommens über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27. September 1968 -
[X.][X.]1972 S. 774, im Fol-genden: EuGVÜ -
bereits EuGH, vom 27. Oktober 1998 -
C-51/97, Slg. 1998,
[X.]Rn. 22 ff. -
Réunion Européenne u.a.).

bb) Für die Auslegung der [X.]Übereinkommen I und [X.]gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des [X.]Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.]gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27.
September 1968 (EuGVÜ) und der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des
Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (EuGVVO).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Euro-päischen Union
(zukünftig: Gerichtshof)
beziehen sich die Begriffe "unerlaubte 19
-

9

-

Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auf jede Klage, mit der
eine Schadenshaf-tung geltend gemacht wird
und
die nicht an einen Vertrag
oder Ansprüche aus einem Vertrag
im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 18.
Juli 2013 -
C-147/12, [X.]2013, 617 Rn. 32 -
ÖFAB; vom 13. März 2014 -
C-548/12, ZIP 2014, 843
Rn. 20
-
Brogsitter; jeweils mwN; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.]Senat, Urteile
vom 27. Mai 2008 -
VI ZR 69/07, aaO; vom 31.
Mai 2011 -
VI ZR 154/10, aaO
Rn. 32; jeweils
mwN; zu Art.
5 Nr.
3 EuG-VVO Senat, Urteil vom 8. Mai 2012 -
VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn.
13; BGH, Urteile vom 24. Oktober 2005 -
[X.]ZR 329/03, NJW 2006, 689 Rn.
6; vom 13. Juli 2010 -
[X.]ZR 57/08, aaO
Rn. 21 mwN, und
-
[X.]ZR 28/09, aaO
Rn.
23
mwN;
vom
12.
Oktober
2010
-
[X.]ZR 394/08, aaO
Rn. 23 mwN; vom 15. No-vember 2011 -
[X.]ZR 54/09, aaO
Rn.
23 mwN; vom 29. Januar 2013 -
KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn.
12
mwN).
Außerdem muss zwischen dem gel-tend gemachten Schaden und dem ihm zugrunde liegenden
Ereignis
ein [X.]Zusammenhang feststellbar sein
(EuGH, Urteile vom 18.
Juli 2013 -
C-147/12, aaO
Rn. 34;
vom 16. Juli 2009 -
C-189/08, Slg. 2009, [X.]Rn. 28
-
Zuid-Chemie; jeweils mwN).
cc) Eine derartige unerlaubte Handlung macht der Kläger geltend.
Er nimmt den [X.]zu 2 mit der Begründung in Anspruch, dieser habe als Organ seiner Vertragspartnerin -
der [X.]zu 1
-
eine unerlaubte Handlung begangen, weil er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die von der [X.]zu 1 angebotenen Finanzdienstleistungen in [X.]er-laubnispflichtig waren. Er habe den rechtswidrigen Kundenfang in [X.]bewusst mitverantwortet und durch den Einsatz von Call-Centern und [X.]in [X.]forciert. Dadurch, namentlich durch ein [X.]Beratungsgespräch eines Vertriebsmitarbeiters der [X.]zu 1 20
-

10

-

am Arbeitsplatz des Klägers, sei es in rechtswidriger Weise zum [X.]mit dem Kläger gekommen.
dd) Im Streitfall knüpft die Klage nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.]II
an.
(1) Zwar hat der erkennende Senat auf § 823 Abs. 2 BGB,
§ 32 KWG gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner
bereits
als [X.]aus einem Vertrag im Sinne des
Art. 15 Abs. 1 [X.]qualifiziert. Für die Begründung des [X.]ist danach nicht die Geltend-machung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. zu Art.
13 Abs. 1 [X.]Senatsurteile vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 159/09, aaO Rn.
23; vom 31. Mai 2011 -
VI ZR 154/10, aaO Rn.
32; zum
[X.]Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI ZR 14/11, aaO Rn. 22; jeweils mwN).
Die erforderliche enge Verbindung war in den vom Senat entschiedenen Fällen gegeben, weil der Kläger geltend machte, ihm sei ein Vermögensscha-den durch das Handeln seines Vertragspartners, gegen den sich damals die Klage richtete, entstanden, da dieser den Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 -
VI ZR 159/09, aaO Rn. 24 ff. mwN; vom 31.
Mai 2011 -
VI ZR 154/10, aaO Rn. 33; vom 20. Dezember 2011 -
VI
ZR 14/11, aaO Rn. 23).
(2) So liegt es
hier aber nicht. Bei der vorliegenden Fallgestaltung
fehlt es an einer engen Verbindung der Klage gegen den [X.]zu 2 zu dem von der [X.]zu 1 mit dem Kläger geschlossenen Vertrag. Denn der Beklagte zu 2 ist nicht Vertragspartner des Klägers. Werden gegen das Organ der Ver-21
22
23
24
-

