Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 3 ARs 10/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10610

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Gegenstand

Beweisantragsrecht der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren anlässlich des Terroranschlags auf dem Berliner Breitscheidplatz


Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 30. August 2018 wie folgt geändert:

a) Es wird festgestellt, dass der [X.] der 19. Wahlperiode des [X.] aufgrund der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 ([X.]. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im [X.] und beim [X.] entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des [X.] in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt oder zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem [X.] und dem Bundeskanzleramt.

b) Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Gründe

1

Die Antragstellerin erstrebt als Ausschussminderheit eine Beweiserhebung durch den [X.] der 19. Wahlperiode des [X.] ("[X.]") durch Beiziehung von Akten und anderen Beweismitteln bei dem [X.] und dem [X.]. Die Ausschussmehrheit lehnte die beantragte Beweiserhebung ab. Daraufhin hat die Ausschussminderheit auf eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim [X.] über die Erhebung der Beweise angetragen. Dieser hat mit Beschluss vom 30. August 2018 (1 [X.] 408/18 - 1 ARs 1/18) entschieden, der [X.] müsse nochmals über die beantragte Beweiserhebung abstimmen und dieser mehrheitlich zustimmen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] als Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2

1. Der [X.] der 19. Wahlperiode des [X.] wurde am 1. März 2018 zur Aufklärung der Hintergründe des [X.] vom 19. Dezember 2016 auf dem [X.] eingesetzt (BT-Drucks. 19/943, Plenarprotokoll 19/17, S. 1405 f.). Untersuchungsgegenstand ist unter anderem die Schaffung eines Gesamtbildes "zu dem [X.] auf dem [X.] in [X.], zum Attentäter, seiner Person und seinen Aliasidentitäten, zu seinem Umfeld und zu seinen Kontaktpersonen und zu möglichen Mittätern, Hintermännern und Unterstützern". Insbesondere unterliegt der Klärung des [X.]es auch der Informationsfluss zwischen den Behörden. So soll auch untersucht werden, "ob Informationen zwischen den einzelnen Behörden zeit- und sachgerecht ausgetauscht wurden und ob mit Nachrichtendiensten und Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im [X.] und außer[X.] Ausland sachgerecht zusammengearbeitet bzw. Informationen ausgetauscht wurden" (BT-Drucks. 19/943 S. 3, [X.]). Überdies ist im [X.] unter [X.] ausdrücklich aufgeführt, der [X.] solle "insbesondere" klären, "welche Erkenntnisse dem [X.], dem [X.] oder dem [X.] sowie der [X.]regierung insgesamt zum Attentäter wann vorlagen, ob die gebotene Information des [X.] (Chronologie u.a.) zeitgerecht, umfassend und zutreffend erfolgte und ob die Öffentlichkeit angemessen und zutreffend informiert wurde" (BT-Drucks. 19/943 S. 5, [X.]).

3

In der Sitzung des [X.]es am 1. März 2018 legte die Antragstellerin zwei Beweisanträge vor, wonach zum gesamten Untersuchungsauftrag mit Ausnahme der Ziffer B.[X.]7. Beweis erhoben werden solle durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im [X.] und beim [X.] entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden und dem [X.] des [X.] in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt worden seien, bei dem [X.] und dem [X.], § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der [X.] des [X.] ([X.]gesetz - [X.]). In der Sitzung des [X.]es am 15. März 2018 wurden die Beweisanträge der Antragstellerin mehrheitlich abgelehnt, da die Mehrheit der Ausschussmitglieder diese für unzulässig hielt.

4

2. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung der Beweisanträge durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 [X.], da die begehrte Beweiserhebung zulässig sei. Sie sei vom Untersuchungsauftrag gedeckt und verletze auch nicht das Beratungsgeheimnis aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des [X.] ([X.] - [X.]), denn dieses werde durch die beantragte Beweiserhebung nicht berührt. Die Beweisanträge bezögen sich nicht auf die Beratungen des [X.]. Thematisiert werde einzig der Umstand, dass dieses durch den Beschluss vom 16. Januar 2017 selbst Akten des [X.] angefordert habe. Falls es Gründe gebe, die es rechtfertigten, die Informationen, die dem [X.] vorgelegt worden seien, dem [X.] nicht zur Verfügung zu stellen, so habe darüber allein die [X.]regierung als Adressat der begehrten [X.] gemäß § 18 Abs. 2 [X.] zu entscheiden.

