Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2015, Az. II ZB 19/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11999

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ RÄUMUNGSKLAGE ERLEDIGUNG NEBENINTERVENTION ÜBEREINSTIMMENDE ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG REVISION EINSTWEILIGE VERFÜGUNG ABSCHLUSSSCHREIBEN BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters im Beschlussanfechtungsprozess


Leitsatz

Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 2 auf Seiten der Beklagten wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Auferlegung der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten auf die Klägerin zu mehr als 5/6 zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des [X.] zu 2 auf Seiten der Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. Oktober 2013, soweit der Beitritt des [X.] zu 2 zurückgewiesen wurde und er seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen sollte, wie folgt abgeändert:

Von den durch die Nebenintervention des [X.] zu 2 auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten trägt die Klägerin 1/6.

Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 1/6, der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der Beklagten zu 5/6.

Streitwert: bis 2.000 €

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss der Hauptversammlung der [X.] vom 26. Juli 2012 als besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestellt, um Ersatzansprüche der [X.] ein Aufsichtsratsmitglied der [X.] und den Generalbevollmächtigten der [X.] aus Geschäftsvorfällen zwischen der [X.] und ihr nahestehenden Unternehmen geltend zu machen. In derselben Hauptversammlung wurde auch ein Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Geschäften mit nahestehenden Personen gefasst. Gegen beide Beschlüsse hat die Klägerin, eine Aktionärin der [X.], Anfechtungsklage erhoben. Auf Seiten der Klägerin sind zwei Aktionäre, darunter das Aufsichtsratsmitglied der [X.], gegen das die Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, dem Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten.

2

Der Rechtsbeschwerdeführer erklärte in seiner Eigenschaft als von der Hauptversammlung bestellter besonderer Vertreter den [X.] als Nebenintervenient auf Seiten der [X.]. Die Beklagte, die den auf die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Bestellung des besonderen Vertreters gerichteten Klageantrag anerkannt hat, hat die Zurückweisung der [X.] beantragt. Auf Seiten der [X.] sind zwei Aktionäre als Nebenintervenienten beigetreten, die dem Anerkenntnis widersprochen haben. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen.

3

Nach Rücknahme der Klage hat das [X.] die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der weiteren auf Seiten der [X.] beigetretenen Nebenintervenienten der Klägerin auferlegt. Den [X.] des [X.] hat es durch Beschluss zurückgewiesen und ihm seine außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der besondere Vertreter seine Zulassung und die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten auf die Klägerin beantragt hat, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des besonderen Vertreters, mit der er beantragt, seine [X.] zuzulassen und der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat hinsichtlich des [X.] auch teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass der Klägerin die durch die [X.] des Nebenintervenienten zu 2 auf [X.]seite verursachten Kosten zu einem Sechstel auferlegt werden.

5

1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Zulassung der [X.] des Nebenintervenienten zu 2 auf [X.]seite beantragt wird, hat sie nur teilweise Erfolg. Der mit der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag des besonderen Vertreters, seine [X.] zuzulassen, ist zwar unzulässig. Soweit das [X.] den [X.] zurückgewiesen hat, ist sein Beschluss jedoch abzuändern, weil eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des [X.]s nicht mehr zu ergehen hatte.

6

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach Klagerücknahme über die Zulässigkeit der [X.] und den Antrag auf Zurückweisung einer [X.] keine Entscheidung mehr zu treffen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zwischenentscheidung entfällt mit der wirksamen Rücknahme der Klage. Allerdings hat, wenn die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen wie [X.]-, Prozess- und Postulationsfähigkeit nicht vorliegen, wie dies hier das Beschwerdegericht für die [X.]fähigkeit des besonderen Vertreters angenommen hat, das Prozessgericht den [X.] von Amts wegen durch (anfechtbaren) Beschluss zurückzuweisen ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 165, 358, 362; Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 68 Rn. 6), und, wenn die besonderen Prozessvoraussetzungen der [X.] fehlen, durch Zwischenurteil nach § 71 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden. Diese Verfahren sollen Klarheit über den weiteren Prozessablauf und den Eintritt von Folgewirkungen des [X.]s schaffen. Mit der Klagerücknahme endet der Prozess jedoch, so dass sein weiterer Verlauf nicht mehr geklärt werden muss und der Nebenintervenient der Hauptpartei auch nicht mehr zu Hilfe kommen kann. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Zwischenverfahren (vgl. zur ähnlichen Situation bei rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache [X.], [X.] 1994, 834; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 71 Rn. 6). Über den Eintritt von Folgewirkungen, insbesondere über die Kostentragung, kann in den jeweiligen Verfahren unmittelbar und ohne Durchführung des Zwischenverfahrens entschieden werden.