11

-

tragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art.
5 Nr. 1 Buchst. a [X.]II.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum insoweit gleichlauten-den Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO (hierzu EuGH, Urteile vom 14. März 2013
-
C-419/11, [X.]2013, 292 Rn. 46 f. -

-
C-147/12, aaO; jeweils mwN) kann der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer [X.]gegenüber einer anderen freiwillig eingegange-nen Verpflichtung fehlt. Demnach setzt die Anwendung der besonderen Zu-ständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag vor-gesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen frei-willig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 [X.]Senatsurteil vom 27. Mai 2008 -
VI ZR 69/07, aaO; zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO BGH, Urteile vom 22. April 2009 -
VI[X.]ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13; vom 29.
November 2011 -
[X.]ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 14; vom 29. Januar 2013 -
KZR 8/10, aaO; [X.]mwN).
Wird eine Klage gegen ein Organ
einer Gesellschaft, mit dem dieses für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden soll, nicht auf eine von diesem freiwillig eingegangene Verpflichtung gestützt, sondern auf die Be-hauptung, das Organ sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, dann handelt es sich beim Gegenstand der Klage folglich nicht um einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 -
C-147/12, aaO Rn.
36 ff.). Bei auf ein Fehlverhalten von Organmitgliedern gestützten Klagen liegt nämlich
die erforderliche enge Verbindung nicht vor (vgl. EuGH, Urteil vom 18.
Juli 2013 -
C-147/12, aaO Rn. 39
ff.).
25
26
-

12

-

Damit fehlt es im vorliegenden Fall bei dem gegen den [X.]zu 2 gerichteten Anspruch ebenfalls an einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.]als Klagegegenstand. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gründet nicht auf ein Handeln des [X.]zu 2 im Zusammenhang mit einer von ihm eingegangenen frei-willigen Verpflichtung, sondern auf einen behaupteten Verstoß gegen eine [X.]als Organ der [X.]zu 1.
ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art.
5 Nr. 3 EuGVVO
beruht die besondere Zuständigkeit
am Ort der unerlaubten Handlung
darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Bezie-hung besteht, die aus Gründen der Nähe zum
Streitgegenstand und der leichte-ren Beweisaufnahme
eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art.
5 Nr. 3 EuGVVO so zu verstehen,
dass er
sowohl den Ort des ursächlichen Gesche-hens
(Handlungsort)
als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint. Beide Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen [X.]eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des [X.]einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann
(EuGH, Ur-teile vom 16. Juli 2009 -
C-189/08, aaO
Rn. 23 f. mwN; vom 25. Oktober 2011
-
C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, [X.]Rn. 40 f.
mwN
-
eDate Advertising u.a.; vom 19. April 2012 -
C-523/10, aaO
Rn. 18 ff.; vom 25.
Oktober 2012
-
C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. [X.]-
Folien [X.]und Fofitec; vom 16. Mai 2013 -
C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. [X.]-
Melzer; vom 18. Juli 2013 -
C-147/12, aaO
Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 -
C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. -
Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ
I
Senat, Urteil vom 6. November 2007 -
VI ZR 34/07, aaO
Rn. 17, 24; zu Art.
5 Nr.
3 EuGVVO BGH, Urteile
vom 27
28
-

13

-

13.
Juli 2010 -
[X.]ZR 57/08, aaO
Rn.
19, 23, und
-
[X.]ZR 28/09, aaO
Rn.
21, 25; vom 12. Oktober 2010 -
[X.]ZR 394/08, aaO
Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 -
[X.]ZR 54/09, aaO
Rn. 21, 25; jeweils
mwN).
Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der Handlungsort
in Deutsch-land liegt, da jedenfalls der Erfolgsort in Deutschland
belegen ist.
(1) Erfolgsort ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Handlung in Betracht kommt, ein Schaden entstanden ist. Gemeint ist damit der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d.h. der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeigt (EuGH,
Urteil
vom 16. Juli 2009 -
C-189/08, aaO
Rn. 27
mwN; vgl. auch Urteil vom 19.
April 2012 -
C-523/10, aaO
Rn. 21; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ
I
vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 -
VI ZR 34/07, aaO
Rn. 17 mwN).
Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entspre-chend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr.
3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 -
C-189/08, aaO
Rn. 18 f. mwN;
vom
25.
Oktober
2011
-
C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39; vom 25.
Oktober 2012 -
C-133/11, aaO Rn.
31
f.; vom 18. Juli 2013 -
C-147/12, aaO Rn. 28
f.)
und damit auch von Art.
5 Nr.
3 [X.]herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so EuGH, Urteil vom 19. September 1995 -
C-364/93, Slg. 1995, [X.]Rn. 18 f. -
Marinari;
vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013
-
C-228/11, aaO
Rn. 34 mwN).
(2) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des 29
30
31
-