5

Die Antragstellerin hat daher beantragt, Folgendes anzuordnen:

1) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.[X.]7., durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im [X.] entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und dem [X.] des [X.] in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 [X.] beim [X.].

2) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.[X.]7., durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die beim [X.] entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und dem [X.] des [X.] in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 [X.] beim [X.].

6

Hilfsweise hat sie beantragt,

den [X.] der 19. Wahlperiode des [X.] zu verpflichten, nochmals über die Beweisanträge der Antragstellerin vom 15. März 2018 ([X.]. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) abzustimmen und ihnen - zumindest mehrheitlich - zuzustimmen.

7

3. Der Antragsgegner, der keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Ansicht gewesen, Haupt- und Hilfsanträge seien unzulässig. § 17 Abs. 4 [X.] eröffne dem Gericht nicht die Möglichkeit, den begehrten Beweisbeschluss selbst zu erlassen; es könne allenfalls die Rechtswidrigkeit der Ablehnung feststellen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, denn einer Verpflichtung, der begehrten Beweiserhebung mehrheitlich zuzustimmen, bedürfe es nicht, weil ein entsprechender Beschluss auch bei Stimmenthaltung der Ausschussmehrheit durch die Stimmen der Minderheit gefasst werden könne.

8

Der Antrag sei zudem unbegründet, da die Ablehnung der Beweisanträge rechtmäßig sei. Sie bezögen sich auf dem Gremium aufgrund anderer Beweisbeschlüsse ohnehin schon vorliegende oder noch vorzulegende Dokumente. Auch bleibe unklar, ob eine vollständige Vorlage der im Antrag genannten Dokumente oder lediglich eine Übersicht über die dem Kontrollgremium vorgelegten Akten begehrt werde.

9

Die beantragte Beweiserhebung verstoße jedenfalls gegen § 17 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 10 Abs. 1 [X.]. Das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 [X.] gelte auch gegenüber [X.]n. § 10 Abs. 1 [X.] umfasse nicht allein den Vorgang der Beratung, sondern auch die dem [X.] vorliegenden Informationen und schütze diese vor der Weitergabe an andere Organe und Gremien des [X.] einschließlich der [X.]. Durch die begehrte Aktenvorlage werde das strikte Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 [X.] insbesondere deshalb verletzt, weil die vorgelegten Akten Rückschlüsse auf die Art und den Inhalt der Beratungen im Kontrollgremium ermöglichten, die der Anforderung vorausgegangen seien. Schließlich habe das Kontrollgremium selbst die effektive Möglichkeit zu überprüfen, ob es durch die [X.]regierung hinreichend und korrekt unterrichtet worden sei.

4. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat der Ermittlungsrichter des [X.]s dem Hilfsantrag der Antragstellerin stattgegeben, deren Hauptantrag jedoch zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, der Hauptantrag sei zwar unzulässig, denn er könne die Entscheidung des [X.]es nicht ersetzen. Der Hilfsantrag sei jedoch zulässig und auch hinreichend bestimmt, denn aus seinem Wortlaut ergebe sich zweifelsfrei, dass die körperliche Beiziehung der genannten Akten und sonstigen Beweismittel begehrt werde. Auch stehe die bislang gegenüber dem [X.] und dem [X.] angeordnete Beweiserhebung dem Rechtsschutzbedürfnis des Antrags nicht entgegen, denn aus dieser Beweiserhebung ergebe sich naturgemäß nicht, ob die dem [X.] vorgelegten Beweismittel auch dem parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegen hätten.

