Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2009, Az. 1 BGs 20/09

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2009, 4913

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[X.] Ermittlungsrichter I [X.] [X.] 20/2009 In dem Verfahren der aus den [X.]., Prof. Dr. P . und [X.] . bestehenden Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des [X.] der 16. Wahlperiode des [X.], Platz der [X.], 11011 [X.] - Antragstellerin [X.] gegen 1. den 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.], Platz der [X.], 11011 [X.] - Antragsgegner zu 1 [X.] 2. den Vorsitzenden des 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.], den Abgeordneten [X.] , Platz der [X.], 11011 [X.] - Antragsgegner zu 2 [X.] - 2 - erlässt der Ermittlungsrichter I beim [X.] am 20. Februar 2009 folgen-den B e s c h l u s s: [X.] Der 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.] hat nochmals über den vom Abge-ordneten Prof. Dr. P. am 8. Oktober 2008 schriftlich ge-stellten Beweisantrag ([X.]. 586) abzustimmen und ihm [X.] sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des [X.] unterstützt werden [X.] (zumindest) mehrheit-lich zuzustimmen. I[X.] Die weiteren und weitergehenden Anträge werden als unbe-gründet verworfen. Gründe: [X.] 1 Die Begehren der Antragstellerin zielen auf die [X.] Umsetzung und Ausführung eines im 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.] gestellten Antrags auf Beiziehung von Unterlagen der [X.] (Mitteilungen eines [X.]-Mitarbeiters). 2 1. Der 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.] wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu klären, —ob und inwieweit über die in dem Bericht der [X.]esregierung [an das [X.] vom 20. Februar 2006] aufgeführten hinaus weitere Informationen – vom [X.] vor Beginn und während des [X.] aus dem [X.] an die Zentrale gegeben wurden und an [X.] gelangt sind, die für die [X.] von Bedeutung sein konnten oder sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurdenfi (IV.2. der [X.]. 16/990 und 16/1179), sowie zu klären, —Anfragen welchen Inhalts von - 3 - den US-[X.]ellen an den [X.] ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden [und] wie auf die Anfragen seitens des [X.] reagiert [X.] (a.a.[X.]). 3 Im Mai 2006 fasste der [X.] mehrere Beweisbeschlüsse, die insbesondere die Beiziehung von Unterlagen der [X.]esregierung und des [X.] zu Weisungen und Aufträgen an im [X.] eingesetzte [X.]-Mitarbeiter sowie deren Meldungen an die [X.]-Zentrale (Beweisbeschluss 16-16 vom 18. Mai 2006) und von weiteren Akten sowie Unterlagen der [X.]esregierung und des [X.]eskanzler-amtes zum Gegenstand hatten ([X.] und 16-27 vom 18. Mai 2006). 4 Im Juni 2008 übermittelte die [X.]esregierung dem [X.] mehrere [X.]ehordner, die nach dem Schreiben des [X.] vom 30. Juni 2008 [X.] unter Zusicherung der Vollständigkeit [X.] —das Schriftgut des [X.] zu den o.g. [X.] sowie —Schriftgut, – [das] nicht [X.] im Sinne des Untersuchungsauftrags istfi, enthalten. Die Unterlagen weisen stellenweise Schwärzungen auf, bezüglich derer [X.] auch zur —Zusammenstellung der [X.] [X.] das [X.] auf die —verfassungsmäßigen Grenzen des Beweis-erhebungsrechtsfi des [X.]es verwies. Teil der Unterlagen sind in einem mit der [X.] —Geheimfi versehenen [X.]ehordner enthaltene Schrei-ben eines [X.]-Mitarbeiters, die in erheblichem Umfang geschwärzt sind (im [X.] bezeichnet als —Request for [X.]). 5 In der 96. Sitzung des [X.]es vom 25. September 2008 beantragte der Abgeordnete [X.]

, die [X.]esregierung aufzufordern, —die ‡ge-weißten™ [X.]ellen in den Akten offen zu legenfi. Dieser Antrag wurde von der [X.] abgelehnt. 6 In der 98. Sitzung des [X.]es vom 8. Oktober 2008 stell-te der Abgeordnete Prof. Dr. P. mündlich folgenden Antrag: —Der Ausschuss fordert die [X.]esregierung auf, die auf den [X.] beruhenden Meldungen des Gardisten, die bislang nahezu [X.] sind, dem Ausschuss in ungeweißter Form zu übermitteln. - 4 - Falls die [X.]esregierung dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird eine einstweilige Verfügung beantragt.fi 7 Nachdem der Antrag zurückgestellt worden war, wies [X.]

