Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2022, Az. B 1 KR 30/21 R

1. Senat | REWIS RS 2022, 6804

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern - Vertragsfreiheit - Zulässigkeit der Vorbereitung des Vertragsschlusses durch Optionsvertrag unter Beteiligung Dritter - nur in Bezirk des Landessozialgerichts anwendbarer "typischer" Vertrag - Bindung des Revisionsgerichtes an Vertragsauslegung der Vorinstanz


Leitsatz

1. Die den Krankenkassen und Krankenhäusern bei der vertraglichen Regelung der Abgabe verordneter Arzneimittel durch Krankenhausapotheken zustehende Vertragsfreiheit lässt es zu, den Vertragsschluss durch einen Optionsvertrag vorbereiten zu lassen, an dem ein Dritter beteiligt ist.

2. Das Revisionsgericht ist an die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz auch dann gebunden, wenn es sich um einen sogenannten "typischen" Vertrag handelt, sofern sich dessen Anwendungsbereich ausschließlich auf den Bezirk des Landessozialgerichts erstreckt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 296 422,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Umsatzsteueranteilen von Zytostatikavergütungen für die Jahre 2010 bis 2016.

2

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse (im Folgenden: [X.]). Die beklagte GmbH ist Trägerin eines zur Versorgung Versicherter zugelassenen Krankenhauses (im Folgenden: Krankenhaus). Die klinikeigene Krankenhausapotheke stellte aus zugekauften Vorprodukten individuell abgestimmte Zytostatika her. Diese gab sie nebst zugekauften Applikationsmitteln (Pumpen, Kassetten, Spezialinfusionssysteme etc) an Versicherte im Rahmen ambulanter Behandlungen ab.

3

Für die [X.] vom 1.1. bis 31.7.2010 ist Vertragsgrundlage eine im Jahr 2004 zwischen dem [X.] [X.] e.V. (im Folgenden: Apothekerverband) sowie dem [X.] und dem Verband der [X.] ([X.]) geschlossene "Vereinbarung gemäß § 129a [X.] über die Abgabe von Arzneimitteln der Krankenhausapotheke an Versicherte gemäß § 14 Abs 4 [X.]" (im Folgenden: Vereinbarung 2004). Dieser Vereinbarung ist das Krankenhaus "beigetreten". Nach § 2 Vereinbarung 2004 hat diese Rechtswirkung für die Mitgliedskassen der [X.] sowie die beigetretenen Krankenhausträger. Die Vereinbarung regelt in § 5 die Grundlagen der Preisberechnung. Danach ergibt sich der Preis aus fünf Berechnungspositionen wie folgt: Für zugekaufte Arzneimittel, Trägerlösungen und Applikationshilfen ([X.]itionen 1-3) zahlt die [X.] den am Tag der Abgabe jeweils geltenden Apothekeneinkaufspreis der [X.]; bei Arzneimitteln und Trägerlösungen jeweils abzüglich 2 Prozent. [X.]ition 4 umfasst die "Mehrwertsteuer der Summe [X.]. 1-3". [X.]ition 5 weist den Arbeitspreis der Krankenhausapotheke aus.

4

Für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2016 ist Vertragsgrundlage eine im Jahr 2010 zwischen dem Apothekerverband und ua den Ersatzkassen in [X.], diese vertreten durch den [X.] ([X.]) geschlossene "Vereinbarung über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte nach § 129a [X.]" (im Folgenden: Vereinbarung 2010). Nach § 3 Vereinbarung 2010 hat diese Rechtswirkung für die an dem Vertrag beteiligten [X.]n und die beigetretenen Krankenhausträger. Dieser Vereinbarung ist das Krankenhaus ebenfalls "beigetreten". § 6 Vereinbarung 2010 regelt die Grundlagen der Preisberechnung. Danach ergibt sich der Preis in drei Berechnungsschritten wie folgt: Für Rezepturen und Trägerlösungen zahlt die [X.] den am Tag der Abgabe jeweils geltenden Apothekeneinkaufspreis der [X.] abzüglich unterschiedlicher prozentualer Abschläge von 1 Prozent bis 45 Prozent. Zuzüglich sind unterschiedliche Arbeitspreise pro applikationsfertiger Einheit abrechnungsfähig. Sodann ist den Preisen für Arzneimittel und den Arbeitspreisen "die Mehrwertsteuer hinzuzufügen".

5

Die [X.] zahlte die Vergütung für die an ihre Versicherten abgegebenen Zytostatika in den Jahren 2010 bis 2016 an ein Rechenzentrum, dem das Krankenhaus seine Forderung zum Einzug abgetreten hatte. Die Rechnungen wiesen jeweils einen Endbetrag aus. Darin war die Umsatzsteuer ([X.]) enthalten, aber nicht gesondert ausgewiesen. Das Krankenhaus behandelte seine Einnahmen aus der Abgabe von Zytostatika als umsatzsteuerfrei. Es führte aus diesen Einnahmen keine [X.] an das Finanzamt ab und machte keinen Vorsteuerabzug auf die eingekauften Vorprodukte und Applikationsmittel geltend. Das Finanzamt erließ [X.]-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Urteil vom [X.] entschied der [X.] ([X.] - [X.]E 247, 369 = BStBl II 2016, 781), dass die Abgabe individuell hergestellter Zytostatika umsatzsteuerfrei sei, wenn Krankenhausapotheken sie zur ambulanten Behandlung von Patienten im Krankenhaus abgeben. Das [X.] entschied mit Erlass vom [X.] ([X.], 1043), dass dem [X.]-Urteil auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu folgen sei. Daraufhin hob das Finanzamt im Jahr 2017 die [X.]-Bescheide auf.