7

Zur Klarstellung ist jedoch der ausdrückliche Ausspruch des [X.]s über die Zurückweisung der [X.] aufzuheben.

8

2. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich der Kostenentscheidung ebenfalls nur teilweise Erfolg. Der Klägerin sind die durch die [X.] des besonderen Vertreters entstandenen Kosten zu einem Sechstel aufzuerlegen.

9

a) Wird eine Klage zurückgenommen, hat ein Kläger grundsätzlich die durch eine [X.] auf Seiten eines [X.] verursachten Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob es sich um eine streitgenössische oder um eine einfache [X.] handelt ([X.], Beschluss vom 18. November 2014 - [X.], [X.], 147 Rn. 3). Voraussetzung für eine dem Nebenintervenienten günstige Kostenentscheidung ist jedoch, dass die [X.] nach § 70 ZPO zulässig ist und sie nicht nach § 71 Abs. 1 ZPO auf Antrag eines Beteiligten zurückgewiesen ist oder zurückzuweisen wäre.

b) Der [X.] war zulässig, soweit die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und die Bestellung des [X.] zum besonderen Vertreter verfolgt hat. Dagegen ist für den [X.] zur Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Sonderprüfung ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten nicht ersichtlich. Wenn wie hier mehrere Beschlüsse durch Klage angefochten werden, liegt eine Klagenhäufung vor (§ 260 ZPO). Bei einer Verbindung mehrerer Prozesse im Rahmen einer Klagenhäufung ist die Zulässigkeit des [X.]s für jede Klage gesondert zu beurteilen (vgl. zur subjektiven Klagenhäufung [X.], Urteil vom 18. Oktober 1976 - [X.], [X.]Z 68, 81, 85).

aa) Ob der besondere Vertreter [X.] beitreten kann, ist umstritten. Teilweise wird der [X.] (jedenfalls) hinsichtlich des [X.] für zulässig erachtet ([X.], [X.], 2420, 2421; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 147 Rn. 43; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 246 Rn. 32; [X.], AG 2009, 237, 244), teilweise dann, wenn er zur Erfüllung der Aufgabe des besonderen Vertreters als erforderlich erscheint ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 147 Rn. 24a; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 147 Rn. 54) oder der Prozess in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend zu machenden Anspruch steht ([X.], [X.], 245, 250; [X.], [X.] 2011, 589, 625 f.). Andere lehnen eine Interventionsbefugnis des besonderen Vertreters ab, weil er als Organ weder parteifähig sei noch ein Interventionsinteresse habe ([X.], [X.], 2173, 2174; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 147 Rn. 9; MünchKomm [X.]/[X.], 3. Aufl., § 246 Rn. 9 und 10; [X.]/[X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 147 Rn. 684 f.; [X.]/[X.], [X.], § 147 Rn. 16; [X.], [X.], 2009, [X.], 147; [X.]/[X.], Der Konzern 2008, 135, 137; ebenso für die [X.] auf Seiten eines Anfechtungsklägers [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 147 Rn. 27). Schließlich wird eine Interventionsbefugnis nur für den [X.], nicht jedoch den besonderen Vertreter als Organ bejaht ([X.], Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 182).

bb) Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der [X.] beitreten. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung beitreten, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer [X.] hat. Der besondere Vertreter hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der [X.] gegen seine Bestellung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

(1) Der [X.] ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der besondere Vertreter als Organ nicht parteifähig ist. Zwar müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, zu denen die [X.]fähigkeit gehört, auch in der Person des Nebenintervenienten vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 165, 358, 362; Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 68 Rn. 6) und ist der besondere Vertreter im Rahmen seines [X.] der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 178, 179; Beschluss vom 27. September 2011 - [X.]/08, [X.] 2011, 2195; Beschluss vom 18. Juni 2013 - [X.] 4/12, [X.] 2013, 1467 Rn. 3). Ob Organen der [X.] als selbständigen Gebilden nur dort, wo dies wie in § 245 Nr. 4 [X.] für die Anfechtungsbefugnis des Vorstands gesetzlich bestimmt ist, [X.]fähigkeit zukommt, kann hier offenbleiben. Sie mag für die Frage der [X.] durch ein mehrköpfiges Organ von Bedeutung sein (vgl. § 245 Nr. 4 [X.] für den Vorstand). Der [X.] setzt aber keine der Anfechtungsbefugnis entsprechende besondere aktienrechtliche "[X.]sbefugnis" voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 136 Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. Mai 2008 - [X.], [X.], 1398 Rn. 7).