([X.]es-kanzleramt) darauf hin, dass die Schwärzungen aus —wohlerwogenen [X.] des [X.]aatswohls vorgenommen worden seien; es handle sich um Informationen eines anderen Nachrichtendienstes, die —der Gardist – lediglich [als] völlig [X.] weitergeleitet habe und bezüglich derer die [X.]esregierung nicht disponieren kön-ne. Anschließend verlas der Vorsitzende des [X.]es noch in dessen 98. Sitzung folgenden, zwischenzeitlich vom Abgeordneten Prof. Dr. P. schriftlich vorgelegten Antrag: —Die [X.]esregierung wird aufgefordert, die Requests for Information des Verbindungsoffiziers des [X.] bei [X.][X.] in [X.] in voll-ständiger Fassung dem 1. [X.] vorzulegen.fi 8 Der als Drucksache ([X.].) 586 erfasste Antrag wurde im Untersuchungs-ausschuss auch im Hinblick auf das beim [X.] anhängige Or-ganstreitverfahren ([X.].: 2 [X.]) sowie die —[X.] der [X.] und die —Verfügungsgewalt des [X.] [X.] erörtert, wobei der Antragsteller seinen Antrag als —Beweiskonkretisierungsantragfi bezeichne-te. Auf die sog. Fristeinrede (die sich darauf bezieht, dass Beweisanträge grundsätz-lich bis zum Donnerstag der Vorwoche einzureichen sind) wurde allseits verzichtet. Anschließend stimmten die Abgeordneten Dr. [X.]. , Prof. Dr. P.

sowie [X.] [X.] und damit ein Viertel der Mitglieder des [X.] [X.] für den Antrag, die —Koalitionsfraktionenfi (Protokoll [X.] 23) stimmten gegen ihn. Daraufhin stellte der [X.] fest, dass der Antrag mit dem notwendigen [X.] beschlossen worden sei, das Beweismittel sei weder unerreichbar, noch sei die Zulässigkeit ge-rügt worden. Hiergegen erhob ein Mitglied des [X.]es [X.] noch während der Sitzung [X.] Einwendungen und verwies darauf, dass es sich nicht um ei-nen Beweisantrag, sondern eine Handlungsaufforderung gehandelt habe, für die nicht § 17 [X.] gelte, sondern die durch (einfache) Mehrheit abgelehnt werden könne. - 5 - 9 In der Folgezeit fertigte der Vorsitzende des [X.]es den Beschluss nicht aus und leitete ihn auch nicht der [X.]esregierung zu. Dies begrün-dete er in der 100. Sitzung des [X.]es vom 16. Oktober 2008 damit, dass er prüfe, ob es sich um einen Sach- oder einen Beweisantrag gehandelt habe und wie es zu werten sei, —dass die Minderheit dem Antrag zugestimmt habe und die Mehrheit sich nicht wie üblich enthalten, sondern dagegen gestimmt habefi. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 teilte er unter anderem mit, dass der Antrag nicht als Beweisantrag im Sinn des § 17 [X.] angesehen werden könne; vielmehr sei der Antrag durch die Ausschussmehrheit (wirksam) abgelehnt worden. Er sehe sich aus Rechtsgründen daran gehindert, die Zuleitung als Beweisbeschluss an die [X.]esregierung zu veranlassen (Schreiben vom 10. November 2008). 10 2. Die Antragstellerin ist der Ansicht, wegen der Schwärzungen in den Schrei-ben des [X.]-Mitarbeiters sei es dem [X.] nicht möglich, ins-besondere Ziffer IV.4. des Untersuchungsauftrags zu erfüllen. Sie ist der Meinung, dem zulässigen und rechtmäßigen Antrag sei am 8. Oktober 2008 durch einen (wirk-samen) Beweisbeschluss entsprochen worden, zumal die Beweiserhebung zulässig und das Beweismittel erreichbar sei. Auch habe (insbesondere) der [X.] selbst den Antrag als Beweisantrag behandelt und die Entscheidung über ihn als Beweisbeschluss bezeichnet. Ein nachträgliches Prüfungsrecht stehe dem [X.]n des [X.]es nicht zu. 11 Die Antragstellerin beantragt festzustellen: 1. Der Antrag zu [X.]. 586 ist am 8.10.2008 in der 98. Sitzung des 1. [X.]es der 16. Wahlperiode des [X.] wirksam beschlossen worden, 2. der Vorsitzende des 1. [X.]es der [X.] des [X.] ist verpflichtet, den [X.] zu [X.]. 586 der [X.]esregierung unverzüglich zuzulei-ten, - 6 - hilfsweise: der 1. [X.] der 16. Wahlperiode des [X.] wird verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Beschluss-fassung zum Antrag [X.]. 596 nachzuholen. 12 Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 fasste die Antragstellerin den Hilfsantrag —wie folgtfi: Es wird festgestellt, dass der 1. [X.] der [X.] des [X.] verpflichtet ist, den Beweisantrag auf [X.]