14

-

Gerichtshofs restriktiv ausgelegt. Der
Schadenserfolg ist in diesem [X.]an dem Ort verwirklicht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt schädigt. Die Wendung "Ort, an dem das schädi-gende Ereignis eingetreten ist" kann
also
nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat; lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen
keinen Erfolgsort im Sinne des
Art.
5 Nr.
3 EuGVVO dar
(vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteile
vom 11. Januar 1990 -
C-220/88, Slg. 1990, I-49
Rn. 20
f.
-
Dumez [X.]und Tracoba;
vom 19.
September 1995 -
C-364/93, aaO
Rn. 14 f.;
vom 27. Oktober 1998 -
C-51/97, aaO
Rn.
30
f.;
vom 10. Juni 2004 -
C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Rn. 19 -
Kronhofer; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ
I Senatsurteile
vom 6.
November 2007 -
VI ZR 34/07, aaO
Rn.
17
mwN; vom 27. Mai 2008 -
VI ZR 69/07, aaO
Rn. 16).
Die bloße Belegenheit des Vermögens
des Geschädigten
zum Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht kann nach dieser Rechtsprechung für die Ermittlung des Erfolgsorts nicht
maßgeblich sein, da es hier an einer Be-ziehung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und damit an der erforderlichen Sachnähe fehlen kann
(EuGH, Urteil vom 19. September 1995 -
C-364/93, aaO
Rn. 20).
Auch bei [X.]kann der Er-folgsort
demgemäß
nicht schon deshalb am [X.]liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liegt, da dies dem Ziel der Rechtssicherheit für die Parteien hinsichtlich des Gerichtsstandes und der grundsätzlichen [X.]der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten
zuwiderliefe (vgl. EuGH, Urteil
vom
10.
Juni
2004
-
C-168/02, aaO
Rn. 20
f.
-
Kronhofer; BGH, Urteile
vom
13.
Juli
2010
-
[X.]ZR 57/08, aaO
Rn. 29, und
-
[X.]ZR 28/09, aaO
Rn. 31; vom 12. Oktober 2010 -
[X.]ZR 394/08, aaO
Rn. 31; vom 15. November 2011 32
-

15

-

-
[X.]ZR 54/09, aaO
Rn.
31; ebenso zu Art. 5 Nr. 3 [X.]Senatsurteil vom 6.
November 2007 -
VI ZR 34/07, aaO
Rn. 21).

(3) Dem vorstehend genannten Urteil des Gerichtshofs
vom 10. Juni 2004
lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach Überweisung des [X.]von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. BGH, Urteile
vom 13. Juli 2010 -
[X.]ZR 57/08, aaO, und
-
[X.]ZR 28/09, aaO; vom 12. Oktober 2010 -
[X.]ZR 394/08, aaO; vom 15.
November 2011 -
[X.]ZR 54/09, aaO; jeweils
mwN).
Dieser -
einen besonde-ren Fall betreffenden
-
Entscheidung kann aber auch entnommen werden, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des [X.]gelegen sein kann
(vgl. BGH, Urteile
vom 13. Juli 2010 -
[X.]ZR 57/08, aaO, und
-
XI
ZR
28/09,
aaO;
vom
12.
Oktober
2010 -
[X.]ZR 394/08, aaO; vom 15. November 2011 -
[X.]ZR 54/09, aaO; jeweils mwN). So ist etwa bei
einem Geschäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern, und das auf Seiten des Anlegers einen [X.]voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals der
Deliktserfolg, so dass
der
den
Gerichts-stand
begründende Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dann der Ort der Minderung des [X.]ist (BGH, Urteile
vom 13. Juli 2010 -
[X.]ZR 57/08, aaO Rn. 30, und
-
[X.]ZR 28/09, aaO Rn. 32; vom 12. Oktober 2010 -
XI
ZR 394/08, aaO Rn.
32; vom 15. November 2011 -
[X.]ZR 54/09, aaO Rn. 32; jeweils
mwN; vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2011 -
VI ZR 189/10, juris, mit dem er sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats ange-schlossen hat).
33
-

16

-

(4) Im vorliegenden Fall ist -
unabhängig vom Ort des [X.]des Vermögens des Klägers
-
von einem in Deutschland
gelegenen Erfolgsort aus-zugehen.
(a) Bei reinen Vermögensdelikten ist in Anknüpfung an die Rechtspre-chung des Gerichtshofs zum Primärschaden mangels einer primären Rechts-gutsverletzung der
Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses
maßgeblich
(vgl. PG/Pfeiffer, ZPO, 6. Aufl., Art.
5 [X.]Rn. 12; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 161).
Ist schon
die Herbeiführung oder An-bahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat
(sog. "Handlungswirkungsort",
vgl. Huber, [X.]2009, 134, 137; Ten Wolde/
Knot/Weller in Simons/Hausmann, Brüssel I-Verordnung, Art.
5 Nr.
3 Rn. 50).
(b) Dieser Ort liegt nach dem Vortrag des [X.]in Deutschland. Der Beklagte zu 2
war
danach als gesetzliches Vertretungsorgan seiner [X.]-
der [X.]zu 1
-
für eine dort
begangene unerlaubte Handlung
maßgeblich verantwortlich, weil er wusste oder zumindest hätte wissen müs-sen, dass die
von der [X.]zu 1 angebotenen Finanzdienstleistungen er-laubnispflichtig waren. Er hat
den rechtswidrigen Kundenfang in [X.]bewusst mitverantwortet und durch den Einsatz von Call-Centern und [X.]forciert.
Zudem
hat der Kläger an seinem Arbeitsplatz in [X.]den ersten -
und später einen weiteren
-
Vermögensverwaltungsauftrag unterzeichnet, also die (Erst-)Anlageentscheidungen
getroffen, die
Grundlage für seine Geldanlagen waren
(ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2013 -
6
U
215/11, juris Rn. 28). Darüber hinaus
hat er in [X.]die erste Barzahlung in Gestalt der sog. Auslandsbearbeitungsgebühr an den Vertriebsmitarbeiter der [X.]zu
1 geleistet, wodurch
bereits unmittelbar
sein im Inland bele-genes Vermögen geschädigt wurde (vgl. OLG Dresden, [X.]2007, Nr. 140, 34
35
36
-

