Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. II ZB 19/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11987

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II [X.]

vom

28.
April 2015

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 66; [X.] § 147
Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesell-schaft als Nebenintervenient beitreten.
[X.], Beschluss vom 28. April 2015
-
II [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
April 2015
durch den
Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr. Bergmann
und den [X.] Prof. Dr. Strohn, die
[X.]in
Dr. [X.] sowie die [X.] Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 2 auf Seiten der [X.] wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss des 6.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 5.
August 2014 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Auferlegung der durch seine [X.]
verursachten Kosten auf die Klägerin zu mehr als 5/6 zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde des [X.] zu 2 auf [X.] der [X.] wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der [X.] für
Handelssachen des [X.] vom 18.
Oktober 2013, soweit der [X.] des [X.] zu 2 zurückgewiesen wurde und er seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen sollte, wie folgt abgeändert:
Von den durch die [X.] des [X.] zu 2 auf Seiten der [X.] verursachten Kosten trägt die Klägerin 1/6.
Die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 1/6, der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der [X.] zu 5/6.
Streitwert: bis

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3
-

Gründe:
I.
Der [X.] wurde mit Beschluss der Hauptversamm-lung der [X.] vom 26. Juli 2012 als besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestellt, um Ersatzansprüche der [X.] gegen ein Aufsichtsratsmitglied
der [X.] und den Generalbevollmächtigten der [X.] aus Geschäftsvorfällen zwischen der [X.] und ihr nahestehenden Unternehmen geltend zu machen. In derselben Hauptversammlung wurde auch ein Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von [X.] mit nahestehenden Personen gefasst. Gegen beide Beschlüsse hat die Klägerin, eine Aktionärin der [X.], Anfechtungsklage erhoben. Auf Seiten der Klägerin sind zwei Aktionäre, darunter das Aufsichtsratsmitglied der [X.], gegen das die Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, dem Verfahren als [X.] beigetreten.
Der [X.] erklärte in seiner Eigenschaft als von der Hauptversammlung bestellter besonderer Vertreter den [X.] als Nebeninter-venient auf Seiten der [X.]. Die Beklagte, die den auf die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Be-stellung des besonderen Vertreters gerichteten Klageantrag anerkannt hat, hat die Zurückweisung der [X.] beantragt. Auf Seiten der [X.] sind zwei Aktionäre als [X.] beigetreten, die dem Anerkenntnis widersprochen haben. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen.
Nach Rücknahme der Klage hat das [X.] die Kosten des [X.] sowie die außergerichtlichen Kosten der weiteren auf Seiten der Beklag-ten beigetretenen [X.] der Klägerin auferlegt. Den [X.] des 1
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[X.]s hat es durch Beschluss zurückgewiesen und ihm seine außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der besondere Vertreter seine Zulassung und die Auferle-gung seiner außergerichtlichen Kosten auf die Klägerin beantragt hat, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des besonderen Vertreters, mit der er beantragt, seine [X.] zuzulassen und der Klägerin seine [X.] aufzuerlegen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat
hinsichtlich des [X.] auch teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass der Klägerin die durch die Ne-benintervention des [X.] zu 2 auf [X.]seite verursachten Kosten zu einem Sechstel auferlegt werden.
1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Zulassung der Nebeninterventi-on des [X.] zu 2 auf [X.]seite beantragt wird, hat sie nur teilweise Erfolg. Der mit der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag des besonde-ren Vertreters, seine [X.] zuzulassen, ist zwar unzulässig. Soweit das [X.] den [X.] zurückgewiesen hat, ist sein Beschluss jedoch ab-zuändern, weil eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des [X.]s nicht mehr zu ergehen hatte.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach Klagerücknahme über die Zulässigkeit der [X.] und den Antrag auf Zurückweisung einer [X.] keine Entscheidung mehr zu treffen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zwischenentscheidung entfällt mit der wirksamen Rücknahme der Klage. Allerdings hat, wenn die allgemeinen 4