Der Nebenintervenient zu 2 ist als natürliche Person parteifähig (§ 50 ZPO). Ob er beim [X.] im Rahmen der ihm als besonderem Vertreter zugewiesenen Aufgaben als Organ oder [X.] handelte, ist für seine Rechts- und [X.]fähigkeit ohne Bedeutung. Bei Organen, die nur aus einer natürlichen Person bestehen, bedarf es der Unterscheidung zwischen Organ und [X.] nicht. Soweit ein [X.] ein rechtliches Interesse geltend machen kann, kann dieses auch gerade auf seiner Organstellung beruhen (vgl. zum Aufsichtsratsmitglied [X.], Urteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.] 2013, 483 Rn. 13).

(2) Der Anfechtungsrechtsstreit wird auch zwischen anderen Personen geführt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die [X.] einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Ob der gesetzliche Vertreter einer [X.] nicht Dritter ist und daher nicht beitreten kann, hat der [X.] bisher offengelassen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.] 2013, 483 Rn. 9) und kann auch hier offenbleiben. Der besondere Vertreter tritt hier nicht als gesetzlicher Vertreter der beklagten [X.] auf. Er ist nur insoweit gesetzlicher Vertreter der [X.], als seine Befugnis reicht, Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats im Namen der [X.] zu verfolgen, die ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 178, 179).

Im Anfechtungsstreit um seine Bestellung vertritt er die [X.] nicht; sie wird vielmehr durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (§ 246 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Zwar wird teilweise vertreten, dass der besondere Vertreter wegen der Besorgnis einer nachlässigen Rechtsverteidigung durch Vorstand und Aufsichtsrat im [X.] um seine Bestellung die [X.] vertrete (Böbel, Die Rechtsstellung der besonderen Vertreter gem. § 147 [X.], 1999, [X.] ff.) oder jedenfalls die Hauptversammlung - wie hier nicht - eine solche Vertretung bestimmen könne ([X.], [X.], 245, 250). Eine Vertretung im [X.] widerspricht aber der gesetzlichen Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 [X.] und steht mit den beschränkten Aufgaben des besonderen Vertreters, Ersatzansprüche geltend zu machen, nicht in Einklang. Für eine Erweiterung seiner Befugnisse auf die Vertretung im [X.] besteht auch kein Bedürfnis. Gegen eine nachlässige Prozessführung durch Vorstand und Aufsichtsrat im [X.] über die Bestellung, wie sie hier mit dem Anerkenntnis durch die Beklagte in Frage kommt, haben die Aktionäre die Möglichkeit, auf Seiten der [X.] beizutreten und so eine Säumnis der [X.] oder ein zur Nichtigerklärung führendes Anerkenntnis abzuwenden.

(3) Der Nebenintervenient hat als besonderer Vertreter ein rechtliches Interesse am Obsiegen der [X.] um seine Bestellung und über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.

Sein Interventionsinteresse folgt allerdings nicht bereits aus einer Rechtskrafterstreckung. Regelmäßig ist ein rechtliches Interesse eines Dritten gegeben, gegenüber dem die Entscheidung Rechtskraft bewirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - [X.], [X.], 1398 Rn. 8). § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet eine solche Rechtskrafterstreckung für den Fall der Nichtigerklärung aber nur gegenüber allen Aktionären, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats an. Der besondere Vertreter zählt nicht dazu. Ein Grund, § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den besonderen Vertreter entsprechend anzuwenden, besteht nicht. Die Rechtskrafterstreckung in § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt sicher, dass der Beschluss der Hauptversammlung nicht nur für den jeweiligen Kläger und die beklagte [X.] als Prozessparteien, sondern auch für die anderen Aktionäre und einzelnen Mitglieder des [X.] nichtig ist, wenn die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hat(MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 248 Rn. 3). Damit soll eine unklare Beschlusslage verhindert werden, nämlich dass der Beschluss für einen Teil der Beteiligten nichtig, für den anderen Teil aber nach wie vor die verbindliche Äußerung des [X.]swillens ist, unabhängig davon, ob sie jeweils von dem Beschluss überhaupt betroffen sind. Der besondere Vertreter tritt zwar für seinen Aufgabenbereich an die Stelle des Vorstands. Dieser Aufgabenbereich besteht aber nur in der Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Dazu muss nicht gesichert werden, dass ein Beschluss der [X.] auch ihm gegenüber nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage unabhängig davon nichtig ist, ob er seinen Aufgabenbereich betrifft.