. 586 unverzüglich zu beschließen. 13 Die Antragsgegner sind der Ansicht, das vorliegende Antragsverfahren sei be-reits unzulässig. Zum einen ziele es der Sache nach auf das bereits in dem Organ-streitverfahren vor dem [X.] verfolgte Begehren und sei Teil der Auseinandersetzung über die Aktenfreigabe durch die [X.]esregierung. Zum anderen sei der Ermittlungsrichter des [X.]s für die Entscheidung nicht zuständig, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinn des § 17 [X.], [X.] um einen Sachantrag gehandelt habe. Auch die unbeanstandet gebliebene Be-handlung des in der 96. Sitzung des [X.]es gestellten Antrags zeige, dass der hier gegenständliche und mit jenem identische Antrag zutreffend als Sachantrag [X.] und nicht als Beweisantrag [X.] behandelt worden sei, zumal der [X.] selbst seinen Antrag nicht als Beweisantrag angesehen habe. Schließlich sind die Antragsgegner der Meinung, die Anträge seien wegen fehlenden Rechts-schutzbedürfnisses unzulässig. In der Sache vertreten die Antragsgegner die [X.], dass [X.] würde es sich um einen Beweisantrag handeln [X.] die Beweiserhebung unzulässig und das Beweismittel teilweise unerreichbar sei; unzulässig sei er als —reine Wiederholungfi und aus Gründen des Geheimnisschutzes und damit des [X.]aatswohls, unerreichbar sei das Beweismittel, weil die [X.]esregierung über die von den US-[X.]ellen gelieferten Informationen keine Verfügungsgewalt besitze. 14 Die Antragsgegner beantragen, die Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet [X.]. - 7 - 15 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift vom 5. Dezember 2008 und die Erwiderung des Vertreters der Antragsgegner vom 12. Januar 2009 Bezug genommen. I[X.] 16 Das Begehren der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Der [X.] ist verpflichtet, sich nochmals mit dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P. gestellten Beweisantrag ([X.]. 586) zu befassen und ihm [X.] sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des [X.] unterstützt werden [X.] ([X.]) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.] zuzustimmen. 17 1. Die Haupt- und Hilfsanträge sind zulässig. 18 a) Der [X.]atthaftigkeit der Anträge und der Entscheidungsbefugnis des Ermitt-lungsrichters beim [X.] stehen weder Art. 93 [X.], § 13 BVerf[X.] ent-gegen, noch das bereits anhängige Organstreitverfahren oder die Möglichkeit einer (weiteren) Befassung des [X.]s mit einer [X.] des [X.]es gegenüber der [X.]esregierung oder einer der in § 18 Abs. 1 [X.] aufgeführten [X.]ellen. 19 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder unmittelbar noch mittelbar die im [X.]reitfall (gegebenenfalls) allein vom [X.] zu entschei-dende Frage, ob die [X.]esregierung gegenüber dem [X.] zur Übersendung von (ungeschwärzten) Akten [X.] hier: bezüglich der —Request for Infor-mationfi [X.] verpflichtet ist (vgl. §§ 18 Abs. 3, 36 Abs. 1 [X.]). Vielmehr geht es [X.] was auch die Anträge deutlich machen [X.] um das in § 17 [X.] ausdrücklich geregelte Verfahren bei der [X.]n Behandlung und Entscheidung über den Antrag zu einer Beweiserhebung und damit einen bezüglich der erforderlichen Zustim-mungsquote gegenüber dem [X.]rafprozess zwar modifizierten, hinsichtlich der Ableh-nungsgründe (§ 17 Abs. 2 [X.]) aber der Regelung in § 244 Abs. 3 [X.]PO teilweise entsprechenden Verfahrensabschnitt (vgl. auch [X.]. 14/5790 [X.] 17). Auch wenn das Beweiserhebungs- und Beweiserzwingungsrecht der Minderheit in Art. 44 [X.] wurzelt (vgl. [X.] 67, 100, 128, 134), geht es vorliegend mithin nicht (vorrangig) - 8 - um die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht, sondern die Anwendung der einfachge-setzlichen Regelung des § 17 [X.]. Diese Prüfung ist nicht dem [X.]esverfas-sungsgericht vorbehalten, sondern obliegt [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. [X.], einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2006 [X.] 2 BvQ 18/05 [Rdn. 37 ff.]; an-derer Ansicht wohl [X.]