Der Antrag sei auch begründet. Die beantragte Beweiserhebung sei vom Untersuchungsgegenstand gedeckt, der sich darauf erstrecke, ob die [X.]regierung den [X.] zeitgerecht, umfassend und zutreffend informiert habe. Hiervon sei auch die beantragte Beweiserhebung erfasst, weil das [X.] Kontrollgremium ein Hilfsorgan des [X.] sei. Es begegne auch keinen Bedenken, einen [X.] mit der Frage der hinreichenden Information des [X.] durch die [X.]regierung bzw. mit einem Abgleich des Informationsflusses an dieses mit der Unterrichtung anderer Gremien des [X.] zu betrauen, denn [X.]s Kontrollgremium und [X.] bestünden nebeneinander. Ihre jeweiligen Informationsansprüche gegenüber der [X.]regierung seien voneinander unabhängig und schränkten sich gegenseitig nicht ein. Ein Verstoß gegen das [X.] des § 10 Abs. 1 [X.] sei nicht zu besorgen. Zwar erfasse das [X.] nicht lediglich die Beratungen und die durch das Gremium selbst erstellten Unterlagen, sondern auch die durch dieses beigezogenen Beweismittel. Vorliegend begehre die Antragstellerin aber gerade nicht den ihr nach § 10 Abs. 1 [X.] verwehrten Zugang, sondern die Aushändigung der Beweismittel durch die [X.]regierung. Das stelle auch keine Umgehung von § 10 Abs. 1 [X.] dar, zumal der [X.]regierung die Entscheidungsbefugnis zukomme, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zurückzuhalten. Auch lasse die Mitteilung der dem Kontrollgremium übergebenen Unterlagen und Beweismittel keine Rückschlüsse auf die Beratungen des Gremiums zu. Zum einen habe das Gremium selbst unter dem 31. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12585) eine öffentliche Bewertung nach § 10 Abs. 2 [X.] abgegeben. Zum anderen richte sich der Antrag nicht auf die Vorlage des [X.] vom 16. Januar 2017, sondern nur auf Vorlage der Akten, die im Hinblick auf den Beschluss tatsächlich übersandt worden seien. Schließlich seien die Beweisanträge auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht rechtsmissbräuchlich.

5. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und bringt vor, dass den Anträgen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch § 244 Abs. 3 StPO neben § 17 Abs. 2 [X.] anwendbar sei und die Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit und Erwiesenheit der [X.] unzulässig seien, weil die angeforderten Unterlagen dem [X.] aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen oder ihm noch vorgelegt werden müssten. Zur Frage der Tenorierung ergänzt er, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Beweisaufnahme ausreichend sei, da der Antragsgegner wegen seiner rechtsstaatlichen Bindung an Gerichtsentscheidungen eine festgestellte Verpflichtung umsetzen würde. In der Sache hält er an seiner Auffassung fest und sieht einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 [X.] als gegeben an, da durch die Beweiserhebung die Vertraulichkeit des [X.] ausgehöhlt werde. Eine Verschlechterung der Informationsmöglichkeiten des [X.] sei nicht zu besorgen, denn dem [X.] solle allein verwehrt bleiben, sich in eine Position zu bringen, die derjenigen des [X.], das im Hinblick auf die beantragte Beweiserhebung die Kontrollrechte des [X.] allein wahrnehme, entspreche, ohne dass aber die dazu nötige und die Tätigkeit des Gremiums bestimmende Vertraulichkeit gegeben sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.]s vom 30. August 2018 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

6. Die Antragstellerin, die keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend aus, die Erwägung des Antragsgegners, die Beweisanträge seien aufgrund der Tatsache, dass die angeforderten Unterlagen aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen bzw. vorgelegt werden müssten, wegen Bedeutungslosigkeit und Erwiesenheit der [X.] unzulässig, sei schon deshalb unzutreffend, weil es nicht darum gehe, was in den Akten stehe, sondern die Frage geklärt werden solle, welche Akten mit welchem Inhalt gerade dem [X.] vorgelegt worden seien. Aus diesem Grunde genüge auch eine Auflistung der Dokumente nicht.

7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbesondere die Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2018, die Erwiderung vom 26. Oktober 2018 und die Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 16. November 2018 Bezug genommen.

[X.]

Die gemäß § 36 Abs. 3 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache überwiegend erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Ermittlungsrichter des [X.]s den Anträgen der qualifizierten Minderheit im [X.] im Wesentlichen stattgegeben. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 ([X.]. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) war rechtswidrig, weil die Beweiserhebung zulässig ist (1.). Die [X.] war jedoch in eine - hier ausreichende - Feststellung zu ändern (2.).

1. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin war rechtswidrig, weil sie von dem erforderlichen Mindestquorum eines Viertels der Mitglieder des [X.]es, die ein Viertel der [X.]tagsmitglieder repräsentieren (sogenannte qualifizierte Minderheit, vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 ARs 20/16, [X.]St 62, 60, 65 ff.), getragen werden und die beantragte Beweiserhebung zulässig ist.

a) Eine von der qualifizierten Minderheit beantragte Beweiserhebung kann nach § 17 Abs. 2 [X.] abgelehnt werden, wenn sie unzulässig oder das Beweismittel unerreichbar ist. Unzulässig ist eine Beweiserhebung, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist (vgl. hierzu [X.]/Gärditz-Gärditz, [X.], § 17 Rn. 13) oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt (BT-Drucks. 14/5790 S. 17). Darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2002 - 2 [X.], [X.]E 105, 197, 225; [X.], in: Glauben/[X.], [X.]. UA, 3. Aufl., § 17 [X.], Rn. 16, 18).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere steht der beantragten Beweisaufnahme § 10 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die Anforderung von Akten, Dokumenten und Daten des [X.] und des [X.]es bei dem [X.] und dem [X.] verstößt weder gegen das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]. Hierzu gilt:

aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Beratungen des [X.] geheim sind. Darüber hinaus trifft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] die Mitglieder des Gremiums und weitere an dessen Sitzungen teilnehmende Personen eine über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Gremium hinausreichende Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Gremium bekannt geworden sind. Diese hohe [X.] ist Voraussetzung für die Verpflichtung der [X.]regierung zur umfassenden Information des [X.] im Bereich der Nachrichtendienste gemäß §§ 4, 5 und 6 [X.]. Das Recht zur Zurückhaltung solcher Informationen ist auf wenige Fälle beschränkt und unterliegt einer eigenen Begründungspflicht (§ 6 Abs. 2 [X.]). Damit stellt das [X.] Kontrollgremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle der Regierung im Bereich der Nachrichtendienste dar, weil die üblichen Kontrollmechanismen wegen der für diesen Bereich maßgeblichen [X.] beschränkt sind (vgl. Christopheit/[X.], [X.], 77, 80 f.).

bb) Demgegenüber gilt jedenfalls für die Beweisaufnahme in parlamentarischen [X.]n - anders als für Beratungen und Beschlussfassungen (§ 12 [X.]) - der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Dieser beansprucht indes keine uneingeschränkte Geltung, denn auch das [X.]gesetz sieht Regelungen zum Schutz staatlicher Geheimnisse vor. So schließt der [X.] nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme aus, wenn besondere Gründe des Wohls des [X.] oder eines [X.] entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der [X.]republik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen [X.] zu besorgen sind. Gemäß § 15 Abs. 1 [X.] kann der [X.] Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen mit einem [X.] versehen. Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des [X.] (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Den Zugang zu Verschlusssachen regelt § 16 [X.]. Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck des Umstands, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung sein Recht auf parlamentarische Kontrolle nicht wirksam auszuüben vermag ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], [X.]E 143, 101 Rn. 139). Angesichts dieser Bestimmungen kommt der [X.]regierung gegenüber einem parlamentarischen [X.] jedenfalls aus Gründen der Gefährdung des Staatswohls regelmäßig kein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten zu ([X.], Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 78, 123 ff. mwN).

cc) Für das Verhältnis von parlamentarischen [X.]n zu dem [X.] gilt Folgendes: Beide sind Teile des [X.]tages; das [X.] Kontrollgremium wird auch als dessen "Hilfsorgan" bezeichnet (BT-Drucks. 16/12412 S. 5; [X.]/[X.]/[X.], GG, 84. EL, Art. 45d Rn. 24). Gemäß § 1 Abs. 2 [X.] bleiben die Rechte des [X.] und seiner Ausschüsse von der Einrichtung des Gremiums und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion unberührt. Daraus folgt, dass die Existenz des [X.] die im Übrigen bestehenden parlamentarischen Informationsansprüche nicht verdrängt. Vielmehr tritt die Kontrollaufgabe des Gremiums zu den Kontrollrechten des [X.] hinzu, ohne diese zu schmälern. Dem [X.] und seinen Ausschüssen bleibt es danach unbenommen, von der [X.]regierung Aufklärung über nachrichtendienstliche Vorgänge zu verlangen. Auch die Einsetzung von [X.]n sollte durch die Bildung des [X.] nicht eingeschränkt werden (BT-Drucks. 8/1599 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann sich die [X.]regierung ihrer Antwortpflicht gegenüber dem Informationsanspruch des [X.]tages, seiner Ausschüsse oder einzelner [X.] nicht mit der Begründung entziehen, dass sie sich zur Tätigkeit der Nachrichtendienste des [X.] nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des [X.] äußere (vgl. im Einzelnen: [X.], Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 161, 189 ff.).