17

-

392, 395; OLG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 -
20 U 603/12, juris Rn.
24; für einen Erfolgsort am Ort des [X.]bei aufsichts-rechtlich unzulässigem Vertrieb auch Engert/Groh, [X.]2011, 458, 463 f.). Der Schwerpunkt der Interessenverletzung des
[X.]liegt demnach
in Deutsch-land als Ort der ersten Anlageentscheidung und des Eintritts des Erstvermö-gensschadens.
(5) Ein in [X.]gelegener Erfolgsort wird den vom Gerichtshof angeführten Zielsetzungen der [X.]Zuständigkeitsvorschriften -
und damit auch den Zielen der entsprechenden Bestimmungen der [X.]Über-einkommen
-
gerecht.
Die geforderte Nähe zum Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 -
C-189/08, aaO
mwN
vom 16. Mai 2013 -
C-228/11, aaO Rn. 27) liegen bei einer Zustän-digkeit [X.]Gerichte vor, da im Zentrum des Rechtsstreits
das ohne die erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1
KWG erfolgte
Handeln des Vertriebsbeauftragten in [X.]und der vom Kläger dort unterschriebene
Vermögensverwaltungsauftrag ste-hen.
Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide [X.]und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Okto-ber 2011 -
C-509/09 und C-161/10, aaO
Rn.
50
mwN;
vom
19.
April
2012
-
C-523/10, aaO
Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 -
C-133/11, aaO
Rn. 45 mwN; vom 18. Juli 2013 -
C-147/12, aaO
Rn.
52; vom 16. Januar 2014 -
C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 -
Kainz) ist hierdurch Genüge getan. Denn der Ort, an dem durch die Erbringung unerlaubter Finanzdienstleistungen eine Auftragserteilung und eine (erste) Zahlung durch den Anleger vorgenommen
wurden,
wodurch das Interesse des Klägers
zuerst unmittelbar verletzt worden ist, ist sowohl für den Kläger als auch für
den [X.]ersichtlich.
Insbesondere führt ein in 37
38
-

18

-

[X.]gelegener Erfolgsort zur Zuständigkeit desjenigen
Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 -
C-170/12,
aaO
Rn.
34
mwN;
vom
16.
Mai
2013 -
C-228/11, aaO
Rn. 28 mwN; vom 16.
Januar 2014 -
C-45/13, aaO
Rn. 24).
Denn der Kläger stützt
seine Klage gerade auf die Verletzung einer inländischen
Vorschrift des Finanzdienstleis-tungsaufsichtsrechts, die nach [X.]Deliktsrecht zu einer Schadenser-satzverpflichtung auch des [X.]zu 2 führen soll.
(6)
Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof gemäß Art.
267 Abs. 1 und
3 AEUV um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art.
5 Nr. 3 LugÜ
II
zu ersuchen. Für das [X.]besteht zwar eine Ausle-gungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 [X.]über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständi-gen Ausschuss; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 -
VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 28 mwN; vom 23. Oktober 2012 -
VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 22).
Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt aber, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 -

283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
13
ff. -
C.I.L.F.I.T/[X.]und vom 15. September 2005 -
C-495/03, Slg. 2005, [X.]Rn. 33 und ständig;
Se-nat, Urteile vom 20. Dezember 2011 -
VI ZR 14/11, aaO mwN; vom 23. Oktober 2012 -
VI ZR 260/11, aaO; vom 25. Februar 2014 -
VI ZR 144/13, VersR 2014, 593 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 -
NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33). Dies ist hier der Fall.
Insbesondere ist in der Rechtsprechung des [X.]anerkannt, dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Klä-gers
in seinem Heimatstaat eingetreten sind, den nationalen Gerichten obliegt
39
-