/[X.], Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 239) [X.] nach §§ 17 Abs. 4, 36 Abs. 1 [X.] (zumindest auch) dem Ermittlungsrichter des [X.]s. 20 b) Antragsberechtigt im Sinn des § 17 Abs. 4 [X.] und Antragstellerin ist die Minderheit eines Viertels der Mitglieder des [X.]es als solche, nicht die Abgeordneten (persönlich), die diese Minderheit bilden (vgl. [X.] 2005, 854, 859; [X.], [X.] vor dem [X.], [X.], 2004, [X.] 166). Antragsgegner sind [X.] wie in der Antragsschrift aufgeführt und aus dem jeweiligen Antrag unzweifelhaft zu entnehmen [X.] der [X.] (1. Haupt- und Hilfsantrag) sowie der Vorsitzende des [X.] (2. Hauptantrag; zum Vorsitzenden als möglichem Antragsgeg-ner auch [X.] 2005, 854, 868). 21 2. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 36 Abs. 2 [X.] ist nicht gebo-ten. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung des [X.]es bestehen keine Bedenken, zumal auch von den Verfahrensbeteiligten weder im vorliegenden Verfahren noch [X.] soweit bekannt [X.] in dem vor dem [X.]es-verfassungsgericht anhängigen Organstreitverfahren ([X.]. 2 [X.]) entsprechende Einwände erhoben wurden. 22 3. Die Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. 23 a) Unbegründet sind jedoch die mit den Hauptanträgen verfolgten Begehren. 24 Soweit aufgrund des [X.] festgestellt werden soll, dass der Be-weisantrag vom [X.] wirksam beschlossen wurde, trifft dies nicht zu. Vielmehr stimmte die Mehrheit der Ausschussmitglieder gegen den Antrag. Damit war er abgelehnt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 2 [X.] [X.] sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen [X.] Be-- 9 - weise zu erheben sind, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des [X.] beantragt wurde. Allein dadurch, dass eine qualifizierte Minder-heit einen solchen Antrag stellt oder für ihn stimmt, wird er nicht vom Ausschuss —wirksam beschlossenfi (vgl. dazu auch unten [X.]). 25 Infolge der Ablehnung des Antrags war und ist der Vorsitzende des [X.] nicht [X.] wie im 2. Hauptantrag begehrt [X.] verpflichtet, den Be-weisbeschluss der [X.]esregierung zuzuleiten (vgl. § 6 Abs. 2 [X.]). 26 b) Erfolg hat jedoch der entsprechend dem Entscheidungstenor auszulegende Hilfsantrag. Der [X.] hat sich nochmals mit dem vom [X.]gestellten Beweisantrag ([X.]. 586) zu befassen und ihm [X.] sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des [X.] un-terstützt werden [X.] (zumindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.] zuzustimmen. 27 aa) Bei dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P.

gestellten Antrag ([X.]. 586) handelt es sich um einen Beweisantrag im Sinn des § 17 Abs. 2, 4 [X.]. 28 (1.) Unter einem Beweisantrag wird im [X.]rafverfahren [X.] soweit vorliegend von Bedeutung [X.] das Begehren eines Prozessbeteiligten verstanden, mit einem bestimm-ten, nach der [X.]rafprozessordnung zulässigen Beweismittel eine konkrete, für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch relevante Beweisbehauptung festzustellen (vgl. [X.], [X.]rafprozessordnung, 51. Aufl., § 244 Rdn. 18; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.]rafprozessordnung, 6. Aufl., § 244 Rdn. 69 ff., 79 jeweils m.w.[X.]). Er ist mithin durch die Bezeichnung eines Beweismittels und die Angabe der durch dieses zu beweisenden Behauptung, also eine äußere oder innere Tatsache bzw. einen Sachverhalt, gekennzeichnet. 29 Diese Anforderungen gelten infolge der Verweisung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Grundsatz auch für Beweisanträge im Sinn des § 17 Abs. 2 [X.] (vgl. Glau-ben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 2005, § 16 Rdn. 3, 5). Die Angabe des Beweismittels, dessen sich der Ausschuss bedienen soll, ist auch bei einer im [X.] begehrten - 10 - Beweisaufnahme unerlässlich, schon weil erst dies die Prüfung ermöglicht, ob das Beweismittel erreichbar ist (§ 17 Abs. 2 [X.]). Ferner muss den Mitgliedern des [X.] vor der Abstimmung über den Antrag als notwendige Grundlage des eigenen Abstimmungsverhaltens aber