(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE STREITGENOSSENSCHAFT BUNDESGERICHTSHOF NEBENINTERVENTION STREITVERKÜNDUNG PROZESSVERGLEICH SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN BERUFUNG KOSTENENTSCHEIDUNG KOSTENTRAGUNG ZWISCHENURTEIL PROZESSVERGLEICH IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN MATERIELLE RECHTSKRAFT BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG NEBENINTERVENTION/STREITHILFE INTERVENTIONSWIRKUNG Hinzufügen
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