19

-

(vgl. EuGH, Urteil vom 5.
Februar 2004 -
C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Rn.
43 -
DFDS Torline, zu Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ;
zu Art 5 Nr. 3 [X.]Senatsurteil vom 6. November 2007 -
VI ZR 34/07, VersR 2008, 1129 Rn. 22; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteil vom 12.
Oktober 2010 -
[X.]ZR 394/08, aaO
Rn. 36).
2. a) Das Berufungsgericht
hat zutreffend angenommen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Ansatz nach [X.]Recht beurteilt (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Dagegen wenden sich die [X.]nicht.
b) Die [X.]können als Organe der [X.]an nicht erlaubter Fi-nanzportfolioverwaltung (§
1 Abs.
1a Satz 2 Nr.
3 KWG) mitgewirkt haben und deshalb persönlich wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haften (§
823 Abs.
2 i.V.m. §
32 Abs.
1 Satz
1, §
54 Abs.
1 Nr.
2 Fall 2, Abs. 2 KWG, §
14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
aa) Handelt es sich bei dem Schutzgesetz um ein Strafgesetz, so kommt als Schadensersatzpflichtiger in Betracht, wer als Täter oder Teilnehmer gegen eine entsprechende Strafvorschrift verstoßen kann (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 -
[X.]ZR 389/12, NJW 2013, 3303 Rn. 13). Ein Verstoß gegen § 32 Abs.
1 Satz 1 KWG ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbewehrt, wobei sich im Falle juristischer Personen die Verantwortlichkeit insbesondere nach § 14 Abs. 1 Nr.
1 StGB richtet, der darauf abstellt, dass jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelt (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2006 -
VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374 Rn. 25,
-
VI ZR 340/04, WM 2006, 1896 Rn. 23 und -
VI ZR 341/04, EBE/[X.]2006, 302, 304; vom 19. März 2013 -
VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 30).
bb) Die Frage der Organstellung der [X.]nach § 14 Abs. 1 Nr.
1 StGB ist, da es sich bei der [X.]zu 1
um eine ausländische Gesellschaft 40
41
42
43
-

20

-

handelt, nach dem [X.]zu beurteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 -
[X.]ZR 389/12, aaO Rn. 19).
Dem ist das Berufungsgericht
nachgekommen. Es hat -
von der Revision unangegriffen
-
den Inhalt des [X.]Rechts dahingehend ermittelt, dass der Beklagte zu 2 als Präsident
des Verwaltungsrates ein vertretungsbefugtes Organ der [X.]zu 1 war.
cc) Allerdings
tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haf-tung des [X.]zu 2 wegen der vom Kläger verlangten entgangenen Anla-gezinsen nicht. Zwar enthält § 252
Satz 2 BGB für den Geschädigten eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung,
weshalb sich der Geschädigte auf die Behauptung und erforderlichenfalls den Nachweis der An-knüpfungstatsachen beschränken kann, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz
2 BGB geregelte Vermutung eingreift (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010
-
VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 13; BGH, Urteil vom 24. April 2012 -
[X.]ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13; jeweils mwN). Für die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung
im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alter-nativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang sind aber
Feststellungen dazu nötig,
für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Anleger ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 24. April 2012 -
[X.]ZR 360/11, aaO
mwN). Solche Feststellungen enthält das Berufungsurteil nicht.
3.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob dem Schadensersatzanspruch des [X.]nach §
823
Abs.
2 BGB i.V.m. §
32 Abs.
1 Satz 1 KWG ein Einwand nach [X.]Recht entgegensteht. Es kommt in Betracht, dass der Anspruch nach Art.
303 Abs.
2 des Bundesgeset-zes über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen ist.
44
45
46
-

21

-

Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Gläubiger, welcher dem [X.]zugestimmt hat, seine Rechte gegen [X.]und andere [nur dann] wahrt, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversamm-lung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung ge-gen Zahlung angeboten hat.
a) Im Streitfall stimmte
der Kläger dem vom Nachlassrichter beim Be-zirksgericht [X.]bestätigten Nachlassvertrag vorbehaltlos zu. Ob der Kläger dadurch zugleich seine Schadensersatzansprüche gegen die ([X.][X.]verlor,
bestimmt sich gemäß § 335 InsO nach [X.]Recht (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2013 -
6
U 215/11, juris Rn. 31; OLG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2014 -
12
U 182/12, juris Rn. 21; OLG Mün-chen, Urteile vom 30. Oktober
2013 -
20
U 603/12, juris Rn. 28 ff., -
20 U 605/12, juris Rn. 50 ff., und -
20 U 1699/13, Z[X.]2014, 785, 787). Nach §
335 [X.]unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
b) Zwar findet grundsätzlich für alle Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer deliktischen Haftung -
hier die Haftung der [X.]nach §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
32 Abs.
1 Satz 1 KWG
-
das [X.]und damit [X.]Recht Anwendung (so bereits Senatsurteil vom 14. Juni 1960 -
VI ZR 81/59, VersR 1960, 990, 991). Das [X.]umfasst im Regelfall
alle [X.]und Einwendungen, die dem Anspruch entgegengehalten werden können, wie etwa eine Verjährung des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983
-
VI
ZR 182/81, VersR 1983, 858, 859), einen Verzicht
(Senat, Urteil vom 10.
Februar 2009 -
VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 8, 15 ff.) oder
eine Ver-wirkung
(zum Ganzen MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB, Rn.
100; BeckOK-EGBGB/Spickhoff, Art. 40 Rn. 10 (Stand: 1. Februar 2013); 47
48
49
-