6

Nach der Entscheidung des [X.] hat die [X.] im Jahr 2014 Klage auf Rückzahlung der von ihr an das [X.] gezahlten [X.]-Anteile erhoben. Sie hat ihren Antrag in den Jahren 2016 bis 2018 auf Rückzahlung der [X.]-Anteile für die Jahre 2011 bis 2016 auf insgesamt 315 278,27 Euro erweitert. Das [X.] hat das Krankenhaus verurteilt, an die [X.] 18 855,41 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Krankenhaus habe nur die auf den Arbeitspreis unter Geltung der Vereinbarung 2010 gezahlte [X.] zu erstatten (Urteil vom 5.12.2019). Das L[X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Die [X.] habe nach ergänzender Vertragsauslegung der Vereinbarung 2010 zwar dem Grunde nach einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des [X.]-Anteils. Dieser bestehe jedoch nur in Höhe des vom [X.] zuerkannten Betrages für die [X.] vom [X.] bis 2016. In der Vereinbarung 2010 hätten die Beteiligten eine [X.] getroffen. Diese sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu vervollständigen. Nach der rückwirkenden Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur [X.]-Pflicht sei das Krankenhaus zur Rückzahlung des Differenzbetrages verpflichtet, der sich aus dem [X.]-Anteil des vereinbarten [X.] abzüglich der Vergütung für Vorsteueraufwendungen ergebe, die vereinbarungsgemäß pauschal auf die vereinbarten (Netto-)Verkaufspreise für Vorprodukte zu berechnen sei. Die vom Krankenhaus tatsächlich gezahlte Vorsteuer sei nach der Vereinbarung nicht maßgeblich. Es setze sich insoweit ein vertragsimmanentes Risiko fort. Die Forderungen der [X.] für den [X.]raum vom 1.1. bis 31.7.2010 bestünden schon deshalb nicht, weil die Vereinbarung 2004 eine Berücksichtigung von Mehrwertsteuer lediglich hinsichtlich der bezogenen Vorprodukte vorsehe (Urteil vom 1.7.2021).

7

Mit ihrer Revision rügt die [X.] die Verletzung von § 129a [X.] und § 69 Abs 1 Satz 3 [X.] iVm §§ 133, 157, 280, 812 BGB. Vorsteuer sei nicht zu berücksichtigen, jedenfalls könne diese nicht aus den in Rechnung gestellten Verkaufspreisen berechnet werden, die Gewinnanteile enthielten, sondern nur aus den vom Krankenhaus tatsächlich gezahlten Einkaufspreisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.]s [X.] vom 1. Juli 2021 aufzuheben, das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2019 zu ändern und die Beklagte und Revisionsbeklagte zu verurteilen, an sie weitere

        

57 879,96 Euro (= 59 477,86 - 1597,90 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage vom 23. Dezember 2014,

        

95 108,34 Euro (= 102 241,89 - 3590,62 - 3542,93 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der ersten Klageerweiterung vom 16. Dezember 2016,

        

44 673,13 Euro (= 48 011,43 - 3338,30 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der zweiten Klageerweiterung vom 19. Oktober 2017 sowie

        

98 761,43 Euro (= 105 547,09 - 2922,58 - 1970,11 - 1892,97 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der dritten Klageerweiterung vom 8. November 2018,

        

zu zahlen,

hilfsweise

        

das Urteil des [X.]s [X.] vom 1. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass der [X.] über den anerkannten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch auf Rückzahlung von geleisteter Vergütung zusteht, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die von der [X.] erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig (vgl [X.] vom 16.12.2008 - [X.] KN 1/[X.] R - [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] mwN, stRspr), aber unbegründet. Grundlage der Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten sind [X.], die durch Annahme von in [X.] enthaltenen Angeboten zustande gekommen sind (dazu 1.). Die [X.] hat für den [X.]raum 1.1. bis 31.7.2010 keinen (dazu 3.) und für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2016 keinen über den von den Vorinstanzen zuerkannten Betrag hinausgehenden Rückzahlungsanspruch (dazu 2.). Sie hat auch keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch (dazu 4.).

1. Grundlage der Leistungspflichten der Beteiligten sind die zwischen dem Krankenhaus und der [X.] zustande gekommenen Verträge nach § 129a [X.]. Die "Beitritte" des Krankenhauses zu den Vereinbarungen 2004 und 2010 begründeten jeweils einen wirksamen Vertrag nach § 129a [X.] mit der [X.]. Hiernach vereinbaren die [X.]n oder ihre Verbände mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen [X.] (Satz 1). Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel nach § 129a Satz 3 [X.] zu Lasten von [X.]n nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. Vertragspartner der Vereinbarungen 2004 und 2010 sind die [X.]n und der Apothekerverband (dazu a). Dabei handelt es sich nicht um Verträge nach § 129a [X.], sondern der Sache nach um [X.] zugunsten Dritter, die den Krankenhäusern das Recht auf Abschluss eines Vertrages nach § 129a [X.] zu den in den Vereinbarungen 2004 und 2010 festgelegten Vertragsbedingungen einräumen (dazu b). Die den in § 129a [X.] genannten Vertragsparteien zustehende Vertragsfreiheit lässt die Vorbereitung des Vertragsschlusses durch solche [X.] zu (dazu c). Erst die als "Beitritt" bezeichneten Erklärungen des Krankenhauses begründeten jeweils eine Arzneimittelpreisvereinbarung zwischen den Beteiligten (dazu d). Die Vereinbarungen sind [X.] (dazu e).

a) Vertragspartnerin der Vereinbarungen 2004 und 2010 ist zum einen die klagende [X.], die vom [X.] bzw [X.] wirksam vertreten wurde (vgl jeweils § 212 Abs 5 Satz 4 [X.] idF des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.] - vom 14.11.2003, [X.] 2190 sowie idF des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-[X.]stärkungsgesetz - vom [X.], [X.] 378). Zum anderen ist Vertragspartner der Vereinbarungen 2004 und 2010 der Apothekerverband, nicht hingegen ein Krankenhausträger. Das folgt aus der ausdrücklichen Benennung im Rubrum und einer Auslegung der Vereinbarungen. Dem [X.] ist revisionsrechtlich insoweit eine eigene Auslegung eröffnet, weil das [X.] eine Auslegung betreffend die Vertragsparteien unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], Rd[X.] mwN). Anhaltspunkte für eine Vertretung der Krankenhausträger liegen nicht vor.