auch die Tatsache oder der Sachverhalt [X.] sein, die bzw. der Gegenstand der Beweisaufnahme sein soll. Nicht zuletzt wird hiervon häufig die Entscheidung abhängen, ob die Beweiserhebung vom [X.] gedeckt und aus diesem oder anderen Gründen zulässig ist (§ 17 Abs. 2 [X.]). Auch ist erst dann, wenn Beweismittel und Beweisthema klar sind, eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts nach § 17 Abs. 4 [X.] über eine ab-gelehnte Beweiserhebung möglich. Indes dürfen insofern an einen Beweisantrag [X.] überzogenen, letztlich nur mehr Formalien betreffende Anforderungen gestellt werden. So ist es beispielsweise ausreichend, wenn die Angabe des [X.] vom Antragsteller erst auf Frage eines Ausschussmitglieds nachgeholt wird. Ferner wird dem Zweck, der der Forderung nach der Mitteilung des [X.] zugrunde liegt, auch ohne dessen ausdrückliche Angabe entsprochen, wenn das Beweisthema offensichtlich ist oder aufgrund des Zusammenhangs, in dem der Antrag gestellt wurde, unzweifelhaft feststeht und ohne weiteres etwa aus dem über die Ausschuss-sitzung gefertigten Protokoll nachvollzogen werden kann. In solchen Fällen unterliegt es keinen Bedenken, wenn Beweismittel und Beweisthema erst im Beweisbeschluss konkret bezeichnet werden (vgl. [X.]. 14/2363 [X.] 13; ähnlich Glauben/[X.] a.a.O § 16 Rdn. 3). 30 Neben diesen allgemein Beweisanträge betreffenden Grundsätzen gelten für Anträge, die die Vorlage von Akten im Sinn des § 18 Abs. 1 [X.] betreffen, weitere Besonderheiten. Akten als solche [X.] als —Gesamturkundefi [X.] sind nämlich keine Be-weismittel im Sinn der [X.]rafprozessordnung für ihren Inhalt. Beweismittel sind inso-fern vielmehr nur die jeweils einen bestimmten Vorgang oder eine solche Tatsache betreffenden Eintragungen, also die einzelnen in der Akte enthaltenen Urkunden ([X.] in [X.] Kommentar zur [X.]rafprozessordnung a.a.O. § 244 Rdn. 81 m.w.[X.]). Die uneingeschränkte Übernahme dieser Bewertung in Bezug auf Akten als Beweismittel würde indes den Bedürfnissen und Besonderheiten des Verfahrens ei-nes [X.]es nicht gerecht, zumal die [X.]rafprozessordnung selbst (in § 96 i.V.m. § 94 Abs. 1) zwischen —[X.] und —[X.] zumindest einen engen Zusammenhang herstellt. Im [X.]rafverfahren werden die der [X.]aatsanwalt-- 11 - schaft bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ohnehin bekannten Ermitt-lungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dem Gericht durch die Übersendung der Akten unterbreitet und dem Verteidiger auf Verlangen durch Akteneinsicht (§ 147 [X.]PO) übermittelt. Weitgehend auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden sollen; auch für die Prozessbetei-ligten, die Beweiserhebungen anregen oder beantragen wollen, sind die in den Akten niedergelegten Erkenntnisse regelmäßig von besonderer Bedeutung und vor einer solchen Antragstellung jedenfalls zu bedenken. In ähnlicher Weise dient die Aktenan-forderung im [X.] zunächst regelmäßig der Information der Ausschussmitglieder (Glauben/[X.] a.a.O. § 17 Rdn. 4, 8; [X.], Das [X.] des [X.], 2003, [X.] 325; [X.], Das [X.]ge-setz, 2003, [X.] 232; vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. Oktober 1987 [X.] 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 [Rdn. 114]), ist die Aktenübersendung also notwendige [X.] und durch die Verfassung abgesicherte [X.] Grundlage für die Ausübung des parlamentarischen Kontrollrechts (vg. [X.] 67, 100, 132: —[X.]). Darüber hinaus ist die [X.] aber bereits Teil der Beweiserhebung; sie bereitet nämlich die Beweisaufnahme durch Einführung einzelner Aktenteile im Wege des [X.] nach § 31 [X.] vor (vgl. Glauben/[X.] a.a.O. § 15 Rdn. 3, § 16 Rdn. 8, § 15 Rdn. 5, § 17 Rdn. 41; ferner [X.]/[X.] a.a.O. Art. 44 Rdn. 215, 218; [X.]/[X.] in v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rdn. 116; [X.] a.a.O. [X.] 144; zur Unterscheidung —Beweiserhebungfi [X.] —[X.]: [X.], Beschluss vom 1. Oktober 1987 [X.] 