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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens durch Gewährung einer Nachlassstundung nach schweizerischem Konkursrecht
Durch die Gewährung einer Nachlassstundung nach Art. 295 Abs. 1 Satz 1 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs wird ein inländischer Rechtsstreit nicht unterbrochen.
Auf die Revision des [X.] wird das Zwischenurteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger verlangt von der beklagten Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.] Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags.
Anfang 2003 rief ein Vertriebsbeauftragter der Beklagten den in [X.] ansässigen Kläger unaufgefordert an und traf sich mit ihm am 20. März 2003 in [X.] in [X.]. Der Kläger unterschrieb einen [X.] in Form einer Einmalanlage über 70.000 [X.] "unter Anerkennung der [X.]" der Beklagten "aufgrund des erteilten [X.]". Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen [X.] als Gerichtsstand und [X.] Recht als anwendbares Recht vor. Mit Schreiben vom 27. März 2003 teilte die Beklagte mit, dass sie sich freue, für den Kläger als [X.] Vermögensverwaltung tätig zu sein. Sie lud den Kläger "für die Realisierung der Vermögensanlage" nach [X.] ein, um die Anlage auf seine "persönlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten" abzustimmen.
Am 7. April 2003 unterzeichneten der Kläger und ein Vertreter der Beklagten bei einem Gespräch in [X.], bei dem auch die Anlagestrategie festgelegt wurde, einen [X.] sowie einen [X.] über 248.000 [X.], auf dem vermerkt ist: "ersetzt [X.] vom 20. März 2003". In dem [X.] ist erneut als Gerichtsstand [X.] und die Anwendbarkeit [X.]n Rechts vorgesehen. Am 16. Mai 2003 erteilte der Kläger einen weiteren Auftrag für eine Einmalanlage von 50.000 [X.].
Im Jahr 2006 ließ sich der Kläger von der Beklagten sein Kapital auszahlen. Er wäre keine vertraglichen Beziehungen zur Beklagten eingegangen, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte keine Erlaubnis zur Vermögensverwaltung nach § 32 KWG besitzt. Er hätte stattdessen sein Kapital anderweitig angelegt und hierfür einen Zinssatz von jährlich 5 % erlöst.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 gewährte das Bezirksgericht [X.] der Beklagten eine definitive Nachlassstundung, die es zuletzt bis zum 12. Dezember 2011 verlängerte. Die Gläubigerversammlung nahm einen Nachlassvertrag an. Das Bezirksgericht [X.] hat Termin zur Verhandlung über die Bestätigung des [X.] bestimmt auf den 11. Januar 2012.
Der Kläger hat von der Beklagten zunächst 36.019,94 € Schadensersatz verlangt. Das [X.] hat sich als international nicht zuständig angesehen und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat im [X.] die Klage teilweise zurückgenommen und noch [X.] verlangt. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit seit 11. Oktober 2010 unterbrochen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiter; hilfsweise beantragt er festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht unterbrochen ist.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht bejaht die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte. Es bestehe der internationale Geri[X.]htsstand für [X.]a[X.]hen na[X.]h Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. b, Art. 14 Abs. 1 Fall 2 des [X.] vom 16. September 1988 ([X.] II 1994, [X.], im Folgenden: [X.]). Der Kläger habe im Inland die zum Abs[X.]hluss des Vertrages erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen vorgenommen, indem er beim Besu[X.]h des Vertriebsbeauftragten am 20. März 2003 in [X.] alles getan habe, um den Vertragss[X.]hluss sowie die getätigte Anlage herbeizuführen. Der Kläger habe einen Vermögensverwaltungsauftrag, der Grundlage des [X.] sein sollte, zumindest mündli[X.]h erteilt. Der am 7. April 2003 in [X.] unters[X.]hriebene [X.] sei eine Konkretisierung des [X.]es vom 20. März 2003 und keine Neubegründung des S[X.]huldverhältnisses. Ebenso sei der am 7. April 2003 in [X.] erteilte [X.], der den [X.] vom 20. März 2003 "ersetzen" sollte, eine Änderung des früheren [X.], die ihre Grundlage im [X.] habe, und keine Novation. Au[X.]h soweit der Kläger seinen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 KWG stützte, ma[X.]he er einen Anspru[X.]h "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 [X.] geltend. Es rei[X.]he aus, dass si[X.]h der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h allgemein auf einen Vertrag beziehe und die auf einer gesetzli[X.]hen Grundlage beruhende Klage eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweise, dass sie von ihm ni[X.]ht getrennt werden könne. Dies sei bei dem hier geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispfli[X.]ht des § 32 KWG, die si[X.]h an den Finanzdienstleister als Vertragss[X.]hließenden ri[X.]hte, der Fall. Der Geri[X.]htsstand für [X.]a[X.]hen sei ni[X.]ht wirksam dur[X.]h die Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] abbedungen worden, weil Art. 15 Nr. 1 [X.] Geri[X.]htsstandvereinbarungen erst na[X.]h Entstehung der Streitigkeit zulasse.