b) Die Vereinbarungen 2004 und 2010 sehen keine Leistungspflichten der [X.]n gegenüber dem Apothekerverband vor und keine Rechte des [X.], die nach § 129a [X.] nur einem Krankenhausträger zustehen können. Sie sind deshalb selbst keine Verträge nach § 129a [X.]. Vielmehr stellen sie sich als [X.] zugunsten Dritter dar (vgl zum Begriff des [X.]es Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 4. Aufl 1992, Band 2, [X.]). Sie begründen für die [X.]n die Pflicht und für die Krankenhausträger in [X.] einen Anspruch (Optionsrecht) auf Abschluss eines Vertrages nach § 129a [X.] mit den [X.]n. Der Inhalt des Vertrages ist dabei - wie bei einem Mustervertrag - unabänderbar vorgegeben (vgl zu einem Vertrag über [X.] nach § 133 [X.] BSG vom 13.12.2011 - [X.] KR 9/11 R - [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]4). Der in den Vereinbarungen 2004 und 2010 vorgesehene "Beitritt" der Krankenhausträger (§ 2 Abs 2 Vereinbarung 2004, § 3 Abs 1 Vereinbarung 2010) stellt keinen [X.] im zivilrechtlichen Sinne dar, bei welchem sich eine weitere [X.] an einem zwei- oder mehrseitigen Vertrag mit den Rechten und Pflichten einer Vertragspartei beteiligt (vgl [X.] in [X.], [X.], 2022, Einl zu §§ 398 ff, Rd[X.]39). Den Vereinbarungen 2004 und 2010 lässt sich vielmehr der Wille der Vertragsparteien entnehmen, dass der Apothekerverband im angebotenen Vertrag nach § 129a [X.] nicht die Stellung eines Vertragspartners haben sollte. Denn nach § 2 Vereinbarung 2004 und § 3 Vereinbarung 2010 erstreckt sich die Rechtswirkung der Vereinbarung (nur) einerseits auf die Mitgliedskassen des [X.]/AEV (§ 2 Abs 1 Vereinbarung 2004) bzw die an dem Vertrag beteiligten und die nachträglich "beigetretenen" [X.]n (§ 3 Abs 1 Vereinbarung 2010) und andererseits auf die "beigetretenen Krankenhausträger" (§ 2 Abs 2 Vereinbarung 2004 und § 3 Abs 2 Vereinbarung 2010). Der im Rubrum des Vertrages aufgeführte Apothekerverband ist dort nicht erwähnt.

c) Die Vorbereitung des Abschlusses eines Vertrages nach § 129a [X.] durch einen solchen [X.] ist von der Vertragsfreiheit der in § 129a [X.] genannten Vertragsparteien gedeckt.

aa) Ein Beitritt zu Vereinbarungen, die auf Verbandsebene verhandelten wurden, ist ein üblicher Weg zum Abschluss von Leistungserbringungsverträgen im [X.] (vgl zB § 64e Abs 1 Satz 8, § 111 Abs 2 Satz 3, § 111c Abs 2 Satz 2, § 127 Abs 2, § 129 Abs 3 [X.], § 134a Abs 2a Satz 2 [X.] [X.]). Rechtsprechung und Literatur sehen darin je nach konkreter Ausgestaltung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages oder die Annahme eines solchen (vgl zum Versorgungsvertrag nach §§ 132, 132a [X.] BSG vom [X.] KR 2/07 R - [X.], 303 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]; siehe dazu auch [X.], [X.] 2009, 418, 419; zum Vertrag nach § 127 [X.] vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 127 RdNr 126, Stand Mai 2021). Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung des Vertrages als Rahmen-, Vor- oder [X.] an, da mit der Bezeichnung allein die Frage der rechtlichen Behandlung nicht geklärt ist (vgl [X.] vom 7.2.1986 - [X.]/84 - [X.]Z 97, 147 = juris Rd[X.]). Maßgeblich ist, ob die von den Vertragsparteien vereinbarte Rechtsfolge des Vertrages einem bindenden Vertragsangebot gleichsteht.

[X.]) Das Leistungserbringungsrecht des [X.] verlangt allerdings eine eindeutige und nachvollziehbare Zuordnung der Rechte und Pflichten der [X.]n und Leistungserbringer und schließt eine nicht vom [X.] vorgesehene Einbeziehung Dritter in die Vertragsbeziehungen regelmäßig aus. Das Vierte Kapitel des [X.] und die weiteren in § 69 Abs 1 [X.] aufgeführten Vorschriften des Leistungserbringungsrechts regeln die Rechtsbeziehungen der [X.]n und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden abschließend 69 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]). Sie können ihre Steuerungsfunktion nur erfüllen, wenn sie vollständig beachtet werden (vgl BSG vom [X.] - [X.] KR 49/12 R - [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]6). Die Regelungen des Leistungserbringungsrechts - wie hier § 129a [X.] - geben dabei jeweils auch konkret vor, welche Verträge zwischen welchen Beteiligten auf [X.] (einzelner Leistungserbringer/einzelne [X.], Landesebene, [X.]) geschlossen werden. Dies kann unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 69 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] nur dahingehend verstanden werden, dass die Einbeziehung weiterer Vertragsbeteiligter grundsätzlich unzulässig ist (vgl in diesem Sinne auch - zu § 132 [X.] - BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 23/07 R - [X.], 142 = [X.]-2500 § 69 [X.], Rd[X.]5).

cc) Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist hierdurch aber die Einbeziehung Dritter in die Vorbereitung der Vertragsbeziehungen, etwa im Rahmen von Stellvertretungen, Rahmen- und [X.] (vgl zu Rahmenverträgen BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 23/07 R - [X.], 142 = [X.]-2500 § 69 [X.], Rd[X.]6). Soweit das [X.] hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, begegnet eine solche Einbeziehung in dem von den Vorschriften des [X.] vorgegebenen Rahmen (vgl § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]) keinen Bedenken. Die vertragliche Gestaltung muss allerdings im Vertrag oder den hierzu abgegebenen Willenserklärungen klar zum Ausdruck kommen, sodass hinsichtlich der Bestimmung der beteiligten Vertragspartner und der Zuordnung der Rechte und Pflichten keine Zweifel bestehen. Dem werden die Vereinbarungen 2004 und 2010 gerecht. Der Apothekerverband ist zwar im Rubrum der Vereinbarungen 2004 und 2010 als Vertragspartei aufgeführt und hat deren Inhalte mit vereinbart, die Rechtswirkungen treffen aber nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Vereinbarung 2004 und § 3 Vereinbarung 2010 allein die [X.]n und die beigetretenen Krankenhäuser (siehe oben Rd[X.]). Letzteren wird durch die Möglichkeit des "Beitritts" die Option eröffnet, Vertragspartner - allein - der [X.]n zu werden.