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 [Rdn. 115]). Dienen die Akten mithin aber zunächst der Informationsbe-schaffung, so kann [X.] soweit sie die Beweisaufnahme vorbereiten [X.] zumindest im Regelfall nicht verlangt werden, dass der Antragsteller in seinem Beweisantrag be-reits das auf den (ihm regelmäßig jedenfalls im Detail noch nicht bekannten) Inhalt der Akte bezogene Beweisthema mitteilt; schlichtweg —ins [X.] aufgestellte Behauptungen oder Vermutungen hinsichtlich des Akteninhalts sind von ihm nicht zu verlangen und wären für die mit der Entscheidung über den Antrag [X.] auch nicht weiterführend. Die —sinngemäße [X.] der Vorschriften über den [X.]raf-prozess (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]; dazu [X.] a.a.O. [X.] 147) gebietet es in solchen Fällen der [X.] daher regelmäßig nicht, einen Beweisantrag nur dann anzunehmen, wenn auch ein konkretes Beweisthema mitgeteilt ist; insofern - 12 - genügt vielmehr, dass ein erkennbarer Zusammenhang mit dem [X.] besteht (vgl. zu einem —Beweisantragfi auf Aktenvorlage, dessen Beweisthema lediglich mit dem —Untersuchungsauftragfi bezeichnet wurde: [X.] 67, 100, 109, 145; im Ergebnis ähnlich [X.] 2004, 177, 178; Glauben/[X.] a.a.O. § 16 Rdn. 3). 31 (2.) Auf dieser Grundlage ist der vom Abgeordneten Prof. Dr. P. gestellten Antrag ([X.]. 586) als Beweisantrag im Sinn des § 17 Abs. 2, 4 [X.] zu bewerten. 32 Der Antrag bezeichnete die anzufordernden Unterlagen und es war offensicht-lich, dass die Mitteilungen des [X.]-Mitarbeiters in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag standen und Beweisthema die dem Antragsteller im Einzelnen noch nicht bekannten Inhalte der —Request for [X.], jedenfalls aber schon die Existenz von —Anfragen – von US-[X.]ellenfi im Sinn der Ziffer IV.4. des [X.] waren. 33 Unerheblich ist demgegenüber, ob der Antrag bereits früher gestellt oder von einem früheren Beweisantrag umfasst war. Allein dies, also die bloße Wiederholung, würde dem Antrag nicht die Qualität als Beweisantrag nehmen. Jedoch wäre der [X.] als Beweisantrag unzulässig oder zumindest nicht als solcher zu behandeln, wenn er trotz bereits erfolgter Beweisaufnahme nochmals gestellt und auf deren blo-ße Wiederholung gerichtet wäre (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zur [X.]rafpro-zessordnung a.a.O. § 244 Rdn. 107). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist schon nicht vorgetragen, dass bezüglich der übersandten —Request for [X.] gemäß § 31 [X.] Beweis erhoben wurde. Aber auch wenn auf die bloße Übersen-dung der Unterlagen abzustellen wäre, würde sich der Antrag nicht auf deren Wie-derholung beziehen; denn der Antragsteller will mit seinem Begehren ein Übermitt-lung der ungeschwärzten Schriftstücke erreichen, nicht aber die erneute Übersen-dung der im selben Umfang unleserlich gemachten Unterlagen. - 13 - 34 bb) Der Antrag entspricht auch im Übrigen den sich aus § 17 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] ergebenden Anforderungen. 35 Dabei kann dahinstehen, ob er [X.] wie nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 [X.] erforderlich [X.] von einer qualifizierten Minderheit (so zwar nicht die amtliche, aber die gebräuchliche Bezeichnung, vgl. etwa [X.] 14/5790 [X.] 17; [X.] 105, 197, 225 f.) oder lediglich einem Ausschussmitglied gestellt wurde. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung (Minderheitenschutz) genügt es, wenn ihm [X.] wie hier [X.] vor der Abstimmung weitere Mitglieder —beigetretenfi sind und er damit durch eine qualifi-zierte Minderheit unterstützt wurde. 36 Demgegenüber kommt der Frage, wie der Vorsitzende, der oder die [X.] bzw. die weiteren Ausschussmitglieder den Antrag qualifiziert haben, keine maßgebliche Bedeutung für die hier vorzunehmende Bewertung zu (zu der auf ältere Gesetzesmaterialien zurückgehenden Bezeichnung als —[X.] bzw. —[X.]: Glauben/[X.] a.a.O. § 16 Rdn. 8). Im Rahmen einer nach § 17 Abs. 4 [X.] zu treffenden Entscheidung ist ein Antrag als Beweisantrag zu behandeln, wenn er den an diesen zu stellenden Anforderungen entspricht. 