Das Berufungsgeri[X.]ht hält den Re[X.]htsstreit dur[X.]h die definitive Na[X.]hlassstundung gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] für unterbro[X.]hen. Das Na[X.]hlassverfahren na[X.]h Art. 293 ff. des [X.]is[X.]hen Bundesgesetzes über S[X.]huldbetreibung und Konkurs (S[X.]hKG) sei als Insolvenzverfahren im Sinne von § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren. Die Unterbre[X.]hungswirkung trete unabhängig davon ein, dass der Insolvenzs[X.]huldner na[X.]h dem Re[X.]ht des [X.] seine Verfügungs- und [X.] verliere. Au[X.]h der Umstand, dass die Gewährung der Na[X.]hlassstundung na[X.]h s[X.]hweizeris[X.]hem Re[X.]ht zu keiner Unterbre[X.]hung von Prozessen führe, sei unerhebli[X.]h. Der Wortlaut der §§ 352, 343 [X.] lasse ni[X.]ht erkennen, dass die Unterbre[X.]hungswirkung im Inland davon abhänge, dass eine sol[X.]he Wirkung au[X.]h im Staat der Insolvenzeröffnung eintrete. Die Bedeutung des § 352 [X.] bestehe gerade darin, dass die Unterbre[X.]hungswirkung eines inländis[X.]hen Re[X.]htsstreits unabhängig vom Re[X.]ht des [X.] eintrete. Die Unterbre[X.]hung diene - ebenso wie die Unterbre[X.]hung na[X.]h § 240 ZPO im Fall der Eigenverwaltung na[X.]h § 270 [X.] - au[X.]h bei ausländis[X.]hen Insolvenzverfahren der Ermögli[X.]hung eines störungsfreien Ablaufs des Verfahrens. So habe au[X.]h im Streitfall die Unterbre[X.]hung den Sinn, im Na[X.]hlassverfahren dem S[X.]huldner unter Aufsi[X.]ht und eventuell Mitwirkung des Sa[X.]hwalters eine Prüfungs- und [X.] einzuräumen, wie er si[X.]h im betroffenen Re[X.]htsstreit verhält.
II.
Über die Revision des [X.] ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin ni[X.]ht vertreten war, dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden, das aber inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf der Säumnis, sondern auf einer sa[X.]hli[X.]hen Prüfung des Antrags beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81).
Die Revision ist statthaft und au[X.]h ansonsten zulässig. Ein Zwis[X.]henurteil, das die Unterbre[X.]hung des Re[X.]htsstreits feststellt, hat die Wirkung, dass der Kläger auf unbestimmte Zeit - während der Dauer der Na[X.]hlassstundung in [X.] - seine Ansprü[X.]he gegen die Beklagte in dem anhängigen Re[X.]htsstreit ni[X.]ht weiterverfolgen kann. Ein sol[X.]hes Urteil ist wie ein Endurteil anfe[X.]htbar, da es die [X.] in verglei[X.]hbarer Weise bes[X.]hwert (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 2024; vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2399, 2400 und vom 10. November 2005 - [X.] 204/04, [X.], 202, 203; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3).
Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht Stand.
1. Es ist allerdings ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Unterbre[X.]hungswirkung dur[X.]h Zwis[X.]henurteil festgestellt hat. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Umstand, dass die Parteien zuletzt übereinstimmend der Ansi[X.]ht waren, dass keine Unterbre[X.]hung eingetreten sei und deshalb kein Zwis[X.]henstreit, wie ihn § 303 ZPO voraussetzt, bestanden habe, einer sol[X.]hen Ents[X.]heidung ni[X.]ht entgegen. Denn die Frage der Unterbre[X.]hung eines Re[X.]htsstreits betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 239 Rn. 5). Sie wirkt unabhängig vom Vortrag der Parteien und den von ihnen geäußerten [X.]. Anderenfalls wäre es den Parteien verwehrt, die Auffassung des Geri[X.]hts, ein Re[X.]htsstreit sei unterbro[X.]hen, zur Überprüfung dur[X.]h die höhere Instanz zu stellen.
Das von der Revision herangezogene Urteil des [X.] vom 28. Oktober 1981 - [X.], [X.]Z 82, 209 vermag keine abwei[X.]hende Beurteilung zu re[X.]htfertigen. Dort wurde die Zulässigkeit des Zwis[X.]henurteils bejaht, weil die Frage der Unterbre[X.]hung unter den dortigen Parteien im Streit stand ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1981 - [X.], [X.]Z 82, 209, 218). Daraus lässt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht der Umkehrs[X.]hluss ziehen, dass ein Zwis[X.]henurteil unzulässig ist, wenn die Parteien über eine Unterbre[X.]hung ni[X.]ht streiten.