Das Interventionsinteresse des gemeinsamen Vertreters folgt aber aus der Gestaltungswirkung einer Entscheidung, die seine Bestellung und die Entscheidung für eine Verfolgung von Ersatzansprüchen für nichtig erklärt. Bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 [X.] eine [X.] desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 1976 - [X.], [X.]Z 68, 81, 85; Beschluss vom 17. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol; Beschluss vom 23. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - [X.], [X.], 1398 Rn. 8). Die Nichtigerklärung des [X.] und des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen betrifft den besonderen Vertreter unmittelbar, weil er sein Amt und seinen Auftrag verliert. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufgabe des besonderen Vertreters nicht die Verteidigung von [X.], sondern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist. Für das rechtliche Interesse reicht es aus, dass die Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung ihn und sein Amt berührt. Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung des [X.] verliert er die Befugnis, für die [X.] Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

cc) Dagegen fehlt ein rechtliches Interesse für den [X.] hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Sonderprüfung. Weder erstreckt sich die Rechtskraft einer Nichtigerklärung auf den besonderen Vertreter noch ist er von der Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung betroffen. Zu einem rechtlichen Interesse an der Sonderprüfung aus seinem Aufgabenbereich, Ersatzansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen, hat der Rechtsbeschwerdeführer nichts vorgetragen. Es ist aus den Beschlussgegenständen selbst nicht erkennbar. Der Gegenstand des geltend zu machenden Ersatzanspruchs und der Sonderprüfung sind allenfalls teilweise identisch. Die Sonderprüfung dient hier insbesondere nicht etwa der Ermittlung von Tatsachen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.

c) Die Klägerin hat danach nur ein Sechstel der durch die [X.] auf Seite der [X.] verursachten Kosten zu tragen, § 100 Abs. 1 ZPO. Der [X.] ist nur hinsichtlich eines von zwei Beschlüssen, die gleich zu bewerten sind, zulässig, so dass nach Klagerücknahme auf die Seite der Klägerin von vornherein nur die Hälfte der durch die [X.] des [X.] verursachten Kosten entfallen. Neben den beiden Nebenintervenienten entfällt auf die Klägerin ein Drittel dieser Hälfte. Auf Seiten der Klägerin sind die Kosten zwischen ihr und den auf ihrer Seite [X.] nach Kopfteilen zu verteilen. Der Klägerin sind zwei Aktionäre als Nebenintervenienten beigetreten. Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte [X.] geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s als streitgenössischer Nebenintervenient [X.]. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Auf die streitgenössische [X.] sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen ([X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, [X.] 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - [X.], [X.], 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009 - [X.], [X.] 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 - [X.], [X.] 2014, 1995 Rn. 6). Unterliegt danach die Klägerseite, haften ein Kläger und die auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen für die durch die [X.] auf [X.]seite verursachten Kosten.

Bergmann                     Strohn                    Reichart

                  Drescher                    Born

Meta

II ZB 19/14

28.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. August 2014, Az: I-6 W 52/13

§ 66 ZPO, § 147 Abs 2 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2015, Az. II ZB 19/14 (REWIS RS 2015, 11999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11999


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 19/14

Bundesgerichtshof, II ZB 19/14, 28.04.2015.


Az. I-6 W 52/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 W 52/13, 05.08.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 19/14 (Bundesgerichtshof)


I-6 W 52/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


6 U 215/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZR 94/17 (Bundesgerichtshof)

Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits: Beteiligung von Nebenintervenienten bei Kostenentscheidung


II ZR 8/19 (Bundesgerichtshof)

Aktienrecht: Anfechtbarkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; konzernrechtliche Haftungsansprüche als Ersatzansprüche


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.