37 cc) Der Beweisantrag durfte von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt wer-den, da keiner der Ablehnungsgründe des § 17 Abs. 2 [X.] vorlag. 38 (1.) § 17 Abs. 2 [X.] ermöglicht die [X.] grundsätzlich zu begründende ([X.] 105, 197, 225; Glauben/[X.] a.a.O. § 27 Rdn. 9) [X.] Ablehnung eines Beweisantrags nur im Fall der Unzulässigkeit der Beweiserhebung oder der Uner-reichbarkeit des Beweismittels. 39 (a.) Der Antrag durfte nicht wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung [X.] werden. 40 Unzulässig ist die Beweiserhebung beispielsweise dann, wenn sie durch den Untersuchungsauftrag nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzli-- 14 - che und geschäftsordnungsrechtliche Vorschriften verstößt ([X.]. 14/2363 [X.] 14; 14/5790 [X.] 17; [X.] DVBl. 2003, 1418; Glauben/[X.] a.a.O. § 15 Rdn. 6 f.). 41 Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Allein der Umstand, dass ein Beweisantrag mehrfach gestellt wurde, macht [X.] unabhängig davon, ob ein sol-cher Fall hier vorliegt [X.] die Beweiserhebung nicht unzulässig. Ebenso wenig wäre die Beweiserhebung unzulässig, wenn ein Antrag trotz bereits erfolgter Ablehnung er-neut oder wenn er nach durchgeführter Beweiserhebung nochmals gestellt werden würde (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zur [X.]rafprozessordnung a.a.O. § 244 Rdn. 107; zur Unterscheidung zwischen der Unzulässigkeit eines Beweisantrags und der Unzulässigkeit der Beweiserhebung auch [X.] a.a.O. § 244 Rdn. 48). In diesen Fällen wäre die (erneute) Erhebung des Beweises nicht —verbotenfi, [X.] [X.] möglicherweise [X.] der Beweisantrag nicht als solcher zu behandeln oder unzu-lässig. 42 Auch soweit sich die Antragsgegner auf eine Unzulässigkeit —wegen [X.] berufen, vermag dies die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu rechtfertigen. Nach dem Wortlaut des § 96 [X.]PO steht eine —[X.] zwar schon dem Ersuchen um Übersendung von Akten entgegen. Jedoch wird die im [X.]rafprozess durch §§ 95, 96 [X.]PO geregelte [X.] im Verfahren des [X.]es durch § 18 [X.] modifiziert. Sachlich gerechtfertigt dadurch, dass regelmäßig allein die aktenführende oder für die —[X.] bzw. die Herausgabe der Akten verantwortliche [X.]elle die tatsächlichen Grundlagen und Hintergründe etwaiger —[X.] kennt und bewerten kann, [X.] die Verpflichtung der [X.]esregierung und der in § 18 Abs. 1 [X.] genannten [X.]ellen, einem Aktenübersendungsersuchen des [X.]es zu ent-sprechen —vorbehaltlich verfassungsrechtlicher [X.] Dies [X.] und auch die Rege-lung in § 18 Abs. 2 [X.] [X.] zeigt, dass der [X.] ein solches Ersuchen auch dann stellen darf, wenn zu erwarten ist, dass es aus —verfassungs-rechtlichen [X.] abgelehnt wird; denn über deren Vorliegen entscheidet die [X.]esregierung oder der zuständige [X.]esminister und im [X.]reitfall das [X.]es-verfassungsgericht [X.] nicht aber schon vorab der [X.]. Hinzu kommt, dass [X.] falls schon der [X.] im Hinblick auf eine dro-hende oder bereits tatsächlich abgegebene —[X.] der [X.]esregierung - 15 - von einer mittels Beweisbeschluss einzufordernden Aktenübersendung absehen müsste [X.] von ihm eine Entscheidung des [X.]s nach § 18 Abs. 3 [X.] nicht mehr eingeholt werden könnte. Nichts anderes gilt, wenn das [X.] in Form eines Beweisantrags gestellt wird. 43 Im Übrigen ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass die Übersendung der (nicht oder weniger umfassend geschwärzten) —Request for [X.] bislang noch nicht in konkretisierter Form Gegenstand eines Beweisantrags oder eines Ak-tenübersendungsersuchens war. Auch der Beweisbeschluss 16-438 betrifft lediglich —Aufzeichnungen – zwischen [X.]ellen des [X.] – und [X.]ellen von [X.] Hinzu kommt, dass die —Request for [X.] nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Antragstellerin in der Antragsschrift ([X.] 6) jedenfalls nicht nur aus den Gründen geschwärzt wurden, die der Vertreter des [X.] in der 110. Ausschusssitzung vom 18. Dezember 2008 (nochmals) erläuterte (fehlende [X.]), und er dort zudem ankündigte, dass ein entsprechender Beweisan-trag eine [X.] wenn auch nicht aussichtsreiche [X.] Anfrage um Freigabe bei der [X.] [X.]elle zur Folge hätte. 