Aktenzeichen VI ZR 159/09

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RCN:
RCNUXN3VYH3J6M95BN

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 05.10.2010

Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach dem LugÜ: Anspruch aus einem Vertrag; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Erlaubnispflicht für Finanzdienstleistungen

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