22

-

Staudinger/von Hoffmann, BGB Neubearb. 2001, Vorbem.
zu Art.
40 EGBGB Rn.
46
f.).
Im vorliegenden Fall ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist,
gemäß
§ 335 InsO das [X.]maßgeblich, da es sich bei einem etwai-gen Untergang
des Anspruchs
gegen [X.]nach [X.]Recht um einen als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden
Erlöschensgrund handelt.
c) Die gerichtliche Bestätigung des [X.][X.]wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO im Inland anerkannt.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich beim [X.]Nachlassverfahren um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des [X.]internationalen Insolvenzrechts handelt
(Versäumnisurteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI ZR 14/11, aaO Rn. 32 ff. mwN). Die Eröffnung dieses ausländischen Insolvenzfahrens
wird damit nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO ebenso wie Sicherungsmaßnahmen nach dem Antrag zur Eröffnung des [X.]und Entscheidungen zur Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 343
Abs. 2 InsO)
im Inland anerkannt.
bb) Eine solche
Entscheidung im Sinne des §
343 Abs. 2 [X.]stellt auch die gerichtliche Bestätigung des [X.]gemäß Art. 304
Abs. 2 [X.]dar, da hiermit -
ähnlich wie im nationalen Recht nach § 254 Abs. 1 In-sO
-
eine [X.]aufgrund des von den Gläubigern beschlos-senen (Art. 302 Abs. 3 SchKG) und gegebenenfalls vom Gericht nach Art. 306 Abs. 2
[X.]geänderten [X.]einhergeht (vgl. MünchKomm-InsO/Thole, 2. Aufl., § 343 Rn. 82
f.). Die [X.]ergibt sich daraus, dass der bestätigte Nachlassvertrag für alle Gläubiger -
mit Ausnahme der Pfandgläubiger, soweit sie durch das Pfand gesichert sind,
-
verbindlich
ist, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung oder seit-her ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind
(Art. 310 Abs. 1 50
51
52
-

23

-

SchKG).
Im Falle des [X.]mit Vermögensabtretung verzichten die Gläubiger dabei
insbesondere auf den Forderungsbetrag, der nicht durch die Liquidation oder den Erlös aus der Abtretung des Vermögens gedeckt ist (Art.
318 Abs. 1 Nr. 1 SchKG).

cc) Die für die Inlandswirkung eines ausländischen Insolvenzverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht, ist bei der Nachlassstundung ebenso wie beim Konkurs gegeben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI ZR 14/11, aaO Rn. 37 mwN).
Zwar hat das [X.][X.](Pra 66 (1977), 623, 625
f. =
BGE 103 I[X.]54) in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, die Wirkungen eines in der [X.]bestätigten [X.]beschränkten sich grund-sätzlich auf das Gebiet der Schweiz. Es hat allerdings schon damals
-
weitergehend als beim Konkurs
-
eine Erfassung ausländischer [X.]durch den Nachlassvertrag als zulässig erachtet und ist von einer auch im Ausland zu beachtenden Verfügungsbefugnis der Liquidatoren ausgegangen ([X.]Bundesgericht, aaO, 626 f.). Soweit hierin eine (teilweise) Absage an eine extraterritoriale Geltung des [X.]zu sehen sein sollte, ist diese Auffassung durch die neuere Rechtsprechung des [X.]überholt. Denn zwischenzeitlich hat es sogar für
den Konkurs ausdrück-lich festgestellt, dass er Auslandswirkung beansprucht (BGE 130 I[X.]620, 629). Auch die [X.]Literatur geht von dieser sog. aktiven Universalität aus (vgl. zum Konkurs und zur Nachlassstundung [X.]SchKG-[X.]Kostkiewicz, Art.
197
Rn. 22 ff.; [X.]IPRG-Berti, 2. Aufl., Vor Art. 166 ff. Rn. 2; [X.]
Kostkiewicz, Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht, Rn. 1152 ff.; Spühler/Dolge, [X.]II, 5. Aufl., Rn. 373, 408; Siehr, [X.](1999), 85, 88 ff.; ebenso Se-natsurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI ZR 14/11, aaO). Soweit teilweise die 53
54
-