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Prozesshandlungsvoraussetzungen wie [X.]-, Prozess-
und Postulationsfä-higkeit nicht vorliegen, wie dies hier das Beschwerdegericht für die [X.]fähig-keit des besonderen Vertreters angenommen hat, das Prozessgericht den [X.] von Amts wegen durch (anfechtbaren) Beschluss zurückzuweisen ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2006 -
VIII
ZB
82/05, [X.]Z 165, 358, 362;
Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
VII
ZB
9/12, [X.]Z 194, 68 Rn. 6), und, wenn die besonderen Prozessvoraussetzungen der [X.] fehlen, durch [X.] nach §
71 Abs.
1 ZPO darüber zu entscheiden. Diese Verfahren sollen Klarheit über den weiteren Prozessablauf und den Eintritt von Folgewir-kungen des [X.]s schaffen. Mit der Klagerücknahme endet der Prozess [X.], so dass sein weiterer Verlauf nicht mehr geklärt werden muss und der Nebenintervenient der Hauptpartei auch nicht mehr zu Hilfe kommen kann. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Zwischenverfahren (vgl. zur ähnlichen Situation bei rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache [X.], [X.] 1994, 834; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 71 Rn. 6). Über den Eintritt von Folgewirkungen, insbesondere über die Kostentragung, kann in den jeweiligen Verfahren
unmittelbar und ohne Durchführung des [X.] entschieden werden.
Zur Klarstellung ist jedoch der ausdrückliche Ausspruch des Landge-richts über die Zurückweisung der [X.] aufzuheben.
2. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich der
Kostenentscheidung eben-falls nur teilweise Erfolg. Der Klägerin sind die durch die [X.] des besonderen Vertreters entstandenen Kosten zu einem Sechstel aufzuerlegen.
a) Wird eine Klage zurückgenommen, hat ein Kläger grundsätzlich die durch eine [X.] auf Seiten eines [X.] verursachten Kosten 7
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zu tragen, unabhängig davon, ob es sich um eine streitgenössische oder um eine einfache [X.] handelt ([X.], Beschluss vom 18.
November 2014 -
II ZR 1/14, [X.], 147 Rn. 3). Voraussetzung für eine dem [X.] günstige Kostenentscheidung ist jedoch, dass die [X.] nach § 70 ZPO zulässig ist und sie nicht nach § 71 Abs. 1 ZPO auf Antrag eines Beteiligten zurückgewiesen ist oder zurückzuweisen wäre.
b) Der [X.] war zulässig, soweit die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und die Be-stellung des [X.]s zum besonderen Vertreter verfolgt hat. Dagegen ist für den [X.] zur Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Sonderprüfung ein rechtliches Interesse des [X.] nicht er-sichtlich. Wenn wie hier mehrere Beschlüsse durch Klage angefochten werden, liegt eine Klagenhäufung vor (§ 260 ZPO). Bei einer Verbindung mehrerer [X.] im Rahmen einer Klagenhäufung ist die Zulässigkeit des [X.]s für jede Klage gesondert zu beurteilen (vgl. zur subjektiven Klagenhäufung [X.], Urteil vom 18. Oktober 1976 -
II ZR 98/75, [X.]Z 68, 81, 85).
aa) Ob der besondere Vertreter
[X.]en beitreten kann, ist umstritten. Teilweise wird der [X.] (jedenfalls) hinsichtlich des [X.] für zulässig erachtet ([X.], [X.], 2420, 2421; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2.
Aufl., §
147 Rn.
43; [X.] in K.
Schmidt/[X.], [X.], 2. Aufl., § 246 Rn. 32; [X.], AG 2009, 237, 244), teilweise dann, wenn er zur Erfüllung der Aufgabe des besonderen Vertre-ters als erforderlich erscheint ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 147 Rn. 24a; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 147 Rn. 54) oder der Prozess in unmit-telbarem Zusammenhang mit dem geltend zu machenden Anspruch steht (Ver-hoeven, [X.], 245, 250; [X.], [X.] 2011, 589, 625 f.). Andere lehnen 10
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eine Interventionsbefugnis des besonderen Vertreters ab, weil er als Organ we-der parteifähig sei noch ein Interventionsinteresse habe ([X.], [X.], 2173, 2174; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 147 Rn. 9; MünchKomm
[X.]/[X.], 3. Aufl., § 246 Rn. 9 und 10; [X.]/[X.] in KK-[X.], 3.
Aufl., § 147 Rn. 684 f.; [X.]/[X.], [X.], § 147 Rn. 16; [X.], [X.], 2009, [X.], 147; [X.]/[X.], Der Konzern 2008, 135, 137; ebenso für die [X.] auf Seiten eines Anfech-tungsklägers [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 147 Rn. 27). Schließlich wird eine Interventionsbefugnis nur für den [X.], nicht [X.] den besonderen Vertreter als Organ bejaht ([X.], Der besondere [X.] im Aktienrecht, 2013, S. 182).