2. Die Revision wendet si[X.]h ni[X.]ht gegen die zutreffende Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass die [X.] Geri[X.]hte international zuständig seien, was au[X.]h im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 313 Rn. 7).
a) Zwar bestimmt si[X.]h die internationale Zuständigkeit ni[X.]ht na[X.]h dem Übereinkommen über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung in Zivil- und Handelssa[X.]hen, ges[X.]hlossen in [X.] am 16. September 1988 ([X.]). Vielmehr ist bereits das Übereinkommen über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen, ges[X.]hlossen in [X.] am 30. Oktober 2007 ([X.]I), anwendbar. Gemäß Art. 63 Abs. 1 [X.]I sind die Vors[X.]hriften dieses Übereinkommens auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, na[X.]hdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in [X.] getreten ist. Das Übereinkommen ist für die [X.] am 1. Januar 2010 in [X.] getreten ([X.] I 2009 [X.]2; vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 2809 Rn. 16). Im Streitfall wurde Klage am 17. Januar 2010 erhoben.
Das Übereinkommen findet gemäß Art. 64 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.]I mit Vorrang vor dem nationalen Prozessre[X.]ht Anwendung (vgl. zu Art. 54b Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 156 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 2809 Rn. 16; [X.], Urteil vom 21. November 1996 - [X.], [X.]Z 134, 127, 133).
Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des [X.] über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der [X.] und des [X.], da si[X.]h die Unterzei[X.]hnerstaaten zu einer mögli[X.]hst einheitli[X.]hen Auslegung der Bestimmungen verpfli[X.]htet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 na[X.]h Art. 75 [X.]I über die einheitli[X.]he Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Auss[X.]huss; vgl. zum [X.] Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 156 Rn. 10; vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 7. Februar 2006 - 1/03, [X.]. 2006 [X.] Rn. 19). Dabei ist zu bea[X.]hten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzli[X.]h autonom, d.h. ohne Rü[X.]kgriff auf die lex fori oder lex [X.]ausae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, um die einheitli[X.]he Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - [X.] Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: [X.], Urteile vom 11. Juli 2002 - [X.]. [X.]/00, [X.]. 2002 [X.], [X.] Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2005 S. [X.], [X.], Rn. 33; zur [X.]: [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/08, [X.], 505 Rn. 55).
b) Für das vom Kläger verfolgte [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt si[X.]h die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte aus Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 16 Abs. 1 Fall 2 [X.]I (Zuständigkeit für [X.]a[X.]hen).
aa) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte ist ni[X.]ht dur[X.]h eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung ausges[X.]hlossen. Dass die Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] [X.] als Geri[X.]htsstand vorsehen, s[X.]hließt die internationale Zuständigkeit der Geri[X.]hte im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hs hier ni[X.]ht wirksam aus. Denn gemäß Art. 17 [X.]I (früher Art. 15 [X.]) kann von den Vors[X.]hriften über die Zuständigkeit bei [X.]a[X.]hen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewi[X.]hen werden, wenn die Vereinbarung na[X.]h der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbrau[X.]her ledigli[X.]h zusätzli[X.]he Klagemögli[X.]hkeiten eröffnet oder die Geri[X.]hte des Staats für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabs[X.]hlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnli[X.]hen Aufenthalt haben. So liegt der Streitfall ni[X.]ht.
bb) Die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 16 Abs. 1 Fall 2 [X.]I sind hier erfüllt. Dana[X.]h kann ein Verbrau[X.]her eine Klage vor den Geri[X.]hten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des [X.] eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübt oder eine sol[X.]he auf irgend einem Wege auf diesen Staat ausri[X.]htet und der Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt.
(1) Der Kläger s[X.]hloss den [X.] mit der [X.] als Verbrau[X.]her im Sinne von Art. 15 Abs. 1 [X.]I ab. Unter einem Verbrau[X.]her ist dabei eine Person zu verstehen, die zu einem Zwe[X.]k tätig wird, der ni[X.]ht ihrer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit zugere[X.]hnet werden kann. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung des privaten Vermögens des [X.] und kann deshalb ni[X.]ht seiner gewerbli[X.]hen oder berufli[X.]hen Tätigkeit zugere[X.]hnet werden (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 2809 Rn. 22).
(2) Der auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützte Anspru[X.]h ist als Anspru[X.]h aus einem sol[X.]hen Vertrag zwis[X.]hen Verbrau[X.]her und seinem Vertragspartner zu qualifizieren. Art. 15 Abs. 1 [X.]I, der Art. 15 Abs. 1 [X.] na[X.]hgebildet ist, ist anwendbar, wenn der mit der Klage geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h mit einem Verbrau[X.]hervertrag in Verbindung steht; der Vertrag muss im Gegensatz zur Re[X.]htslage na[X.]h Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ bzw. Art. 13 Abs. 1 [X.] keine synallagmatis[X.]hen Verpfli[X.]htungen mehr begründen ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.]. [X.]/06, [X.]. 2009 S. [X.], [X.], Rn. 51 f.). Für die Begründung des [X.] gemäß Art. 15 Abs. 1 [X.]I ist ni[X.]ht die Geltendma[X.]hung eines vertragli[X.]hen Anspru[X.]hs im engeren Sinn erforderli[X.]h. Vielmehr genügt es, dass si[X.]h die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm ni[X.]ht getrennt werden kann (vgl. zu Art. 13 [X.] Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 156 Rn. 23; vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 2809 Rn. 32).