dd) Auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Normzweck des § 129a [X.] steht der Vorbereitung der Vertragsbeziehungen durch einen zwischen den [X.]n und dem [X.] nicht entgegen. Die Vorschrift macht im Interesse der Rechtsklarheit und zum Schutz der öffentlichen Apotheken die Abgabe verordneter Arzneimittel durch Krankenhausapotheken (vgl § 14 Abs 7 Satz 2 ff [X.]) vom Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit den [X.]n oder ihren Verbänden abhängig. Da für die Krankenhausapotheken die Preisvorschriften nach dem [X.] nicht gelten, sind die entsprechenden Preise sowie die Einzelheiten der Abrechnung mit den [X.]n vertraglich zu vereinbaren (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2022, § 129a Rd[X.]; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 129a [X.] Rd[X.], Stand März 2020). Dieser Zweck verbietet es nicht, die geforderte vertragliche Vereinbarung für eine Vielzahl von Krankenhäusern durch einen auf Verbandsebene verhandelten [X.] vorzubereiten, an dem auch ein nicht in § 129a [X.] aufgeführter Apothekerverband mit Fachexpertise beteiligt ist.

d) Das in den [X.] von den [X.]n abgegebene Vertragsangebot hat das Krankenhaus durch seine als "Beitritt" bezeichneten Erklärungen vom 27.5.2004 und 5.8.2010 angenommen. Erst diese "Beitritte" des Krankenhauses zu den Vereinbarungen 2004 und 2010 begründeten im [X.] und im Jahr 2010 eine Arzneimittelpreisvereinbarung iS von § 129a [X.] zwischen den beteiligten [X.]n und dem Krankenhaus mit dem zwischen dem Apothekerverband und den [X.]n vereinbarten Inhalt (im Folgenden [X.] 2004 bzw [X.] 2010).

e) Die [X.] 2004 und 2010 sind [X.] (§§ 56, § 61 Satz 2 [X.] iVm § 126 Abs 1 [X.]). Die Vertragsurkunden müssen bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht zugleich die Unterschriften aller Vertragspartner enthalten. Ausreichend für die Erfüllung der Schriftform ist die Übereinstimmung schriftlich abgegebener Willenserklärungen (vgl BSG vom 13.12.2011 - [X.] KR 9/11 R - [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.] f; BSG vom 22.11.2012 - B 3 KR 10/11 R - [X.]-2500 § 132a [X.] Rd[X.]; BSG vom 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90 - [X.], 238, 241 = [X.] 3-1200 § 52 [X.] S 23, juris Rd[X.]4; kritisch dagegen [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 56 Rd[X.], Stand 1.10.2014; [X.] in [X.] Komm, [X.], § 56 Rd[X.]a, Stand Mai 2017). Das entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] vom 19.5.2005 - 3 A 3.04 - [X.] 300 § 164 GVG [X.] = juris Rd[X.]). Ob für statusbegründende und normativ wirkende Verträge etwas anderes zu gelten hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl zu [X.] nach § 109 [X.] Bockholdt in [X.]/[X.], [X.], § 109 Rd[X.]8 mwN, Stand November 2021).

2. Für die streitgegenständliche [X.] vom [X.] bis 31.12.2016 folgt der Anspruch der [X.] auf Rückzahlung der vom Krankenhaus vereinnahmten, aber nicht an das Finanzamt abgeführten [X.] aus einer vertraglichen, sich aus ergänzender Auslegung der [X.] 2010 ergebenden Verpflichtung (dazu a). Der [X.] kann die [X.] 2010 nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht iS des § 162 [X.] verletzt hat (dazu b). Das [X.] hat bei der Auslegung des Vertrages hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs dem Grunde (dazu c) wie auch der Höhe nach (dazu d) Bundesrecht nicht verletzt. Danach schuldet die [X.] - mit Ausnahme der [X.] auf den Arbeitspreis - den vertraglich vereinbarten [X.]-Anteil der Vergütung in jedem Fall als [X.] auf Arzneimittel, Trägerlösungen und Applikationshilfen ungeachtet der tatsächlich aufgewendeten Höhe der [X.] auf diese [X.]. Es ergibt sich insoweit kein weiterer Rückzahlungsanspruch. Den Anspruch auf Erstattung der auf den Arbeitspreis gezahlten [X.] haben die Vorinstanzen zuerkannt.

a) Der Anspruch der [X.] ergibt sich für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2016 aus der ergänzend ausgelegten [X.] 2010 (siehe dazu näher [X.] ff, unter c; vgl zum Fall der Rückforderung an das Finanzamt abgeführter [X.] BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], Rd[X.]).

Der Rückzahlungsanspruch der [X.] richtet sich gegen das beklagte Krankenhaus als Vertragspartner, obwohl die [X.] den Zahlbetrag an das [X.] als Zessionar (Abtretungsempfänger) gezahlt hat. Rechtsstreitigkeiten über Berechtigung und Umfang der Forderung sind auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Datenschutzes des [X.] zwischen der [X.] und dem Rechtsträger der Krankenhausapotheke zu führen. Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem [X.] (dem Zedenten) liegt darin, dass in deren Vertrag der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist (BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], Rd[X.] mwN zur Rspr des [X.]).

b) Der [X.] kann als Revisionsgericht die Arzneimittelpreisvereinbarung ([X.]) nicht selbst auslegen. Als nur zwischen den Vertragsparteien geltender Vertrag stellt sie kein revisibles Recht dar (dazu aa). Es handelt sich auch nicht um einen sich über den Bezirk des [X.] [X.] hinaus erstreckenden typischen Vertrag, der den [X.] zur eigenständigen Auslegung berechtigt und verpflichtet (dazu [X.]). Der [X.] kann hier nur prüfen, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.] nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (dazu cc).

aa) Nach § 162 [X.] kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt.

Der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen vertragliche Vereinbarungen danach grundsätzlich nur dann, wenn es sich zugleich um "Vorschriften" iS des § 162 [X.] handelt, und ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Um Vorschriften handelt es sich bei vertraglichen Vereinbarungen, wenn sie als sog [X.] gegenüber nicht am Vertragsschluss beteiligten [X.] ohne einen hinzutretenden rechtsgeschäftlichen Akt kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar Wirkung entfalten (vgl BSG vom 28.9.2010 - [X.] KR 3/10 R - [X.], 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.], 18; BSG vom 13.12.2011 - [X.] KR 9/11 R - [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]4; [X.] - [X.] [X.] 18/98 R - juris RdNr 15). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die zwischen der durch den [X.] vertretenen [X.] und dem Krankenhaus durch dessen "Beitritt" zustande gekommene [X.] 2010 (siehe oben Rd[X.]1 ff) bindet nur die Beteiligten in rechtsgeschäftlicher Weise und entfaltet keine Bindungswirkung über den Kreis der [X.] hinaus (vgl auch [X.], Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, [X.] und 75).