bb) Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Be-schluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der [X.] beitreten. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts-streit zur
Unterstützung beitreten, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer [X.] hat. Der besondere Vertreter hat ein rechtliches Interesse am [X.] der [X.] gegen seine Bestellung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(1) Der [X.] ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der besondere Vertreter als Organ nicht parteifähig ist. Zwar müssen die allgemeinen Prozess-handlungsvoraussetzungen, zu denen die [X.]fähigkeit gehört, auch in der Person des [X.] vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2006 -
VIII ZB 82/05, [X.]Z 165, 358, 362; Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
VII ZB 9/12, [X.]Z 194, 68 Rn. 6) und ist der besondere Vertreter im Rahmen seines [X.] der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12
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18.
Dezember 1980 -
II
ZR
140/79, [X.] 1981, 178, 179; Beschluss vom 27.
September 2011 -
II
ZR
225/08, [X.] 2011, 2195; Beschluss vom 18.
Juni 2013 -
II
ZA
4/12, [X.] 2013, 1467 Rn.
3). Ob Organen der [X.] als selbständigen Gebilden nur dort, wo dies wie in § 245 Nr. 4 [X.] für die [X.] gesetzlich bestimmt ist, [X.]fähigkeit zu-kommt, kann hier offenbleiben. Sie mag für die Frage der [X.] durch ein mehrköpfiges Organ von Bedeutung sein (vgl. § 245 Nr. 4 [X.] für den Vorstand). Der [X.] setzt aber keine der Anfechtungsbefugnis entspre-chende besondere aktienrechtliche "[X.]sbefugnis" voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2007 -
II
ZB
29/05, [X.]Z 172, 136 Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. Mai 2008 -
II ZB 23/07, [X.], 1398 Rn. 7).
Der Nebenintervenient zu 2 ist als natürliche Person parteifähig (§
50 ZPO). Ob er beim [X.] im Rahmen der ihm als besonderem Vertreter zuge-wiesenen Aufgaben als Organ oder [X.] handelte, ist für seine Rechts-
und [X.]fähigkeit ohne Bedeutung. Bei Organen, die nur aus einer natürlichen Person bestehen, bedarf es der Unterscheidung zwischen Organ und [X.] nicht. Soweit ein [X.] ein rechtliches Interesse gel-tend machen kann, kann dieses auch gerade auf seiner Organstellung beruhen (vgl. zum Aufsichtsratsmitglied [X.], Urteil vom 29.
Januar 2013 -
II ZB 1/11, [X.] 2013, 483 Rn. 13).
(2) Der Anfechtungsrechtsstreit wird auch zwischen anderen Personen geführt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die [X.] einen zwischen an-deren Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Ob der gesetzliche Vertreter einer [X.] nicht Dritter ist und daher nicht beitreten kann, hat der [X.] bisher offengelassen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2013 -
II ZB 1/11, [X.] 2013, 483 Rn. 9) und kann auch hier offenbleiben. Der besondere Vertreter tritt hier 14
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nicht als gesetzlicher Vertreter der beklagten [X.] auf. Er ist nur inso-weit gesetzlicher Vertreter der [X.], als seine Befugnis reicht, Ersatz-ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats im Namen der [X.] zu verfolgen, die ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzli-chen Vertretungsmacht des Vorstands ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1980 -
II ZR 140/79, [X.] 1981, 178, 179).
Im Anfechtungsstreit um seine Bestellung vertritt er die [X.] nicht; sie wird vielmehr durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (§ 246 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Zwar wird teilweise vertreten, dass der besondere Vertreter
we-gen der Besorgnis einer nachlässigen Rechtsverteidigung durch Vorstand und Aufsichtsrat im [X.] um seine Bestellung die [X.] ver-trete (Böbel, Die Rechtsstellung der besonderen Vertreter gem. § 147 [X.], 1999, [X.] ff.) oder jedenfalls die Hauptversammlung -
wie hier nicht
-
eine solche Vertretung bestimmen könne ([X.], [X.], 245, 250). Eine Vertretung im [X.] widerspricht aber der gesetzlichen Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 [X.] und steht mit den beschränkten Aufgaben des be-sonderen Vertreters, Ersatzansprüche geltend zu machen, nicht in Einklang. Für eine Erweiterung seiner Befugnisse auf die Vertretung im [X.] besteht auch kein Bedürfnis. Gegen eine nachlässige Prozessführung durch Vorstand und Aufsichtsrat im [X.] über die Bestellung, wie sie hier mit dem Anerkenntnis durch die Beklagte in Frage kommt, haben die Aktionäre die Möglichkeit, auf Seiten der [X.] beizutreten und so eine Säumnis der [X.] oder ein zur Nichtigerklärung führendes Aner-kenntnis abzuwenden.