Allerdings sind die Mitglieder des [X.] gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] an der Weitergabe der ihnen durch die [X.]regierung zugänglich gemachten Informationen gehindert. Davon sind auch die dem Gremium zugänglich gemachten Akten und Daten umfasst. Das Kontrollgremium kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder lediglich öffentliche Bewertungen aktueller Vorgänge vornehmen, wobei es jedoch die Belange des Geheimschutzes zu beachten hat (§ 10 Abs. 4 [X.]). Mithin dürfen in einer Bewertung keine geheimhaltungswürdigen Vorgänge veröffentlicht werden; sie darf nur ein Urteil über das Verhalten der Nachrichtendienste enthalten. Hierdurch erhält das Gremium die Möglichkeit, auf ein unkorrektes Verhalten der Nachrichtendienste öffentlich aufmerksam zu machen und gezielt weitergehende Kontrollen, etwa durch die Einsetzung eines [X.]es anzustoßen ([X.], Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 161, 191). Daneben kann das Kontrollgremium seit Einführung des § 10 Abs. 5 [X.] mit Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des [X.] vom 30. November 2016 ([X.] I S. 2746) Berichte eines von ihm beauftragten Sachverständigen - wiederum unter Wahrung des Geheimschutzes - unter anderem an parlamentarische [X.] des [X.] übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist hierfür die Zustimmung der die Information bereitstellenden Stelle erforderlich. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen nachvollziehbaren Bedarf an einer derartigen Weitergabe insbesondere für die Fälle anerkannt, in denen sich das Kontrollgremium bereits vor Einsetzung eines [X.]es mit demselben Sachverhalt befasst hat (BT-Drucks. 18/9040 S. 14).

dd) Eingedenk dessen verletzt die beantragte Beweiserhebung nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil sie den materiellen Bereich des [X.] nicht berührt. Sie bezieht sich weder auf Inhalte der Beratungen des [X.] noch auf eine - soweit existent - detailliertere Informationsanforderung des Gremiums als diejenige, die aus der Anlage zur erläuternden Sachverhaltsdarstellung zu dessen öffentlicher Bewertung vom 31. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12585 S. 26) ersichtlich ist. Die dem Kontrollgremium überlassenen Akten stellen lediglich die Grundlage der Beratung dar und haben selbst nicht Teil an dem von jedermann zu beachtenden Beratungsgeheimnis.

Ebenso wenig wird durch die Beweiserhebung die Verschwiegenheitspflicht verletzt. Angesichts der vorstehend beschriebenen [X.] folgt aus der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts, wonach die dem Kontrollgremium zugänglich gemachten Informationen geheim bleiben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 161, 190 f.; vom 13. Juni 2017 - 2 [X.], [X.]E 146, 1 Rn. 99), nicht, dass die in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] normierte Verschwiegenheitspflicht über die dort genannten Adressaten hinaus auch die [X.]regierung trifft oder sich diese im Hinblick auf von ihr dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellte Informationen auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen kann. Dass einzelne Abgeordnete, die Fraktionen und das Plenum des [X.] nicht auf Informationen zugreifen können, die die [X.]regierung dem [X.] gegeben hat, und dass dies selbst dann gilt, wenn Vorgänge nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig oder zwar geheimhaltungsbedürftig sind, aber mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutzordnung mitgeteilt werden könnten (so [X.], Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 161, 191), betrifft demnach allein die Weitergabe von Informationen durch das Kontrollgremium selbst, durch eines seiner Mitglieder oder die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] genannten Personen. Dies findet seine Stütze auch in den dahingehenden Erwägungen des [X.]verfassungsgerichts, dass sich der Deutsche [X.]tag andernfalls mit der Einrichtung des [X.] wesentlicher Informationsmöglichkeiten begeben und die Kontrolle gegenüber der [X.]regierung in Bezug auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit des [X.] nicht etwa verbessert, sondern verschlechtert hätte ([X.], Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 161, 191).