Im Streitfall weist der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG die für die Begründung des [X.] erforderli[X.]he enge Verbindung zu dem mit der [X.] ges[X.]hlossenen Vertrag auf. Der Kläger ma[X.]ht geltend, ihm sei dadur[X.]h ein Vermögenss[X.]haden entstanden, dass er si[X.]h auf einen Vertrag mit der [X.] eingelassen habe, den er ni[X.]ht ges[X.]hlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der [X.] ein ihn s[X.]hützendes gesetzli[X.]hes Verbot verstoße. Das Klagebegehren kann vom Vertrag ni[X.]ht getrennt werden.
(3) Ob die Beklagte ihre berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit in [X.] ausgeübt hat, kann offen bleiben, denn sie hat ihre Tätigkeit zumindest auf irgendeinem Wege auf [X.] ausgeri[X.]htet. Kernstü[X.]k der Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.], dem Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]I na[X.]hgebildet ist, ist der Begriff des Ausri[X.]htens einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.]. Der Gewerbetreibende ri[X.]htet seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.] aus, wenn er seinen Willen zum Ausdru[X.]k bringt, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern in diesem Staat herzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/08, [X.], 505 Rn. 75; [X.], Urteil vom 29. November 2011 - [X.], z.[X.]. [X.], 36, Rn. 21, zu Art. 15 [X.]). Erfasst werden sollte unter anderem die gezielt auf den Wohnsitzstaat des [X.] geri[X.]htete Werbung. Deshalb kommt es - anders als na[X.]h bisherigem Re[X.]ht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. b [X.]) - auf den Ort des Vertragss[X.]hlusses oder der Vornahme der dafür erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen ni[X.]ht an (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/08, [X.], 505 Rn. 60; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 Rn. 35). Denn na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] bzw. Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]I wird die notwendige Verbindung zum Staat des [X.] s[X.]hon dadur[X.]h ges[X.]haffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausri[X.]htet ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 8). Weiter setzt das "Ausri[X.]hten" der gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.] voraus, dass der Verbrau[X.]her dort zum Vertragss[X.]hluss zumindest motiviert worden ist, au[X.]h wenn der Vertragss[X.]hluss selbst ni[X.]ht in dem Wohnsitzstaat erfolgt ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 11).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts rief ein Vertriebsbeauftragter der [X.] den Kläger unaufgefordert an und besu[X.]hte ihn am 20. März 2003 in [X.]. Hierin kommt der Wille der [X.], Kunden in [X.] zu gewinnen, zum Ausdru[X.]k. Diese Tätigkeit war au[X.]h die ents[X.]heidende Ursa[X.]he für den Ents[X.]hluss des [X.], vertragli[X.]he Beziehungen mit der [X.] einzugehen. Es kommt deshalb ni[X.]ht darauf an, ob am 7. April 2004 in [X.] ein neuer Vertrag ges[X.]hlossen wurde. Jedenfalls war die vorangegangene Tätigkeit des Vertriebsbeauftragten der [X.] in [X.] ursä[X.]hli[X.]h dafür, dass si[X.]h der Beklagte am 7. April 2004 in die S[X.]hweiz begab und dort einen Vertrag mit der [X.] unterzei[X.]hnete.
(4) Der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Vertrag fällt in den Berei[X.]h der von der [X.] auf [X.] ausgeri[X.]hteten Tätigkeit. Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]I kommt nur zur Anwendung, wenn der konkret ges[X.]hlossene Vertrag in den Berei[X.]h der Tätigkeit fällt, die der Vertragspartner in dem Wohnsitzstaat des [X.] ausübt oder auf diesen ausri[X.]htet ([X.] in [X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 Rn. 39).
Davon ist im Streitfall auszugehen. Die Beklagte wurde in [X.] aktiv, um [X.] zu s[X.]hließen oder zumindest anzubahnen.
[X.]) Für das [X.] besteht - im Gegensatz zum [X.] (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 342 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 - [X.] Rn. 17; [X.], Guta[X.]hten vom 7. Februar 2006 - 1/03, [X.]. 2006 [X.] Rn. 19) - eine Auslegungszuständigkeit des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs (Präambel zum Protokoll 2 na[X.]h Art. 75 [X.]I über die einheitli[X.]he Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Auss[X.]huss, ABl. [X.] 2007, [X.], [X.]; [X.]/[X.], 2011, [X.]. [X.]I Rn. 29; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., Art. 1 [X.]GVVO Rn. 17). Eine Vorlage an diesen na[X.]h Art. 267 Abs. 2, 3 A[X.]V ist aber hier ni[X.]ht geboten, weil die ri[X.]htige Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 16 Abs. 1 Fall 2 [X.]I, das Teil des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts ist, derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34; Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 1509 Rn. 35).
3. Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, der Re[X.]htsstreit sei infolge der Na[X.]hlassstundung unterbro[X.]hen. Denn die Annahme einer Unterbre[X.]hungswirkung im Inland ist ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, wenn das ausländis[X.]he Insolvenzverfahren, wie hier, na[X.]h dem Re[X.]ht des [X.] keinerlei Wirkungen auf einen anhängigen Re[X.]htsstreit entfaltet.