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(3) Der Nebenintervenient hat als besonderer Vertreter ein rechtliches In-teresse am Obsiegen der [X.] um seine Bestel-lung und über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.
Sein Interventionsinteresse folgt allerdings nicht bereits aus einer Rechtskrafterstreckung. Regelmäßig ist ein rechtliches Interesse eines Dritten gegeben, gegenüber dem die Entscheidung Rechtskraft bewirkt (vgl. [X.],
Beschluss vom 23. April 2007 -
II ZB 29/05, [X.]Z 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 -
II ZB 23/07, [X.], 1398 Rn. 8). § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet eine solche Rechtskrafterstreckung für den Fall der Nichtigerklä-rung aber nur gegenüber allen Aktionären, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats an. Der besondere Vertreter zählt nicht dazu. Ein Grund, §
248 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den besonderen Vertreter entsprechend [X.], besteht nicht. Die Rechtskrafterstreckung in § 248 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt sicher, dass der Beschluss der Hauptversammlung nicht nur für den [X.] Kläger und die beklagte [X.] als Prozessparteien, sondern auch für die anderen Aktionäre und einzelnen Mitglieder des [X.] nichtig ist, wenn die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hat
(MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 248 Rn. 3). Damit soll eine unklare Be-schlusslage verhindert werden, nämlich dass der Beschluss für einen Teil der Beteiligten nichtig, für den anderen Teil aber nach wie vor die verbindliche Äu-ßerung des [X.]swillens ist, unabhängig davon, ob sie jeweils von dem Beschluss überhaupt betroffen sind. Der besondere Vertreter tritt zwar für sei-nen Aufgabenbereich an die Stelle des Vorstands. Dieser Aufgabenbereich [X.] aber nur in der Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Dazu muss nicht gesichert werden, dass ein Beschluss der [X.] auch ihm gegenüber nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage unabhängig davon nichtig ist, ob er seinen Aufgabenbereich betrifft.
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Das Interventionsinteresse des gemeinsamen Vertreters folgt aber aus der Gestaltungswirkung einer Entscheidung, die seine Bestellung und die Ent-scheidung für eine Verfolgung von Ersatzansprüchen für nichtig erklärt. Bei ge-sellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 [X.] eine [X.] desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 1976 -
II
ZR
98/75, [X.]Z
68, 81, 85; Beschluss vom 17.
Januar 2006 -
X
ZR
236/01, [X.]Z 166, 18 Rn.
7 -
Carvedilol; Beschluss vom 23. April 2007 -
II
ZB
29/05, [X.]Z
172, 136 Rn.
10; Beschluss vom 26.
Mai 2008 -
II
ZB
23/07, [X.], 1398 Rn. 8). Die Nichtigerklärung des [X.] und des [X.] über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen betrifft den beson-deren Vertreter unmittelbar, weil er sein Amt und seinen Auftrag verliert. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufgabe des besonderen Vertreters nicht die Verteidigung von [X.], sondern die Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen ist. Für das rechtliche Interesse reicht es aus, dass die Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung ihn und sein Amt be-rührt. Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung des [X.] ver-liert er die Befugnis, für die [X.] Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