[X.]) Darüber hinaus sind vertragliche Vereinbarungen aber auch dann revisionsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar, wenn es sich um sog "typische" Verträge handelt. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass zahlreiche Verträge dieses Inhalts abgeschlossen werden, sodass für die Auslegung der Individualwille der [X.]en zurücktritt und ein Bedürfnis für eine einheitliche Auslegung besteht. Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit zählen hierzu Allgemeine Geschäftsbedingungen, in der Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsverträge, deren Inhalt einem Tarifvertrag entnommen ist, die als Formular- oder Musterverträge von einem Verband aufgestellt wurden oder solche, die von einem Arbeitgeber immer wieder einheitlich abgeschlossen werden, ohne dass ihr Inhalt ausgehandelt wird (vgl BSG vom 22.11.1994 - 8 [X.] - [X.] 3-2200 § 1265 [X.] - juris Rd[X.]3 mwN).

Typische Vereinbarungen unterliegen allerdings nur dann der Auslegung durch das Revisionsgericht, wenn sich ihr Anwendungsbereich über den Bezirk eines [X.] hinaus erstreckt (vgl BSG vom 17.5.1988 - 10 [X.] 3/87 - [X.], 167 = [X.] 1500 § 54 [X.] = juris Rd[X.]5 f; BSG vom 22.11.1994 - 8 [X.] - [X.] 3-2200 § 1265 [X.] - juris Rd[X.]3; BSG vom [X.] - [X.]/7 AL 48/04 R - juris Rd[X.]0; BSG vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.]; Meßling in [X.]/[X.]/[X.]/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap Revision, Rd[X.]56; vgl auch [X.] vom [X.] - 2 [X.] - juris Rd[X.] mwN; zu der mit § 162 [X.] vergleichbaren Regelung des § 545 Abs 1 ZPO in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung vgl [X.] vom 5.7.2005 - [X.]/04 - [X.]Z 163, 321, juris Rd[X.]1; [X.] vom [X.]/07 - juris RdNr 8; [X.] vom 1.10.2009 - [X.]/08 - juris Rd[X.]8; zu der ab dem [X.] geltenden Fassung des § 545 Abs 1 ZPO vgl [X.] vom [X.] - VIII ZR 294/09 - juris RdNr 11). Soweit sich früheren Entscheidungen des erkennenden [X.]s etwas anderes entnehmen lässt (vgl BSG vom 13.12.2011 - [X.] KR 9/11 R - [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]4; BSG vom 25.10.2016 - [X.] KR 6/16 R - [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]0; BSG vom 25.10.2016 - [X.] KR 9/16 R - [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]2), hält er hieran nicht fest. Der 3. [X.] des BSG hat auf die Rechtsprechung des 1. [X.]s Bezug genommen (vgl BSG vom 22.11.2012 - B 3 KR 10/11 R - [X.]-2500 § 132a [X.] Rd[X.]1), allerdings nicht in den tragenden Gründen. Der erkennende [X.] hat sich deshalb nur informatorisch an den 3. [X.] des BSG gewandt, der seinerseits geäußert hat, daran ebenfalls nicht festhalten zu wollen.

Der Grund für die Befugnis des BSG, "typische" Vereinbarungen selbst auszulegen, besteht in dem Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung überörtlich geltender Vereinbarungen und damit der Wahrung der Rechtseinheit. Sie sind deshalb den in § 162 [X.] bezeichneten Vorschriften gleichzustellen (vgl BSG vom 17.5.1988 - 10 [X.] 3/87 - [X.], 167 = [X.] 1500 § 54 [X.] = juris Rd[X.]6; vgl auch [X.] vom 30.8.2000 - 4 [X.] - [X.]E 95, 296 = juris Rd[X.] mwN). Beschränkt sich das Anwendungsgebiet der Vereinbarung auf den Bezirk eines [X.], fehlt es an der Rechtfertigung für diese Gleichstellung. Dem Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung wird durch die Zuständigkeit des [X.] hinreichend Rechnung getragen (vgl auch - zu der mit § 162 [X.] vergleichbaren Regelung des § 545 Abs 1 ZPO in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung - [X.] vom 5.7.2005 - [X.]/04 - [X.]Z 163, 321, juris Rd[X.]1; vgl allgemein zu § 162 [X.] [X.] in Zeihe, [X.], § 162 Rd[X.]b, Stand 1. Mai 2021). Etwas anderes gilt - wie bei [X.]n - nur dann, wenn im Interesse der Rechtsvereinheitlichung Regelungen in Bezirken verschiedener [X.]e bewusst und gewollt inhaltsgleich wiederholt worden sind (vgl BSG vom 23.6.2015 - [X.] KR 20/14 R - [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] mwN; vgl zu einem Landesrahmenvertrag, der auf [X.] zum Zwecke der Vereinheitlichung vereinbarte Rahmenempfehlungen umsetzt BSG vom 16.3.2017 - B 3 KR 24/15 R - [X.], 286 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]0; zu teilweise wörtlich übereinstimmenden Landesverträgen vgl BSG vom 18.7.2013 - B 3 KR 21/12 R - [X.], 105 = [X.]-2500 § 275 [X.], RdNr 35; zu Verträgen über die hausarztzentrierte Versorgung vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/20 B - juris RdNr 10 mwN; zu [X.] vgl BSG vom 9.11.2021 - [X.] [X.] 37/20 B - juris RdNr 10).