Für die Ents[X.]heidung des Zwis[X.]henstreits über die Unterbre[X.]hung sind die prozessualen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung über das eingelegte Re[X.]htsmittel maßgebli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 2047 Rn. 8). Die Na[X.]hlassstundung dauert derzeit no[X.]h an. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 hat das Bezirksgeri[X.]ht [X.] der [X.] eine definitive Na[X.]hlassstundung gewährt, die es zuletzt bis zum 12. Dezember 2011 verlängert hat. Die Gläubigerversammlung hat einen Na[X.]hlassvertrag angenommen. Das Bezirksgeri[X.]ht [X.] hat Termin zur Verhandlung über die Bestätigung des Na[X.]hlassvertrages auf den 11. Januar 2012 bestimmt. Au[X.]h na[X.]h Ablauf der Frist wirkt die Na[X.]hlassstundung no[X.]h bis zur Publikation des Ents[X.]heids über die Bestätigung des Na[X.]hlassvertrages fort (Art. 308 Abs. 2 S[X.]hKG), wenn der Sa[X.]hwalter vor Ablauf der Frist die Akten mit seinem Guta[X.]hten dem Na[X.]hlassgeri[X.]ht vorlegt ([X.]is[X.]hes Bundesgeri[X.]ht, Urteil vom 25. Oktober 1958, [X.], 118 f.; [X.]/Hardmeier, S[X.]hKG, 2008, Art. 295 Rn. 11; [X.], S[X.]hKG, 4. Aufl., Art. 295 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.]hKG, 1998, Art. 297 Rn. 4).
a) Die Frage, ob eine Na[X.]hlassstundung na[X.]h s[X.]hweizeris[X.]hem Re[X.]ht zur Unterbre[X.]hung eines inländis[X.]hen Re[X.]htsstreits führt, bestimmt si[X.]h na[X.]h §§ 343, 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] und ni[X.]ht na[X.]h der Übereinkunft zwis[X.]hen dem s[X.]hweizeris[X.]hen Kanton [X.] u. a. und dem Königrei[X.]h Bayern über glei[X.]hmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in [X.] vom 11. Mai / 27. Juni 1834. Diese Übereinkunft gilt zwar für das Gebiet des heutigen [X.] und der beteiligten Kantone bis heute (vgl. Blas[X.]h[X.]zok, ZIP 1983, 141; [X.], Fests[X.]hrift 100 Jahre S[X.]hKG, 1989, [X.], 181 f.; [X.], Die Anerkennung ausländis[X.]her Insolvenzents[X.]heidungen, 2003, S. 171 f.; [X.] in [X.]/Ringstmeier, Handbu[X.]h der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 20 Rn. 19). Die Übereinkunft enthält aber keine für die Ents[X.]heidung der Streitfrage maßgebli[X.]hen Regelungen. Die im Übereinkommen geregelten Konkursfälle umfassen ni[X.]ht die hier in Rede stehende Na[X.]hlassstundung.
aa) Der Eintritt der Unterbre[X.]hung (§ 352 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bzw. die Anerkennung des ausländis[X.]hen Verfahrens na[X.]h § 343 [X.] setzen voraus, dass ein "Insolvenzverfahren" vorliegt. Als ein sol[X.]hes Verfahren werden Auslandsverfahren ni[X.]ht völlig s[X.]hrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die glei[X.]hen Ziele verfolgt werden wie mit den in der [X.] vorgesehenen Verfahren ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2217 Rn. 8; vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 2047 Rn. 19; BT-Dru[X.]ks. 15/16, [X.]). Den in § 1 [X.] formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des S[X.]huldnervermögens angelegt sind, au[X.]h sol[X.]he, dur[X.]h die - wie bereits im früheren [X.] Verglei[X.]hsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesem Verfahren au[X.]h das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2217 Rn. 8; [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 2047 Rn. 20; [X.], ZPO, 3. Aufl., § 240 Rn. 4; vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1996 - [X.], [X.]Z 134, 79, 82 ff.). In der [X.] ist diese Zielsetzung dur[X.]h Anerkennung sol[X.]her Verfahren als Insolvenzverfahren verwirkli[X.]ht, bei denen die gemeins[X.]haftli[X.]he Befriedigung der Gläubiger ni[X.]ht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des S[X.]huldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern au[X.]h dadur[X.]h, dass in einem Insolvenzplan eine abwei[X.]hende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.]; [X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2217 Rn. 8).
bb) Das in Art. 293 ff. des [X.]is[X.]hen Bundesgesetzes über S[X.]huldbetreibung und Konkurs (S[X.]hKG) geregelte Na[X.]hlassverfahren bezwe[X.]kt die glei[X.]hmäßige Befriedigung der Gläubiger und entfaltet Wirkungen, wie sie für ein Insolvenzverfahren typis[X.]h sind.