24

-

Auslandswirkung eines in der [X.]bestätigten [X.]von der Anerkennung durch das ausländische Recht abhängig gemacht wird (vgl. etwa [X.]Kostkiewicz, aaO, Rn. 1153; Siehr, aaO, 88 f.), stellt dies
den grundsätz-lich bestehenden Anwendungswillen des [X.]Insolvenzrechts nicht in Frage (vgl. Siehr, aaO, 89) und ist dies im Hinblick auf § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO unerheblich.
dd) Im Übrigen ergibt sich der Anspruch des [X.]Nachlassverfah-rens auf Auslandsgeltung auch aus dem am 1. Januar 1989 in [X.]getretenen [X.][X.]über das Internationale Privatrecht (IPRG). Zwar regelt Art. 175 [X.]lediglich die Anerkennung ausländischer Nachlass-verträge oder ähnlicher Verfahren in der Schweiz. Aus der nach Art. 175 Satz 2, Art. 166 Satz 1 Buchst. [X.][X.]erforderlichen Gegenseitigkeit ergibt sich aber, dass das [X.]Nachlassverfahren auf extraterritoriale Geltung angelegt ist (ebenso Stadler, [X.]1995, 539, 555). Anderenfalls wäre die Vorschrift ohne Sinn. Dies gilt insbesondere auch für die schuldbefreiende Wirkung nach [X.]der im Nachlassverfahren gesetzten Frist. So hat der [X.]die restschuldbeschränkende Wirkung eines [X.]Konkursverfahrens anerkannt, weil eine gesetzlich vorgesehene Restschuldbeschränkung -
wie ein vereinbarter Schuldnachlass
-
die beabsichtigte Wirkung nur erreichen kann, wenn sie gegenüber allen Gläubigern wirkt. Zugleich diene dies der Gläubiger-gleichbehandlung (vgl. BGH, Urteil vom 27.
Mai 1993 -
IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378). Dieser Gedanke ist auf die schuldbefreiende Wirkung des [X.]zu übertragen (Stadler, aaO, 556).

d) Nach § 335 InsO unterliegen auch die materiell-rechtlichen Folgewir-kungen des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 14.
November 1996 -
IX
ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 87) grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist
(sog. "lex fori concursus", vgl. BGH, Beschluss 55
56
-

25

-

vom 30.
April 2013 -
V[X.]ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 33; LSZ-Smid, [X.]Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 343 InsO Rn. 2; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO, § 335 Rn. 9; FK-InsO/Wenner/Schuster, 7. Aufl., § 343 Rn. 36).
Hiervon werden alle materiell-rechtlichen Wirkungen des ausländischen Insolvenzver-fahrens erfasst, sofern diese nach [X.]internationalen Privatrecht als insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind (LSZ-Smid, aaO, § 335 InsO Rn.
6; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO
Rn. 8, 11; FK-InsO/Wenner/Schuster, aaO, §
335 [X.]Rn. 1; Kreft/Stephan, InsO, 7. Aufl., § 335 Rn. 9; Hess, InsO, 2.
Aufl., § 335 Rn. 3; Braun/Tashiro, 5. Aufl., § 335 InsO Rn. 6 f.; Gottwald/
Kolmann, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 132 Rn. 2; [X.]in Pape/Uhländer, InsO, § 335 Rn. 12).
e) Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs.
2 [X.]ist eine
materiell-rechtliche Folgewirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach [X.]Recht zu beurteilen ist, das insoweit keine Rückverweisung vorsieht.
aa)
Für die Qualifikation von Rechtsfragen, die sich an der Grenze
zwi-schen Insolvenzrecht und anderen Rechtsgebieten befinden, ist zunächst die
ausländische Rechtsvorschrift
nach Sinn und Zweck zu erfassen, ihre
Bedeu-tung vom
Standpunkt des ausländischen Rechts
her
zu würdigen und mit der [X.]Einrichtung funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie
den aus den Begriffen der [X.]Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der [X.]Kollisionsnorm zuzuordnen
(BGH, Urteile vom 19. Dezember 1958 -
IV ZR 87/58, BGHZ 29, 137, 139; vom 22. März 1967 -
IV ZR 148/65, BGHZ 47, 324, 332; vom 21. September 1995 -
V[X.]ZR 248/94, NJW 1996, 54; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO, Vor §§ 335 ff. Rn. 37, 101; vgl. auch Gott-wald/Kolmann, aaO, § 129 Rn. 24).
57
58
-