Bei den [X.] handelt es sich zwar um "typische" Verträge, da sie inhaltsgleich zwischen den [X.]n und einer Vielzahl von Krankenhäusern im Land [X.] abgeschlossen worden sind. Ihr Anwendungsgebiet beschränkt sich jedoch auf den Bezirk eines [X.]. Für eine bewusste und gewollte Wiederholung der Vereinbarung im Bezirk eines anderen [X.] liegen weder Feststellungen des [X.] noch Anhaltspunkte vor.

cc) Nach § 163 [X.] ist das BSG an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit nicht zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Zur Tatsachenfeststellung gehören auch der Wortlaut und der Inhalt eines Vertrages einschließlich des Willens der Erklärenden (vgl BSG vom 31.10.1996 - 11 [X.] - juris RdNr 25). Es hat als Revisionsgericht hier nur zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung Bundesrecht iS des § 162 [X.] verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.] nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (stRspr; vgl [X.] vom 23.5.2017 - [X.] KR 28/16 R - juris Rd[X.]0; BSG vom [X.] - B 2 U 23/17 R - juris Rd[X.]; BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - [X.], 77 = [X.]-2500 § 37 [X.], Rd[X.], jeweils mwN). Die [X.] verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern auch, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Begründung in diesem Sinne lückenhaft ist, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (vgl BSG vom 25.10.2016 - [X.] KR 6/16 R - [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] mwN; BSG vom 5.3.2014 - [X.]2 KR 22/12 R - [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom 16.10.1991 - [X.] - NJW 1992, 170 mwN).

c) Das [X.] hat Bundesrecht bei der Auslegung der [X.] 2010 hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs dem Grunde nach nicht verletzt.

aa) Das [X.] hat die Vereinbarung im Wesentlichen wie folgt ausgelegt: Es hat das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke angenommen und die Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bejaht. Die streitige Vereinbarung enthalte keine Regelung, wie bei einer rückwirkenden Änderung der Rechtsauffassung der Steuerverwaltung zur [X.]-Pflicht zu verfahren sei. Für die Frage, ob eine materiell-rechtlich nicht geschuldete [X.] vom Krankenhaus zurückzuzahlen sei, wenn die Finanzverwaltung die bislang faktisch bestehende [X.]-Pflicht aufgehoben habe, sei eine vertragliche Regelung jedoch geboten. Diese Regelungslücke bestehe auch unabhängig davon, dass das Krankenhaus die [X.]-Pflicht frühzeitig angezweifelt habe. Eine ggf bei Vertragsschluss abweichende Rechtsauffassung des Krankenhauses habe sich nicht auf die Vertragsgestaltung ausgewirkt. Die Vertragsparteien hätten keinen abschließenden Festpreis verhandelt, sondern eine [X.] geschlossen, wenngleich die Einordnung als Brutto- oder Nettopreisvereinbarung für die Feststellung der Regelungslücke nicht ausschlaggebend sei. Die Regelungslücke lasse sich nicht vorrangig durch [X.] oder sonstiges Gesetzesrecht schließen. Die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis der [X.]-Problematik in ausgewogener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Fall, dass die Steuerverwaltung ihre Auffassung ändert, eine Rückerstattung der [X.] vertraglich vereinbart, soweit diese zu Unrecht geleistet worden sei. Dieser Anspruch sei mit Veröffentlichung der geänderten Rechtsauffassung der Steuerverwaltung am 20.10.2016 entstanden.

[X.]) Bei der Begründung des Anspruchs dem Grunde nach hat das [X.] nicht gegen den Grundsatz der Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 [X.]) verstoßen oder das Gebot, bei der Auslegung von Willenserklärungen den wirklichen Willen der Vertragspartner zu erforschen (§ 133 [X.]), verkannt. Es hat auch nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und sein Auslegungsergebnis nachvollziehbar begründet.

Die Auslegung des [X.] orientiert sich an der Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] vom 20.2.2019 - [X.] - [X.]Z 221, 145; [X.] vom 20.2.2019 - [X.]/18 - juris; [X.] vom 10.6.2020 - [X.]/18 - NJW-RR 2020, 1106) und des erkennenden [X.]s (vgl BSG vom [X.] - [X.] KR 7/08 R - NZS 2010, 154; BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.]) zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des [X.] zur [X.]-Freiheit bei Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken und deren Umsetzung durch die Finanzverwaltung auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Krankenhäusern und den Patienten bzw den [X.]n. Der [X.] hat im Hinblick auf die geänderte umsatzsteuerliche Behandlung von Zytostatika an privat krankenversicherte Patienten eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke und hieraus - jedenfalls dem Grund nach - einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch angenommen (vgl [X.] vom 20.2.2019 - [X.] - [X.]Z 221, 145 Rd[X.]0; [X.] vom 20.2.2019 - [X.]/18 - juris Rd[X.]1; [X.] vom 20.2.2019 - [X.]/18 - juris RdNr 57; [X.] vom 20.2.2019 - [X.] - juris RdNr 57; [X.] vom 6.5.2020 - VIII ZR 44/19 - juris RdNr 35; [X.] vom 10.6.2020 - [X.]/18 - juris [X.] ff; [X.] vom 16.12.2020 - [X.]/18 - juris RdNr 36).

Das [X.] hat nachvollziehbar begründet, dass die den Vertrag verhandelnden [X.]en der [X.] 2010 nicht bedacht haben, was gelten soll, wenn die Steuerverwaltung bei den betroffenen Arzneimittelzubereitungen die [X.]-Pflicht abgerechneter und bezahlter Leistungen anders als bei Vertragsschluss beurteilt (vgl zur Entwicklung im Einzelnen BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], Rd[X.]2 f). Bei der Auslegung der Preisvereinbarung hat es unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ermittelt (§§ 133, 157 [X.]) und geprüft, ob und inwieweit die getroffene Preisvereinbarung abschließend sein sollte (vgl [X.] vom 10.6.2020 - [X.]/18 - juris Rd[X.]4 und 47). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das [X.] hierbei auch davon ausgegangen, dass es sich bei der streitigen Vereinbarung der Vertragsparteien in § 6 Abs 6 [X.] 2010 um eine [X.] handelt, die aber von einer Festpreisvereinbarung abzugrenzen und im vorliegenden Fall einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich ist (vgl dazu [X.] vom 10.6.2020 - [X.]/18 - juris Rd[X.]4 ff mwN).

Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass sich die vertragliche Regelungslücke nicht durch [X.] oder sonstiges Gesetzesrecht schließen lässt (vgl BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 20.2.2019 - [X.] - [X.]Z 221, 145 Rd[X.]7).