Das Na[X.]hlassverfahren ist in der s[X.]hweizeris[X.]hen Re[X.]htsordnung ein Sanierungsverfahren, das darauf abzielt, das Vermögen des S[X.]huldners bestmögli[X.]h zu erhalten und dadur[X.]h die Gläubiger besser zu stellen als im Konkursverfahren (vgl. [X.]/Hardmeier, S[X.]hKG, 2008, Art. 293 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.]hKG, 1998, Art. 293 Rn. 1).
Die Bewilligung der Na[X.]hlassstundung, dur[X.]h die das Verfahren eröffnet wird, hat ähnli[X.]he Wirkungen wie die Konkurseröffnung und der [X.] (vgl. [X.], S[X.]huldbetreibungs- und Konkursre[X.]ht II, 5. Aufl., Rn. 404 ff.): Es sind unverzügli[X.]h die zur Erhaltung des s[X.]huldneris[X.]hen Vermögens notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 293 Abs. 3 S[X.]hKG); es muss ein Sa[X.]hwalter bestimmt werden, der die Handlungen des S[X.]huldners, insbesondere die Fortführung der Ges[X.]häftstätigkeit, falls und soweit sie dem S[X.]huldner überhaupt überlassen wird, überwa[X.]ht (Art. 295 Abs. 1, Abs. 2, Art. 298 Abs. 1 S[X.]hKG); eine Betreibung (Zwangsvollstre[X.]kung) gegen den S[X.]huldner kann weder eingeleitet no[X.]h fortgesetzt werden, [X.] und Verwirkungsfristen stehen still, der Zinsenlauf für alle ni[X.]ht pfandgesi[X.]herten Forderungen hört auf, und für die Verre[X.]hnung gelten die Vors[X.]hriften des Konkursverfahrens, wobei an die Stelle der Konkurseröffnung die Bekanntma[X.]hung der Na[X.]hlassstundung tritt (Art. 297 S[X.]hKG); weder darf Anlagevermögen vom S[X.]huldner veräußert oder belastet, no[X.]h dürfen [X.] bestellt, Bürgs[X.]haften eingegangen oder unentgeltli[X.]he Verfügungen getroffen werden (Art. 298 Abs. 2 S[X.]hKG); für die Bere[X.]hnung der Frist zur Anfe[X.]htung von Re[X.]htshandlungen ist na[X.]h Art. 331 Abs. 2 S[X.]hKG anstelle der Konkurseröffnung oder der Pfändung die Bewilligung der Na[X.]hlassstundung maßgebli[X.]h ([X.]is[X.]hes Bundesgeri[X.]ht, Urteil vom 15. Dezember 1998, [X.], 157 f.; [X.], Bundesgesetz über S[X.]huldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Art. 297 Rn. 7).
[X.]) Voraussetzung für die Inlandswirkung eines ausländis[X.]hen Insolvenzverfahrens ist, dass das ausländis[X.]he Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beanspru[X.]ht (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]; [X.], Internationales Zivilprozessre[X.]ht, 6. Aufl., Rn. 3512a; [X.], Anerkennung ausländis[X.]her Insolvenzents[X.]heidungen, 2003, [X.] ff.). Na[X.]h s[X.]hweizeris[X.]hem Re[X.]ht hat die Na[X.]hlassstundung ebenso wie der Konkurs Auslandswirkung ([X.], S[X.]huldbetreibungs- und Konkursre[X.]ht II, 5. Aufl., Rn. 408).
d) Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen ni[X.]ht vor.
Die s[X.]hweizeris[X.]hen Geri[X.]hte sind na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht für Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zuständig (vgl. § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]). In Ermangelung vorrangiger Kollisionsnormen ist zu fragen, ob unter glei[X.]hsam "spiegelbildli[X.]her" Zugrundelegung deuts[X.]her Zuständigkeitsnormen ein Geri[X.]ht des Staats, in dem die Ents[X.]heidung ergangen ist, international zuständig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1992 - [X.], [X.]Z 120, 334, 337 mwN; [X.]/[X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], § 343 Rn. 11 (Stand August 2008); [X.] in Uhlenbru[X.]k/[X.]/Vallender, [X.], 13. Aufl., § 343 Rn. 7). Grundsätzli[X.]h verteilen die Vors[X.]hriften über die örtli[X.]he Zuständigkeit ni[X.]ht nur die Re[X.]htspre[X.]hungsaufgaben auf die einzelnen [X.] Geri[X.]hte na[X.]h örtli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten, sondern legen mittelbar au[X.]h den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2217 Rn. 20; [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 2047 Rn. 24). Die internationale Zuständigkeit der s[X.]hweizeris[X.]hen Geri[X.]hte für Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] ergibt si[X.]h hier entspre[X.]hend § 3 [X.], denn sie hat ihren Sitz in [X.].
e) Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die Unterbre[X.]hung des Re[X.]htsstreits sei ni[X.]ht davon abhängig, dass na[X.]h dem ausländis[X.]hen Re[X.]ht die Verfügungs- und [X.] vom S[X.]huldner auf eine dritte Person übergeht, begegnet keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken. Eine Ansi[X.]ht ma[X.]ht zwar eine Unterbre[X.]hung von einem sol[X.]hen Übergang der [X.] abhängig (FK-[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 352 Rn. 6; [X.], Internationales Zivilprozessre[X.]ht, 6. Aufl., Rn. 3529; Mün[X.]hKommBGB/[X.], 5. Aufl., § 352 [X.] Rn. 13; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 240 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 240 Rn. 5; [X.] in [X.]/Ringstmeier, Handbu[X.]h der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 20 Rn. 238). Na[X.]h überwiegender Ansi[X.]ht soll aber ein in [X.] geführter Re[X.]htsstreit au[X.]h dann unterbro[X.]hen werden, wenn na[X.]h dem Re[X.]ht des Staats der Insolvenzeröffnung ein We[X.]hsel der [X.] ni[X.]ht erfolgt (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]; [X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2217 Rn. 13; [X.], Urteil vom 20. Februar 2007 - 5 U 24/05, [X.], 932, 934; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 352 Rn. 3; [X.][X.]/[X.], Insolvenzre[X.]ht, 7. Aufl., Rn. 2680; [X.]/[X.], Insolvenzre[X.]hts-Handbu[X.]h, 4. Aufl., § 133 Rn. 53; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h des Fa[X.]hanwalts Insolvenzre[X.]ht, 2010, Kapitel 11 Rn. 96; [X.], Kooperationsmodelle im Internationalen Insolvenzre[X.]ht, 2001, [X.] ff.; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 352 Rn. 5; [X.], Neuregelungen des [X.] Internationalen Insolvenzverfahrensre[X.]hts, 2004, S. 102 f.; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 240 Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 4. Aufl., § 352 Rn. 5; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - 16 W 24/07, [X.], 2287, 2288). Diese Ansi[X.]ht trifft zu.
S[X.]hon der Wortlaut des § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt einen We[X.]hsel der [X.] ni[X.]ht voraus. Au[X.]h na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers erfordert die Unterbre[X.]hung na[X.]h § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen We[X.]hsel der [X.] im Insolvenzeröffnungsstaat. Die Vors[X.]hrift wurde dur[X.]h das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzre[X.]hts vom 14. März 2003 ([X.] I S. 345) eingeführt. Der Gesetzgeber lehnte si[X.]h dabei eng an die im Regierungsentwurf zur [X.] vorgesehenen Regelungen zum internationalen Insolvenzre[X.]ht an (BT-Dru[X.]ks. 15/16, S. 13 f.). In der Gesetzesbegründung zu § 391 des Entwurfs, der hinsi[X.]htli[X.]h der hier relevanten Frage dem geltenden § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspri[X.]ht, wird ausdrü[X.]kli[X.]h ausgeführt, dass die Unterbre[X.]hung des inländis[X.]hen Verfahrens au[X.]h eintrete, wenn die ausländis[X.]he Re[X.]htsordnung dem S[X.]huldner die Befugnis zur Fortführung eines anhängigen Prozesses belässt (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]).
Dass es auf einen We[X.]hsel der [X.] ni[X.]ht ankommt, wird weiter dadur[X.]h bestätigt, dass eine Unterbre[X.]hung na[X.]h § 240 ZPO ni[X.]ht zwingend einen We[X.]hsel der Verfügungs- und [X.] voraussetzt. So wird ein Prozess au[X.]h im Fall der Eigenverwaltung gemäß § 270 [X.] unterbro[X.]hen ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 2006 - [X.], [X.], 249 Rn. 6 ff.). Die dur[X.]h die Unterbre[X.]hung bewirkte [X.] benötigt au[X.]h ein Insolvenzs[X.]huldner, der sein Vermögen selbst verwaltet. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten ni[X.]ht ohne weiteres beibehalten; vielmehr hat er na[X.]h der Insolvenzeröffnung auss[X.]hließli[X.]h die Interessen seiner Gläubiger zu wahren und eigene Interessen zurü[X.]kzustellen; zudem kann eine Abstimmung mit dem Sa[X.]hwalter (vgl. § 274 Abs. 2, § 279 [X.]) erforderli[X.]h werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 2006 - [X.], [X.], 249 Rn. 8).
f) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht allerdings eine Unterbre[X.]hung des vorliegenden Re[X.]htsstreits selbst dann annehmen will, wenn das ausländis[X.]he Insolvenzverfahren, wie hier, na[X.]h dem Re[X.]ht des [X.] weder einen Übergang der [X.] vorsieht no[X.]h eine Unterbre[X.]hungswirkung beanspru[X.]ht oder si[X.]h in sonstiger Weise auf den Fortgang anhängiger Prozesse auswirkt, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden.