cc) Dagegen fehlt ein rechtliches Interesse für den [X.] hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Sonderprüfung. Weder er-streckt sich die Rechtskraft einer Nichtigerklärung auf den besonderen Vertreter noch ist er von der Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung betroffen. Zu ei-nem rechtlichen Interesse an der Sonderprüfung aus seinem Aufgabenbereich, Ersatzansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen,
hat der [X.] nichts vorgetragen. Es ist aus den [X.] selbst nicht erkennbar. Der Gegenstand des geltend zu machenden 19
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Ersatzanspruchs und der Sonderprüfung sind allenfalls teilweise identisch. Die Sonderprüfung dient hier
insbesondere nicht etwa der Ermittlung von Tatsachen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.
c) Die Klägerin hat danach nur ein Sechstel der durch die [X.] auf Seite der [X.] verursachten Kosten zu tragen, § 100 Abs. 1 ZPO. Der [X.] ist nur hinsichtlich eines von zwei Beschlüssen, die gleich zu bewer-ten sind, zulässig, so dass nach Klagerücknahme auf die Seite der Klägerin von vornherein nur die Hälfte der durch die [X.] des [X.] verursachten Kosten entfallen. Neben den beiden Nebeninter-venienten entfällt auf die Klägerin ein Drittel dieser Hälfte. Auf Seiten der Kläge-rin sind die Kosten zwischen ihr und den auf ihrer Seite [X.] nach Kopfteilen zu verteilen. Der Klägerin sind zwei
Aktionäre als Nebenintervenien-ten beigetreten. Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte [X.] geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Klä-ger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus
§ 248 Abs.
1 Satz 1 [X.] ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats als streitgenössischer Nebenintervenient [X.]. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Auf die streitgenössische [X.] sind ausschließlich § 101 Abs. 2, §
100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen [X.] kos-tenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der [X.] ([X.], Beschluss vom 3.
Juni 1985 -
II ZR 248/84, [X.] 1985, 853, 854;
Beschluss vom 18.
Juni 2007 -
II ZB 23/06, [X.], 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15.
Juni 2009 -
II ZB 8/08, [X.] 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 -
II
ZB
15/09, [X.] 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 -
II ZB 22/13, [X.] 2014, 1995 Rn. 6). Unterliegt danach die Klägerseite, haften ein Kläger und die auf seiner Seite beigetretenen [X.] gemäß § 21
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100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen für die durch die [X.] auf [X.]seite verursachten Kosten.

Bergmann
Strohn
[X.]

Drescher
Born

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2013 -
35 O 61/12 -

O[X.], Entscheidung vom 05.08.2014 -
I-6 [X.]/13 -

Meta

II ZB 19/14

28.04.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. II ZB 19/14 (REWIS RS 2015, 11987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11987

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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