Nach dem vom [X.] revisionsrechtlich ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellten mutmaßlichen Willen der vertragsschließenden Beteiligten sollte der Rückzahlungsanspruch von der Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abhängig sein und ein Ausfallrisiko für die Krankenhäuser ausschließen. Der erkennende [X.] hat einem vergleichbaren Vertrag bereits in ergänzender Vertragsauslegung die Voraussetzung entnommen, dass die Krankenhäuser ihren Anspruch auf Erstattung abgeführter [X.] (§ 37 Abs 2 AO) gegen das Finanzamt wegen gezahlter [X.] ohne Prozess einfach und risikolos durchsetzen können müssen (vgl BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], Rd[X.]5 ff). Dies war erst mit der rückwirkenden Anerkennung der [X.]-Freiheit durch die Finanzverwaltung und Veröffentlichung des Schreibens des [X.] vom 28.9.2016 ([X.], [X.], [X.]) am 20.10.2016 der Fall. Der Rückzahlungsanspruch, dessen Grundlagen in Gestalt der ergänzenden Vertragsauslegung schon bei Vertragsschluss gelegt waren (vgl zu diesem maßgeblichen [X.]punkt [X.] vom 24.1.2008 - III ZR 79/07 - juris Rd[X.] mwN; vgl auch d> [X.]> <1>, Rd[X.]4), entstand somit am 20.10.2016 (§ 160 Abs 1 [X.] iVm § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]; vgl auch BSG vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - [X.], 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], Rd[X.]6).

d) Auch hinsichtlich der konkreten Höhe des Rückzahlungsanspruchs lässt die Auslegung der [X.] 2010 durch das [X.] keine Verstöße gegen Bundesrecht erkennen.

aa) Das [X.] ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anrechnung der Vorsteueraufwendungen auf den Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach vereinbart worden wäre und die zwischen Krankenhaus und [X.] vereinbarten (Netto-)Verkaufspreise für Arzneimittel, Trägerlösungen und Applikationshilfen ([X.]itionen 1 bis 3) die Höhe der Vergütung für die Vorsteueraufwendungen der Krankenhausapotheke bestimmt hätten, und gerade nicht die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Beschaffungskosten. Hierbei hat das [X.] darauf abgestellt, dass die [X.] 2010 nicht die tatsächlichen Einkaufspreise der Krankenhausapotheke, sondern pauschalierte Werte zugrunde legt, zum Ausgleich von [X.] bereits pauschale Abschläge in variabler Höhe vereinbart sind und eine Pauschalierung die Bestimmung des [X.] sowie auch die Rückabwicklung für die Vielzahl von Versorgungsvorgängen erleichtert. Das [X.] hat auch die gegen sein Auslegungsergebnis sprechenden Umstände berücksichtigt. Es hat insbesondere das Risiko gesehen, dass das Krankenhaus im Einzelfall einen höheren Gewinn erzielt, als dies bei der vertraglich vorgesehenen Berechnungsformel der Fall war. Bei der pauschalen Erhöhung der [X.]itionen um 19 Prozent setze sich lediglich das der Vereinbarung immanente Risiko fort, dass der vereinbarte Abschlag die Einkaufsvorteile nicht zutreffend a[X.]ilde.

[X.]) Dieses Ergebnis verletzt nicht Auslegungsregelungen, Denkgesetze oder Erfahrungswerte, wenngleich ein anderes Auslegungsergebnis hier ebenfalls vertretbar gewesen wäre.

(1) Der Umstand, dass die Vertragsparteien zwischen mehreren Gestaltungsmöglichkeiten hätten wählen können, schließt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus. Das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung zielt nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die [X.]en bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen [X.]willen beider [X.]en Rechnung trägt. Maßgebend ist damit bei einer Bandbreite möglicher Alternativen diejenige Gestaltungsmöglichkeit, die die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben in redlicher Weise ausgewählt hätten. Dementsprechend ist eine ergänzende Vertragsauslegung im Falle des Bestehens mehrerer Auslegungsmöglichkeiten nur dann ausgeschlossen, wenn sich anhand der getroffenen Regelungen und Wertungen sowie aufgrund des Sinns und Zwecks des Vertrages keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen - an den beschriebenen Maßstäben ausgerichteten - hypothetischen [X.]willen ergeben (vgl [X.] vom 10.6.2020 - [X.]/18 - juris RdNr 38 f mwN).

(2) Das [X.] hat die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt, seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt und die für und gegen die Auslegung sprechenden Umstände in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis erörtert, ohne dass die Begründung lückenhaft wäre.

Ausgangspunkt der Auslegung des [X.] ist die Erkenntnis, dass das Krankenhaus bei einer [X.]-Freiheit der Zytostatikaabgabe nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war (§ 15 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]G, § 4 [X.] Buchst b [X.]G idF durch Art 7 [X.] Buchst b Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, [X.] 2794, mWv 1.1.2009 in der Auslegung gemäß dem [X.]-Schreiben vom 28.9.2016). Das [X.] hat sodann auf die sich auch aus § 1 [X.] ergebende Interessenlage der Beteiligten abgestellt und daraus die Vorstellung der Vertragsparteien abgeleitet, dass Aufwendungen der Krankenhausapotheke für die Herstellung der Arzneimittelzubereitungen insgesamt, dh einschließlich der Steueraufwendungen für [X.], durch die [X.] vergütet werden. Vor diesem Hintergrund kamen für die Ermittlung der Höhe des [X.] auf die [X.] im Wesentlichen nur drei [X.] in Betracht: Entweder die Rückzahlung der fiktiven [X.] auf die anhand des im Vertrag geregelten pauschalierenden [X.] zu bestimmenden Kosten der [X.], die Rückzahlung der tatsächlich aufgewendeten [X.] auf die tatsächlichen Nettokosten der [X.] oder die Aufteilung der sich aus der Änderung der Rechtsauffassung der Steuerverwaltung ergebenden Vorteile auf die Vertragsparteien. Die letztgenannte Variante hätte aber zur Bestimmung des Vorteils aus der entfallenen [X.] ebenfalls die Kenntnis der Differenz zwischen fiktiver [X.] und tatsächlich aufgewendeter [X.] vorausgesetzt.