26

-

Für eine insolvenzrechtliche Qualifikation sprechen solche Wirkungen, die
auf dem Insolvenzverfahren als Gesamtabwicklung der Vermögens-
und Haftungsverhältnisse eines Schuldners in einer Mangelsituation zu Gunsten seiner grundsätzlich gleich zu behandelnden Gläubiger beruhen und
für die Aufgabenerfüllung eines Insolvenzverfahrens wesentlich
sind (Gottwald/
Kolmann, aaO, § 132 Rn. 9; LSZ-Smid, Internationales Insolvenzrecht, aaO). Einen weiteren Anhaltspunkt vermag der Umstand zu geben, ob die fragliche
Norm auch außerhalb der Insolvenz gilt oder eine spezielle Regelung für den Fall der Insolvenz aufstellt (Braun/Tashiro, aaO
Rn. 8).
Anerkannt ist
insbeson-dere, dass sich die Wirkungen eines Insolvenzplanes oder (Zwangs-)
Vergleichs gemäß § 335 InsO nach der lex fori concursus richten
(Münch-Komm-InsO/Reinhart, aaO, § 335 Rn. 116; Gottwald/Kolmann, aaO
Rn. 103;
FK-InsO/Wenner/Schuster, aaO
Rn. 5).
bb)
Art. 303 Abs. 2 [X.]regelt den Schutz von Mitschuldnern
und das Schicksal der gegen diese bestehenden Forderungen. Der [X.]Gesetz-geber erachtete es als ungerecht, wenn der Gläubiger dem Nachlassvertrag nur zustimmt, weil er den [X.]für die ganze Schuld belangen kann, wäh-rend der [X.]sein Regressrecht nur bis zum Betrag der [X.]ausüben kann und somit letztlich den Forderungsbetrag trägt.
Demzufol-ge
sei
es für den Gläubiger einfach, den Nachlassvertrag zu Lasten des [X.]anzunehmen und ihm ein Opfer aufzuerlegen, zu welchem er sich selbst nicht bereit erklärt hatte ([X.]Bundesgericht, [X.](1996), 246, 247
= BGE 121 I[X.]191; [X.][X.]II-Vollmar, 2. Aufl., Art. 303 Rn. 1). Das [X.]Recht verlangt daher vom Gläubiger, dem Schuldner Ort und Zeit der Gläubigerversammlung rechtzeitig mitzuteilen und
ihm das Angebot zu unterbreiten, seine Forderung gegen -
volle ([X.][X.]II-Vollmar, aaO Rn.
13; [X.]SchKG-Hardmeier, Art. 303 Rn. 3)
-
Zahlung an diesen abzutre-59
60
-

27

-

ten.
Damit erhalten die Mitverpflichteten vor der Gläubigerversammlung Gele-genheit zum Studium der Akten und durch das Angebot der Forderungsabtre-tung die Möglichkeit, selbst zum Gläubiger zu werden und über den [X.]mitzuentscheiden ([X.][X.]II-Vollmar, aaO
Rn. 11, 13; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
SchKG, 4. Aufl.,
Art. 303
Rn. 3). Kommt der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach, verliert er alle seine Rechte gegen-über dem Mitschuldner
([X.]Bundesgericht, aaO, 251; [X.][X.]II-Vollmar, aaO
Rn. 10; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, aaO Rn. 17; [X.]SchKG-Hardmeier, aaO
Rn. 2; [X.]Kostkiewicz/Walder, SchKG, 18.
Aufl., Art.
303 Rn. 6).
Diese Folge tritt ein, wenn der Nachlassvertrag zu-stande kommt und rechtskräftig wird ([X.][X.]II-Vollmar, aaO
Rn. 5).
cc) Damit regelt das [X.]Konkursrecht in Art. 303 Abs. 2 [X.]eine als insolvenzrechtlich zu qualifizierende Fragestellung (ebenso OLG Mün-chen, Urteile vom 30. Oktober 2013 -
20 U 603/12, aaO, -
20 U 605/12, aaO, und -
20 U 1699/13, aaO, 788). Die Fragen der Einbeziehung von Mitverpflich-teten in das Verfahren und der Folgerungen für die gegen sie gerichteten [X.]der Gläubiger im Fall einer Insolvenz und eines sich anschließenden (Zwangs-)Vergleichs stellen sich aus autonomer Sicht typischerweise in dieser Mangelsituation und sind daher im Insolvenzrecht zu regeln. Darüber hinaus gilt Art. 303 Abs. 2 SchKG
ausschließlich für den Fall des als insolvenzrechtlich zu qualifizierenden Nachlassverfahrens.

III.
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer [X.]und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Dies
gibt dem Berufungsgericht insbesonde-61
62
-

28

-

re
Gelegenheit,
die notwendigen Ermittlungen zum [X.]Recht vorzu-nehmen
und die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich [X.]durch eine von einem beim [X.]zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstra-ße
45a, 76133 [X.]eingelegt werden.
Galke
Wellner
Pauge

Stöhr
von Pentz

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 -
14 O 839/10 -

OLG Köln, Entscheidung vom 13.07.2012 -
20 U 148/11 -

63

Meta

VI ZR 347/12

24.06.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. VI ZR 347/12 (REWIS RS 2014, 4657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4657

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 315/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 315/13 (Bundesgerichtshof)

Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer Gesellschaft aus unerlaubter Handlung; Schweizer Nachlassverfahren als …


VI ZR 347/12 (Bundesgerichtshof)

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines deutschen Anlegers gegen eine in der Schweiz ansässige Vermögensverwaltung


VI ZR 14/11 (Bundesgerichtshof)

Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens durch Gewährung einer Nachlassstundung nach schweizerischem Konkursrecht


VI ZR 14/11 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.