Die Frage, ob im Inland eine Unterbre[X.]hungswirkung angenommen werden kann, wenn das ausländis[X.]he Insolvenzre[X.]ht eine sol[X.]he ni[X.]ht kennt, wird unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet. Eine Ansi[X.]ht lehnt eine Unterbre[X.]hung des in [X.] geführten Re[X.]htsstreits dann ab, wenn das ausländis[X.]he Re[X.]ht eine Unterbre[X.]hung ni[X.]ht vorsieht (Hüßtege in [X.], ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 3a; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 240 Rn. 4). Na[X.]h der Gegenansi[X.]ht soll es auf die Frage, ob das ausländis[X.]he Insolvenzverfahren eine sol[X.]he Wirkung hat, generell ni[X.]ht ankommen (Braun/Liers[X.]h, [X.], 4. Aufl., § 352 Rn. 2; FK-[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 352 Rn. 6; [X.]/[X.], Insolvenzre[X.]hts-Handbu[X.]h, 4. Aufl., § 133 Rn. 53; Liers[X.]h, [X.], 302, 308; [X.], Neuregelungen des [X.] Internationalen Insolvenzverfahrensre[X.]hts, 2004, [X.] f.; Pannen in Blers[X.]h/Goets[X.]h/[X.], [X.], § 352 Rn. 4 (Stand April 2008); [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 6).
Die Frage kann im Streitfall letztli[X.]h offen bleiben. Zwar kann es ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf ankommen, ob das ausländis[X.]he Prozessre[X.]ht seinerseits gerade eine automatis[X.]he Unterbre[X.]hungswirkung wie § 240 ZPO vorsieht, denn die Unterbre[X.]hung des Verfahrens ist keine Frage des Insolvenzre[X.]hts, sondern des Prozessre[X.]hts und wird deswegen grundsätzli[X.]h dur[X.]h das Re[X.]ht des jeweiligen Prozessgeri[X.]hts beantwortet ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 1997 - [X.], [X.], 659, 660; [X.], Neuregelungen des [X.] Internationalen Insolvenzverfahrensre[X.]hts, 2004, [X.]). So kann eine Unterbre[X.]hungswirkung oft die unvermeidli[X.]he Folge eines Übergangs der [X.] sein, au[X.]h wenn das ausländis[X.]he Insolvenzre[X.]ht keine automatis[X.]he Unterbre[X.]hungswirkung vorsieht ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 1997 - [X.], [X.], 659, 660). Im Streitfall liegt na[X.]h dem ausländis[X.]hen Re[X.]ht jedo[X.]h au[X.]h kein Übergang der [X.] vor. Die Bewilligung der Na[X.]hlassstundung hat in [X.] keinen Einfluss auf die Fortsetzung von [X.] (vgl. [X.]/Hardmeier, S[X.]hKG, 2008, Art. 297 Rn. 7; [X.], S[X.]hKG, 4. Aufl., Art. 297 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.]hKG, 1998, Art. 297 Rn. 10). Es kann daher ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die [X.] Na[X.]hlassstundung im Ausland eine Unterbre[X.]hungswirkung beanspru[X.]ht (vgl. zur Auslandswirkung fremden Insolvenzre[X.]hts [X.], Urteil vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.]Z 122, 373, 376). Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier na[X.]h dem Re[X.]ht des [X.] das Insolvenzverfahren keinerlei Einfluss auf anhängige Re[X.]htsstreitigkeiten haben soll, ist die Annahme einer Unterbre[X.]hung in [X.] ni[X.]ht gere[X.]htfertigt.
g) S[X.]hließli[X.]h erfordern au[X.]h die Interessen der Parteien im nationalen Zivilprozess keine Unterbre[X.]hung. § 352 Abs. 1 [X.] soll wie § 240 ZPO dem infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden We[X.]hsel der [X.] Re[X.]hnung tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als au[X.]h den Parteien Gelegenheit geben, si[X.]h auf die dur[X.]h die Insolvenz veränderte re[X.]htli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Lage einzustellen ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 1997 - [X.], [X.], 659, 660, [X.]/[X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], § 352 Rn. 1 (Stand August 2008)). Soweit, wie hier, ein We[X.]hsel in der [X.] ni[X.]ht erfolgt, bes[X.]hränkt si[X.]h das Interesse der Parteien darauf, si[X.]h auf die infolge der Insolvenz des S[X.]huldners geänderte Situation einzustellen. Diesem Interesse muss aber ni[X.]ht zwingend dur[X.]h eine Unterbre[X.]hung, die unabhängig vom Willen der Parteien eintritt, Re[X.]hnung getragen werden. Eine ausrei[X.]hende Überlegungszeit kann regelmäßig au[X.]h dur[X.]h die Gewährung von Fristverlängerungen (§ 224 Abs. 2 ZPO) und [X.] (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) errei[X.]ht werden.
[X.] Pauge
[X.] von [X.]
Meta
20.12.2011
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Versäumnisurteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 22. Dezember 2010, Az: 20 U 3526/10
§ 352 Abs 1 S 1 InsO, § 240 ZPO, Art 295 Abs 1 S 1 SchKG CHE
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.12.2011, Az. VI ZR 14/11 (REWIS RS 2011, 234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 234
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 347/12 (Bundesgerichtshof)
1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) …
3 B 51/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten …
I ZR 67/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 182/08 (Bundesgerichtshof)