Es entspricht einer vertretbaren Auslegung und Gewichtung der Interessen, wenn das [X.] darauf abstellt, dass die Vertragsparteien für eine einfache Rückabwicklung auch unter Berücksichtigung eines Gewinnanteils darauf verzichtet hätten, die im Einzelfall tatsächlich auf die [X.] aufgewendete [X.] zu ermitteln, nachzuweisen und abzurechnen. Für die Vertretbarkeit des Auslegungsergebnisses des [X.] spricht, dass mit der [X.] 2010 nicht die tatsächlichen Einkaufspreise zum Gegenstand der Vergütung gemacht wurden, sondern sich die Vertragsparteien vielmehr auf prozentuale Abschläge geeinigt haben. Damit wurden Einkaufsvorteile des Krankenhauses von den Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütungshöhe bereits mit bedacht. Der Auslegung des [X.] liegt zudem - auch insoweit jedenfalls nachvollziehbar - zugrunde, dass den Krankenhäusern bei Vertragsschluss in besonderem Maße und zulässiger Weise daran gelegen war, den [X.]n die konkrete Höhe der tatsächlichen Einkaufspreise ihrer Krankenhausapotheken nicht offenzulegen.

(3) Dem Auslegungsergebnis des [X.] steht schließlich nicht entgegen, dass das Krankenhaus die [X.] vereinnahmt und nicht an das Finanzamt weitergeleitet hat, ohne die [X.] zu informieren. Denn im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist auf den Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss abzustellen (vgl [X.] vom 24.1.2008 - III ZR 79/07 - juris Rd[X.] mwN).

3. Auf Grundlage der [X.] 2004 ergibt sich für die [X.] vom 1.1. bis 31.7.2010 kein Rückzahlungsanspruch. Auch diese Vereinbarung kann der [X.] als Revisionsgericht nicht selbst auslegen, da der Anwendungsbereich auf den [X.]-Bezirk der Vorinstanz beschränkt ist (dazu vorstehend [X.]). Das [X.] hat bei der Auslegung des [X.] nicht verletzt.

a) Es hat die [X.] 2004 wie folgt ausgelegt: Bei Abschluss der Vereinbarung seien die Vertragsparteien von einer [X.]-Freiheit der Zytostatikaabgabe ausgegangen. Sie hätten "Mehrwertsteuer" nur für Arzneimittel, Trägerlösungen und Applikationshilfen vereinbart ([X.]itionen 1 bis 3), nicht jedoch für den Arbeitspreis ([X.]ition 5). Die Vertragsparteien hätten eine Vergütung für die beim Einkauf anfallenden Steueraufwendungen vereinbart und diese aus Vereinfachungsgründen mit 19 Prozent der Verkaufspreise der [X.]itionen 1 bis 3 bemessen.

b) Diese Auslegung verstößt ebenfalls nicht gegen die genannten bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze. Sie berücksichtigt den Umstand, dass bei Vertragsschluss der [X.] 2004 auch die Finanzverwaltung noch von einer [X.]-Freiheit der Zytostatikaabgabe ausging. Denn erst mit Bekanntgabe der [X.] 2005 ging die Steuerverwaltung für nach dem 31.12.2004 getätigte Umsätze von einer [X.]-Pflicht aus ([X.]R 2005 [X.] 3 [X.] zu § 4 Abs 16 [X.]G - BStBl I 2004 Band [X.]; hierzu auch [X.] vom 12.5.2011 - 5 [X.]/09 U - juris Rd[X.]3). Die Auslegung berücksichtigt auch, dass die [X.] 2004 von professionellen Akteuren geschlossen wurde, die eine "Mehrwertsteuer der Summe [X.]. 1-3" nur auf die Einkaufspositionen und nicht auf den Arbeitspreis vereinbart haben. Vor dem Hintergrund, dass die [X.] nach § 10 Abs 1 Satz 2 [X.]G (in der auch bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 15.12.2003) nach dem gesamten Entgelt bemessen wird, ist die Auslegung naheliegend und rechtsfehlerfrei, dass die vereinbarte "Mehrwertsteuer" sich als bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung der Steueraufwendungen für die Einkaufsleistungen erweist und deswegen nicht zu erstatten ist.

4. Es besteht schließlich kein weitergehender Schadensersatzanspruch der [X.] gegen das Krankenhaus. Dabei kann offenbleiben, ob das Krankenhaus bei Vertragsschluss oder zu einem späteren [X.]punkt verpflichtet war, die steuerrechtliche Handhabung seiner Einnahmen von sich aus gegenüber der [X.] offenzulegen. Jedenfalls wäre der [X.] nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den [X.] daher bindenden Feststellungen des [X.] aus der Verletzung einer etwaigen Nebenpflicht kein Schaden entstanden, der höher ist, als der durch die ergänzende Vertragsauslegung begründete Rückzahlungsanspruch. Dies begegnet auch aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Denn die Behauptung einer Vertragsanpassung im Sinne der [X.] bei frühzeitiger Information durch das Krankenhaus wäre nur ein untauglicher Angriff auf die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die eine planwidrige Unvollständigkeit, aber einen ergänzbaren Regelungsplan voraussetzt. Angesichts der [X.] 2004, die im wirtschaftlichen Ergebnis der [X.] 2010 in ihrer ergänzenden Vertragsauslegung entspricht, kann niemand rückblickend beurteilen, welche Änderung der [X.] 2010 die Vertragsparteien bei frühzeitiger Kenntnis der [X.] über die umsatzsteuerrechtliche Vorgehensweise des Krankenhauses vorgenommen hätten.

5. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Soweit die bei [X.] formulierten Anträge den Teilerfolg in den Vorinstanzen nicht berücksichtigten, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.

Schlegel                [X.]

Meta

B 1 KR 30/21 R

18.08.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 5. Dezember 2019, Az: S 17 KR 689/16, Urteil

§ 129a SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 162 SGG, § 163 SGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Nr 14 Buchst b UStG 1980, § 15 Abs 2 S 1 Nr 2 UStG 1980

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2022, Az. B 1 KR 30/21 R (REWIS RS 2022, 6804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6804

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 13/21 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Arzneimittelpreisvereinbarung gemäß § 129a SGB 5 zwischen Krankenkasse und Krankenhausapotheke - kein revisibles …


B 1 KR 5/21 B (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln im Krankenhaus - Umsatzsteuer - Rückzahlungsanspruch der …


B 1 KR 5/19 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung geleisteter Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten von …


B 1 KR 14/22 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen Vergütungsforderungen des Krankenhauses - …


B 1 KR 2/19 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Krankenhaus - stationäre Behandlung weder entsprechend dem Qualitätsgebot noch den Anforderungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.