ee) Die Möglichkeit einer Anforderung von Akten, Dokumenten und Daten des [X.] und des [X.]es, die dem [X.] zur Verfügung gestellt wurden, bei dem [X.] und dem [X.] durch den parlamentarischen [X.] stellt ferner keine unzulässige Umgehung der durch § 10 Abs. 1 [X.] gesicherten [X.] dar. Dies ergibt sich nach dem zu [X.] 1. b) cc) Ausgeführten schon aus dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Nebeneinander von [X.]n (Art. 44 GG) und [X.]m Kontrollgremium (Art. 45d GG) und daraus, dass das [X.] Kontrollgremium ein zusätzliches Kontrollorgan darstellt, das das unverändert fortbestehende Informationsrecht des [X.]tages und seiner Ausschüsse nicht verdrängt oder beeinträchtigt. Die vom [X.]verfassungsgericht angeführte Möglichkeit des [X.], durch öffentliche Bewertungen weitere Kontrollen etwa durch Einsetzung eines [X.]es gezielt anzustoßen ([X.], Beschluss vom 1. Juli 2009 - [X.], [X.]E 124, 161, 191), bliebe weitgehend wirkungslos, wenn der [X.] solche Akten von der [X.]regierung nicht mehr anfordern könnte, die bereits dem Kontrollgremium vorgelegen haben. Vielmehr bestünde die Gefahr eines dem [X.] des Art. 44 GG entzogenen, kontrollfreien Raums im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des [X.]. Die [X.]regierung hätte damit die nicht hinnehmbare Möglichkeit, weitergehende parlamentarische Kontrolle allein dadurch zu verhindern, dass sie dem Kontrollgremium möglichst viele Informationen zukommen lässt.

ff) Zudem enthält das [X.]gesetz ein eigenes Regelungsregime zur Wahrung der [X.] von Informationen der Exekutive. Im Einzelnen:

Das in Art. 44 GG gewährleistete [X.] gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des [X.], das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Dabei gilt das Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte einschließt ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], [X.]E 143, 101 Rn. 97, 107 f.; zum Grundsatz effektiver Opposition vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 [X.], [X.]E 142, 25 Rn. 85 ff.; für den Bereich der [X.]: [X.], Urteil vom 8. April 2002 - 2 [X.], [X.]E 105, 197, 223 ff.). Das Recht auf Aktenvorlage gehört dabei zum [X.] des [X.]s. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG. Der [X.] muss sich nicht mit [X.] zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], [X.]E 143, 101 Rn. 110 mwN).

Dem Recht des [X.]es auf Aktenvorlage entspricht die Pflicht der [X.]regierung, einem solchen Ersuchen vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen nachzukommen. Dies hat in § 18 Abs. 1 [X.] seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] obliegt die Entscheidung über ein Ersuchen des [X.]es dem zuständigen [X.]minister oder der [X.]regierung. Diese haben mithin zu prüfen, ob der Herausgabe verfassungsrechtliche Grenzen entgegenstehen, die sich aus Gründen des Staatswohls, dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung oder den Grundrechten Drittbetroffener ergeben können (vgl. im Einzelnen [X.]/Gärditz-Gärditz, [X.], § 18 Rn. 28 ff.; Glauben in: Glauben/[X.], [X.]. UA, 3. Aufl., § 18 [X.], Rn. 10 ff.). Im Fall der (teilweisen) Ablehnung des Ersuchens oder der Einstufung von Beweismitteln als Verschlusssache ist der [X.] schriftlich über die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies verdeutlicht, dass die Entscheidungshoheit über die [X.] von Informationen - ebenso wie bei der Weitergabe von Berichten des [X.] an einen [X.] nach § 10 Abs. 5 Satz 2 [X.] - letztlich bei der [X.]regierung verbleibt. Dies erhellt, dass ein [X.] im Rahmen seines Untersuchungsauftrags seine Kontrollaufgabe auch dadurch wahrnehmen kann, dass er die [X.]regierung um Vorlage derjenigen Informationen ersucht, die diese zuvor dem [X.] zur Verfügung gestellt hat. Ob ihm diese Informationen im gleichen Umfang wie dem Kontrollgremium vorgelegt werden können, betrifft die von der Anordnung der Beweiserhebung zu unterscheidende Erfüllung des [X.], über die zunächst die [X.]regierung - und nicht die Mehrheit des [X.]es (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 11. November 2016 - 1 [X.] 125/16, NVwZ 2017, 173 Rn. 53 f.) - zu entscheiden hat.

c) Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Beweisantragsrechts durch die Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit oder der Erwiesenheit der [X.] nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsverfahren und dem Strafprozess (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 [X.] und 15/83, [X.]E 67, 100, 127 ff., 133 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 78, 115 f.) entsprechend anwendbar sind. Denn sie wären hier nicht einschlägig. Das Ziel der Beweiserhebung besteht in der vom Untersuchungsauftrag unter Ziffer [X.] umfassten Überprüfung, ob das [X.] Kontrollgremium als Teil des [X.] zeitgerecht, umfassend und zutreffend informiert wurde. Dies ergäbe sich aus der vom [X.] bislang angeordneten Beweiserhebung auch dann nicht, wenn ihm in Vollzug der weiteren gefassten Beweisbeschlüsse diejenigen Akten und Daten vollständig vorgelegt worden sind oder noch vorgelegt werden müssen, die auch dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wurden. Denn das Beweisziel der Anträge ist nicht allein auf die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Akten gerichtet; es besteht vielmehr in der Klärung der Frage, welche Akten mit welchem Inhalt gerade dem [X.] vorgelegt worden sind.

Die Beweisanträge der Antragstellerin begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung. Ihnen mangelt es insbesondere nicht an hinreichender Bestimmtheit oder einem Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses unter [X.] 2. b) und c) Bezug genommen.

2. Die [X.] der angefochtenen Entscheidung war in eine - hier ausreichende - Feststellung zu ändern.

Zwar entscheidet nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 [X.] der Ermittlungsrichter des [X.]s über die Erhebung der Beweise, woraus vereinzelt gefolgert wird, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen den Beweisbeschluss selbst zu erlassen hat ([X.]/Gärditz-Gärditz, [X.], § 17 Rn. 33).

Dieser Ansicht ist jedoch - jedenfalls im Grundsatz - nicht zu folgen. Denn gegen die gerichtliche Anordnung der Beweisaufnahme spricht bereits, dass es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 [X.] der Sache nach um ein einfachgesetzliches Organstreitverfahren vor dem [X.] handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 13, 30 [insoweit in [X.]St 55, 257 nicht [X.].]) und im vergleichbaren bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren regelmäßig allein Feststellungsentscheidungen getroffen werden können, was aus dem Wortlaut des § 67 Satz 1 [X.]G abgeleitet wird (vgl. BeckOK [X.]G/[X.], § 67 Rn. 1 f. mwN). Zwar sieht das Gesetz zur Regelung des Rechts der [X.] des [X.] eine dem § 67 [X.]G vergleichbare, ausdrückliche Regelung nicht vor. Das steht einer Übertragung des Rechtsgedankens der Vorschrift auf das in § 17 Abs. 4 [X.] normierte einfachgesetzliche Organstreitverfahren aber nicht entgegen. Denn insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter, von dem - wie hier - angesichts seiner verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsentscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck erwartet werden darf, einer solchen Verpflichtung bereits im Falle ihrer bloßen Feststellung nachkommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970 - [X.] 8.69, BVerwGE 36, 179, 181; vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, 63) und eine Verpflichtungs- oder gar Gestaltungsentscheidung daher nicht erforderlich ist. Ob es Konstellationen geben kann, in denen ausnahmsweise anderes gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn dafür, dass der Antragsgegner der festgestellten Verpflichtung nicht nachkommen wird, bestehen keine Anhaltspunkte.

I[X.]

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 [X.] nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 30; vom 26. März 2009 - 3 [X.], juris Rn. 24).

Schäfer     

        

Gericke     

        

Tiemann

        

Berg     

        

Hoch     

        

Meta

3 ARs 10/18

06.02.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 28. November 2018, Az: 3 ARs 10/18, Beschluss

§ 13 Abs 1 S 2 PUAG, § 17 Abs 2 PUAG, § 10 Abs 1 S 1 PKGrG, § 10 Abs 1 S 2 PKGrG, § 10 Abs 1 S 3 PKGrG, Art 44 Abs 2 S 1 GG, § 244 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 3 ARs 10/18 (REWIS RS 2019, 10610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10610


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 ARs 10/18

Bundesgerichtshof, 3 ARs 10/18, 06.02.2019.

Bundesgerichtshof, 3 ARs 10/18, 28.11.2018.


Az. 1 BGs 408/18

Bundesgerichtshof, 1 BGs 408/18, 30.08.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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