44 (b.) Auch der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit lag und liegt nicht vor. 45 Unerreichbar sind Beweismittel, bei denen der [X.] nicht weiß oder nicht ermitteln kann, wo sie sich aufhalten oder bei denen abzusehen ist, dass sie auch nach Anwendung der im [X.]gesetz vorgesehe-nen Zwangsmittel für die Beweiserhebung im laufenden Untersuchungsverfahren nicht herbeigeschafft werden können ([X.]. 14/2363 [X.] 14; 14/5790 [X.] 17). [X.] ist bezüglich der —Request for [X.] aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall, Unerreichbarkeit aufgrund anderer Umstände ist ersichtlich nicht ge-geben. 46 (2.) Ob neben den in § 17 Abs. 2 [X.] aufgeführten Gründen noch weitere Umstände, wie Verschleppung oder offensichtlicher Missbrauch ([X.] 105, 197, 225), die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigen können oder ob solche Um-stände bereits zur Unzulässigkeit der Beweiserhebung führen, bedarf keiner Ent-scheidung. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. - 16 - 47 [X.]) Bestand und besteht somit kein tragfähiger Grund für die Ablehnung des Antrags, waren die Ausschussmitglieder zumindest mehrheitlich (im Sinn des § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.]) verpflichtet, dem Beweisantrag zuzustimmen, mithin den Beweisbeschluss zu erlassen (vgl. [X.]. 14/2363 [X.] 14; 14/5790 [X.] 17; [X.]/[X.] a.a.O. Art. 44 Rdn. 198; [X.] DVBl. 2003, 1418, 1423; zur entspre-chenden Praxis der Untersuchungsausschüsse auch [X.] a.a.O. [X.] 80 mit [X.] in [X.]. 257). Dies ist nunmehr nachzuholen. Entsprechend war der Hilfsantrag der Antragstellerin auszulegen (vgl. zum Ziel des Hilfsantrags insbesondere [X.] 11, 17 der Antragsschrift). 48 Diese Entscheidung des [X.]es kann der Ermittlungs-richter des [X.]s nicht ersetzen, da er andernfalls [X.] weil sein Be-schluss nicht Gegenstand oder Grundlage eines Organstreitverfahrens sein kann [X.] dieses Beweismittel einem solchen verfassungsgerichtlichen Verfahren entziehen würde (vgl. [X.] DVBl. 2003, 1418, 1423 f.). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Mehrheit des [X.]es trotz einer sie zur Zustimmung verpflich-tenden gerichtlichen Entscheidung weigert, den Beweisbeschluss zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung. 49 Im Hinblick auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie in [X.] zur im [X.]reitfall insofern allein dem [X.] zustehenden Entscheidungsbefugnis wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung allein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungs-ausschuss zum Gegenstand hat, nicht aber dessen Vollzug oder gar die [X.]esre-gierung dazu verpflichtet, dem Ausschuss (ungeschwärzte) Akten zur Verfügung zu stellen. II[X.] 50 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 51 [X.] ist nicht ersichtlich, zu-dem wäre der [X.] von der Zahlung dieser Gebühren befreit (§ 2 Abs. 1 Satz 1GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen der Antragstellerin bzw. - 17 - der Antragsgegner mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem § 35 Abs. 1 [X.]). IV. Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen diesen Beschluss können die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1. Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 [X.]). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat (§ 306 Abs. 1 [X.]PO), also beim Ermittlungsrichter des [X.]s. Sie ist an keine Frist gebunden. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde kein —[X.], die Verfahrensbeteiligten können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen. Dr. Mutzbauer [X.] am [X.]

Meta

1 BGs 20/09

20.02.2009

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2009, Az. 1 BGs 20/09 (REWIS RS 2009, 4913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4913

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